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Zustellung einer Mieterhöhung: Brief, Einschreiben oder Boten?

Will der Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, muss er den Mieter schriftlich informieren. Vorab ist klarzustellen, dass die Mieterhöhung schriftlich formuliert werden muss. § 558a I BGB schreibt für das Mieterhöhungsverlangen die “Textform“ vor (§ 126 b BGB). Danach muss das Mieterhöhungsverlangen schriftlich erklärt und begründet werden.

Der Vermieter ist beweispflichtig dafür, dass der Mieter das Mieterhöhungsschreiben tatsächlich erhalten hat. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist wiederum § 130 BGB. Danach gilt eine Willenserklärung gegenüber einer anderen Person in dem Zeitpunkt als wirksam abgegeben, in dem sie dieser Person zugeht. Aber auch hier gilt der althergebrachte Satz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.

1. Brief mit der Post beweist keinen Zugang

Danach genügt es eigentlich, wenn der Vermieter sein Schreiben mit der Post verschickt und das Schreiben in den Briefkasten des Mieters eingeworfen wird. Allerdings kann der Vermieter damit den ordnungsgemäßen Zugang oft nicht wirksam nachweisen, insbesondere dann nicht, wenn der Mieter den Erhalt des Mieterhöhungsschreibens bestreitet. Vor allem kann der Vermieter nicht beweisen, dass er das Schreiben tatsächlich zur Post gegeben hat.

Natürlich wird nicht jeder Mieter gleich den Zugang eines Schreibens bestreiten. Wer es aber darauf angelegt, hätte insoweit durchaus gute Karten. Um derartigen potenziell immer möglichen Nachweisproblemen von vornherein vorzubeugen, sollte der Vermieter andere Wege gehen.

2. Der sicherste Weg ist die persönliche Übergabe

Der sicherste Weg besteht in der persönlichen Übergabe des Mieterhöhungsschreibens an den Mieter. Übergibt es der Vermieter persönlich, sollte er zum Nachweis der Übergabe den Mieter bitten, den Erhalt des Schreibens auf einer Kopie zu bestätigen.

3. Ein Bote ist Zeuge

Alternativ kann er auch einen Boten beauftragen, der dem Mieter das Schreiben überbringt. Statt einer Quittung des Mieters genügt dann die Aussage des Boten als Zeugen, dass er das Schreiben dem Mieter zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle (z.B. an der Wohnungstür oder Haustür, auf der Straße) übergeben hat. Nach Möglichkeit sollte der Bote eine neutrale Person sein, die die Übergabe objektiv bestätigen kann.

4. Einwurfeinschreiben

Praktikabel ist auch die Übersendung des Schreibens per Einschreiben. Ein einfaches Einschreiben belegt, dass der Postbote das Schreiben in den Briefkasten des Mieters eingeworfen hat. Regelmäßig wird dann vermutet, dass der Mieter das Schreiben erhalten hat. Sofern ein ganz schlauer Mieter behauptet, der Briefumschlag sei leer gewesen oder habe nur die Glückwunschkarte des Vermieters zu seinem Geburtstag enthalten, wirkt dies regelmäßig wenig glaubhaft.

5. Einschreiben mit Rückschein

Die Übersendung als Einschreiben mit Rückschein gewährleistet natürlich, dass der Mieter den Erhalt gegenüber dem Postboten bestätigen muss. Der Rückschein beinhaltet aber das Risiko, dass der Postbote den Mieter vielleicht nicht persönlich antrifft oder der Mieter den Empfang des Schreibens verweigert. Der Postbote hinterlässt dann einen Benachrichtigungsschein im Briefkasten des Mieters und hinterlegt das Einschreiben auf der Post zur Abholung durch den Mieter. Holt der Mieter das Schreiben dann nicht ab, gilt es eigentlich als nicht zugegangen.

Zwar muss sich der Mieter, wenn er die Entgegennahme und den Zugang des Schreibens treuwidrig und arglistig verhindert, so behandeln lassen, als wenn ihm das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters zugegangen ist. Situationen dieser Art sind aber alle Mal problematisch.

Insoweit bietet sich an, das Mieterhöhungsschreiben zunächst als Einschreiben mit Rückschein an den Mieter zu verschicken. Stellt der Vermieter dann fest, dass der Zugang verweigert wird, kann er im zweiten Schritt das Schreiben erneut als Einschreiben versenden.

6. Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Muss der Vermieter davon ausgehen, dass er es mit einem schwierigen Mieter zu tun hat, ermöglicht § 132 BGB die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher stellt im Auftrag des Vermieters auch ein privates Schreiben zu, wenn er damit beauftragt wird. Vorteilhaft ist, dass das Schreiben nicht in einem verschlossenen Briefumschlag, sondern offen zugestellt wird, so dass der Gerichtsvollzieher auch bestätigt, dass er dem Mieter ein Schreiben mit einem bestimmten Inhalt (Mieterhöhungsverlangen des Vermieters) übergeben hat.

Die Gebühr für die Beauftragung ist überschaubar (circa 25 €). Welcher Gerichtsvollzieher für den Wohnsitz des Mieters zuständig ist, kann beim örtlichen Amtsgericht erfragt werden.

10 Antworten auf "Zustellung einer Mieterhöhung: Brief, Einschreiben oder Boten?"

  • Jörg Künstler
    30.11.2019 - 13:55 Antworten

    Ein Hallo in die Runde,

    vielleicht hat ja mal hier jemand ein Antwort für mich. Mein Vermieter hat am 17.6 ein Brief wegen der Mieterhöhung aufgesetzt und ihn mir und allen anderen durch zwei Mitarbeiter in den Briefkasten gesteckt,wann das gewesen sein soll steht für nicht genau fest.

    Ich selbst habe diesen Brief erst am 19.6 gelesen und habe der Mieterhöhung nicht zugestimmt, mit der Begründung das mir der Brief nicht Ordnungsgemäß zugestellt wurde.Damit meine ich den genauen Tag und durch wem und zu welcher Uhrzeit, da der Brief ja einfach so in den Briefkasten geworfen wurde.

    Im Schreiben vom Amtsgericht ist nur zur erkennen durch wem er zugestellt wurde. Es ist kein vollständiges Zustellungsprotokoll in der Klageschrift vorhanden.

    Der Vermieter liegt doch jetzt in der Beweispflicht oder irre ich mich da.

    Bis kommenden Donnerstag muss ich mich dazu schriftlich äußern.

    Danke schon mal im voraus.

    • Mietrecht.org
      01.12.2019 - 08:58 Antworten

      Hallo Jörg,

      Ihr Vorgehen war m.E. nicht sehr hilfreich. Der Vermieter hat die fristgerechte Zustellung vermutlich dokumentiert. Das wäre zumindest üblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Der Jens
    24.11.2020 - 20:53 Antworten

    Und wegen Leuten wie Jörg Künstler vermietet man nicht mehr gerne!
    Soll doch einfach einsehen das eine Mieterhöhung ansteht anstelle hier zu zicken!
    In den Räumen andere wohnen aber nicht verstehen wollen das nunmal alles teurer wird!
    Ob der beim Taxifahrer auch so zickt weil der Fahrpreis teurer wurde? Oder im Supermarkt?
    Vermutlich, Querulanten gibt es ja immer…

    • Torben
      30.06.2021 - 15:21 Antworten

      und wegen Leuten wie der Jens haben wir Vermieter/innen zu oft ein mieses Image. Klar, wer gibt schon gerne mehr für irgendetwas aus, als rechtlich notwendig. Vermieter/innen und Mieter/innen müssen sich nun mal an vorgegebene Prozesse und Rechtsgrundlagen halten. Wenn eine Mieterhöhung rechtens ist wird sie letztlich auch stattfinden. Wenn ich als Vermieter/in keine Ahnung habe, wie ich vorgehen sollte verliere ich mit Recht. Das gleiche gilt natürlich auch für Mieter/innen.

  • Xaver Kröll
    01.12.2020 - 10:10 Antworten

    Mieterhöhung per Email ist das rechtens???

  • Renata Shenkman
    03.02.2022 - 13:06 Antworten

    Hallo.
    leider musste ich heute mit Entsetzen festellen, dass mir mehr Miete von meinem Mietkonto abgezogen worden ist.
    Ich habe eine Indexmietvereinbarung.
    Ich habe heute meinen Vermieter angerufen und nachgefragt. Er meinte er hätte ein Schreiben per Einschreiben verschickt.
    Ich habe dieses Schreiben nicht erhalten
    Wie ist hier vorzugehen ?

  • Freiwald Sylvia
    21.03.2022 - 12:38 Antworten

    Hallo, hätte mal eine Frage, unser Vermieter will unseren Hauptmietvertrag in einen Untermietvertrag umwandeln, bzw. den jetzigen Vertrag kündigen und einen neuen aufsetzen in dem wir als Untermieter auftreten, scheinbar um Steuern zu sparen, ist das rechtens? Muessen Wir zustimmen? Es kommen ja erhebliche Nachteile auf uns zu, wir sind jetzt fast 5Jahre in der Wohnung, haetten dann 6Monate Kündigungsfrist, bei neuem Vertrag dann wieder nur 3 Monate,etc. Wuerden uns ueber eine Antwort freuen, vielen Dank glg

    • Mietrecht.org
      21.03.2022 - 12:45 Antworten

      Hallo Sylvia,

      da läuten alle Alarmglocken – ich sehe keinen Grund dies zu tun. Von wem sollen Sie die Untermieter werden?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martha
    28.10.2024 - 11:36 Antworten

    Mein Lebensgefährte und ich wohnten in einer Mietwohnung. Der Mietvertrag läuft auf beide. Mein LG musste vor einem Jahr ins Heim und ist dort auch gemeldet. Der Vermieter wollte ihn nicht aus dem MV entlassen. Nur wenn alle kündigen und man dann einen Mietvertrag neu verhandelt. Nun kam eine Mieterhöhung an uns beide gerichtet an die Adresse der Wohnung. Dieser hat niemand zugestimmt. Nun verklagt der Vermieter uns beide. Ist die Klage rechtens, ohne das meinem Lebensgefährten das Mieterhöhungsverlangen im Heim zugegangen ist?

    • Mietrecht.org
      29.10.2024 - 18:36 Antworten

      Hallo Martha,

      an Ihrer Stelle hätte ich Kosten und Mühe vermieden und wäre auf den Vermieter zugegangen. Haben Sie die Ummeldung / den Auszug nachweisbar kommuniziert? Besprechen Sie sich am besten mit einem spezialisierten Anwalt. z.B. hier: https://www.mietrecht.org/rechtsberatung/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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