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Mieterhöhung: Frist nach Einzug – Ab wann darf erhöht werden?

Ab wann darf der Vermieter die Miete erstmalig nach Einzug des Mieters erhöhen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Im Idealfall ist im Mietvertrag auch die Frage der Mieterhöhung geregelt. Zur Regelung bieten sich die Vereinbarung einer Staffelmiete oder einer Indexmiete an. Auch können sich Vermieter und Mieter jederzeit einvernehmlich auf eine höhere Miete einigen.

Außerhalb dieser Rahmen kann der Vermieter die Miete auch nach § 558 BGB erhöhen. Allerdings ist er dazu auf die Zustimmung des Mieters angewiesen und muss die gesetzlichen Voraussetzungen beachten.

In diesem Zusammenhang spielen Begriffe wie 15-Monatsfrist, Jahressperrfrist und Überlegungsfrist des Mieters die entscheidende Rolle.

1. 15-Monatsfrist nach Einzug

Nach § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung erst dann verlangen, wenn der Mietzins seit mindestens 15 Monaten unverändert bestanden hat. Der Mieter darf darauf vertrauen, dass er 15 Monate nicht mit einer weiteren Mieterhöhung rechnen muss.

Nach dem Einzug des Mieters in die Wohnung, ist er also mindestens 15 Monate lang vor einer Mieterhöhung geschützt.

Diese 15-Monatsfrist setzt sich aus zwei Teilfristen zusammen.

a. Jahressperrfrist

Die erste Frist ist die Jahressperrfrist. Danach kann der Vermieter frühestens 12 Monate nach dem Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung verlangen. Frühere Mieterhöhungsschreiben sind rechtlich vollkommen wirkungslos (BGH RE WuM 1993, 388).

Beispiel:

Beginn des Mietverhältnisses und Einzug in die Mietwohnung am 1.1.2014. Der Vermieter kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung einer anderweitigen Mieterhöhung eine erste Mieterhöhung am 1.1.2015 ankündigen.

b. Überlegungszeit des Mieters

Die 15-Monatsfrist setzt sich neben der Jahressperrfrist von 12 Monaten noch aus weiteren drei Monaten Überlegungszeit zusammen. In der Überlegungszeit kann der Mieter sich entscheiden, ob er die Mieterhöhung akzeptiert oder ablehnt. Erst nach 15 Monaten wird die angekündigte Mieterhöhung wirksam. Die Ankündigung einer Mieterhöhung bewirkt als noch keine automatische Mieterhöhung.

Beispiel:

Hat der Vermieter die Mieterhöhung am 1.1.2015 angekündigt, kann er die Miete zum 1. April 2015 erhöhen. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung des Mieters.

2. Fristberechnung

Für die Berechnung der 15-Monatsfrist ist nicht der Abschluss des Mietvertrages maßgebend. Auch das Datum des Einzugs in die Wohnung zählt nicht. Maßgebend ist vielmehr der eigentliche Beginn des Mietvertrages. Dieser liegt regelmäßig nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und kann, muss aber nicht, mit dem Zeitpunkt des Einzugs zusammenfallen.

Beispiel:

Mietvertragsabschluss am 10. Februar 2014. Als Beginn des Mietverhältnisses wird der 1. Juni 2014 vereinbart. Einzug ist am 10. Juni 2014. Auch dann der Einzug früher vor dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses erfolgen, wenn der Vermieter kulanterweise zustimmt.

Der Vermieter könnte dann frühestens am 1. Juni 2015 die erste Mieterhöhung ankündigen (12 Monate Sperrfrist) und die Mieterhöhung nach weiteren drei Monaten Überlegungszeit des Mieters zum 1. September 2015 einfordern. Auf das Datum des Mietvertragsabschlusses am 10. Februar 2014 oder den Einzugstermin kommt es für die Fristberechnung nicht an.

3. Erneute Mieterhöhung

Will der Vermieter nach dieser ersten Mieterhöhung erneut die Miete erhöhen, zählt als Ausgangspunkt für die Fristenberechnung der Zeitpunkt, in dem die letzte Mieterhöhung wirksam geworden ist. Auf den Ankündigungszeitpunkt des Vermieters kommt es nicht an.

Beispiel:

Die erste Mieterhöhung nach dem Beginn des Mietverhältnisses am 1. Juni 2014 erfolgte zum 1. September 2015. Der Vermieter könnte dann am 1.September 2016 (also nach 12 Monaten Sperrfrist) die nächste Mieterhöhung verlangen und dann die Miete zum 1. Dezember 2016 erhöhen (15 Monate).

Im Übrigen muss der Vermieter bei jeder Mieterhöhung die ortsübliche Miete und die Kappungsgrenze beachten.

4. Jahressperrfrist bei Sozialwohnungen

Entfällt bei einer Sozialwohnungen, in der der Mieter eine Kostenmiete zahlt, die Preisbindung, kann der Vermieter nach der letzten Erhöhung der Kostenmiete eine Mieterhöhung nach § 558 BGB verlangen (BGH NZM 2004, 735).

43 Antworten auf "Mieterhöhung: Frist nach Einzug – Ab wann darf erhöht werden?"

  • Schindler Regina
    15.11.2015 - 13:20 Antworten

    Habe am 1.2.15 einen Mietvertrag für betreutes Wohnen abgeschlossen und bin am 13.2.15 eingezogen.
    Jetzt wurde mir eine Mieterhöhung von 20,00 € zugestellt die ab 1.1.16 in Kraft tritt .
    Meine Frage ist das nach so einer kurzen rechtens
    Mit freundlichen Grüßen
    Regina Schindler

    • Mietrecht.org
      16.11.2015 - 05:22 Antworten

      Hallo Regina,

      genau um die Frage dreht dich der gesamte Artikel oben. Dort finden Sie auch die Antwort.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina
    26.11.2016 - 17:49 Antworten

    Guten Tag,

    ich hätte da nur eine kurze Frage.
    Nach dem Gesetz sind Mieterhöhungen wegen Modernisierung von der Sperrfrist ausgenommen.
    Wenn ich nun aber nicht mal ein Jahr in der Wohnung wohne und mein Vermieter nun die Heizungsmodernisierung als Erhöhung auf mich umschlägt, ist das möglich?
    Ich kenne ja noch nicht mal meinen Verbrauch der Heizkosten.

    • Stefan
      28.02.2018 - 16:55 Antworten

      Ist leider erlaubt.

  • Litzmanski
    10.07.2017 - 06:43 Antworten

    Bin am 1.3.17 in eine vorher modernisierte Wohnung eingezogen. Nach jetzt 4 Monaten bekomme ich die Nachricht, das die Heizkessel und die an den Heizungen angebrachten Drehknöpfe erneuert und auf energiesparen umgestellt werden. Dies beinhaltet eine Mieterhöhung von ca. 30 Euro, diese würde jedoch durch einsparen der Heizkosten lt. Vermieter wieder eingespart. Muss ich die neue Erhöhung akzeptieren oder gilt auch hier die 15 Monate sperrfrist?

    • Mietrecht.org
      22.07.2017 - 14:15 Antworten

      Hallo Frau Litzmanski,

      recherchieren Sie nach “Mietererhöhung bei Modernisierung”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Laura
      11.11.2019 - 13:06 Antworten

      Hallo,

      mein Vermieter hat mir zum 01.04.2019 die Miete erhöht. Jetzt zieht ein Bekannter von mir in diese Wohnung ein. Darf die Miete nochmal erhöht werden, weil ein neuer Mieter einzieht?

      LG

      • Mietrecht.org
        14.11.2019 - 15:13 Antworten

        Hallo Laura,

        bei Abschluss eines neues Vertrages können die Kondition i.d.R. wider frei vereinbart werden.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Daniel
    08.09.2017 - 08:36 Antworten

    Hallo,

    gilt die erstmalig mögliche Erhöhung der Miete nach 15 Monaten auch bei Index-Mietverträgen oder ist hier bereits nach 12 Monaten eine Anpassung auf Basis des geänderten VPI wirksam?

    Eine Überlegungszeit ist hier ja theoretisch nicht notwendig, da ich im Falle der Indexmiete einer solchen Anpassung frühstens alle 12 Monate mit Vertrag so gesehen bereits “zugestimmt” habe.

    Viel Grüße
    Daniel

  • Markus
    17.09.2017 - 18:56 Antworten

    Guten Tag,

    mein Vermieter hat mir am 22.06.2015 die Miete um 19,99 Prozent mit Wirkung zum 01.09.2015 erhöht.
    Die Kappungsgrenze schützt mich ja noch bis zum 31.08.2018.

    Nun zu meiner Frage: Dürfte er mir bereits jetzt mit einem Mieterhöhungsverlangen zum 01.09.2018 die Miete erhöhen? Oder muss er mit dem Schreiben bis zum 01.09.2018 warten mit frühester Erhöhung zum 01.12.2018.

    Aus nahezu sämtlichen Artikeln ist nicht herauszulesen, ob die Kappungsgrenze und deren Frist von 3 Jahren sich auf den Zugang des Schreibens oder das Wirksamwerden der Erhöhung bezieht.

    Danke
    Markus

    • Mietrecht.org
      18.09.2017 - 12:44 Antworten

      Hallo Markus,

      m.E. hat der Vermieter sich fristgerecht verhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Markus
        19.09.2017 - 14:53 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        danke für die Antwort. Habe ich dann in diesem Fall auch nur die berühmten 2 Monate plus den restlichen angebrochenen Monat nach Zustellung Zeit zur Zustimmung, oder kann ich mir bis zum 31.08.2018 Zeit lassen?

        Danke

  • Anonym
    01.10.2017 - 12:25 Antworten

    Unser Vermieter hat uns jetzt auch eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete präsentiert. Wir wohnen seit 2 1/2 Jahren hier und er hat noch nie etwas für uns bzw. für unsere Wohnung getan. Gedämmt wurde unser Teil des Hauses auch nicht. Ortsüblich ist ja ok, aber vergleichen mit anderen Häusern im Dorf kann man dieses Haus von 1963 nicht. Ist das alles rechtens?

    • Mietrecht.org
      01.10.2017 - 15:44 Antworten

      Hallo,

      lassen Sie die Erhöhung rechtlich prüfen. Ohne die Erhöhung vor sich zu haben, kann Ihnen niemand eine Einschätzung geben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marco
    30.01.2018 - 20:51 Antworten

    Hallo,
    ich bin in eine modernisierte Wohnung am 22.01.18 gezogen. Offiziel beginnt der Vertrag ab 1.2.2018 und habe heute am 30.1.18 ein Schreiben bekommen mit einer Mieterhöhung von 76,73 Euro für Modernisierung von Balkon, Fassadensanierung, Erneuerung Keller, Treppenhausfenster, Kellerdeckendämmung, Außenanlagen, Bauablauf und Gerüstbauarbeiten erhalten. Aus Kulanz durch die nicht Nutzung des Balkons über ein halbes Jahr wurde die Summe von 192,16 auf 76,73 Euro reduziert.

    Verhält sich der Vermieter an die gesetzlichen Vorschriften in Sachen der Mieterhöhung?

    • Mietrecht.org
      30.01.2018 - 21:19 Antworten

      Hallo Marco,

      war die Modernisierung bereits abgeschlossen, als Sie eingezogen sind?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marco
        30.01.2018 - 21:35 Antworten

        Nein diese Modernisierung beginnt erst ab März 2018

        • Mietrecht.org
          30.01.2018 - 21:52 Antworten

          Hallo Marco,

          in diesem Fall hätte ich vom Vermieter zumindest eine Vorabinfo erwartet, da eine umfassende Modernisierung geplant ist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Marco
            30.01.2018 - 22:23

            OK aber rechtlich darf er einfach eine Mieterhöhung machen auch wenn eine 15 Monatsfrist gibt?

  • Tingel
    04.03.2018 - 10:18 Antworten

    Hallo!

    Zum 01.01.2018 wurde meine Miete verringert (war seit längerem vertraglich festgehalten, die Details würden hier zu weit führen). Nun hat mein Vermieter eine Mieterhöhung zum 01.06.2018 veranlasst. Kann ich der Mieterhöhung, bezugnehmend auf §558 BGB, die Zustimmung verweigern? Darin heißt es ja:

    “Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.”

    Die Miete ist ja nicht unverändert, sie wurde verringert. Allerdings steht da ebenfalls, frühestens ein Jahr nach der letzten MietERHÖHUNG.

    Ich wäre über jede Hilfe dankbar!

  • Jeannette
    26.05.2018 - 11:48 Antworten

    Hallo! Wir sind am 1.9.17 in unsere neu sanierte Wohnung eingezogen. Am 17.5.18 erhielten wir nun ein Schreiben dass die Betriebskosten monatlich um 20 Euro erhöht werden und die neue Miete ab 1.8.18 so abgebucht wird. Und in den Betriebskosten wird die Sach- und Haftpflicht für unser und zwei weitere benachbarte Wohngebäude anteilig auf uns verteilt. Ist das Rechtens? Meine Haftpflicht lasse ich ja auch niemanden anders zahlen…

  • Annette
    13.07.2018 - 11:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir bewohnen seit längerem (2012) eine Wohnung. Der Vermieter hat vor 2 Jahren eine Mietanpassung von 10% vorgenommen. Nun haben wir wieder ein Mieterhöhungsschreiben erhalten und er fodert 15% und hat einen entsprechenden Mietspiegel beigefügt. Geht das?

    Ich dachte, es dürfen hier in Berlin innerhalb von 3 Jahren nur maximal um 15% erhöht werden. Er argumentiert, dass die erste Mietanpassung sich auf den Zeitraum 2012 – 2016 bezog und er nun – nach mehr als 15 Monaten eine weitere Mietanpassung um 15% vornehmen darf. Ich sehe das anders – Er muss doch die 3 Jahre ab der 1. Mietanpassung einhalten und darf also insgesamt nur um 15% erhöhen, jetzt also maximal um 5%?

    • Mietrecht.org
      14.07.2018 - 11:05 Antworten

      Hallo Annette,

      Sie liegen mit Ihrer Auffassung richtig, max. 15% in drei Jahren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • joweb
    17.07.2018 - 10:06 Antworten

    In meiner aktuellen Wohnung habe ich bis vor ein paar Monaten mit meiner Partnerinn zusammen gewohnt.
    Beim Auszug von Ihr wurde eine Mietaufhebungsvertrag durchgeführt und ein neuer Mietvertrag für mich abgeschlossen.

    Würde dann wie in 2.Fristberechnung beschrieben auch eine neue Sperrfrist (12 Monate bis zum schreiben ) entstehen ?

    Der neue Mietvertrag ist zum 01.12.2017 angelaufen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      17.07.2018 - 17:24 Antworten

      Hallo joweb,

      ein neuer Mietvertrag ist ein neuer Mietvertrag. Die Erhöhung richtet sich nach den beschriebenen Fristen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    26.08.2018 - 20:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Mieterin bewohnt seit 2011 meine Wohnung bei unveränderter Kaltmiete – der MV lief damals nur auf ihren Mann, von dem sie sich nun hat scheiden lassen und er auszog. Ich habe mit ihr einen neuen MV ab 1.1.2018 geschlossen – zu nachwievor unveränderten Konditionen um ihr über die schwere Trennungszeit hinwegzuhelfen. Nun will ich die Miete erhöhen nach § 558 BGB.

    Nun meine Frage: muss ich trotzdem mit dem Schreiben zum Mieterhöhungsverlangen bis zum 1.1.2019 warten, um dann nach 15 Monaten nach ihrem offiziellen Mietbeginn (also zum 1.4.2019) die neue Miete zu verlangen auch wenn sie nun seit fast 7 Jahren ohne eine einzige Mieterhöhung bei mir wohnt?

    Oder kann ich die Zustimmung zur Erhöhung früher verlangen da sie nun seit 7 Jahren ohne eine Erhöhung in der Wohnung lebt auch wenn sie erst seit fast 9 Monaten im MV steht?

    Für Ihren Rat danke ich im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Christian

    • Mietrecht.org
      27.08.2018 - 07:11 Antworten

      Hallo Christian,

      einzig entscheiden ist der neue Mietvertrag. Gehen Sie davon aus, dass dieser behandelt wird, wie ein neuer Mieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ilse Brügmann
    19.12.2018 - 14:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    mein Vermieter teilte mir am 14.12.2018 mündlich eine Mieterhöhung zum 1.1.2019 an.Meine Frage ist das rechtens eine mündliche und so kurzfristigen Zeitpunkt der Mitteilung.Kann ich eine schriftliche Mitteilung verlangen und muss ich diese kurze Frist einhalten?
    Vielen Dank schon mal für ihre Antwort
    Liebe Grüsse
    Ilse

  • Joanna
    03.01.2019 - 23:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ab 11.2013 ich vermiete eine Wohnung.
    Vom 01.06. 2018 wechselte der Eigentümer und unterzeichnete einen neuen Mietvertrag (der Betrag war der gleiche)
    12/2018 ich erhielt einen Brief vom neuen Vermieter über die Mieterhöhung (vom 04.2019).
    Ob die Sperre für die Miertehohung nicht für das erste Jahr gilt?
    Was ist wichtig, seit ich dort wohne oder einen Vertrag mit einem neuen Eigentümer abgeschlossen habe?
    MfG
    Joanna

  • Martina Carell
    25.02.2020 - 16:12 Antworten

    Hallo
    Wir wohnen seit dem 1.8.2017 in einer Albauwohung! Bisher wurde unsere Miete nicht erhöht!
    Heute teilte mir der Vermieter mit, das er die ortsübliche Anpassung (lt. Mietspiegel) von 20% ab 1.4.2020, dies sind 80,00 Euro mehr verlangen muss.
    Kann der Vermieter diese 80,00 Euro mehr Miete auf Schlag verlangen?
    Ist auch der Zeitraum von heute bis zum 1.4. gerechtfertigt? Über eine Info wäre ich sehr
    dankbar!
    Im Voraus vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Martina

  • Peter
    30.10.2020 - 09:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in Ihrem Artikel schreiben Sie:

    Nach dem Einzug des Mieters in die Wohnung, ist er also mindestens 15 Monate lang vor einer Mieterhöhung geschützt.

    und verweisen auf § 558 BGB.

    Allerdings steht im § 558 BGB nur: “Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist..”

    und nicht (zusätzlich): oder 15 Monate nach Einzug.

    oder ergibt sich das daraus?

    über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, da bei mir die Miete 3 Monate nach Einzug erhöht werden soll (Ortsübliche Vergleichsmiete) und ich mir sicher sein will, bevor Klage eingereicht wird.

    Viele Grüße

    Peter

    • Mietrecht.org
      01.11.2020 - 12:11 Antworten

      Hallo Peter,

      das ergibt sich auf dem Datum der Neuvermietung + die 15 Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Josefine
        13.08.2021 - 18:52 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich habe eine Frage zu der Interpretation des §558 und dem Start-Zeitpunkt der 15 Mon.-Frist.

        Wenn mir mein Vermieter als Dreingabe für die ersten zwei Monate des neuen Mietverhältnisses/Vertragsbeginns eine reduzierte Miete gewährt.

        Also Mietvertrag beginnt 1.4.2020 für April und Mai zahle ich nur 300 € Miete und ab dem 1.06.2020 dann die volle Miete von 500 €. Wann beginnt dann die 12 bis 15 Monats-Frist?

        Im § 558 BGB steht “Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist..“

        Demnach wären 15 Mon. unveränderte Miete Juni 2020 bis August 2021. Das Mieterhöhungsverlangen könnte ab dem 1.06.2021 eintreffen und die Miete könnte sich zum 1.9.2021 erhöhen.

        Oder beginnt auch in diesen Fällen die Frist mit Vertragsbeginn, also dem 1.4.2020?

        Vielen Dank vorab!
        Beste Grüße
        Josefine

        • Mietrecht.org
          13.08.2021 - 19:56 Antworten

          Hallo Josefine,

          danke für Ihre Frage. Ich hoffe, dass sie über diese Frage nicht in Streit geraten. Ich kann auch nur interpretieren… das hilft Ihnen aber nicht. Im Zweifel muss das ein Richter beurteilen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christian
    01.11.2020 - 01:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Eltern wurden mit Mietbeginn 01.04.2018 in eine günstige Wohnung gelockt. Die Miete, die auch öffentlich Aushing, betrug 450 €. Da die Wohnung in einem schlechten Zustand war, habe meine Eltern diese für 6.000 € durch eine professionellen Handwerker herrichten lassen. Dies ging über Weißeln und Tapezieren hinaus. Wände mussten begradigt werden. Daher haben die Vermieter meinen Eltern ein Lebenslanges Wohnrecht eingeräumt.

    Nach einem Streit forderten die Vermieter meine Eltern auszuziehen (was ausgeschlossen ist) und fragten im August 2020 um eine Erhöhung per 01.11.2020 um satte 20% an. Klar ist: Der Mietpreis von 450 € ist ungefähr marktüblich gewesen mglw. bis 50 € günstiger. Durch den Mietspiegel rechnen die Vermieter eine Mondvergleichsmiete vor, die 169% über der aktuellen Miete liegt.

    Die schlechte Vermietbarkeit der schlecht gedämmten Erdgeschosswohnung, liegt auch an wenig Sonne und unmittelbare Nähe von Kirche (Glocken) und Krankenhaus (Hubschrauberlärm). Dies wird im Mietspiegel kaum berücksichtigt.

    Wenn die wahre ortsübliche Vergleichsmiete höhere wäre, hätten die Vermieter, diese vor 2,5 Jahen ja auch auf dem Markt verlangen können und bekommen. Keine wollte das zahlen. Was ist Aussagekräftiger für den Ortsvergleich einer Miete als eine frisch ausgehandelte Neuvermietungsmiete? M.E. ist das unangemessen.

    1. Ist diese Erhöhung w/§ 558 angemessen. Wie sehen das die Gerichte? insb. wenn die hohen vom Mieter getragenen Instandhaltungskosten eine Rolle spielen.
    3. Ist so kurz nach einem Neueinzug, die Begründung einer Erhöhung nach § 558 angemessen oder muss hier wenigstens eine 3 Jahresfrist abgewartet werden.

    • Mietrecht.org
      01.11.2020 - 12:01 Antworten

      Hallo Christian,

      die Miete muss ein Jahr unverändert sein – d.h. im ersten Jahr ist keine Erhöhung möglich. Wenn Ihre Eltern die Renovoerungskosten selbst getragen haben, rechnen Sie im Mietspiegel mit dem alten Zustand. Ich wüsste grundsätzlich nicht, was eine Mieterhöhung nicht möglich machen sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • anonym
    05.11.2020 - 18:24 Antworten

    Hallo,
    handelt es sich hierbei nur um Einzug in eine Wohnung oder auch um Gewerberaum, wie eine alleinstehende Garage ohne dazugehöriger Wohnraummiete?
    Wo finde ich die Gesetzesgrundlage für diesen Fall?

  • Peter Moldt
    04.04.2023 - 11:47 Antworten

    Mein Vermieter hat am 28.02.2023 am späten Nachmittag (Postlieferung ist immer zwischen 12 u. 13 Uhr) ein Schreiben zur Mieterhöhung in den Briefkasten eingeworfen. Es war weder auf dem Umschlag noch auf dem Mieterhöhungsschreiben ein Datum. Der Vermieter besteht darauf, dass die Mieterhöhung am 01.06.2023 wirksam wird. Ich sehe die Wirksamkeit erst ab 01.07.2023. Was ist richtig?
    Danke im Voraus.

    Peter

    • Mietrecht.org
      04.04.2023 - 17:29 Antworten

      Hallo Peter,

      “§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung: (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.”

      Zugang im Februar: 1. Monat März, 2. Monat April, 3. Monat Mai.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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