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Tierhaltung in der Mietwohnung – Was müssen Mieter und Vermieter wissen?

Bello, Mietz und Co. als tierische Untermieter, sind nicht in allen Mietshäusern gern gesehen. Die Frage, für welche Mietwohnung man sich entscheidet, hängt daher oft auch von der Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung ab. Was ist erlaubt und was nicht. Vermieter sind meist bei Mietvertragsabschluss bestimmt von einer klaren Meinung dazu, ob sie in der Mietwohnung Tiere gestatten möchten oder nicht. Die Absicht ein Tier zuhalten steht allerdings nicht für alle Mieter bereits vor Einzug endgültig fest. Zum Teil erhält ein Mieter unverhofft tierischen Familienzuwachs oder bekommt oft Besuch mit Hund.

Die Gerichtsentscheidungen sind alle einzelfallbezogen und so zahlreich, dass man als Halter eines Haustieres oftmals nicht abschätzen kann, was nun erlaubt ist oder nicht. Kann ich mir beliebig ein Haustier anschaffen oder gibt es Begrenzungen. Muss ich mir vom Vermieter vorschreiben lassen, welche Tierart ich wie halten muss? Welche Ansprüche, Mieter, Vermieter und sogar Nachbarn bei einer Tierhaltung in der Mietwohnung haben können, soll hier ausführlich erläutert werden.

Nachfolgend erhalten Sie all die wichtigen Informationen, die Sie als Mieter oder Vermieter zu dem Thema Tierhaltung wissen sollten.

I. Tierhaltung in der Mietwohnung

Im Gesetz ist bei den Vorschriften zum Mietrecht keine ausdrückliche Regelung zur Thematik der Tierhaltung zu finden. Ein absolutes Verbot oder eine generelle Erlaubnis zur Tierhaltung gibt es nicht. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass das Recht ein Haustier artgerecht zu halten, dem Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen unter dem Aspekt der freien Entfaltung zusteht. Im Rahmen eines Mietverhältnisses fällt die Anschaffung und Haltung eines Haustieres daher in einem gewissen Rahmen unter den bestimmungsgemäßen Mietgebrauch einer Mietwohnung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ganz nach dem Motto: Nicht ohne mein Haustier. Das bedeutet, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass eine Haustierhaltung in einem bestimmten Rahmen in der Mietwohnung erlaubt ist.

Natürlich ist Haustier ein sehr weiter Begriff, der es notwendig gemacht hat die Voraussetzungen zur Tierhaltung als bestimmungsgemäßen Mietgebrauch in der Rechtsprechung näher zu erläutern:

Für die Abgrenzung der erlaubnisfreien Tierhaltung wurde daher eine Einteilung der unterschiedlichen Tierarten vorgenommen, nach der

  • eine Kleintierhaltung als generell erlaubt gilt,
  • eine Haltung von Hunden und Katzen unter einem Erlaubnisvorbehalt steht und
  • gefährliche Tiere als Haustiere in der Mietwohnung verboten sind.

(BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Auflage, § 535 Rn. 28; Münchner Kommentar BGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 93).

1. Generell erlaubte Tiere: Kleintiere

Grundsätzlich gelten Kleintiere als (ungefährliche) Tierarten deren Haltung in einer Mietwohnung sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt, da sie generell störungs- und belästigungsfrei für Dritte gehalten werden können (Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Auflage 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Rn. 18).

Solche Kleintiere, von denen bereits aufgrund Ihrer Tierart Störungen oder Verletzungen Dritter nicht zu befürchten sind beispielsweise Kleinvögel, Zierfische, Hamster, Zwergkaninchen, Schildkröten und ungefährliche Schlangen in Terrarien, harmlose kleine Echsen, Chinchillas und winzige Yorkshire-Terrier (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06; Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Rn. 28). Gefährliche oder giftige Kleintiere sind hier ausgenommen (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Für den Mieter heißt dies konkret, dass die Haltung dieser Haustiere in der Mietwohnung generell erlaubt ist und durch keine vertragliche Vereinbarung untersagt oder beschränkt werden kann. Trotzdem ergibt sich hieraus kein Freifahrtschein für die Tierhaltung, denn zu jedem Recht gibt es auch eine Pflicht und so ist der Mieter hier verpflichtet, sich im Rahmen dieses vertragsgemäßen Gebrauchs zu halten. Der Mieter verletzt den Rahmen der Kleintierhaltung, zum Beispiel, wenn er gegen Tierschutzgesetze verstößt, zu viele Tiere auf kleinem Raum hält oder die Mietwohnung zooähnlich zweckentfremdet. So ist eine Mietwohnung weder für eine Tierzucht geeignet noch eine Tierauffangstation (Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Rn. 28). Daneben sind auch Hygiene bei der Tierhaltung ein wichtiger Aspekt, um Störungen zu vermeiden.

Beispiel: Werden etwa Kleintiere gehalten, die grundsätzlich erlaubnisfrei wären kann dies dennoch eine Vertragsverletzung darstellen, wenn die Art der Haltung zu erheblichen Geruchsbelästigungen der anderen Hausbewohner führt.

Insoweit liegt ein vertraglicher Missbrauch vor, den der Vermieter nicht dulden muss sondern bei dem er Unterlassung und Abschaffung des Tieres fordern kann gemäß § 541 BGB (hierzu unter Punkt X: Rechtsfolgen bei unerlaubter Tierhaltung).

Merke: Kleintiere sind alle ungefährlichen und ungiftigen kleineren Haustieren, bei deren Haltung

  • keinerlei Beeinträchtigungen der Mietwohnung oder des Mietshauses erwartet werden können und
  • von denen auch keine Störungen Dritter, wie der Nachbarn ausgehen können.

2. Haustiere, die einer Erlaubnis bedürfen

Alle sonstigen Haustiere, wie etwa Hunde oder Katzen, bedürfen regelmäßig, unabhängig von der mietvertraglichen Regelung einer
Erlaubnis. Dabei ist die Entscheidung über die Erlaubniserteilung aber nicht die freie Vermieterentscheidung, sondern hat auf der Basis einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten zu erfolgen (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Der BGH führt zu der Abwägung aus, dass sie

  • einzelfallbezogen vorzunehmen ist und nicht schematisch sein darf
  • insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen hat: Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (zit. BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06)

Nur wenn sich nach der erfolgten Abwägung herausstellt, dass die Gründe einer Versagung die der Tierhaltung überwiegen, kann die Erlaubnis verweigert werden. So zu Beispiel bei einer gesundheitsgefährdenden Allergie eines Mitbewohners des Hauses (Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 238).

In vielen Fällen gibt es aber kaum gewichtige entgegenstehende Interessen seitens des Vermieters, so dass die Rechtsprechung den Mietern oft einen Anspruch auf Erlaubniserteilung zuspricht.

Merke: Hunde und Katzen bedürfen der Erlaubnis!

Oftmals kann man zwar lesen, dass Hunde und Katzen erlaubnisfrei gehalten werden dürfen, dies ist aber ein Irrtum. Nur in Einzelfällen, wurde bei ganz kleinen Hunden oder Katzen (sogar bei einer Haltung bis zu zwei Tieren) von dem Erfordernis einer Erlaubniserteilung abgesehen:

  • Erlaubnisfreie Katzenhaltung, wenn die Wohnung aufgrund der Größe zur Katzenhaltung geeignet ist und es sich um ein kleines Tier handelt, dass nur in der Wohnung gehalten werden soll (AG Köln, Urteil vom 09. August 2012, Az.: 210 C 103/12).
  • Hundehaltung gehört zum bestimmungsgemäßen Mietgebrauch (AG Neukölln, Urteil vom 01. April 2015, Az.: 20 C 255/14)

Die Rechtsprechung ist hier aber gerade in den unteren Instanzen nicht einheitlich, weshalb im Zweifel immer die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden sollte (so empfiehlt Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Rn. 28). Eine besondere Ausnahmestellung gilt hier auch für Therapietiere, wie etwa Blindenhunde oder Tiere zur Überwindung einer Drogenabhängigkeit / Depression (Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 225).

Damit Sie als Vermieter und Mieter die Rechtlage für die Tierhaltung von Hund und Katze in der Mietwohnung genauer beurteilen können, wurden die wichtigsten Urteile hier für Sie zusammengefasst: “So urteilen Gerichte: Katze als Haustier in Mietwohnung” und “Hund als Haustier in Mietwohnung – große Urteilssammlung“.

Exotischere Haustiere wie Frettchen, Leguane, Papageien oder Minischwein gehören ebenfalls zu den Tierarten, die einer Erlaubnis des Vermieters bedürfen. Auch hier muss der Vermieter eine umfassende Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vornehmen. Es gelten dieselben genannten Abwägungskriterien. Eine Übersicht mit Urteilen zu den verschiedensten Haustierarten, die in einer Mietwohnung gehalten werden finden Sie in dem Artikel: “Haustiere des Mieters: Ein Ratgeber für Mieter und Vermieter“.

3. Verbotene Tierhaltung

Verboten ist die Haltung gefährlicher Tiere in der Mietwohnung, einschließlich Kampfhunden (Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Rn. 28). Alle Arten von gefährlichen oder giftigen Tieren –egal ob winzig oder groß– gehören hier dazu. Unabhängig von landesrechtlichen Erlaubnisvorschriften muss vor jeder Anschaffung eines solches Tieres die Zustimmung von dem Vermieter erfragt werden. Dieser kann aber allein aufgrund der Gefährlichkeit der Tierart die Erlaubnis versagen. Mietvertragliche Verbote sind insoweit zulässig und wirksam. Wenn der Vermieter von einer entsprechenden Haltung entfernt, kann er die sofortige Entfernung des Tieres aus der Mietwohnung verlangen. Zu dem Thema Kampfhunde empfiehlt sich besonders der Beitrag: Kampfhunde in Mietwohnungen erlaubt oder verboten?“.

II. Klausel im Mietvertrag: Tierhaltungsverbot

Vertragliche Regelungen zur Tierhaltung können nur dann wirksam sein, wenn die obigen Grundsätze der Rechtsprechung zur Kleintierhaltung und zu den Erfordernissen an die Abwägung der Interessen bei der Erlaubniserteilung gewahrt sind.

Die, regelmäßig formularmietvertraglich vereinbarten, Klauseln unterliegen nämlich der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sind nur dann zulässig, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12). Eine abweichende individualvertragliche Vereinbarung ist hingegen möglich.

Unwirksam sind folgende Klauseln: 
„Tierhaltung in der Mietwohnung ist verboten“Ein absolutes Verbot für das Halten von Haustieren hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, da insoweit Tiere erfasst werden, „deren Vorhandensein von Natur aus – wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium der Fall ist – keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann“ (zit. BGH Senatsurteil vom 20. Januar 1993, Az.: VIII ZR 10/92).
„Die Haltung von Hunden oder Katzen ist generell verboten“ oder

„Mieter ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.”

Die formularmietvertragliche Untersagung der Katzen- und/oder Hundehaltung ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt (Emmerich / Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Rn.20; BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).
“Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.”Eine solche Klausel stellt ein Verbot der Tierhaltung mit Erlaubnisvorbehalt dar und benachteiligt den Mieter unangemessen, weil keine Ausnahme für alle erlaubnisfreien Kleintiere vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06).
„Die Haltung eines Haustieres bedarf der Zustimmung des Vermieters“ Eine Formularklausel, die jede Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht stellt eine unangemessene Benachteiligung dar nach § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB gehören (BGH, 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06; BGH, Beschluss vom 25. September 2012, Az.: VIII ZR 329/11).
„Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen bzw. kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist. Im Übrigen liegt es im freien Ermessen des Vermieters.”Wenn die Zustimmung des Vermieters “im Übrigen” in dessen “freies Ermessen” gestellt wird, fehlt es für den Mieter an nachprüfbaren Beurteilungskriterien und ist im Rahmen der mieterfeindlichsten Auslegung nach § 307 Abs. 1 Satz 3 BGB einem schrankenlosen Erlaubnisvorbehalt gelichzusetzen. Dies benachteiligt den Mieter unangemessen (BGH, Beschluss vom 25. September 2012, Az.: VIII ZR 329/11).

Merke: Voraussetzungen einer wirksamen Tierhaltungsklausel

Wirksam sind daher nur solche Tierhaltungsklauseln, die eine Kleintierhaltung erlauben und die Haltung anderer Tiere unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen, der nachvollziehbare Entscheidungskriterien für die Interessenabwägung bestimmt. Zudem kann ein absolutes Verbot für gefährliche oder giftige Tiere geregelt werden.

III. Tierhaltung bei fehlender Regelung im Mietvertrag

Fehlt es an einer (wirksamen) vertraglichen Regelung, gelten die gesetzlichen Grundsätze, nach denen es auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung nach § 535 BGB ankommt (vergleiche obige Ausführungen unter I.). Die Frage, ob die Tierhaltung dem vertragsgemäßen Gebrauch unterliegt, beurteilt sich dann alleine nach einer Abwägung der beteiligten Interessen (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06; folgend z.B. AG Köln, Urteil vom 09. August 2012, Az.: 210 C 103/12; AG Ludwigsburg, Urteil vom 16. März 2011, Az.: 20 C 2906/10).

Es empfiehlt sich daher für Mieter, die eine Anschaffung eines Haustieres beabsichtigen, sich für alle Tiere, die keine Kleintiere (vergleiche oben unter I. 1.) darstellen, eine Erlaubnis beim Vermieter einzuholen. Ein solcher Antrag auf Zustimmung zur Tierhaltung sollte bestenfalls schriftlich erfolgen.

Hier erhalten Sie ein Beispiel: Antrag auf Tierhaltung in der Mietwohnung: Tipps + Vorlage für Mieter“.

IV. Vertragswidrige Tierhaltung: Rechtsfolgen für Mieter und Ansprüche für Vermieter

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist eine Tierhaltung – auch bei Kleintieren – dann nicht mehr vertragsgemäß, sie den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreitet, andere unzumutbar beeinträchtigt oder erheblich stört. Eine solche Tierhaltung ist vertragswidrig und kann von dem Vermieter untersagt werden. In vielen Fällen muss der Vermieter sogar aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern handeln, um Beeinträchtigungen und Störungen von diesen abzuwenden.

1. Vertragswidrige Tierhaltung

Anders als es begrifflich vermutet wird, geht man noch nicht von einer vertragswidrigen Tierhaltung aus, wenn der Mieter ein Tier ohne Erlaubnis in der Mietwohnung hält. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Mieter auf die Erlaubnis einen Anspruch hätte oder nicht. Das bedeutet, wenn ein Mieter zu der Haltung eines Haustieres keine Erlaubnis eingeholt hat, er aber einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hätte, weil keine sachlichen Versagungsgründe vorliegen, liegt in der Tierhaltung kein vertragswidriges Verhalten (so Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 233 entsprechend der BGH Rechtsprechung vom 16.11.2005, WuM 2006, 28, 29 zum Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer Parabolantenne, obwohl der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hatte). Hat er allerdings bereits grundsätzlich schon keine Aussicht auf die Zustimmung des Vermieters, etwa, weil es sich bei dem Tier um einen Kampfhund, eine Würgeschlange, giftige Spinne oder sonst gefährliches Tier handelt, ist die unerlaubte Haltung von vornherein vertragswidrig.

Vertragswidrig ist zudem jede Tierhaltung von der unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder Gefahren für die Bewohner und Störungen des Hausfriedens ausgehen (Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 236).

Sobald zu viele Tiere in der Mietwohnung gehalten werden, ist dies ebenso nicht mehr vertragsgemäß (zum Beispiel: vertragswidrig ist die Haltung von 7 Katzen, einem Schäferhund und 2 Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung so LG Mainz in der Entscheidung vom 26.02.2002, Az.: 6 S 28/01).

Merke: Vertragswidrigkeit – ja oder nein?

Entscheiden ist bei der Frage, ob die Haltung eines Haustieres vertragswidrig ist, immer die jeweilige Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls.

2. Rechtsfolgen vertragswidriger Tierhaltung

Die rechtlichen Folgen können je nach dem Grund der Vertragswidrigkeit der Tierhaltung sehr unterschiedlich sein. So kommen nicht nur eine Abmahnung und ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht, sondern insbesondere ein Anspruch des Vermieters auf Entfernung des Tieres oder Kündigung des Mietverhältnisses.

Dreh- und Angelpunkt der vermieterseitigen Ansprüche ist hier der § 541 BGB, der den Vermieter zur Unterlassungsklage berechtigt, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung des Vermieters ein vertragswidriges Verhalten fortsetzt. Daneben kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus den Eigentumsrechten in Betracht. So zum Beispiel, wenn ein Mieter unzumutbar gestört durch die Tierhaltung des benachbarten Mieters gestört wird und die Miete wegen der Tierhaltung mindert. Als Vermieter können Sie dafür bei dem Mieter, der die Störung verursacht Regress nehmen (Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 233).

Die wichtigsten Rechtsfolgen in Kürze:

  • Abmahnung der unerlaubten Tierhaltung

Die Abmahnung des Mieters wegen der unerlaubten/ vertragswidrigen Tierhaltung sollte am besten schriftlich erfolgen und den Abmahngrund erkennen lassen. Empfehlenswert ist hier auch besonders das Setzen einer entsprechenden Abhilfefrist.

  • Widerruf der Erlaubnis zur Tierhaltung:

Bei besonderen Störungen oder Beeinträchtigungen durch die bereits erlaubte Tierhaltung, kann der Vermieter die Erlaubnis widerrufen. Beispielsweise, wenn Umstände eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten, wie Allergien der Nachbarn, Unzuverlässigkeit des Tierhalters oder ähnliches. Alles zum Aufbau und Inhaltlichen Fragen können Sie in dem Beitrag: Widerruf der Tierhaltung in Mietwohnung – Vorlage für Vermieter” nachlesen.

  • Abschaffung/ Entfernung des Tieres

Der Vermieter hat bei der vertragswidrigen Haltung ein Anspruch auf Entfernung des Haustieres aus der Mietwohnung nach § 541 BGB.

  • Kündigung wegen Tierhaltung

Der Vermieter ist nicht auf den Anspruch auf Entfernung des Tieres beschränkt, sondern ist auch zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 569 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein Kündigungsgrund ist in der Regel gegeben, sobald die Tierhaltung nicht vertragsgemäß ist und der Mieter trotz entsprechender Abmahnung die Störung nicht beseitigt. Insbesondere, wenn ein Mieter nach einer Verurteilung das Tier nicht fristgemäß aus der Mietwohnung entfernt oder entsprechende Vollstreckungsversuche scheitern liegt ein zur Kündigung berechtigender Grund vor (Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 235). Alle Details zum Thema der Kündigung bei vertragswidriger Tierhaltung finden Sie in dem Artikel: “Kündigung wegen Tierhaltung in Mietwohnung möglich?“.

V. Exkurs: Tierbesuch

Besucher mit Hund machen den Mieter noch lange nicht zum Tierhalter und so benötigt ein Mieter auch keine Erlaubnis um „tierische Besucher“ zu empfangen. Auch ein vorübergehendes Beherbergen oder Aufpassen von Hunden oder Katzen, bedarf keiner Erlaubnis des Vermieters (AG Aachen, Urteil vom 18. Oktober 1991, Az.: 7 C 374/91). Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn wirksam ein Hundehaltungsverbot von den Parteien vereinbart wurde (AG Hamburg, Urteil vom 05. September 2005, Az.: 49 C 29/05; Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Gebrauchsrechte des Mieters, Rn. 230).

Mehr unter: Mietwohnung: Tiere zu Besuch – Was muss man beachten?

VI. Zusammenfassung

Für die Frage der Zulässigkeit der Zulässigkeit der Tierhaltung in der Mietwohnung ist der Einzelfall entscheidend. Welches Tier soll wo gehalten werden? Grundsätzlich gilt das Kleintiere, die ungefährlich und ungiftig sind ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen, wenn keine durch die Haltung keine Beeinträchtigungen oder Störungen Dritter zu erwarten sind.

71 Antworten auf "Tierhaltung in der Mietwohnung – Was müssen Mieter und Vermieter wissen?"

  • Zackig
    16.04.2019 - 06:54 Antworten

    Hallo,
    wir waren gestern das erste Mal nach 20 Jahren wieder in der von uns vermieten Wohnung, da wir die Wohnung auf Eigenbedarf zum 31.07.2019 gekündigt haben und mit Handwerkern ausmessen mussten. Die Mieterin ist mit 2 Hasen, von denen wir wussten eingezogen.
    Was wir nicht wussten:
    In der Küche steht ein Gehege ca. 150×150 mit mindestens 2 Chinchills, daneben ein Käfig mit glaube Eichhörnchen. Im Wohnzimmer auch ein Auslaufgehege auf dem Teppichboden, der mit einer Decke abgedeckt wurde.
    Das schlimmste ist aber das Esszimmer ca. 10 qm ist zu einer Voliere umgebaut. Das heißt Drahtgitter mit Türe. Die gesamte Fläche ist eingestreut darin leben mindestens 2 Hasen, Eichhörnchen und Feldhasenbabies, außerdem fliegen mehrere Vögel darin. Die Wände sind verkratzt von der Hasen.
    Die Mieterin ist schwer imunkrank, unseres Erachtens von der Tierhaltung in der Wohnung. Die Wohnung riecht unerträglich und es herrscht nicht unbedingt Sauberkeit.
    Haben wir die Möglichkeit, die Tierhaltung kurzfristig noch zu unterbinden, die Wohnung fristlos zu kündigen?

    Im Falle des Auszugs, inwieweit kann ich die Mieterin an den Kosten beteiligen? Inwieweit ist die Wohnung überhaupt bedenkenlos für die Gesundheit bewohnbar? Wer kann mir da helfen?
    Aus den zwei Hasen wurde eine Tierauffangstation, die von der Stadt mit Spenden unterstützt und geehrt wurde. Ich denke nicht, dass das so bekannt war. Auch wir sind davon ausgegangen. dass die Tiere in Kleingärten in Volieren gehalten wurden. Aber nicht in einem Mehrfamilienhaus.
    Vielen herzlichen Dank

    • Mietrecht.org
      16.04.2019 - 08:28 Antworten

      Hallo Zackig,

      die Mieterin muss für Schäden in der Wohnung aufkommen und auch die Renovierung – falls diese wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde – durchführen. In wie weit sich das durchsetzen lässt, ist eine andere Frage.

      Eine weitere Kündigung wegen der Tierhaltung ohne vorherige Abmahnung sehe ich eher kritisch. Bis Ende Juli ist es ja nicht mehr so lange. Lassen Sie sich hier bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Justin Schlager
    17.04.2019 - 11:16 Antworten

    Hallo zusammen,
    Meine Partnerin und ich haben während der Wohnungssuche nach Wohnungen mit Tierhaltung gesucht und letztendlich fündig geworden und wohnen seit August 18 in dieser Wohnung. Bereits in der Mieterselbstauskunft müssten wir angeben ob wir ein Haustier halten wollen Bzw. uns ein Haustier anschaffen möchten. Dies haben wir angegeben und auch bei Einzug den Vermieter und die Vormieter gefragt ob es Probleme darstellen wird wenn wir uns ein Haustier anschaffen werden, als Antwort kam dass es keins darstellen sollte.
    Nun stellt es eines dar, da wir uns eine Katze zulegen wollen.

    In unserem Mietvertrag steht die Klausel:
    „Der Mieter bedarf die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, wenn er ein Tier halten will.
    Der Mieter verpflichtet sich, das Füttern von Tauben, Möwen usw. vom Grundstück aus zu untersagen, um Verschmutzungen des Hauses und Belästigungen der Mietvewohner zu vermeiden.“

    Wir haben vertragsgemäß eine schriftliche Zustimmung angefragt, die jedoch dann vom Vermieter verweigert wurde mit den Worten:

    „ Nach Rücksprache mit Herrn T. erlaubt er keine Katzen, da er hier schon sehr oft schlechte Erfahrungen gemacht hat und die Wohnungen nach Auszug von Mietern mit Katzen komplett renoviert werden mussten wegen aufgekratzten Wänden und „Hinterlassenschaften“ auf Fußböden.“

    Nach diesem Beitrag (siehe II.) ist die Klausel im Mietvertrag schon unwirksam. Des Weiteren sind die genannten Gründe für das Versagen nach I.2. hier auch nicht wirksam.

    Nun meine Frage, was können wir jetzt machen damit wir die Katze doch halten dürfen? Können wir die Urteile auf unserem Problem bezogen raussuchen und dem Vermieter zukommen lassen um die Zustimmung zu erhalten? Oder sollen wir erst uns mit dem Mieterschutzverein in Kontakt setzen zur Absicherung?

    Danke im Voraus!
    Viele Grüße
    Justin Schlager

    • Mietrecht.org
      17.04.2019 - 15:07 Antworten

      Hallo Justin,

      ich würde den Vermieter auf eine unwirksame Klausel und die Folgen der Unwirksamkeit hinweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Justin
        17.04.2019 - 15:43 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort, habe aus Versehen nocheinmal die selbe Frage gestellt :)

        LG Justin

  • Julia
    04.02.2020 - 12:06 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich bin letztes Jahr im Sommer mit einer Katze in eine komplett neue Wohnung gezogen (Boden wurde von mir bezahlt und verlegt, Wände waren ebenfalls komplett nackig beim Einzug).
    In meinem Vertrag steht in etwa “Katzen und Hunde benötigen die Erlaubnis des Vermieters ” – nun beim Lesen des Vertrags in Anwesenheit des Vermieters habe ich diesen natürlich darauf angesprochen und gesagt ich würde mit Katze einziehen (es wurde in den Gesprächen zuvor nie erwähnt, dass es ein Problem sein könnte). Damals hat er mir gesagt, ja kein Problem – bei einer anderen Antwort hätte ich ja auch logischerweise nicht unterzeichnet (weil Haustiere auch zur Familie gehören und nicht mal eben “entfernt” werden).

    Gestern hatte ich ein unerfreuliches Telefonat mit diesem Vermieter, weil im Sommer in der Eigentümerversammlung nun über Haustiere in den Wohnungen diskutiert werden soll – anderen Bewohnern wurde anscheinend die Anschaffung eines kleinen Hundes untersagt.
    Ich habe mehrfach meine nächsten Nachbarn gefragt, ob sie gestört werden (auch schon vor diesem Gespräch). Antwort war immer: die hören und merken gar nichts (wegen artgerechter Haltung sind es bei mir nun letztendlich 2 reine Wohnungskatzen).
    Mein Vermieter behauptet nun: er habe mir die Haltung nicht erlaubt – er war am Folgetag nach meinem Einzug auch in der Wohnung um Daten auszulesen und hat die Katze gesehen und auch nichts gesagt (es ist leider nichts schriftlich festgehalten).

    Was könnte nun passieren? Dürfen sie mir die Haltung nun doch entziehen, obwohl keinerlei Beschwerden oder Beeinträchtigungen vorliegen und ich echt viel Geld in die Wohnung investiert habe, die ich nicht ohne Weiteres nach nicht mal einem Jahr wieder zurück bekomme?

    Ihr merkt an der Textlänge mit Sicherheit, dass ich immer noch etwas aufgebracht bin :(

    Viele Grüße und Danke im Voraus!

    Julia

    • Mietrecht.org
      05.02.2020 - 09:55 Antworten

      Hallo Julia,

      danke für Ihren Beitrag. Sie haben die Zustimmung, müssen diese aber im Zweifel belegen können. Das wird vermutlich schwierig. Ich würde die konkrete Tierhaltung immer im Mietvertrag festhalten. Wenn Sie niemand an der aktuellen Situation stört, wird es vielleicht ach kein Problem geben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eike
    20.02.2020 - 09:16 Antworten

    Guten Morgen,

    gestern habe ich von einem Anwalt den meine Vermieterin engagiert hat eine Abmahnung bekommen wegen Tierhaltung. Des Weiteren sollen wir bis zum 25.02.2020 nachweißen das wir die Tiere aus der Wohnung geschafft haben. Es handelt sich um drei Degus. Keiner unseren Nachbarn hat sich deswegen beschwert und unsere Vermieterin war vor unserem Einzug damit einverstanden.
    Was können wir jetzt machen?

    Beste Grüße
    Eike

    • Mietrecht.org
      20.02.2020 - 16:07 Antworten

      Hallo Eike,

      wenn Ihre Vermieterin der Tierhaltung zugestimmt hat, sollen Sie sich auf das Schriftstück der Zustimmung / auf den Mietvertrag beziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Eike
        20.02.2020 - 16:45 Antworten

        Hallo Dennis,

        vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider haben wir das nur mündlich von ihr zugesagt bekommen, aber wir waren zu weit und Sie war alleine. Im Mietvertrag steht keine Klausel das wir keine Kleintiere in der Wohnung haben dürfen, wie Ihr Anwalt argumentiert.

        Beste Grüße
        Eike

  • Jenny
    19.03.2020 - 08:06 Antworten

    Guten Morgen,

    mein Freund und ich sind letztes Jahr im Mai in eine neue 4-Raum-Wohnung gezogen. Im Sommer haben wir uns dazu entschlossen uns einen kleinen Hund anzuschaffen. Dies wurde auch relativ schnell genehmigt. Aus anderen Gründen “mussten” (bzw. wollten) wir ein Geschwisterpärchen nehmen, sodass ich extra nochmals nachgefragt habe und telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass es sich ja um “Taschenhunde” (Chihuahuas) handelt und es kein Problem sei zwei davon zu halten. In einem seperaten Schreiben per Post bekamen wir nochmals die Bestätigung und weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass wir es erneut genehmigen lassen müssen, sofern noch ein Hund einziehen sollte. Anfang des Jahres hat es sich dann aus privaten Gründen ergeben, dass wir einen dritten Hund aufnehmen wollen. Ebenfalls die selbe kleine Rasse. Also hatte ich erstmal allgemein nachgefragt in einem Telefonat. Es müsse halt geprüft werden, worum ich auch gebeten habe. Leider erhielt ich keine Antwort und habe Mitte Februar eine direkte Bitte bzw. einen eindeutigen Antrag auf die Haltung des dritten Hundes per Mail geschickt. Die Vermieterin war allerdings bis Anfang März im Urlaub. Das habe ich abgewartet. Doch auch eine Woche später hatte ich immernoch keine Antwort, sodass ich letzten Mittwoch nochmals per Mail nachgefragt habe. Bislang habe ich allerdings noch immer keine Antwort erhalten. Da die Züchterin des Hundes allerdings auch eine Entscheidung wollte (da wir ja bereits im Januar dort waren), haben wir den Hund nun verbindlich angezahlt und könnten ihn auch demnächst abholen.

    Nun zu meiner Frage: müssen wir mit Konsequenzen rechnen, wenn wir den Hund dennoch abholen?

    Als ich damals mit der Vermieterin telefoniert habe wurde mir bei der Nachfrage nach dem zweiten Hund direkt zugestimmt und lachend mitgeteilt, dass es sich doch um “Taschenhunde” handelt und es da kein Problem gibt. Meines Erachtens war dies sogar so überschwinglich ausgedrückt, dass wir noch zwei weitere hätten aufnehmen können.

    In unserer Umgebung wohnen auch sehr viele mit Hunden, welche nichtmal von der Vermietung genehmigt wurden. Sollten wir als ehrliche Mieter nun dafür leiden müssen?

    Ich hoffe Sie können mir helfen.

    Wir haben uns ja nun schon in den neuen Hund verliebt und er ist wie gesagt schon abholbereit. :(

    Liebe Grüße
    Jenny

    • Mietrecht.org
      19.03.2020 - 10:03 Antworten

      Hallo Jenny,

      ich würde in jedem Fall – gegebenenfalls mit Fristsetzung – die Entscheidung des Hausverwaltung / des Vermieters abwarten. Auch wenn es kleine Hunde sind, sprechen wir bereits über drei Tiere – das ist m.E. an der Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jenny
        19.03.2020 - 10:33 Antworten

        Hallo Dennis,

        vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Wie lange kann denn so eine Fristsetzung sein? Und wenn bis zu dieser Frist keine Antwort kommt, dann nehme ich das als erlaubt hin?

        Liebe Grüße
        Jenny

        • Mietrecht.org
          19.03.2020 - 17:33 Antworten

          Hallo Jenny,

          eine Frist muss angemessen sein, z.B. 14 Tage oder zur aktuellen Zeit eher länger.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Jennifer
            07.05.2020 - 07:17

            Hallo Dennis,

            nunmehr sind 2 Monate vergangen und es kam doch mal eine Antwort des Vermieters.

            Demnach wird die Haltung eines dritten Hundes abgelehnt, da maximal 2 Hunde in einer 4-Raum-Wohnung erlaubt sind, um eine artgerechte Tierhaltung zu ermöglichen.

            Da es sich aber um klein bleibende Hunde (Chihuahuas) handelt bin ich der Meinung, dass knapp 70m2 locker für diese drei kleinen Tiere ausreichen.

            Wie sehen Sie den Fall jetzt?

            Liebe Grüße
            Jennifer

          • Mietrecht.org
            07.05.2020 - 08:02

            Hallo Jennifer,

            meinen Meinung hilft Ihnen leider nicht weiter. Ich würde an Ihrer Stelle nach entsprechender Rechtsprechung suchen, die Ihre oder die Auffassung des Vermieters unterstützt.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Kathleen Wegmann
    02.04.2020 - 08:25 Antworten

    Hallo. Wir würden uns gern einen Hund der Rasse Australien Sheperd holen.
    Wir wohnen in einer Wohnung mitten im Wald. Ist eigentlich ein Haus wird aber als Wohnung tituliert.
    Im Mietvertrag steht dass wir dafür die Genehmigung brauchen. Und ganz hinten im Mietvertrag bei “Sonstige vereinbarung” steht, daß Hundehaltung nicht erlaubt ist”. Das Haus bzw Wohnung ist 110m2 groß bei 4 Zimmern und verfügt über EG, OG, DG.
    Die Vermieterin und auch die Hausverwaltung wollen uns keine Genehmigung geben. Erst wollten sie keine Gründe nennen. Dann kamen aber 2 Gründe. Und zwar wurde uns zum einen die angebliche Tierhaarallergie des Nachbarn genannt, was nicht stimmen kann, da er beim nachbargrundstück wo Hunde, Katzen, Gänse, Hühner etc. sind, sehr oft zu Besuch ist und zum zweiten Grund wurde eine Angst der Vermieterin vor Hunden genannt, allerdings wohnt die Vermieterin nicht mal mit auf dem Grundstück und hier geht ein öffentlicher Wanderweg übers Grundstück wo täglich mehrere Hunde zur gassirunde ausgeführt werden. Wie stehen denn nun unsere Chancen?
    Ein Anwalt am Telefon sagte wir sollen uns einfach einen Hund holen und die Vermieterin auf Abschaffung klagen lassen. Aber ich möchte dann nicht riskieren den dann geliebten Hund wieder abzuschaffen.
    Ich bin mir auch nicht sicher in wie weit die Klauseln wirksam oder unwirksam sind, da ja die Hundehaltung bei sonstige vereinbarung komplett verboten wird.

    Liebe Grüße
    Leeni

    • Leeni
      02.04.2020 - 08:27 Antworten

      Ich muss noch dazu sagen, dass die Nachbarn hinter dem Haus in einem Anbau wohnen und einen gesonderten Hauseingang haben.

      Liebe Grüße
      Leeni

    • Mietrecht.org
      03.04.2020 - 08:58 Antworten

      Hallo Kathleen,

      Sie könnten die Klausel zur Tiefhaltung hier prüfen lassen: Klausel im Mietvertrag prüfen (für Mieter und Vermieter)

      Ansonsten würde ich der individuellen Beratung durch den Anwalt folgen. Das das Verhältnis zum Vermieter darunter leiden wird ist vermutlich absehbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra
    17.04.2020 - 01:07 Antworten

    Guten Abend,
    Ich habe eigentlich vor zu meinem Partner zu ziehen und nach haben uns entschlossen auch einen Hund zuzulegen.
    Infolge dessen schrieb mein Partner sein VM mit einem netten Text an und bat um Erlaubnis ob ich mit einem 38 cm großen Mischling bei ihm einziehen darf.
    Die Antwort war schockierend! Sie beruft sich darauf, dass er in seiner Selbstauskunft vor 2 Jahren angekreuzt hat, dass er während der Mietzeit auf Hundehaltung verzichtet, da sich sich sonst evtl für jemand anderen entschieden hätten. Und wenn ich mit einziehen möchte, muss auch diesen Verzicht angeben.
    Sollte sie dennoch erfahren, dass wir einen Hund in der Wohnung halten werden, würde eine Klage zur Entfernung des Hundes eingereicht werden. Und es wäre ja sehr schade, wenn sie dann gerichtlich gegen ihn vorgehen müsse.
    Keine sonstigen Gründe wurden genannt.
    Für mich geht diese Antwort schon in eine Richtung Erpressung und Drohung.
    Darf der VM so überhaupt handeln?
    Und ist diese Angabe in einer Selbstauskunft überhaupt relevant für den Mietvertrag?
    Was kann ich tun?? Es belastet mich sehr, da wir auch von Arbeit und Tierschutz schon das ok haben und sein direkter Nachbar auch einen Hund hat..
    Liebe Grüße Alexandra

  • Jeannett
    19.04.2020 - 21:07 Antworten

    Guten Tag,

    wir würden uns gerne einen Hund der Rasse Cockapoo / Maltipoo (Schulterhöhe ca. 25 – 35cm) holen. In unserem Mietvertrag der Immobiliengesellschaft ist die Klausel ” Anschaffung eines Hundes / Katze nach Genehmigung des Vermieters” vermerkt. Nach der Anfrage für die Anschaffung eines Hundes wurde uns ein Brief zugesandt der besagt, dass der Hundehaltung in der angemieteten Wohnung nicht zugestimmt wird, da die Gleichstellungsregel gilt – gestatten wir es einem Mieter so gilt dies für alle Mieter. Aus Gründen eines angenehmen Miteinanders ist dies jedoch nicht vorstellbar.

    Wir haben uns bereits mit unseren Nachbarn über eine Anschaffung eines Hundes unterhalten, welche keine Einwände, sondern eine deutliche Zustimmung geäußert haben.

    Greift die Begründung tatsächlich, dass sich die Immobiliengesellschaft vorstellt, dass das Miteinander der Mieter durch den Hund gestört wird? Der Hund wäre tagsüber nicht alleine zuhause. Zusätzlich würden wir mit unserem Hund eine Hundeschule besuchen.

    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    Jeannett

    • Mietrecht.org
      20.04.2020 - 07:01 Antworten

      Hallo Jeannett,

      danke für Ihren Beitrag. Ich denke nicht, dass eine solch allgemeine Begründung ausreichend ist. Lassen Sie das Antwortschreiben im Zweifel durch einen Anwalt prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eva Lasinski
    08.07.2020 - 21:26 Antworten

    Guten Tag,
    ich möchte gerne wissen wie die “Folgen” einer Tierhaltung im Mietvertrag formuliert sein sollten, zb wie mann Reinigung, Shadenreparatur usw beim Auszug regelt? Oft sind die “Abschätzungen” von Tierhalter und Vermieter anders (Geruch wegen Tierhaltung, Verfärbung der Wände, Kratzer oder andere Merkmale am Laminat oder Teppichboden …) Eine klare Regelung von vorne wäre deshalb nötig. Gibt es Musterformulierungen diesbezüglich?
    Vielen Dank für die Hilfe
    Mit freundlichen Grüssen
    Eva Lasinski

    • Mietrecht.org
      09.07.2020 - 08:54 Antworten

      Hallo Eva,

      ich denke ist es nicht praktikabel Schäden extrem kleinteilig und genau zu definieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jessica Lorenz
        28.09.2020 - 17:41 Antworten

        Guten Tag,

        ich wohne jetzt seit einem Jahr in einer 3-zimmer Mietwohnung und möchte mir nun, Anfang nächsten Jahres zwei Zwergkaninchen als Mitbewohner zulegen.

        Ich möchte sie aber im Sinne der “freien Wohnungshaltung” halten. Bedeutet keine Käfig Haltung sondern, wenn ich Zuhause bin, dass die zwei Hoppler frei im Wohnzimmer herum springen dürfen und wenn ich nicht da bin, sie einen kleineren abgesperrten Bereich zur Verfügung haben.

        Meine Frage ist: muss ich diese Art der Haltung bei meiner Vermieterin anmelden?

        Mit freundlichen Grüßen

        Jessica

        • Mietrecht.org
          29.09.2020 - 18:53 Antworten

          Hallo Jessica,

          ich persönlich würde die Haltungsform mit der Vermieterin absprechen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Michael Hermann
    06.10.2020 - 14:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Frau und ich leben in einer 90m² Wohnung im Erdgeschoss zur Miete, mit eigenem, von der Küche aus betretbaren, eingezäunten, ca 100m² großen Garten.

    Im Mietvertrag steht eine korrekte Klausel über eine einzuholene Genehmigung, welche unter oben genannten Gründen auch verweigert oder entzogen werden kann.

    Wir haben den Vermieter per Mail um eine Erlaubnis zur Hundehaltung gebeten (mittelgroßer Mischling, kein Listenhund) und ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt.

    Im Gebäudekomplex leben schon 2 Katzen und mind. 1 Hund. Unsere Vormieter hatten 2 große Hunde (Rottweiler, Schäferhund).
    Mit den direkten Nachbarn haben wir gesprochen – eine Hundehaltung ist geduldet.

    Meine Fragen:
    – ist eine Mail rechtsbindend?
    – ist eine Frist von 2 Wochen rechtsbindend?
    – wir stehen die Chancen bei einer Klage auf Genehmigung, falls wir keine Genehmigung von ihm erhalten? Würden Sie empfehlen unter diesen Umständen zu klagen?
    – wie hoch sind erwartungsgemäß die Kosten? Und wer trägt diese?

    Ich danke ihnen vielmals im Voraus!

    • Mietrecht.org
      07.10.2020 - 07:44 Antworten

      Hallo Michael,

      da Sie sicherstellen müssen, dass Sie den Zugang der Anfrage beweisen können, sollten Sie schriftlich, mit nachweisbarer Zustellung, an den Vermieter herantreten. Sollten Sie eine Klage anstreben, sollten Sie sich individuell rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sina
    22.10.2020 - 10:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Freund und ich wollen uns einen Dalmatiner anschaffen. Da unsere Nachbarn im Erdgeschoss ebenfalls einen Hund haben, dachten wir, dies sei kein Problem. Wir fragten dies bei der Hausverwaltung an und bekamen folgende Antwort: Die Eigentümer werden unter keinen Umständen die Haltung eines Hundes erlauben, da Sie mit starker Abnutzung der Wohnung rechnen. Bei dem Hund im Erdgeschoss handelt es sich um einen Therapiehund, weshalb die Erlaubnis nicht verweigert werden durfte. Außerdem befindet sich der Hund die meiste Zeit im Garten.
    Ich habe dann mit den Mieter aus dem Erdgeschoss gesprochen und sie meinten, der Hund sei zwar für den behinderten Sohn, ist aber kein ausgebildeter Therapiehund.
    Dürfen uns die Vermieter trotzdem den Hund verbieten? Ist die Abnutzung der Wohnung überhaupt ein Grund, da sich ein Hund gegen Mietschäden innerhalb der Wohnung versichern lässt?

    Wir sind momentan ratlos da wir eigentlich auch nicht ausziehen wollen.

    Danke für Ihren Rat.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Sina

  • Julia
    11.03.2021 - 07:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Freund und ich wollen uns einen Hund anschaffen, da ich eine psychische Krankheit (vermutlich PTBS, Angststörung und Depression) habe und meine Therapeutin ausdrücklich einen Hund empfiehlt, damit mein psychischer Zustand sich verbessert. Nun ist das Problem, dass wir uns das Haus mit den Großeltern meines Freundes teilen (zwei getrennte Wohneinheiten). Dadurch, dass wir bei seiner Familie wohnen, haben wir keinen Mietvertrag aufgesetzt. Da sich mein Zustand immer weiter verschlechtert, haben wir mit Hilfe eines Hundes (Schulhund einer Freundin) versucht, die Großeltern von einem eigenen Hund zu überzeugen. Die Großeltern sind immer noch dagegen, obwohl sie keine wirklichen Gründe haben, dass wir uns keinen Hund anschaffen dürfen. Ihre Meinung ist:“ wir wollen keinen Hund im Haus und damit kommt keiner ins Haus“. Wir dürfen auch keinen Hund über Nacht bei uns behalten, da sie das einfach nicht wollen.

    Nun zu meiner Frage: wie können wir da jetzt weiter vorgehen, damit ich für meinen psychischen Zustand einen Hund bekomme?

    Vielen Dank für ihren Rat.

    Mit freundlichen Grüßen
    Julia

    • Mietrecht.org
      11.03.2021 - 07:28 Antworten

      Hallo Julia,

      ich würde immer eine einvernehmliche Lösung suchen. Mit Druck verhärten sich die Fronten und in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus genießen Sie keinen besonders langen Kündigungsschutz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian
    31.03.2021 - 00:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe bei einer Wohnungsgesellschaft einen Interessentenbogen aus gefüllt und dort auch meine 2 Hunde angegeben. Besagte Wohnungsgesellschaft hatte mir nach einer Besichtigung einen Mietvertrag angeboten.
    Ist die Erwähnung der 2 Hunde im Interessentenbogen gleich anzusehen, dass man um Erlaubnis gefragt hat oder müsste man dies explizit erfragen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sebastian

    • Mietrecht.org
      31.03.2021 - 13:01 Antworten

      Hallo Sebastian,

      schildern Sie am besten offen, dass Sie gemäß Interessentenbogen mit zwei Hunden einziehen wollen. So vermeiden Sie Missverständnisse und Probleme.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simone Danielsen
    11.04.2021 - 12:50 Antworten

    Hallo, wir wohnen seit 2 Jahren in einem kleinen Dorf am Waldrand. Sehr ländlich, überall Kühe, Hühner, Schafe, Katzen….
    Wir bewohnen eine Doppelhaushälfte mit großem Garten, die direkten Nachbarn haben Hühner, wir 4 Hasen im Außen Gehege und Garten (nie im Haus).
    Die Vermieterin möchte das nicht (auch nicht drinnen), weil wir ja schon Hasen haben, die Nachbarn Hühner und Katzen haben.
    Im Mietvertrag steht: “Die Tierhaltung erfordert die Erlaubnis des Vermieters”.
    Wären denn 2 Katzen trotzdem möglich?
    (unseren Nachbarn übrigens egal, denn wir haben 1. Ein gutes Verhältnis und 2. Laufen diverse Katzen hier überall frei rum)

    Viele Grüße und vielen Dank

    Simone D.

    • Mietrecht.org
      12.04.2021 - 09:34 Antworten

      Hallo Simone,

      ich kann hier leider nicht mit “Ja” oder “Nein” antworten. Ich vermute jedoch, dass die Haltung der beiden weiteren Katzen auf dem Land in einer DHH möglich sein sollte. Der Vermieter müsste sehr gute Agumente vorbringen, um die Haltung zu verbieten. Lassen Sie die Situation im Zweifel bitte rechtlich prüfen. Hier noch eine Hilfe: Katze in der Mietwohnung – Was ist erlaubt und was nicht?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne
    25.04.2021 - 10:27 Antworten

    Guten Tag,

    ich miete eine 80 qm Wohnung in einem Haus, in dem noch zwei andere Parteien wohnen. Meine Vermieter möchten nicht, dass ich einen Hund habe. Im Mietvertrag steht die vorgedruckte Standardklausel
    1. Der Mieter darf in der Wohnung Kleintiere, wie z.B. Fische, Hamster, Vögel, Schildkröten, halten sowie Haustiere, wie z.B. eine Katze oder einen Hund.
    2. Der Vermieter kann der Tierhaltung widersprechen, wenn durch die Tierhaltung die Hausgemeinschaft gestört wird.

    Punkt 1 wurde durchgestrichen und darüber steht die Notiz “Keine Tiere”. Ich habe dann mit meinen Vermietern bei der Unterzeichnung gesprochen und wir haben noch eine Notiz hinzugefügt: “außer Hauskatzen, Kleintiere”. Die Vormieter hatten eine Wohnungskatze, das war also kein Problem. Soweit ich verstanden habe, möchten meine Vermieter nur nicht, dass ich ein Tier halte, das raus muss (Hund). Ich wollte damals nicht zu sehr auf dem Punkt beharren, weil ich natürlich die Wohnung wollte.
    Ich habe meine Hausmitbewohner gefragt und habe die Rückmeldung bekommen, dass sie ein Hund im Haus nicht stören würde. Dass der Hund auch keine Lärmbelästigung sein darf oder irgendwie anders stören darf, ist mir klar und das möchte ich selbst ja auch nicht.
    Jetzt bin ich sehr zuversichtlich, dass meine Vermieter mir die Hundehaltung (mit einem gut erzogenen Hund) nicht verbieten dürfen. Ich frage mich, was die beste Vorgehensweise wäre. Soll ich mir einfach einen Hund holen und wenn meine Vermieter etwas sagen, darauf hinweisen, dass der Hund im Haus willkommen ist? Nach einer Erlaubnis brauche ich nicht zu fragen, ich weiß, dass sie das nicht wollen würden. Soll ich Ihnen die Rechtslage klarmachen und mir dann einen Hund holen? Sollte ich lieber gleich einen Anwalt dazunehmen, der mich unterstützt?
    Ich möchte keinen Zwist mit meinen Vermietern, will aber auch auf meine Rechte bestehen.

    Viele Grüße,
    Susanne

    • Mietrecht.org
      25.04.2021 - 10:38 Antworten

      Hallo Susanne,

      Ihr Vertrag erlaubt Kleintierhaltung und die Katzenhaltung. In wie weit die Änderungen im Vertrag zur Unwirksamkeit führen, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen. Ihr Vermieter möchte offensichtlich keine Hundehaltung – wie Sie es drehen und wenden, die Anschaffung eines Hundes wird die Beziehung zum Vermieter belasten. Insbesondere, weil Sie beim Abschluss des Vertrages die Sache thematisiert haben.

      Ich würde es immer einvernehmlich angehen und auf keinen Fall einfach einen Hund anschaffen oder gar gleich mit einem Anwalt aufwarten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Susanne
        26.04.2021 - 09:41 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde mit meinen Vermietern das Gespräch suchen.

        Viele Grüße
        Susanne

  • Alex
    26.04.2021 - 16:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte meine Wohnung an einen Mieter mit zwei reinen Wohnungskatzen vermieten. In der Hausordnung des Hauses steht, dass das Halten von Haustieren “nur im Einvernehmen mit den Bewohnern” gestattet ist. Wird nun erwartet, dass ich alle anderen Parteien in dem Haus anspreche und frage, ob sie einverstanden sind? Das scheint mir eine sehr große Aufgabe, zumal ich nicht vor Ort wohne und die anderen Bewohner nicht kenne.

    Wie genau soll ich dieses Einvernehmen einholen und belegen?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Alex

    • Mietrecht.org
      26.04.2021 - 18:31 Antworten

      Hallo Alex,

      ich kann die Hausordnung leider schlecht interpretieren. Sprechen Sie mit der Hausverwaltung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Alex
        27.04.2021 - 10:28 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        leider ist die Hausverwaltung auch nicht im Bilde (sie ist relativ neu).

        Danke für die rasche Antwort!

        Viele Grüße
        Alex

  • Rieke
    26.07.2021 - 19:59 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt,
    im vergangenen Jahr hat uns unsere Vermieterin gefragt, ob wir etwas dagegen hätten, wenn die Nachbarin sich eine Katze anschafft. Wir haben zugestimmt mit der Auflage, dass – falls die Katze ein Freigänger wird – diese eine Glocke tragen müsste, damit die Wildvögel in unserm Garten gewarnt würden. Die Katze trägt nun ein Glöckchen vom Lindt Osterhasen, was ja wohl nicht ausreicht. Zudem dringt sie in unsere Wohnung ein, was wir nicht immer mitbekommen.
    Ich möchte nun den Vermieter dazu auffordern, die auf unser Einverständnis hin erteilte Erlaubnis zur Katzenhaltung wieder zurück zu nehmen bzw. den Nachbarn abzumahnen. Haben wir da Aussicht auf Erfolg oder müssen wir die Katze jetzt ertragen, solange die lebt?
    Freundliche Grüße
    Rieke

    • Mietrecht.org
      26.07.2021 - 20:55 Antworten

      Hallo Rieke,

      Ihr Vermieter muss Sie überhaupt nicht fragen, ob Sie es gut oder schlecht finden, wenn Ihre Nachbarn sich eine Katze anschaffen. Es sieht also eher schlecht aus. Mahnen Sie gegenüber dem Vermieter an, dass Sie gestört werden, weil die Katze in Ihre Wohnung eindringt (es kommt hier sicher stark auf die individuellen Gegebenheiten an, Bahnhof vs. Großstadt).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marina
    09.08.2021 - 22:43 Antworten

    Guten Abend,

    Ich lebe seit etwa 2013 in einer 3 Zimmer Mietwohnung zusammen mit meinem Sohn. Wir hatten 2 Katzen, die vom Voreigentümer genehmigt waren. Vor drei Jahren gab es dann einen Eigentümerwechsel. Seit 2 Jahren waren wir ohne Haustiere, wir überlegten uns aber, uns einen kleinen Hund anzuschaffen. Laut Mietvertrag bedarf dies der Zustimmung. Also bat ich um Zustimmung bzw. um schriftliche Stellungnahme, sollte er gegen die Anschaffung sein, sollte ich keine entsprechenden Gründe binnen 2 Wochen vorbringen, verstehe ich das als stillschweigende Zustimmung. 1 Tag nach Fristablauf, der Hund ist eingezogen (Mischling, Maximalgröße 45 cm aus dem Tierschutz) erhalte ich abends per Whatsapp die Info, dass er der Hundehaltung nicht zustimmt und die Gründe mir noch zugehen. Er hätte wegen Urlaubsabwesenheit nicht eher reagieren können (Gewerblicher Eigentümer).

    Eigentlich würde ich mich in erster Linie auf den Fristablauf berufen. Im weiteren weiß ich, dass er keine ausreichenden Gründe gegen diesen Hund vorbringen kann (sie ist ruhig, stubenrein und wird selbstverständlich gem. Tierschutz ordentlich versorgt. Muss ich dennoch seine Abneigung hinnehmen und den Hund wieder abgeben oder bin ich rechtlich auf der sicheren Seite?

    Vielen Dank schonmal für die Antwort.

    LG

  • Olga
    11.11.2022 - 00:25 Antworten

    Guten Tag,

    Wir haben unser Haus vermietet. Im Mietvertrag ist die Tierhaltung wie folgt vereinbart: Kleintiere ja, bis zu max. 2 Tiere, Haustiere wie Hunde auch max. 2 Tiere. Das Haus ist mit Grundstück. Katzenhaltung haben wir ausgeschlossen. Der Mieter hält inzwischen Kleintiere im Haus und hat zusätzlich 2 große Hunde (Elternhunde) mit 4 Welpen (Hundezucht) im Haus ohne das wir darüber informiert wurden oder um Erlaubnis gebeten wurden. Wie verhalte ich mich richtig als Vermieter? Kann ich meine Erlaubnis für die Haltung eines 2ten Hundes revidieren, weil der Mieter mit der Anzahl der Hunde übertrieben hat?

    Freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      11.11.2022 - 07:46 Antworten

      Hallo Olga,

      ich würde erstmal mit dem Mieter sprechen, wenn das kein Erfolg hat, eine Abmahnung verfassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anneke
    20.01.2023 - 12:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit über 1,5 Jahren in einer 77qm großen 2 Zimmer-Wohnung. Im Vertrag ist geschrieben das die Kleintiere erlaubt sind und die Hunde- oder Katzenhaltung der Genehmigung bedarf. Unter sonstigen Vereinbarungen steht das eine Haustierhaltung nicht gewünscht sei.

    Jetzt würde ich mir gerne einen Hund (40 cm, aus dem Tierschutz, 6 Monate) anschaffen. Ich habe einen Antrag an die Vermieterin geschrieben in dem ich um Erlaubnis gebeten habe, der Antrag hat die Situation und den Hund beschrieben, ich habe auch auf meinen persönlichen Kontakt hin verwiesen. Dieser Antrag wurde bei der Vermieterin über die Hausverwaltung eingereicht. Es kam eine Aussage von der Hausverwaltung mit der Begründung. Ihre Vermieterin akzeptiert die Hundehaltung in ihren Mietwohnungen leider nicht… sorry.

    Wie Rechtswirksam ist diese Begründung? Die Nachbarn im Haus haben selbst ab und zu Hunde zu besuch und somit kein Problem mit gut erzogenen Hunden.

    Danke für die Rückmeldung.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      20.01.2023 - 15:04 Antworten

      Hallo Anneke,

      die Ablehnung ist rechtlich sicher nicht belastbar. Auf der anderen Seite sollten Sie bedenken/berücksichtigen, dass Ihre Vermieterin sich bereits bei Abschluss des Mietvertrages gegen die Tierhaltung ausgesprochen hat (unabhängig davon, ob das rechtlich haltbar ist).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria Kronenberger
    25.06.2023 - 12:44 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe Anfang März notfallmäßig einen sehr ängstlichen rumänischen Hund aufgenommen, den meine Nachbarin (zwei Häuser weiter) sich angeschafft hatte und nicht damit zurecht kam. Er hätte sonst zurück nach Rumänien gemusst.

    Wir haben uns zu dritt mit der Vermieterin zusammen gesetzt und ihr die Situation erklärt, dass wir uns den Hund auf lange Sicht teilen wollen, er aber erstmal bei mir bleiben muss um sich zu erholen. Die Vermieterin war einverstanden.

    Der Hund lebt nun bei mir, hat sich gut akklimatisiert und ist Nachmittags bei meiner Nachbarin.

    Die Vermieterin ist 83, leicht dement und behauptet nun, ich dürfe den Hund nicht dauerhaft behalten. Von “Hund teilen” wäre nie die Rede gewesen und ich müsse mit dem Hund ausziehen. Schreiben wirft sie mir ungeöffnet zurück in den Briefkasten.

    Was kann ich nun tun? Gegebenheiten: 70qm EG Wohnung mit Garten und eigenem Zugang. Vertrag: Tierhaltung nach Absprache. Hund: 50 cm großer Hütehundmix, bellt selten. Die anderen Mietparteien mögen ihn.

    Ich wäre wirklich sehr dankbar für Ihre Einschätzung.

    Herzliche Grüße, MK

    • Mietrecht.org
      26.06.2023 - 08:19 Antworten

      Hallo Maria,

      auf der sicheren Seite wären Sie mit einer schriftlichen Zustimmung. An Ihrer Stelle würde ich das Besprochene zusammen mit Ihrer Nachbarin schriftlich dokumentieren und dann abwarten was die Vermieterin unternimmt. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marius
    21.10.2023 - 12:42 Antworten

    Guten Tag,
    In unserem Mietvertrag ist folgendes zur Tierhaltung geregelt:
    „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden, Katzen und nicht üblichen Haustieren, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.
    Für das Halten von Hunden oder Katzen, auch die zeitweise Aufnahme derselben wird die Zustimmung in dem Miethaus grundsätzlich verweigert.“
    Leider stellt sich unser Vermieter komplett quer, wenn es um Tierhaltung geht. Nun mussten wir leider auf Grund von unglücklichen Umständen einen Kater aufnehmen. Stubenrein und nur in der Wohnung. Kann dies zu Problemen führen? Bzw welche Möglichkeiten haben wir das Tier legal zu halten?

      • Babette Zapf
        07.11.2023 - 20:08 Antworten

        Hallo!
        Als Vermieterin habe ich in einem 3-Parteienhaus über mir in der Dachwohnung eine nette junge Frau wohnen, die in der 2-Zimmerwohnung mit 52 m² offiziell zwei Kaninchen und ein Meerschweinchen hält. Finde ich ein bisschen viel für die Wohnung, aber gut.
        Probleme machen in letzter Zeit aber immer mal wieder Unmengen an Streuabfall. Wir haben eine 120-Liter-Tonne für Hausmüll für insgesamt 4 Bewohner. Wenn da jemand zu seinem üblichen Hausmüll noch zwei 20-25-Litersäcke Kleintierstreu entsorgt, wird es für die übrigen Bewohner manchmal mehr als eng.
        Angesprochen hab ich das inzwischen, auch um Ausleeren gebeten, aber das reduziert den Müll ja nicht.
        Kann ich die Mieterin auffordern, die Kleintierhaltung zu reduzieren?
        Vielen Dank für einen Hinweis

        • Mietrecht.org
          08.11.2023 - 12:18 Antworten

          Hallo Babette,

          Danke für Ihren Beitrag. Ich würde vermutlich erst mal eine Bio Tonne organisieren, um die Streuabfälle zu entsorgen. Solange der Hausmüll im üblichen Umfang anfällt, hierzu zählt sicherlich auch die angemessene Kleintierhaltung, werden sie nicht viel unternehmen können.

          Kleintierhaltung ist in aller Regel auch ohne Genehmigung des Vermieters möglich. Hier muss Art und Umfang geprüft werden. Wenn hier Angemessenheit vorliegt, sieht es eher schlecht aus.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Babette Zapf
            08.11.2023 - 14:10

            Hallo Dennis,
            herzlichen Dank für die Auskunft!
            Biotonnen gibt es bei uns im Viertel gar nicht, aber immerhin bin ich jetzt schlauer.
            Viele Grüße Babette Zapf

  • Daniela
    22.11.2023 - 11:54 Antworten

    Guten Tag,

    Ich spiele mit dem Gedanken mir vier Degus (Käfig Haltung) anzuschaffen.
    Ich bin in Mai dieses Jahres in die Wohnung eingezogen.
    Da es sich um Kleintiere handelt, gehe ich hier in der Annahme das ich von meinem Vermieter keine Zustimmung brauche ?

    In meinem Mietvertrag steht drin: Der Mieter muss die zwingend vor der Anschaffung des Tieres ( Katze und Hund) mit dem Vermieter abstimmen. Eine solche Tierhaltung ist nicht erwünscht.

    Außerdem steht in der Hausordnung bezüglich Haustiere: Haustiere (Katze und Hund) sind grundsätzlich nicht gestattet.

    Somit dürfte ich mir doch ohne Probleme mit meinen Vermietern Kleintiere anschaffen ?

    Ich habe zwar bei Ihnen nachgefragt allerdings eher aus Höflichkeit, und bis dato noch keine Antwort erhalten.

    Viele Grüße.

  • Daniela
    22.11.2023 - 12:24 Antworten

    Vergessen zu erwähnen, ich wohne in einem Mehrparteien Haus mit insgesamt 6 Parteien.

    • Mietrecht.org
      22.11.2023 - 13:03 Antworten

      Hallo Daniela,

      grundsätzlich haben Mieter Anspruch auf die Haltung von Kleintieren. Ich finde es gut und richtig, dass Sie trotzdem nachgefragt haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Daniela
        22.11.2023 - 13:58 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort. Somit könnte ich ohne das es rechtliche Probleme mit den Vermietern gibt, die Kleintierhaltung anstreben, auch wenn meine Vermieter, auf meine Anfrage nicht reagieren oder eventuell später mit einem Nein antworten würden ?

        Viele Grüße

        Daniela

  • Daniela
    22.11.2023 - 14:03 Antworten

    Oder eine Abmahnung vom Vermieter zu erhalten?

  • Monika
    26.11.2023 - 19:58 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne seit 10 Jahren in einer Mietwohnung, der Mietvertrag enthält keine Klausel über die Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Haltung von Haustieren. Vor 3 Jahren brachte meine Tochter eine Katze nach Hause, die bei uns lebt. Im Oktober ging meine Tochter zum College in eine andere Stadt, aber die Katze blieb bei mir. Ich habe nie die Vermieter um Erlaubnis gebeten. Vor kurzem erfuhren sie, dass ich eine Katze habe, und sagten, ich würde gegen den Mietvertrag verstoßen, obwohl er keine Bestimmungen über die Haltung von Tieren enthält. Haben sie Recht und können sie mir eine sofortige Kündigung des Mietvertrags geben? Benötige ich die Erlaubnis der Wohnungseigentümer, um eine Katze zu halten, wenn dies nicht im Vertrag steht?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      29.11.2023 - 10:50 Antworten

      Hallo Monika,

      wenn ich Sie richtig verstehe, benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Vermieterin für die Haltung der Katze. Holen Sie die Zustimmung entsprechend ein. Nur so verhalten Sie sich vertragsgemäß.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paul
    11.12.2023 - 15:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserem Mietvertrag ist vereinbart, dass maximal zwei Kleintiere gehalten werden dürfen. Ist das zulässig?

    Freundliche Grüße

  • Jule Brinkmann
    14.03.2024 - 23:57 Antworten

    Hallo, Herr Hundt.

    Ich meinem Mietvertrag steht „Tierhaltung ist nicht vorgesehen“. In meiner Hausordnung steht aber dass Hunde sich nur nicht im Außenbereich ohne Leine bewegen dürfen. Was gilt nun? Die vorherige Mieterin besaß auch einen Hund.
    Ich habe per Mail meinen Vermieter nach einer Erlaubnis gefragt, noch keine Antwort.
    Wie stehen meine Chancen?
    Wie kann ich bei einer nicht Erlaubnis am Besten reagieren?

    Mit freundlichen Grüßen
    Brinkmann

    • Mietrecht.org
      15.03.2024 - 13:26 Antworten

      Hallo Frau Brinkmann,

      da Ihnen die Kleintierhaltung nicht versagt werden kann, stehen die Chancen ziemlich gut, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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