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Wohnungsschlüssel nachmachen – Wer darf es und wer bezahlt?

Wer kennt das nicht? – Man muss den Wohnungsschlüssel nachmachen, weil entweder ein Wohnungsschlüssel verloren wurde oder weitere Schlüssel benötigt werden. Da, in jeder Stadt ein Schlüsseldienst zu finden ist, funktioniert das Nachmachen beim Wohnungsschlüssel eigentlich auch sehr schnell und kostengünstig. Wenn keine besondere Sicherheitskarte für die Anfertigung der Schlüsselkopie gefordert wird, kann der Mieter das auch ohne, dass der Vermieter davon etwas mitbekommt. Rechtens ist das aber nicht, denn den Vermieter ist immer Eigentümer der Schlüssel und hat ein Recht zu erfahren, wenn Kopien gemacht werden. Schließlich muss er den Schutz seines Eigentums gewährleisten können und wissen, wie viele Schlüssel existieren die Zutritt zu seinem Eigentum gewähren können.

Erfahren Sie hier, Sie zu dem Thema Wohnungsschlüssel nachmachen wissen sollten.

I. Wer darf den Wohnungsschlüssel nachmachen?

Die Frage wer das Recht hat, Kopien von dem Wohnungsschlüssel machen zu lassen ist leicht beantwortet: der Vermieter. Als Eigentümer hat allein er das Recht Wohnungsschlüssel nachmachen zu lassen. Aus diesem Grund wird auch von vielen Schlüsseldienst ein sogenannter Sicherungsschein oder eine Sicherungskarte verlangt, wenn ein Wohnungsschlüssel nachgemacht werden soll.

Es gibt zwar kein Gesetz, dass es einem Mieter verbietet, Wohnungsschlüssel nachzumachen, allerdings ist der Vermieter darüber zu informieren. Denn eigentlich hat nur er ein Recht zu entscheiden, wer sein Eigentum nutzen darf und kann daher auch über die Anzahl der Schlüssel entscheiden, die im Umlauf sind. Ein Mieter ist daher zum Beispiel nicht berechtigt, im Falle des Verlustes, von sich aus den Wohnungsschlüssel oder andere Schlüssel der Mietsache nachmachen zu lassen. Er muss den Vermieter fragen, ob er den Schlüssel nachmachen kann oder das Schloss auszuwechseln ist.

Als Mieter hat man aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Wohnungsschlüssel nachmacht, zum Beispiel, wenn ein Extraschlüssel benötigt wird oder von Beginn an keine ausreichende Anzahl an Schlüsseln übergeben wurde. Der Vermieter kann das nicht verweigern. Will er nicht selber tätig werden, ist er verpflichtet dem Mieter die Sicherungskarte auszuhändigen. (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85).

II. Wer trägt die Kosten?

Wer für das Nachmachen des Wohnungsschlüssels bezahlt, kommt ganz darauf an, warum eine Kopie angefertigt wurde. Bestand eine Verpflichtung des Vermieters, weil der Mieter nicht „genügend“ Schlüssel erhalten hat oder ein Wohnungsschlüssel ohne Schuld des Mieters kaputtgeht, muss der Vermieter zahlen (AG Halle (Saale), Urteil vom 17. März 2009, Az.: 93 C 4044/08 (093): Schlüssel bricht ab). Ebenso in Diebstahlsfällen oder ähnlichem. Der Anspruch, dass der Vermieter hier zum Zahlen verpflichtet ist, ergibt sich aus seiner mietvertraglichen Pflicht, dem Mieter die Nutzung und den Gebrauch der Mietwohnung einschließlich den Nebenräumen zu gewähren § 535 BGB. Diese Pflicht ist aber nur dann erfüllt, wenn alle notwendigen Schlüssel zur Verfügung stehen und vom Mieter genutzt werden können. Wie viele Schlüssel einem Mieter zu stehen, erklärt der Beitrag “Hat der Mieter das Recht auf einen Zweitschlüssel oder Drittschlüssel?”.

War der Grund allerdings, dass der Mieter einen Wohnungsschlüssel verloren hat, muss der Mieter auch dafür aufkommen. Denn der Mieter hat auf die übergebenen Wohnungsschlüssel aufzupassen und dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter kein Schaden, wie bei Schlüsselverlust entsteht (vgl. Weidenkaff in Palandt, § 535 BGB Rd. 85, KG Berlin Urteil vom 11.02.2008, Az.: 8 U 151/07). Weitere Details zum Verlust des Wohnungsschlüssels können Sie auch in dem Beitrag “Wohnungsschlüssel verloren – was tun als Mieter?” nachlesen.

III. Rückgabepflicht für nachgemachte Schlüssel

Bei Beendigung des Mietvertrages sind grundsätzlich alle Schlüssel der Mietsache zurückzugeben. Dazu gehören nicht nur die übergebenen Wohnungsschlüssel, sondern auch alle Nachschlüssel (wenn diese nicht unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden). Tut der Mieter dies nicht, ist der Vermieter berechtigt, nach Aufforderung mit einer Frist, wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht nach § 541 BGB Schadensersatz vom Mieter nach § 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 3 BGB zu verlangen (BGH, Urteil vom 05. März 2014, Az.: VIII ZR 205/13).

Der Vermieter kann dann das Türschloss oder eine Schließanlage komplett austauschen lassen, wenn durch die nicht zurückgegebenen Schlüssel die Gefahr besteht, dass sie zu unberechtigtem Zutritt missbraucht werden können. Der Mieter ist verpflichtet, ihm die Kosten zu erstatten.

Wann man ein Türschloss sonst noch austauschen kann, erfahren Sie auch in dem Beitrag “Türschloss bei Mietwohnung austauschen – Wer trägt die Kosten?”.

IV. Praxistipp für Mieter

Für die Praxis ist es Mietern unbedingt zu empfehlen, immer mit dem das Nachmachen von einem Wohnungsschlüssel abzusprechen. Es mag sein, dass es einem im ersten Moment z.B. gerade bei Verlust des Wohnungsschlüssels einfacher erscheint, den kostengünstigeren Weg zu gehen und einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen, anstelle ein neues Schloss anzubringen. Spätestens bei der Rückgabepflicht erfährt der Vermieter aber ohnehin davon, da alle Wohnungsschlüssel zurückzugeben sind und die unterschiedlichen Schlüsselnummern den Nachschlüssel meist aufdecken. Wenn ein neues Schloss notwendig ist, fallen somit bei Auszug die Kosten an und die kosten des Nachschlüssels waren umsonst.

8 Antworten auf "Wohnungsschlüssel nachmachen – Wer darf es und wer bezahlt?"

  • Erich Purkhardt
    25.01.2022 - 20:40 Antworten

    Die Mieter 1 Geschwisterpaar (2 Frauen zirka 20 /22 Jahre) wohnen in unseren Haus. Wir bemerkten daß
    immer abens Männer kamen. Dies möchten wir verhindern, wir hatten deswegen bereits Auseinandersetzungen. Jetzt bemerkten wir, daß abends um 22.50 Uhr 2 Männer die Haustüre entriegelten und das Haus verließen. Ich gehe davon aus, die Mieter besorgten sich einen 3. Schlüssel. um die Bekannten in das Haus zu kommen. Ich dulde es nicht, fremde Personen ohne Aufsicht im Haus haben.
    Meine Frage,ist es möglich die Mieter zu kündigen.

    Mit freunlichen Grüßen

    Purkhardt

    • Mietrecht.org
      25.01.2022 - 20:53 Antworten

      Hallo Erich,

      Besuch bei Mieterin ist kein Kündigungsgrund, sondern normal (Besuch, nicht Mitbewohner). Wenn Sie keine “geschützten / codierten” Schlüssel an die Mieter gegeben haben, sehe ich kein Problem darin auch weitere Schlüssel nachmachen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana Hoppe
    23.06.2022 - 19:08 Antworten

    Hallo ,

    vor 2 Jahren wurde bei unserer vorherigen Hausverwaltung eingebrochen. Im Zuge dessen wurde ein neues Schloss angebracht für den Übergang, danach wurde ein neues Schloss angebracht und obwohl ich schon 4 Schlüssel besahs, wurden mir lediglich 3 Schlüssel kostenfrei überlassen, den 4. musste ich selbst bezahlen.
    Heute bekamen wir die Mitteilung, dass unser Schloss schon wieder ausgetauscht werden soll. Uns wurden mit der Mitteilung 3 Schlüssel in den Briefkasten geworfen.
    In einem Extraschreiben können wir weitere Schlüssel kostenpflichtig bestellen. Dies sehe ich jedoch nicht ein.
    Ich habe dies auch der Hausverwaltung mitgeteilt, dass ich noch einen 4. Schlüssel kostenfrei haben möchte.

    • Mietrecht.org
      26.06.2022 - 20:46 Antworten

      Hallo Jana,

      das ist sehr ärgerlich. Die Hausverwaltung kommt Ihre Pflicht nach und gibt die drei Schlüssel aus, die mietvertraglich vereinbart wurden. Ob sich ein Schadenersatz ableiten lässt, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix Wolter
    04.07.2022 - 12:48 Antworten

    Hallo Dennis,
    eine Frage bezüglich der Kostenübernahme beim Nachmachen der Schlüssel.

    Den dritten Schlüssel zahle ich als Mieter selber (wir haben bereits 2 und wollen einen 3). Sicherheitsschlüssel sind entsprechend teurer. Gebe ich nach Mietende ab. Alles ok.

    Jetzt ist es aber so, dass die Hausverwaltung jemand drittes im Boot hat, der im Auftrag den Schlüssel woanders bestellt und den Schlüssel dann per Post zustellen lassen will. Nach seiner Aussage kämen so ca. 15€ Versandkosten zusammen.
    Muss ich dafür aufkommen, wenn die Organisation des “Schlüsselmanagements” so schlecht ist? Gibt es da eine Vorgabe wie viel ein Schlüssel überhaupt kosten darf (“marktüblich” usw.)?

    Vielen Dank
    Felix

    • Mietrecht.org
      04.07.2022 - 13:34 Antworten

      Hallo Felix,

      Schlüssel für Schließanlagen können oft nur von bestimmten Schlüsseldiensten angefertigt werden. Der Weg über den Versand ist daher nicht ungewöhnlich. Vermutlich könnten Sie den Schlüssel auch selber beim Schlüsseldienst abholen, müssen dann aber weite Wege in Kauf nehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang Jacobs
    01.08.2022 - 03:58 Antworten

    Muss ich als Eigentümer alle Schlüssel abgeben, oder darf ich einen behalten?

    • Mietrecht.org
      01.08.2022 - 14:51 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      Sie haben kein Recht einen Schlüssel einzuhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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