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Mieterhöhung nicht zustimmen – Möglichkeiten und Gefahren für Mieter

Mieter müssen oft mit jedem Euro rechnen. Miete und Mietnebenkosten fressen immer tiefere Löcher in die Haushaltskasse. Auf der anderen Seite erwarten Vermieter eine angemessene Rendite für ihre Investitionen. Flattert dem Mieter dann ein Mieterhöhungsschreiben des Vermieters ins Haus, steigt der Blutdruck.

Wer als Mieter jetzt den Kopf in den Sand steckt, handelt nicht sachgerecht. Der Mieter muss reagieren, – irgendwie! Legt der Mieter das Mieterhöhungsschreiben achtlos zur Seite und reagiert nicht, zwingt er den Vermieter zum nächsten Schritt. Und dann kann es für den Mieter richtig teuer werden.

Also: Mieter sollten jetzt genau wissen, was zu tun ist. Wir erklären, welche Möglichkeiten Mieter haben, wenn Sie einer Mieterhöhung nicht zustimmen wollen und welche Risiken drohen.

1. Mieter darf den Rechtsanspruch des Vermieters auf Mieterhöhung nicht ignorieren

Das Gesetz versucht einen Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter zu bewerkstelligen. Nach § 558 BGB hat der Vermieter gegen den Mieter einen Rechtsanspruch auf Erhöhung der Miete. Dieser Rechtsanspruch kann sich mithin daraus ergeben, dass die Parteien mietvertraglich eine Staffelmiete oder eine Indexmiete vereinbart haben.

Fehlen diesbezügliche Regelungen, kann der Vermieter die bestehende Miete im laufenden Mietverhältnis bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Dazu muss er allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen beachten. Diese bestehen darin, dass er beweisen muss, dass die Mieterhöhung unter Verweis auf einen Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen innerhalb der Gemeinde oder ein Sachverständigengutachten den ortsüblichen Mieten in derselben Gemeinde entspricht.

2. Unbegründete Zustimmungsverweigerung wird teuer

All diese Voraussetzungen werden, wenn sie der Mieter nachvollziehbar bestreitet, in einem Gerichtsverfahren überprüft. Ein Prozess vor Gericht muss aber nicht unbedingt sein. Wird der Mieter nämlich verurteilt, die Mieterhöhung zu akzeptieren, muss er nicht nur die höhere Miete zahlen, sondern auch die teils erheblichen Verfahrenskosten übernehmen. Also ist es unabdingbar günstiger, nach Erhalt eines Mieterhöhungsschreibens zu reagieren.

Allenfalls dann, wenn die Mieterhöhung offensichtlich formell fehlerhaft ist oder den Rahmen sprengt, sollte es der Mieter auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.

3. Mieter hat Zeit, die Mieterhöhung zu prüfen

Das Gesetz gewährt dem Mieter eine Überlegungsfrist. Sie beginnt in dem Monat, in dem der Mieter das Mieterhöhungsschreiben erhält und endet mit Ablauf des übernächsten Monats. In dieser Zeit sollte der Mieter das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters inhaltlich prüfen, überprüfen oder sich beraten lassen.

Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung muss sich der Mieter entscheiden, ob er seine Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt. Die Zustimmung muss er erteilen, wenn die Mieterhöhung begründet ist. Ist sie begründet, hat der Vermieter einen Rechtsanspruch auf die Zustimmung des Mieters! Das darf einfach nicht ignoriert werden. Es steht so im Gesetz.

4. Alternativen: Zahlung der erhöhten Miete oder Sonderkündigungsrecht

Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsschreiben vorbehaltslos zu oder einigen sich die Parteien, ist mit der Zustimmung zur Mieterhöhung die Angelegenheit erledigt und der Mieter muss ab dem dritten Monat die erhöhte Miete bezahlen.

Will der Mieter die begründete Mieterhöhung dennoch nicht akzeptieren, kann er alternativ ein gesetzliches Kündigungsrecht in Anspruch nehmen (Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB) und das Mietverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist beenden (§ 561 BGB). Eine Zustimmung unter Vorbehalt oder in Verbindung mit irgendwelchen Bedingungen ist nicht statthaft.

5. Nach Ablauf der Überlegungsfrist droht Klage

Nach Ablauf der Überlegungsfrist kann der Vermieter sofort (Zustimmungs)Klage einreichen. Dazu hat der Vermieter wiederum drei Monate Zeit (Ausschlussfrist!). Diese Fristen lassen sich auch nicht einvernehmlich verlängern. Allerdings kann der Mieter versuchen, auch in diesem Zeitraum mit dem Vermieter über die Mieterhöhung zu verhandeln, vorausgesetzt, der Vermieter lässt sich darauf ein. Spätestens vor Ablauf der Dreimonatsfrist muss der Vermieter dann aber die Klage bei Gericht eingereicht haben.

Andernfalls kann der Vermieter seine Mieterhöhung nämlich nicht realisieren. Mit der Zustimmungklage vor Gericht kann der Vermieter beantragen, den Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung zu verurteilen. Das gerichtliche Urteil ersetzt die Zustimmung des Mieters. Dann muss er die Mieterhöhung akzeptieren oder eben kündigen. Mieter müssen wissen, dass ihr Schweigen und ihre Nichtreaktion als Nichtzustimmung und damit als Ablehnung des Mieterhöhungsverlangens verstanden werden.

6. Teilweise Zustimmung führt dennoch vor Gericht

Auch wenn der Mieter mit der verlangten Mieterhöhung nur teilweise einverstanden ist, muss ihn der Vermieter verklagen, wenn er die Mieterhöhung in Bezug auf den restlichen Erhöhungsbetrag durchsetzen möchte.

Wird der Mieter rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt, kann ihn der Vermieter nach Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils kündigen, wenn der Mieter wegen der inzwischen aufgelaufenen Erhöhungsbeträge im Zahlungsrückstand ist.

7. Mieterhöhungsbetrag bestimmt Streitwert

Der Streitwert, nach dem die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnet werden, bemisst sich nach dem Jahresbetrag des Betrages, um den die Miete erhöht werden soll (z.B.: 50 € Mieterhöhung x 12 Monate = 600 € Streitwert). Bei einem Streitwert ab 601 € kann der Vermieter den Streit bis in die zweite Gerichtsinstanz austragen.

Über zwei Instanzen fallen bei Beteiligung von zwei Rechtsanwälten Kosten von insgesamt 1.475 € an. Diejenige Partei, die den Prozess verliert, zahlt diese Kosten. Einigt man sich vergleichsweise, werden die Kosten anteilig verteilt. Auf jeden Fall ist es so, dass ein Rechtsstreit erhebliche Kosten verursacht, die den Betrag der Mieterhöhung weit übersteigen.

53 Antworten auf "Mieterhöhung nicht zustimmen – Möglichkeiten und Gefahren für Mieter"

  • Nadine
    22.09.2016 - 23:54 Antworten

    Wie ist es wenn man einen Widerspruch zur Mieterhöhung geschrieben hat, weil die Vergleichswohnungen in teureren Stadtteilen liegen und die Antwort, dass es rechtskräftig sei, erst nach Ablauf der Überlegungsfrist und nach dem Zeitpunkt der Mehrzahlung eintrifft? Ist eine Sonderkündigung dann auch noch möglich?

  • Ela
    24.06.2017 - 12:13 Antworten

    Wir haben nach Ankündigung der Klage der Mieterhöhung zu gestimmt und die Differenz überwiesen. Trotzdem wird an der Klage festgehalten warum?

  • Heidi Fröschl, Regensburger Str. 3 85290 Geisenfeld
    17.09.2018 - 14:10 Antworten

    In einem Mietshaus in 85072 Eichstätt zahlen 2 Mieter seit 2011 6,– Euro pro qm-Miete. Wir haben nun schon 3 Mieterhöhungsverlangen um 20 % an diese Mieter gestellt und bis heute keinerlei Äusserung bzw.
    Antwort erhalten. Was können wir tun?

    • Mietrecht.org
      18.09.2018 - 14:16 Antworten

      Hallo Heidi,

      wenn der Mieter sich nicht rührt, müssen Sie als Vermieterin auf Zustimmung klagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Ariane
      09.04.2021 - 08:40 Antworten

      Ich möchte der Mieterhöhung widersprechen wegen des Mietendeckels. Muss ich das schriftlich machen oder reicht es die Zustimmund nicht abzuschicken?

      • Mietrecht.org
        09.04.2021 - 11:49 Antworten

        Hallo Ariane,

        ich schriftlicher Hinweis an den Vermieter kann nicht schaden. Stimmen Sie einfach nicht zu, muss der Vermieter klagen (wenn die aktuelle Rechtslage die Klage hergibt, wird er klagen, ansonsten sicherlich nicht).

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Tillmann
    11.10.2018 - 22:50 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wie verhält es sich mit Punkt 6?

    Ist es so, dass nach gerichtlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung dem bis dahin in Teilen oder komplett säumigen Mieter (zahlt weiter die vorherige Miete oder die Mieterhöhung nur in Teilen) unmittelbar mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden kann oder muss sich der Mieter zwei weitere Monate nach Urteilsspruch nicht „rühren“, bis ihm dann außerordentlich gekündigt werden kann?

    Wie auch immer: Nach BGB 543 müsste die Kündigung jedoch unwirksam werden, wenn der Mietrückstand unverzüglich nach Kündigug beglichen wird. Oder?

  • Luise
    15.10.2018 - 14:23 Antworten

    Bei uns soll die Miete auch nach Renovierungsarbeiten erheblich erhöht werden. Gut zu wissen, dass wir bis zu zwei Monate Zeit haben, diese Erhöhung zu prüfen. Ich werde auf jeden Fall mit meinem Rechtsanwalt für Mietrecht die Vorgehensweise besprechen, sobald ich das Schreiben habe.

  • Janine
    14.11.2018 - 13:54 Antworten

    Vielen Dank für die Erläuterungen, eine Frage bleibt mir zu folgendem Beispiel:

    -Vermieter bittet um Zustimmung für Mieterhöhung im September.
    -Die neue Miete soll ab Dezember gelten.
    -Die gewünschte Zielmiete liegt sowohl in der geltenden offiziellen Mietspiegelspanne, als auch innerhalb der Kappungsgrenze
    -Der Vermieter hat in seinem September-Anschreiben jedoch den Fehler gemacht, dass er nicht auf einen offiziellen Mietspiegel verwiesen hat. Auch wenn die Zielmiete innerhalb des offiziellen Mietspiegels liegt, hat er in seinem Schreiben auf einen “falschen Mietspiegel” verwiesen.
    -im Oktober wiederspricht Mieter, da nicht klar ist welcher Mietsoeigel zu Grunde genommen wurde
    -im November stellt der Vermieter klar, dass die gewünschte Zielmiete aus dem September berechtigt ist, legt den korrekten Mietspiegel bei und fordert weiterhin eine Zustimmung für eine Mieterhöhung ab Dezmber.

    –> Darf der Vermieter ein “falsches Anschreiben” aus dem September korrigieren, und die Frist für eine Zustimmung aus dem ersten Schreiben gilt weiterhin?
    –> Beginnt mit der Ablehnung des Mieters eine neue Frist?
    –> Beginnt eine neue Frist mit korrigiertem Anschreiben des Vermieters?

    Vielen Dank für die Antworten.

    Janine

    • Mietrecht.org
      14.11.2018 - 16:03 Antworten

      Hallo Janine,

      ein Mieter die die Erhöhung so abwehren oder verzögen will, sollte sich am besten rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Janine
        15.11.2018 - 15:34 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort.

        Meine Frage ist eigentlich aus Sicht des Vermieters gestellt:

        Der Vermieter (ich) will nun im November “handeln”, weiß aber nicht ob als Zustimmungs-Deadline weiterhin der Dezember aufrecht erhalten werden darf, oder die 3Monats-Frist ab November neu angesetzt muss.

        • Mietrecht.org
          15.11.2018 - 16:45 Antworten

          Hallo Janine,

          im Zweifel würde ich als Vermieter die Frist neu starten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Daniel
    16.12.2018 - 11:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie verhält es sich in meinem Fall?:

    Mein Vermieter begründet die Mieterhöhung aufgrund von drei Wohnungen, die sich auch in dem Haus befinden, in dem ich wohne, welche eine viel höhere Miete zahlen müssen. Meine Kaltmiete soll von 260 auf 299 Euro erhöht werden. Wenn ich meine Miete mit Hilfe des Mietspiegels meiner Stadt berechne und außerdem auch noch Zu- und Abschläge einrechne, sowie außerdem noch 15% legitime Mieterhöhung, errechnet sich eine neue Miete von 285,09 Euro.

    Kann ich so der Mieterhöhung NICHT zustimmen und stattdessen nur einer neuen Miete von 285,09 Euro? Oder hat der Vermieter dann das Recht, meinen Mietvertrag zu kündigen, sodass ich besser der Mieterhöhung auf 299 Euro zustimmen sollte?

    • Mietrecht.org
      16.12.2018 - 11:49 Antworten

      Hallo Daniel,

      1. Ihr Vermieter ist aller Wahrscheinlichkeit nach an den Mietspiegel gebunden und muss diesen zur Begründung nutzen / darf ihn nicht überschreiten.
      2. Die 15% Kappungsgrenze in Ihrer Stadt gilt auch bei einer Erhöhung mit Hilfe von Vergleichswohnungen.
      3. Mieter können einer Mieterhöhung auch in Teilen zustimmen, das ist sogar empfehlenswert.

      Bitte lassen Sie sich zu Ihren Einzelfall bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Fringes
        27.06.2021 - 10:34 Antworten

        Guten Morgen Herr Hundt,

        ich benötige bitte ebenfalls Ihre Unterstützung.

        Der Mietspiegel in meiner Gemeinde liegt bei einem Objekt von 1984 bei 4,95€. Es wurden in meiner Wohnung folgende Renovierungsarbeiten vorgenommen:

        2002: Öffnung der Betondecke und Einbau einer Holzstahltreppe mit ¼. Drehung, Treppenstufe Buche, inkl. Geländer und Balustrade
        Bodenfliesen im EG verlegt

        2005: Umstellung der Heizungs- und Warmwasserversorgung von Fernwärme auf Erdgas
        Einbau einer zentralen Gasbrennwerttherme

        2004/2006: Renovierung des Badezimmers im EG. Einbau von einer Dusche, Urinal, WC und Waschtisch. Großer Badheizkörper in Form eines Handtuchhalters

        2006: Einbau von Vorbaurolladen im EG, einschließlich Terrassentüre
        Einbau von Fenstern auf den Balkonen inkl. Außenfensterbänken aus Aluminium
        Einbau eines Warmluftkachelofens, inkl. Keramischer Nachheizfläche und Ofenbank

        Einbau einer neuen Hauseingangstüre im EG und Fenster in der 1. Etage im Hausgemeinschaftsflur

        Pflasterung des Hauseingangs und Zuwegung

        Einfriedung des Hausgrundstücks mit Legi Zaun

        2008: 4 Wärmeschutzschreiben inkl. Inliegender Sprossen im Wohnzimmer und Schlafzimmer gegen die alten Scheiben ausgetauscht, Fensterdichtungen erneuert

        2008-2010: Austausch aller Wohnungstüren und Einbau von Kiefernholztüren im Landhausstil
        Garten zur Eigennutzung

        Die Mieter haben mich kontaktiert und von Wucherpreisen gesprochen.

        Der Mietpreis wurde seit 2013 nicht mehr angehoben.

        Ende Mai 2021 habe ich die Miete von 4,40 €/qm auf 5,28 €/qm angehoben. Obwohl der Mietspiegel bei 4,95 €/qm liegt. Aber durch die Renovierungsarbeiten habe ich die Miete um 20 Prozent erhöht.

        Liege ich bei meiner Entscheidung richtig oder darf ich nur die 4,95 Euro nehmen?

        Freue mich von Ihnen zu hören und wünsche einen schönen Sonntag.

        • Mietrecht.org
          28.06.2021 - 10:19 Antworten

          Hallo Herr Fringes,

          bei einer Mieterhöhung bildet der Mietspiegel die Obergrenze. Modernisierungen können eine Mieterhöhung über den Mietspiegel rechtfertigen. Diese liegen bei Ihnen aber Jahre zurück und haben keine Relevanz mehr.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Fringes
            19.07.2021 - 12:42

            Hallo Herr Hundt,

            vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

            Durch die Erneuerung der Heizung ist der Wert des Objektes gestiegen. Spielt es trotzdem eine Rolle, dass diese Jahre zurück gelegen hat?

            Wünsche einen schönen Tag.

            Beste Grüße

          • Mietrecht.org
            20.07.2021 - 09:32

            Hallo Herr Fringes,

            wenn das Mieter ein modernisiertes Haus bezieht, dann ist die Modernisierung in der (ersten) Miethöhe eingepreist. Eine Erhöhung aufgrund der viele Jahre zurückliegenden Modernisierung ist nicht möglich.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Jamila
    04.07.2019 - 14:46 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage, mein Vermieter hat die Miete erhöht und möchte von mir bzw. uns eine Zustimmung. Jedoch ist mein noch Noch-Ehemann vor ein paar Monaten ausgezogen. Ich möchte der Erhöhung zustimmen, jedoch da wir zur zweit als Mieter stehen, drängt der Vermieter drauf auch auf eine Zustimmung von meinem Noch-Ehemann.
    Leider möchte er nichts damit zu tun haben, jedoch will er den Mietvertrag auch nicht kündigen, damit ich alleine drinstehen.

    Vielen Dank im voraus.

    • Mietrecht.org
      05.07.2019 - 13:22 Antworten

      Hallo Jamila,

      bestätigen Sie dem Vermieter, dass Sie die neue Miete zahlen werden und die Zustimmung nach einigen Monaten konkludent erfolgt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S.Seitz
    14.05.2021 - 01:21 Antworten

    Hallo, mein Vermieter hat mir eine Mieterhöhung mit der Begründung Anpassung an den Mietspiegel geschickt. Allerdings fehlt die Aufforderung zur Zustimmung. Kann ich das jetzt erstmal ignorieren?
    Herzlichen Gruß

    • Mietrecht.org
      14.05.2021 - 13:56 Antworten

      Hallo S.Seitz,

      lassen Sie die Erhöhung rechtlich auf deren Gesetzmäßigkeit prüfen. Danach sollten Sie entscheiden, wie Sie vorgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Allaatin
    24.07.2021 - 13:46 Antworten

    Hallo.
    Habe vom Gericht eine zustimungsklage für die Mieterhöhung bekommen. Da ich nicht Rechtsschutz versichert bin würde ich es jetzt zustimmen um Gericht und Anwaltskosten zu sparen. Inwieweit würden sich die Kosten reduzieren wenn ich jetzt zustimmen. Der Streitwert ist ca. 1000 Euro. Also 80 Euro Mieterhöhung

  • Mascha-Maria Neyer
    13.10.2021 - 04:37 Antworten

    Ich habe eine Mieterhöhung nach ” Berliner Mietspiegel” erhalten. Ohne genaue Begründung. Diese habe ich dann angefragt. Nun wurde der Energieausweis von 2018 beigefügt und das Kriterium, dass es einen Fahrradabstellraum gibt. Ich soll nun 48 Euro mtl. mehr Miete zahlen.
    Eine Mieterin hat keine Mieterhöhung erhalten, eine andere eine Mieterhöhung mit der Begründung des Energieausweises, der Fahrradabstellraum wurde bei ihr nicht aufgeführt.
    Ich finde das merkwürdig. 1. Den Fahrradabstellraum gab es schon seit meinem Einzug 2007 und wurde bislang nie als Grund für Mieterhöhung genannt. 2. Ich frage mich, darf ein Energieausweis Grund für Mieterhöhung sein?
    Wenn ich das so akzeptiere, dann kann mir die Verwaltung doch jedes Jahr eine Mieterhöhung von 50 Euro aufdrücken, oder?

    • Mietrecht.org
      13.10.2021 - 13:10 Antworten

      Hallo Mascha-Maria,

      der Abstellraum und ein geringer Energieverbrauch können wohnwerterhöhende Merkmale darstellen die eine teurere Einordnung im Mietspiegel rechtfertigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • P. Kunkel
    24.10.2021 - 09:15 Antworten

    Guten Morgen!

    Was ist, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung auch mit Bezug auf ortsübliche Vergleichsmiete fordert, die Wohnung aber deutliche Mängel aufweist?

    Auf Grundlage dessen erfolgte eine Teil-Zustimmung zur Erhöhung der Miete, aber eben nicht im vollen Umfang.

    Nun droht der Vermieter mit Gericht, wenn nicht die volle Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgt. Dabei beruft er sich erneut auf die ortsübliche Vergleichsmiete, ignoriert aber die lange Mängelliste und geht lediglich auf einen einzigen Mangel ein, den er für nicht relevant erklärt.

    Kann man hierauf erneut widersprechen bzgw. den Vermieter um eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung aller Mängel bitten? Ist es möglich, die Einschaltung gerichtlicher Instanz damit zu verzögern?

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Kunkel

    • Mietrecht.org
      24.10.2021 - 15:13 Antworten

      Hallo P. Kunkel,

      auf erhebliche Mangel reagieren Sie als Mieter mit einer Mietminderung. Der Mieterhöhung werden Sie in der Regel zustimmen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha B
    06.01.2022 - 19:51 Antworten

    Hallo,

    Ich habe einer Mieterhöhung >15% bereits schriftlich zugestimmt und erst im Nachinein festgestellt das in unserer Gemeinde dies die Kappungsgrenze überschreitet.

    Pech gehabt oder steht mir eine Reduktion der Erhöhung auf 15% zu?

    Danke im Vorraus für ihre Einschätzung

    Sascha B.

    • Mietrecht.org
      06.01.2022 - 20:14 Antworten

      Hallo Sascha,

      m.E. haben Sie keine Optionen die Zustimmung zu annullieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karin Grüntgens
    27.01.2022 - 17:54 Antworten

    Guten Tag,
    meine Frage aus Sicht des Vermieters ist Folgende:
    Der Mieter hat ein Mieterhöhungsverlangen abgelehnt mit Hinweis auf den Mietspiegel und zahlt nach wie vor die ursprüngliche Miete. Die Vermieter-Klagefrist von 3 Monaten ist abgelaufen, das Mieterhöhungsverlangen daher wahrscheinlich nicht rechtskräftig.
    Jetzt möchte ich ein erneutes Mieterhöhungsverlangen mit 3 nachweisbaren Vergleichsmieten starten.
    Gilt hierbei auch die Sperrfrist von 15 Monaten, die zwischen 2 Mieterhöhungen liegen muss?
    Oder gilt die Sperrfrist nur, wenn auch tatsächlich eine Mieterhöhung geflossen ist?

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort !

    • Mietrecht.org
      28.01.2022 - 12:53 Antworten

      Hallo Karin,

      schauen Sie am besten ins Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

      Die Miete muss 15 Monate unverändert sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yannick Söhnchen
    30.01.2022 - 15:55 Antworten

    Hallo !
    Ich habe folgende Frage

    Habe ein Mietverhältnis seit 1998.
    2012 wurde die Heizungsanlage erneuert.
    2013 gab es die erste Mieterhöhung an die ortsübliche Miete.
    Dabei wurde das Baujahr 1970-1979 genommen.
    2018 gab es die zweite Mieterhöhung an die ortsübliche Miete.
    Wieder wurde das Baujahr 1970-1979 verwendet.
    Die Kosten der Heizung wurden also auch nicht auf uns anderwärtig umgewälzt.
    Jetzt 2021 bekamen wir eine Mieterhöhung an die ortsübliche Miete.
    Diesmal wurde aber das Baujahr, wegen der “neuen” Heizung von 2012 auf 1992 im Schreiben des Vermieters verjüngert, was natürlich den Mietspiegel höher setzt. Ohne diese Heizung kann er nämlich keine Mieterhöhung verlangen, da der Mietspiegel bereits schon vorliegt.
    Darf er das ? Sobald wir wissen, war die alte Heizung zudem mit ausfällen geplagt und eine Wartung bzw Reparatur nur mit gebrauchtteilen möglich. Natürlich wurde dabei dann von Öl auf Gas umgestellt, was einen energetischen Vorteil mit sich brachte. Nun bleibt daher generell zu Klären, ob es sich wirklich um eine Modernisierung oder um eine Instandhaltung handelt.
    Wir zweifeln an einer Modernisierung, da es weder bei den vorherigen zwei Mieterhöhungen nach Einbau so durchgeführt wurde, noch eine Umwelzung auf die Mieter gegeben hat.
    Wer liegt hier in der Beweispflicht ?

    • Mietrecht.org
      30.01.2022 - 20:42 Antworten

      Hallo Yannick,

      eine neue Heizung verändert nicht das Baujahr des Hauses.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Günter
    06.03.2022 - 00:03 Antworten

    Guten Tag,

    wie ist es bei Pachtverhältnissen bzgl. landwirtschaftlicher Grundstücke?
    Der Verpächter will den Pachtpreis (nach 25 Jahren Pachtvertrag ohne Erhöhung) ohne weitere Nachweise auf mehr als die dreifache der bisherigen Pacht erhöhen.
    Die Grenzen aus dem Mietrecht gelten hier ja wohl nicht, aber gibt es hier auch Begrenzungen / Einschränkungen?
    Habe ich als Pächter auch ein Sonderkündigungsrecht, falls die Erhöhung rechtens sein sollte, oder greift eher die Kündigungsfrist gem. BGB?
    Viele Grüße
    Günter

    • Mietrecht.org
      06.03.2022 - 09:01 Antworten

      Hallo Günter,

      wenn der Pachtvertrag ausläuft, wird dieser neu verhandelt. Besteht der Vertrag, kann die Pacht entsprechend der Vereinbarung im Pachtvertrag erhöht werden. Lassen Sie Ihren Einzelfall am besten rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Günter
        06.03.2022 - 20:38 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Der Pachtvertrag wurde 1997 “bis auf weiteres” geschlossen, ist somit nicht ausgelaufen.
        In den Nebenbedingungen zum Vertrag ist festgelegt, daß “alle 3 Jahre … zu prüfen (ist), ob und inwieweit eine Pachtzinsanpassung nach §595 BGB erforderlich wird.”
        Verpächterin hat Pacht auf mehr als das dreifache erhöht.
        Nachdem ich nicht zugestimmt habe, hat sie festgestellt, ich hätte gekündigt (!).
        Ich halte die Erhöhung für unangemessen.
        Ist das Vorgehen der Verpächterin rechtens?

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter

        • Mietrecht.org
          07.03.2022 - 06:52 Antworten

          Hallo Günter,

          in 25 Jahren kann sich die Pacht entwickeln. Denken Sie an Mieten in Großstädten, die sich in den letzten 25 Jahren z.T. mehr als verdreifacht haben. Sie hatten 25 Jahre Glück und keine Erhöhung der Pacht erfahren. Ich kann das Vorgehen nicht rechtlich bewerten und würde eine individuelle rechtliche Beratung empfehlen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Günter
            09.03.2022 - 11:15

            Vielen Dank!

        • Amelie
          23.05.2022 - 23:10 Antworten

          Hallo,

          mein Vermieter(neuer Eigentümer)verlangt alle 3 Jahre eine Mieterhöhung, mit der Begründung auf den Mietspiegel und das die Betriebskosten gestiegen sind.Ich habe allerdings einen Mietvertrag ,wo nur Bruttokaltmiete angegeben ist. Ich bekomme keine Betriebskostenabrechnung ,es ergeben sich weder Nachzahlungen noch Guthaben. Heisswasser läuft über Strom und Heizung über Gas.Ich muss meine Zustimmung bis zum 31.05.2022 versenden. Ist diese Erhöhung rechtens? Vergleichswohnungen wurden nicht angegeben.Danke im Voraus!

  • Jörg
    13.04.2022 - 11:32 Antworten

    Ich sollte vielleicht noch dazuschreiben, dass die Mieterhöhung alleine mit § 558 BGB begründet wird. Es gab keine Modernisierung oder dergleichen.

    • Jörg
      19.05.2022 - 10:35 Antworten

      Hallo Herr Hundt,

      falls meine Ausführungen etwas verwirrend waren, hier nochmal der Vorgang mit konkreten Zahlen:

      Die Kaltmiete wurde am 01.01.21 von 450,- um 10% auf 495,- erhöht.
      Die erneute Mieterhöhung zum 01.06.22 soll nun 10% von diesen 495,- betragen (neue Miete 544,50,-), was de facto einer Erhöhung von 21% innerhalb von 1 1/2 Jahren entspricht.

      • Mietrecht.org
        19.05.2022 - 14:45 Antworten

        Hallo Jörg,

        nach Ihrer Berechnung hätte der Vermieter die Kappungsgrenze (20% in drei Jahren) nicht beachtet.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

        • Jörg
          20.05.2022 - 11:02 Antworten

          Bedeutet dies, die 2. Mieterhöhung ist komplett unwirksam und kann ignoriert werden? Oder hätte der Vermieter aufgrund der bereits erfolgten (zu hohen) Forderung trotzdem das Recht eine Mieterhöhung bis zur Kappungsgrenze zu verlangen.

  • Jörg
    23.05.2022 - 19:54 Antworten

    Vielen herzlichen Dank!

    Gruß Jörg

  • Mark
    23.06.2022 - 23:58 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen seit 3 Jahren in einem Reihenhäuschen. Vor wenigen Tagen hatten uns die Eigentümer angekündigt, das Objekt zu verkaufen. Wir kennen den Grundsatz “Kauf bricht nicht Miete”. Müssten ja nun aber doch befürchten, dass ein Käufer nach dem Eintrag ins Grundbuch Eigenbedarf anmeldet und wir binnen eines weiteren max. halben Jahres raus müssten. Dies käme uns sehr ungelegen, da unser Töchterchen viele Freundinnen in der Nachbarschaft hat und bald in die Schule kommt. Zudem ist meine Frau schwanger. Auch hier wissen wir, dass sich dadurch Eigenbedarfs-Ankündigen hinauszögern lassen.
    Es ist dennoch eine ungute Situation und dieses Gefühl ständig in der Magengrube zu haben… seither können wir nicht mehr ruhig schlafen. Geplant und durch den Eigentümer mündlich zugesichert war zum Einzug, dass wir hier mind. die nächsten 10 Jahre wohnen könnten.

    Gestern nahm die Geschichte schließlich eine unerwartete Wendung. Wir erhielten einen Anruf vom Eigentümer er würden den Verkauf nun doch absagen, wenn wir einer Mieterhöhung um 13% zustimmen. Ich muss dazu sagen wir haben vor 3 Jahren einen Staffelmietvertrag unterschrieben, dessen erste Erhöhung erst in einem Jahr fällig wird.
    Nachgelesen habe ich inzwischen, dass eine Erhöhung der Miete bei einem Staffelmietvertrag gar nicht erlaubt ist.

    D.h. wenn ich es rechtlich richtig sehe, dürften wir widersprechen. Allerdings haben wir auch keine Lust auf eine lange Hängepartie (Schwangerschaft meiner Frau und psychische Drucksituation). Wir wollen ganz einfach nur in Ruhe weiter hier wohnen können. Zudem schwebt über uns weiterhin das Damoklesschwert des Verkaufs.

    Wie würden Sie reagieren, wenn Sie einen Verkauf unbedingt verhindern wollen, andererseits sich auch nicht alles gefallen lassen wollen? Wir kommen uns erpresst vor.

    VG

    • Mietrecht.org
      26.06.2022 - 20:48 Antworten

      Hallo Mark,

      einvernehmlich können Sie die Miete auch im Rahmen eines Staffelmietvertrages erhöhen. Wenn sich alle Parteien einig sind, sehe ich kein Problem. Ich würde die Mieterhöhung mit einem Nachtrag zum Mietvertrag verbinden, der eine Eigenbedarfskündigung ausschließt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jutta Bissinger
    11.11.2022 - 11:24 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    vorweg: Ich habe einen Staffelmietvertrag v. 1.9.2017, in dem Erhöhung ab. 3. Mietjahr um 30 € steht
    Nun bekam ich am 27.1.2020 (also vor mehr als 2 Jahren) ein Schreiben zur Mietpreiserhöhung ab 1.5.2020. Darin steht auch: „Wenn Sie dieser Erhöhung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich widersprechen, gilt diese Erhöhung als angenommen.“
    Ich habe schriftlich widersprochen, finde aber das Schreiben nicht mehr.

    Frage: Habe ich damit die Erhöhung angenommen?

    Achtung, die Geschichte geht weiter:
    Ich habe damals die Zahlungen der alten Miete beibehalten UND der Vermieter hat darauf bis gestern nicht reagiert.

    Frage: Hat er damit – auch ohne meinen schriftlichen Widerspruch (den ich ja leider nicht nachweisen kann) – meine Nicht-Zustimmung der Erhöhung akzeptiert?

    Und weiter:
    Jetzt kommt eine Nachforderung des Betrages für 35 Monate, also ab 1.1.2020.

    Frage: Darf er rückwirkend den Betrag verlangen?

    (Dass ich ab sofort die erhöhte Miete bezahle, steht außer Frage.)

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Anwort!

    Herzliche Grüße

    Jutta Bissinger

    • Mietrecht.org
      11.11.2022 - 19:08 Antworten

      Hallo Jutta,

      eine Staffelmiete tritt “automatisch” ein – ohne Aufforderung / Rückfrage durch den Vermieter. Sie müssen selbst an die Vereinbarung im Mietvertrag denken und die neue Miete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jutta Bissinger
    14.11.2022 - 10:20 Antworten

    Guten Morgen, Herr Hundt,

    vielen herzlichen Dank!
    Beste Grüße
    Jutta Bissinger

  • Thomas Müller
    28.02.2023 - 21:11 Antworten

    Guten Abend, habe gestern ein Schreiben erhalten, dass die Miete zum 01.05. um 15 % erhöht werden soll. Begründung: Miete wurde in den letzten 15 Monaten nicht erhöht und Mietspiegel.

    Im nächsten Absatz des Schreibens steht, wir sollen die neue Miete (bzw. den erhöhten Betrag) zum 01.04. zahlen.

    Bin gerade nicht sicher, ob man sich vertan hat und den 01.05. meinte (so wie im vorherigen Absatz geschrieben) – oder ob man darauf spekuliert, schon einen Monat früher die Kohle zu bekommen.

    Laut Überlegungsfrist beginnt diese in dem Monat, in dem ich das Mieterhöhungsschreiben erhalten habe (also Februar) und endet mit Ablauf des übernächsten Monats (Ende April).

    2 Fragen:

    1)
    Also darf doch gar nicht der 01.04. verlangt werden, sondern ich bin pünktlich wenn die neue Miete am 01.05. auf dem Konto des Vermieters eingeht oder?

    2)
    Wie soll ich mich verhalten: auf das Schreiben antworten und der Mieterhöhung zustimmen – aber anmerken, dass hier offfenbar ein Irrtum vorliegt und ankündigen, dass die neue Miete zum 01.05. von mir bezahlt wird, sobald die Überlegungsfrist abgelaufen ist?

    3)
    Eigentlich weiß ich ja schon, dass ich hier wohnen bleiben “muss” bis ich was neues finde. Ist es dennoch mein gutes Recht, die Zahlung der erhöhten Miete erst im Mai vorzunehmen?

    Hintergrund:
    Ich habe das Gefühl der Vermieter will mich durch die Mieterhöhung “rausekeln”, weil ich ihm letztens schriftlich mitgeteilt habe, dass ich nur noch eine schriftliche Kommunikation wünsche (weil es bei mündlicher Kommunikation zu oft zu Missverständnissen kam, z.B. nicht richtig zugehört oder Dinge behauptet, die nie gesagt wurden oder anders gemeint waren) – leider wohnen wir im gleichen Haus!

    Danke für Ihren Rat.

    • Mietrecht.org
      28.02.2023 - 21:43 Antworten

      Hallo Thomas,

      ich denke es handelt sich mit dem 01.04.2023 um ein Versehen. Gehen Sie ins Gespräch und/oder stimmen Sie zum korrekten Datum zu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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