Erhöht der Vermieter die Miete, tritt die Mieterhöhung nicht automatisch in Kraft. Sie bedarf der Zustimmung des Mieters (§ 558 b I BGB). Um den Mieter nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen, gesteht ihm das Gesetz eine Überlegungsfrist von mindestens zwei Monaten zu (§ 558 b II BGB).
Spätestens mit Ablauf der Frist muss sich der Mieter entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt, diese ablehnt und/oder das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB in Anspruch nimmt.
Wir zeigen in diesem Artikel, ob eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung auch unter Vorbehalt erfolgen kann.
Überlegungsfrist schließt Vorbehalt aus
Diese gesetzliche Frist, innerhalb derer der Mieter überlegen und entscheiden kann, dient der Rechtssicherheit. Der Vermieter soll verlässlich wissen, ob der Mieter seinem Mieterhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Schließlich bewilligt das Gesetz dem Vermieter einen rechtlichen Anspruch darauf, dass er die Miete erhöhen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 558 BGB dafür die Zustimmung des Vermieters einfordern darf.
Vorbehalt verhindert Rechtssicherheit
Im Licht des Gesetzeszweckes ist auch jeder andere Vorbehalt ausgeschlossen. Die Zustimmungserklärung des Mieters ist bedingungsfeindlich.
Macht der Mieter beispielsweise einen Vorbehalt dahingehend geltend, dass er nur für den Fall zustimmt, dass der Vermieter für einen bestimmten Zeitraum auf weitere Mieterhöhungen verzichtet oder die Nutzung eines zusätzlichen Kellerraums bewilligt, ist die Zustimmungserklärung des Mieters unzureichend und der Vermieter braucht sich nicht darauf einzulassen. Diese Erklärung des Mieters kann nur als Verweigerung der Zustimmung bewertet werden. Aus vertraglicher Sicht lehnt der Mieter das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ab und unterbreitet seinerseits dem Vermieter ein neues Angebot, das der Vermieter ohne Weiteres zurückweisen kann.
Zustimmung ist endgültig
Auch wenn der Mieter seine Zustimmung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erklärt, ist diese Erklärung formunwirksam (AG Heilbronn ZMR 1998, 171). Auch in diesem Fall hat der Vermieter keine Rechtssicherheit, da der Mieter zum Ausdruck bringt, dass er seine Zustimmungserklärung als unverbindlich betrachtet und sich nicht unbedingt daran gebunden fühlt. Nach dem Gesetzeszweck muss die Zustimmungserklärung endgültig sein.
Teilzustimmung begründet Ablehnung
Eine Teilzustimmung beinhaltet aber keinen Vorbehalt. Soweit der Mieter einen Teilbetrag anerkennt, ist auch diese Anerkennung rechtsverbindlich und endgültig. Den restlichen Betrag erkennt der Mieter aber nicht an. Die Nichtanerkennung steht nicht im Zusammenhang mit einem Vorbehalt. Aus Sicht des Vermieters ist darin eine Ablehnung der Mieterhöhung zu sehen, die der Vermieter dann einklagen kann.
Fazit
Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Vorbehalt ist rechtlich ausgeschlossen. Der Mieter muss entscheiden, ob er zustimmt, ablehnt, teilweise zustimmt oder das Mietverhältnis kündigt. Weitere Möglichkeiten gewährt ihm das Gesetz nicht.
15.10.2022 - 13:56
Eine Überlegungsfrist von zwei Wochen nicht ausreichend. Konkretes Beispiel: Die auf ein Mieterhöhungsbegehren hin bei einem Anwalt geforderte Auskunft über die Mieterhilfe dauerte vier Wochen. Ein weiterer Termin aufgrund des abgeänderten aber ebenfalls formell ungültigen Verlangens der Vermieter dauert weitere drei Wochen.
Da die Vermieter selbstverständlich nervös werden und Druck zu machen versuchen, ist m. E. hier sehr wohl eine Zustimmung unter Vorbehalt möglich und rechtswirksam.
24.01.2024 - 13:44
Ich habe leider unter Vorbehalt unterschrieben. Was nun? Ich widerrufe mein Vorbehalt.
War gerade bei meiner Mieterberatung.
25.01.2024 - 10:14
Hallo ilona,
gehen Sie so vor, wie Sie es in der individuellen Beratung besprochen haben.
Viele Grüße
Dennis Hundt