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Wohnung weit im Voraus kündigen – geht das als Mieter?

Bei den meisten Mietverträgen haben Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Doch, was heißt das? Kann ich erst immer drei Monate vor dem geplanten Auszugstermin kündigen oder ist eine Kündigung auch weit im Voraus kündigen? Gibt es Unterschiede bei einem Mietvertrag auf Zeit? Wie lange muss ich in einer Wohnung leben, bis ich kündigen kann?

Der nachfolgende Artikel, beantwortet diese Fragen und erklärt Mietern, ob Sie die Wohnung weit im Voraus kündigen können.

I. Ist die Kündigung immer erst drei Monate vor dem geplanten Auszugstermin möglich?

Nein. Die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Schutzfrist für den Vermieter, der dadurch Zeit erhält sich auf eine Neuvermietung vorzubereiten (Mietersuche etc.).

Im Gesetz steht ausdrücklich: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“

Will man als Mieter schon eher, also z.B. vier oder fünf Monate vor dem Auszugstermin kündigen geht das. § 573 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen.

II. Wie weit im Voraus darf der Mieter die Wohnung kündigen?

Jederzeit. Das bedeutet im Extremfall sogar, dass man ab Mietbeginn kündigen kann. Nach § 568 Abs. 1 BGB kann ein Mieter ein Mietverhältnis über Wohnraum jederzeit schriftlich in den Fristen des § 573c Abs. 1 S. 1 BGB kündigen.

Beispiel:

Der Mieter M schließt am 22.08.2020 einen unbefristeten Mietvertrag mit dem Vermieter V. Am 25.08.2020 bekommt M ein Angebot ab 01.09.2025 in Australien zu arbeiten. Er nimmt an und verschickt am 02.09.2020 eine Kündigung an den Vermieter V nach der er den Mietvertrag zum 30.06.2025 kündigt. V ist empört und erklärt so früh könne M nicht kündigen.

–> Die Kündigung ist mit Zugang beim Vermieter nach § 130 BGB wirksam geworden. Der Mietvertrag endet am 30.06.2025, falls der Vertrag nicht durch ein anderes Ereignis früher beendet wird.

III. Kann man  bei einem Mietvertrag auf Zeit weit im Voraus kündigen?

Ja, wenn der Mietvertrag eine Kündigungsoption hat. Normalerweise endet ein Mietvertrag auf Zeit bzw. ein befristeter Mietvertrag mit Ablauf der Zeit, für die der Mietvertrag eingegangen ist. Nicht selten enthalten befristete Mietverträge aber sog. Verlängerungsoptionen. Das ist eine Klausel, die besagt, dass ein automatische Verlängerung des Mietvertrages für unbestimmte Zeit eintritt, wenn der Mietvertrag nicht spätestens drei Monate vor Zeitablauf gekündigt wird. Gibt es eine Solche Option ist eine Kündigung der Wohnung weit im Voraus möglich.

IV. Schließt eine Kündigung im Voraus eine zwischenzeitliche Kündigung aus?

Nein. Selbst dann, wenn man als Mieter bereits weit im Voraus kündigt, bedeutet das nicht, dass der Vermieter oder man selbst nicht noch eine Kündigung zu einem früheren Termin aussprechen kann. Werden mehrere Kündigungen mit verschiedenen Kündigungsterminen ausgesprochen gilt in rechtlicher Sicht der zeitnächste Kündigungstermin, der sich auf eine wirksame Kündigung stützt als Beendigungstermin des Mietvertrages.

Beispiel:

Der Mieter M kündigt den Mietvertrag mit dem Vermieter V am 02.09.2020 ordentlich zum 31.09.2021. Der Vermieter V kündigt dem Mieter M am 15.09.2020 wegen unerlaubter gewerblicher Untervermietung der Wohnung zum 31.12.2020. M war mehrfach wegen dieses Verstoßes abgemahnt worden.

–> Die Kündigung des V ist wirksam. M muss die Wohnung zum 31.12.2020 verlassen.

V. Fazit und Zusammenfassung

Eine Mietwohnung kann von dem Mieter weit im Voraus gekündigt werden. Die Kündigungsfristen geben zeitlich nur den Rahmen für die späteste Abgabe der Kündigungserklärung vor, nicht die früheste. Bei Zeitmietverträgen ist eine Kündigung weit im Voraus ebenfalls möglich, wenn eine sog. Verlängerungsklauseln im Vertrag vorhanden ist. Wichtig ist zudem das eine frühzeitige Kündigung, nicht ausschließt, dass zwischenzeitlich von dem Vermieter gekündigt wird.

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