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Streitwert bei einer Mieterhöhung

Fordert der Vermieter vom Mieter eine Mieterhöhung, kann er nicht einseitig handeln. Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen.

Stimmt der Mieter nach Ablauf einer Überlegungszeit von zwei Monaten der Mieterhöhung nicht zu, muss der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung gerichtlich einklagen (Zustimmungsklage).

Wir erklären hier, wie hoch der Streitwert bei einer Mieterminderung ist, wie sich dieser berechnet und zeigen zudem, welche Anwalts und Gerichtskosten bei einer Zustimmungsklage entstehen.

1. Verhandlungsspielraum beträgt 5 Monate

Dann hat der Vermieter drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum sollen die Parteien nochmals Gelegenheit haben, sich außergerichtlich zu einigen. Unter Einbeziehung der Überlegungszeit (2 Monate) und der Klagefrist (3 Monate) stehen den Parteien also 5 Monate zur Verfügung, um sich über die Sach- und Rechtslage klar zu werden und sich zu verständigen. Allerdings kann der Vermieter, wenn er nicht verhandlungsbereit ist oder die Verhandlungen mit dem Mieter aussichtslos sind, sofort nach Ablauf der Überlegungsfrist (2 Monate) die Klage einreichen. Da eine einvernehmliche Einigung immer die bessere Alternative ist, sollten die Parteien wissen, wie der Streitwert einer Mieterhöhung berechnet wird.

Der Streitwert ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren. Je höher der Streitwert, desto höher sind die entstehenden Kosten, die die unterlegene Partei tragen muss. Schließen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, tragen sie die Kosten regelmäßig anteilig.

2. Jahresbetrag der Mieterhöhung bestimmt den Streitwert

Der Streitwert einer Zustimmungsklage berechnet sich gemäß § 41 V Gerichtskostengesetz (GKG) bei Wohnraummietverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nach dem zwölffachen des monatlichen Mieterhöhungsbetrages (LG Berlin, Beschl. v. 17.07.2012 – Az. 63 T 109/12; LG Köln WuM 1987, 159).

Anders gesagt: Die Differenz zwischen der bisherigen Miete und der vom Vermieter geforderten Mieterhöhung wird mit 12 multipliziert und ergibt den maßgeblichen Streitwert. Der Differenzbetrag ist aber auf den Jahresbeitrag begrenzt. Diese Berechnungsweise ist auch dann maßgeblich, wenn das Gericht nicht nur über das vorgerichtliche, sondern auch über ein vom Vermieter während des Gerichtsverfahrens nachgeholtes oder nachgebessertes Erhöhungsverlangen entscheidet.

Berechnungsbeispiel:

Miete 500 €. Vermieter will Miete um 50 € erhöhen. Streitwert: 50 € Mieterhöhung x 12 Monate = 600 € Streitwert.

Besteht das Mietverhältnis weniger als ein Jahr oder ist die restliche Vertragslaufzeit kürzer als ein Jahr, wird der Streitwert nach dieser kürzeren Zeit berechnet.

Soweit eine Mieterhöhung für Geschäfts- oder Gewerberäume ansteht, ist die Vorschrift des § 9 ZPO maßgeblich (OLG Brandenburg JurBüro 96, 193).  Dann mit der Streitwert nach dem 3 ½- fachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrages berechnet.

3. Streitwert bei teilweiser Zustimmung

Hat der Mieter der Mieterhöhung teilweise zugestimmt, berechnet sich der Streitwert lediglich noch nach dem streitigen Restbetrag.

Beispiel:

Mieterhöhung von 100 €. Mieter erkennt 60 € Mieterhöhung an. Streitwert berechnet sich nach dem streitigen Restbetrag = 40 € x 12 Monate = 480 €. Würde der Mieter nicht anerkennen, läge der Streitwert bei 1200 Euro und würde die Kostenlast im Gerichtsverfahren erheblich in die Höhe treiben. Insoweit ist es wichtig, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unverzüglich zu prüfen und darauf sachgerecht zu reagieren.

4. Amtsgerichte sind unabhängig vom Streitwert zuständig

Die Zuständigkeit für Gerichtsverfahren in Wohnraummietstreitigkeiten ist ausschließlich den örtlichen Amtsgerichten zugewiesen (§ 23 I Nr. 2 b GVG). Die Amtsgerichte sind unabhängig von der Höhe des Streitwertes zuständig. Auch wenn der Streitwert über 5000 Euro liegt, sind also nicht die Landgerichte, sondern ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Auf die Gebührenberechnung hat dies noch keinen Einfluss.

5. Streitwert in der Berufungsinstanz

Erkennt eine Partei das Urteil des Amtsgerichts nicht an, beträgt die Rechtsmittelbeschwer bei einer Mieterhöhungsklage das 3 1/2-fache des Jahresbetrages des Differenzbetrages zwischen der alten und erhöhten Miete. Maßgebend ist § 9 ZPO (BGH AGS 03, 489). Teils wurde früher auch lediglich der dreijährige Erhöhungsbetrag zugrunde gelegt (LG Kiel ZMR 1994, 480).

6. Gebührenberechnung (Beispiel)

Streitwert 601 €

Beide Parteien werden durch Anwälte vertreten:

I. InstanzII. Instanz
Eigener AnwaltVerfahrensgebühr (1,3): 104 €Terminsgebühr (1,2): 96 €Auslagen: 20 €Umsatzsteuer: 42 €Summe eigener Anwalt: 262 €Eigener AnwaltVerfahrensgebühr (1,6): 128 €Terminsgebühr (1,2): 96 €Auslagen: 20 €Umsatzsteuer: 46 €Summe eigener Anwalt: 290 €
Anwalt/Gegner-dto.: 262 €Anwalt/Gegner-dto.: 290 €
Gerichtskosten – 3 Gebühren: 159 €Gerichtskosten – 4 Gebühren: 212 €
Kostenlast I. Instanz: 683 €Kostenlast II. Instanz: 792 € 

Gesamtprozesskostenrisiko: 1.475 €

7. Fazit

Verliert der Mieter den Prozess, zahlt er bei der Inanspruchnahme zweier Instanzen nicht nur monatlich 50 Euro Mieterhöhung, sondern zusätzlich auch noch 1.475 € Verfahrenskosten. Damit erhöht sich der monatliche Mieterhöhungsbetrag für den Mieter auf das Jahr gerechnet um weitere 122.91 €!

Das Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es ist, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ernsthaft zu prüfen und, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, anzuerkennen. Liegt der Streitwert zudem unter 601 Euro, ist das Urteil des Amtsgerichts nicht berufungsfähig und kann nicht zusätzlich überprüft werden.

6 Antworten auf "Streitwert bei einer Mieterhöhung"

  • Regina Neuwald
    07.04.2018 - 11:15 Antworten

    Danke für die gute Erklärung. Eine erzwungene gerichtlich einzuklagenden Mieterhöhung empfinde ich als Unterdrückung des Bürgers, dieses Gesetz muss unbedingt erneuert bzw. aufgelöst werden, da es dem Mieter nur Schaden bis zur Obdachlosigkeit bringt. Wenn eine Mieterhöhung verweigert wird, weil z.B. unhaltbare Zustände im Mietobjekt bestehen, der Mieter den Mietzins vom Amt erhält und diese direkt eingezahlt wird, der Mieter aber die HSW durch Nichtanerkennun g der Mieterhöhung zum Handeln auffordern will und dann verklagt wird (obwohl kein finanzieller Schaden entstand, weil rechtzeitig die lf. Miete gezahlt worden ist) und wegen Armut nun den Gerichtsvollzieher ins Haus geschickt bekommt, dann empfinde ich das als sehr ungerecht und ist für mich kaum nachvollziehbar. Ich habe deswegen schon beim europäischen Gerichtshof eine Beschwerde gegen dieses gesetzliche, einseitige Verfahren in Deutschland eingegeben.

    • Henning Janssen
      05.12.2018 - 08:38 Antworten

      Naja, die deutsche Gesetzgebung ist schon mieterfreundlich und das Haus gehört ja nun einmal dem Vermieter…
      Da kann eine Mieterhöhung durchaus gerecht sein.
      Jeder will eine Gehaltserhöhung für seine Arbeit haben, der Hartz IV Empfänger möchte mehr Unterstützung und der Vermieter darf die Miete nicht erhöhen? In seinem eigenen Objekt?

    • Christian
      01.11.2020 - 02:04 Antworten

      Der Meinung bin ich nicht, obwohl ich gerade selbst von einer Erhöhung gem. § 558 betroffen bin. Du kannst ja teil-/zustimmen, dann zahlst Du weniger/keine Gerichtskosten. Die Erhöhung ist für Vermieter schwierig genug. Unser Vermieter hat es auch nicht ohne Formfehler hinbekommen.

      In allen anderen Ländern werden 70% bis 90% der Wohnungen von Eigentümern selbst bewohnt, wie in bspw. in Italien. Aufgrunddessen ist dort das Vermögen je Einwohner auch doppelt so hoch wie in D. (Zwangssparen).

      Bei uns erwarten viele Mieter viel Leistung vom Vermieter und geizen bei den Mieten. Nur weil Mieten saubillig ist, bleibe ich Mieter, obwohl ich mir ein Haus ohne Darlehen glatt kaufen könnte. Die Vermieter sind letztendlich die Looser, die zumindest in Berlin ausgebeutet werden. Beweis sind Mietrenditen von unter 3%, bei 2% Inflation und hohen Risiken.

      Weil seit ca. 20 Jahren immer weniger Menschen Verlierer sein wollen, kaufen immer weniger Privatleute Eigentumswohnungen zur Fremdvermietung. Das Fremdvermietungsgeschäft wird von professionellen Konzernen betrieben, die sich mit dem Mietrecht auskennen. Privatleute kaufen heute vor allem zur Selbstnutzung.

      Deshalb und wegen der billigen Zinsen zur Rettung der Südstaaten vor der Pleite und zur Rettung des Euros beginnen alle Sachwerte massiv zu steigen. Diesbezüglich sind wir immer noch eher am Anfang der Entwicklung. Wenn die EZB die Zinsen nicht in den nächsten Jahren auf wenigstens 3% erhöht werden die Renditen unter 2% fallen und sich die Immobilienpreise nochmal um 70% erhöhen.

      Insofern mal ans Kaufen denken, wenn man keine Lust auf Aktien hat. (Festverzinsliche Produkte und abgeleitete Formen davon wie Bausparen, Riester oder Lebensversicherungen machen keinen Sinn.)

      • Mietrecht.org
        01.11.2020 - 11:58 Antworten

        Hallo Christian,

        danke für das Teilen Ihrer Einschätzung (der Marktlage).

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

        • Hans Gebelin
          28.01.2024 - 16:10 Antworten

          Dem muss ich Gänze widersprechen, da bei Mieterhöhungen i.d.R. der Vermieter im Vorteil ist.
          Die Kosten werden selbst ohne Einschaltung eines ReA auf den/die Mieter abgewälzt.
          Ein Mieter hat es in Deutschland sehr schwer und von wegen ” viele Mieter erwarten viel Leistung vom Vermieter und geizen bei den Mieten” ist doch völliger Unsinn.
          Der Verfasser ist selbst Vermieter und steht natürlich auf der Seite der Vermieter.
          Haben Sie jemals erlebt, dass ein Vermieter freiwillig mit der Miete runtergegangen ist?
          In Deutschland sicherlich nicht…höchstens durch Gerichte bestimmt…

          • Mietrecht.org
            28.01.2024 - 17:01

            Hallo Hans,

            danke für Ihre Einschätzung.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

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