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Mieter-Nachmieter-Vereinbarung – Ratgeber und Muster

Steht der Auszug vor der Tür, ist für Mieter die Nachmietersuche oft der erfolgreichste Weg, um die Wohnungsübergabe möglichst stressfrei zu gestalten: Hier kann man den Nachmieter die Schönheitsreparaturen übernehmen lassen und eine Ablöse für die Einbauküche oder Möbel erhalten, die in die neue Wohnung nicht mitgenommen werden. Für den Nachmieter selbst, ist das meist nicht ungünstig, denn die Wände würden so oder so nach dem eigenen Geschmack neu gestrichen und an den Anschaffungskosten für Einbaumöbel kann erheblich eingespart werden. Klingt alles ganz entspannt und wird auch meist ganz locker vereinbart. Die Überraschung kommt aber später, wenn die Schönheitsreparaturen doch mehr als einen Pinselstrich erfordern oder die erst so schön erscheinende Einbauküche dann vor dem Einzug doch nicht gewollt ist. Der Nachmieter hat grundsätzlich keinerlei Pflicht irgendwelche Gegenstände oder Pflichten des Vormieters zu übernehmen. Eine „Handschlagvereinbarung“ gibt dem ausziehenden Mieter keinerlei Sicherheit.

Besser ist eine Mieter-Nachmieter-Vereinbarung zu treffen und die Übernahme der Wohnung schriftlich zu regeln. Hier können Mieter ganz ohne Beteiligung des Vermieters eine Regelung treffen, wie die Wohnung zu übergeben ist und wer welche Pflichten übernimmt oder nicht. In dem nachfolgenden Ratgeber erhalten sie alle Informationen zur Mieter-Nachmieter-Vereinbarung mit einem Muster – Formular.

I. Grundsatz: Vereinbarung mit Nachmieter gilt nur zwischen Mieter und Nachmieter

Schließen der ausziehende Mieter und der Nachmieter eine Vereinbarung über die Übernahme bestimmter Gegenstände und Verpflichtungen die im Zusammenhang mit der Mietwohnung stehen gilt der Vertragsinhalt zunächst nur zwischen den Parteien. Der Abschluss einer solchen Übernahme- oder Ablösevereinbarung für eine Mietwohnung bedarf auch keiner Zustimmung des Vermieters, um wirksam zu werden. Ebenso ist die schriftliche Form nicht notwendig, aber sehr empfehlenswert: Liegt nur eine mündliche Vereinbarung vor, ist der Inhalt meist kaum „gerichtsfest“ nachweisbar.

Rechtswirkung gegenüber Vermieter nur nach Genehmigung

Je nach dem gewünschten Inhalt der Übernahmevereinbarung, kann es aber sein, dass der ausziehende Mieter und der Nachmieter Vereinbarungen treffen wollen, die sich direkt auf Ansprüche des Vermieters auswirken sollen: typisches Beispiel ist hier die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Nachmieter. Der Nachmieter soll die vertragliche Verpflichtung des ausziehenden Mieters übernehmen und dieser soll davon gegenüber dem Vermieter befreit sein. Damit eine solche Vereinbarung auch gegenüber dem Vermieter verbindlich und rechtswirksam ist, muss eine ausdrückliche Genehmigung durch den Vermieter erfolgen. Ohne eine Solche Genehmigung wird der ausziehende Mieter trotz der Vereinbarung mit dem Nachmieter (und eventuell sogar dessen ordnungsgemäßer Durchführung) nicht von seiner Schönheitsreparaturverpflichtung befreit: welche gesetzlichen Regelungen dafür verantwortlich sein und die Genehmigungspflicht begründen können Sie ausführlich in dem Beitrag: “Schönheitsreparaturen: Nachmieter kann die Verpflichtung übernehmen“nachlesen.

Wichtig:

Der Vermieter kann bezüglich der mietvertraglichen Pflichten z.B. zu Schönheitsreparaturen, Rückbauten, Ausbau und Entfernung von Einrichtungen etc., nicht vom ausziehenden Mieter auf den Nachmieter verwiesen werden. Das geht nur, wenn die Vereinbarung zwischen dem Mieter und Nachmieter durch den Vermieter genehmigt wurde und dieser somit sein Einverständnis zur Pflichtenübernahme erklärt hat!

II. Was sollte geregelt werden?

Was genau von dem ausziehenden Mieter und dem Nachmieter geregelt werden soll, ist den beiden Vertragsparteien überlassen. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an: Ist es zum Beispiel für den Mieter wichtig, dass die Möbel von dem Nachmieter übernommen werden sollen oder getätigte Investitionen (wie für ein neues Bad) abgegolten werden sollen, ist eine Ablösevereinbarung zu treffen; gibt es besondere Vereinbarungen, z.B. zur Kautionsübernahme oder den Nebenkostennachzahlungen sind solche Vereinbarungen aufzunehmen. Dasselbe gilt für Verpflichtungen zu Schönheitsreparaturen, Schadensbeseitigungen durch den Nachmieter, Rückbauverpflichtungen und alles was sonst von den Parteien gewünscht ist.

Sind noch Genehmigungen des Vermieters einzuholen, sollte auch dies geregelt werden; liegt die Zustimmung schon vor, kann dies im Vertrag mitaufgenommen werden: hier bietet es sich an den Vermieter direkt an der Vereinbarung zu beteiligen.

Der Umfang der Mieter-Nachmieter-Vereinbarung wird letztlich auch dadurch beeinflusst, ob es sich um eine Übernahmevereinbarung, die nach einem beendeten Mietvertrag geschlossen wird oder ob, der bestehende Mietvertrag fortgeführt werden soll: der Unterschied ist, dass im letztgenannten Fall, der Nachmieter an die Stelle des ausziehenden Mieters tritt und der ursprüngliche Mietvertrag nicht beendet, sondern geändert wird. Bei einem solchen Eintritt sind wichtige zusätzliche Regelungen zu treffen, die in dem Beitrag: “Ratgeber: In Mietvertrag eintreten /Mietvertrag übernehmen” erläutert werden.

III. Was darf nicht vereinbart werden?

Natürlich gibt es bei der Übernahmevereinbarung zwischen Mieter und Nachmieter Einschränkungen in der Vertragsgestaltung. So gelten wie bei anderen Rechtsgeschäften die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe, wie z.B., dass der Vertrag nicht auf Täuschungen basieren oder sittenwidrig sein soll. Auch eine Verbindung mit einem verbotenen Rechtsgeschäft oder ein Verstoß der Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot führen zur Nichtigkeit.

In der Praxis sind vor allem Fälle von Wuchervereinbarungen oder Verstößen gegen das gesetzliche Verbot von Abstandszahlungen und überhöhten Ablösezahlungen (§ 4a WoVermRG) anzutreffen:

  • Wuchervereinbarungen finden sich bei besonders bei überhöhten Ablösebeträgen, die in keinem Verhältnis zum Wert der abzulösenden Investition, Umbaumaßnahme oder Einrichtung stehen
  • Überhöhte Ablösebeträge für Inventar sind bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Preis und Wert nach § 4 a Abs. 2 S. 2 WoVermRG unwirksam
  • Vereinbarungen zu Abstandszahlungen, das bedeutet Geldzahlungen, die sich der ausziehende Mieter dafür versprechen lässt, dass er (vorzeitig) aus der Mietwohnung auszieht, sind nach § 4 a Abs. 2 S. 2 WoVermRG unwirksam. Erlaubt sind aber Zahlungsvereinbarungen als „Aufwendungsersatz“ für Umzugskosten oder Renovierungskosten, die dem ausziehenden Mieter nachweislich entstandenen sind (Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu § 535, Rn. 50)

IV. Muster ­- Beispiel: Formulierung Mieter-Nachmieter-Vereinbarung

Die Ausarbeitung einer Mieter-Nachmieter-Vereinbarung kann in jedem Einzelfall unterschiedlich sein. Hier soll ein unverbindliches Muster bzw. Beispiel dafür gegeben werden, wie eine solche zweiseitige Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Nachmieter, mit Genehmigungserfordernis durch den Vermieter, formuliert sein könnte*:

Übernahmevereinbarung**

Zwische

Max Muster

Vorname, Name, künftige Anschrift

(– Mieter –)

und 

Siegfried Beispiel

Vorname, Name, bisherige Anschrift

(– Nachmieter–)

über die Mietsache:

Mietwohnung in (…)

Straße, Hausnr., PLZ, Ort

§ 1 Mietende des ausziehenden Mieters und Mietbeginn des Nachmieters***

Das bestehende Mietverhältnis zwischen dem Vermieter (…) und dem Mieter mit Mietvertrag vom (…) wurde fristgemäß zum (…) gekündigt und ist mit Ablauf desselben Tages beendet.

Der Nachmieter wird die Mietwohnung mit Mietbeginn zum (…) anmieten, soweit der Mietvertrag zwischen dem Vermieter (…) ordnungsgemäß zu Stande kommt.

(– Alternative: Hat der Nachmieter bereits einen Mietvertrag mit einem festen mietvertragsbeginn mit dem Vermieter geschlossen, kann wie folgt formuliert werden. Der Nachmieter wird die Mietwohnung, gemäß dem Mietvertrag mit dem Vermieter (…) vom (…) zum Mietbeginn am (…) anmieten.)

§ 2 Durchführung der Schönheitsreparaturen

Der Nachmieter übernimmt zu Mietbeginn die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß dessen mietvertraglicher Vereinbarung vom (…). Dieser Mietvertrag liegt der Vereinbarung als Anhang I bei. Der Mieter wird durch die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen von seiner Pflicht gegenüber dem Vermieter befreit. 

Der Mieter leistet dem Nachmieter dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von (…) € – in Worten: (…) Euro –. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch Verrechnung mit der Ablöse für übernommene Einrichtungsgegenstände.

 § 3 Beseitigung von Schäden

Der Nachmieter übernimmt keine Verpflichtung, die vom ausziehenden Mieter zu beseitigenden Schäden an der Mietwohnung zu beseitigen.  

Eine Ausnahme gilt für die Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden, die durch den Ausbau bzw. die Beseitigung von solchen Einrichtungsgegenständen, Einbauten oder bauliche Veränderungen entstehen, die der Nachmieter nach dieser Vereinbarung übernimmt. Insoweit werden die Verpflichtung und das Recht des ausziehenden Mieters zum Ausbau bzw. der Beseitigung bei Mietende auf den Nachmieter übertragen.

§ 4 Ablösezahlung und Übernahme von Einrichtungsgegenständen und Einbauten

Der Nachmieter kauft die folgenden Einrichtungsgegenstände von dem Mieter:

  • (…)
  • B. Couchgarnitur, für einen Kaufpreis: 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro), vom Mieter 2015 neu gekauft für 2.000,00 € mit Übergabe Rechnung und Garantie
  • B. Einbauküche Modell „Sommerhauch“, für einen Kaufpreis von: 800,00 € (in Worten: eintausend Euro), vom Mieter 2014 gebraucht gekauft für 1.500,00 € ohne Rechnung oder Garanti

Insgesamt hat der Nachmieter für alle genannten Gegenstände /Einbauten einen Gesamtkaufpreis in Höhe von (…) € (in Worten: (…) Euro) an den Mieter zu bezahlen.

Der Nachmieter erklärt bereits jetzt die Verrechnung der ihm zustehenden Aufwandsentschädigung nach § 2 dieser Vereinbarung in Höhe von (…) € (in Worten: (…) Euro) mit dem Gesamtkaufpreis. Der Restbetrag ist dem Mieter bis zum (…) auf folgendes Konto: (…) zu überweisen. Bis zum Vollständigen Zahlungseingang behält sich der Mieter das Eigentum an den bezeichneten Gegenständen vor. Mit der vollständigen Zahlung geht das Eigentum auf den Nachmieter über.

§ 5 Übernahme von baulichen Veränderungen

Daneben übernimmt der Nachmieter die Mietwohnung mit dem erfolgten Umbau des Mieters: (…) z.B. eingezogene Zwischenwand im Wohnzimmer und erkennt seine daraus folgenden Verpflichtungen für Rückbau und Beseitigung gegenüber dem Vermieter an.

§ 6 Genehmigung des Vermieters

Die Wirksamkeit der Übernahme der Schönheitsreparaturverpflichtung nach § 2, der Beseitigungsverpflichtung und Rückbauverpflichtung nach § 4 bedarf der Genehmigung des Vermieters. Der Vermieter kann seine Ansprüche ab Genehmigung dieser Vereinbarung nur noch gegen den Nachmieter richten.

Mit seiner Genehmigung erklärt er auch sein Einverständnis, dass alle in dieser Vereinbarung übernommenen Einrichtungsgegenstände, Einbauten und baulichen Veränderung bei Übergabe der Wohnung durch den Mieter in der Wohnung verbleiben können. Beseitigung, Räumung und Rückbau obliegen dem Nachmieter

§ 7 Salvatorische Klausel und Nicht-Zustandekommen Nachmietervertrag

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein oder ganz oder teilweise später nichtig und/oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

Kommt der Mietvertrag zwischen dem Nachmieter und dem Vermieter (…) über die Anmietung der Mietsache nicht zu Stande, wird die vorliegende Übernahmevereinbarung unwirksam. ****

Auf den Inhalt des anliegenden Mietvertrages im Anhang I wird Bezug genommen. Die Parteien haben diesen Vertrag zur Kenntnis genommen.*****

Ort, Datum (…)

Unterschrift Mieter 

Ort, Datum (…)

Unterschrift Nachmieter

Genehmigungsvermerk zu § 6

Hiermit genehmige ich (…) – Name des Vermieters – den Übergang der, in dieser Vereinbarung bezeichneten, mietvertraglichen Verpflichtungen und Rechte des Mieters (…) auf den Nachmieter (…). Der Mieter ist insoweit von seinen Verpflichtungen befreit. Ich bin einverstanden, dass eine Räumungspflicht des Mieters bezüglich der vom Nachmieter übernommenen Einrichtungsgegenstände, Einbauten und baulichen Veränderungen nicht besteht.

Ort, Datum (…)

Unterschrift Vermieter

Anmerkungen:

*Dies ist kein allgemeingültiges Formular, es wird weder Anspruch auf Vollständigkeit noch rechtssicherer Anwendung im Einzelfall übernommen. Je nach Rechtsprechung und Anwendung im Einzelfall können einzelne Klauseln unwirksam sein.

** Bei einer Vereinbarung zwischen allen drei Parteien: Mieter, Nachmieter und Vermieter wird anstelle des Genehmigungsvermerks an den entsprechenden Stellen immer das Vorliegen des jeweiligen Einverständnisses des Vermieters hinzuformuliert.

***vor § 1 kann man auch eine Einführung formulieren um abzusichern, dass ein Verstoß gegen § 4a WohnVermRG vorliegt:

Präambel

Der Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter ist nicht von dem Vorliegen der Übernahmevereinbarung mit dem ausziehenden Mieter abhängig. Die vorliegende Vereinbarung zwischen dem Nachmieter und dem ausziehenden Mieter erfolgt freiwillig. Der Nachmieter ist in Kenntnis darüber, dass er in keiner Weise dazu verpflichtete ist, Einrichtungsgegenstände abzulösen oder Einbauten bzw. baulichen Veränderungen zu übernehmen. Die Erklärung des Nachmieters zur Übernahme der Schönheitsreparaturen und Beseitigung von Mängeln erfolgt freiwillig.

**** Nach der gesetzlichen Regelungen des § 4 a Abs. 2 S. 1 WoVermRG wird im Zweifel bei einer Ablösevereinbarung immer davon ausgegangen, dass sie auflösend bedingt ist und vom Abschluss des Mietvertrages mit dem Nachmieter abhängt.

***** anstelle einer Verweisung ist es möglich und z.T. besser die betroffenen Klauseln, auf die Bezug genommen wird, im Wortlaut mit in die Vereinbarung zu übernehmen.

25 Antworten auf "Mieter-Nachmieter-Vereinbarung – Ratgeber und Muster"

  • Dieter Schuster
    05.05.2020 - 12:30 Antworten

    Meines Erachtens ist der Abschnitt über die Renovierungsvereinbrung zwischen Vormieter und Nachmieter nicht mehr aktuell.

    Siehe BGH Urteil vom 22.08.2018 VIIZR 277 / 16
    Tenor:
    Mieter unrenoviert übernommener Wohnung muss auch bei “Renovierungsvereinbarung” mit Vormieter unter Einbeziehung des Vermieters ohne angemessenen Ausgleich keine Schönheitsreparaturen vornehmen:”

    Für die Leser ihrer für Mieter sehr hilfreichen Homepage wäre eine entsprechende Aktualisierung sehr wichtig.

    Für ihre Sicht des o.a. BGH Urteils wäre ich auch persönlich sehr dankbar.

  • Klostermann
    06.01.2021 - 15:31 Antworten

    Hallo Miteinander,

    was sollte denn vereinbart werden, wenn wir vom Vermieter eine Küche im Wert von rund 6.000 EUR
    eingebaut bekommen haben, und er eine entsprechende Umlage von 50EUR/Monat erhebt.
    Wir bezahlen sie seit 2 Jahren. Gehört die Küche bei Auszug dann uns ???

    Gruß aus Berlin

    • Mietrecht.org
      08.01.2021 - 10:58 Antworten

      Hallo Herr / Frau Klostermann,

      ich gehe von einer einvernehmlichen Mieterhöhung und nicht von einem Mietkauf aus. Sie werden demnach also nicht Eigentümer der Küche, sondern mieten diese.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ursula Klein
    07.02.2021 - 09:11 Antworten

    Hallo,

    gibt es eine Orientierung, an die man sich bei der Veranschlagung einer Ablösesumme für z.B. eine Küche und anderes Inventanr halten kann? Verfällt der Kaufpreis pro Jahr um einen gewissen Prozentsatz? Kann man beispielsweise nach 8 Jahren noch 25% des Kaufpreises verlangen?

    Ich ziehe aus meiner derzeitigen Wohnung aus und habe eine Küche von meinem Vormieter übernommen. Nun möchte ich sie gern an meinen Nachmieter weitergeben, habe darüberhinaus aber noch weitere Investitionen in die Wohnung getätigt und möchte weder eine überzogene, unrechtmäßig hohe Ablösesumme verlangen, die Dinge aber auch nicht verschenken.

    Mit vielem Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      07.02.2021 - 10:06 Antworten

      Hallo Ursula,

      steuerlich schreib man einen Küche über 10 Jahre ab. Das heisst, steuerlich verliert die Küche jedes Jahr 10% an Wert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annekatrin Mracek
    27.02.2021 - 17:07 Antworten

    Wir haben eine Nachmietervereinbarung mit der Nachnieterin unserer Wohnung getroffen. Diese enthält dass sie die Badmöbel, Wohnwand und Einbauküche der Wohnung übernimmt und uns eine Summe in Höhe von 2.000 EUR für alles überweist.
    Weiterhin steht drin, dass sie die Schönheitsreparaturen übernimmt.

    Nun 3 Wochen vor unserem Auszug möchte sie uns die 2.000 EUR nicht zahlen und die Möbel nicht behalten. Was können wir jetzt tun? Die Vereinbarung existiert jedoch schriftlich für beide Seiten.

    Danke im Voraus!

    • Mietrecht.org
      28.02.2021 - 13:38 Antworten

      Hallo Annekatrin,

      Sie haben einen schriftlichen Vertrag zur Rechtssicherheit auf beiden Seiten abgeschlossen. Verweisen Sie auf den Vertrag und lassen Sie im Zweifel von einen Anwalt einschätzen, wie Sie Ihren Vertragspartner zur Vertragserfüllung bringen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris Hodges
    15.03.2022 - 06:37 Antworten

    Wir haben mit dem Nachmieter eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dass dieser gegen die Renovierung/Schönheitsreparaturen (aka Streichen der Wände und Decken) die Küche ablösen kann. Nach der Vereinbarung sind die Arbeiten innerhalb unser Mietdauer durchzuführen (wir wohnen bereits seit einem Monat woanders und die Wohnung steht soweit leer). Es findet keine Übertragung von Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter statt, weil die Wohnung ganz normal bei Mietende unsererseits renoviert übergeben wird.

    Trotzdem will der Vermieter mit Bezug auf BGH Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16 diese Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmiieter nicht akzeptieren, obwohl die Sachlage des Urteils eine ganz andere ist. Wir sollen den Renovierungsteil streichen und neu unterschreiben lassen. Das sehen wir als unzulässigen Eingriff in unsere Vertragsfreiheit an und außerdem ist die bestehende Vereinbarung bereits rechtsgültig.

    Was würden Sie empfehlen?

    Danke und viele Grüße

    Chris

    • Mietrecht.org
      15.03.2022 - 16:57 Antworten

      Hallo Chris,

      Sie haben einen Vertrag mit ihrem Vermieter und müssen diesen entsprechend erfüllen. Ein Vertrag mit dem Nachmieter schließen, hat das auch Auswirkungen auf den Vermieter. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dem Nachmieter eine renovierte Wohnung zu übergeben. Damit der Vermieter selbst nicht in Schwierigkeiten beim erneuten Mieterwechsel kommt. Lassen Sie den Sachverhalt bitte bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph Meininger
    19.04.2022 - 15:45 Antworten

    Meine Tochter hat eine Nachmieterin in einer WG gesucht und auch gefunden, es wurde der Vermieter bereits informiert (schriftlich per mails) und andere Bewerber wurde abgesagt. Nun soll aus privaten familiären Gründen das nicht mehr gelten bzw. die Nachmieterin will die Nachmiete nicht antreten. Es gibt keinen Vertag nur schriftlichen Verkehr, per mails…hat man da eine rechtliche handhabe, zumal das ab Mai abgemacht war und jetzt kommt die Absage …

  • Livia
    26.04.2022 - 14:50 Antworten

    Hallo,
    die Wohnungssituation in Berlin ist gerade richtig angespannt, wir haben nach ewiger Suche jetzt eine Wohnung angeboten bekommen bei der der Vormieter 8000 Euro Ablöse haben möchte und weder Schönheitsreparaturen noch Möbel von Wert dalassen. Vielmehr möchte er die Möbel einfach loswerden, da seine neue Wohnung kleiner ist. Es klingt alles ziemlich shady wir sind aber wirklich verzweifelt auf der Suche nach einer neuen Behausung. Könnte man das Risiko eingehen, den Nachmietvertrag unterschreiben und hinterher sagen, dass es Wucher ist und wir das nicht bezahlen?

    • Mietrecht.org
      26.04.2022 - 20:01 Antworten

      Hallo Livia,

      das klingt auf jeden Fall nach jede Menge Ärger. Wenn Sie so vorgehen wollen, birgt das Risiken und Sie sollten Ihr Vorhaben am besten vorab rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mery Paule
    05.12.2022 - 09:47 Antworten

    Hallo,

    nahcdem wir die Erlaubnis vom Vermieter erhalten haben, hatten wir bei der Nachmieter-Suche immer darüber informiert, dass ein Nachmieter gesucht wird, der die Möbel in der Wohnung übernimmt. Wir haben das nur schriftlich vie Chat, nicht jedoch in Vertragsform. Die Summe wurde dabei immer genannt. Nach Zustimmung durch die Nachmieterin, kam es dann unsererseits zum Vorschlagen an unseren Vermieter. Der Vermieter akzeptierte die von uns vorgeschlagene Nachmieterin.
    Nachdem die Nachmieterin jetzt den Mietvertrag unterschrieben hat, will sie keine Möbel übernehmen. Können wir hier dagegen vorgehen? Wenn ja, wie?

    • Mietrecht.org
      05.12.2022 - 12:02 Antworten

      Hallo Mery,

      oftmals sagen Mietinteressenten alles mögliche zu, nur um eine Runde weiter zu kommen und die Chance zu erhalten, die Wohnung zu mieten. In der Praxis würde ich ihnen abraten, das weiter zu verfolgen. Verkaufen Sie Ihre Möbel anderweitig und akzeptieren Sie die Sachlage. Das weiter verfolgen wollen, lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander R
    08.02.2023 - 12:31 Antworten

    Hallo, ich möchte aus meiner Wohnung ausziehen. Diese hatte ich vor ein paar Jahren von einem Vormieter unrenoviert übernommen. Es gab keine schriftliche Vereinbarung. Ich habe mehrere Interessenten zur Nachmiete, die die Wohnung direkt übernehmen würden.
    Jetzt weist aber die Verwaltungsgesellschaft auf eine handschriftliche Notiz unter den sonstigen Bemerkungen im damaligen Wohnungsübernahmeprotokoll hin: “Wohnung wird geweißt übergeben und ist beim Auszug in diesem Zustand zurück zu geben”.
    Sonst sind keine Mängel festgehalten. Muss ich trotzdem die gesamte Wohnung weißen

  • Florian Käckenhoff
    27.01.2024 - 17:49 Antworten

    Hey , meine Verlobte und ich sind letztes Jahr aus unserer alten Wohnung gezogen und wir haben einen Nachmieter für uns gefunden im Freundeskreis. Da er damals nicht genug für seine Mietkaution gehabt hat,
    haben wir mündlich mit dem Vermieter festgelegt das diese auf seinem Konto bleibt und monatlich von meinem Freund abbezahlt wird.

    Leider kam dieser seinen Pflichten bisher nicht nach, schriftlich auf Whatsapp ist ersichtlich das er uns viel Geld schuldet. Wenn es nicht vertraglich vereinbart war, das es seine Kaution ist, steht diese mir doch immer noch zu, richtig?

    Liebe grüße, Flo

    • Mietrecht.org
      28.01.2024 - 16:56 Antworten

      Hallo Florian,

      wenn ich Sie richtig verstehe haben Sie einen Fehler gemacht bzw. bereuen die Vereinbarung z ur Kaution und wollen diesen Umstand jetzt auf dem Rücken des Vermieter abladen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schirmer
    15.02.2024 - 16:04 Antworten

    Darf der Vormieter mit den Nachmieter vereinbaren, dass er die Wohnung wieder gesehen übernimmt. Die Gestaltung der Wände gefällt den Nachmieter und die Wände und Decken sind sauber. Wenn ich als Vermieter das genehmige, muss dann der Vormieter eine Ablösesumme an den Nachmieter zahlen und kann ich von dem Nachmieter dann Verlagen, dass er die Wohnung in sauberen malerisch deckenden Wänden und Decken am Ende der Mietzeit übergibt, wenn ich als Vermieter dem zustimmen?

    • Mietrecht.org
      16.02.2024 - 07:19 Antworten

      Hallo Herr Schirmer,

      die Renovierungspflicht auf den Nachmieter zu übertragen ist schwierig. Ich würde am ehesten überlegen, ob der Mietvertrag bestehen bleibt und nur die Mieter wechseln. Lassen Sie sich im Zweifel nicht aufs Glatteis führen und prüfen Sie die Dinge rechtlich. Im schlimmsten Fall muss der neue Mieter bei Auszug nicht renovieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hasan
    26.03.2024 - 08:20 Antworten

    Ich habe einen neuen Mieter für meine Wohnung gefunden und möchte, dass er sie an meiner Stelle vermietet, weiß aber nicht, welche Schritte ich dafür mit der Firma unternehmen muss.

    • Mietrecht.org
      26.03.2024 - 08:36 Antworten

      Hallo Hasan,

      wenn Sie einen Nachmieter empfehlen wollen, dass stellen Sie den Kontakt zwischen Nachmieter und Vermieter her.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sásdi Dóra
    11.04.2024 - 08:55 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe meinen Mietvertrag Anfang Februar gekündigt und die 3-monatige Kündigungsfrist endet Ende Mai. Ich habe mit dem Vermieter vereinbart, dass ich einen neuen Mieter finden kann, der mich ersetzt. Ich habe jemanden gefunden, mit der wir mehrmals über WhatsApp vereinbart haben, das Zimmer zu mieten. Wir haben auch vereinbart, dass sie mir die Kaution + Ablöse schickt und sie hat auch ein Sofa von mir gekauft. Sie schickte mir das alles, da sie verstand, dass ich auch eine Kaution brauchte, dass ich nicht wochenlang vergeblich darauf wartete. Wir vereinbarten auch, dass meine Kaution beim Eigentümer und ihre bei mir bleiben würde. Sie schrieb mir auf WhatsApp, dass sie kommen würde, und sie begann, den Mieter per E-Mail zu kontaktieren und ihren Anteil ab dem 11. März zu zahlen, da wir vereinbart hatten, dass sie das Zimmer ab dem 11. März mieten würde. Ich wartete wochenlang auf ihre Ankunft, und schließlich schrieb sie mir am 2. April, dass sie nicht kommen würde. Am nächsten Tag versprach sie zu kommen, dann sagte sie wieder ab und schrieb mir, ich solle die Kaution behalten, bis ich einen Nachmieter gefunden habe, der sie ersetzt. Später beschloss sie, wieder zu kommen, und überzeugte mich, nicht nach jemand anderem zu suchen, sie wolle das Zimmer. Sie hat die Aprilmiete an den Vermieter geschickt, aber es wurde noch kein Vertrag unterschrieben, mein Vertrag gilt noch bis Ende Mai. Am 7. April beschloss sie erneut, nicht zu kommen, für immer. Seitdem verlangt sie, dass ich die 1780 Euro, die sie mir gezahlt hat, zurückzahle (1500 Kaution, 200 für die Ablöse, 80 – Sofa, Mikrowelle). Ich habe Beweise von WhatsApp und Sprachnachrichten, dass sie sagte, sie würde das Zimmer nehmen und dass ich die Kaution behalten sollte, bis ich einen neuen Mieter finde. Derzeit ruft sie mich 20 Mal am Tag an und bedroht mich.
    Was ist mein Recht in diesem Fall? Ich möchte mich an die vorherige Vereinbarung halten und ihr das Geld zurückgeben, wenn es einen neuen Mieter gibt. Wenn es im Mai keinen Nachmieter gibt, werde ich die Miete von dem von ihr gezahlten Betrag abziehen und den geringeren Betrag zurückzahlen. Habe ich das Recht, dies zu tun? Wer wird mich für den finanziellen und emotionalen Schaden entschädigen, den sie verursacht hat?

    Vielen Dank im Voraus

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