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Dachbegrünung – Umlegbar über die Nebenkosten?

Bepflanzungen auf dem Dach als Dachbegrünung oder Dachgarten, sind nicht nur sehr schön anzusehen, sondern auch ökologisch empfehlenswert im Zeitalter der umweltbewussteren Bauweise. Neben Isolationseffekten steigert eine gepflegte Dachbegrünung den Wert einer Immobilie, so dass der anfängliche Anschaffungsaufwand sich langfristig mit einer gewissen Sicherheit auszahlt, auch wenn laufende Kosten für Pflegearbeiten der Dachbegrünung nicht auf den Mieter im Rahmen der Nebenkosten umgelegt werden können.

Erfahren Sie hier, warum Vermieter die Kosten der Dachbegrünung oder eines Dachgartens nicht auf den Mieter als Nebenkosten abwälzen dürfen.

Inhalt: Können die Kosten der Dachbegrünung über die Nebenkosten abgerechnet werden?

I. Nebenkosten der Dachbegrünung sind keine Gartenpflegekosten

II. Keine Umlage als sonstige Nebenkosten

III. Vermietertipp

I. Nebenkosten der Dachbegrünung sind keine Gartenpflegekosten

Ohne Zweifel sind die Pflegearbeiten zum Erhalt eines bepflanzten Daches denen eines Gartens sehr ähnlich, wenn es um den Beschnitt und die Versorgung der Grünanlage geht. Ein Ansatz der dabei anfallenden Kosten unter der Nebenkostenposition der Gartenpflege § 2 Nr. 10 BetrKV wurde allerdings von der Rechtsprechung ausdrücklich versagt (so das Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 28.11.2005, Az.: 8 U 125/05; LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.1995, Az.: 9 S 199/94).

Nach den gerichtlichen Feststellungen seien die laufenden Kosten für eine Dachbegrünung grundsätzlich nicht vergleichbar mit den Kosten, die für eine Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage anfallen, deren Nutzung allen Mietern zur Verfügung steht. Bei der Dachbegrünung ginge es vornehmlich um die Verbesserung der Isolationseigenschaften eines Daches (Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 28.11.2005, Az.: 8 U 125/05; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Auflage, Rn. A 85) .

Daher entsprechen die laufenden Pflegearbeiten der Dachbepflanzung konventionellen Instandhaltungsarbeiten und sind keine Nebenkosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV.

 II. Keine Umlage als sonstige Nebenkosten

Auch eine Umlage im Rahmen der sonstigen Nebenkosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann wenn dies im Mietvertrag vereinbart wäre. Eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam als Verstoß gegen § 556 Abs. 4 BGB.

Die Pflegekosten der Dachbegrünung stellen keine umlagefähigen Nebenkosten nach §§ 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1, 2 BetrKV dar.

III. Vermietertipp

Wenn Sie als Vermieter nach Mietvertragsschluss eine Dachbegrünung in Ihrem Mietshaus anlegen wollen, empfiehlt sich zu prüfen, ob die dafür anfallenden Kosten nicht im Rahmen einer Mieterhöhung nach § BGB mit jährlich 11 % der Anschaffungskosten umgelegt werden können. Da die Dachbegrünung eine Modernisierungsmaßnahme zur Verbesserung der Isolationseigenschaften des Daches darstellt, sollte dies grundsätzlich möglich sein. Somit können die Kosten zumindest teilweise auf die Mieter abgewälzt werden, auch wenn eine Umlage der Dachbegrünung in den Nebenkosten nicht möglich ist.

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