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Kautionsrückzahlung bei mehreren Mietern – Wer bekommt die Kaution?

Die Kautionsrückzahlung an den Mieter ist häufig mit Streit verbunden. Vermieter sind daher bei diesem Thema ohnehin besonders auf der Hut. Doch selbst dann, wenn das „Ob“ der Kautionsrückzahlung gar nicht streitig ist, sind sich Vermieter oft nicht sicher, an wen denn nun die Zahlung der Kaution zu erfolgen hat. Wie ist die Kaution zurückzuzahlen, wenn es mehrere Mieter gibt? Bekommt jeder der Mieter einen Kautionsanteil oder einer alles? Muss die Kaution an den Mieter zurückgegeben werden, der die Mietkaution gestellt hat?

Der nachfolgende Artikel erklärt, an wen der Vermieter die Kaution auszahlen muss, wenn es mehrere Mieter gibt.

I. Wahlrecht des Vermieters bei Kautionsrückzahlung

Bei mehreren Mietern haben Vermieter grds. die freie Wahl, an wen Sie die Kautionssumme zurückzahlen, wenn es keine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag gibt. Das bedeutet, dass der Vermieter bei zwei Mietern entweder die volle Kautionssumme an einen Mieter oder beiden jeweils die Hälfe ausbezahlen kann. Die Mieter haben keinen Rechtsanspruch bzgl. der Zahlungsvariante, wenn dazu nichts im Mietvertrag geregelt ist.

Der Hintergrund ist ganz einfach: Mitmieter sind im Verhältnis zum Vermieter sog. Gesamtgläubiger nach § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter die Kaution nur den Mietern gemeinsam schuldet und er jedem einzelnen gegenüber schuldbefreiend zahlen kann. Sobald der Vermieter aber an einen der Mieter die Mietkaution ausbezahlt, hat er seine Rückzahlungsverpflichtung allen gegenüber bewirkt.

Merke:

Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, wem gegenüber er die Mietkaution ausbezahlt, völlig frei. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mietvertrag regelt, an wen die Kaution zurückzuzahlen ist.

II. Gegenseitiger Ausgleichsanspruch der Mitmieter bei Kautionsrückzahlung

Die Mieter untereinander haben als gemeinsame Gesamtgläubiger gegenseitige Ausgleichsansprüche nach § 430 BGB. Wie hoch der Anspruch des einzelnen Mieters gegenüber dem anderen Mieter ist kommt allerdings auf den Einzelfall an.

Haben z.B. beide hälftig die Mietkaution gestellt und bekommt nur einer die volle Kautionssumme ausbezahlt, kann der andere grds. nach § 430 BGB die Hälfte herausverlangen. Weigert sich dieser allerdings und rechnet z.B. mit anderen fälligen Forderungen, wie z.B. Mietzahlung oder Nebenkosten auf, kann sich der Ausgleichsanspruch mindern. Der Ausgleichsanspruch kann sich auch auf die volle Kautionssumme erstrecken, wenn der Vermieter die Mietkaution an einen von mehreren Mietern auszahlt, der gar keine Kaution gestellt hat.

III. Rückzahlungsanspruch besteht nur gemeinschaftlich

Mehrere Mieter können ihren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nur gemeinschaftlich gegenüber dem Vermieter geltendem machen. Es kann also z.B. nicht jeder der Mieter von dem Vermieter die volle Kautionssumme verlangen und eine Zahlungsfrist setzen. Das geht nur gemeinschaftlich. Es müssen also entweder alle Mieter beim Rückzahlungsverlangen unterschreiben oder sich von einem Mieter vertreten lassen. Möglich ist auch, dass alle Mieter ihre Kautionsrückzahlungsansprüche auf einen Mieter übertragen (z.B. durch Abtretung o.ä.). Entscheidend ist dass derjenige, der die gemeinschaftliche Forderung geltend macht, die notwendigen Vollmachten oder Abtretungserklärungen bei dem Schreiben an den Vermieter bzgl. der Kautionsrückzahlung beilegt.

Was bei einer Beendigung des Mietvertrags durch mehrere Mieter noch zu beachten ist, lesen Sie hier.

IV. Fazit und Zusammenfassung

Insgesamt lässt sich festhalten, dass Vermieter bei der Wahl, an wen Sie die Kautionssumme ausbezahlen frei sind. An Rückzahlungsforderungen einzelner Mieter sind Sie nicht gebunden, denn mehreren Mietern steht der Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution nur gemeinschaftlich zu. Der Vermieter kann jedem einzelnen gegenüber schuldbefreiend zahlen, wenn der Mietvertrag nichts Gegenteiliges regelt. Wie die Mieter die Kaution dann untereinander verteilen, ist für den Vermieter irrelevant.

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