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Darf der Vermieter einen Erbschein verlangen?

Der Mieter ist verstorben. Die Erben ziehen nun in die Mietwohnung oder räumen diese aus. Geht das? — Ja. Das ist nicht ungewöhnlich, denn die Erben treten kraft Gesetz an die Stelle des verstorbenen Mieters. Mit dem Todesfall übernehmen sie automatisch den Mietvertrag des bisherigen Mieters. Gibt es mehrere Erben — eine sog. Erbengemeinschaft — sind alle Erben Mieter. Auf der Seite des Vermieters ändert sich nichts. Allerdings sind sich Vermieter oft nicht sicher, ob die neuen Mieter tatsächlich die Erben sind und verlangen daher als Nachweis den Erbschein.

Was ist einem solchen Fall zu tun? Haben Vermieter das Recht einen Erbschein zu verlangen? Auf was ist zu achten, wenn ein Erbschein vorgelegt wird? Reicht als Nachweis anstelle des Erbscheins ein Testament? Der nachfolgende Artikel erklärt, wann der Vermieter einen Erbschein verlangen darf.

I. Erben sind Mieter – auch ohne Erbschein

Grundsätzlich gilt, dass die Erben nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem Erbfall den ganzen Nachlass des verstorbenen Mieters bekommen. Nach § 564 BGB treten sie in den Mietvertrag des Verstorbenen ein, wenn es keine anderen Mieter in dem Mietvertrag gibt, die den Vertrag nach § 563 a BGB alleine übernehmen oder Haushalts- bzw. Familienangehörige nach § 563 BGB in den Mietvertrag eintreten.

Mehr zu dem Eintrittsrecht und der Fortsetzung des Vertrags nach dem Tod des Mieters lesen Sie hier:  Eintrittsrecht beim Tod des Mieters und Mieter ist gestorben – Schritt für Schritt Anleitung für Vermieter.

Tritt der Fall des § 564 BGB ein, sind die Erben die neuen Mieter. Ihnen stehen die ganzen Hausrats- und Einrichtungsgegenstände in der Mietwohnung zu, sie dürfen die Mietwohnung vertragsgemäß nutzen, die offenen Forderungen des bisherigen Mieters geltend machen und müssen für Verbindlichkeiten desselben aufkommen.

Die Erben haben also ein Recht darauf, z.B. die Schlüssel zur Wohnung zu bekommen und die Wohnung sofort in Besitz zu nehmen. Ebenso könne Sie die Mietwohnung ausräumen. Sie dürfen anstelle des Mieters die Wohnung beziehen oder den Mietvertrag kündigen.

II. Vermieter darf Erbschein als Nachweis für Erbenstellung verlangen

Da es vorkommen kann, dass die Erben eines Mieters dem Vermieter völlig unbekannt sind, kann es sein, dass der Vermieter berechtigte Zweifel hat, wer tatsächlich der Erbe des Mieters ist. Auch im Falle von Erbengemeinschaften, bei denen z.B. nur einer der Erben die Wohnung beziehen will oder einer der Erben kündigen will, ist es für Vermieter der sicherste Weg, den Erbschein als Nachweis für die Erbenstellung zu verlangen.

1. Erbschein als Nachweis der Rechtsnachfolge

Der Erbschein ist am Besten geeignet die Rechtsnachfolge und Erbenstellung nachzuweisen. Sind mehrere Erben erwähnt, handelt es sich um eine Erbengemeinschaft.

Für Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass bei einer Erbengemeinschaft alle gemeinsam einen Anspruch auf den Nachlass des Mieters haben, vgl. §§ 2038, 2040 BGB. So sind z.B. offene Forderungen gegenüber allen gemeinschaftlich zu erfüllen, vgl. §§ 2038, 2039 BGB. Auch Kündigungen sind gegenüber allen Erben der Erbengemeinschaft zu auszusprechen.

Ein einzelner Erbe der Erbengemeinschaft kann das Mietverhältnis nicht kündigen ohne dass er die Zustimmung der anderen hat. In einer Erbengemeinschaft ist der Nachlass zusammen zu verwalten und gemeinschaftlich darüber verfügen. Verlangt z.B. ein Erbe die Mietkautionsrückzahlung auf sein Konto, obwohl eine Erbengemeinschaft vorliegt, kann der Vermieter sich durch die Überweisung der Kaution auf dessen Konto nicht von seiner Rückzahlungsverpflichtung befreien, wenn die anderen Erben dieser Verfügung nicht zugestimmt haben.

Wichtig: Weist der Erbschein eine Erbengemeinschaft aus, sollten sich Vermieter immer auch eine schriftliche Zustimmung aller anderen Erben zeigen lassen, wenn nur ein Erbe der Erbengemeinschaft über den Nachlass des verstorbenen Mieters verfügen will.

2. Testament als Nachweis der Rechtsnachfolge

Ein Testament allein reicht nicht für den Nachweis der Erbenstellung. Da es oftmals mehrere Testamente gibt, ist es entscheidend, dass nachgewiesen werden kann, dass dieses Testament auch das ist, welches nach dem Tod des Mieters vollzogen wurde. Daher ist ein Testament nur dann ausreichend, wenn das dazugehörige Eröffnungsprotokoll mit vorgelegt wird (vgl. Bundesgerichthof (BGH) Urteil vom 07.06.2005, Az.: XI ZR 311/04). Dabei reicht dann auch eine Kopie des Testaments mit Eröffnungsprotokoll.

III. Vermieter verweigert Zutritt ohne Erbschein wegen Vermieterpfandrecht

Verweigert der Vermieter den Erben den Zutritt zur Wohnung, bis diese einen Erbschein oder ähnliches vorlegen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Da die Erben nach  § 564 BGB in den Mietvertrag eintreten, haben sie auch das Recht die Wohnung sofort nach Erbfall zu betreten und zu nutzen. Dieses Recht besteht für den Erben ab dem Erbfall und unabhängig davon, ob er später die Erbschaft evtl. ausschlägt.

Für den Zeitraum, in dem der Vermieter den Erben den Zutritt zur Wohnung unberechtigt verweigert, steht ihnen daher Schadensersatz wegen Verletzung einer mietvertraglichen Hauptleistungspflicht zu. Der Vermieter hat den Nutzungsausfall in Geld zu ersetzen und Aufwendungen oder sonstige Schäden zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass er den Erben unberechtigt den Zutritt verweigert hat. Nur wenn die Erben die Erbschaft später ausschlage, entfällt dieser Anspruch.

Beruft sich ein Vermieter darauf, dass Erben beim Zutritt zur Wohnung sein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB vereiteln könnten, ändert das zunächst nichts daran, dass die Erben ein Recht auf Zutritt zu der Wohnung haben. Nur dann, wenn sie das Erbe ausschlagen, nachdem sie Gegenstände die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, aus der Wohnung entfernt haben, besteht tatsächlich ein Vereitelungsfall.

Beispiel:

Der Mieter M verstirbt. In seiner Wohnung befindet sich noch eine wertvolle Uhrensammlung. Im Übrigen ist der Hausrat nahezu wertlos. M ist außerdem verschuldet und hinterlässt nur einen Erben X. X will von dem Vermieter V die Schlüssel zu Mietwohnung, um den Nachlass zu besichtigen. X betritt die Wohnung, nimmt die Uhrensammlung mit und schlägt dann die Erbschaft aus.

  • In diesem Fall, fehlt die Uhrensammlung dann in dem zurückgelassenen Hausrat und V kann die Sammlung nicht mit seinem Vermieterpfandrecht verwerten.

Da sich hier oft das Vermieterpfandrecht und das Recht der Erben auf eine Sichtung des Nachlasses entgegenstehen, treten in der Praxis häufig Streitigkeiten auf. Im Einzelfall sollte immer auf eine einvernehmliche Lösung hingearbeitet werden — am besten mit anwaltlicher Hilfe.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass das Vermieterpfandrecht nicht sofort ausgeübt werden kann, sondern nur bzgl. zurückgelassener Gegenstände besteht. Schlagen die Erben die Erbschaft  aus, haben sie keinen Anspruch auf den Hausrat des Erblassers. Bevor Gegenstände die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, verwertet werden können, sind sie außerdem einen Monat lang aufzubewahren. Erst nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist darf der Vermieter die zurückgelassenen Sachen verwerten. Während der Ausbewahrungsfrist dürfen die berechtigten Eigentümer die Gegenstände herausfordern. Der Vermieter haftet für das „Verschwinden“.

Es bietet sich daher an, mit dem Vermieter selbst oder einem Dritten als Zeugen, eine Besichtigung des Nachlasses vorzunehmen und alle vorhandenen Gegenstände in einer Liste aufzunehmen. So kann sichergestellt werden, dass weder die Erben noch der Vermieter Ansprüche bzgl. einzelner Gegenstände verliert, weil diese „Verschwinden“.

IV. Vermieter verlangt Erbschein für Kautionsrückzahlung

In den Fällen in denen es z.B. um eine Kautionsrückzahlung, Mietrückzahlung oder Nebenkostenrückzahlung nach dem Tod des Mieters geht, ist es ebenfalls nicht sinnvoll die Zahlung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen. Vermieter können dadurch in Zahlungsverzug geraten und sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen.

In Zweifelfällen bzgl. der Erbenstellung ist es für Vermieter am sichersten, den jeweiligen Betrag auf das bekannte Konto des verstorbenen Mieters zu zahlen. So befreien sie sich von ihren Rückzahlungsverpflichtungen und vermeiden Verzögerungsschäden. Der Betrag fällt dann automatisch in den Nachlass und den richtigen Erben zu. Gibt es das Mieterkonto nicht mehr, haben Vermieter immer die Möglichkeit  den jeweiligen Betrag nach §§ 372, 2039 BGB zugunsten aller gemeinschaftlichen Erben bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts zu hinterlegen.

V. Fazit und Zusammenfassung

Vermieter dürfen von den Erben einen Erbschein zum Nachweis der Rechtsnachfolge und Erbenstellung verlangen. Anstelle des Erbscheins reicht eine Kopie des Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Verweigert ein Vermieter den Erben den Zutritt zur Mietwohnung des verstorbenen Mieters  oder macht die Erfüllung einer Rückzahlungsverpflichtung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig, kann das zu einer Schadensersatzpflicht des Vermieters führen.

Eine Antwort auf "Darf der Vermieter einen Erbschein verlangen?"

  • Helene
    06.02.2023 - 08:28 Antworten

    Guten Tag,
    Unsere Mutter ist verstorben.
    Sie wohnte im Neubaublock seit 40 Jahren.
    Der Vermieter kennt uns, weil ich seit 20 Jahren im selben Wohnblock wohne.
    Ich habe von meiner Mutter eine Vorsorgevollmaacht und von meinen beiden Brüder, die weiter weg wohnen, eine Vollmacht für alle Ämter u.s.w.
    Erben tuen Wir Nichts , Mutti hat Schulden die wir jetzt ausgleichen.
    Ich habe mich beim Vermieter identifiziert mit meiner Geburtsurkunde und Sterbeurkunde.
    Jetzt möchte er eine Erbschein plötzlich, obwohl vorher alles klar . Wir haben Schulden und ich soll jetzt einen teuren Erbschein beantragen. Banken sind schon gekündigt, ohne Erbschein. Ich bezahle die Miete weiter, bis zur Auflösung.
    brauche ich wirklich noch einen Erbschein und was passiert, wenn ich keinen habe?
    Danke

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