Um den Mieter vor einem unangemessenen und unüberschaubaren Kostenrisiko zu schützen, setzt die Rechtsprechung den sog. Kleinreparaturklauseln neben den gegenständlichen Beschränkungen auch in finanzieller Hinsicht Grenzen. Und dies gleich in zweierlei Fällen: zum einen dürfen bestimmte Rechnungsbeträge pro einzelner Reparaturmaßnahme nicht überschritten werden, zum anderen gibt es auch für bestimmte Zeiträume absolute Grenzen, die eingehalten werden müssen. Auf diesen beiden Höchstgrenzen bzw. Höchstbeträge zu den Kleinreparaturen gehen wir in diesem Artikel ein.
Höchstbetrag pro Kleinreparatur
Als Obergrenze pro einzelner Reparatur galt ursprünglich ein Richtwert von ca. 75,00 EUR (so BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91). Aufgrund des zwischenzeitlichen Kostenanstiegs werden mittlerweile auch 100,00 EUR noch als angemessen betrachtet, vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 29.03.2005 – 116 C 196/05. Zu beachten ist hierbei jedoch auch stets das Verhältnis zur vereinbarten Miete. Auch bei grundsätzlicher Einhaltung der o.g. Richtwerte kann demnach eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vorliegen, die die gesamte Klausel unwirksam macht, wenn sich zwischen der zu zahlenden Miete und dem Höchstbetrag pro Reparaturfall ein Missverhältnis ergibt, was gerade bei Mietverträgen über 1-Zimmer-Wohnungen genau geprüft werden muss, vgl. AG Bremen, Urteil vom 24.05.2007 – 21 C 269/05.
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