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Mieterhöhung prüfen: Checkliste für Mieter zum Überprüfen einer Mieterhöhung

Mieterhöhungen sind ein Kompromiss zwischen den finanziellen Interessen von Mieter und Vermieter. Um diesen Interessen beiderseits einigermaßen gerecht zu werden, die das Gesetz den Weg, unter denen der Vermieter eine Mieterhöhung einfordern, im Detail vor.

Der Vermieter muss eine Reihe formaler und materieller Aspekte beachten. Aus diesem Grunde sind viele Mieterhöhungsschreiben unwirksam. Wer als Mieter die Gegebenheiten kennt, kann zumindest einer unangemessene Mieterhöhung entgegentreten. Zu diesem Zweck ist eine Checkliste hilfreich.

Mieter (und Vermieter) können diesen Artikel nutzen um eine Mieterhöhung Schritt für Schritt zu prüfen und die entsprechenden Konsequenzen aus möglichen Fehlern ableiten.

1. Lesen Sie Ihren Mietvertrag!

Prüfen Sie, aus welchem Grund die Mieterhöhung erfolgt. Der Vermieter hat mehrere Möglichkeiten, eine Mieterhöhung zu begründen. Je nachdem gelten unterschiedliche Voraussetzungen. In Betracht kommt die Mieterhöhung aufgrund der

  • Vereinbarung einer Staffelmiete oder
  • Vereinbarung einer Indexmiete,
  • die Mieterhöhung im Hinblick auf die ortsüblichen Vergleichsmiete,
  • die Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme oder
  • die indirekte Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten.

2. Staffel- oder Indexmiete vereinbart?

Ist mietvertraglich eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart, sind die Voraussetzungen genau vorgezeichnet. Details stehen im Mietvertrag. Der Vermieter hat in diesen Fällen einen vertraglichen Anspruch auf die Mieterhöhung und braucht sich nicht mehr um Gründe zu kümmern. Die Mieterhöhungen treten faktisch automatisch ein, so wie sie im Mietvertrag vorgegeben sind.

3. Änderungskündigung ist unzulässig!

Eine bloße Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung schließt das Gesetz aus. Eine solche liegt vor, wenn der Vermieter Ihr Mietverhältnis kündigt und Ihnen zugleich den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einer erhöhten Miete anbieten will. Dieser Weg ist unzulässig, da der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen kann, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 BGB geltend machen kann (z.B. Eigenbedarf).

4. Mieterhöhung auf Vergleichsmiete

Will der Vermieter die Miete nach Maßgabe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen ist § 558 BGB maßgebend. Der Vermieter ist auf Ihre ausdrückliche Zustimmung angewiesen. Er kann die Miete mangels mietvertraglicher Vereinbarung nicht durch einseitige Erklärung erhöhen. Die Mieterhöhung tritt auch nicht automatisch von selbst in Kraft.

Im Detail muss der Vermieter folgende Aspekte berücksichtigen. Diese sollten Sie überprüfen.

a. Wurde die Jahressperrfrist eingehalten?

Der Vermieter kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung eine erneute Mieterhöhung verlangen.

b. Ist Ihre Miete 15 Monate lang unverändert?

Auch wenn der Vermieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung eine erneute Mieterhöhung verlangen kann, muss die laufende Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Erst danach ist eine erneute Mieterhöhung möglich.

Die dafür insgesamt maßgeblichen Fristen sollten Sie im Detail nachrechnen.

c. Wurde die Kappungsgrenze beachtet?

Rechnen Sie nach, ob der Vermieter die örtliche Kappungsgrenze berücksichtigt hat. Danach dürfen die Mieterhöhungen der letzten 3 Jahren insgesamt oder die aktuelle Mieterhöhung nicht mehr als 20 % der vor drei Jahren maßgeblichen Miete ausmachen. Maßgebliches Ausgangsdatum ist die Miethöhe vor 3 Jahren. Wohnen Sie noch keine 3 Jahre in der Wohnung, darf die Jahresfrist nicht etwa vom Abschlussdatum des Mietvertrages berechnet werden. Maßgebend ist vielmehr der Beginn des Mietverhältnisses.

Achten Sie darauf, dass beispielsweise in Berlin oder in Bayern in mehr als 90 Gemeinden die Kappungsgrenze von 20 auf 15 % reduziert wurde.

d. Wurde die Textform eingehalten?

Sie haben Anspruch darauf, dass der Vermieter Ihnen die Mieterhöhung in Textform übermittelt. Dies bedeutet, dass die Mieterhöhung schriftlich übermittelt werden muss. Sie braucht nicht persönlich unterschrieben zu sein.

e. Wurden alle Mieter angeschrieben?

Haben Sie die Wohnung nicht alleine angemietet, muss der Vermieter alle Mieter anschreiben. Bei Ehepartnern genügt eine gemeinsame Adressierung. Im Prinzip kann der Vermieter den Fehler noch im Gerichtsverfahren korrigieren, riskiert aber dann, dass er die Verfahrenskosten tragen muss.

f. Haben alle Vermieter die Mieterhöhung erklärt?

Haben auf der Vermieterseite mehrere Personen den Mietvertrag abgeschlossen, muss das Mieterhöhungsschreiben von allen Vermietern stammen. Alternativ kann ein Vermieter stellvertretend für einen anderen Vermieter handeln. Ist dem Schreiben keine Originalvollmacht beigefügt, dürfen Sie das Mieterhöhungsverlangen zurückweisen, müssen dies aber unverzüglich tun (§ 174 BGB). Wird die Vollmacht dann übersandt, ist der Fehler bereinigt.

g. Hat der Vermieter Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung eingefordert?

Der Vermieter muss Sie ausdrücklich zur Zustimmung zur Mieterhöhung auffordern. Die bloße Aufforderung zur Zahlung der erhöhten Miete genügt formal nicht. Sie können dann nämlich nicht erkennen, dass der Vermieter auf Ihre Zustimmung angewiesen ist.

h. Wurde die Mieterhöhung begründet?

Der Vermieter muss sein Mieterhöhungsverlangen begründen. Dazu kann er auf einen Mietspiegel, die Auskunft aus einer Mietdatenbank, das Gutachten eines Bausachverständigen oder auf mindestens drei vergleichbare Wohnungen in derselben oder einer benachbarten Gemeinde verweisen.

Je nach Wahl der Begründung spielen weitere Details eine Rolle. So muss beim Verweis auf einen Mietspiegel, der Mietzinsspannen enthält, die richtige Spanne bestimmt werden. Nimmt der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug, ist dieser dem Mieterhöhungsschreiben in Kopie beizufügen, es sei denn, der Mietspiegel ist auch Ihnen zugänglich. Wird auf Vergleichswohnungen verwiesen, müssen diese so beschrieben werden, dass Sie diese problemlos identifizieren können.

i. Sind die Vergleichswohnungen vergleichbar?

Egal, wie der Vermieter die Mieterhöhung begründet. Jede Begründung muss die ortsübliche Vergleichsmiete darstellen und nachweisen. Maßgeblich ist § 558 II BGB. Die Wohnungen, auf die zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete Bezug genommen wird, müssen mit Ihrer Wohnung vergleichbar sein. Fehlt die Vergleichbarkeit oder sind einzelne Vergleichskriterien zu beanstanden, können Sie Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern.

j. Überlegungsfrist nutzen:

Kann der Vermieter die Mieterhöhung mit Verweis auf die ortsübliche Miete begründen, müssen Sie der Mieterhöhung zustimmen. Dazu haben Sie nach dem Erhalt des Mieterhöhungsschreiben bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit, sich Ihre Zustimmung zu überlegen (Überlegungsfrist des § 558b II BGB). Beachten Sie, dass Ihr Schweigen als Ablehnung gilt.

Lassen Sie sich bei Bedarf mietrechtlich beraten.

Stimmen Sie der Mieterhöhung zu, müssen Sie die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens erstmals bezahlen.

k. Vorformulierte Zustimmungserklärung:

Oft schickt der Vermieter zusammen mit dem Mieterhöhungsschreiben eine vorbereitete Zustimmungserklärung mit, mit der Bitte, diese zu unterschreiben und an ihn zurückzusenden. Ihre schriftliche Zustimmung dient Beweiszwecken. Sofern die Mieterhöhung begründet erscheint, sollten Sie die Erklärung unterschreiben und zurückschicken.

l. Sonderkündigungsrecht als Alternative?

Als Mieter steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn Sie mit der Mieterhöhung nicht einverstanden sind. Sie können das Mietverhältnis nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens zum Ablauf des zweiten Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

m. Vorsicht: Riskieren Sie nicht die Zustimmungsklage des Vermieters:

Stimmen Sie der Mieterhöhung bis zum Ablauf seiner Überlegungsfrist nicht zu oder nur teilweise zu und lehnen die Mieterhöhung teilweise ab, kann sich der Vermieter damit abfinden. Andernfalls muss er Klage einreichen. Mit der Zustimmungsklage bei Gericht kann er beantragen, Sie zur Zustimmung zur Mieterhöhung zu verurteilen. Dann prüft das Gericht, inwieweit die Mieterhöhung begründet ist. Werden Sie verurteilt, tragen Sie auch die Kosten des Verfahrens.

Der Vermieter muss die Zustimmungsklage binnen dreier weiterer Monate nach Ablauf Ihrer Überlegungsfrist erheben. Diese Klagefrist ist eine Ausschlussfrist und kann auch nicht im Einvernehmen mit Ihnen verlängert werden.

Erweist sich das Mieterhöhungsschreiben im Prozess als fehlerhaft erweist, kann der Vermieter seinen Fehler korrigieren. Zugleich gewährt Ihnen das Gesetz aber erneut eine Überlegungsfrist.

n. Beachten Sie den Zahlungstermin:

Werden Sie gerichtlich zur Zustimmung verurteilt, müssen Sie die erhöhte Miete ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mieterhöhung wirksam begründet hat, bezahlen.

o. Vorsicht: Kündigung bei Zahlungsverzug:

Zahlen Sie auch danach die Mieterhöhung nicht, kann der Vermieter nach Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils das Mietverhältnis fristlos kündigen. Statt zu kündigen, kann der Vermieter auch Zahlungsklage bei Gericht erheben und die rückständigen Beträge einklagen.

5. Mieterhöhung bei Modernisierung

Bei der Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme gelten andere Voraussetzungen als bei der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Maßgebend sind §§ 555b, 559 BGB.

5.1. Prüfung vor Beginn der Baumaßnahme

a. Handelt es sich um Instandhaltung oder Modernisierung?

Klären Sie vorab, ob es sich um eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme handelt. Diese sind kein Grund für eine Mieterhöhung. Da sie dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dienen, muss der Vermieter sämtliche Kosten selbst tragen.

Modernisierungsmaßnahmen sind solche, die das Gesetz in § 555b BGB bezeichnet. Maßnahmen, durch die Primärenergie eingespart oder neuer Wohnraum geschaffen wird, gehen zu Lasten des Vermieters. Umlagefähige Modernisierungsmaßnahmen sind solche, die eine energetische Modernisierung oder Einsparung des Energieverbrauchs zum Gegenstand haben oder den Gebrauchs- oder Wohnwert Ihrer Wohnung verbessern.

b. Gibt es eine Modernisierungsankündigung?

Der Vermieter muss Ihnen Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn ankündigen.

c. Wurde die Textform beachtet?

Die Modernisierungsankündigung muss schriftlich erfolgen.

d. Ist der gesetzliche vorgegebene Inhalt der Modernisierungsankündigung beachtet?

Sie sind verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (§ 555d I BGB) und können im Fall energetischer Modernisierungsmaßnahmen drei Monate lang wegen der baubedingten Unannehmlichkeiten kein Minderungsrecht ausüben (§ 536 Ia BGB).

Mit der Ankündigung muss Sie der Vermieter informieren (§ 555c BGB):

  • über die Art und den Umfang der Baumaßnahmen,
  • über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und deren voraussichtliche Dauer
  • über den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und die voraussichtlich sich aufgrund der Modernisierung ändernden künftigen Betriebskosten
  • Hinweis auf Form und Frist der Möglichkeit Ihres Härteeinwands (§ 555d III BGB).

e. Beziehen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht ein:

Bereits mit der Modernisierungsankündigung können Sie Ihr gesetzliches Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen und sich billigeren Wohnraum suchen (§ 555e BGB). Danach können Sie nach Erhalt der Modernisierungsankündigung das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigungsfrist ist der Ablauf des Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung.

5.2. Prüfung nach Durchführung der Baumaßnahmen

a. Wurde die maximale Kostenumlage bis 11 % eingehalten?

Nach der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter bis zu 11 % seines Kostenaufwandes auf die Jahreskaltmiete aufschlagen.

b. Wurden ausschließlich Modernisierungskosten berechnet?

Aufwendungen für reine Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen muss der Vermieter herauszurechnen und gegebenenfalls schätzen (§ 559 II BGB).

c. Ist die Aufteilung der Modernisierungskosten erfolgt?

Sind mehrere Wohnungen betroffen, muss der Vermieter die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufteilen (§ 559 III BGB). Dabei ist ein nachvollziehbarer Umlegungsmaßstab (z.B. Wohnfläche) zugrundezulegen.

d. Begründen Ihre Lebensumstände einen Härtefall?

Die Mieterhöhung ist nach dem Gesetz ausgeschlossen, wenn sie auch unter Einbeziehung geringerer Betriebskosten eine unangemessene Härte für Sie oder Ihre Familie bedeuten würde (§ 559 IV 1 BGB). Sie können sich nicht auf einen Härteeinwand berufen, wenn die Mietsache in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird oder der Vermieter zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahme gesetzlich verpflichtet ist (§ 559 IV 2 BGB).

e. Wurden Drittmittel angerechnet?

Der Vermieter muss bei der Kalkulation der Mieterhöhung öffentliche Fördermittel und Mieterdarlehen berücksichtigen.

f. Wurde die Textform beachtet?

Die Mieterhöhung ist Ihnen zwingend in Textform mitzuteilen.

g. Wurden die Kosten erläutert?

Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter die durch die Modernisierungsmaßnahme entstandenen Kosten berechnen und erläutern. Dazu kann er hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (§§ 559b I 3, 555c III BGB).

h. Beachten Sie die Fälligkeit der Mieterhöhung:

Ist die Mieterhöhung wirksam begründet, müssen Sie die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens erstmals bezahlen. Diese Frist verlängert sich um weitere 6 Monate auf 9 Monate, wenn die Modernisierungsankündigung nicht ordnungsgemäß war oder die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte Mieterhöhung um mehr als 10 Prozent übersteigt.

i. Vorsicht: Riskieren Sie keine Zahlungsklage:

Erkennen Sie die Mieterhöhung nicht an, kann Sie der Vermieter auf Zahlung der Miete verklagen. Da die Mieterhöhung auch ohne Ihre Zustimmung wirksam ist, kann der Vermieter statt der Zustimmungsklage sofort eine Zahlungsklage erheben und beantragen, Sie zur Zahlung der Miete bzw. der Mieterhöhungsrückstände zu verurteilen.

j. Ist das Sonderkündigungsrecht eine Alternative für Sie?

Unabhängig vom Sonderkündigungsrecht nach der Modernisierungsankündigung steht Ihnen auch noch mit Zugang des Mieterhöhungsschreibens ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. Sie könnten sich dann billigeren Wohnraum suchen (§ 561 BGB). Sie können das Mietverhältnis nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens zum Ablauf des zweiten Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

k. Beachten Sie das Wahlrecht des Vermieters:

Alternativ zur Mieterhöhung wegen Modernisierung kann der Vermieter die Mieterhöhung auch mit Verweis auf die ortsübliche Miete begründen und Ihre Zustimmung einfordern. Wird die Wohnung nämlich modernisiert (z.B. Einbau von Isolierglasfenster statt Einfachverglasung) steigt der Mietwert, so dass die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden kann. Diese neue Miete ist dann wiederum Grundlage für spätere Mieterhöhungen.

127 Antworten auf "Mieterhöhung prüfen: Checkliste für Mieter zum Überprüfen einer Mieterhöhung"

  • stein
    09.06.2015 - 12:14 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter hat mir in den Briefkasten vor 1 Woche (31.05.15) einen Brief mit folgendem Inhalt geschmissen:

    Betrifft: Mietanpassung
    Sehr geehrte…
    bitte überweisen Sie ab dem 01.09.15 monatlich und pünktlich zum letzten tag des Monats 480€ zzgl. NK auf das ihnen bekannte konto.
    MFG

    – Ist diese Mietanpassung wirksam?
    – Falls nicht, muß ich widersprechen/reagieren?
    Vielen Dank und
    freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      11.06.2015 - 10:37 Antworten

      Hallo Herr Stein,

      wie Sie gelesen haben, muss der Vermieter die Mieterhöhung begründen, z.B. mit einen Mietspiegel oder Vergleichswohnungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ortlieb
    17.06.2015 - 17:06 Antworten

    Vom Vermieter wurde mir korrekt die Mieterhöhung um 15% auf die Kaltmiete berechnet und auch der Zeitpunkt der letzten Erhöhung genannt. Mit der Einverständniserklärung würde ich die erhöhte Miete bereits nach 34 Monaten zahlen, also “unter 3 Jahre”.
    Wie ist die gesetzliche Festlegung “innerhalb von 3 Jahren” zu verstehen und anzuwenden?

    Mit freundlichem Gruß

    • Mietrecht.org
      18.06.2015 - 09:52 Antworten

      Hallo Ortlieb,

      der Vermieter darf die Miete innerhalb von 3 Jahren um maximal 20% anheben (in einigen Regionen nur um 15%).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ortlieb
        18.06.2015 - 16:24 Antworten

        Hallo Herr Hundt, danke für die Antwort.
        Die Höhe der Mieterhöhung (15%) ist klar, diese wird auch korrekt eingehalten.
        Es geht mir in meiner Frage um die zeitliche Komponente.
        “innerhalb von 3 Jahren” bedeutet: 1x in 3 Jahren = 36 Monaten?
        Die Mieterhöhung soll bereits nach 34 Monaten (seit der letzten Erhöhung) in Kraft treten.
        Der Gesetzestext und seine Anwendung ist mir nicht verständlich, deshalb die Frage.

        MfG
        Ortlieb

        • Mietrecht.org
          22.06.2015 - 13:10 Antworten

          Hallo Ortlieb,

          innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete um maximal 15/20% erhöhen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Marie
    21.06.2015 - 09:34 Antworten

    Hallo,
    von unserem Vermieter wird eine Mieterhöhung eingefordert, obwohl meine Mitbewohnerin erst vor zwei Monaten eingezogen ist. Allerdings hat sie keinen neuen Mietvertrag abgeschlossen, sondern ist durch eine Zusatzvereinbarung statt einer anderen Mieterin in das Mietverhältnis eingetreten. Die Miete berechnet sich laut Hauptmietvertrag und ist seit 2010 unverändert. Gilt als Beginn des Mietverhältnisses also der alte Mietvertrag von 2010 oder die Zusatzvereinbarung?
    Vielen Dank!
    Herzliche Grüße

    • Mietrecht.org
      22.06.2015 - 12:55 Antworten

      Hallo Marie,

      das Mietverhältnis hat bei einem Mieterwechsel weiterhin Bestand (mit allen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Peter
    15.07.2015 - 15:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    als Vermieter habe ich 2 Stck. Gewerbe-Mieter (einer seit seit Feb.2013 und der andere seit Mai.2013).
    Im Mietvertrag wurde vereinbart das die Miete unverändert bis 2016 fest steht. Beide zahlen 10.- €/qm die Ortsüblichen Miete für Gewerbe liegt zwischen 5.- und 20.- €/qm.
    Kann ich nun einen einfachen Brief aufsetzen und auf die Erhöhung ab Jan.2016 hinweisen oder muß ich dort bestimmte Richtlinien einhalten ?!? Wie geschrieben handelt es sich um einen Gewerbemietvertrag mit der festlegung – Miete fest bis 2016. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    MfG
    M. Peters

    • Mietrecht.org
      15.07.2015 - 15:36 Antworten

      Hallo Michael,

      ich weis leider nicht, was Sie genau im Mietvertrag vereinbart haben. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie sich fachlichen Rat holen. Wenn Sie ab 2016 eine feste Miete vereinbart haben, spricht in meinen Augen nicht gegen ein Erinnerungsschreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Peter
    15.07.2015 - 15:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    lieben Dank für Ihre rasche Rückmeldung, dort wurde lediglich vermerkt das die Miete (beim Abschluß des Vertrages in 2013) bis 2016 unverändert bleibt. Mehr nicht – also keinerlei Summen oder Prozentangaben.
    Nun möchte ich die Miete dementsprechend je Mieter um 50.- € gesamt erhöhen womit die Mieter dann immer noch weit unter dem liegen was andere Mieter hier zahlen. Wir sprechen hier von einer Erhöhung von ca. 11 %.

    MfG
    M. Peter

  • Michael Spatz
    14.09.2015 - 20:05 Antworten

    Hallo,

    informative Seite, Top. Unser Vermieter ließ uns ein Schreiben einwerfen, ab Oktober würden die zum Wohnmietraum mitvermieteten Stellplätze (Garage wird zudem auch vermietet) 10.- Euro teurer.
    In dem Schreiben wurde keine Begründung angeben, außerdem zeitlich sehr knapp. Schreiben ist vom 05.09. heute, 14.09. wurde es uns in den Briefkasten geworfen. Zudem haben wir einen Mietvertrag, der eine Mindestmietdauer von 4 Jahren vorschreibt (allerdings ohne Angabe von Gründen)…
    Dieses Schreiben könnte demnach doch “ignoriert” werden. Natürlich möchte ich das Gespräch mit dem Vermieter suchen, aber ich hätte mich gerne abgesichert.
    Ich freue mich auf eine Antwort…
    Herzliche Grüße
    Michael

  • Petra Röpke
    15.09.2015 - 16:57 Antworten

    Hallo,
    fristgerecht wurde uns eine Mieterhöhung mitgeteilt. Nach Überprüfung des Mietspiegels Berlin stelle ich fest, dass 3 Mietmerkmale nicht erfüllt werden, die zum Abzug führen. Teile ich das meinem Vermieter jetzt mit und lehne eine Mieterhöhung daher ab?
    Vielen Dank für eine Antwort und liebe Grüße
    P.Röpke

    • Mietrecht.org
      15.09.2015 - 17:46 Antworten

      Hallo Petra,

      ich würde ihm das mitteilen und eine Teilzustimmung abgeben. Sie sollten sich aber sehr sicher sein, denn wenn der Vermieter Ernst macht und aus Zustimmung klagt und Sie falsch liegen, haben Sie die Probleme / Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • alex
    19.11.2015 - 09:58 Antworten

    Hallo,

    ich wollte fragen ob Vermieter = Eigentümer der Wohnung andere Gesetze gelten als
    wie z.B. für Wohnungsbaugesellschaften??
    Denn ich habe eine Mieterhöhung von Ihm bekommen und der will jetzt schon nach 2 Wochen eine
    Antwort und ich soll jetzt ab den 01.01.16 die neue Miete bezahlen.
    Ich denke da bei dem §558 an die 2 monatige Bedenkzeit und nach dem 3 Monat muss man dann
    den neuen Mietpreis bezahlen.

    lg Alex

    • Mietrecht.org
      20.11.2015 - 02:40 Antworten

      Hallo Alex,

      natürlich gelten die gleichen BGB Paragrafen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Stallmann
    01.01.2016 - 10:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Vermieterin hat als Grund der Mieterhöhung angegeben, dass ihr das die Bank geraten hat da sie die Abschlussfinanzierung des Hauses finanzieren muss. Die Mieterhöhung ist 10 Tage vor Monatsende gekommen und soll nun ab kommenden Monat wirken!!!! Gibt es ein Musterschreiben, wenn ich um Bedenkzeit bitten möchte?
    Ihnen einen guten Start ins neue Jahr.
    Andrea

    • Mietrecht.org
      01.01.2016 - 16:22 Antworten

      Hallo Andrea,

      ich würde der Mieterhöhung widersprechen, da sich die Vermieterin nicht an die gesetzlichen Fristen gehalten hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Brigitte Groß
    01.02.2016 - 23:23 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    habe heute die Mitteilung über Sanierungsarbeiten und die damit verbundene Mieterhöhung erhalten. Aufgeführt wird eine komplette Sanierung einer leerstehenden Wohnung in der über 40 Jahre nichts gemacht wurde. Die Mieterin ist letzes Jahr ausgezogen. Der Vermieter will auch diese Baumaßnahme auf alle Mieter umlegen. Ist das rechtens?
    Und ist es sinnvoll, die angekündigten Baumaßnahmen mit der späteren Mieterhöhung anwältlich prüfen zu lassen?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    Brigitte Groß

    • Mietrecht.org
      01.02.2016 - 23:45 Antworten

      Hallo Brigitte,

      wenn ich Sie richtig verstehe, sollten die Sanierungsarbeiten in einer anderen Wohnung auf alle Mieter umgelegt werden. Das ist so natürlich nicht möglich. Diese Arbeiten erhöhen ja nicht Ihren Wohnwert. (Ausnahmen könnten zum Beispiel Dammarbeiten am Dach / in einer DG-Wohnung sein).

      Lassen Sie sich bei Bedarf auf jeden Fall rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nils
    12.02.2016 - 18:40 Antworten

    Hallo Dennis,

    ich habe von meinem Vermieter eine formal richtige Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach aktuellem Mietspiegel bekommen. Ich finde aber 3 Wohnwertmerkmale, die zu Abschlägen führen und habe diese dem Vermieter mitgeteilt (u.a. geht es dabei um Bodenbeläge). Dieser lehnt die Abschläge ab bezieht sich auf ein angebliches Wohnungsübergabeprotokoll, in dem teilweise komplett andere Bodenbeläge angeben sind, als zur Übergabe in der Wohnung verbaut waren.

    Die wichtigste Frage: Muss der Vermieter vor Gericht nachweisen, dass die Mieterhöhung auch in der exakten Höhe begründet war? D.h. wird die Klage fallen gelassen, wenn auch nur einer der drei Abschläge als zutreffend eingestuft wird?

    Ist der Vermieter verpflichtet mir Einsicht in das Wohungsübergabeprotokoll zu gewähren? Hätte dieses Vorrang vor Gericht auch wenn ich jede Menge Zeugen habe, die bestätigen können, dass die in dem angeblichen Wohnungsübergabeprotokoll angegebenen Bodenbeläge nicht verbaut waren?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Nils

    • Mietrecht.org
      12.02.2016 - 23:12 Antworten

      Hallo Nils,

      wenn Sie der Mieterhöhung nicht zustimmen, müsste Ihr Vermieter aus Zustimmung klagen. Als Mieter sollten Sie ggf. über eine Teilzustimmung nachdenken. Zum Protokoll und den tatsächlichen Gegebenheiten kann ich Ihnen leider nicht sagen. Es wird die Frage aufkommen, warum Sie ein Protokoll unterschrieben und den Zustand der Böden damit bestätigt haben.

      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    01.03.2016 - 21:45 Antworten

    Hallo Dennis,
    Ihre Zusammenfassungen zu der unterschiedlichen Themathiken sind super. Musste trotzdem paarmal die Texte studieren- rechtssprache ist schwierig. Wir bekamen am 29.02.16 email vom Vermieter mit folgendem Text:

    Zum 01.04.2016 passen wir den Mietzins für unsere Wohnung an den allgemeinen Mietspiegel wie folgt an:
    · Monatliche Grundmiete: 810 EUR
    · Kosten Tiefgarage: 50 EUR
    · Betriebskosten: 130 EUR
    ————
    990 EUR

    Laut deinen Hinweisen ist dieses Schreiben zwar in Textform aber durch nicht einhalten folgenden Punkte ungültig:
    – die ausdrückliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht aufgefordert wurde
    – Überlegungfrist nicht eingehalten wurde
    – allgemeinen Mietspiegel oder einen Mietdatenbank gibt es bei uns nicht ( habe bei der Gemeinde angefragt)
    Was soll ich den jetzt machen: still abwarten? Falls er die nächste Runde korrekt gestaltet hat er nur eine Möglichkeit der Begründung- 3 Vergleichbare Wohnungen, korrekt?
    Freundliche Grüße
    Thomas

    • Mietrecht.org
      01.03.2016 - 22:26 Antworten

      Hallo Thomas,

      ich würde einen formal nicht korrekten Mieterhöhung widersprechen. Alles andere bringt in der Praxis Schwierigkeiten und schürt Konflikte. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ute Vahldiek
    08.03.2016 - 11:02 Antworten

    Guten Morgen,

    wie bekommt man das Baujahr, was ja beim Mietenspiegel preislich nicht unerheblich ist, raus?

    Ich denke, dass unsere Wohnungsbaugesellschaft da flunkert. Das Haus wird älter gemacht, als es ist, um den Preis der Mieterhöhung höher zu gestalten.

    Für eine schnelle Antwort bedanke ich mich schon mal im Voraus.

    Grüße aus Hamburg

    Ute

    • Mietrecht.org
      08.03.2016 - 11:40 Antworten

      Hallo Ute,

      wer sich einigermaßen auskennt, kann ein Baujahr ungefähr an der Fassade oder auch an der Dachform erkennen. Vielleicht fragen Sie einfach nach einem Beleg für das Baujahr, z.B. Bauzeichnungen mit Datum oder ähnliches.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans Zimmer
    11.08.2016 - 08:23 Antworten

    Hallo,

    erstmal vielen Dank für die sehr informative Seite.

    Kurz zu meinem Problem: Mein Vermieter hat im ganzen Haus die Fenster ausgetauscht, in dem ich zur Miete wohne und will jetzt die Miete entsprechend um 11% der Kosten erhöhen.

    Jetzt sind die Fenster 1. von innen noch gar nicht fertig, also man sieht noch Bauschaum usw. Im vorbeigehen sagte er mir, darum könne ich mich ja kümmern, würde ja nicht viel kosten.

    Und 2. gab es keine schriftliche Ankündigung der Modernisierung (die Ende Juni stattgefunden hat), allerdings hat er mir am 3. August ein Mieterhöhungsschreiben in die Hand gedrückt, wonach ich ab September die höhere Miete zahlen soll.

    Kann ich mich auf meine Überlegungsfrist bis dann Ende Oktober berufen und dann auch noch verlangen, dass die Modernisierungsarbeiten auch von ihm noch vollendet werden, bevor die höhere Miete eintritt? Bzw. kann ich wegen fehlendem Modernisierungsankündigung auch was tun?

    Danke und LG Hans Zimmer

    • Mietrecht.org
      11.08.2016 - 10:42 Antworten

      Hallo Hans,

      ich würde den Vermieter auf die gesetzlichen Regelungen verweisen. Mehr dazu finden Sie hier: Checkliste: Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)

      Auch muss der Vermieter die Modernisierung natürlich abschließen und kann Sie nicht auf ein vom Bauschaum eingefasstes Fenster sitzen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hellmuth
    08.10.2016 - 08:13 Antworten

    Guten Tag,

    unser Vermieter hat uns nach teilweise erfolgten energetischen Sanierungsmassnahmen eine maximale Mieterhöhung um 11% der aufgewendeten Kosten gem. Paragraph 559 BGB zugestellt.

    Die in den beigefügten Kostenaufstellungen genannten Massnahmen wurden teilweise aber noch nicht durchgeführt, dies ist im Laufe des Oktober/November 2016 erst geplant, werden aber dennoch bereits für den Umfang der Mieterhöhung zum 1.1.2017 herangezogen.

    Kann der Vermieter diese evtl. bereits von ihm angezahlten Kosten (darüber habe ich natürlich keine Information) für die noch ausstehenden Massnahmen bereits vor ihrer Durchführung in einer Mieterhöhung anführen?

    Vielen Dank.

  • Nico
    08.11.2016 - 00:00 Antworten

    Guten Tag,
    am 30. Oktober habe ich eine Mieterhöhung bekommen. Dieser soll ich bis ende November zustimmen.

    a) sehe ich das richtig, dass diese Zustimmungsfrist zu kurz ist. Eigentlich ist der Vermieter verpflichtet mir bis ende Dezember für die Zustimmung Zeit zu lassen?

    b) Ist dies schon ein Grund dafür, dass die Mieterhöhung unzulässig ist und der Vermieter mir eine neue Mieterhöhung zusenden muss?

    Freundliche Grüße
    Nico

    • Mietrecht.org
      09.11.2016 - 10:23 Antworten

      Hallo Nico,

      “§ 558 BGB (6): Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nico
        09.11.2016 - 22:34 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        vielen Dank für die Antwort. Heißt das, dass nur die Frist unwirksam ist und ich einen Monat mehr Zeit habe zuzustimmen oder bedeutet dies, dass die ganze Mieterhöhung unwirksam ist und der Vermieter mir eine neue Mieterhöhung zusenden muss?

        Viele Grüße
        Nico Nalb

  • Franz Albrecht
    08.12.2016 - 13:12 Antworten

    Hallo,

    unser Vermieter hat uns heute (07.12.16) ein Schreiben in den Briefkasten gesteckt dass sich die Betriebskosten nun durch mehr Personen (wir wurden im April Eltern) im Haus erhöht haben und er deswegen die Miete zum 01.01.17 um 20€ erhöhen will. Dazu ist noch zu sagen dass es für alle 7 Wohnungen im Haus nur eine einzige Wasseruhr gibt. Wird durch die mangelnde Begründung das gesamte Schreiben nichtig oder nur die Frist? Meiner Meinung nach ist das keine zulässige Begründung und bedarf daher keines Widerspruchs?

    Vielen Dank für Ihre Antwort,
    Franz Albrecht

      • Franz Albrecht
        09.12.2016 - 07:57 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        wir wohnen seit 5 Jahren dort und zahlen 80€ NK im Monat, sprich 960€ im Jahr. Wir bekamen mit den Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre immer mindestens 600€ zurück, dieses Jahr sogar über 700€. Wir haben digitale Zähler an den Heizkörpern und können in der Abrechnung genau sehen welcher Heizkörper wieviel verbraucht hat, das passt soweit alles. Mit welcher Begründung kann der Vermieter nun eine höhere Vorauszahlung verlangen wenn wir ohnehin Jahr um Jahr so viel zurückbekommen haben?

        Viele Grüße,
        Franz Albrecht

        • Mietrecht.org
          09.12.2016 - 12:14 Antworten

          Hallo Franz,

          eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung kann nur mit steigenden Nebenkosten oder einer Nachzahlung aus dem Vorjahr begründet werden. Wenn Sie immer ein Guthaben hatten, sehe ich keine Möglichkeit die Vorauszahlungen zu erhöhen. Das würde auch keinen Sinn machen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jacqueline Koslowski
    02.01.2017 - 19:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    folgendes Problem stellte sich uns am Ende des vergangenen Jahres: Wie in jedem Jahr, lesen wir den Wasserzähler Ende November und den Gas- und Stromzähler Anfang Dezember ab. Bei der Ablesung des Wasserzählers, stellte sich ein extrem hoher Mehrverbrauch zum Vorjahr heraus. Die Ursache war nach Auffallen schnell gefunden. Auf Grund eines Schadens (durchrosten durch das Alter) im Warmwasserspeicher wurde ständig Frischwasser nachgepumpt und sofort in die Kanalisation abgeleitet, also ein permanenter Wasserverbrauch. Dies ist uns bis zum Ablesezeitpunkt nicht aufgefallen, da sich die Wasseruhr hinter der Küchenzeile befindet und nicht ständig einsehbar ist.Die Vermieter ließen den Warmwasserkessel auswechseln und stellten uns nur den normalen Verbrauch in Rechnung. Im Dezember dann kam die Abrechnung unseres Gasversorgers. Dabei stellte sich auch hier ein enormer Mehrverbrauch heraus, der eine sehr hohe Gasnachzahlung für uns bedeutete. Ich informierte den Vermieter darüber, da sich durch ein Telefonat mit der Firma, die den Kessel reparierten, herausstellte, dass auch dieser extrem hohe Verbrauch mit dem Defekt zusammenhängt. Der Vermieter weigert sich, die Differenz zu zahlen. Statt dessen hatten wir am 31.12.2016 ein Schreiben im Briefkasten. Unser Vermieter teilt mit, dass er: “auf Grund der letzten Vorkommnisse und der daraus entstandenen Mehrkosten…. die Miete zum 01.02.2017 um 15% (60 Euro) erhöht.
    Wie stellt sich die Lage rechtlich dar?
    Danke
    Freundliche Grüße
    Jacqueline Koslowski

    • Mietrecht.org
      03.01.2017 - 09:33 Antworten

      Hallo Jacqueline,

      in meine Augen können Sie nicht für Kosten verantwortlich gemacht werden, deren Verbrach Sie nicht verursacht haben. Genaues sollten Sie rechtlich prüfen lassen. Eine Mieterhöhung nach §558 BGB ist grundsätzlich denkbar – hier sollten Sie aber auch die Rechtmäßigkeit und – in Ihrem Fall – vor allem die Begründung prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dorothea Heinig
    17.02.2017 - 13:58 Antworten

    Guten Tag,
    folgendes Problem ist aufgetreten:
    In einer Wohnung ist durch ein Wasserschaden entstanden (defektes Gerät), bei dem Feuchtigkeit unter dem PVC-Belag die Wände hochgezogen ist. Daraufhin musste die Wohnung (32m²) komplett saniert werden, also Fußböden heraus, die Wand zwischen Küche und Bad wurde z.T. geöffnet. Das Bad (vorher ca. 40 Jahre alt) wurde saniert, einfacher Standard, altes Waschbecken wurde weiterbenutzt, neue Dusche und neue Toilette sowie PVC-Boden (Badgröße ca. 3m²), vorher war Fliesenboden vorhanden. Die alte Gastherme (23 Jahre) wurde herausgenommen und der Heizkreislauf an eine bereits vorhandenen Therme neueren Datums angeschlossen.
    Der Mieter mußte für 4 Monate die Wohnung räumen, es wurde eine leerstehende Wohnung im selben Haus zur Verfügung gestellt.
    Der Vermieter hat nun mit Hilfe eines neuen Mietvertrages die Miete um ca. 35 % erhöht. Leider, leider fühlte sich der Mieter unter Druck gesetzt und hat den neuen Mietvertrag unterschrieben (ursprüngliche Mieterhöhung sollte 45 % betragen, wurde heruntergehandelt; die Unterzeichnung fand in der Ausweichwohnung statt).
    In der Stadt besteht eine Kappungsgrenze von 15 % und die Mietpreisbremse.
    Der alte Mietvertrag besteht seit mehr als 20 Jahren, eine Kaution wurde seinerzeit nicht vereinbart. Im neuen Mietvertrag ist nun die Zahlung einer Kaution verankert.
    Meine Frage ist nun: Ist das Kind mit Unterschrift des neuen Vertrages in den Brunnen gefallen, oder kann man hier evtl. noch etwas retten?
    Der Vermieter hat durch den neuen Mietvertrag die Kappungsgrenze umgangen, die neue erhöhte Miete ist sofort fällig und nicht erst in 3 Monaten, und er hat dadurch ebenso vermieden, die Kosten der Baumaßnahmen/Instandsetzung offenzulegen, falls er wegen Modernisierung hätte erhöhen wollen. Wiederholte nachträgliche Bitten um eine Offenlegung der Kosten wurden vom Vermieter ignoriert.

    Ich bitte um eine Einschätzung

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      20.02.2017 - 09:24 Antworten

      Hallo Dorothea,

      das ggf. überhaupt keine Mieterhöhung möglich gewesen wäre (Vgl. Instandhaltung / Modernisierung), ist Ihnen sicherlich klar. In wie weit Sie gegen den Vertrag vorgehen können, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lena Stolz
    21.02.2017 - 17:47 Antworten

    Hallo!
    Wir haben soweit ich mich erinnern kann bis jetzt ausschließlich Mietpreiserhöhungen auf Grund des Verbraucherpreisindexes erfahren. Jetzt haben wir ein Schreiben erhalten, indem steht, dass der Hauptmietzins an den von der europäischen Zentralbank veröffentlichten 6 M Eurobond gebunden ist und der mit uns vereinbarten Anpassung unterliegt. Das ist mir neu weshalb ich fragen wollte ob das rechtens ist.

    Vielen Dank schon mal!
    LG
    Lena Stolz

  • N.Maler
    18.03.2017 - 22:49 Antworten

    Hallo, ich habe eine Mieterhöhung nach 12 Jahren bekommen. Mein Vermieter beruft sich auf den örtlichen Mietspiegel. Ich habe unser momentan älteres Haus mit den Tabellen des Mietspiegels berechnet. Unser Bad ist nicht mehr in bestem Zustand, zudem haben wir einen nachträglichen Anbau, der im Winter Eiskalt ist da er nicht gedämmt ist! Dadurch haben wir auch einen höheren Energieverbrauch. Kann ich dies vieleicht vorbringen um nicht ganz so viel Miete bezahlen zu müssen! Mit etwas Erhöhung bin ich ja einverstanden. Was würden Sie raten?? Danke

    • Mietrecht.org
      20.03.2017 - 09:09 Antworten

      Hallo N. Maler,

      gleichen Sie Ihre Spanieneinordnung (im Mietspiegel) mit der des Vermieters ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Weiß
    07.04.2017 - 09:37 Antworten

    Hallo,

    wir haben eine Mieterhöhung erhalten und wollen gern wissen, ob es eine Ausreichende Begründung ist, dass der Vermieter die Miete noch nie erhöht hat (Wohnen dort schon länger als 15 Jahre). Es wurde zwar auf die Kappung von 20% hingewiesen, aber auf keinen Mietspiegel etc. Reicht die Info aus?

    Lieben Dank für die Antwort.

    D.Weiß

    • Mietrecht.org
      07.04.2017 - 14:01 Antworten

      Hallo Frau Weiß,

      ich weiss nicht, ob Ihre Mieterhöhung allen Formvorschriften genügt – der Vermieter kann die Miete aber nach §558 BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Weiß
        10.04.2017 - 07:25 Antworten

        Guten Morgen Herr Hundt,

        lieben Dank für Ihre Antwort. Uns geht es um die Formvorschrift. Wir wissen das unser Vermieter die Miete anpassen darf (liegt derzeit etwas unter dem Mietspiegel). Wir möchten aber auch, dass er die Formvorschrift einhält und nicht nur sagt, so ich erhöhe jetzt weil ich es noch nie gemacht habe.
        In dem Erhöhungsschreiben wird nicht auf den Mietspiegel etc. hingewiesen, daher werden wir erstmal die Erhöhung ablehnen (Zumal das Erhöhungsschreiben nicht von ihm geschrieben wurde, sondern von der Hausverwaltung – und die sollte doch wissen wie das geschrieben werden muss
        .).
        Wir wissen das wir letzendlich zustimmen müssen, es sollte aber alles formal richtig sein. Von uns wird das ja auch verlangt.

        Liebe Grüße

        D. Weiß

  • Mike
    24.04.2017 - 18:37 Antworten

    Mein Vermieter hat mir eine Mieterhöhung geschickt und sich nicht an die Fristen gehalten. Sonst alles ok. Ich hab widersprochen und ihn auf den Fehler hingewiesen. Läuft die Frist jetzt neu? Muss er mir also eine neue Mieterhöhung schicken mit Fristen, als wäre die erste nie verschickt worden? Oder darf er sich auf das ursprüngliche Datum beziehen, an dem die fehlerhafte Erhöhung ausgesprochen wurde?

  • Maja
    16.07.2017 - 12:04 Antworten

    Hallo,
    wir haben ein Schreiben vom Vermieter mit folgendem Text bekommen:
    “gem. § 7 des Mietvertrages möchten wir die monatliche Kaltmiete ab 01.08.17 von 498,00 Euro auf 598,00 Euro erhöhen und damit an die ortsüblichen Mieten anpassen. Die Miete erhöht sich jährlich um 10,00 beginnend ab August 2018.
    Durch Unterzeichnung der beigefügten Kopie erklären Sie bitte Ihr Einverständnis.”

    Meines Erachtens ist diese Mieterhöhung unwirksam, da die Begründung nicht ausreicht (bei uns gibt es keinen amtlichen Mietspiegel), die Kappungsgrenze von 20 % und die Jahresfrist nicht eingehalten wurde.

    § 7 unseres Mietvertrages regelt, dass der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung nach Maßgabe des § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) verlangen kann. – Allerdings muss er doch die Vergleichsmiete dann durch ein Gutachten oder 3 Vergleichswohnungen belegen ???

    Liege ich recht in der Annahme, dieses Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam ? Darf ich trotzdem das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen ? Wir würden dann die Wohnung zum 30.09.17 kündigen ?!

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    Viele Grüße
    Maja

    • Mietrecht.org
      22.07.2017 - 13:25 Antworten

      Hallo Maja,

      weisen Sie den Vermieter doch darauf hin, dass die Frist nicht passt. Sie der Erhöhung zum korrekten Zeitpunkt nicht zustimmen und von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Bitte lassen Sie sich im Zweifel zu Ihrem Einzelfall und geplanten Vorgehen rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Maja D.
        25.07.2017 - 11:28 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        die Frist war richtig, da wir das Schreiben bereits im Mai bekommen haben. Wir haben uns nur Gedanken gemacht, ob wir diesem Erhöhungsverlangen zustimmen müssen oder nicht. Daher stellte sich mir die Frage, ob dieses Erhöhungsverlangen formell unwirksam ist. Ich dachte, die Begründung fehlt – da sie ja nur geschrieben haben, dass sie auf die ortsübliche Miete erhöhen wollen. Die Kappungsgrenze ist zwar nur minimal überschritten, aber drüber ist drüber. Und dann zusätzlich zu der ortsüblichen Miete auch noch eine Staffelmiete ab nächstes Jahr zu verlangen, finde ich dreist. Allerdings möchte ich die Zustimmungsverweigerung richtig begründen. Leider haben wir keine Wohnung zum September gefunden, so dass wir das Sonderkündigungsrecht doch nicht in Anspruch nehmen können.

        Viele Grüße
        Maja

  • Roman Aix
    29.09.2017 - 07:55 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    die mir vorliegende Ankündigung der Erhöhung der Miete von aktuell 6,96 €/qm auf 7,62 €/qm berechnet sich u.a. auf einem vorliegenden Energieausweis (bedarfsorientiert, “energetische” Sanierung in 2013) und dem aktuellen Mietspiegel 2016. Das Gebäude ist von 1950, kommt nach “energetischer Sanierung” auf einen Energiebedarf von 77 kWh/(qm*a) und einen Primärenergiebedarf von 87 kWh/(qm*a). Auf Grund dieses Wertes darf die Miete mit einem Aufschlag von 7% erhöht werden.

    Im Rahmen der Überlegungsfrist habe ich beim Vermieter Unterlagen zur Berechnung des Energieausweises nachgefragt. Dies wurde mir mit der Begründung “die Unterlagen liegen uns nicht vor” und “der Energieausweis wurde von einer Fachfirma erstellt, die haben die Unterlagen” verwehrt.

    Ich habe dann unter Abzug der 7% den Wert von 7,55 €/qm der neuen Miete errechnet und dem Vermieter vorgeschlagen, mir eine diesbezügliche Mieterhöhung zukommen zu lassen.

    Die beiden Mieten liegen zwar nur unwesentlich auseinander, damit fällt aber die Vergleichsmiete von 8,09 €/qm auf 7,55 €/qm, was damit eine weitere Erhöhung um weitere 0,54 €/qm verhindern würde.

    Meine Fragen:
    Kann ich aus Zweifeln am vorliegenden Energieausweis die Zustimmung “berechtigt” verweigern ??
    Wie wird sich das Amtsgericht verhalten:
    – meinem Wunsch auf Nachweis der Berechnung zustimmen ??
    – mich verurteilen zu zahlen und damit auch die Kosten zu tragen ??

    Abgabefrist wäre morgen, 30.09.2017, leider hat sich der Vermieter immer viel Zeit gelassen, die letzte Aufforderung der Zustimmung ist vom 21.09.2017.

    Vielen Dank und mfG
    Roman Aix

    • Mietrecht.org
      29.09.2017 - 10:14 Antworten

      Hallo Roman,

      der Energieausweis scheint Ihnen vorzuliegen. Ohne recherchiert zu haben – kenne ich keine Rechtsprechung, die dem Mieter zusagt, dass dieser ein Recht auf die Unterlagen zur Erstellung des Energieausweises hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Roman Aix
        30.09.2017 - 05:36 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Danke für Ihre schnelle Antwort.

        Der Energieausweis liegt mir vor. Jetzt besteht ein bedarfsorientierter Energieausweis ja nur aus “einer Seite”, eigentlich nur aus “einer Zahl”. Im Rahmen der Überlegungsfrist möchte ich diese Zahl doch prüfen können.

        Was ist der rechtliche Sinn der Überlegungsfrist:
        (a) Ist diese Frist dazu da die vorgelegt Mieterhöhung zu überprüfen (also auch nachzurechnen) ??
        (b) Oder ist diese Frist nur dazu da, dass ich mir überlege, ob ich das Mietverhältnis weiterführen möchte / kann ??
        (c) Oder ..

        Vielen Dank und mfG
        Roman Aix

        • Mietrecht.org
          30.09.2017 - 13:01 Antworten

          Hallo Roman,

          ich denke Sie müssen gut abwägen, wie weit Sie dem Vermieter “auf die Füße treten” wollen. Das kann zumindest auch nach hinten losgehen. So hat z.B. ein Mieter im Rahmen der Anmietung einer Wohnung in Recht auf einen Energieausweis (auf Einsicht) – m.W. aber kein Recht zur Überprüfung der Erstellung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Roman Aix
            01.10.2017 - 14:45

            Hallo Herr Hundt,

            damit müsste ich selbst einen Gegen-Energieausweis erstellen lassen um damit dann vor Gericht zu streiten ??

            Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass ich es einfach nur “zu akzeptieren” habe, dass mir ein Vermieter einen Energieausweis vorlegt und ich “damit leben muss”.

            MfG Roman Aix

  • Markus
    28.10.2017 - 06:23 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wie verhält es sich in Bezug auf den Passus bei der Form, dass der Vermieter bei einer Mieterhöhung
    “alle Mieter” anschreiben muss? Sind damit alle tatsächlich in der Mietwohnung lebenden Personen gemeint, oder auch alle Personen, die den Mietvertrag mit unterschrieben haben (z..b. als “Bürgen”). Müssen diese auch angeschrieben werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus

    • Mietrecht.org
      28.10.2017 - 14:24 Antworten

      Hallo Markus,

      Mieter sind die Personen, die im Mietvertrag benannt sind und diesen auch unterschrieben haben. Ein Bürge ist hingegen kein Mieter, sondern Bürge.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T. Kaj
    07.11.2017 - 17:50 Antworten

    Hallo. Ich habe bisher 400 Euro Kaltmiete und 150 Euro Nebenkosten gezahlt. Habe nun ein Schreiben erhalten mit dem Betreff Mieteranpassung. Ab 01.02.17 wird sie angepasst. Begründung des Vermieters war, dass jahrelang der Mietpreis stabil gehalten wurde. Nun soll ich 650 Euro Kaltmiete und 150 Nebenkosten bezahlen. Ist das rechtens? Ich wohne in Bayern. Wohin kann ich mich wenden, falls es nicht korrekt ist was mein Vermieter gemacht hat? Danke im voraus. Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      07.11.2017 - 20:31 Antworten

      Hallo T. Kaj,

      prüfen Sie erstmal, um was für eine Mieterhöhung es sich tatsächlich handelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • T. Kaj
        08.11.2017 - 10:50 Antworten

        Hallo. Danke für Ihre schnelle Antwort. Wie mein Vermieter in dem Schreiben schon erwähnt hatte: Da jahrelang keine Mieterhöhung stattgefunden hat, hebt er den Mietpreis an. Das sind 60 % mehr Miete als bisher. Für eine Wohnung, die im DG ist und 60 qm hat. Ist es korrekt, dass die Miete alle drei Jahre um max. 20 % angehoben werden darf? Das sind aber 60 %. Sollte ich einen Anwalt einschalten? Mit freundlichen Grüßen

        • Mietrecht.org
          08.11.2017 - 10:56 Antworten

          Hallo T. Kaj,

          der Vermieter kann den Mietpreis nicht einfach willkürlich anheben. Er muss die Erhöhung begründen (z.B. auf Ortsüblichkeit) und natürlich auch die Kappungsgrenze beachten (20% z.T. auch 15%)-

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Patricia Meier
    05.12.2017 - 19:18 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter hat mir gestern verkündet dass er die Miete von 400 auf 440 (warm) anheben will. Strom zahle ich selber. Noch dazu kommt ab Frühjahr ein Stellplatz von 20,00 €. Ich muss noch anfügen dass er das letzte Mal die Miete 2013 angehoben hat. Ich wohne nun seit ca. 17 Jahren in dieser ca. 45 qm Wohnung BJ ca. 1956. Nur wurden in diesem Zeitraum keine Reparaturen vorgenommen. Nur kleine Notfallreparaturen wenn das Wasser nicht mehr funktionierte. Von der Haustür und den Fenster zieht es rein. Wurden bereits von mir so weit es ging abgedichtet. Auch gab es schon Tage wo die Heizung nur lauwarm war und ich bei 16 Grad in der Früh aufgestanden bin. Habe mir schon eine Elektroheizung zugelegt.
    Ferner nennt er als Grund der Erhöhung weil mein Freund jedes zweite Wochenende bei mir ist.
    Meine Frage ist ob er eigentlich die Miete anheben darf obwohl noch nie Modernisierungen vorgenommen wurden ? Oder langt es aus weil drei Jahre die Miete nicht angehoben wurde ?
    Haben Sie vielleicht einen Tipp wie ich am besten vorgehen kann da ich mich hier eigentlich recht wohl fühle.
    Im voraus besten Dank und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      05.12.2017 - 19:41 Antworten

      Hallo Patricia,

      das klingt für mich nach einer Erhöhung aufgrund der ortsüblichen Vergleichsmiete – das hat mit Modernisierung nichts zu tun. Trotzdem würde ich die Erhöhung sorgfältig überprüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona Schulz
    27.12.2017 - 10:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für diese sehr übersichtliche und informative Internetseite!!

    Wir haben eine Mieterhöhung erhalten, nach Mietspiegel, leider scheint soweit alles den Vorschriften zu entsprechen. Die einzige Frage, die ich nirgends finden kann, gilt bei Zustellung der Mieterhöhung eine 3 Tagefrist, wie bei Bescheiden? Wir haben eine Mieterhöhung vom 28.11.17 am 28.11.17 vorab per E-Mail und am 29.11.17 per Einwurf-Einschreiben erhalten. gilt hier eine 3 Tagefrist, d.h. die Erhöhung gilt erst wie am 01.12.17 zugegangen und ist damit nicht fristgerecht und nichtig?

    Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
    Ramona Schulz

    • Mietrecht.org
      28.12.2017 - 16:21 Antworten

      Hallo Ramona,

      was meinen Sie mit “leider scheint soweit alles den Vorschriften zu entsprechen”? Warum Sollte ein Schreiben das Ihnen am 29.11. zugeht, erst als am 01.12. zugegangen gelten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Kreher
    19.02.2018 - 15:12 Antworten

    Hallo,
    unser Vermieter will unsere Kaltmiete um fast 20 Prozent anheben. Es ist unsere erste Mieterhöhung und sie ist, soweit ich es einschâtzen kann, auch rechtmäßig (Anpassung an Mietspiegel). Ich frage mich nur, was mit den Mängeln in Wohnung, Hausflur und Hof ist? Kann man sein Einverständnis von Reparaturen abhängig machen? Z.B. Steht bei Regen in unserem Hof das Wasser cm-hoch und man kommt nicht trockenen Fußes vom Auto zur Haustür. Der Hausflur wurde 10 Jahre nicht renoviert. Müssen wir trotzdem die Erhöhung hinnehmen?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Claudia Kreher

    • Mietrecht.org
      19.02.2018 - 18:46 Antworten

      Hallo Claudia,

      eine Mieterhöhung hat i.d.R. nichts mit möglicherweise notwendigen Reparaturen zu tun. Mängel und ein allgemein schlechter Zustand “drücken” ggf. auf die Einordnung in den Mietspiegel oder können ggf. zu einer Mietminderung berechtigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dirk Fuisting
    29.03.2018 - 12:09 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter will die Miete um 20 Prozent von 340 auf 408 Euro erhöhen, das wären 6,19€ pro qm.
    Er macht geltend, dass in drei gleichwertigen Objekte, die er vermietet, sogar 6,99€ pro qm gezahlt werden.
    Der Mietspiegel des Ortes liegt aber bei etwa 5,50€. Zudem wohne ich in einer Altbauwohnung mit hohen Heizkosten, weil es an Dämmung fehlt, und sie bietet auch sonst keinerlei Vorzüge, weshalb meine Wohnung also unter dem Mietspiegel liegen müsste.
    Ist seine Mieterhöhung rechtens, weil er Vergleichswohnungen nennen kann, in denen mehr gezahlt wird, oder ist der Mietspiegel des Ortes maßgebend?
    Vielen Dank vorab für eine Antwort!
    Dirk Fuisting

  • Katharina
    15.05.2018 - 20:10 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    Unser Vermieter hat uns ein Schreiben eingeworfen, mit der Info über eine Mieterhöhung aufgrund von Sanierungsarbeiten (Fenster werden ausgetauscht) und einer neuen Außenanlage.
    Aktuell zahlen wir eine Kaltmiete von 1090,00 €. Die Mieterhöhung beträgt kalkulatorisch 154,51 €, er bietet uns aber eine Erhöhung von 100 € pro Monat an, sonfern wir bis zum 01.06. schriftlich zustimmen. Andernfalls erfolgt die Umlegung nach den tatsächlich angefallenen Kosten gegen Vorlage der Rechnungen.

    In unserem Mietvertrag wurde eine jährliche Staffelmiete vereinbart. Die erste Erhöhung erfolgt am 01.07.2018 ( ein Jahr nach Einzug) und beträgt 1112,00 €
    Zusätzlich ist im Verrag eine Erhöhung nach §§ 558 bis 559 b ausgeschlossen.

    Nun habe ich zwei Fragen:
    1. Ist eine Erhöhung durch die genannten Sanierungsarbeiten überhaupt rechtlich zulässig?
    2. Angenommen sie ist zulässig, darf dann sowohl eine Mieterhöhung durch die Sanierungsmaßnahmen und eine Erhöhung durch die staffelmiete erfolgen?

    Vielen Dank.
    Beste Grüße
    Katharina

    • Mietrecht.org
      16.05.2018 - 07:59 Antworten

      Hallo Katharina,

      bei einer Staffelmietvereinbarung kann der Vermieter nicht aufgrund einer Modernisierung die Miete erhöhen, das ist nach BGB (§ 557a Staffelmiete) ausgeschlossen und auch in Ihrem Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina
    01.06.2018 - 14:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat mir ein Schreiben mit einer Mieterhöhung ab 01.08.2018 geschickt. Er begründet dies mit dem Mietspiegel (dieser liegt auch dem Schreiben bei), die Erhöhung liegt Innerhalb der 3 Jahre und bei 15%. Jetzt das große ABER:

    Es bestehen mehrere Mängel in der Wohnung, u.a. ein Wasserschaden im Fenstersturzbereich mit Schimmelbildung, welche noch nicht vollständig behoben sind und wo ich schon eine Frist bis 31.07.2018 zur vollständigen Beseitigung gesetzt habe, ansonsten folgt meinerseits eine Mietminderung im entsprechenden Prozentsatz (damals detailliert im Schreiben an den Vermieter aufgeführt).

    Muss ich die Mieterhöhung akzeptieren, wenn eigentlich noch mehrere Mängel bestehen, die z.T. seit Jahren nicht beseitigt wurden, obwohl sie schriftlich gemeldet sind??

    Ich danke für Ihre Antwort,

    Viele Grüße

    Sabrina

    • Mietrecht.org
      03.06.2018 - 20:15 Antworten

      Hallo Sabrina,

      die Mängel können zur Mietminderung berechtigen, stehen i.d.R. aber die Mieterhöhung nicht im Weg.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Udo Kießling
    11.08.2018 - 14:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    meine Mutter (77 Jahre alt) hat eine schriftliche Ankündigung für eine Mieterhöhung (verfasst am 14.07.18, Erhöhung von 436,23€ auf 500€) erhalten, mit der Bitte diese bis 31.07.18 mit Einverständniserklärung und unterschrieben zurückzugeben.
    Als Begründung für die Erhöhung haben die Vermieterinnen die gestiegenen Lebenshaltungskosten ange-geben. Auf jeden Fall ist die Überlegungsfrist viel zu kurz. Weil meine Mutter durch die kurze Überlegungsfrist unter Druck gesetzt wurde, hatte sie voreilig ihren Dauerauftrag auf die neue Mietforderung umgestellt und bereits Anfang August die erste Mieterhöhung überwiesen.
    Meine Frage: Gilt die Überweisung der angepassten Miete als Zustimmung, oder kann man das alles rechtlich rückgängig machen wegen der zu kurzen Frist?

    • Mietrecht.org
      13.08.2018 - 06:11 Antworten

      Hallo Udo,

      der BGH (VIII ZB 74/16) geht davon aus, das drei Zahlungen als Zustimmung zu werten sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kramer
    31.08.2018 - 11:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat mir eine Mail gesendet mit der Bitte, einer Mieterhöhung zuzustimmen.
    Die Frist wurde auch eingehalten, allerdings frage ich mich, ob ich der Mieterhöhung zustimmen muss.
    Die Begründung für die Mieterhöhung: “nach nunmehr 3 Jahren Mietdauer halte ich es für angemessen, die Miete für Ihre Wohnung ab dem … auf …€ monatlich zu erhöhen”
    Ist diese Begründung ausreichend?
    Es gab keinen Hinweis auf Vergleichswohungen oder den Mietspiegel, als Mieter kann ich also nicht nachvollziehen, ob diese Erhöhung (um etwas mehr als 15%) gerechtfertigt ist.

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
    Kramer

    • Mietrecht.org
      03.09.2018 - 10:20 Antworten

      Hallo Herr Kramer,

      wenn die Miete nach § 558 BGB erhöht werden soll, dann muss die Erhöhung auch entsprechend (z.B. mit einem Mietspiegel) begründet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Kalweit
    16.09.2018 - 19:17 Antworten

    Ist eine Mieterhöhung um 50% erlaubt um an den Mietspiegel anzugleichen?

  • Jennifer
    18.09.2018 - 22:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    erstmal vielen Dank für Ihre sehr informative Website!

    In der aktuellen Mieterhöhung meines Vermieters wird aufgrund fehlenden ortsbezogenen Mietspiegels alternativ auf Mietdaten diverser Mietspiegel aus allgemein zugänglicher Mietbörsen mit Verweis auf Mietdaten der Orte der Umgebung meines Wohnortes Bezug genommen und daraus eine Vergleichsmiete abgeleitet.

    Zeitgleich werden jedoch keine drei Vergleichsmietobjekte benannt (inkl. genauer Adresse, Baujahr, Eigenheiten, wie z.B. Dachschrägen, Bodenbelag, Lage der Wohnung am Ort, etc.), die ich überprüfen könnte. Es werden also keine Kriterien dargelegt, die einen Vergleich zwischen Vergleichsmietobjekten und meiner eigenen Wohnung überhaupt möglich machen. Diese gehen auch nicht aus den Auszügen der Mietspiegel von diesen diversen Mietbörsen hervor.

    Ist so eine Darlegung nicht bereits formal unwirksam, da so eine sehr oberflächliche Mietdatendarlegung in dieser Form unzureichend begründet ist? Alle anderen formalen Bedingungen für eine wirksame Mieterhöhung werden jedoch im Schreiben des Vermieters eingehalten.

    Wie kann ich sinnvoll darauf reagieren? Es mir einfach machen und schweigen oder besser antworten mit dem einfachen Verweis darauf, dass ich der Zustimmung widerspreche, da die Mieterhöhung bezogen auf § 558 Absatz 2 BGB bereits formal unwirksam ist? Muss ich die formale Unwirksamkeit dann auch in diesem Widerspruch begründen?

    Hierzu würde ich mich über Ihre Einschätzung freuen.

    Vielen Dank im Voraus & Schönen Abend,

    Jennifer

    • Mietrecht.org
      19.09.2018 - 07:10 Antworten

      Hallo Jennifer,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie hier leider nicht umfassend beraten. Dazu sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden. An Ihrer Stelle würde ich mich fragen, ob die Mieterhöhung fair und angemessen ist oder eben nicht. Nach dieser Antwort würde ich mich Verhalten ausrichten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara
    13.11.2018 - 22:36 Antworten

    Hallo,
    wir haben letzten Monat ebenfalls einen Brief zur Mieterhöhung bekommen.

    Es wurde alles korrekt eingehalten bis auf den Grund. Hier gibt der Vermieter “Handwerkerkosten die exorbitant gestiegen sind” an (haben nichts mit Modernisierung zu tun).

    Wir möchten das Gespräch suchen, wissen aber leider auch das unser Vermieter hier sehr ärgerlich reagieren wird weil der es gerne einfach hat und auch gerne streitet.

    1. Der Grund ist aber ja so nicht rechtens oder?

    Mietspiegel haben wir nicht und die Kappungsgrenze stimmt.

    2. Wenn er jetzt mit den Vergleichswohnungen aus einer Datenbank ankommt, wie kann ich das als Mieter überprüfen?

    3. Gibt es hier auch kostenlose Hilfe oder Beratung ohne gleich mit Anwalt oder dergleichen zu kommen?

    Vielen Dank schon mal dir Ihre Hilfe!
    Barbara

    • Mietrecht.org
      14.11.2018 - 09:25 Antworten

      Hallo Barbara,

      danke für Ihren Beitrag. Ich würde Ihnen raten, die Mieterhöhung rechtlich prüfen zu lassen. Ohne den gesamten Schriftverkehr zu lesen, ist eine Einschätzung nicht möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wilhelm Otto
    07.12.2018 - 19:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ist eine Mieterhöhung unwirksam, wenn die ausdrückliche Aufforderung zur Zustimmung gefehlt hat?

    Wenn ja, und diese jetzt nachgeholt wird, beginnt dann die Überlegungsfrist neu, obwohl diese bereits einen Monat abgelaufen ist?

    Wie ist dann die Frist zur Klageeinreichung festzulegen?

    Viele Grüße

    Wilhelm Otto

  • Jürgen
    06.01.2019 - 20:27 Antworten

    Hallo,
    ich habe als Vermieter mein Mieterhöhungsverlangen am 27.12.2018 als Einschreiben mit Rückschein bei der Post aufgegeben. Es ist davon auszugehen, dass am 28.12. oder am 29.12.2018 ein Zustellversuch gemacht wurde. Das Einschreiben wurde durch den Mieter jedoch erst am 2.01.2019 bei der Post entgegengenommen. Wurde durch diese nicht durch mich zu vertretende Verzögerung die Frist für die Zustimmung, die auf den 1.03.2019 lautet und die Mieterhöhung zum 1.04.2019 ungültig?

    Viele Grüße
    Jürgen

  • Anja
    01.03.2019 - 01:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe gestern ein Schreiben zu einer Mieterhöhung bekommen. Alle Voraussetzungen wurden eingehalten und ich würde der Mieterhöhung grundsätzlich zustimmen. Leider ist an dem Doppelhaus, das ich seit über 10 Jahren miete nichts mehr gemacht worden. Der Holzzaun ist morsch und bricht immer mehr auseinander, das Briefkasten/Müllhäuschen hat zur Straße hin ein großes Loch, dass immer mehr auseinander bricht, bei regen ist die Post nass und auch die Gegensprechanlage funktioniert nicht. Die Heizungsanlage ist 30 Jahre alt und war schon häufiger kaputt.

    Soll ich trotzdem besser zustimmen? Oder sind das Argumente, die gegen eine Mieterhöhung sprechen.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Anja Lehmann

  • Nicole Kranefeld
    10.04.2019 - 20:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne in einem 5-Parteien-Miethaus.
    Nachdem unser Haustürschloss defekt war, hat unser Vermieter ein neues Schloss eingebaut. Er nennt es ein “Sicherheitsschloss”, deshalb wäre es als eine Modernisierung anzusehen und wir sollen uns an den Kosten beteiligen. Für mich stellt es eine Instandhaltung dar, deshalb hab ich dem ganzen schriftlich Widersprochen.
    Nun kam ein Anwaltsschreiben, in dem angedroht wird, dass es eine Mieterhöhung geben wird wenn wir uns nicht an den Kosten beteiligen. Ist das denn rechtens?
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort
    Liebe Grüße, Nicole

    • Mietrecht.org
      11.04.2019 - 08:23 Antworten

      Hallo Nicole,

      denkbar ist es, mehr Sicherheit erhöht den Wohnwert. In wie weit die Rechtsprechung das bestätigt, sollten Sie recherchieren. Der Vermieter muss m.E. die Kosten für die Instandhaltung raus rechnen, da es im Wesentlichen um eine Reparatur ging.

      Eine Mieterhöhung nach §558 BGB ist ggf. möglich, wenn die Voraussetzungen stimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Janicke
    12.04.2019 - 16:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    zum 1.5. dieses Jahres erhielten 2 der 3 Parteien in dem Mietshaus hier ein Schreiben zur Anpassung an die örtliche Vergleichsmiete – übrigens falsche Zahlen, aber egal – inwieweit ist für uns 2 Parteien, die Mieterhöhung anfechtbar, da die dritte Partei dies nicht erhielt ?
    Herzlichen Dank
    Barbara Janicke

    • Mietrecht.org
      15.04.2019 - 18:12 Antworten

      Hallo Barbara,

      der Vermieter muss nicht alle Mieten im Haus (gleichzeitig) erhöhen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T. Gerstner
    30.05.2019 - 08:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe gestern von meinem Vermieter einen Brief bzgl. Mietzinsanpassung (Mieterhöhung) bekommen. Nun gibt es meiner Meinung nach hierbei einige formale Schwierirgkeiten:
    1. Die genaue Wohung wurde nicht angegeben (aber ist dies zwingend notwendig???)
    2. Es wird niergends auf die nötige Zustimmung meinerseits hingewiesen, sondern schlichtweg einer Erhöhung der Zahlung nach gesetzeskonformer Frist eingefordert.
    3. Die Mieterhöhung wird mit dem Mietspiegel begründet, ohne es jedoch irgendwie zu belegen. Meine Gemeinde hat keinen öffentlich zugänglichen Mietspiegel, und die Begründung im Schreiben lautet schlichtweg: “Sicher ist Ihnen bewusst, dass Ihre monatliche Miete über …€, weit unterhalt des übliegen Mietspiegels für [entsprechender Ort] festgelegt ist. Deshalb …”

    So, nun meine Fragen: Diese Erhöhung scheint mir formal nicht richtig zu sein. Wenn ich den Vermieter nun darauf hinweise, was passiert dann damit: muss er mir eine neue Forderung ausstellen, mit dann entsprechend einem neuen Datum, oder bleibt das aktuelle Datum der Erhöhung bei Nachbesserung bestehen?
    Noch zudem wäre es natürlich gut zu wissen, ob Sie meinen Zweifeln an der formalen Richtigkeit des Schreibens Recht geben würden.

    Vielen herzlichen Dank
    T. Gerstner

    • Mietrecht.org
      03.06.2019 - 05:40 Antworten

      Hallo T. Gerstner,

      ich würde Ihnen entweder zur rechtlichen Prüfung der Mieterhöhung raten oder dazu, den Vermieter auf die Fehler hinzuweisen und auf seine Reaktion abzuwarten. Sie könnten zum Beispiel fragen, wo Sie den Mietspiegel finden können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • T. Gerstner
        06.06.2019 - 09:08 Antworten

        Vielen Dank. Ich habe den Vermieter nun selber per Schreiben darauf hingewiesen. Auch mit dem Hinweis, dass ich der Mieterhöhung so zuerst einmal nicht zustimmen kann. Jetzt mal sehen was kommt. Ich kenne meine Rechte und Pflichten ja recht genau, d.h. außer wenn dieser nun blöd zurückkommt werde ich vorerst keinen Anwalt einschalten. Man kann ja hoffenltich auch noch von Mensch zu Mensch reden :-)
        Danke Ihnen!

        • Mietrecht.org
          06.06.2019 - 11:07 Antworten

          Hallo Hallo T. Gerstner,

          besten Dank für die Rückmeldung und viel Erfolg.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Nik Wulf
    03.07.2019 - 22:29 Antworten

    Schönen guten Tag.
    mir wurde am 17.06.19 ein Mieterhöhungsschreiben mit Wirkung zum 01.05.2020 zugestellt. Also in ungefähr 10 Monaten. Ist eine solch lange Frist zulässig ? In 558 BGB steht ja unter 6 das Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam ist. Meiner Meinung nach dürfte der Vermieter das Mieterhöhungsschreiben ja erst frühstens am 01.03.2020 an mich senden. Noch als Randnotiz ich wohne in Berlin. Ich gehe in diesem Zusammenhang davon aus das diese Mieterhöhung nach schnell vor der Einführung des Mietendeckels kommt. Die letzte Mieterhöhung trat am 01.05.17 in Kraft.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      04.07.2019 - 11:58 Antworten

      Hallo Nik,

      der Mietendeckel zieht seine Kreise. Was nicht ganz klar ist, warum soll die längere Frist zu Ihrem Nachteil sein?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elfriede Pietsch
    14.08.2019 - 11:33 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Mieterhöhung im zulässigen Rahmen erhalten. Was mich stört, ist die Einordnungin den Mittelwert der Spanne.
    Es wurde keine individuellen Ausstattungsmerkmale innerhalb der Spannenzuordnung berücksichtigt. Und es liegt kein Energieausweis vor.
    Ist das zulässig?
    Alles was in meiner Wohnung modernisiert wurde (z.B. Bad und Küche) habe ich auf eigene Kosten von Fachleuten durchführen lassen. Damit liegen m.E. bei mir Negativmerkmale vor, die zur Einordnung in den unteren Spannenbereich führen müssten.
    Viele Grüße

  • Dennis
    07.06.2020 - 19:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unsere Oma bekam Ende Mai ein Mieterhöhungsverlangen aufgrund von 3 ortsüblichen Vergleichswohnungen aus ihrem Wohnblock (56 Wohneinheiten) in Kleinmachnow.
    Leider ist der letzte, qualifizierte Mietspiegel von 2014 und somit ja eigentlich nicht mehr gültig (oder doch noch als ein einfacher?).
    Die Vermutung liegt nun natürlich nahe, dass diese 3 Vergleichswohnungen erst kürzlich mit einem Mietaufschlag neuvermietet wurden. Die Vermietung erfolgt nämlich nur an Personen über 60Jahren und dadurch sind die Ein- und Auszüge relativ häufig. Kann man diesbezüglich bei der Verwaltung das Bedenken äußern, oder ist es quasi erlaubt?

    Viele Grüße
    Dennis

    • Mietrecht.org
      11.06.2020 - 16:29 Antworten

      Hallo Dennis,

      Sie können das Bedenken äußern, das spielt aber keine Rolle. Ihre Großmutter ist ein Stück weit durch die Kappungsgrenze geschützt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johana Fajardo
    22.06.2020 - 22:35 Antworten

    Hallo,
    Mein Vermieter hat im vergangenen Dezember eine neue Gasheizung in meiner Wohnung installieren lassen. Damals sagte er mir, dass ich mir über die Kosten keine Sorgen machen müsse. Letzte Woche schickte er mir einen Brief, in dem er mir mitteilte, dass er meine Miete ab nächsten Monat um 11% erhöht. Ich sah, dass das Gesetz jetzt besagt, dass es bis zu 8% der Modernisierungskosten betragen soll, also rief ich ihn an und bat ihn, dies zu korrigieren. Jetzt sagt er, dass ich ihm 8% der Kosten zahlen soll, aber ab Januar, obwohl ich keine Mitteilung erhalten habe. Er fordert mich auf, 6 Monate der Erhöhung von der Installation bis jetzt zu zahlen. Ist das korrekt? Was kann ich dagegen tun?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      23.06.2020 - 12:35 Antworten

      Hallo Johana,

      der Austausch einer Gas-Therme ist m.E. keine Modernisierung, sondern eine Instandhaltung. Natürlich müsste sich Ihr Vermieter an die gesetzlichen Frist für eine Mieterhöhung halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd
    25.07.2020 - 15:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Mein Vermieter hat mir Form-und Fristgerecht die 10% Mieterhöhung zum Mietspiegel angekündigt und bittet um Zustimmung. Trotz sehr gutmütigen Berechnungen (auch Sachen im Rechner der Gemeinde angekreuzt, über die man diskutieren könnte, die sich positiv auf die Miete auswirken), bin ich 9% über dem Spiegel. Darf er trotzdem noch die letzten 10% drauflegen? Damit wären wir ja mit +19% noch unter den maximal +20% aber eben mit +9% als Ausgangspunkt. Darf der das?
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      28.07.2020 - 19:46 Antworten

      Hallo Bernd,

      der Vermieter kann die Miete nur soweit erhöhen, wie es der Mietspiegel zulässt. Sie verwechseln die Erhöhung eventuell mit der höherpreisigen Neuvermietung?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sofia
    11.08.2020 - 15:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Vermieter hat mir Form-und Fristgerecht die Mieterhöhung angekündigt und bittet um Zustimmung.
    Die Mieterhöhung wurde erst als Mittelwert des Mietspiegels berechnet. Und, weil der errechnete Wert unter dem Wert lag, was ich jetzt schon zahle, hat die Vonovia eine Reihe der unzulässigen Zuschläge aufgeführt. Damit liegt der Preis pro qm immer noch unter der Obergrenze des Mietspiegels. Die Kappungsgrenze ist auch nicht überschritten.
    Meine Frage: Darf ich die Mieterhöhung auf Grund der unzulässigen Zuschläge ablehnen? Obwohl die neue Miete unter der Obergrenze des Mietspiegels liegt.

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      11.08.2020 - 18:55 Antworten

      Hallo Sofia,

      entsprechen die angegebenen Zuschläge nicht der Realität oder warum sollten diese unzulässig sein?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg
    11.09.2020 - 07:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    unser Vermieter hat in seinem Schreiben der Mieterhöhung ein Baujahr angegeben, was ich anzweifle.
    Leider kann ich es nicht beweisen und erhalte keine Information von Ämtern, da ich nicht der Eigentümer bin.
    Kann ich einen Nachweis für das Baujahr verlangen?

    Viele Dank und beste Grüße,
    Jörg

    • Mietrecht.org
      13.09.2020 - 21:07 Antworten

      Hallo Jörg,

      Fragen Sie beim Vermieter nach einen Belag für das Baujahr. Vielleicht haben Sue auch noch einen Erstmieter im Haus? Ansonsten würde ich es vielleicht nicht zu kompliziert machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gesa Hanna
    09.12.2020 - 12:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Freund und ich wohnen seit 4 Monaten in unserer ersten eigenen Wohnung.
    Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung ca. 60qm groß ist. Nun haben wir die Wohnung mal ausgemessen und sie ist nur 48qm groß. Wir haben dann sofort die Vermieter kontaktiert. Bisher zahlen wir 450€ kalt für unsere „ca. 60qm“ Wohnung (7,50€/qm). Die Vermietung meinte jetzt zu uns, dass wir nun für die neu berechnete Wohnfläche 410€ kalt zahlen sollen (8,50€/qm). Sie wollen uns auch nicht das Geld, was wir bisher zu viel gezahlt haben (120€) zurück zahlen.
    Haben wir ein Recht auf das bisher zu viel gezahlte Geld? Ist es rechtens, dass die Vermietung den Quadratmeterpreis auf einmal um einen Euro anhebt? (Der Mietspiegel liegt bei uns bei ca. 6,50€.)

    Viele Grüße
    Gesa Hanna

  • DanieBe
    16.03.2021 - 18:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben am 10.3.2021 unsere Wohung für den 01.06.2021 gekündigt.

    Nun haben wir ein Schreiben bekommen in dem da steht:

    ” Sehr geehrte Frau B.,

    ihre Kündigung vom 10.03.2021 ist eingegangen.

    Wir weisen jedoch darauf hin, dass sie zum 30.06.2021 wirksam ist und nicht zu 01.06.2021.

    Sollten Sie Ihre Wohung früher verlassen wollen, können Sie sich gerne um einen geeigneten Nachmieter bemühen, der die Wohnung lückenlos übernimmt.

    Bitte beachten Sie dabei, dass sich die Kaltmiete leicht auf 280 € erhöht.

    MfG ”

    Ist die Mieterhöhung hier rechtens?!

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      17.03.2021 - 08:26 Antworten

      Hallo DanieBe,

      das ist keine klassische Mieterhöhung, sondern ein neuer Mietvertrag mit neuen Konditionen. Hier sind der Vermieter und der neue Mieter relativ frei in der Gestaltung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David
    20.04.2021 - 21:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir haben am 1. April (datiert auf den 31. März) ein Schreiben das unsere Zustimmung zu einer Mieterhöhung erbittet erhalten.
    Jedoch:
    1. Ohne eindeutige Begründung/Beleg über höhere Vergleichsmiete (Was, soweit ich das aus Internetquellen entnehmen kann, zumindest fraglich sein könnte)
    Und
    2. Mit einer Frist zur Zustimmung bis spätestens zum 23.April. Oben lese ich, dass wir eigentlich bis zum 30.6. Überlegungsfrist hätten.

    Kann ich die Zustimmung mit Verweis auf diese 2 Tatsachen ablehnen bzw zumindest hinauszögern?

    VG
    David

    • Mietrecht.org
      21.04.2021 - 08:30 Antworten

      Hallo David,

      schreiben Sie dem Vermieter, das die Erhöhung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und bitten Sie um Anpassung. Oder, wenn Sie weniger Ärger haben möchten, stimmen Sie den dem Datum zu, das der Gesetzgerber vorsieht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stanislav
    30.04.2021 - 12:43 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Wir haben am 25.4.2021 ein Schreiben vom Vermieter erhalten, in dem unsere Zustimmung zu einer Mieterhöhung erbittet erhalten. Das ganze Schreiben sieht wort wörtlich so aus:

    ##############################################
    Sehr geehrter Herr XX, sehr geehrte Frau XX,

    es ist nahezu 10 Jahre her, dass Sie in unsere Wohnung eingezogen sind. Die Miete hat sich seit dem Einzug am 01.10.2011 nicht geändert. Wir bitten um Ihr Verständnis und Einwilling für eine Erhöhung der Kaltmiete ab dem 01.07.2021 um €50 auf dann €750.

    Herzliche Grüße
    ##############################################
    Handschriftliche Unterschrift (ohne Namen)

    Meine Fragen sind:
    (1) Ob damit die Begründung ausreichend wäre? Meines Erachtens nicht, denn es wird keinen Bezug weder auf einen Index noch ortübliche Miete und Bandbreite genommen.
    (2) Ob die handschritliche Unterschrift, ohne den genauen Namen ausgeschrieben zu haben, der Textform genügt.
    (3) Ob es ausreichend ist, wenn der Ehepartner des Vermieters das Schreiben verfasst und unterschrieben hat, ohne im Mietvertrag als Vermieter erwähnt zu sein. Würde die originalvollmacht das Problem lösen? Was wäre zu beachten, wenn der im Mietvertrag erwähnte Vermieter verstorben oder nicht mehr geschäftsfähig wäre.

    Besten Dank für Ihre Hilfe.
    Stanislav

    • Mietrecht.org
      30.04.2021 - 13:11 Antworten

      Hallo Stanislav,

      die Erhöhung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es ist eine “freundliche Erhöhung” mit einem Appell an Ihr Verständnis. Nach 10 Jahren und weniger als 15% m.E. vollkommen ok – sofern es die Ortsüblichkeit zulässt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stanislav
    30.04.2021 - 13:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vielen Dank für die rasche Rückmeldung.

    Von der Perspektive scheint die Erhöhung in der Tat auch für uns angemessen zu sein. Ich stimme Ihnen zu. Der ultimate Hintergrund meiner Nicht-Zustimmung ist, dass wir eigentlich im November/Dezember ausziehen werden. Deswegen möchte ich ungerne noch eine Mieterhöhung für die verbleibenden Monate “mitnehmen”. Der Vermieter war in den letzten 10 Jahren auch nicht immer hilfsbereit, wenn es etwas zu reparieren war.

    Die Idee ist der Mieterhöhung aufgrund der fehlenden gesetzlichen Anforderungen Ende Juni zu widersprechen. Daraufhin können wir sicherlich mit einem neuen Schreiben im Juli rechnen. Ab da hätten wir wieder 2 Monate Zeit unsere Zustimmung mitzuteilen. Das hiesse, erst ab Oktober (statt Juli) müssten wir die erhöhte Miete bezahlen.

    Wäre das Ihrer Meinung nach umsetzbar?

    Danke,
    Stanislav

    • Mietrecht.org
      30.04.2021 - 19:47 Antworten

      Hallo Stanislav,

      versuchen Sie es gerne so.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stanislav
    03.05.2021 - 13:45 Antworten

    Besten Dank Herr Hundt.

  • Andreas Oehlwein
    03.05.2021 - 23:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    kann ich ein Mieterhöhungsverlangen ablehnen, wenn auf den Berliner Mietspiegel von 2020 verwiesen wird, obwohl der aktuelle Berliner Mietspiegel von 2019 ist, also im Schreiben nicht korrekt angegeben wurde?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      04.05.2021 - 14:07 Antworten

      Hallo Andreas,

      wenn der Mietspiegel beilag – was der Fall sein sollte – dann sehen Sie das Datum des Mietspiegels je entsprechend in der Tabelle. Nur auf das genannte Jahr abzustellen, wäre mir als Mieter zu ungewiss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    20.02.2022 - 12:01 Antworten

    Moin Herr Hundt,

    Ich wohne in Hamburg und habe jetzt leider eine Mieterhöhung um knapp über 15% erhalten (Kappungsgrenze beträgt in Hamburg 15%). So wie ich das verstehe, ist damit die Mieterhöhung ja nicht gleich komplett unwirksam, denn ansonsten scheint es keine Formfehler zu geben. Begründet wird die Mieterhöhung mit dem Mietenspiegel.

    Allerdings läge der Mietpreis auch bei 15% oberhalb des Mittelwertes aus dem Mietenspiegel der anzuwendenden Kategorie. Im Mietenspiegel sind wesentliche Merkmale einer normalen Wohnung aufgeführt. Die sind bei mir aber nicht alle erfüllt. So existiert kein Balkon oder ein Kabelanschluss und die Wohnung hat ein eng geschnittenes Schlauchbad. Merkmale einer besseren Ausstattung sind nicht vorhanden. Aus diesen Gründen würde ich den Mietpreis unterhalb des Mittelwerts sehen. Wie lässt sich anhand der Merkmale ein Mietenwert bestimmen?
    Mein momentaner Mietpreis liegt am unteren Ende innerhalb der Spanne. Daher bin ich unschlüssig, es auf einen Prozess ankommen zu lassen oder dem Vermieter einen Schritt entgegen zu kommen und nur eine teilweise Mieterhöhung zuzustimmen.

    Wenn ich nun nur einen Teil der Mieterhöhung zustimmen würde (z.B. 90 % vom Mittelwert) und ein Prozess ausbleiben würde, hätte man dann in Zukunft bei weiteren Erhöhungen des Mietenspiegels überhaupt noch eine Chance einer Mieterhöhung zu widersprechen? Würde also eine 5prozentige Erhöhung des Mietenspiegel quasi automatische eine 5prozentige Mieterhöhung zur Folge haben, da man ja selber die Spanneneinordnung definiert hat und damit als richtig bestimmt hat?

    Über Tipps würde ich mich sehr freuen

    Mit freundlichen Grüßen,

    Peter

    • Mietrecht.org
      20.02.2022 - 13:14 Antworten

      Hallo Peter,

      der Mieterhöhung teilweise zustimmen ist sicherlich keine schlechte Idee. Ja, wenn Sie den Zustand der Wohnung festlegen, ist das natürlich für die nächste Mieterhöhung das Mindestmaß des Vermieters. Es bleibt ein Restrisiko der Klage bei einer Teilzustimmung. Sie sollten sich deshalb vielleicht lieber rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • heidi
    14.08.2022 - 13:56 Antworten

    Mein Mietvertrag hat eine Miete inklusive pauschalerNebenkosten. Ich hatte im Oktober 2021 meine Zustimmung einer Mieterhöhung in Höhe von 6,74% von (890 auf 950) zum 1.1.2022 gegeben.
    Auslöser der Erhöhung waren die steigenden Strompreise beim regionalen Versorger. Nun wird mir schon mal auf der Tonspur die nächste Mieterhöhung aufgrund der steigenden Gaspreise angekündigt. Ist das Zulässig in meinem Fall der Pauschalmiete?

  • Steffen Wickenhöfer
    13.02.2024 - 17:02 Antworten

    Hallo ,

    Meine Familie bzw ich wohne seit 2014 in in einer 116m2 großen Wohnung in einem Haus mit 4 Wohnungen. Wir bezahlen vom ersten Tag an 748Euro Kaltmiete(mit Parkplätze+Sat 785e ) und im Mietsvertrag (unbefristet) ist keine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart.

    Da eine Wohnung im Hause neu bezogen wird,sprach uns der Vermieter auf eine Mietserhöhung an . Seine Vorstellung wären 1000e Kaltmiete in naher Zukunft , da ja noch nie eine Erhöhung erfolgte.

    Es fanden keine Modernisierungen und auch keine Restaurierungen(Notwendig)statt.

    Ist dies so Zulässig?

    • Mietrecht.org
      14.02.2024 - 10:55 Antworten

      Hallo Steffen,

      eine einvernehmliche Mieterhöhung ist jederzeit möglich. Ob die Höhe angemessen ist, sollten Sie prüfen. Sie könnten recherchieren, wie hoch eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ausfallen könnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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