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Begriff: Kleinreparatur – Einfache und verständliche Definition

Kleinreparaturen sind häufig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen Reparaturen einschätzen zu können und auch, um sie von Schönheitsreparaturen abgrenzen zu können, bedarf es daher einer eindeutigen Festlegung, was unter dem Begriff Kleinreparatur zu verstehen ist.

Das BGB enthält keine Definition des Begriffs der Kleinreparatur.

Allgemein werden darunter jedoch solche Reparaturen verstanden, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Wohnung erforderlich sind und einen bestimmten Kostenaufwand nicht überschreiten.

Zur Konkretisierung des Begriffes der Kleinreparatur wird in gegenständlicher Hinsicht auf § 28 Abs.3 S.2  der II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen. Diese gilt zwar unmittelbar  nur für preisgebundenen Wohnraum, wird aber hinsichtlich der Begriffsbestimmung für allgemeingültig gehalten und lässt sich daher auch auf preisfreien Wohnraum übertragen. In dieser Vorschrift heißt es, dass kleine Instandhaltungen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden umfassen. Da es sich bei diesen Gegenständen um solche handelt, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Gegenstände, auf die dieser keinen oder zumindest keinen regelmäßigen Zugriff hat -wie etwa Strom-, Wasser- und Gasleitungen in der Wand- nicht darunter fallen.

Hinsichtlich des Kostenaufwands, der nicht überschritten werden darf, hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1989 entschieden, dass dieser 100 DM pro Reparatur nicht überschreiten darf. Auf Grund der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden heute Beträge von EUR 75,00-EUR 110,00 anerkannt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter Kleinreparaturen diejenigen Reparaturen zu verstehen sind, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung solcher Gegenstände erforderlich sind, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, und deren Kostenaufwand pro Einzelreparatur EUR 110,00 nicht überschreitet.

7 Antworten auf "Begriff: Kleinreparatur – Einfache und verständliche Definition"

  • Walter
    11.11.2013 - 21:33 Antworten

    Hallo!
    Mich würde interessieren, was “direkter Zugriff” bzw. “häufiger Zugriff” genau bedeutet. Sind das Gegenstände, die tatsächlich ständig angefasst werden?
    Ferner würde ich gerne wissen, ob die Formulierung “…Schäden an Einrichtungen für …” statt “… Schäden an Installationsgegenständen für…” wirksam ist.
    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      15.11.2013 - 09:52 Antworten

      Hallo Walter,

      ich würde Ihnen raten die Formulierung rechtlich prüfen zu lassen – fragen Sie hierzu am besten einen Rechtsanwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Walter
        19.11.2013 - 19:01 Antworten

        Vielen Dank.

        Und wie definiert sich der “direkte” oder “häufige” Zugriff?

  • Thora Ka
    15.08.2017 - 18:06 Antworten

    Guten Tag, danke für Ihre tolle Seite. Folgende Frage bzieht sich auch auf häufigen Zugriff des Mieters bzw. auf die Beeinflussung von Geräten und Gegenständen. Bei einem auf Putz gelegtem Spülkasten läuft nach der Spülung das nachfliessende Wasser nicht zur nächsten Spülung in den dafür vorgesehenen Kasten sondern in das Toilettenbecken und läuft und läuft und läuft. Hat der Mieter den Austausch des Spülkasten zu tragen? Eine Reparatur ist in der Regel ja nicht möglich. Vielen Dank

  • Frank
    05.11.2017 - 09:48 Antworten

    Drei unserer Heizkörper in der Wohnung haben kein Entlüftungsventil. Wir haben den Hausmeister informiert, der daraufhin einen Installateur geschickt hat, um den Heizkörper zu entlüften. Die anderen Heizkörper haben wir selbst entlüftet. Jetzt haben wir von der Hausverwaltung die Rechung dazu erhalten.Aber dies ist doch eine Wartung und keine Reparatur. Muss da nicht die Hausverwaltung die Kosten selber übernehmen?
    Vielen Dank für eine Antwort

  • Secil Ruth
    16.04.2019 - 19:09 Antworten

    Das Silikon von unserer Dusche und in der Küche müsste ausgetauscht werden laut unseren Mietvertrag sind Schönheitsreparaturen bis 75 Euro vom Mieter selbst zu tragen aber der Vermieter besteht bei solchen Angelegenheiten dies professionel zu erledigen das heißt durch eine Firma und ich bin in der Meinung das die 75 euro überschreiten wird und gleichzeitig haben wir ab dem 1.6 eine Mieterhöhung von 52 euro erhalten wie kann man in dieser Sache rechtens vorgehen?

    • Mietrecht.org
      17.04.2019 - 08:55 Antworten

      Hallo Ruth,

      aus der Praxis: der Vermieter beauftragt einen Handwerker und je nach Rechnungshöhe trägt der Vermieter oder der Mieter die Kosten für Kleinreparatur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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