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Kleinreparatur Höchstgrenze: Mieter müssen den Höchstbetrag kennen!

Um den Mieter vor einem unangemessenen und unüberschaubaren Kostenrisiko zu schützen, setzt die Rechtsprechung den sog. Kleinreparaturklauseln neben den gegenständlichen Beschränkungen auch in finanzieller Hinsicht Grenzen. Und dies gleich in zweierlei Fällen: zum einen dürfen bestimmte Rechnungsbeträge pro einzelner Reparaturmaßnahme nicht überschritten werden, zum anderen gibt es auch für bestimmte Zeiträume absolute Grenzen, die eingehalten werden müssen. Auf diesen beiden Höchstgrenzen bzw. Höchstbeträge zu den Kleinreparaturen gehen wir in diesem Artikel ein.

Höchstbetrag pro Kleinreparatur

Als Obergrenze pro einzelner Reparatur galt ursprünglich ein Richtwert von ca. 75,00 EUR (so BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91). Aufgrund des zwischenzeitlichen Kostenanstiegs werden mittlerweile auch 100,00 EUR noch als angemessen betrachtet, vgl. AG Braunschweig, Urteil vom 29.03.2005 – 116 C 196/05. Zu beachten ist hierbei jedoch auch stets das Verhältnis zur vereinbarten Miete. Auch bei grundsätzlicher Einhaltung der o.g. Richtwerte kann demnach eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vorliegen, die die gesamte Klausel unwirksam macht, wenn sich zwischen der zu zahlenden Miete und dem Höchstbetrag pro Reparaturfall ein Missverhältnis ergibt, was gerade bei Mietverträgen über 1-Zimmer-Wohnungen genau geprüft werden muss, vgl. AG Bremen, Urteil vom 24.05.2007 – 21 C 269/05.

Merke: Auch die Höchstgrenze pro Reparatur muss nicht in einem festen Betrag angegeben werden, sondern kann grundsätzlich mittels eines Prozentsatzes erfolgen, was im Falle zwischenzeitlicher Mieterhöhungen hilft, Streitigkeiten zu vermeiden.

Höchstgrenze alle Kleinreparaturen pro Zeitraum

Um den Mieter auch vor einer unangemessenen und unüberschaubaren Kostentragungspflicht  für diejenigen Fälle zu schützen, in denen mehrere Kleinreparaturen in einem bestimmten Zeitraum anfallen, müssen die entsprechenden Klauseln darüber hinaus immer auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum angeben. Die meisten Mietverträge orientieren sich hierbei an einem (Kalender-)Jahr. Regelmäßig werden die entsprechenden Jahreshöchstbeträge in einem Prozentsatz des Mietzinses ausgegeben. Als zulässig erachtet werden hierbei Werte von 6 – 9 % der jeweiligen Jahresmiete. Umstritten ist hierbei jedoch die Frage, ob als Berechnungsgrundlage die Jahresnettokaltmiete oder die Jahresbrutto(kalt)miete heranzuziehen ist. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, in den die maßgeblichen Kleinreparaturklauseln einzuordnen sind, erscheint es sachgerecht, im Ergebnis auf die Nettomiete abzustellen.

3 Antworten auf "Kleinreparatur Höchstgrenze: Mieter müssen den Höchstbetrag kennen!"

  • Joe leblanc
    30.07.2022 - 20:07 Antworten

    Na, das ist ja unerhört, soweit hier eine Reparaturbeteiligung des Mieters bei 6 – 9% der Jahresmiete verlangt werden kann. Bei einer monatl. Miete von nur 700 € x 12 = 8400 € Jahresmiete, davon 9% sind 756,00 €. Das ist ja wirklich unverschämt, dass hier ein Mieter mit bis zu 756 € an Reparaturen beteiligt werden kann. Dies bedeutet doch nichts anderes, als bei einer solch hohen Summe der Mieter praktisch immer für alle Rep. zur Kasse gebeten werden kann. Auch wenn die Rep, noch höher ausfällt, hieße dies dass der Mieter davon noch 756 € anteilig zu tragen hätte. Wirklich UNVERSCHÄMT, was hier Mietervereine und Vermieterverbände zum Nachteil der Mieter ausgeklüngelt haben.

    • Mietrecht.org
      31.07.2022 - 19:52 Antworten

      Hallo Joe,

      bitte beachten Sie die Höchstgrenze pro Einzelfall. Die Höhen bilden sich aus der Rechtsprechung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Joachim
      01.09.2022 - 06:28 Antworten

      Frage der Sichtweise: Ich stehe (egal ob Mieter oder Vermieter) als Mensch für das gerade, was ich kaputt mache :-) Und übernehme dann natürlich auch die Kosten für das, was in meiner bzw. bei meiner Nutzung kaputt gegangen ist…..

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