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Mieterhöhung

Mieterhöhung: Kappungsgrenze – Anwendung und Berechnung, mit Beispielen

Aufgrund der Kappungsgrenze in § 558 III BGB darf der Vermieter die Miete in einem Zeitraum von drei Jahren bis zu 20 Prozent bis zum Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Per Rechtsverordnung können die Bundesländer in Gebieten mit Wohnungsknappheit die Kappungsgrenze auf 15 Prozent absenken. Diese Absenkung auf 15% erfolgte zum Beispiel in Berlin. I. Grundsätzliches zur Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung Eine mehrfache Erhöhung innerhalb von 3 Jahren ist möglich, …Artikel jetzt weiter lesen

Mietdatenbank – Mieterhöhung auf Vergleichsmiete (nach § 558 BGB)

Nach dem Gesetz kann der Vermieter die Miete im laufenden Mietverhältnis bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB). Zur Begründung kann er sich unter anderem auf die Auskunft aus einer Mietdatenbank beziehen (§§ 558a II Nr. 2, 558e BGB). Details zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Mieterhöhung sind im Haupttext “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“ nachzulesen. In der Praxis spielt die Mieterhöhung mit dem Begründungsmittel der …Artikel jetzt weiter lesen

Gutachten – Mieterhöhung auf Vergleichsmiete (nach § 558 BGB)

Nach dem Gesetz kann der Vermieter die Miete im laufenden Mietverhältnis bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB). Details zur Mieterhöhung sind im Haupttext “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“ nachzulesen. In diesem Artikel hier geht es um die Art der Begründung, mit der der Vermieter die Miete erhöhen kann, nämlich die Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Vorab: Die erhöhte neue Miete darf den Mietzins, der in derselben …Artikel jetzt weiter lesen

Vergleichswohnungen – Mieterhöhung auf Vergleichsmiete (nach § 558 BGB)

Das Gesetz regelt, wie, wann und mit welcher Begründung der Vermieter die Miete im laufenden Mietverhältnis erhöhen kann. Das Gesetz erlaubt Mieterhöhungen bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Details sind im Haupttext “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“ nachzulesen. Vorab: Die erhöhte neue Miete darf den Mietzins, der in derselben Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten …Artikel jetzt weiter lesen

Mietspiegel – Mieterhöhung auf Vergleichsmiete (nach § 558 BGB)

Der Vermieter kann die Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB). Details sind im Hauptartikel “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“ nachzulesen. Vorab: Die erhöhte neue Miete darf den Mietzins, der in derselben Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vereinbart wurde, nicht übersteigen. Der Vermieter muss beweisen, dass es also Vergleichswohnungen gibt, in …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete

Das Mietrecht ist Mieterschutzrecht. Um den Mieter nicht willkürlich aus seiner Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verdrängen, erlaubt das Gesetz dem Vermieter die Miete nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist dem Vermieter verwehrt, das Mietverhältnis nur deshalb zu kündigen, um anschließend dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einer erhöhten Miete anzubieten (Änderungskündigung). Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist also nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind …Artikel jetzt weiter lesen