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Ändert eine Schwangerschaft die Kündigungsfrist einer Wohnung?

Familienzuwachs führt häufig dazu, dass die angemietete Wohnung zu klein wird und ein Umzug in eine neue größere Wohnung erfolgen muss. Viele Mieterinnen sind ganz offenbar der Ansicht, sich mit der Kündigung der alten Wohnung bis kurz vor der Geburt Zeit lassen zu können.

Nicht selten nämlich ist das Erstaunen bei Mieterinnen groß, wenn sie zum Ende der Schwangerschaft feststellen müssen, dass die dreimonatige Kündigungsfrist erst nach der Geburt und dem geplanten Bezug der neuen Wohnung endet.

Immer wieder taucht daher die Frage auf, ob eine Schwangerschaft auf die Dauer der Kündigungsfrist einen Einfluss hat.

Dies schlechte Nachricht für alle Schwangeren lautet in diesem Fall: NEIN!

Auch im Falle einer Schwangerschaft gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten

Sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung sind sehr mieterfreundlich. Ausnahmesituationen des Mieters und Härtefälle finden in einem hohen Maße Berücksichtigung.

Umso erstaunlicher mag es daher erscheinen, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Rücksicht auf die besondere Situation des Mieters zumindest gegen den Willen des Vermieters nicht möglich ist. § 573 c Abs.1 S.1 BGB bestimmt, dass ein Mietverhältnis durch eine Kündigung, die dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugeht, zum Ablauf des übernächsten Monats beendet werden kann (Bitte den Samstag beachten).

Diese Dreimonatsfrist gilt ausnahmslos, wenn ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt und kein Kündigungsausschluss vereinbart ist. Ein Festhalten am Vertrag für drei Monate seit dem Zugang der Kündigung beim Vermieter ist dem Mieter immer zumutbar, auch wenn dies im konkreten Fall für den Mieter eine Härte bedeutet. Der Gesetzgeber hat insbesondere auch zum Schutz des Vermieters keine Ausnahmetatbestände zugelassen.

Eine Schwangerschaft stellt auch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar

Viele Schwangere mögen denken, dass die Notwendigkeit, noch vor der Geburt eines Kindes in eine größere Wohnung umzuziehen, einen wichtigen Grund darstellt, der sie berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gem. §§ 543, 569 BGB zu kündigen. Auch dies ist jedoch nicht möglich. Was sich aus dem Gesetz zwar nicht unmittelbar ergibt, aber unumstritten ist, ist nämlich die Tatsache, dass Umstände, die auf das eigene Verhalten des Mieters zurückzuführen sind oder zumindest seiner Sphäre zuzurechnen sind, diesen nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen. Nur wenn der Grund, der Anlass zur Kündigung gibt, überwiegend in der Person oder im Risikobereich des Vermieters begründet ist, kann fristlos gekündigt werden. Dies ist jedoch bei einer Schwangerschaft der Mieterin ganz offensichtlich nicht der Fall.

Der Mieter ist auf ein Entgegenkommen des Vermieters angewiesen

Ohne eine einvernehmliche Regelung mit ihrem Vermieter hat die Mieterin im Falle einer Schwangerschaft keine Möglichkeit, eine vorzeitige Vertragsauflösung herbeizuführen. Sie sollte es aber dennoch nicht unversucht lassen, ihren Vermieter hierzu zu bewegen.

Es gibt folgende zwei Möglichkeiten, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses führen:

  • Eine vertraglich vereinbarte Abkürzung der Kündigungsfrist für die Mieterin

und

Die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters kann vertraglich verkürzt werden

§ 573c Abs.4 BGB verbietet zwar eine Vereinbarung, durch die zum Nachteil des Mieters von der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB abgewichen wird. Untersagt ist damit aber nur eine Verlängerung der Frist zu Lasten des Mieters. Eine Verkürzung der Frist zu Gunsten des Mieters ist stets zulässig.

Vereinbarungen, nach  denen die Kündigungsfrist des Mieters drei Monate unterschreitet, finden sich in Mietverträgen allerdings höchst selten. Auch zu einer nachträglichen einvernehmlichen Abkürzung der Kündigungsfrist aus Anlass einer konkret beabsichtigten Kündigung des Mieters erklären sich Vermieter nur selten bereit.

Hier finden Sie Beispiele für die gesetzliche Kündigungsfrist.

Ein Mietaufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung

Es ist durchaus keine Seltenheit, dass sich Vermieter bereit erklären, mit ihren Mietern einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Durch diesen einigen sich die Vertragsparteien darauf, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll. Förderlich für die Bereitschaft des Vermieters, sich mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden zu erklären, ist es, wenn sich der Mieter im Gegenzug verpflichtet, einen Nachmieter zu stellen, der bereit ist, zu den bisherigen Bedingungen in den Vertrag einzutreten. Auch das Angebot des Mieters, im Gegenzug eine Abstandszahlung an den Vermieter zu leisten, wird dessen Entscheidung regelmäßig positiv beeinflussen.

Sperrt sich der Vermieter, besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Vertragsauflösung

Ein Anspruch der Mieterin, wegen der Schwangerschaft und des Familienzuwachses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, besteht nur in Ausnahmefällen. Folgende zwei Fallgestaltungen sind hier unterscheiden:

1. Enthält der Mietvertrag eine sog. Nachmieterklausel, ist der Vermieter zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung verpflichtet, wenn der Mieter /die Mieterin einen Nachmieter stellt, der dem Vermieter zumutbar ist und sich bereit erklärt, zu den gleichen Konditionen in den Vertrag einzutreten. Die Nachmieterklausel verleiht der Mieterin einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

2. Enthält der Mietvertrag keine Nachmieterklausel, wird aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch des Mieters gegen seinen Vermieter auf vorzeitige Vertragsauflösung bejaht, wenn der Mieter / die Mieterin

  • ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung hat, das gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Fortsetzung des Vertrages erheblich überwiegt, und
  • einen Nachmieter stellt, der zum Eintritt in den unveränderten Mietvertrag bereit und für den Vermieter zumutbar ist.

Die Geburt eines Kindes kann durchaus ein berechtigtes Interesse der Mieterin an der vorzeitigen Vertragsauflösung begründen, wenn die bisherige Wohnung durch den Familienzuwachs zu klein wird.

In Rahmen der Abwägung der Interessen des Mieters mit denjenigen des Vermieters gilt jedoch grds., dass ein überwiegendes Interesse des Mieters nicht besteht, wenn dieser das Mietverhältnis mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB kündigen kann. Diese einzuhalten ist für den Mieter zumutbar (vgl. OLG Oldenburg, Rechtsentscheid vom 23.04.1981 – 5 UH 1/81).

Mit zunehmender Dauer der restlichen Vertragsbindung, die vorliegen kann, wenn die Parteien einen Kündigungsverzicht vereinbart oder ein befristetes Mietverhältnis abgeschlossen haben, gewinnt auch das Mieterinteresse an Gewicht. Eine allgemeingültige Regel darüber, ab welcher Vertragsdauer von einem überwiegenden Mieterinteresse auszugehen ist , gibt es nicht, zumal in die Interessenabwägung auch noch andere Faktoren wie z.B. die finanziellen Verhältnisse des Mieters mit einzubeziehen sind.

Hat der Mieter jedoch noch für die Dauer eines Jahres oder länger keine Möglichkeit, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, wird das Interesse des Mieters zumindest dann höher zu bewerten sein als dasjenige des Vermieters, wenn im konkreten Fall keine gewichtigen Vermieterinteressen entgegenstehen und dem Vermieter durch eine Fortsetzung des Vertrages mit einem Nachmieter keine Nachteile entstehen.

Zwar gibt es von jeder Regel grds. Ausnahmen, so dass es auch bei bestehender Möglichkeit, den Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen, Fälle geben kann, in denen schon das Festhalten am Vertrag für 1-2 Monate dem Mieter nicht zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahme kann jedoch dann, wenn eine  Schwangerschaft den Grund für das Auflösungsinteresse der Mieterin darstellt, nicht gemacht werden. Die Geburt eines Kindes stellt nämlich kein unvorhergesehenes Ereignis dar, mit dem die Mieterin nicht rechnen konnte und das sie zu einem sofortigen Auszug zwingt. Die Mieterin hat in der Regel neun Monate Zeit, sich auf die Veränderungen einzustellen. In diesem Zeitraum ist es möglich und zumutbar, das Mietverhältnis so frühzeitig zu kündigen, dass dieses rechtzeitig vor der Geburt des Kindes beendet ist.

Fazit und Zusammenfassung:

  1. Eine Schwangerschaft hat  auf die Dauer der Kündigungsfrist keinen Einfluss. Diese kann nur im Einvernehmen mit dem Vermieter abgekürzt werden.
  2. Eine Schwangerschaft stellt keinen wichtigen Grund dar, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
  3. Erklärt sich der Vermieter hierzu bereit, kann das Mietverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.
  4. Einen Anspruch gegen den Vermieter, wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorzeitig aus dem Mietverhältnis auszuscheiden, hat die Mieterin nicht, wenn sie das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann. Je länger die Vertragsbindung der Mieterin ist, desto eher ist es dem Vermieter allerdings zuzumuten, an Stelle der bisherigen Mieterin einen Nachmieter in den Mietvertrag eintreten zu lassen.

34 Antworten auf "Ändert eine Schwangerschaft die Kündigungsfrist einer Wohnung?"

  • Patrick
    20.10.2016 - 14:00 Antworten

    Wie sieht es denn dann in folgendem Fall aus: Laminat wurde nicht fachlich verlegt und der Sohn hat sich schon die Füße mal dran aufgerissen. Die trennwand zum (permanent streitenden) Nachbarn ist nur rigips. Im Haus hört man generell die Nachbarn sich Zoffen etc. . Wegen dem Boden wurde die Vermieterin schon angesprochen und seit dem hörte man nichts mehr von ihr. Wegen den Nachbarn wurde sie auch schon angesprochen, sie steht aber hinter den Nachbarn da da wohl ein Freundes Verhältnis besteht oder so ähnlich. Und ich möchte mein bis jetzt ungeborenes nicht in so einer Lage groß werden lassen.

    • Mietrecht.org
      20.10.2016 - 15:31 Antworten

      Hallo Patrick,

      wenn es viele Dinge sind die Sie stören (vor allem die Lage) würde ich vielleicht einen Umzug in Erwägung ziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karen Mursch
    18.11.2017 - 06:59 Antworten

    Ich bin in der 7ten SSW, doch sehe mich kurz vor der Obdachlosigkeit!
    Die Vermieterin meines Freundes, die selbst im Haus lebt, hat zwei Zimmer untervermietet, eines davon an meinen Partner. Sie bot mir im September zum nächsten Zeitpunkt das andere Zimmer an. Da der Auszug ihres Sohnes sich aber verzögert, hieß es letzten Monat, ich müsse mich noch 1 Monat gedulden – wir bezahlten zusätzlich zu 400€ Miete 150€ “Besucheranteil” für mich.
    Jetzt kam kürzlich heraus, dass ich schwanger bin und die Dame hatte plötzlich die Idee, meinem Freund zu kündigen und mir sein Zimmer zur Miete zuzusagen, da das andere Zimmer immer noch nicht frei wird!
    Nun, zwei Tage nach meiner mündlichen Zusage, einen Mietvertrag zu unterzeichnen, kam in einer ihrer seitenlangen Texte auf einmal die Info, auch ich solle zum 30.11. mit ausziehen.
    Abgesehen von der unmöglichen Art dieser Frau: Darf die das?

  • Lisa
    15.05.2018 - 11:40 Antworten

    Ich bin Mieterin einer 1 Zimmer Wohnung gemeinsam mit meinem Partner. Der Mietvertrag ist auf 1 1/2 Jahre befristet. Nun bin ich aber in der 8ssw. Der Geburtstermin ist jedoch 7 Monate vor ablauf des befristeten Mietvertrages. Gibt es hier die Möglichkeit aufgrund einer Schwangerschaft und unter der Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist, das Mietverhältnis früher zu beenden?

    • Mietrecht.org
      15.05.2018 - 14:43 Antworten

      Hallo Lisa,

      ich würde den Vermieter als erstes offen eine eine Lösung ansprechen. Je nach Reaktion, können Sie die Sache weiter denken, ggf. prüfen lassen oder über das Thema Untervermietung nachdenken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tatjana
        27.10.2021 - 20:57 Antworten

        Guten Tag, ich habe im Juli Zwillinge bekommen und wir wohnen zur Zeit mit 5 Personen in einer ca. 70qm Wohnung. Meine Frage ist haben wir ein Sonderkündigungsrecht weil wir eine neue Wohnung ab sofort gefunden haben und wir uns keine zwei Mieten leisten können.

        • Mietrecht.org
          29.10.2021 - 16:56 Antworten

          Hallo Tatjana,

          Sie müssen die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Susann
    09.09.2018 - 20:47 Antworten

    Mein Partner ist Mieter einer 2-Raum-Wohnung mit 60,5qm Wohnfläche. Der Mietvertrag kann erst nach Ablauf von 2 Jahren (also zum 31.12.2019) gekündigt werden. In seiner Wohnung leben zeitweilig auch die beiden Kinder aus seiner zuvor geführten Ehe.
    Nun erwarten wir im April 2019 unser gemeinsames Kind, was dem Vermieter auch so mitgeteilt wurde. Bisher verhält er sich nicht besonders kooperativ.
    Die Wohnung war vor dem Einzug meines Partners zwei Jahre lang unbewohnt und liegt nicht besonders günstig. Wir befürchten nun keinen Nachmieter oder Untermieter zu finden. Sind wir dann verpflichtet, den Mietvertrag bis Ende 2019 aufrecht zu erhalten oder greift die gesetzliche Kündigungsfrist?
    Vielen Dank…

    • Mietrecht.org
      10.09.2018 - 06:47 Antworten

      Hallo Susann,

      ich sehe keinen Grund, einen wirksamen Kündigungsausschluss umgehen zu können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luise
    11.09.2018 - 09:51 Antworten

    Hallo, ich habe eine Frage. Ich bin im April diesen Jahres als Single in meine Einzimmerwohnung gezogen. Kurze Zeit später habe ich meinen neuen Partner kennen gelernt und bin nun schwanger, das Kind wird im Februar zur Welt kommen. Ich bin 50% schwer-beschädigt aufgrund einer organischen Nervenerkrankung und auf Hilfe schon vor der Geburt angewiesen. In meinem Mietvertrag ist eine Mindestnutzdauer von 1 Jahr für die Wohnung vereinbart. Kann ich trotzdem die 3 Monate Kündigungsfrist nutzen und die Wohnung zum 31.12.2018 kündigen oder ist dies nicht möglich? Mit freundlichen Grüßen

  • Mareike
    12.03.2019 - 12:52 Antworten

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zu meinem Kündigungsrecht. Ich wohne in einer 35m2 1-Zimmer-Wohnung. Ich habe bereits gekündigt und offiziell dauert mein Missverhältnis noch bis zum 01.06 an. Ich möchte es jedoch gerne zum 01.04. beenden. Grund dafür ist dass ich schwanger bin. Im Juni wäre ich bereits im 8. Monat. Außerdem werden mein Freund und ich nächsten Monat heiraten.

    Ich habe (leider nur mündlich, jedoch ist aus schriftlichen Kontakt durch Email und Whatsapp nachweisbar, dass sie sich damit einverstanden erklärt hat) mit meiner Vermieterin vereinbart, dass es für sie in Ordnung ist einen Nachmieter anzunehmen. Vor einem Monat habe ich sechs mögliche Nachmieter vorgeschlagen, alle könnten zum 01.04. einziehen und hätten ein festes Einkommen. Ich habe ihr die Kontakte per Email zukommen lassen. Von ihr kam dann leider über eine Woche keine Reaktion und Sie war für mich nicht erreichbar. Als sie sich dann endlich gemeldet hat, teilte sie mir mit, dass sie sich für keinen der Bewerber entschieden hat, weil sie (aus völlig unverständlichen Gründen) nur einen Studenten als Nachmieter möchte. Ich denke, das hätte sie mir im Vorfeld mitteilen müssen.

    Aber gut… Ich habe daraufhin neun Studenten zur Wohnungsbesichtigung eingeladen. Meine Vermieterin kam auch zu dem Termin. Vor Ort erzählte sie den Interessenten dann, dass die Kaltmiete um 100€ ansteigen wird. Das führte dazu, dass die Interessenten alle abgesprungen sind, da sie mit der alten Miete kalkuliert haben. Die Vermieterin hat mir nichts von der Erhöhung mitgeteilt, sodass ich die Wohnung zu den bisherigen Konditionen eingestellt habe. Ich denke sie hätte mir mitteilen müssen, dass sie die Miete erhöht.

    Obwohl die Wohnung für Studenten nun sehr teuer ist, könnte ich zehn weitere Interessenten finden. Ich habe meiner Vermieterin die Kontaktdaten zukommen lassen und warte nun jedoch wieder einmal auf eine Reaktion ihrerseits.

    Wie schätzen Sie die Lage ein? Muss ich trotz Schwangerschaft und Heirat bis Juni die Miete weiterzahlen und akzeptieren, dass aufgrund ihrer Versäumnisse kein Nachmieter gefunden werden kann? Ich habe zwar keinen schriftlichen Vertrag, dass ein Nachmieter meine Miete ablösen kann, jedoch ist aus schriftlichem Kontakt (Email und Whatsapp) ersichtlich, dass sie sich damit einverstanden erklärt hat.

    Ich wäre wirklich dankbar für eine Antwort!
    Viele Grüße
    Mareike

    • Mietrecht.org
      12.03.2019 - 14:46 Antworten

      Hallo Mareike,

      ich kann Ihren Unmut gut verstehen. Irgendwie kann der Vermieter eine Nachmieterstellung immer blockieren. Auf der anderen Seite haben Sie einen Mietvertrag, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist. In wie weit die Vermieterin sich per E-Mail etc. verpflichtet hat einen Nachmieter zu akzeptieren, sollten Sie bei Bedarf rechtlich bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    03.07.2019 - 16:33 Antworten

    Hallo,

    wie sieht es eigentlich für den Vater aus? Meine Freundin lebt in Polen und ist nun schwanger. Da sie in einem Haus wohnt, werde ich zu ihr ziehen. (Ich hingegen wohne z.Z. auf 19 qm, habe also keinen Platz für weitere Bewohner.)

    Meine Mindestmietdauer endet erst am 31.01.2020, das Kind kommt jedoch bereits im November dieses Jahres zur Welt. Ermöglicht mir dieser Umstand, diesen Monat zu Ende Oktober zu kündigen oder muss ich trotzdem bis Januar Miete zahlen?

    Besten Dank und viele Grüße!

    • Mietrecht.org
      04.07.2019 - 12:00 Antworten

      Hallo Dennis,

      die Frage ist m.E., was der Vermieter mit Ihren persönlichen Plänen zu tun hat (nicht böse gemeint, Ihre Pläne sind ja schön). Bitten Sie um einen Aufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vanessa
    07.09.2019 - 01:58 Antworten

    Moin Moin!
    Wie sieht die rechtliche Lage hier aus?:
    -Durch Zwischenfälle war es nicht möglich, Miete zu zahlen
    – Man hat vereinbart 150 monatlich zurück zu zahlen
    – Das war für 3 Monate nicht möglich (u.a. wegen Entbindung)
    – Nun fristlose Kündigung
    ________________

    Ist das legitim? Die Entbindung liegt 1 1/2 Monate zurück.

    • Mietrecht.org
      09.09.2019 - 09:26 Antworten

      Hallo Vanessa,

      ich verstehe Ihre Frage leider nicht. Wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung mit dem Vermieter (so eine Vereinbarung muss er garnicht mit Ihnen schließen) brechen, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thaqi Denis
    14.07.2020 - 15:35 Antworten

    Ich Mieter einer 3 Zimmer Wohnung, die Heizung macht schon seit Tag 1 ein Lärm der zu Schlafstörungen geführt hat, zudem weist diese Wohnung mehrere Mängel auf zum beispiel der Backofen heizt nicht richtig also z.B bei einer Pizza ist oben fast verbrannt und die untere hälfte noch Mehl!
    Der Vermieter wurde schon mehrmals darauf hingewiesen. Nach 4 Monate hat sich etwas getan und aber die Heizung macht jetzt noch mehr Lärm es ist eine Bodenheizung und es rauscht die ganze Zeit.

    Jetzt ist noch meine Frau nicht geplant Schwanger geworden und wir wollen Ausziehen aber haben einen Mietvertrag von 2 Jahren sind aber erst seit 5 Monate in dieser Wohnung habe auch ein Nachmieter gesucht leider ohne Erfolg!

    Welchen weg könnte ich noch nehmen habe gelesen eine Ungeplante Schwangerschaft ist ein Kündigungsgrund wann die Wohnung zu klein sein wird!

    Vielen Dank für ihre Bemühung

    Freundliche Grüsse

    Denis Thaqi

    • Mietrecht.org
      14.07.2020 - 16:11 Antworten

      Hallo Denis,

      m.E. können Sie den Vertrag nur einvernehmlich vorzeitig mit dem Vermieter auflösen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Olga
    17.04.2021 - 11:28 Antworten

    Hallo.
    Mein Mann und ich erwarten ein Kind und haben die Wohnung gekündigt, da wir in eine andere Stadt ziehen wollten. Nun haben sich die Pläne geändert und wir wollen in der Wohnung bleiben, auch wegen der bevorstehenden Geburt. Wir haben den Vermieter persönlich gefragt, ob wir die Kündigung aufheben können. Er hat uns zugesagt. Zwei Tage später teilte er uns telefonisch mit, dass er das nicht mehr möchte. Unter anderen weil wir uns mal über eine Nachbarin wegen Ruhestörung beschwert hatten. Er bot an, die Kündigungsfrist um einen oder zwei Monate zu verschieben. Leider passt uns weder das eine noch das andere, da in diesem Zeitfenster die Geburt bevorsteht.
    Ich habe sogar nochmal ein Gespräch mit ihm geführt und versucht es zu erklären. Aber er ändert seine Meinung nicht. Können wir noch etwas tun? Er hat es ja mündlich erst zugesagt.

    • Mietrecht.org
      17.04.2021 - 13:39 Antworten

      Hallo Olga,

      ich befürchte, Sie können die Kündigung nur einvernehmlich mit dem Vermieter aufheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katerina
        01.12.2021 - 00:24 Antworten

        Ich wohne gemeinsam mit meinem Mann und unserer 1,5 jährigen Tochter in einer 1 Zimmer Wohnung (30m). Der Mietvertrag ist auf 2 Jahre befristet.
        Gibt es hier Möglichkeiten, da die Wohnung so klein ist, das Mietverhältnis früher zu beenden?

        • Mietrecht.org
          01.12.2021 - 07:53 Antworten

          Hallo Katerina,

          warum haben Sie die Wohnung zu dritt gemietet? Ich würden den Vermieter um einen Aufhebungsvertrag bitten und ggf. einen Nachmieter stellen.

          Ob die Befristung rechtens ist, könnten Sie hier prüfen lassen: Kündigung möglich? (für Mieter)

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Yorgi
    29.04.2022 - 10:30 Antworten

    Hallo,
    meine Frau und ich erwarten Zwillinge im August. Der Mietvertrag ist bis Ende Feb. 2024. Kündigung ist am 28.2 schon beim Vermieter angekommen bzw. Mitgeteilt. Er bot uns die Zustimmung mit einem Anschreiben an, sobald wir ne neue Wohnung finden. Wohnung schon gefunden und Mietvertrag läuft ab 01.05.2022. Aber jetzt hat sich was geändert. Er will nun 2 Nettokaltmieten, kosten der Makler, meinte er. Haben wir als erstes Anspruch auf eine Kündigung, wie wir gemacht haben? Zweiten kann er 2 Kaltmieten verlangen.
    Danke im Voraus.
    Mit den besten Grüßen

    • Mietrecht.org
      29.04.2022 - 20:41 Antworten

      Hallo Yorgi,

      ein Mietaufhebungsvertrag kann mit Verpflichtungen für den Mieter einhergehen – auch die Kostenübernahme für die Neuvermietung halte ich die möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fatih
    02.05.2022 - 02:12 Antworten

    Hallo,
    mein Mann, und meine Kinder (17 Monate war bei der Anmietung bereits auf der Welt und 4 Monate) leben in einer 54qm Dachgeschoss Wohnung. Jetzt haben wir erfahren, dass ich erneut schwanger bin. Unsere Mietvertragsbindung geht bis zum 29.02.2024( 3Jahre insgesamt). Gibt es eine Möglichkeit früher aus dem Mietvertrag zu kommen?

    • Mietrecht.org
      02.05.2022 - 09:30 Antworten

      Hallo Fatih,

      versuchen Sie den Mietvertrag einvernehmlich und vorzeitig zu beenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    15.05.2022 - 09:18 Antworten

    Hallo,
    Ich darf laut Mietvertrag nicht vor dem 01.09.2022 kündigen.

    Das heißt, ich komme vor dem 01.12.2022 nicht aus der Wohnung.

    Meine Vermietung erklärte mir, ich dürfte jedoch einen Nachmieter für die Wohnung finden, was mir nicht zusagt, da ich diese Wohnung keinen weiterempfehlen würde und nicht so tun will, als wäre alles i.O., weil die Vermietung in der Wohnung zuletzt zu DDR-Zeiten aktiv war und der Zustand entsprechend ist.

    Ich möchte vorher aus der Wohnung raus, da ich zu dem Zeitpunkt des potentiellen Auszuges hochschwanger wäre.

    Daher kommt meine Frage, ob ich mit einer außerordentlichen Kündigung und dem Paragraph 307 aus dem BGB eher kündigen darf, da ich ja hochschwanger keinen Umzug machen kann etc.

    MfG

    • Mietrecht.org
      15.05.2022 - 16:57 Antworten

      Hallo Lisa,

      ich sehe keinen Weg, früher aus dem Vertrag zu kommen. Zwei Hinweise dazu: Sie könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt ausziehen oder auch für den Handgriff eine Firma beauftragen (das wird natürlich teuer).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rosemarie Schäfer
    12.09.2022 - 08:04 Antworten

    Hallo,
    bei mir wurde kürzlich eine Spät Schwangerschaft festgestellt und ich nun bereits in der 29+ Woche bin.
    Meine aktuelle Wohnung ist aber nicht nur zu klein sondern hat nicht mal eine eingebaute Heizung( was mich nie gestört hat aber für ein neugeborenes im Winter nicht geht) des weiteren nur ein Durchgangs Bad und ziehende Türen und Fenster,
    Da bis zur Geburt aber keine 3 Monate mehr sind ist meine frage ob es eine Möglichkeit gib vorzeitig aus meinem Mietsverhältnis zu kommen.
    LG Marie

    • Mietrecht.org
      12.09.2022 - 12:54 Antworten

      Hallo Marie,

      neben der fristgerechten Kündigng mit dreimonatiger Frist, sehe ich die Option den Vertrag einvernehmlich mit dem Vermieter aufzuheben. Alles Gute für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Toni
    12.03.2023 - 20:38 Antworten

    Hi, meine Freundin kommt demnächst in die 12ssw. Zurzeit leben wir in einer 27qm Wohnung. Wir haben hierzu einen Mietvertrag unterschrieben über 24 Monate. Durch die gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate könnten wir frühestens zum 01.01.2024 aus der Wohnung, leider kommt die Gesellschaft uns da nicht entgegen und wir finden auch keinen Nachmieter gibt es einen rechtlichen Weg um aus dem Vertrag zu kommen?

    Grüße und vielen Dank

  • Mieterin
    19.06.2023 - 09:04 Antworten

    Hallo,
    ich habe meine Mietwohnung aufgrund meiner Schwangerschaft und der finanziellen Mehrbelastung vorzeitig gekündigt. Eigentlich war eine Mindestmietdauer im Vertrag vereinbart, mündlich habe ich die Zusage vom Vermieter erhalten zum 30.06. aus dem Mietvertrag zu kommen. Auch auf mehrfache Nachfrage sollte ich keinen Nachmieter stellen. Ich habe daraufhin schriftlich zum 31.07.2023 gekündigt, der Vermieter hat mir per Mail geantwortet das er die Kündigung erhalten hat (ohne Termin). Die Kündigungsfrist war nicht eingehalten aufgrund der Mindestmietdauer allerdings hat er die Kündigung auch nicht im Zuge der Bestätigung bemängelt.
    Nun hat er zum 01.08. noch keinen neuen Mieter gefunden und möchte eine weitere Monatsmiete von mir.
    Eine Übergabe hat noch nicht stattgefunden, allerdings ist die Wohnung bereits geräumt und der Vermieter hat zwecks Besichtigungen einen Schlüssel erhalten.
    Wie kann ich mich hier verhalten, hat er ein Recht auf weitere Mietzahlungen bzw. die Kündigung als unwirksam anzusehen trotz Bestätigung des Erhaltens ?

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