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Checkliste: Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)

Nutzen Sie unsere umfassende Checkliste zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung (nach § 559 BGB). Vermeiden Sie kostspielige Fehler und gehen Sie Schritt für Schritt die Liste durch, damit Ihre Modernisierungs-Mieterhöhung den rechtlichen Gegebenheiten stand hält.

I. Grundsätzliche Aspekte

1. Rechtslage bei Modernisierung nach § 559 BGB

Die Rechtslage zur Mieterhöhung wegen Modernisierung ist im Text „Mieterhöhung nach § 559 BGB: Modernisierung“ nachzulesen.

2. Modernisierungsmaßnahme oder Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahme?

Nur die in § 555 b BGB bezeichneten Maßnahmen gelten als Modernisierungsmaßnahme. Das Gesetz definiert sieben Fälle von Modernisierungsmaßnahmen. Fünf dieser Maßnahmen berechtigen zur Mieterhöhung.

Modernisierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2 (Einsparung von Primärenergie beispielsweise durch den Bau einer Photovoltaikanlage) und Ziffer 7 (Schaffung neuen Wohnraums) berechtigen den Vermieter nicht zur Mieterhöhung (§ 559 I BGB).

Modernisierungsmaßnahmen verbessern u.a. den Gebrauchs- und Wohnwert des Gebäudes oder vermindern den Energie- oder Wasserverbrauch. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erhalten die Immobilie im vertragsgemäßen Zustand und gehen zu Lasten des Vermieters.

3. Mieterhöhung wegen Modernisierung bei Staffelmiete/Indexmiete

Die Vereinbarung einer Staffelmiete schließt die Mieterhöhung wegen Modernisierung ausdrücklich aus (§ 557a II 2 BGB). Die Mieterhöhungsstufen sind verbindlich festgelegt.

Die Mieterhöhung wegen Modernisierung bei einer Indexmiete erlaubt das Gesetz nur, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchführen musste, die er nicht zu vertreten hat (§ 557b II 2 BGB).

4. Alternative prüfen: Modernisierungsmieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

Statt die Mieterhöhung auf § 559 BGB abzustellen, kann der Vermieter die Miete wegen einer Modernisierungsmaßnahme auch bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Die energetische Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung wird dann im Rahmen der Wohnwertmerkmale eines Mietspiegels berücksichtigt.

II. Aspekte vor Beginn der Bauphase

1. Ankündigungspflicht bei Modernisierung

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme mindestens drei Monate vor Arbeitsbeginn anzukündigen (Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB).

Der Mieter ist über Art und voraussichtlichen Umfang der Maßnahme, den voraussichtlichen Beginn und die Dauer sowie den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung zu informieren. Nur dann ist der Mieter verpflichtet, die Maßnahme zu dulden.

Es besteht keine Ankündigungspflicht, wenn die Maßnahme so unerheblich ist, dass die Wohnqualität des Mieters nicht beeinträchtigt wird oder die Miete nur unerheblich erhöht würde (§ 555c IV BGB). Hierfür wurde die Grenze bei 5 % angesetzt.

Ferner ist der Mieter bereits im Ankündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Härteeinwandes nach § 555d III BGB hinzuweisen (§ 555c II BGB).

2. Ankündigung in Textform

Die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme muss in Textform erfolgen (§ 126 b BGB). Textform bedeutet, dass das Mieterhöhungsverlangen schriftlich anzukündigen ist. Allerdings braucht es der Vermieter nicht persönlich zu unterschreiben. Es genügt eine Faksimileunterschrift oder ein „gez. Vermieter“. Auch genügt die Übersendung als Fax, Computer Fax oder per E-Mail. Potentielle Schwierigkeiten lassen sich leicht vermeiden, wenn das Schreiben unterschieden wird.

3. Sonderkündigungsrecht des Mieters

Der Vermieter muss einkalkulieren, dass der Mieter allein aufgrund der Modernisierungsankündigung ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt und bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang des Modernisierungsankündigung folgt, zum Ablauf des übernächsten Monats kündigt (§ 555e BGB). Möglicherweise steht die Wohnung dann eine Zeit lang leer.

III. Aspekte während der Bauphase

1. Duldungspflicht des Mieters

Der Mieter ist gesetzlich verpflichtet, eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Will der Mieter die Maßnahme nicht akzeptieren, kann er notfalls durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich zur Duldung verpflichtet werden.

Für die Kalkulation des Vermieters ist wichtig, dass der Mieter im Falle der energetischen Sanierung (§ 555b I Nr. 1 BGB) in den ersten drei Monaten auf sein gesetzliches Minderungsrecht wegen der mit den Baumaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen verzichten muss (§ 536 Abs. 1a BGB).

2. Hinweis auf Härtefalleinwand

Der Vermieter soll den Mieter bereits in der Modernisierungsankündigung auf die Form und Frist des möglichen Härteeinwands hinweisen (§§ 555c II, 555d III 1 BGB). Danach kann der Mieter in Textform bis zum Monatsende nach Zugang der Modernisierungsankündigung Umstände vortragen, die ihm die Modernisierung im Hinblick auf seine Duldungspflicht oder die zu erwartende Mieterhöhung als unzumutbar erscheinen lassen.

3. Mieterhöhung mit dem Mieter verhandeln

Mieter und Vermieter können alle Aspekte im Zusammenhang mit einer Modernisierung einvernehmlich regeln (§ 555 f BGB: Ausschluss des Sonderkündigungsrecht des Mieters, Absprachen über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahme, Gewährleistungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, künftige Höhe der Miete, Verzicht auf Mieterhöhung bei Verzicht des Mieters auf Mietminderung). Dieser Idealfall vermeidet potentiellen Streit.

IV. Aspekte nach der Bauphase

1. Mieterhöhung bis 11 Prozent des Kostenaufwandes

Die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme berechtigt den Vermieter, die Jahreskaltmiete um bis zu 11 % seines Kostenaufwandes für die Wohnung zu erhöhen.

2. Mieterhöhung erfordert Textform

Die Mieterhöhung ist die Miete in Textform mitzuteilen (§§ 559b, 126a BGB).

3. Vermieter muss die Kosten erläutern

Der Vermieter muss im Mieterhöhungsschreiben erläutern, wie sich die Erhöhung aufgrund der nachzuweisenden tatsächlichen Kosten berechnet und der Wohnwert verbessert wird (§§ 555b I 2, 555c I 2 BGB).

Bei energetischen Modernisierungen kann der Vermieter hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (§ 555c III BGB).

Zeitgleiche Instandhaltungsmaßnahmen sind aus dem Modernisierungskostenaufwand herausrechnen. Pauschale Behauptungen genügen nicht.

4. Nur echte Modernisierungskosten sind umlagefähig

Nur Bau- und Baunebenkosten sind umlegungsfähig (Material, Architektenhonorar, Handwerkerlöhne), soweit sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Modernisierung stehen. Kreditzinsen und Kreditbeschaffungskosten bleiben außen vor.

Instandsetzungskosten müssen anteilig herausgerechnet werden. Ihr Anteil ist konkret zu ermitteln oder zu schätzen (§ 559 II BGB)..

Unangemessene Modernisierungsaufwendungen (Luxussanierung) sind nicht umlagefähig. Je höherwertiger eine Wohnung, desto anspruchsvoller kann auch die Modernisierung bewerkstelligt werden.

5. Kostenaufteilung in Mehrfamilienhäusern

Werden im gleichen Gebäude mehrere Wohnungen modernisiert, sind die Modernisierungskosten auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (§ 559 III BGB). Wird der Wohnwert aller Wohnungen gleichermaßen verbessert, ist die Aufteilung gleich anteilig vorzunehmen. Bei unterschiedlichen Auswirkungen auf die einzelne Wohnung hat die Aufteilung anteilmäßig zu erfolgen. (Einbau eines Fahrstuhls).

Auch die Wohnfläche kann als Aufteilungsmaßstab dienen. Auf die unterschiedlichen Gebrauchsvorteile in der Wohnung des einzelnen Mieters kommt es nicht an. Ebenso ist die Aufteilung auf nur die direkt betroffenen Wohnungen möglich.

6. Öffentliche Fördermittel und Mieterleistungen anrechnen

Nutzt der Vermieter zur Kostendeckung zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. (Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsvertrag des Darlehens) (§ 559a BGB).

Gleiches gilt, wenn der Vermieter ein Mieterdarlehen oder eine Mietvorauszahlung erhalten hat (§ 559a III BGB).

Der Vermieter muss den Mieter im Mieterhöhungsschreiben informieren, welche Mittel er zu welchem Zweck (Modernisierung und Instandhaltung-/setzung) und zu welchem Zinssatz erhalten hat.

Zur Mieterhöhung bei Sozialwohnungen ist die Zustimmung der Bewilligungsstelle einzuholen.

7. Härtefalleinwand des Mieters kalkulieren

Der Mieter soll aufgrund seiner Lebensumstände nicht zur Aufgabe der Wohnung gezwungen werden. Dazu kann er sich auf einen Härtefall berufen (§ 555d IV BGB). Frist: Ablauf des Monats nach der Modernisierungsankündigung. Bei unverschuldeter Versäumnis kann der Mieter einen Härtefall noch bis zum Baubeginn vortragen (§ 555d IV BGB). Für den Vermieter bedeutet dies, dass seine Kostenkalkulation vielleicht nicht mehr aufgeht.

Kein Härtegrund liegt vor, wenn der Vermieter allgemein übliche Maßnahmen vornimmt. Allgemein üblich ist ein Zustand, der bei mehr als 2/3 aller vergleichbaren Wohnungen eines Bundeslandes vorhanden ist.

8. Ortsübliche Mieterhöhung und Modernisierung

Der Vermieter kann die Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der Grundlage für vergleichbare nicht modernisierte Wohnungen erhöhen, die Wohnung dann modernisieren und gleichzeitig und zusätzlich 11 % seines Kostenaufwandes auf die Mieter umlegen. Bei einer weiteren Mieterhöhung bis zur Kappungsgrenze ist der Modernisierungszuschlag dann Teil der gesamten Miete.

9. Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen der Mieterhöhung

Fordert der Vermieter über die Baumaßnahme hinaus eine Mieterhöhung, kann der Mieter das Mietverhältnis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. (Ausnahme: unerhebliche Maßnahme oder unerhebliche Mietanpassung). Kündigt der Mieter, tritt die Mieterhöhung nicht in Kraft (§ 561 BGB).

10. Fehlerhaftes Mieterhöhungsschreiben neu verfassen

Ein fehlerhaftes Mieterhöhungsschreiben kann der Vermieter nicht nachträglich korrigieren. Vielmehr ist die Mieterhöhung vollständig neu vorzunehmen. Unnötige Korrekturversuche kosten nur Zeit.

11. Zeitpunkt der Mieterhöhung nach Modernisierung berechnen

Der Mieter muss die erhöhte Miete ab dem dritten Monat nach dem Zugang der Mieterhöhungsschreibens erstmals zu entrichten (§ 559 II 1 BGB).

Diese Frist verlängert sich um 6 Monate auf dann 9 Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die voraussichtliche Mieterhöhung nicht ordnungsgemäß mitteilte oder sich die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber dieser Mitteilung um mehr als 10 Prozent erhöht hat (§ 559 II 2 BGB).

12. Zahlungsklage bei Zahlungsverzug des Mieters

Da die Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen auch ohne Zustimmung des Mieters in Kraft tritt, braucht der Vermieter keine Zustimmungsklage zu erheben. Vielmehr kann er den Mieter sofort auf Zahlung der erhöhten Miete oder des Mieterhöhungsbetrages verklagen. Die dreimonatige Klagefrist bei der Zustimmungsklage ist in diesem Fall nicht relevant.

23 Antworten auf "Checkliste: Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)"

  • Marc
    28.11.2017 - 10:44 Antworten

    Hallo, gilt die Mieterhöhung nur solange bis der aufgewendete Betrag für die Modernisierung erreicht ist oder auch darüber hinaus? Also zum Beispiel 10000 Euro Modernisierung und 10% Unlage pro Jahr = 1000 Euro im Jahr mehr für insgesamt 10 Jahre? Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      28.11.2017 - 14:45 Antworten

      Hallo Marc,

      eine schöner Gedanke – aber die Erhöhung gilt dauerhaft.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela W
    06.12.2018 - 22:19 Antworten

    Hallo.
    In unseren Wohnungen wurden letztes Jahr also im November 17 neue Fenster eingebaut. Die Firma war ziemlich unzuverlässig so dass sich die Maßnahmen bis in den Dezember streckten. Man wartete entweder umsonst an den angekündigten Tagen oder sie sagten Bescheid das sie erst in ein paar Tagen kommen werden. Aber nun zu meiner Frage:
    Mein Vermieter hatte zwar angekündigt das neue Fenster eingebaut werden. Die alten waren schon sehr undicht. Aber mit keinem Wort erwähnt ob es sich nun um eine Modernisierung handelt. Mit der nebenkostenabrechnung kam dann ein Entschuldigungsschreiben und er bemerkte das er aufgrund der unannähmlichkeiten in diesem Jahr von einer Mieterhöhung absieht.
    Ich rechne nun fest damit das mit der nächsten Abrechnung eine Mieterhöhung kommt.
    Besteht dann in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht für mich oder muss ich das hinnehmen?
    Vielen Dank

  • Marina
    27.12.2018 - 06:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt!

    In der Mietwohnung (Baujahr 60-er..) meiner Mutter (vom so genannten Bauverein) sollen demnächst aufgrund mehrerer Mängeln: Schimmelwände, Kondensat an den Fenstern, überhöhte Luftfeuchtigkeit usw, in etwa 6-12 Monaten (wurde nichts Konkretes gesagt) einige erforderliche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
    Dennoch wird nach 5 Jahren, “standardmäßig”, genau gesagt, jetzt ab Januar die Miete erhöht.
    Die Wohnung ist in einem sehr schlechten Zustand.
    Ist hier trotz fehlender Mängelbeseitigung eine regelmäßige Mieterhöhung überhaupt rechtens?

    Freue mich sehr auf Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen Marina Maksimenko

  • Birschina
    13.01.2019 - 11:36 Antworten

    Hallo, bei meiner Mama sind im Aufgang die Wohnungseingangstüren erneuert worden. Es wurde mit Schreiben als Bagatellmaßnahme angekündigt in 11/2018. Anfang Januar wurden die Türen eingebaut. Modernisierungsumlage 11 % ab März 2019. Sie beziehen sich auf § 559 (ff. Bagatellmaßnahme § 555c, Abs. 4 BGB). Für mich ist das keine Modernisierungsmaßnahme. Warum wurde sie angekündigt, wenn es nur eine Bagatellmaßnahme ist? Dann muss man das nicht. Kein Hinweis auf Sonderkündigungsrecht oder dergleichen. Für mich sieht es so aus, dass man das Schreiben herausgegeben hat, damit man die 11 % Umlage kassieren kann, denn ansonsten wären es ja ab 1.1.19 nur 8 %. Ist der Einbau einer Wohnungseingangstür wirklich eine Modernisierung? Kann mir jemand helfen? Ich brauche hier Hilfe!

  • G. Müller
    31.05.2019 - 19:12 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    mir wurde am 26.05.2019 schriftlich die Modernisierung der Heizungs- und Warmwasseranlage mitgeteilt (Mehrfamilienhaus), mit anschließender Mieterhöhung. Beginn der Arbeiten soll der 03.06.2019 im Heizungskeller sein – sehr kurzfristig finde ich. In meiner Wohnung sollen erst im September für einen Tag Arbeiten geplant und im gleichen Monat insgesamt abgeschlossen sein.

    Meine Frage: Die Arbeiten hätten doch spätestens 3 Monate vor Beginn angekündigt werden müssen und gilt dies bereits als Mieterhöhungsschreiben? Also verschiebt sich die Mieterhöhung um 6 Monate was heißt das nun genau, ab wann kommt eine Mieterhöhung frühestens in Betracht?
    Es ist für mich entscheidend, da ich ohnehin ausziehen werde, aber noch nicht weiß wann und je nach dem ist die Mieterhöhung gar nicht mehr relevant.

    Meinen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      03.06.2019 - 05:28 Antworten

      Hallo G. Müller,

      oben unter “11. Zeitpunkt der Mieterhöhung nach Modernisierung berechnen” lesen Sie die Antwort.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S.
    22.08.2019 - 13:49 Antworten

    Hallo,

    man bekommt also zuerst die Ankündigung einer Modernisierung einschließlich Ankündigung einer zugehörigen Mieterhöhung. Diese muß diversen Kriterien entsprechen.

    1. Frage: Wenn sie das nicht tut, dann passiert was? Was muß man als Mieter unternehmen?

    2. Frage: Haben die Fehler/Mängel in dem Ankündigungsschreiben Auswirkungen auf den Termin, ab wann die erhöhte Miete zu zahlen ist? Wenn ja, welche?

    Ist die Modernisierung abgeschlossen, kommt ein weiteres Schreiben, das die Mieterhöhung an sich zum Inhalt hat.

    3. Frage: Gelten dafür dieselben Anforderungen wie bei einer normalen Mieterhöhung, z.B. Fristen?

    4. Frage: Welche §§ stehen hinter den jeweiligen Antworten?

    VG S.

    • Mietrecht.org
      26.08.2019 - 09:43 Antworten

      Hallo S.,

      ich kann hier leider nicht den gesamtem Prozess beschrieben. Viele Ihrer Fragen können Sie mit eigener Recherche klären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Tüpke
    12.09.2019 - 19:37 Antworten

    Hallo,

    Seit 2007 wohne ich in meiner jetzigen Wohnung. Vor Einzug wurde ein neues Bad eingebaut. Dafür
    wurden 11 % Zuschlag auf die Miete berechnet. Diesen Zuschlag bezahle ich nach 12 jahren immer noch.

    Frage: Wie lange zählt als ein neues Bad als neu?
    Wie lange muss der Zuschlag noch bezahlt werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Werner

    • Mietrecht.org
      13.09.2019 - 13:39 Antworten

      Hallo Werner,

      eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung bleibt dauerhaft bestehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johannes Hofele
    21.05.2020 - 16:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    der Ausschluss der Mietminderung bei energetischer Modernisierung ergibt sich aus § 536 Abs. 1 a BGB, nicht aus § 555d BGB.

    Ansonsten: Respekt und Glückwunsch zu Ihrer Seite! Das ist bestimmt eine Heidenarbeit (entschuldigen Sie den politisch unkorrekten Ausdruck, aber ich finde ihn einfach schön)

    mfkG

    • Mietrecht.org
      25.05.2020 - 07:32 Antworten

      Hallo Herr Hofele,

      danke für den Hinweis – ist korrigiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Isabell
    07.01.2021 - 12:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter möchte die Miete aufgrund von Renovierungs-und Malerarbeiten an der Fassade um gut 16% erhöhen.

    Ist dies gerechtfertigt? (das Haus ist ca 15 Jahre alt und die Fassade von außen noch augenscheinlich noch okay.) Die letzte Mieterhöhung war vor 7 Jahren.

    Danke für Ihre Rückmeldung.

  • Anna
    10.10.2021 - 21:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    betrifft “Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen Mieterhöhung” aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Ankündigung durch Vermieter in 06/21. Das (erste) Sonderkündigungsrecht ist ungenutzt abgelaufen. In 09/21 erhielten wir ein weiteres Schreiben mit Hinweis der Verschiebung der angekündigten Modernisierungsmaßnahmen nach 2022. Können wir bis Ende 10/21 nun noch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, um Ende 11/21 aus der Wohnung zu kommen?
    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung, bezogen auf das zweite Schreiben.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      11.10.2021 - 08:04 Antworten

      Hallo Anna,

      das Gesetz kennt nur die Ankündigung, keine Verschiebung. Ggf. könnten Sie nach Rechtsprechung suchen oder noch besser: den Kompromiss mit dem Vermieter suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heike Jakob
    08.04.2022 - 10:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir ziehen in unserem Haus von oben nach unten. Wir hatten bei der Besichtigung angefragt ob iwann mal das Bad zu saniert und evtl einen Zugang zum Garten angelegt werden könnte.

    Nun wurde alles sofort gemacht, ohne große Absprachen und Ankündigungen weil alles sehr kurzfristig war.
    Eine zwischen den Gesprächen fallende Ankündigung war das die Miete nun um 50€ erhöht werden müsste.

    Nun sind die Kosten wohl so hoch das wir – trotz vieler Eigenleistungen (Entkernung, Entsorgung von Bauschutt und Dämmmaterialien, Besorgung von diversen Materialien zu unseren Lasten) – uns an diesen zusätzlich zur Mieterhöhung beteiligen sollen.

    Leider konnte ich speziell zu den Eigenleistungen nichts finden.

    Müssten die Eigenleistungen nicht abgezogen werden?

    Ist der Einbau elektrischer Rollläden Luxus wenn er von uns nicht erfragt wurde?

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine kurze Rückantwort welche Möglichkeiten für uns bestehen.

    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      08.04.2022 - 13:17 Antworten

      Hallo Heike,

      sollten Sie bereits einen bestehenden Mietvertrag haben, muss der Vermieter wegen Modernisierung die Miete erhöhen. Hier können nur Kosten umgelegt werden, die tatsächlich entstanden sind. Eigenleistungen von Ihnen als zukünftige Mieter können hier also nicht berücksichtigt werden.

      Wie der Vermieter seine Wohnung ausgestattet, zum Beispiel mit elektrischen Rollläden, ist seine Sache.

      Neben der Mieterhöhung wegen einer Modernisierung, können Sie einer erhöhten Miete natürlich jederzeit einvernehmlich zu stimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rebecca
    03.06.2024 - 10:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im Mai 2023 wurde die Gasetagenheizung modernisiert. Die Modernisierungsmieterhöhung wurde von meiner Mieterin abgelehnt. Sie verlangt nach einer Vorlage vom Restwert von der alten Gastherme. Diese Kosten sind für mich nicht zu ermitteln, da ich keine alte Rchnung von der Therme habe. Sie wurde allerdings erst vor 13 Jahren eingebaut.
    Berechnet man in diesem Fall die Erhaltungskosten durch eine Pauschale von 15% ? Oder wie ist Ihrer Meinung nach der korrekte Ablauf?

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!

    Mit freundlichen Grüßen
    Rebecca

    • Mietrecht.org
      03.06.2024 - 16:29 Antworten

      Hallo Rebecca,

      ein einvernehmlicher Abzug eines Instandhaltungsanteils kann eine Lösung sein. Überlegen Sie, ob Sie mit der Mieterin sprechen und eine einvernehmliche Lösung finden können. Ansonsten sollten Sie sich juristisch beraten lassen, um Fehler bei der Modernisierungsmieterhöhung zu vermeiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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