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Hat der Mieter das Recht auf einen Zweitschlüssel oder Drittschlüssel?

Man zieht in eine Mietwohnung ein und bekommt den Wohnungsschlüssel. Doch wie viele Wohnungsschlüssel müssen eigentlich vom Vermieter übergeben werden? Gibt es für Mieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel oder Drittschlüssel? Natürlich, muss hier differenziert werden, an wie viele Personen die Wohnung vermietet wird. Bei einer alleinstehenden Person werden weniger Schlüssel als ausreichend erachtet, als bei einer Familie oder Wohngemeinschaft. In der Rechtsprechung hat sich daher Begriff „genügend“ eingebürgert.

Aber was heißt das und besonders, was bedeutet das, wenn man als Mieter eben nicht „genügend“ Schlüssel hat? Hat man zum Beispiel eine Putzfrau die noch einen Extraschlüssel braucht, kann auch im Laufe der Zeit ein Zusatzbedarf an Wohnungsschlüsseln bestehen.

Lesen Sie hier, wann ein Recht auf einen Zweitschlüssel oder Drittschlüssel besteht.

Inhalt: Mieterrecht auf Zweitschlüssel oder Drittschlüssel?

I. Recht zum Zweitschlüssel

II. Drittschlüssel fordern

III. Fazit

I. Recht zum Zweitschlüssel

Sobald der Wohnungsschlüssel und die Schlüssel zu den Zubehörräumen (wie z.B. Keller, Waschraum, Garage, Fahrradkeller etc.) übergeben werden ist es offiziell: Der Mieter ist in Besitz der Mietwohnung. Der Vermieter hat damit seine Pflicht getan und dem Mieter das Recht eingeräumt, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen, also z.B. die Mietwohnung zu bewohnen und im Keller Gegenstände zu lagern.

Der Mieter hat das Recht auf „genügend“ Schlüssel, um die Wohnung nutzen zu können. Die Anzahl von Schlüsseln, auf die der Mieter einen Anspruch hat, entscheidet sich dabei nach der Anzahl der Benutzer der Mietwohnung (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85). Zudem hat der Mieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel, den er z.B. bei einem Freund zur Sicherheit hinterlegen kann (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85). Gerade für Notfälle, wie zum Beispiel auch für den Fall, dass der Mieter sich vielleicht aus Versehen aussperrt, ist mindestens ein Zweitschlüssel (pro überreichtem Schlüssel notwendig). Das bedeutet, der Vermieter hat einem alleinstehenden Mieter mindestens je zwei Schlüssel für die Wohnungstür, die Hauseingänge und die mitgemieteten Räume wie z.B. Keller, Garage oder Dachboden zu übergeben. Für jeden weiteren Mitbewohner mindestens einen mehr. Die Kosten trägt hier der Vermieter.

Praxistipp:

Übergibt der Vermieter nicht genügend Schlüssel oder fehlt ein Schlüssel, ist der Mietgebrauch nicht vollständig eingeräumt. Eine Rechtsfolge kann dann zum Beispiel ein Minderungsanspruch des Mieters sein, wenn der Mieter aufgrund des fehlenden Schlüssels die Mietwohnung nicht nutzen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2005, Az.: I-10 U 202/04, 10 U 202/04). Es ist daher ratsam die Anzahl der Schlüssel mit dem Mieter im Mietvertrag zu vereinbaren.

II. Drittschlüssel fordern

Beschäftigt der Mieter z.B. eine Putzfrau oder einen Babysitter benötigt er schon mal den ein oder anderen Schlüssel mehr. Dann richtet sich der Bedarf für einen extra Schlüssel oder Drittschlüssel aber nicht mehr nach der Bewohnerzahl, sondern ist ein persönliches Bedürfnis des Mieters. Da es im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs liegt, dass man in solchen Fällen mehr Schlüssel braucht, kann der Vermieter dem Mieter diese Schlüssel auch nicht verweigern. Der Mieter hat hier ein Recht auf einen Drittschlüssel.

Es ist dem Mieter allerdings nicht erlaubt, die Wohnungsschlüssel, die er braucht, eigenmächtig nachzumachen, sondern er muss seinen Vermieter fragen. Der Vermieter kann dann wählen, ob er die Wohnungsschlüssel nachmacht und dann dem Mieter gegen Zahlung der Kosten aushändigt, oder den Mieter die Wohnungsschlüssel nachmachen lässt. Insoweit hat der Mieter sogar den Anspruch auf die Aushändigung eines Sicherungsscheins (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az.: 61 T 32/85). Zu dem Thema, Wohnungsschlüssel nachmachen, gibt es auch weitere Einzelheiten in dem Beitrag: “Wohnungsschlüssel nachmachen – Wer darf es und wer bezahlt?“.

III. Fazit

Abschließen lässt sich festhalten, dass der Mieter bereits aus seinem mietvertraglichen Gebrauchsrecht an der Mietwohnung ein Recht auf einen Zweitschlüssel und Drittschlüssel hat.

Eine Antwort auf "Hat der Mieter das Recht auf einen Zweitschlüssel oder Drittschlüssel?"

  • Paula Fortunato
    07.01.2022 - 21:33 Antworten

    Ich hab in der Tür des Haupteingangs der Wohnung ein Zimmertür-Schloss..ist dies erlaubt?

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