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Dürfen Vermieter bei Mietschulden die Heizung oder den Strom abstellen?

Mieter können ihren Vermietern viel Ärger bereiten, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten verletzen und werden selbst dann vom Gesetz noch sehr umfassend geschützt.

Zahlt der Mieter z. B. die Miete nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann der Vermieter ihm nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen kündigen. Hat der Vermieter es geschafft und das Mietverhältnis wirksam beendet, räumt der Mieter aber die Wohnung nicht freiwillig, muss der Vermieter den Mieter oft noch lange in seiner Wohnung dulden bis er mit gerichtlicher Hilfe einen Räumungstitel erwirkt und diesen notfalls zwangsweise durchgesetzt hat. Da ist es durchaus nachvollziehbar, dass manchem Vermieter der Kragen platzt und er versucht, den Mieter durch Ausübung von Zwang zu einem vertragsgemäßen Verhalten oder zum Auszug zu bewegen. Immer wieder kommt es daher vor, dass Vermieter die Versorgung des Mieters mit Heizenergie, Strom oder auch Wasser einstellen.

Dieser Beitrag zeigt Vermietern, ob und unter welchen Voraussetzungen sie zu einer Versorgungssperre berechtigt sind und klärt außerdem Mieter darüber auf, ob sie trotz vertragswidrigen Verhaltens einen Anspruch auf Versorgung haben.

I. Wichtige Unterschiede – Fortdauerndes oder beendetes Mietverhältnis, Wohnraummietverhältnis oder Gewerberaummietverhältnis

Für die Beantwortung der Frage, ob der Vermieter berechtigt ist, die Versorgung des Mieters mit Heizenergie, Strom und / oder Wasser zu unterbinden, kommt es darauf an, ob das Mietverhältnis noch fortdauert oder bereits beendet ist. Auch die Art des Mietverhältnisses (Wohnraum- oder Gewerbemietverhältnis) spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

II. Die Versorgungssperre bei fortdauerndem Mietverhältnis

Während des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter gem. § 535 Abs.1 BGB nicht nur verpflichtet, dem Mieter die gemieteten Räume zur Verfügung zu stellen, sondern auch dafür zu sorgen, dass diese zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden können. Zu den Pflichten des Vermieters während des laufenden Mietverhältnisses zählt daher auch die Versorgung des Mieters mit Strom, Heizenergie und Wasser (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 19. 03. 1998 – 3 C 3421–98; AG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 201 C 481/10), sofern der Mieter nicht auf Grund einer abweichenden vertraglichen Regelung selbst für deren Beschaffung verantwortlich ist.

Zahlt nun aber der Mieter die Miete oder die Nebenkostenvorauszahlungen nicht, liegt es auf den ersten Blick nicht fern, dem Vermieter die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zuzugestehen. Gem. § 320 Abs.1 S.1 BGB kann nämlich derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. § 273 Abs.1 BGB bestimmt außerdem, dass der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern kann, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt.

Dem Vermieter wird in dieser Situation jedoch weder die Einrede des nichterfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, und zwar sowohl bei Wohnraum- als auch bei gewerblichen Mietverhältnissen. Begründet wird dies u. a. damit, dass es sich bei der Pflicht des Vermieters, den Mieter mit Strom, Heizenergie und Wasser zu versorgen, um eine Leistung handelt, die nicht nachholbar ist (vgl. KG, Urteil vom 23.10.2014– 8 U 178/14). Die Möglichkeit, die zurückgehaltene Leistung nachzuholen, ist jedoch für die Ausübung sowohl des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB als auch für die Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB erforderlich, da diese Rechte den Schuldner einer Leistung nicht zur endgültigen Leistungsverweigerung berechtigen, sondern ihm nur das Recht geben, die geschuldete Leistung so lange zurückzuhalten bis auch der andere Teil die ihm obliegende Leistungspflicht erfüllt. Unterlässt der Vermieter die Versorgung des Mieters mit Strom, Heizenergie und Wasser, zahlt nun der Mieter jedoch die rückständige Miete, kann die Versorgung nicht rückwirkend nachgeholt werden, sondern nur für die Zukunft wieder aufgenommen werden. Anders urteilte das Kammergericht allerdings noch mit einen älteren Urteil vom 08.07.2004 – 12 W 21/04-, in dem es ausführte, ein genereller Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bei Dauerschuldverhältnissen sei trotz unmöglicher Nachholbarkeit der Leistung mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Diese Entscheidung betraf jedoch die Versorgungssperre des Vermieters nach der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. dazu die Ausführungen unten).

III. Die Versorgungssperre bei beendetem Mietverhältnis

Von der Versorgungssperre während des laufenden Mietverhältnisses unterscheiden sich diejenigen Fälle, in denen das Mietverhältnis bereits beendet ist, der Mieter die Mieträume aber entgegen seiner Verpflichtung noch nicht geräumt hat und der Vermieter die Versorgungsleistungen einstellt, um den Mieter zur Räumung zu veranlassen.

Grundsätzlich endet mit der Mietvertragsbeendigung auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gem. § 535 I BGB und damit auch zur Erbringung von Versorgungsleistungen, die den Gebrauch der Mietsache ermöglichen. Allerdings können nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann. Solche nachvertraglichen Pflichten können sich- so der BGH mit Urteil vom 06.05.2009- XII ZR 137/07 – im Einzelfall aus der Eigenart des – beendeten – Mietvertrags (z.B. Wohnraummiete) oder den besonderen Belangen des Mieters (z.B. Gesundheitsgefährdung oder etwa durch eine Versorgungssperre drohender, besonders hoher Schaden) ergeben.

Ob eine solche nachvertragliche Versorgungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob eine durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Einstellung der Leistung überwiegt oder nicht.

Mit seinem Hinweis auf die Art des Mietverhältnisses als Kriterium für Bejahung oder Verneinung einer nachvertraglichen Versorgungspflicht des Vermieters deutet der BGH, dessen Entscheidung vom 06.05.2009 ein Gewerbemietverhältnis betraf, an, dass diese bei Wohnraummietverhältnissen sehr viel eher anzunehmen ist als bei Gewerbemietverhältnissen. Obwohl der BGH auf die nachvertragliche Versorgungspflicht bei Wohnraummietverhältnissen in seinem Urteil vom 06.05.2009 nicht näher eingeht, wird der Grund für die Relevanz der Art des Mietverhältnisses darin liegen, dass eine Einstellung der Versorgung mit Strom-, Heizenergie- und Wasser den Mieter von Wohnraum in der Regel sehr viel härter trifft, als denjenigen von Gewerberäumen.

Während man also bei Wohnraummietverhältnissen auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses in der Regel von der Unzulässigkeit einer Einstellung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter ausgehen und deren Zulässigkeit als Ausnahme ansehen kann, entschied der BGH mit Urteil vom 06.05.2009- XII ZR 137/07 -für ein Gewerbemietverhältnis, dass sich auch aus Treu und Glauben eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht ergibt, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht. Ganz besonders dann, wenn bereits die Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Zahlungsverzug des Mieters beruht und der Vermieter die Versorgungsleistungen mangels Vorauszahlungen des Mieters auf eigene Kosten erbringen müsste, besteht- so der BGH- keine nachvertragliche Versorgungspflicht. Der Vermieter liefe dann nämlich Gefahr, die von ihm verauslagten Kosten für die Versorgung nicht erstattet zu erhalten und dadurch einen – weiteren – Schaden zu erleiden. Weil ihm unter diesen Umständen die Fortsetzung der Leistungen nicht zuzumuten ist, ist der Vermieter jedenfalls bei der Geschäftsraummiete regelmäßig nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr verpflichtet, dem Mieter weitere Versorgungsleistungen zu erbringen. Den Vermieter trifft dann nur noch die Abwicklungspflicht, dem Mieter die Einstellung der Versorgungsleistungen so frühzeitig anzukündigen, dass dieser sich darauf einstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2009- XII ZR 137/07).

Auch wenn der BGH diese mit seinem Urteil vom 06.05.2009 für den konkreten, der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verneint hat, schließt der BGH eine nachvertragliche Versorgungspflicht des Vermieters auch bei Gewerbemietverhältnissen jedoch nicht grds. aus.

Zumutbar soll die Fortsetzung der Versorgungsleistungen für den Vermieter nach den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 06.05.2009 z.B. dann sein, wenn dem Mieter eine Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz nach den §§ 721, 765a, 794a ZPO gewährt worden ist, er die gem. § 546a BGB geschuldete Nutzungsentschädigung regelmäßig entrichtetet und dem Vermieter daher kein Schaden entsteht.

Unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen der Mieter Versorgungsleistungen auf Grund eigener Vertragsbeziehungen zu den Versorgungsunternehmen bezieht. Dann droht dem Vermieter durch die weitere Versorgung der Mieträume mit Wasser, Strom und Heizenergie kein Schaden, so dass er nicht berechtigt ist, die Versorgungseinrichtungen zu sperren, um wegen anderer Forderungen Druck auf den Mieter auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2009- XII ZR 137/07).

IV. Die Einstellung der Versorgungsleistungen stellt keine unzulässige Selbstjustiz dar

Mit seiner Entscheidung vom 06.05.2009- XII ZR 137/07- ist der BGH außerdem der bis dahin verbreiteten Meinung entschieden entgegengetreten, die Einstellung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter sei deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um eine unzulässige Selbstjustiz des Vermieters handele. Diese wurde darin gesehen, dass der Mieter durch die Einstellung der Versorgung mit Heizenergie, Strom und Wasser faktisch zur Räumung der Mietsache verpflichtet sei, weil die Räume nicht mehr nutzbar seien. Hierin wurde eine der Besitzentziehung gleichzusetzende Besitzstörung gesehen und die Einstellung der Versorgungsleistungen daher als verbotene Eigenmacht i. S. d. § 585 BGB angesehen. Da der Vermieter jedoch selbst nach der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt ist, die Räumung der Mietsache eigenmächtig durchzusetzen, sondern einen Räumungstitel erwirken und diesen notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzen muss, wurde in der Einstellung der Versorgungsleistungen eine Umgehung dieses vorgeschriebenen rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28. 04. 2005 – 11 U 44/05) und der zwangsvollstreckungsrechtlichen Schutzvorschriften, wie z.B. § 765a ZPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. 04. 2004 – 1 U 67/03) erblickt.

Dieser Ansicht kann nach der Entscheidung des BGH vom 06.05.2009 nicht mehr gefolgt werden. Der BGH unterscheidet zwischen dem Recht des Mieters, die Mietsache zu gebrauchen, und dem Besitzrecht des Mieters. Nach Auffassung des BGH liegt keine Besitzstörung, sondern lediglich eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor, weil der Besitz lediglich den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft umfasst. Der Besitz werde – so der BGH- nach § 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben und durch die Aufgabe oder den Verlust derselben beendigt. Der Besitz bestehe als Voraussetzung des Besitzschutzes demnach in dem dauernden Zustand der tatsächlichen Gewalt, welche mit der Einwirkungsmacht auf die Sache und der Ausschlussmacht zwei Komponenten enthalte. Eine verbotene Eigenmacht nach §§ 858 ff. BGB setzte daher voraus, dass in die tatsächliche Sachherrschaft eingegriffen werde. Das sei jedoch bei der Einstellung oder Unterbrechung von Versorgungsleistungen nicht der Fall. Der Zufluss von Versorgungsleistungen könne zwar Voraussetzung für den vertragsgemäßen Gebrauch sein und diesen beeinträchtigen, sei aber nicht Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft als solcher. Die Einstellung der Versorgungsleistungen beeinträchtige daher nicht den Zugriff des Besitzers auf die Mieträume.

Diese Einordnung der Beeinträchtigung ist nicht für die Frage der Zulässigkeit der Versorgungssperre, sondern auch für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, welche Rechte dem Mieter im Falle einer unzulässigen Einstellung der Versorgungsleistungen zustehen (vgl. dazu die Ausführungen im nächsten Abschnitt).

Beachte:

Auch nach der Entscheidung des BGH vom 06.05.2009 sehen einige Instanzgerichte in der Einstellung oder Unterbrechung von Versorgungsleistungen eine verbotene Eigenmacht und versagen dem Vermieter daher ausnahmslos das Recht hierzu (vgl. AG München, Entscheidung vom 24.07.2012- 473 C 16960/12; AG Bremen, Urteil vom 06.12.2010 – 16 C 424/10 – für die Versorgungssperre während des laufenden Mietverhältnisses).

V. Unzulässige Versorgungssperre – Die Rechte der Mieter

Folgt man dem BGH, und erblickt in der Einstellung von Versorgungsleistungen keine verbotene Eigenmacht des Vermieters, stehen dem Mieter zwar keine Besitzschutzansprüche gem. § 862 BGB zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter rechtlos dasteht, wenn die Einstellung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter nach den vorangegangenen Ausführungen unzulässig ist.

1. Anspruch auf Wiederherstellung der Versorgung

Hat der Mieter die Mieträume noch nicht geräumt, hat er im Falle unzulässiger Einstellung der Versorgung mit Strom, Heizenergie und /oder Wasser zunächst einen Anspruch auf Wiederherstellung der Versorgung. Dieser Anspruch ergibt sich bei fortbestehendem Mietverhältnis unmittelbar aus der dem Vermieter gem. § 535 Abs.1 BGB obliegenden Gebrauchsgewährungspflicht. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses folgt der fortdauernde Versorgungsanspruch im Falle zu bejahender Zumutbarkeit für den Vermieter aus der oben beschriebenen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleitenden nachvertraglichen Versorgungspflicht.

3. Mietminderung

Auch wenn der BGH hierin keine Besitzstörung erblickt, steht außer Frage, dass die Einstellung der Versorgungsleistungen die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich einschränkt. Insbesondere bei Wohnraummietverhältnissen kann die Gebrauchstauglichkeit sogar vollständig aufgehoben sein, wenn keine Versorgung mit Wasser und/oder Strom oder besonders im Winter mit Heizenergie gewährleistet ist. Besteht das Mietverhältnis fort, liegt ein Mangel i. S. d. § 536 BGB vor, wenn die Versorgungssperre- wie es bei nicht beendetem Mietverhältnis regelmäßig der Fall ist (vgl. dazu oben)- unzulässig ist. Der Mieter kann daher die Miete gem. § 536 BGB je nach dem Grad der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bis zu 100 % mindern (vgl. AG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.2011 – 93 C 4774/10 (23).

Ist das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Eintritts der Versorgungssperre bereits beendet, ist der Mieter zwar nicht mehr zur Zahlung der Miete gem. § 535 Abs.2 BGB verpflichtet, selbst dann nicht, wenn er die Wohnung (vertragswidrig) nicht räumt. Eine Mietminderung gem. § 536 BGB kann daher nicht erfolgen. Allerdings darf auch der Mieter, der die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter herausgibt, diese nicht unentgeltlich nutzen. Das Gesetz verpflichtet ihn daher in § 546a Abs.1 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder- wenn diese höher ist- nach Wahl des Vermieters in Höhe der ortsüblichen Miete. Ob auch die von dem Mieter gem. § 546a Abs.1 BGB zu zahlende Nutzungsentschädigung gemindert ist, wenn nach der Beendigung des Mietverhältnisses ein Mangel erst entsteht, der vor bzw. bei der Beendigung nicht vorhanden war, ist umstritten. Ganz überwiegend wird dies mit der Begründung verneint, den Vermieter treffe nach der Beendigung des Mietverhältnisses keine Gebrauchserhaltungspflicht mehr (vgl. OLG Brandenburg: Urteil vom 01.10.2007 – 3 U 10/07).

Bejaht man jedoch unter bestimmten Umständen, insbesondere bei Wohnraummietverhältnissen, eine nachvertragliche Versorgungspflicht aus § 242 BGB und ergibt sich die Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gerade aus der Einstellung der Versorgungsleistungen, wird man jedoch eine Minderung der Nutzungsentschädigung in analoger Anwendung des § 536 BGB annehmen müssen. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings nicht.

3. Schadensersatz

Verletzt der Schuldner eine (nach-) vertragliche Pflicht, ist er dem Gläubiger gem. § 280 Abs.1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Schadensersatzpflicht besteht grds. auch dann, wenn der Vermieter seine Pflicht zur Versorgung des Mieters mit Strom, Wasser oder Heizenergie verletzt. Das LG Kassel z.B. hat Urteil vom 12.10.1978 – 1 S 89/78 – entschieden, dass der Mieter auswärts essen und vom Vermieter Kostenerstattung verlangen kann, wenn ihm durch das Abstellen der Kaltwasserleitung die Essenszubereitung unzumutbar erschwert ist. Er muss sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs die häusliche Ersparnis der sonst üblichen Essenskosten zu 50% anrechnen lassen. Kosten für Getränke sind hingegen keine durch die Sperrung des Kaltwassers adäquat verursachten Aufwendungen. Bei der Sperrung des Warmwassers darf der Mieter nach dem Urteil des LG Kassel vom 12.10.1978 auf Kosten des Vermieters auswärts Bäder nehmen.

Auch Hotelkosten kann der Mieter von Wohnraum unter Anrechnung des Ersparten grds. ersetzt verlangen, wenn die Wohnung infolge der Versorgungssperre nicht mehr bewohnbar ist.

Kann der Mieter von Geweberäumen seine berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit infolge der unberechtigten Versorgungssperre nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben, drohen dem Vermieter noch sehr viel höhere Schadensersatzforderungen.

VI. Fazit und Zusammenfassung:

  1. Zahlt der Mieter die Miete nicht ordnungsgemäß, hat der Vermieter in der Regel kein Recht, den Mieter dadurch zu einem vertragsgemäßen Zahlungsverhalten zu veranlassen, dass er die Versorgung mit Strom, Heizenergie oder Wasser einstellt. Dies gilt gleichermaßen für Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse.
  2. Ist das Mietverhältnis bereits beendet, hat der Mieter die Mieträume jedoch noch nicht geräumt, besteht in bestimmten Fällen eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleitende nachvertragliche Versorgungspflicht des Vermieters, wenn diesem die fortdauernde Versorgung unter Abwägung seiner Belange mit den Interessen des Mieters zumutbar ist. Diese nachvertragliche Versorgungspflicht wird bei Wohnraummietverhältnissen in der Regel, bei Gewerbemietverhältnissen hingegen nur im Ausnahmefall angenommen. Entscheidend sind jedoch stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
  3. Selbst wenn die Einstellung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter unzulässig ist, stellt diese keine Besitzstörung und daher auch keine verbotene Eigenmacht dar. Dem Mieter stehen daher keine Besitzschutzansprüche zu, wenn der Vermieter eine bestehende Versorgungspflicht verletzt.
  4. Dennoch kann der Mieter im Falle einer unzulässigen Einstellung der Versorgungsleistungen
  • die Wiederherstellung der Versorgung verlangen,
  • die Miete mindern, wenn bzw. solange das Mietverhältnis fortbesteht,
  • Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter die unzulässige Versorgungssperre schuldhaft vorgenommen hat.

26 Antworten auf "Dürfen Vermieter bei Mietschulden die Heizung oder den Strom abstellen?"

  • Burkhard Scholz
    02.03.2016 - 12:39 Antworten

    Das war sehr aufschlussreich und zielführend für mich als Vermieter.

    • Mietrecht.org
      02.03.2016 - 23:15 Antworten

      Hallo Herr Scholz,

      freut mich, dass Ihnen der Artikel geholfen hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Thomas Bettray
        03.03.2016 - 19:00 Antworten

        Was ist wenn auch Betriebskosten nicht bezahlt werden und der Vermieter damit auch in Vorlage geht. Könnte man als Vermieter theoretisch die Zahlung einstellen, bis die zuständigen Wasserwerke dann abstellen?

        • Mietrecht.org
          04.03.2016 - 00:11 Antworten

          Hallo Thomas,

          ob Sie die Abstellung als Vermieter direkt (Hahn zudrehen) oder indirekt (durch Zahlungsverweigerung) veranlassen führt doch zum selben Ergebnis.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Skowronek
    18.01.2017 - 09:48 Antworten

    Hallo
    Ihr artikel hat mir schon sehr geholfen jedoch haben wir trotzdem noch ein Problem und zwar: Hat uns unser Vermieter die Heizung abgestellt und das schon seit dem 05.01.2017
    Das schlimmste an der ganzen Sache ist das wir 3 kleine Kinder haben im Alter von 5,7und 10 Jahren die besonders in der Nacht sehr frieren. Mittlerweile waren wir auch alle schon in ärztlicher Behandlung wegen der Kälte. Es Waren ja teilweise -8grad nachts. Wir würden uns alle sehr freuen wenn das jemand liest und uns in irgend einer Art helfen könnte.
    Danke Mit freundlichen Grüßen

    • Mieter und Vermieter
      28.02.2017 - 09:47 Antworten

      @skowronek

      Sie und Ihre Kinder waren nicht in ärztlicher Behandlung Aufgrund der Kälte. Vielmehr deshalb, weil Sie säumig sind und als Leistungsempfänger nicht für selbige zahlen möchten. Davon gehe ich aus, obwohl Sie die Ursache ihres Problems nicht näher erläutern, schon allein deshalb, weil sie auf dieser Seite Antworten fanden. Seien Sie kein solch Vorbild für Ihre 3 kleinen Kinder und schieben Sie sie nicht schützend vor sich, das ist nicht schön…

    • Chris
      01.12.2018 - 18:33 Antworten

      Zahle deine Miete und halte dich an den Vertrag – dann hast Du eine warme Bude.

    • Teresa
      17.09.2023 - 05:02 Antworten

      Wir alle haben Probleme, die Miete zu bezahlen. Hören Sie nicht auf unmenschliche Menschen, die behaupten, Geld sei wichtiger als Menschenleben. Ohne Heizung zu leben verstößt gegen die Menschenrechte, wenn es um extreme Kälte geht. Sie können wirklich auf eine Beschwerde zurückgreifen, es gibt kostenlose Anwälte und Berater. viel Glück. Dein Vermieter ist ein schlechter Mensch 🤗🙏🙏

      • Mi
        23.09.2023 - 09:08 Antworten

        Ich gehe mal davon aus, daß das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde.
        Wenn dem so ist und der Vermieter kein Geld mehr erhält, warum soll er dann noch weiteres Geld in die Versorgung stecken.
        Da hätte sich der Mieter früh genug um eine neue Bleibe kümmern müssen.
        Dafür kann der Vermieter doch nichts.

  • Faulenzerversorger
    22.01.2017 - 21:59 Antworten

    Wie wäre es wenn ihr eure Miete bezahlt? Ich bin 29 und alleierziehend mir zwei Kindern. Mein Haus ist vermietet an eine Familie mit 2 Kindern. Ich selbst wohne zur Miete. Meine Mieter zahlen keine Miete seit August. Ständig neue ausreden. Bis Dezember habe ich mit der Räumungsklage gewartet im guten Glauben dass sie doch noch zahlen. Ich arbeite sowieso schon Vollzeit und musste mir nun noch einen Job am Wochenende suchen um meine eigenen Kosten tragen zu können, aber ich muss auch weiter die Raten vom Haus abzählen und die Nebenkostenvorauszahlung meiner Mieter welche, sowie meine eigene schon mehrfach zurückgebucht wurden, da mein Konto nicht mehr gedeckt war. Ich war bei sämtlichen Banken und bekomme nirgendwo mehr einen Kredit, deshalb kann ich die 5.000 Euro für den Gerichtsvollzieher nicht aufbringen um diese Blutsauger aus meinem Leben zu entfernen.

    Noch dazu ist nun die Heizung kaputt gegangen. Musste meine Kreditkarte wieder bis aufs letzte ausnutzen um teile für die Reparatur zu bestellen. Aber ich frage mich, muss ich denen ernsthaft noch die Heizung reparieren?! Bei allem was ich bisher erfahren habe zahle ich am Ende wohl noch Schadensersart an die Mieter wenn ich es nicht tue.

    An alle die dies hier lesen weil der böse Vermieter sie rausschmeißen will oder ihnen die Heizung abstellt: zahlt einfach eure Miete. Ihr könnt doch nicht einfach erwarten dass andere für eure Kosten aufkommen!! Es geht IMMER irgendwie. Man es halt nicht immer leicht.

    • Andy
      15.09.2017 - 18:31 Antworten

      Endlich mal jemand, der sagt was er/sie denkt!
      Es ist eine Schande, wie sich geldgierige Anwälte und der Mieterschutzbund die Taschen voll macht und die Vermieter keinerlei Rechte haben.

      Wünsche diesen Menschen, die solchen Mietnomaden helfen, selbst in ihren Häusern Leute, die nicht zahlen und auch nicht ausziehen.

  • Andreas
    02.07.2017 - 09:31 Antworten

    Es ist schon erstaunlich wie man Gesetze auslegen und verbiegen kann. Sperrt man als Vermieter dem nicht zahlenden Mieter die Versorgungsleistung so macht man sich der Körperverletzung strafbar. Sperrt hingegen das Versorgungsamt einem Hausbesitzer die Versorgung weil der die Rechnungen nicht zahlen kann, so ist das rechtens, also keine Körperverletzung. Selbst dann nicht wenn davon kleine Kinder betroffen sind. Das muss mir mal einer erklären.

    Ist aber nicht nötig, denn es ist wie immer. Hat unser Staat oder die Kommune ein Problem gehen sie mit der Brechstange vor und niemand kann ich dagegen wehren. Hat man als Vermieter ein Problem (nicht zahlende Mieter) so macht man dessen Probleme noch größer indem man ihn einfach im Regen stehen lässt und mit Strafe droht wenn er den schmarotzenden Mietern nicht Beistand leistet.

  • Ludwig Bäse
    03.05.2018 - 08:33 Antworten

    Dieser maximale Mieterschutz passt doch zum real existierenden “Sozialismus” im deutschen Mietrecht. Infolge eigener Erfahrungen als Vermieter habe ich entschieden, mich aus dem Wohnraum-Vermietungsgeschäft zurückzuziehen. Das betrifft bei mir aktuell zwar nur noch 3 schöne Wohnungen. Eine Mietwohnung wurde nach einem entsprechenden “Vorfall” schon an einen Selbstnutzer verkauft. Nach meiner Prognose wird die staatliche Überfürsorge für Mieter auf Kosten der privaten Vermieter nicht dazu führen, dass für Mieter signifikant mehr und ausreichend Mietwohnungen zur Verfügung gestellt werden, zumal staatlicher Wohnungsbau oder der Bau von Werkswohnungen auch in Zukunft ziemlich bescheiden ausfallen.

  • Albrecht Haas
    01.05.2020 - 11:17 Antworten

    Ich bin der Vermieter und ich muß Reparaturen an der Stromleitung veranlassen. Ich nehme an, dass ich dann unter diesen Voraussetzung das Versorgungswerk bitten kann, die Stromversorgung für die Dauer der Reparatur zu unterbrechen.

    Ist das richtig?

    • Mietrecht.org
      04.05.2020 - 09:02 Antworten

      Hallo Albrecht,

      ich bin sicher Ihr Elektriker weiss, wie hier korrekt vorzugehen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Macher
    23.01.2021 - 21:19 Antworten

    Ich habe meiner jetzigen Mieterin erst fristgerecht dann fristlos gekündigt da die Zahlungen der Miete ausbleiben und ständig die nächtliche ruhe durch Tür knallen gestört wird. die fristlose Kündigung wäre am 18.12.2020 wirksam gewesen doch ein Auszug ist nicht erfolgt. darf ich selbst das ich fristlos gekündigt habe da keine Handlung in Richtung Strom kappen ausführen?

  • Gottfried
    05.02.2021 - 04:19 Antworten

    Hallo, mein Mieter hat innerhlab von 2 Jahren 11 mal zu spät die Miete gezahlt, nun zahlt er schon seit 4 Monaten keine Miete mehr. Ich habe letzten Monat fristlos gekündigt. Die Frist zum auszug läuft am 29.02.2021 aus. Der Flüssiggastank ist so gut wie leer. Muss ich den Tank für Vermieter mit Gas füllen wenn die Frist verstrichen ist und der Mieter trotzdem nicht auszieht?

    LG Gottfried

  • MartinN
    20.12.2021 - 10:12 Antworten

    Danke für den Artikel. Doch es ist daher auch kein Wunder, dass immer mehr Mieter in Deutschland ihre Miete nicht zahlen und vor Gericht geschützt sind. Wer schützt hier eigentlich mal die Vermieter. Denn diese müssen in Vorkasse gehen und bekommen in fast allen Fällen ihre Kosten durch den Mieter nicht erstattet. Das ist in meinen Augen sehr ungerecht.

  • Grossen
    20.05.2022 - 14:43 Antworten

    Es ist doch kein Wunder dass man nicht mehr vermieten will wenn der Vermieter in seinem eigenen Haus weniger zu sagen hat als die Mieter und immer Kosten von Mietern tragen muss, nichts gegen Schmarotzern unternehmen kann. Ich hab ein Vierfamilienhaus alles neu ausgebaut um zu vermieten vorher wohnte ich alleine hier. Hab zwei Wohnungen vermietet die ersten sind schon raus weil sie nicht bezahlt haben, hoffe das es mit den zweiten auch fix geht die hier seit einem Jahr wohnen nichts bezahlen und nur Dreck machen. Ich werde nie wieder vermieten und hab wieder Ruhe auf meinem Hof und Garten.

    • Mietrecht.org
      20.05.2022 - 18:07 Antworten

      Hallo Grossen,

      danke für das Teilen Ihrer unschönen Erfahrungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Rittmann
    11.07.2022 - 07:59 Antworten

    Liebe Leser,
    seit März 2022 habe ich mein Haus an einen Syrer vermietet.
    Dieser hat am Tag des Einzugs nur die Kaution hinterlegt.
    Im Mietvertrag steht geschrieben dass er Strom,Wasser und Gas selbst anmelden muß.
    Nun wohnt er seit 5 Monaten dort,hat werder Strom,Wasser noch Gas angemeldet,
    und noch keinen einzigen Cent Miete bezahlt.
    Mein Anwalt. der bis jetzt schon 3.500,00 von mir kassierte meine es kann noch bis zu einem Jahr dauern, bis ich den Typ aus dem Haus bekomme.
    Ich habe von den 2 Vorvermietern erfahren dass dieser Mieter zuvor das gleiche Spiel machte, also ausser der Kaution nichts bezahlte, und viele Monate dort hauste bevor er die vermüllte Wohnung verlassen hat.
    Ich entschloss mich eine Betrugsanzeige bei der Polizei zu machen, tat dies auch, aber der notierende Polizist meinte, dass dies “nichts bringt”, und ich in absehbarer Zeit einen Brief bekommen werde dass ” die Sache ” eingestellt wurde!
    Ich frage mich-wo ist hier die Deutsche Gerechtigkeit???
    Keiner fragt mich wie ich meine Kredite zurück bezahle die ich aufgenommen habe um das Haus zu finanzieren. In Anbetracht der Tatsache dass er im Winter so die Heizung hochdrehte, dass es die Hitze nur bekämpfen konnte indem er die Fenster öffnete, und nun im Sommer eine Klimaanlage aufstellte, kann man sich ja vorstellen welche Stromrechnung mich hier erwartet.Und ich muss das alles bezahlen?

    • Mietrecht.org
      11.07.2022 - 11:11 Antworten

      Hallo Thomas,

      danke für das Teilen ihrer unschönen Erfahrungen. Das bestätigt noch mal, dass Vermieter bei der Mieterauswahl extrem aufpassen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paul P.
    13.07.2022 - 09:06 Antworten

    Eine Mietpartei steht bei mir z.Z. mit ca. 13000,- € offenen Zahlungen in der Kreide. (12 x keine Miete gezahlt, 2020 + 2021 Nebenkostennachzahlungen offen und Rechnung von 2 Glasschäden). Ich habe in 2021 Klage eingereicht und vor dem Amtsgericht in allen Anklagepunkten gewonnen. Die Wohnung sollte nun bis zum 31.08.22 geräumt werden. Nun wurde Einspruch vom Anwalt der Mieter eingereicht und die ganze Sache geht nun vor dem Landesgericht weiter. Der Heizöltank ist so gut wie leer, der Heizölpreis erreicht Höchstwerte. Tanken muss ich in nächster Zeit. Ich habe nur noch Ausgaben, es kommt aber nichts rein, mein Kontostand schrumpft und schrumpft. Ich werde in Zukunft nichts mehr vermieten. Das kann ich mir auf Dauer nicht mehr leisten. Lieber lasse ich die Immobilien leer stehen. Auf Mieteinnahmen bin ich nicht angewiesen. Nicht Vermieten kommt mich aber günstiger als Mietnomaden zu beherbergen.

    • Mietrecht.org
      13.07.2022 - 13:57 Antworten

      Hallo Paul,

      danke für das Teilen Ihrer unschönen Erfahrungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mi
    23.09.2023 - 09:14 Antworten

    Ich finde es immer sehr verwirrend, wie Vermieter an den Pranger gestellt werden.
    Für viele Vermieter ist die Vermietung ihrer Immobilie existentiell umd ein eingerechneter Teil ihres Lebensunterhalts
    Vielleicht mal drüber nachdenken bevor man alle Vermieter pauschal als schlechte Menschen abstempelt.

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