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Mieterhöhung korrigieren – Beginnt die Frist erneut?

Der Mieter hat das Mieterhöhungsschreiben bekommen und nun stellt sich heraus, dass zu wenig Miete verlangt wurde. Oder vielleicht ist die Mieterhöhung auch zu hoch ausgefallen? Gleichwie, als Vermieter haben Sie immer die Möglichkeit eine falsch berechnete Mieterhöhung nachträglich zu korrigieren. Ob formelle Fehler in der Erklärung oder Rechenfehler— beides kann jederzeit behoben werden. Eine maximale Korrekturfrist gibt es nicht. Wichtig ist es nur für Vermieter zu wissen, dass die Fristen ab dem Erhalt der neuen korrigierten Mieterhöhungserklärung von neuem beginnen.

Was Vermieter bei dem Fristlauf einer korrigierten Mieterhöhungserklärung beachten müssen, erklärt dieser Artikel.

I. Zustimmungsfrist des § 558 b BGB

Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete steht dem Mieter nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens eine Zustimmungsfrist zu. Diese beginnt mit dem ersten (fehlerhaften) Mieterhöhungsschreiben und dauert zwei Monate. Der Mieter kann sich also bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens überlegen, ob er der Mieterhöhung zustimmt oder nicht. Stimmt er nicht zu kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten Zustimmungsklage erheben.

1. Verschiebt sich die Zustimmungsfrist nach der Korrektur?

Ja. Der Mieter bekommt nochmals eine Zustimmungsfrist. Auch diese gilt bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem er von dem korrekten Mieterhöhungsschreibens des Vermieters Kenntnis erlangt (§ 558b III 2 BGB).

Das heißt, ein neues (korrigiertes) Schreiben über eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete setzt grds. eine neue Zustimmungsfrist in Gang.

Bekommt der Mieter nun z.B. am 25.12.2019 ein fehlerhaftes Mieterhöhungsschreiben, beginnt die Zustimmungsfrist zu laufen und endet am 29.02.2020. Verweigert der Mieter nun (zu Recht) die Zahlung und bekommt z.B. am 15.01.2020 ein erneutes korrigiertes Schreiben für eine Mieterhöhung, beginnt wieder eine Zustimmungsfrist. Diese endet dann am 31.03.2020.

2. Gibt es Ausnahmen für offensichtliche inhaltliche Fehler?

Ob der Fristlauf auch bei einem offensichtlichen Fehlern, wie z.B. einem Zahlendreher oä. neu beginnt oder wie bei einer Nebenkostenabrechnung keine Auswirkungen auf die Fristen hat und immer korrigiert werden kann (BGH Urteil vom 30. März 2011, Az.: VIII ZR 133/10) kann nicht eindeutig beantwortet werden. Im Gesetz ist in 3 5558 b Abs. 3 BGB nur die Rede von einem Mieterhöhungsverlangen, dass „den Anforderungen des § 558a nicht entspricht“. Offensichtliche Fehler sind in diesem aber nicht aufgezählt.

II. Beginnt die Ankündigungsfrist nach § 555 c BGB neu?

Nein. Denn nach § 555c BGB bezieht sich die Ankündigungsfrist auf die Modernisierungsmaßnahmen. Danach hat der Vermieter seinem Mieter jede (nicht unerhebliche) Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Zwar sind insoweit auch Angaben zu dem Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung zu machen, aber wenn dieser in der späteren Mieterhöhungserklärung anders ausfällt, hat das keine Auswirkungen mehr auf die Ankündigungsfrist. Diese bezieht sich nur auf die Maßnahmen der Modernisierung und nicht die spätere Mieterhöhung wegen der Modernisierung.

Sind die Beträge in der Ankündigung und dem Schreiben der Mieterhöhung nicht deckungsgleich oder fehlerhaft, spielt das allenfalls für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Mieterhöhung eine Rolle. Dieser verschiebt sich um weitere 6 Monate, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt, nach § 559 b Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. auch unter 3.b)

III. Verschiebt sich die Zahlungsfrist für die Mieterhöhung bei einer Korrektur?

Ja, denn die Fälligkeit der ersten Mieterhöhungszahlung hängt von dem Zugang der Mieterhöhungserklärung ab.

In wieweit sich die Zahlung der Mieterhöhung dann im Einzelfall verschiebt, kommt darauf an, um welche Mieterhöhung es geht:

1. Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gilt nach  § 558 b Abs.1 BGB,  dass der Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens schuldet, wenn er zustimmt.

Geht man also z.B. davon aus, dass der Vermieter am 15.12.2019 ein fehlerhaftes Mieterhöhungsschreiben an den Mieter verschickt, dass diesem am 16.12.2019 zugeht, ist die  früheste Fälligkeit zum 01.03.2020 — die Zustimmung des Mieters vorausgesetzt. Korrigiert der Vermieter das Mieterhöhungsschreiben am 30.01.2020 und geht das dem Mieter erst am 01.02.2020 zu, dann beginnt diese Frist neu: die früheste Fälligkeit ist dann am  01.05.2020 und damit zwei Monate später.

2. Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen

Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen gilt gemäß § 559 b Abs. 2 BGB, dass der Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang des Schreibens zu Mieterhöhung schuldet. Außerdem verlängert sich diese Frist um weitere sechs Monate, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt hat oder  die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

Das bedeutet, die Fälligkeit der Mieterhöhung ist je nach Einzelfall entweder 3 Monate oder neun Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens.

Zum Beispiel: Der Vermieter verschickt am 15.12.2019 ein fehlerhaftes Mieterhöhungsschreiben an den Mieter, dass diesem am 16.12.2019 zugeht. Die Fälligkeit ist bei einer 3 Monatsfrist dann zum 01.03.2020; bei den Fällen der neun Monatsfrist zum 01.09.2020.  Korrigiert der Vermieter das Mieterhöhungsschreiben nun z.B. am 15.01.2020 und geht das dem Mieter erst am 16.02.2020 zu, beginnen diese Fristen neu und die Fälligkeiten verschieben sich um einen Monat: bei einer drei Monatsfrist ist dann der 01.04.2020 Fälligkeitstermin und bei einer neun Monatsfrist der 01.10.2020.

IV. Fazit

Im Ergebnis zeigt sich, dass die Korrektur des Mieterhöhungsschreibens auch immer Auswirkungen auf die sich daraus ergebenden Fristen hat, soweit diese von dessen Zugang abhängen. So läuft z.B. bei der Mietererhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete eine neue Zustimmungsfrist an. Die Fälligkeit der Zahlung der Mieterhöhung verschiebt sich ebenfalls immer.

Mehr zu den wichtigen Fristen bei der Mieterhöhung lesen Sie hier: Mieterhöhung: Fristen für alle Erhöhungen im Überblick

33 Antworten auf "Mieterhöhung korrigieren – Beginnt die Frist erneut?"

  • Jens
    20.03.2022 - 22:05 Antworten

    Guten Abend,

    unser Vermieter hat eine Mieterhöhung unserer Indexmiete angekündigt (im Januar für März), aber eine falsche Grundmiete angenommen, da wir einen Stellplatz abgegeben haben (1090 auf 1070 Euro, ca 2 Jahre zuvor). Nach unserem Einspruch (im Februar) hat er uns das gleiche Anschreiben mit gleichen Fristen (ab März) mit korrigierter Grundmiete zugeschickt. Danach kam ohne unseren Widerspruch anfang März ein weiteres, fast wortgleiches Schreiben, mit einem Zusatz “es hat sich ein Fehlerteufel eingeschlichen”, denn bei den vorherigen Schreiben war eine falsche Nebenkostenvorauszahlung eingetragen.
    Unsere Frage ist nun, ob es grundsätzlich erlaubt ist eine “Korrektur” der Mieterhöhung bei einer Indexmiete nachzureichen und die gleiche Frist beizubehalten, insbesondere bei der zweiten Korrektur, die uns erst im März zugeschickt wurde. In den Anschreiben steht jeweils der gleiche Verweis auf die Frist zum übernächsten Monat, aber immer ein neues Datum. Sind eventuell alle Anschreiben unwirksam, da in den “Korrekturen” das Datum der Schreiben und der Start der erhöhten Miete nicht zusammenpassen?

    • Mietrecht.org
      21.03.2022 - 08:08 Antworten

      Hallo Jens,

      Ihre Frage wird im Fazit des Artikels beantwortet. Der anderen Seite sollten Sie auch nach Bauchgefühl entscheiden, um das Verhältnis zum Vermieter vielleicht nicht beschädigen. Wir müssen einfach abwägen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jens
        21.03.2022 - 08:52 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort und danke für die Klarstellung, da im Artikel ja hauptsächlich zustimmungspflichtige Fristen von anderen Arten (Paragraphen) der Mieterhöhung behandelt werden. Leider hat unser Verhältnis schon vorher stark gelitten, die Fristverschiebung und Bitte um ein korrektes, neues Schreiben können es nicht verschlechtern.
        Vielen Dank und beste Grüße

  • Sophie
    27.07.2022 - 14:25 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren

    vielen Dank für die erhellenden Infos. Demnach braucht man als Mieter einem Vermieter nur (am besten schriftlich) mitzuteilen, dass seine Mieterhöhungsforderung nicht korrekt ist – natürlich nur, wenn es wirklich so ist – und dann muss der Vermieter eine neue Mieterhöhungsforderung schicken, wenn er überhaupt irgendeine Mieterhöhung durchsetzen will. Und mit der neuen Mieterhöhungsforderung beginnt die gesetzliche Überlegungsfrist erneut.
    So lässt sich eine Mieterhöhung zumindest zeitlich verzögern.

    Nun zu unserem Fall:

    – viele Jahre bei einem öffentlichen Vermieter gewohnt, keine Probleme. Kürzlich wurde die Wohnung an eine “Nachwuchsheuschrecke” verkauft.

    – der neue Vermieter schickt eine Mieterhöhung. Diese Mieterhöhung ist rechtlich grundsätzlich zulässig, weil es in den letzten 3 Jahren keine davor keine Mieterhöhung gab.

    – der neue Vermieter hat in dem Mieterhöhungsschreiben jedoch mehrfach manipuliert, er greift also bewusst zu Falschdarstellungen und Drohungen.

    – Falschdarstellung: Vermieter gibt zwar die Gesamtmiete (Kaltmieter plus Nebenkostenvorauszahlung) korrekt an in dem Schreiben, senkt jedoch unzulässig den tatsächlichen Anteil der Nebenkosten zugunsten einer unzutreffenden, höheren Angabe der Kaltmiete. Diesen unzutreffenden, fälschlicherweise zu hoch angegebenen Anteil der Kaltmiete an der monatlichen Gesamtzahlung nutzt der Vermieter sodann, um auf dieser falsche Berechnungsgrundlage eine Mieterhöhungsforderung vorzutragen. Diese Mieterhöhungsforderung übersteigt die gesetzlich zulässigen 20% innerhalb von 3 Jahren und ist damit rechtswidrig.

    Der Vermieter ist dabei einigermaßen geschickt vorgegangen und wendet eine manipulative Taktik an. Denn die Berechnung selbst ist mathematisch völlig korrekt. Als Ergebnis dieser mathematisch völlig korrekten Berechnung zeigt sich eine – nur dem Anschein nach – gesetzlich zulässige Mieterhöhung um ganz genau 20%, der Vermieter schöpft dabei alles bis auf den letzten Cent an Erhöhungsmöglichkeit aus.

    Ein fiktives Beispiel mit Zahlen damit es sich besser nachvollziehen lässt:

    Tatsächliche Kaltmiete = 300 Euro
    Tatsächliche Nebenkostenvorauszahlung = 200 Euro
    Tatsächliche monatliche Gesamtzahlung an den Vermieter damit = 500 Euro (300 + 200)

    Die monatliche Gesamtzahlung erfolgt immer in einem einzigen Betrag, der auf dem Überweisungsträger nicht weiter aufgeschlüsselt ist.
    Die gesetzlich zulässige Mieterhöhung beträgt demnach 20% der Kaltmiete, also 20% von 300 Euro = 60 Euro.

    In seinem Täuschungsversuch zwecks Mieterhöhung ist der Vermieter wie folgt vorgegangen:

    Vom Vermieter angegebene, unzutreffende Kaltmiete = 400 Euro
    Vom Vermieter angegebene, unzutreffende Nebenkostenvorauszahlung = 100 Euro
    Tatsächliche monatliche Gesamtzahlung an den Vermieter = 500 Euro

    Auf Grundlage der vom ihm selbst zu Manipulationszwecken zu hoch angegebenen Kaltmiete fordert der Vermieter nun eine – vorgeblich gesetzlich zulässige – Mieterhöhung von 20% von 400 Euro (= 80 Euro). Dies ist jedoch gesetzlich unzulässig.

    – Täuschungsversuch:
    Vermieter legt seiner Mieterhöhungsforderung eine vorgefertigte, schriftliche Einverständniserklärung bei, die wir unterschreiben und an ihn zurücksenden sollen. Auf dieser Einverständniserklärung hat der Vermieter unten das Datum klein dazugedruckt, ab dem die – gesetzlich unzulässige – Mieterhöhung wirksam werden soll.
    Hatte der Vermieter in der Mieterhöhungsforderung selbst noch die gesetzliche Überlegungsfrist (erhöhte Mietzahlung nach Ablauf des 2. Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens) korrekt angegeben, hat er auf die Einverständniserklärung heimlich ein früheres Datum aufgedruckt, ab dem die Mieterhöhung wirksam werden soll. Dies ist zwar gesetzlich zulässig, der Mieter braucht dies jedoch nicht zu akzeptieren. Und wir akzeptieren dies auch nicht unterschreiben die Einverständniserklärung auch nicht. Wir haben uns bisher überhaupt nicht gegenüber dem Vermieter geäußert.

    Auch hier ein fiktives Beispiel mit Zahlen zur Veranschaulichung:

    Im Mieterhöhungsschreiben selbst weist der Vermieter die gesetzlich korrekte Überlegungsfrist aus: Erhöhte Mietzahlung ab 1. August 2022

    In der vorgefertigten, von uns zu unterschreibenden Einverständniserklärung fordert der Vermieter heimlich die erhöhte Mietzahlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein: 1. Juli 2022

    – manipulative, irreführende Drohung:
    Im Mieterhöhungsschreiben fordert der Vermieter uns dazu auf, die von ihm vorgefertigte Einverständniserklärung innerhalb von spätestens 3 Wochen (mit fixem Datum) nach Zugang unterschrieben an ihn zurückgesendet zu haben. Und er droht damit, uns andernfalls sofort nach Verstreichen dieses fixen Datums auf Zustimmung zu verklagen, wobei er mit seinem Formulierungen den Anschein erweckt, es läge dafür nicht nur eine gesetzliche Grundlage vor, sondern auch, er hätte rechtlich eine 100%-ige Erfolgsaussicht, die (schriftliche) Zustimmung zur Mieterhöhung bereits vor Ablauf der Überlegungsfrist vor Gericht einzuklagen.

    Auch hier ein fiktives Beispiel mit Zahlen:

    Eingang der Mieterhöhungsforderung bei uns: 20. Mai
    Vermieter droht und fordert die unterschriebe Einverständniserklärung zurück bis spätestens: 15. Juni

    Wir haben nichts unterschrieben. Die vom Vermieter gesetzte Frist ist längst abgelaufen, die gesetzliche Überlegungsfrist ist jedoch noch nicht abgelaufen. Vom Vermieter kam bisher weder irgendein weiteres Schreiben, noch kam ein Schreiben des Gerichts.

    Nun zur Frage:

    Mit Bezug auf Ihre Darlegungen auf dieser Seite hier oben möchten wir als Reaktion dem Vermieter zumindest pauschal darauf hinweisen, dass seine Mieterhöhung fehlerhaft ist. Eine erhöhte Miete werden wir bis auf Weiteres nicht zahlen. Der Vermieter ist dann am Zug, uns eine neue, (inhaltlich und rechnerisch ggf. korrekte) Mieterhöhungsforderung zu schicken, wodurch die gesetzliche Überlegungsfrist erneut beginnt.

    Für uns ist aufgrund der hohen manipulativen Energie, die der Vermieter in dieses Schreiben gesteckt hat, klar, dass es sich um einer Kriegserklärung des Vermieters handelt. Deshalb wollen wir uns mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wehren. Ein eingetrübtes, gar negatives Verhältnis zum Vermieter nehmen wir dabei gerne in Kauf, da uns klar ist, dass der Vermieter uns rausekeln will und wir eher früher als später ohnehin ausziehen werden (und wollen).

    Die Frage wäre daher, ob wir ohne rechtliche Nachteile und/oder Kosten fürchten zu müssen, die Mieterhöhungsforderung einfach ignorieren und einfach gar nicht darauf reagieren könnten?

    Der Vermieter wird uns dann ggf. tatsächlich verklagen. Die Frage wäre aber, ob er damit – vor dem Hintergrund dieses manipulativen Mieterhöhungsschreibens – überhaupt Erfolgsaussichten hat.
    Als rechtliche Laien sind wir da nicht sicher.

    Wir haben zwar irgendwo gelesen, dass man als Mieter auf Mieterhöhungsforderungen reagieren sollte, sofern diese nicht formell unwirksam sind. Die Frage ist allerdings, ob dieses Schreiben nicht nur bei der Berechnungsgrundlage und sachlich falsch, sondern aufgrund seines hochmanipulativen Charakters auch formell unwirksam ist.

    Denn wir wollen vermeiden, dass folgender Fall eintritt: Bei einer Klage würde das Gericht zwar feststellen, dass die geforderte Miethöhe unzulässig ist, aber grundsätzlich die Berechtigung zur Erhöhung der Miete – korrekterweise – bejahen, nämlich bis zu der gesetzlichen Höchstgrenze von 20% Prozent. Denn wenn dieser Fall eintritt, befürchten wir, dass das Gericht uns einen Teil der Gerichtskosten und ggf. der Anwaltskosten des Vermieters auferlegen wird, weil wir laut Gericht der Mieterhöhung bis zur Höchstgrenze von 20% der aktuellen Kaltmiete hätten zustimmen müssen, ungeachtet des irreführenden, hochmanipulativen und sachlich falschen Berechnungsgrundlage für die geforderte Mieterhöhung.

    Über einen kurzen Hinweis, ob wir es wagen könnten, die Mieterhöhungsforderung komplett zu ignorieren, also gar nicht zu reagieren. würden wir uns sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüße
    Sophie und Caro

    • Mietrecht.org
      27.07.2022 - 20:23 Antworten

      Hallo Sophie und Caro,

      danke für Ihren sehr sehr ausführlichen Kommentar. Sie sind so tief im Thema eingegraben, dass ich Ihnen hier vermutlich nicht helfen werde können. Bitte lassen Sie sich zu Ihren ausführlichen Fragen richtig beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sophie
    30.07.2022 - 12:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    schade, dass Sie uns nicht weiterhelfen können. Ja, wir hatten vorab einiges zum Thema gelesen und uns “tief ins Thema eingegraben”. Und zwar deshalb, weil man öfter bei Fragen im Internet liest, dass Sachverhalte nicht konkret genug beschrieben seien und man deshalb keine passgenau zugeschnittene Antwort geben könne. Dies wollten wir vermeiden und deshalb hatten wir diesen “sehr, sehr ausführlichen Kommentar” geschrieben.

    Andererseits kann natürlich genau das sich auch problematisch auswirken, wenn die Frage entsprechend kompliziert ist. Offenbar ist dies hier der Fall.

    Um weitere Unwägbarkeiten zu vermeiden, werden wir nun beim Vermieter einfach schriftlich auf die Fehlerhaftigkeit seiner Mieterhöhung hinweisen. Dadurch können wir laut Ihren Darlegungen jedwede Mieterhöhung garantiert immerhin um mindestens 2 Monate aufschieben. Und das ist schon mal “die halbe Miete”.

    Vielen Dank nochmal für den guten Hinweis, dass die Frist bei Korrektur eines Mietererhöhungsschreibens neu beginnt. Das war sehr wichtig für uns.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sophie und Caro

    • Mietrecht.org
      31.07.2022 - 19:54 Antworten

      Hallo Sophie und Caro,

      alles Gute für Ihr Vorgehen und danke für Ihr Verständnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Mietrecht.org
      31.07.2022 - 19:54 Antworten

      Hallo Sophie und Caro,

      alles Gute für Ihr Vorgehen und danke für Ihr Verständnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andi
    30.10.2022 - 23:14 Antworten

    Hallo,

    nachdem ich seit Jahren ab und an eindringendes Regenwasser in meiner Wohnung habe, habe ich (korrekt mit Ankündigung und Fristsetzung) einmalig die Miete reduziert. Als Retourkutsche hat mir mein Vermieter nun eine Mieterhöhung zukommen lassen (Indexmiete).
    Rechtlich gesehen kann er das tun, die Ausführungen sollen nur das bereits zerrüttete Verhältnis aufzeigen.
    Das entsprechende Schreiben ging mir per 29.10.2022 zu, datiert ist es vom Vermieter auf den 28.11.2022 mit Verweis auf die Abfrage des Verbraucherindexes zum 30.11.2022, also jeweils in der Zukunft.
    Reichen diese Formfehler aus, um das Schreiben als unwirksam abzutun? Bei einer korrigierten Version würde die Frist zur Zahlung der neuen Miete ja von Neuem beginnen.
    Und eine zweite Frage: bei Indexmietverträgen steht mir als Mieter bei sinkendem Index das Recht zu, eine Mietminderung zu verlangen. Ist das auch erst frühestens nach 12 Monaten nach letzter Änderung möglich? Das BGB gibt hier keine Auskünfte darüber.
    Vielen Dank vorab.
    Andi

  • Andreas
    15.05.2023 - 12:41 Antworten

    Moin moin aus dem Norden,
    zu der Frist hätte ich eine Frage: wenn eine Mieterhöhung an einem Freitag, 28., abgeschickt wird – und am darauf folgenden Montag darüber hinaus ein Feiertag war. Man selbst auch noch ab dem 27. (also einen Tag vorher) nachweislich in Urlaub war – welche Frist für die Mieterhöhung gilt denn dann? Wäre der 1.7. korrekt oder der 1.8. ??
    Vielen Dank,
    Andreas

    • Mietrecht.org
      16.05.2023 - 16:43 Antworten

      Hallo Andreas,

      Urlaub oder Feiertage spielen hier m.E. keine Rolle. Der Vermieter muss den fristgerechten Zugang beim Mieter beweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Möller
    28.06.2023 - 14:04 Antworten

    Hallo,
    wir haben auch eine kurze Frage bezüglich Fristen bzw. formaler Korrektheit einer geänderten Mieterhöhung:
    Wir bekamen zunächst eine Mieterhöhung in der die Berechnung der ortüblichen Vergleichsmiete falsch erfolgt war. Dort wurden prozentuale Zuschläge von 6%, die unter dem Punkt “Berücksichtigung weiterer Merkmale und Besonderheiten“ aufgeführt sind, direkt mit prozentualen Abschlägen für Lage und Baujahr von 20% gegeneinander verechnet. Korrekterweise muss erst der Abschlag von 20% erfolgen und anschließend dann ein Aufschlag von 6%. Dieses schrieben wir in der Form dem Vermieter.
    Vor gut einer Woche erhielten wir nun ein Schreiben, in dem uns lediglich eine neue, in der von uns geschilderten Weise durchgeführte, Berechnung mitgeteilt wurde. Wörtlich hieß es dann “Wir schlagen Ihnen vor, der Erhöhung gemäß der o. a. Berechnung …ab dem 01.07 2023 zuzustimmen”, mit der Bitte um Übersendung der Zustimmungserklärung bis zum 29.06.2023.
    Uns würde jetzt interessieren, ob das Schreiben zur Mieterhöhung überhaupt formal korrekt und wirksam ist und ob nicht in jedem Fall zumindest die Fristen gemäß §558b anzuwenden sind.

    Viele Grüße
    Familie Möller

    • Mietrecht.org
      28.06.2023 - 14:17 Antworten

      Hallo Familie Möller,

      Sie sollen prüfen, ob es sich um eine Mieterhöhung nach §558 BGB handelt (dann müssen auch Fristen und Formen eingehalten werden) oder ob es sich um eine einvernehmliche Mieterhöhung handelt. Hier sind die Beteiligten in Form und Frist relativ frei.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Familie Möller
        28.06.2023 - 14:30 Antworten

        Hallo,
        es handelt sich nicht um eine einvernehmliche Mieterhöhung; bei der ursprünglichen ersten fehlerhaften Mieterhöhung wurde explizit auf die Vorgaben von §558 ff. verwiesen und die Fristen auch eingehalten. Auch in der neuen Zustimmung sollen wir uns mit der “aufgeführten Erhöhung der Grundmiete nach §558 ff. BGB einverstanden” erklären.
        Viele Grüße
        Familie Möller

        • Mietrecht.org
          29.06.2023 - 13:49 Antworten

          Hallo Familie Möller,

          Eine nicht ausgesprochene Mieterhöhung muss wie oben korrigiert werden. Eine einvernehmliche Erhöhung kann auch eine Lösung sein, dieser müsste der Mieter dann aber auch (freiwillig) zustimmen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Thomas
    12.07.2023 - 14:02 Antworten

    Hallo,

    ich habe im März ein Mieterhöhungsschreiben zum 01.06.23 bekommen. Jedoch ist die Wohnfläche falsch statt 49,93qm stehen im Schreiben 60,03qm. Diesen Fehler hat die Verwaltung schon immer gemacht wenn sie erhöhen wollten. Es ändert sich ja somit auch die Zuordnung im Mietspiegel (Berlin von 2021).

    Die Wohnung wurde damals als 2 Raum mit Abstellkammer statt 3 Raum Wohnung vermietet daher der Wohnraumunterschied. Die neue Verwaltung hat es nie angepasst in ihren Unterlagen.

    Ich habe dem Schreiben fristgerecht widersprochen aufgrund dieses Fehlers. Nun habe ich am 11.07.23 ein Schreiben zurück bekommen (wir haben heute den 12.07.23), dass ich bis zum 17.07.23 die Zustimmung zurückschicken soll (jetzt mit der richtigen Summe / waren immerhin gut 15€ pro Monat. Die Erhöhung zum 01.06.23 soll aber weiterhin bestehen bleiben.

    Kann ich dem auch widersprechen aufgrund, dass keine neue Überlegungsfrist eingeräumt wurde oder muss ich rückwirkend zum 01.06.23 zustimmen, zumal die Miete für Juni und Juli (bisherige Miethöhe) schon bezahlt wurde.

    • Mietrecht.org
      12.07.2023 - 14:08 Antworten

      Hallo Thomas,

      auf welche Fristen die Hausverwaltung achten muss, lesen Sie oben im Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    12.07.2023 - 14:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    habe ich das richtig so verstanden, dass die Erhöhung erst zum 01.10.23 wirksam werden darf aufgrund der neuen Überlegungsfrist ?

    Und kann der Vermieter dann auch plötzlich auf den neuen im Juni erschienenen Mietspiegel zu beziehen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas

  • Simone L
    17.08.2023 - 19:44 Antworten

    Guten Tag ,

    wie verhält es sich mit der Korrektur des Mieterhöhungsverlangens im Gerichtsprozess ?
    In meinem Fall fehlte der Mieterhöhungsverlangen vom 18.01.2021 der Beweis der Ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Gerich lies dieses per Gutachten nachholen mit Stichtag 17.12.2021.
    Gutachten erreichte mich 20.6.2023. Der Vermieter hat jetzt seine Klageforderung geändert , weil statt 600 Euro nur 580 Euro zum Stichtag 17.12.2021 herauskamen. Er begehrt die Erhöhung mit Wirkung zum 1.4.2021. das Schreiben erreichte mich 17.08.2023

    Frage :
    1. Muss in diesem Fall ein korrigiertes Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter geschickt werden oder reicht die Änderung der Klageforderung?
    2. Ist das Datum in der Vorderung wichtig ? Kann er ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung einfordern ?
    3. Welche Frist gillt ihrer Meinung nach in diesem Fall ?

    • Mietrecht.org
      18.08.2023 - 21:04 Antworten

      Hallo Simone,

      danke für Ihren Beitrag. Diese komplexen Fragen Ihres Einzelfalls sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen.

      Tut mir leid, das ich Ihnen hier nicht besser helfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carmen
    27.09.2023 - 18:25 Antworten

    Guten Tag,

    bin ich als Mieterin verpflichtet, den Vermieter auf sein fehlerhaftes Mieterhöhungsschreiben aufmerksam zu machen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      27.09.2023 - 19:14 Antworten

      Hallo Carmen,

      das müssen Sie sicherlich nicht. Sie müssen aber zeitlich überlegen, was passiert, wenn Sie nicht reagieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mara
    23.11.2023 - 14:39 Antworten

    Hallo liebe Rechtsberater, unser Vermieter hat uns eine Mieterhöhung auf 1303 Euro kalt plus 420 Euro Nebenkostenvorauszahlung ab dem 01.01. 2024 geschickt. Wir haben daraufhin von unserem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, weil uns das zu teuer ist. Wir haben auch bereits eine andere Wohnung, die wir ab 01.01. beziehen. Seit heute steht unsere Wohnung bei Immoscout – allerdings für 1250,- Euro kalt plus 400,- Nebenkosten!
    warum wird sie für andere plötzlich günstiger angeboten und ist das rechtens?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort

    • Mietrecht.org
      24.11.2023 - 09:07 Antworten

      Hallo Mara,

      grundsätzlich sehe ich nichts, was gegen das Vorgehen des Vermieters spricht. Auch wenn es natürlich widersprüchlich ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrich
    03.01.2024 - 14:45 Antworten

    Ein gutes und gesundes neues Jahr vorweg!

    Ich bin seit 1.1.24 der neue Eigentümer einer vermieteten Wohnung. Im Mietvertrag ist eine Indexmiete vereinbart; allerdings hat der alte Eigentümer (zu seinen und nun zu meinen Lasten) bei der letzten Mietanpassung aus dem Verbraucherpeisindex falsche Werte mit der Folge herausgelesen, dass die Miete nach der Mietanpassung zu gering ist.

    Daher meine Frage: Kann ich die in Rede stehende Mietanpassung korrigieren? Ich beabsichtige keine rückwirkende Mietanpassung, sondern eine Korrektur für die Zukunft. In jedem Falle möchte ich jedoch die Mietanpassung insbesondere aufgrund der Tatsache korrigieren, dass sich der Verbraucherpeisindex aufgrund der hohen Inflation der letzten Jahre stark verändert hat. Sprich, ich möchte gerne die hohe Teuerungsrate mitnehmen….

    Vielen Dank im Voraus für eine Auskunft.

    Beste Grüße

    Ulrich

    • Mietrecht.org
      03.01.2024 - 20:52 Antworten

      Hallo Ulrich,

      ich gehe eher davon aus, dass Sie erneut die Frist zwischen zwei Erhöhungen wahren müssen, da Mieter und Vermieter die Erhöhung scheinbar schon vollzogen haben bzw. leben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan Kroek
    24.01.2024 - 11:17 Antworten

    Guten Tag,

    vielen Dank für die tollen Ausführungen.
    Uns beschäftigt noch ein Aspekt, der das Thema vielleicht noch ein wenig erweitert und/oder bereichern könnte.
    Uns hat im Februar 2023 ein Mieterhöhungsschreiben erreicht.
    (Vergleichswohnungen mit aufgeführt.)
    Wir haben nicht zugestimmt.
    Im Juli 2023 wurde uns exakt das gleiche Schreiben mit exakt den gleichen Vergleichswohnungen und der gleichen Forderung erneut zugestellt.
    Eine Klage auf das erste Schreiben erfolgte nicht.
    Ich verstehe es so, dass die Klagefrist für genau dieses Meiterhöhungsbegehren nun verstrichen ist.
    Kann exakt das selbe Mieterhöhungsschreiben einfach erneut verschickt und so getan werden, als wäre dies ein neues Schreiben mit neuen Fristen?
    Auf das erneute (exakt gleiche Schreiben) dem wir wiederum nicht zugestimmt haben folgte im Januar 2024 nun ein Klageschreiben. Klageeinreichung bei Gericht wohl November 2023.

    Vielen Dank im Voraus
    Stefan

    • Mietrecht.org
      24.01.2024 - 12:53 Antworten

      Hallo Stefan,

      ich sehe beim Vorgehen des Vermieters grundsätzlich kein Problem. Vielleicht konnte der Vermieter die erste Zustellung nicht nachweisen oder ähnliches. Sie müssen für sich prüfen (lassen), ob Sie rechtlich auf der richtigen Seite stehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Igor
    05.02.2024 - 05:56 Antworten

    Ich bin neuer Vermieter – und habe Vertrag mit der Indexmiete. Ich habe in 2023 eine Mietanpassung von 8.5% berechnet und der Mieter hat angefangen die neue Mitte zu zahlen (zwei Monate nach meinem Schreiben)

    Jetzt hat der Mieter mich knofrontiert, dass die eine Online-Rechenhilfe nur einen Anstieg von 7.6% erlauben würde.

    Ich habe nachrecherichiert und tatsächlich ist mir ein Fehler unterlaufen: meine Berechung basiert auf dem harmonisierten Verbraucherpresindex (HVPI) und nicht auf dem Verbraucherpreisindex (VPI) laut dem Mietvertrag.

    Ich habe angeboten die 0.9% monatliche Überzahlung (für 8 Monate) sofort zurück zu erstatten und eine korrigierte Berechung zuzusenden.

    Mieter betrachtet aber, dass wegens des Fehlers mein Schreiben aus 2023 keine Wirkung hat und verlangt, dass ich die volständige Mietanpassung von 8.5% für (jetzt schon)8 Monate zurückgebe. Hat er vieleicht Recht?

    • Mietrecht.org
      05.02.2024 - 20:04 Antworten

      Hallo Igor,

      lassen Sie die Situation bitte bei Bedarf rechtlich bewerten. In den Praxis würde ich als Vermieter auf Absenkung bestehen und als Mieter auf Unwirksamkeit. Ein Streitthema, dass sich günstig mit einem Kompromiss oder teuer mit Anwälten lösen lasst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Veronique
    09.02.2024 - 20:58 Antworten

    Interessante Konstellation:

    Laut § 557b (3) BGB ist die angepasste Miete mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der schriftlichen Erklärung zu entrichten, und laut (5) ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Dadurch wäre eine rückwirkende Erklärung mit einer Absenkung (und seitens des Mieters, die Annahme dieser Absenkung) eher als unwirksam zu betrachten.

    Herr Hundt, sind Ihnen diesbezüglich vielleicht rechtskräftige Gerichtsentscheidungen bekannt – ich kenne nur eine BGH Entschedung zur Indexmiete? Es gibt entwickelte Rechtsprechung zur Korrekturen bei marktbediengten Mieterhöhungen, die aber nicht anwedbar ist. M.E. Soll bei der Indexmiete Automatismus zugreifen und die Parteien können nur Zeitpunkt (beginn des übernächsten Monat, falls Schwellenwert erreicht wurde) wann dieses Mechanismus zugreift, wählen. Oder liege ich hier falsch?

    Ich würde eher die latzte Mietanpassung zurücknehmen und Überzahlungen erstatten aber gleichzeitig sofort die Anpassung zu dem jetzigem VPI-Wert vornehmen. Bei der Rückerstattung gäbe es eine ex-tunk Wirkung und somit ist die Miete de facto mehr als 1 Jahr unverändert geblieben. Bei einem Kompromiss beginne die Frist erneut.

  • Igor
    12.02.2024 - 08:31 Antworten

    Danke Herr Hundt, bevor ich mich auf ein Kompromiss einlasse, können Sie bitte noch folgende Umstände ins Betracht ziehen:

    Wie viel Zeit hat der Mieter um auf eine Indexmieterhöhung zu reagieren? Jede Rechnung ist in 30 Tagen fällig. Ist somit auch sein Einwand nach 8 Monaten unwirksam?

    Bei der Prüfung der Bankauszüge ist mir folgendes aufgefallen: Die Mietanpassung habe ich am 25.2.2023 per Einschreiben verschickt (Nachweis von 25.2.2023 um 18.46 vorhanden). Schriftlich habe ich in diesem Brief mitgeteilt, dass die geänderte Miete mit 1.4.2023 anfällt. Der Mieter hat die Zahlung erst mit dem Monat Mai geändert. Kann ich diese Verspätung gegen ihn anwenden?

    Danke im Vorraus
    Igor

    • Mietrecht.org
      12.02.2024 - 08:47 Antworten

      Hallo Igor,

      danke für den Nachtrag. Ich befürchte, dass wir das Thema hier per Kommentar jocht lösen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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