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Gewerbemietvertrag kündigen: 12 Schritte zur Kündigung

Wer kündigt, provoziert Unmut. Die andere Seite sucht nach dem Haar in der Suppe. Wer aus einer emotionalen Haltung heraus kündigt, macht oft Fehler. Kündigungen sind nun einmal formal und inhaltlich komplexe Angelegenheiten. Schließlich geht es darum, dass jede Partei auf den eigenen Vorteil bedacht ist und ihr Recht sucht.

Demgemäß finden sich im Gesetz viele Vorgaben. Sie sind leider nicht fortlaufend angeordnet, sondern über viele Stellen verteilt. Dennoch greifen sie ineinander. Ein einziger Fehler kann die gesamte Kündigung hinfällig machen. Vor allem hat die Gegenseite immer die Möglichkeit, auf den Erhalt einer Kündigung zu reagieren und das Rechtsverhältnis mitzugestalten.

Das Kündigungsrecht ist sehr vielgestaltig. Im Folgenden werden die grundsätzlichen Gegebenheiten dargestellt. Sie beinhalten die häufigsten Fehlerquellen.

1. Mietvertrag lesen

Vieles, was mit der Kündigung zusammenhängt, ist oft im Gewerbemietvertrag individuell geregelt. Fehlende Regelungen ergänzt das Gesetz. Jede Überlegung zur Kündigung erfordert unabdingbar einen Blick in den Mietvertrag. Danach bestimmt sich, wie vorgegangen wird.

2. Befristete Mietverträge

Ist der Mietvertrag befristet und somit für einen bestimmten Zeitraum fest abgeschlossen, ist die ordentliche Kündigung für diesen Zeitraum für beide Seiten ausgeschlossen. Er endet automatisch mit Ablauf der Mietzeit.

Allenfalls eine fristlose Kündigung oder ein Sonderkündigungsrecht kommen dann noch in Betracht. Auch ein Aufhebungsvertrag, in denen die Parteien das laufende Mietverhältnis einvernehmlich aufheben, kann einen schmerzfreien und kostengünstigen Ausweg darstellen.

Ist im Mietvertrag von vornherein eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren vereinbart, kann nach dem Ablauf von 30 Jahren jede Vertragspartei das Vertragsverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 544 BGB).

Kettenmietverträge, bei denen die Parteien das Vertragsverhältnis mietvertraglich zunächst für einen kürzeren Zeitraum abschließen und das Mietverhältnis dann fortlaufend über 30 Jahre hinaus verlängern, können hingegen ordentlich gekündigt werden (BGH NJW 1996, 2028).

3. Vertragstyp klären

Bestehen Zweifel, ob es sich um ein Gewerbemietverhältnis oder ein Wohnraummietverhältnis (dann kann Vermieter nur bei berechtigtem Interesse kündigen!) handelt, ist auf den Vertragszweck abzustellen. Es ist nicht unbedingt maßgebend, wie der Vertrag bezeichnet ist. Die Titulierung hat nur Indizwirkung (OLG Frankfurt ZMR 2011, 119). Als Vertragszweck ist die Eigennutzung der Mieträume zu Wohnzwecken gegenüber der Nutzung für gewerbliche/geschäftliche/freiberufliche Interessen abzugrenzen.

4. Wer ist Vertragspartner?

Oft stehen auf Seiten des Mieters oder des Vermieters mehrere Personen. Grundsätzlich ist maßgebend, dass im Fall der mieterseitigen Kündigung alle Mieter gegenüber allen Vermietern kündigen und umgekehrt. Beispiel: Eheleute sind Mieter. Dann müssen beide die Kündigungserklärung unterschreiben.

Im Mietvertrag kann eine Bevollmächtigungsklausel stehen, mit der sich Mieter oder Vermieter gegenseitig zur Entgegennahme von Kündigungen, bevollmächtigen. Der Ausspruch einer Kündigung ist im Regelfall aber ausgeschlossen.

Steht auf einer Seite eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, genügt es, wenn die Kündigung gegenüber der Gesellschaft bzw. allen Gesellschaftern erklärt wird und die Kündigungserklärung der Gesellschaft in der Person eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zugeht (BGH MDR 2012, 79).

5. Welche Art von Kündigungsrecht soll erklärt werden?

Es kommt die ordentliche fristgerechte Kündigung in Betracht, die außerordentliche fristlose Kündigung sowie die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Die Alternative kann auch ein Mietaufhebungsvertrag sein, der in der Praxis viele Probleme bereinigt und vermeidet. Je nachdem gelten teils unterschiedliche Voraussetzungen. Es ist zudem darauf zu achten, dass nicht eine Partei im Mietvertrag einen Kündigungsverzicht erklärt hat.

Da eine fristlose Kündigung immer einen wichtigen Grund erfordert und sich ein solcher im Nachhinein als vielleicht nicht so schwerwiegend und die fristlose Kündigung sich damit als unbegründet erweisen könnte, empfiehlt es sich, vorsorglich (hilfsweise) und zusätzlich immer die ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszusprechen.

6. Kündigung ist nicht begründungspflichtig

Ein Gewerbemietverhältnis kann anders als im Wohnraummietrecht ohne Angabe von Kündigungsgründen gekündigt werden. Dies gilt selbst für die fristlose Kündigung (BGH NJW 1980, 777). Um die Situation klarzustellen, kann die Begründung aber durchaus konstruktiv sein. Geht der Kündigung eine Abmahnung voraus, enthält diese ohnehin einen Hinweis auf das beanstandete Verhalten.

Soll die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erklärt werden, bedarf es regelmäßig einer mit einer Fristsetzung verbundenen Abmahnung der Gegenseite. Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass es der kündigenden Partei nicht zuzumuten ist, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten (Beispiel: Zahlungsverzug).

7. Kündigungsfrist berechnen

Die ordentliche Kündigungsfrist kann sich aus einer individuellen Vereinbarung im Gewerbemietvertrag oder ansonsten aus dem Gesetz ergeben.

Die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist ist für Mieter und Vermieter gleich und beträgt im Gewerbemietrecht gemäß § 580a II BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Die Kündigungserklärung muss der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am dritten Werktag eines Quartals zugehen. (Beispiel: Die Kündigung zum 31. März muss spätestens bis zum 3. Oktober des Vorjahres zugehen).

Sonn- und Feiertage verlängern die Frist. Die 3-tägige Karenzzeit umfasst im Gewerbemietrecht auch den Samstag als Werktag (BGH NJW 2005, 2154). Fällt allerdings das Fristende selbst auf einen Samstag, zählt der Samstag nicht mit und die Frist verlängert sich auf den folgenden Montag.

Hat der Vermieter das Gewerbeobjekt in einer Zwangsversteigerung erworben, kann er unter Inanspruchnahme seines Sonderkündigungsrechts nach der Erteilung des Zuschlags zum nächst gesetzlich zulässigen Termin die ordentliche Kündigung aussprechen (§ 57a ZVG).

8. Kündigung muss fristgerecht zugehen

Eine fristgerechte Kündigung wird dennoch nur wirksam, wenn sie der anderen Vertragspartei innerhalb der Kündigungsfrist tatsächlich auch zugeht. Die Kündigungserklärung muss so in den Empfangsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser die Möglichkeit hat, unter normalen Umständen von ihr Kenntnis zu nehmen. Sie sollte bis ci. 18.00 Uhr im Briefkasten des Empfängers liegen. Im Idealfall wird sie persönlich übergeben und der Erhalt quittiert.

9. Immer schriftlich kündigen

Schriftform ist für die Kündigung nicht vorgeschrieben, kann jedoch mietvertraglich vereinbart werden. Dann kann auch mit Telefax oder E-Mail gekündigt werden.

Im eigenen Interesse sollte die Kündigung schriftlich übergeben werden. Nur so kann diese im Fall einer folgenden streitigen Auseinandersetzung nachgewiesen werden. Eine vorab aufgrund der Gegebenheiten mündlich erklärte Kündigung sollte nachträglich unbedingt schriftlich bestätigt werden.

10. Auf die Empfangsberechtigung achten

Diejenige Person, die das Kündigungsschreiben entgegennimmt, muss empfangsberechtigt sein (Hausmeister ist dies nicht). Es genügt nicht, die Kündigungserklärung einem in den Räumen des Kündigungsempfängers tätigen Mitarbeiter zu übergeben.

Auch darf die Erklärung nicht einfach dort abgelegt oder unter der Tür durchgeschoben werden, weil dann keine zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltene Einrichtung (Briefkasten) genutzt wird (BGH NJW 1991, 2700).

11. Zugang muss beweisbar sein

Der Kündigende muss den Zugang im Zweifelsfall beweisen. Idealerweise wird die Kündigungserklärung persönlich übergeben und der Empfänger quittiert innerhalb auf einer Kopie des Kündigungsschreibens.

Zur Übergabe und Zustellung des Kündigungsschreibens kann auch ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden (§ 132 I 2 BGB).

Wird die Kündigung mit einem Einwurf-Einschreiben auf dem Postweg verschickt, begründet der Auslieferungsbeleg die Vermutung, dass das Schreiben den Empfänger rechtzeitig zugegangen ist (OLG Saarbrücken NJOZ 2008, 840).

Beim Einwurf-Einschreiben mit Rückschein ist der Zugangsbeweis nur erbracht, wenn der Empfänger des Schreibens beim Postboten die Entgegennahme auf dem Rückschein unterschreibt. Hinterlässt der Postbote ein Benachrichtigungsschreiben im Briefkasten und holt der Empfänger das Schreiben nicht ab, kann die Kündigung nicht zugehen. Ein weiterer Zustellversuch dürfte regelmäßig aus den gleichen Gründen scheitern.

Ist der Mieter unbekannt verzogen, kann der Vermieter beim Amtsgericht seines Wohnsitzes die öffentliche Zustellung der Kündigungserklärung gemäß § 132 II BGB beantragen.

12. Nach Kündigung folgt die Räumungsklage

Räumt der Mieter nach dem Erhalt der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mieträume nicht freiwillig, muss der Vermieter Räumungsklage beim Amtsgericht erheben.

Der für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert richtet sich grundsätzlich nach der Jahresmiete. Dieser kann geringer sein als die Jahresmiete, wenn nur über den Räumungstermin gestritten wird und die streitige Zeit weniger als ein Jahr ausmacht. Wird neben der Räumung auch noch Zahlung rückständiger Miete verlangt, so werden der Wert des Räumungsanspruchs und des Zahlungsanspruchs zusammengerechnet.

54 Antworten auf "Gewerbemietvertrag kündigen: 12 Schritte zur Kündigung"

  • Astrid Fenton
    20.02.2015 - 14:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meinem Gewerbemietvertrag findet sich zu Mietdauer folgender Text
    “Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2011 und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird, frühestens zum 31.03.2012.”
    Der Text setzt sich zusammen aus angekreuzten Textbausteinen und handschriftlichen Ergänzungen.
    Wie ist dies zu interpretieren bzw. ist die Verlängerungsklausel nicht ungültig, da es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt?

    Mit bestem Gruß

    Astrid Fenton

    • Mietrecht.org
      20.02.2015 - 15:46 Antworten

      Hallo Astrid,

      in meinen Augen heisst dass, Sie können bis zum 30.09.2015 die Kündigung zum 31.12.2015 aussprechen. Die Wirksamkeit der Klausel sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, insbesondere wenn Sie früher aus dem Vertrag wollen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dirk Oldenburg
    21.08.2015 - 17:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Gewerbemietvertrag läuft bis 31.08.16 und ich möchte zwecks Fillialverlagerung früher raus. Ich werde jetzt zum 31.08.15 kündigen da die Kündigungsfrist satte 12 Monate beträgt. Gibt es eine Möglichkeit früher aus so einem Vertrag heraus zu kommen? Mein Verhältnis zu den Vermietern ist als gut zu beschreiben ich müsste aber tatsächlich fünf Monate doppelte Miete zahlen, da ich den neuen Mietvertrag schon früher abschließen muss. Vielleicht haben sie ja eine Idee.

    Viele Grüße

    Dirk Oldenburg

    • Mietrecht.org
      22.08.2015 - 10:09 Antworten

      Hallo Dirk,

      leider Abe ich keine Idee. Mieter und Vermieter schließen einen Vertrag für eine bestimmte Zeit zur gegenseitigen (Planungs)Sicherheit. Als einzige Möglichkeit sehe ich eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin Kramer
    15.02.2016 - 17:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein gewerblicher Mietvertrag begann am 1.2.14. Bis 31.12.16 war eine Festmietzeit festgesetzt.
    Im Vertrag steht:
    Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden, frühestens auf den Ablauf der Festmietzeit.

    Nun möchte ich selber eine Immobilie bauen und spätestens zum 1.6.2017 umziehen (evt. auch 1.4. oder 1.5.). Habe ich eine Chance, zu diesem Zeitpunkt aus dem Vertrag rauszukommen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    MfG
    K. K.

    • Mietrecht.org
      15.02.2016 - 22:07 Antworten

      Hallo Frau Kramer,

      offensichtlich kann der Vertrag nur mit 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eleonore Geldmacher
    26.05.2016 - 09:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Mieter hat einen befristeten Mietvertrag von 3 Jahre. Als Mietzweck ist ausschließlich der Verkauf von arabischen Lebensmitteln eingetragen. Kein Imbiss oder sonstiger Gastronomiebetreib. Ist es ein Verstoß gegen den Mietzweck, wenn der Mieter plötzlich Bewirtung in Form von Kuchen anbietet?

    Zumal er dem Vermieter zuvor beteuert hat, dass er keine Bewirtung machen möchte.

    Berechtigt der Verstoß gegen den Mietzweck zur Kündigung vor Ablauf der 3 Jahre? Welche wäre dann möglich, Kündigung mit 6 Monate Frist oder fristlose Kündigung?
    Muss der Vermieter die Kündigung begründen?

    Viele Grüße

    Eleonore Geldmacher

    • Mietrecht.org
      26.05.2016 - 22:58 Antworten

      Hallo Eleonore,

      an Ihrer Stelle würde ich den Mietvertrag und den möglichst umfassend dokumentierten Verkauf (in welchem Umfang wird verkauft, gibt es Tische und ähnliches) rechtlich prüfen lassen. Ein Anwalt wird Ihnen eine Info zur Kündigung geben können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jakobson
    20.10.2016 - 13:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    kann man ein gewerbl. Mietverhältnis kündigen, wenn die Räume zum vereinbarten Termin (Anfang der Mietdauer) dem Mieter nicht ordnungsgemäß überlassen werden könnten? Ist das ein Kündigungsgrund?

    Vielen Dank im Voraus

    Galina Jakobson

    • Mietrecht.org
      20.10.2016 - 15:32 Antworten

      Hallo Jakobson,

      “nicht ordnungsgemäß” ist ein sehr dehnbarer Begriff. Was genau ist denn das Problem?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Waschheimer
    03.11.2016 - 21:53 Antworten

    Hallo, Herr Hundt,

    ich habe einen gewerblichen Mietvertrag zum eigenen Schutz mit individueller Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen. Der Absatz im Mietvertrag lautet genau: “Es kann durch den Vermieter oder den Mieter mit einer Frist von einem Monat zum jeweils Monatsletzten gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den Tag der Ankunft des Kündigungsschreibens an.”

    Ich hatte nun per Einschreiben (inkl. Rückschein) mit Zustellungsdatum am 3. November zum Ende desselben Monats (30.11.) gekündigt, da ich annahm, dass für alle Mietraumkündigungen in Deutschland dasselbe Recht gilt, nämlich dass der Posteingang von Kündigungsschreiben beim Empfänger spätestens am 3. Werktag des Monats erfolgen muss.

    Der Vermieter schrieb daraufhin, dass die Kündigung unwirksam sei. Sie hätte nach dem Wortlaut im Mietvertrag genau einen Monat vor dem darauffolgenden Monatsletzten bei ihm eingegangen sein müssen, also bis spätestens 30. Oktober.

    Nun stellt sich die Frage (die ich gerne an Sie weitergebe), wie hier die rechtliche Lage nach dem Gesetz in Bezug auf den Wortlaut im Mietvertrag tatsächlich ist?

    Viele Grüße,
    Matilda Waschheimer

    • Mietrecht.org
      04.11.2016 - 08:42 Antworten

      Hallo Matilda,

      im Gewerbemietrecht können Sie “alle möglichen” Kündigungsfristen frei vereinbaren – ein Monat ist ein Monat. Meines Erachtens liegt Ihr Vermieter also richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Waschheimer
        04.11.2016 - 11:07 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre freundliche und informative Antwort.

        Mit freundlichen Grüßen,
        M. Waschheimer

  • Waschheimer
    10.11.2016 - 11:13 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    da ich nun gerne die Kündigung des gewerblichen Mietvertrags zum nächstmöglichen Termin (Ende Dezember) vornehmen möchte, stellt sich die Frage, ob ich dazu nochmals gesondert ein Einschreiben (diesmal fristgemäß) an den Vermieter verschicken muss oder ob meine bisherige nicht fristgemäß eingegangene Kündigung zum 30.11.2016 automatisch für den nächstmöglichen Termin (31.12.2016) gilt? Mein Vermieter betrachtete diese Kündigung ja als unwirksam.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,
    M. Waschheimer

    • Mietrecht.org
      10.11.2016 - 11:33 Antworten

      Hallo Frau Waschheimer,

      im Normalfall kündigt man einmal zum Daut X und zusätzlich “hilfsweise zum nächstmöglichen Termin”. Ich würde an Ihrer Stelle nochmals fristgerecht kündigen und den Zugang nachweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Waschheimer
        10.11.2016 - 11:44 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        ja, das dachte ich mir. Ich werde es auch so tun.

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und freundliche Unterstützung!

        Mit freundlichen Grüßen,
        M. Waschheimer

  • Stephanie
    10.02.2017 - 10:45 Antworten

    Im Mietvertrag ist folgendes vereinbart.

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2008 und endet am 31.07.2013. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht eine Seite unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten der Verlängerung schriftlich widerspricht.

    Wann wäre jetzt der nächstmögliche Kündigungstermin?

    • Mietrecht.org
      10.02.2017 - 14:03 Antworten

      Hallo Stephanie,

      offensichtlich ist der Vertrag bis zum 31.01.2018 zum 31.07.2018 kündbar. Lassen Sie die Frist im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie
    21.04.2017 - 18:47 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,
    wir möchten als Vermieter unser Mietverhältnis ordentlich fristgerecht kündigen.
    Der Mieter wurde darüber informiert und besteht auf die Angabe eines Kündigungsgrundes.
    Ist dies rechtens? Meines Wissens nach, muss bei Kündigung eines Gewerbemietvertrags keinen Kündigungsgrund angegeben werden.!?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Liebe Grüße Melanie

  • Kai Festing
    12.05.2017 - 16:03 Antworten

    Guten Abend Hr. Hundt.

    Mein Partner und ich haben am 15.4.2017 einen Gewerbevertrag abgeschlossen. Mit Gültigkeit ab 1.6.17. Und 6 Monatsmiete Kaution, diese können Wir weder Bar noch über Kautionskasse leisten. Der Vermieter wußte das es daran scheitern kann. Nun haben Wir ihm mitgeteilt das es doch nicht geht und wir vom Vertrag zurück treten wollen. Laut seiner Aussage kann man den Vertrag nicht vor Ablauf der Zeit 3,5 Jahre kündigen.

    Besteht da doch eine Möglichkeit, Vergleich oder Aufhebung. Mit Wertausgleich ?

    • Mietrecht.org
      12.05.2017 - 18:12 Antworten

      Hallo Kai,

      einen Vertrag schließt man ja zur Sicherheit für beide Parteien, mit vereinbarten Kündigungsfristen etc. Ohne den Vertrag zu kennen, sehe ich erstmal keine Möglichkeit von den Vereinbarungen im Vertrag abzuweichen. Warum schließen Sie einen Vertrag mit einer Laufzeit von 3,5 Jahren ab?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elke
    25.07.2017 - 13:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    mein Gewerbemietvertrag wurde am 01.10.2010 für 7 Jahre abgeschlossenen. Im Text steht, Das Mietverhältnis endet 7 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem es begonnen wurde. Unter Punkt 2.5 wird aber nun eine Kündigung spätestens 8 Monate vor Ablauf erwartet.

    Ich hab gelesen befristete Mietverträge bedürfen keiner Kündigung weil ja auf einen Zeitraum befristet.

    Was sagen Sie dazu?

    Mit freundlichen Grüßen
    Elke

    • Mietrecht.org
      27.07.2017 - 14:51 Antworten

      Hallo Elke,

      ich würde die Klausel rechtlich prüfen lassen. Es gibt zwar Optionsrechte… und Ähnliches. Aber bei Ihnen scheint die Sachlage einfach doppelt und unterschiedlich darstellt zu sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank
    25.07.2017 - 14:02 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Gewerbemietvertrag ist bereits seit dem 30.06.2017 beendet.
    Der Vermieter erwartet nun das ich im Rahmen der Schönheitsreparaturen den kompletten Landen streiche.
    Ich habe ihn 2010 als Nachmieter, es war ein bestehendes Geschäft, unrenoviert übernommen. Die Schönheitsreparaturen sind auch aufgeführt worden. Im Rahmen meiner Tätigkeit sind nun an den Wänden Farbfelder an denen auch Regale befestigt waren. Diese Löcher stören ihn, waren aber für meine gewerbliche Tätigkeit notwendig. Muss ich jetzt renovieren, er hat noch meine Kaution!!!
    Danke für Ihre Antwort
    Frank

  • Bäcker
    25.07.2017 - 14:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    schön, Ihre Seite entdeckt zu haben. Ich habe eine Frage zur Formeinhaltung einer gewerblichen Mietsache. Ich bin gewerblicher Mieter und habe fristgerecht eine Kündigung vom Vermieter erhalten.
    Diese wurde in schriftlicher Form bei bei meiner Angestellten abgegeben, jedoch ohne Umschlag. Muss ich dies so akzeptieren? Gibt es da nicht auch Formvorschriften? Ich bin stark verärgert über diesen Sachverhalt. Gegen die Kündigung kann ich nicht´s machen, aber muss ich die Übermittlung so akzeptieren?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    S. Bäcker

    • Mietrecht.org
      27.07.2017 - 14:47 Antworten

      Hallo S. Bäcker,

      was wäre denn jetzt Ihr Wunsch?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau Sagichhiernicht
    26.09.2017 - 16:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    ich habe einen 10 Jahres Gewerbemietervertrag von Haus und Grund. Es gibt eine Zusatzvereinbarung bezügl. der Kündigungsfrist, die wie folgt lautet:

    “Der Gewerbemietervertrag kann von DER MIETERIN jährlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.03. eines jeden Jahres gekündigt werden, erstmalig aber zum 31.03.2014 mit einer Frist von 6 Monaten, danach zum 31.03.15, 31.03.16 usw. Nach dem 31.03.22 verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, falls er nicht von einer Vertragspartei vor dessen Ablauf gekündigt wird.”

    Meine Frage: aus besonderem Grund (sehr lang und an dieser Stelle unerheblich zu erklären) ist es für mich besonders wichtig, ob ich (Mieterin) bis zum Monatsende, also 30. September oder bis zum 3. Werktag des Oktobers, also in diesem Jahr am 5. Oktober kündigen muss.

    Könnten Sie mir diese Frage netterweise schnellstmöglich beantworten!?

    Danke und mit freundlichen Grüßen

      • Frau Sagichhiernicht
        27.09.2017 - 11:57 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt!

        Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort! Hatte ich schon gelesen, die Seite auf die Sie verwiesen haben, danke! Ich war nur verwirrt, ob diese getroffene Zusatzvereinbaurng (siehe oben) dann die Kündigungsfrist anders berechnen lassen würde, als die gesetzliche Regelung.

        Noch mal kurz zur Sicherheit: also kann ich in diesem speziellen Fall bis Donnerstag, den 05.10 kündigen – richtig (1. ist Sonntag, 3. ist Feiertag)????

        Danke nochmal und sonnige Grüße!

        • Mietrecht.org
          27.09.2017 - 12:49 Antworten

          Ich kann Ihnen hier leider nicht mit Ja oder Nein antworten (daher der Link). Im Zweifel sollten Sie die Klausel prüfen lassen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Frau Ela
    29.09.2017 - 09:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin Mieterin und will zum 31.03.2018 ausziehen und habe eine Frist von 6 Monaten. Ich werde also heute kündigen. Wie kann ich die Kündigung zustellen? Persönlich geht nicht, da der Vermieter nur sporadisch im Haus ist, postalisch kann ich auch nur an die Adresse im Haus schicken, weil ich keine Privatadresse habe.
    Danke für die Antwort

    • Mietrecht.org
      29.09.2017 - 10:16 Antworten

      Hallo Frau Ela,

      Sie stellen die Kündigung an die Adresse zu, die Ihnen vom Vermieter benannt wurde. Schauen Sie in den Mietvertrag oder in den letzten Schriftverkehr des Vermieters. Es kommt auf den Zugang an, nicht auf das Datum, an dem der Vermieter die Kündigung liest. Hier ein paar Ideen zur Zustellung von Post.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J. Haas
    15.10.2017 - 10:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    in einem unbefristeten Mietverhältnis hat der Vermieter die Möglichkeit erstmals zum Ablauf der ersten fünf Jahre zu kündigen.Danach hat der Mieter die Option zweimal um 5 Jahre zu verlängern. Die Verlängerung muss 6 Monate vor Ablauf der Fünfjahreslaufzeit dem Vermieter mitgeteilt werden. Nach den Verlängerungsoptionen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
    Frage: Geht diese Vertragsgestaltung schon in Richtung Kettenmietvertrag? Kann dann innerhalb einer Fünfjahresperide gekündigt werden?
    Danke

    • Mietrecht.org
      16.10.2017 - 09:32 Antworten

      Hallo J. Haas,

      bitte lassen Sie den Vertrag ggf. anwaltlich prüfen. In Form eines Kommentars wird Ihnen hier niemand helfen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • O.Metzler
    12.11.2017 - 13:15 Antworten

    Hallo!

    Ich habe meine Praxisräume gekündigt und die Kündigung unter Zeugen, die Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hatten, in den Briefkasten des Vermieters geworfen. Nach mittlerweile 2 Wochen hat er noch nicht mal reagiert, d.h. weder angerufen, noch die Kündigung bestätigt. Das Kdg.schreiben wurde am 27.10.17 zum 31.1.18 eingeworfen.

    Was ist nun zu tun?

    Die Kommunikation mit ihm ist immer schon ausgesprochen schwierig gewesen, Telefon hat eigentlich nie funktioniert.

    • Mietrecht.org
      12.11.2017 - 15:44 Antworten

      Hallo Herr Metzler,

      der Vermieter muss Ihnen die Kündigung nicht unbedingt bestätigen – auch wenn das natürlich schön wäre. Sie müssen den Zugang nachweisen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natalija Miranda Fernandez
    02.02.2018 - 09:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine zwei Zimmerwohnung gekauft in der eine XYZ GmbH ein Büro betreibt. Der Mietvertrag ist vom 2003. Zunächst war es ein Mietvertrag mit einer Person, danach wurde im Mietvertrag einfach der Name der Person durchgestrichen und der Name der XYZ GmbH eingetragen. Von den Betreibern dieser GmbH weiß ich, dass der ursprüngliche Mieter der Vater (Grieche) von den Betreibern ist und den Winter, angeblich, in Deutschland in der Wohnung verbringt. Ist die Nutzung der Wohnung trotzdem gewerblich? Kann ich den Mietvertrag als Gewerbemietvertrag kündigen?

    Viele Grüße

    N.Miranda

  • Iwona
    01.03.2018 - 10:02 Antworten

    Guten Tag,
    Wir hoffen, dass sie uns hier helfen können.
    Unser Mietvertrag ist noch aus den 80 Jahren. Seit diesem Jahr haben wir neuen Hausbesitzer/Vermieter, der unsere Miete ab sofort um 60 % erhöhen will. Das gefehlt uns nicht. Unser Mitvertrag geht noch 4 Jahre. Können wir auf Grund der sehr großen Mieterhöhung vorzeitig kündigen?
    Mit freundlichen Grüßen

  • Ismail Duman
    19.09.2018 - 21:18 Antworten

    Guten Abend, ich möchte mein Ladengeschäft nicht mehr weiter betreiben weil ich ganz einfach keine Lust mehr habe und es mir kein Spass mehr macht. Der Mietvertrag geht 60 Monate mit Beginn 01.01.2015 und geht 60 Monate.Habe dies dem Vermieter auch schon mitgeteilt. Der Vermieter besteht aber darauf einen Nachmieter zu haben der das Geschäft in der gleichen Branche (Telekommunikation) weiter betreibt. Leider findet sich niemand. Habe wirklich lange gesucht. Nun habe ich jemand der die Geschäftsräume übernehmen will aber in einer anderen Branche (Kosmetik). Der Vermieter will das aber nicht. Begründung: keine konkrete will es einfach nicht. Welche Möglichkeiten habe ich?

    • Mietrecht.org
      20.09.2018 - 06:36 Antworten

      Hallo Ismail,

      Sie sind mit sehr großer Wahrscheinlichkeit an den vertrag bzw. auf den guten Willen des Vermieters angewiesen. Sie haben schließlich einen Vertrag mit 60 Monaten Laufzeit abgeschlossen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephan Ludwig
    21.11.2018 - 21:27 Antworten

    Guten Tag!

    Ich habe am 01.09.15 einen gewerblichen Mietvertrag mit Beendigung des Mietverhältnis zum 01.09.17 abgeschlossen. Inhalt des Vertrages war weiter, dass, wenn keine Partei sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit kündigt, sich der Vertrag um ein Jahr verlängert. Nun ergab es sich so, dass wir gegen Ende 2017 absehen konnten, das Lager innerhalb der nächsten 3-4 Monate aufzulösen. Da wir noch viel Inventar auflösen mussten, konnten wir keinen fixen Kündigungstermin festlegen.

    Nun leben wir auf dem Dorf, das Ehepaar ist Ende 70 und hier werden viele Dinge noch mündlich und per Handschlag geregelt. Die Vermieterin sagte mir dann im Beisein meiner Ehefrau, dass ich dann eben noch bis Dezember 2017 die Miete zahlen sollte “und dann hätte es sich”. Ich sollte dann nur noch das Lager relativ zeitnah räumen, was dann auch zwei Monate später geschehen ist. Als es nun um die Rückzahlung der Kaution für das Lager ging, übernahm plötzlich der Sohn des Vermieterehepaares die Führung und Bestand auf Nachzahlung der Miete, da ja nicht schriftlich gekündigt wurde. Die Mietkaution würde somit auch einbehalten. Ich muss hinzufügen, dass ich für einen Nachmieter gesorgt habe. Das hatte ich mit der Vermieterin so ausgemacht, weil die Kündigung so kulant ausfiel.

    Ich habe unter Absprache der Vermieterin (und nur sie war all die Jahre meine Ansprechpartnerin) das Lager auf allen kostenlosen Kleinanzeigenportalen und auf dem kostenpflichtigen Portal Immobilienscout24.de inseriert. Alles mit Absprache und Zustimmung der Vermietern, die ich auch auf die Kosten des Inserates hinwies.

    Nun heisst es vom Sohn der Vermieter, der bei keiner einzigen Absprache anwesend war, dass es ja ganz schön sei, dass ich mich um alles gekümmert habe, allerdings von niemandem dazu beauftragt wurde. Dies stimmt unter Zeugenbeweis meiner Ehefrau nicht. Allein die Kosten für das Inserat belaufen sich mittlerweile auf über 600,- Euro.

    Der Sohn der Vermieterin meint nun, dass seinen Eltern, mangels schriftlicher Kündigung noch über 3400,- Euro an Mietnachzahlungen zustünden.

    Wie ist hier die Rechtslage?

    Vielen Dank!

  • Hofmann Winfried
    15.10.2019 - 18:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt, mein gewerblicher Mietvertrag endet am 30.09.2022. Leider rutsche ich immer tiefer in die roten Zahlen, so dass ich am Jahresende mit 10.000 € vermutlich abschließe. Frage, besteht für mich die Möglichkeit vorzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen ?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mir freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      21.10.2019 - 10:03 Antworten

      Hallo Winfried,

      suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter und suchen Sie eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    18.11.2019 - 16:28 Antworten

    Hallo, mein Vermieter hat mir das Ladenlokal gekündigt. Einen Termin für den Vermieter zur Besichtigung habe ich zugestimmt und auch den Termin zum Auszug besprochen. Nun möchte der Vermieter über einen Anwalt noch eine schriftliche Bestätigung. Muss ich diese Bestätigung abgeben? Es ist doch ein einseitiges Rechtsgeschäft. Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Martin

  • Pham
    25.06.2020 - 17:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben im Dezember 2019 eine X GmbH (von Y GmbH und mir) gegründet, die im Januar 2020 im Handelsregister eingetragen wurde. Schon Anfang November 2019 haben wir einen Mietvertrag mit 5 Jahrenfrist für einen Laden unterschrieben. Der Laden ist das Ort der Gewerbe der X GmbH. Im Vertrag beim Punkt „als Mieter 1)“ stehen Y GmbH und mein persönlicher Name. Am Ende der ersten Seite des Mietvertrags steht: 1) Bei Gesellschaften Handelsregister-Nr. und gesetzlicher Vertreter. Ich möchte gern fragen ob ich den Mietvertrag persönlich haften muss. Und wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, mich aus dem Mietvertrag zu nehmen (nur von meiner Seite kündigen) und welche Lösungswege gibt es im Fall einer Zahlungsunfähigkeit von meiner Seite? Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      26.06.2020 - 07:43 Antworten

      Hallo Pham,

      grundsätzlich können nur alle Mieter gemeinsam einen Mietvertrag kündigen. Ob Sie Mieter sind, sollten Sie prüfen lassen. Dazu würde ein Anwalt sicher nur kurze Zeit benötigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carl
    01.10.2022 - 18:29 Antworten

    Grüß Gott,

    kann ein Gewerbemietvertrag “mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats” z.B. im Oktober 2022 auf den 31.3.2023 gekündigt werden?

  • Daniel
    06.04.2023 - 07:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    habe(Vermieter) einen befristeten Gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen(8 Monate)
    1.8.2022-31.03.2023.
    mit Option auf Verlängerung wenn die Mietzahlungen regelmäßig gezahlt werden(wurden aber nicht)
    endet er automatisch mit Ablauf oder muss schriftlich gekündigt werden?
    Mieter will die Wohnung nicht räumen und übergeben.

    gruß Daniel

    • Mietrecht.org
      06.04.2023 - 15:37 Antworten

      Hallo Daniel,

      eine befristeter Vertrag endet i.d.R. mit Ablauf der Mietzeit. Lassen Sie die Regelung zur Kündigung / zur Beendigung bitte bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    11.07.2023 - 15:06 Antworten

    Hallo

    Wir haben ein Laden angemietet für 5 Jahre Laufzeit, 2 Jahre sind vergangen. Da es uns finanziell nicht gut geht wollten wir aus dem Vertrag raus aber der Vermieter kommt uns nicht entgegen. Wir beschmücken die Donuts mit Schokolade aber da es im laden über 30 Grad herrscht warum auch immer.. fällt es uns schwer im Sommer Donuts zu machen. Wir hatten uns überlegt Insolvenz zu gehen aber da mein Vater gebürgt hat wissen wir nicht ob es ihn treffen würde wenn wir Insolvenz beantragen würden.
    Was würden sie uns vorschlagen?

    • Mietrecht.org
      11.07.2023 - 16:44 Antworten

      Hallo Martin,

      das ist leider grundsätzlich das Risiko eines Unternehmers. Ich würde die Vertragsklausel und die Bürgschaft auf Wirksamkeit prüfen lassen und nach der Prüfung mit einem Kompromissvorschlag auf den Vermieter zugehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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