Wer kennt das nicht? – Man muss den Wohnungsschlüssel nachmachen, weil entweder ein Wohnungsschlüssel verloren wurde oder weitere Schlüssel benötigt werden. Da, in jeder Stadt ein Schlüsseldienst zu finden ist, funktioniert das Nachmachen beim Wohnungsschlüssel eigentlich auch sehr schnell und kostengünstig. Wenn keine besondere Sicherheitskarte für die Anfertigung der Schlüsselkopie gefordert wird, kann der Mieter das auch ohne, dass der Vermieter davon etwas mitbekommt. Rechtens ist das aber nicht, denn den Vermieter ist immer Eigentümer der Schlüssel und hat ein Recht zu erfahren, wenn Kopien gemacht werden. Schließlich muss er den Schutz seines Eigentums gewährleisten können und wissen, wie viele Schlüssel existieren die Zutritt zu seinem Eigentum gewähren können.
Erfahren Sie hier, Sie zu dem Thema Wohnungsschlüssel nachmachen wissen sollten.
Inhalt: Wohnungsschlüssel nachmachen
I. Wer darf den Wohnungsschlüssel nachmachen?
I. Wer darf den Wohnungsschlüssel nachmachen?
Die Frage wer das Recht hat, Kopien von dem Wohnungsschlüssel machen zu lassen ist leicht beantwortet: der Vermieter. Als Eigentümer hat allein er das Recht Wohnungsschlüssel nachmachen zu lassen. Aus diesem Grund wird auch von vielen Schlüsseldienst ein sogenannter Sicherungsschein oder eine Sicherungskarte verlangt, wenn ein Wohnungsschlüssel nachgemacht werden soll.
Es gibt zwar kein Gesetz, dass es einem Mieter verbietet, Wohnungsschlüssel nachzumachen, allerdings ist der Vermieter darüber zu informieren. Denn eigentlich hat nur er ein Recht zu entscheiden, wer sein Eigentum nutzen darf und kann daher auch über die Anzahl der Schlüssel entscheiden, die im Umlauf sind. Ein Mieter ist daher zum Beispiel nicht berechtigt, im Falle des Verlustes, von sich aus den Wohnungsschlüssel oder andere Schlüssel der Mietsache nachmachen zu lassen. Er muss den Vermieter fragen, ob er den Schlüssel nachmachen kann oder das Schloss auszuwechseln ist.
Als Mieter hat man aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Wohnungsschlüssel nachmacht, zum Beispiel, wenn ein Extraschlüssel benötigt wird oder von Beginn an keine ausreichende Anzahl an Schlüsseln übergeben wurde. Der Vermieter kann das nicht verweigern. Will er nicht selber tätig werden, ist er verpflichtet dem Mieter die Sicherungskarte auszuhändigen. (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85).
II. Wer trägt die Kosten?
War der Grund allerdings, dass der Mieter einen Wohnungsschlüssel verloren hat, muss der Mieter auch dafür aufkommen. Denn der Mieter hat auf die übergebenen Wohnungsschlüssel aufzupassen und dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter kein Schaden, wie bei Schlüsselverlust entsteht (vgl. Weidenkaff in Palandt, § 535 BGB Rd. 85, KG Berlin Urteil vom 11.02.2008, Az.: 8 U 151/07). Weitere Details zum Verlust des Wohnungsschlüssels können Sie auch in dem Beitrag „Wohnungsschlüssel verloren – was tun als Mieter?“ nachlesen.
III. Rückgabepflicht für nachgemachte Schlüssel
Bei Beendigung des Mietvertrages sind grundsätzlich alle Schlüssel der Mietsache zurückzugeben. Dazu gehören nicht nur die übergebenen Wohnungsschlüssel, sondern auch alle Nachschlüssel (wenn diese nicht unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden). Tut der Mieter dies nicht, ist der Vermieter berechtigt, nach Aufforderung mit einer Frist, wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht nach § 541 BGB Schadensersatz vom Mieter nach § 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 3 BGB zu verlangen (BGH, Urteil vom 05. März 2014, Az.: VIII ZR 205/13).
Der Vermieter kann dann das Türschloss oder eine Schließanlage komplett austauschen lassen, wenn durch die nicht zurückgegebenen Schlüssel die Gefahr besteht, dass sie zu unberechtigtem Zutritt missbraucht werden können. Der Mieter ist verpflichtet, ihm die Kosten zu erstatten.
Wann man ein Türschloss sonst noch austauschen kann, erfahren Sie auch in dem Beitrag „Türschloss bei Mietwohnung austauschen – Wer trägt die Kosten?“.
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