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Gartenpflege in den Nebenkosten – Was darf umgelegt werden?

Ein Mietshaus mit einem gepflegten Vorgarten ist sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter eine Augenweide und ein großes Plus für die Wertigkeit des Mietobjekts. Doch Rasenmähen, Neubepflanzungen, Heckenschneiden und Mulchen sind nur einige Gartenarbeiten – dazu kommen Baumverschnitt und Baumfällarbeiten – die sich nicht nur zeitlich sondern auch wirtschaftlich als teurer Aufwand erweisen können. Inwieweit sind Mieter hier verpflichtet die Kosten als Nebenkosten zu tragen? Wer ist eigentlich verantwortlich für die Kosten der Gartenbepflanzung und -pflege und was kann auf den Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung abgewälzt werden?

Diese Fragen und mehr werden Ihnen im nachfolgenden Artikel beantwortet werden.

So erfahren Sie hier auch, ob Kosten für anliegende Grünstreifen zu Gartenpflegekosten zählen, wie Eigenleistungen des Mieters bei der Gartenarbeit zu bewerten sind und ob auch Aufwendungen für öffentlich zugängliche Gärten in Wohnanlagen vom Vermieter abgerechnet werden können.

I. Umlagefähigkeit der Gartenpflege

Bei jeder Nebenkostenart muss es eine Vereinbarung im Mietvertrag geben, nach der es dem Vermieter grundsätzlich gestattet ist, die anfallenden Nebenkosten im Sinne der §§ 1, 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf den Mieter abzuwälzen nach § 556 Abs. 1 BGB. Durch diese grundlegende Umlagevereinbarung kann der Mieter überhaupt erst verpflichtet werden, die verschiedenen Nebenkostenarten durch monatliche Nebenkostenpauschalen oder Nebenkostenvorauszahlungen und Abrechnungen zu zahlen.

1. Rechtsgrundlage: Gartenpflegekosten ansatzfähig

Die rechtliche Bestimmung für die Ansatzfähigkeit der Gartenpflegekosten ist hier § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 10 BetriebskostenVO.

Danach sind umlagefähige Neben- beziehungsweise Betriebskosten die Kosten der Gartenpflege. Dazu zählen namentlich die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

Dies bedeutet, dass der Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich all die Kosten zum Ansatz bringen kann, die für die laufende Pflege der angelegten Garten- und Spielflächen ( -kurz gesagt der Grün- und Außenanlagen– ) anfallen; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 10. Gartenpflege, Rn. 3540).

Entscheidend ist, dass die Arbeiten periodisch, dass heißt regelmäßig wiederkehrend anfallen und die Aufwendung der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dienen oder durch diesen anfallen. Eine erstmalige Anlage eines Gartens zu einem Mietshaus oder die Erstanschaffungskosten der Pflanzen fällt daher nicht unter umlegbare Nebenkosten der Gartenpflege (Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 2. Einzelne Betriebskostenarten, Rn. 80).

Hinweis:

Bei Baumschnitt oder Heckenschnittarbeiten wird auch von einer laufenden Aufwendung gesprochen wenn diese in jährlichen Abständen notwendig sind. So auch beispielsweise bei dem Verjüngungsschnitt einer Buchenhecke, der in größeren Abständen, etwa alle fünf oder sechs Jahre, durchgeführt werden muss., so dass AG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1998, Az: 48 C 637/97.

Der Umlageschlüssel für die Umlage der Gartenpflegekosten auf die Mieter wird in der Regel im Mietvertrag bestimmt. Wenn sich keine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag findet, gilt der gesetzliche Verteilungsschlüssel nach der Wohnfläche gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Beispiele umlagefähiger Gartenpflegekosten

Als in den Nebenkosten umlagefähig gelten daher folgende Kosten der Gartenpflege: 

  • Kosten für die Rasenpflege; d.h. Mähen, etwaige Nachsaat schlechter Rasenstellen und Neuanlage, Säuberung der Rasenfläche
  • das Beschneiden der Hecken, der Büsche und Bäume, Sträucher
  • die Freihalten der Gartenpflanzen von Unkrauts und Reinigung und Pflege der Gartenwege
  • Aber keine Abwälzung bei Gartenaufräumarbeiten wegen außergewöhnlichen Stürmen (Kyrill) LG Krefeld 17.03.2010 2 S 56/09
  • das Düngen sowie die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen; insbesondere das Entfernen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen, die im Rahmen einer ordentlichen Gartenpflege nicht mehr auf den gärtnerisch angelegten Flächen belassen werden können und ihr Ersatz durch neue Gewächse und Ausbringen von Saatgut
  • (LG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1988, Az: 64 S 365/87;. AG Schöneberg, Urteil vom 28. Oktober 1996, Az: 2 C 1194/95)
  • Bewässerung (wahlweise auch als Kosten der Wasserversorgung ansatzfähig)
  • Baumfällarbeiten und Entasten bei kranken oder morschen Bäumen und Sträuchern einschließlich des Abtransports
  • das Abfahren von Gartenabfällen ( wahlweise auch als Kosten der Müllabfuhr anzusetzen)
  • Reinigungs- und Pflegekosten für Spielplätze, auch für Mieter ohne Kinder (Wall in Betriebskosten-Kommentar, 10. Gartenpflege, Rn. 3544)

Wichtig: Die Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder auch Gartenwege

Es ist wichtig zu beachten und im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei Kosten die Für Erneuerungen anfallen nicht um Pflege sonder um Instandhaltungskosten handelt. Ist nämlich letzteres der Fall, sicnd die entsprechenden Aufwendungen nicht auf den Mieter abwälzbar.

Der Mieter hat Instandhaltungskosten im Rahmen Gartenarbeiten nicht zu bezahlen.

Bei der Erneuerung von Pflanzen, Sträuchern oder Gehölzen sind die Kosten nur dann umlagefähig, wenn die Arbeiten aus gärtnerischen Gründen erforderlich sind. Müssen Pflanzen wegen einer Beschädigung durch Menschen oder Tiere oder außergewöhnliche Stürme (Kyrill), sozusagen als Schadensbeseitigung, ausgetauscht werden handelt es sich dagegen nicht um umlegbare Nebenkosten, sondern um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten (LG Krefeld 17.03.2010 2 S 56/09). durch Ebenso sind Aufwendungen, etwa durch Anschaffung von Kies für das Ausbessern der Gartenwege keine umlagefähigen Nebenkosten sondern Instandhaltungskosten.

3. Wirtschaftlichkeit der Gartenpflege

Wie bei anderen Nebenkostenpositionen auch ist de Vermieter auch bei der Umlagefähigkeit der Gartenpflegekosten durch das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Das heißt, er ist zwar grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er den Garten anlegt, welche Pflanzen er in den Garten setzt und ob dieser fachmännisch, zum Beispiel durch ein Gärtnerei bewirtschaftet wird, aber er muss die Kosten gewissenhaft abwägen. Dies bedeutet, der Vermieter kann nur solche Ausgaben rechtfertigen, die einer ordentlichen Geschäftsführung entsprechen (AG Baden-Baden 03.06.2015, Az.: 19 C 243/14 ; WuM 2015, 625-626).

Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch erhebliche Kostenbelastungen durch Gartenpflegekosten nicht noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen können, weil zum Beispiel notwendige Stabilisierungsarbeiten an einem windbruchgefährdeten Baum.

Andererseits können gewisse Mehrkosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen, wenn beispielsweise ein verwilderter und vernachlässigter Garten einer Grundpflege unterzogen werden muss, die bei kontinuierlicher Pflege nicht mit dem Kostenanfall notwendig gewesen wäre (AG Münster, WuM 1992, 258).

Auch kann die Wahl ihrer Gartenpflege gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, wenn keine Erforderlichkeit zur Beauftragung einer Gärtnerei bestand, so im Falle des AG Baden-Baden 03.06.2015, Az.: 19 C 243/14 WuM 2015, 625-626. Die Kosten für einen Gärtner beziehungsweise eines Unternehmens zur Durchführung gewisser Gartenpflegearbeiten, sind nur dann umlagefähig, soweit sie erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen betreffen, WuM 2000, 197.

4. Gartengeräte dürfen nicht umgelegt werden

Nicht zur Gartenpflege zählen die anfallenden Kosten für Gartengeräte, wie beispielsweise die Erst- oder Ersatzanschaffungskosten für Rasenmäher, – trimmer oder ähnliches . Die Reparaturkosten der selbigen oder Benzinkosten sind demgegenüber zu den umlagefähigen Nebenkosten zu zählen; LG Potsdam, Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01.

II. Besonderheit: Baumfällarbeiten als Nebenkosten

Bei der Umlagefähigkeit der Baumfällarbeiten als Gartenpflegekosten wird sich am häufigsten gestritten, da die Rechtslage im Einzelfall nicht immer ganz so eindeutig ist.

Die Rechtsprechung ist strittig und insgesamt sind die Kosten für das Fällen großer Bäume und die anschließende Neuanpflanzung als meist nicht umlagefähig zu beurteilen; so etwa LG Krefeld WuM 2010, 357; LG München, Urteil vom 12.02.2008, Az.: 12 S 3615/07; AG Berlin-Schöneberg NZM 2010, 473; AG Dinslaken WuM 2009, 115; Bausch, NZM 2006, 366; BGH, Beschluss vom 29.9.2008, Az.: VIII ZR 124/08; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 10. Gartenpflege, Rn. 3553)

Es lassen sich allerdings einige Abgrenzungskriterien für die Umlagefähigkeit anhand der Ursache der Fällarbeiten abzeichnen:

Baumfällarbeiten

UmlagefähigNicht umlagefähig
  • Erhaltende Baumpflege
  • Fällen gesunder Bäume; AG Steinfurt WuM 2007, 409
  • Fällen des gesamten Baumbestandes, Grund: wesentliche Umgestaltung des Gartens (Wall in Betriebskosten-Kommentar, 10. Gartenpflege, Rn. 3552)
Fällen von Bäumen wegen

  • Beeinträchtigung der Licht- und Luftzufuhr des vermieteten Objekts in erheblichem Maße AG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2002, Az: 33 C 6544/02
  • regional bedingte Sturmschäden und Umwelteinflüssen die laufend (jährlich) gegeben sind
Einzelne Baumfällarbeiten bei 

  • morsch gewordener, einsturzgefährdeten Bäumen, LG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1988, Az: 64 S 365/87
  • außergewöhnlichen Stürme (Kyrill) sind nicht umlagefähig (LG Krefeld 17.03.2010, Az.: 2 S 56/09)
  • nachbarrechtliche Gründen und behördlichen Anordnungen (Wall in Betriebskosten-Kommentar, 10. Gartenpflege, Rn. 3552)

III. Gartenarbeit durch den Mieter – Eigenleistung

In den Fällen in denen der Mieter die Gartenpflege wegen einer mietvertraglichen Vereinbarung in Eigenleistung zu erbringen hat, kann der Vermieter selbstverständlich keine entsprechenden Gartenpflegekosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung von seinen Mietern fordern. BGH, Beschluss vom 29.9.2008, Az.: VIII ZR 124/08 .

Allerdings können alle Kosten die dem Vermieter dennoch für die Gartenpflege entstehen, auf den Mieter abgewälzt werden. Sei es für Arbeiten die der Mieter nicht ausführen kann oder solche die ergänzend vorzunehmen sind

1. Mieter hat keinen Anspruch auf Umgestaltung des Gartens

Wichtig ist für den Mieter allerdings zu beachten, dass auch trotz vereinbarter Übernahme der Gartenpflege das Bestimmungsrecht, wie der Garten gestaltet sein soll bei dem Vermieter verbleibt, wenn keine andere Vereinbarung vorliegt. Das bedeutet, dass der Garten so zu erhalten ist, wie er bei Mietbeginn übernommen wurde und so kann aus einem Ziergarten auch kein Nutzgarten oder „Naturgarten“ gemacht werden.

2. Haftungsrisiko bei vollständiger Umlage der Gartenpflege

Eine weitere Besonderheit ergibt sich für den Mieter, wenn im Mietvertrag die Übernahme in Eigenleistung unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV geregelt ist. Denn das bedeutet, dass der Mieter der die Gartenpflege übernimmt, m Rahmen der Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen unter Umständen auch verpflichtet ist, Bäume und Sträucher beschneiden, Rasenflächen neu anzulegen und kranke bzw. morsche Bäume und Sträucher zu fällen; LG Frankfurt, Urteil vom 02. November 2004, Az.: 2/11 S 64/04.

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter die für die Einschaltung einer Fachfirma aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen; LG Frankfurt, Urteil vom 02. November 2004, Az.: 2/11 S 64/04.

Der Mieter haftet demnach in vollem Umfang für Tätigkeiten im Rahmen der Gartenpflege die er nicht nach Maßstab einer ordentlichen Gartenpflege erfüllt oder erfüllen kann.

IV. Sonderfälle: Nutzungsbeschränkung und Nutzungsausweitung

Letztlich gibt es auch bei den Gartenpflegekosten einige Sonderfälle zu beachten, von denen nachfolgend zwei erläutert werden.

So beispielsweise, ob Gartenpflegekosten auch umgelegt werden dürfen, wenn

  • die Gartennutzung dem Mieter nicht gestattet ist oder
  • die Gartennutzung auch der öffentlichen Nutzung gewidmet ist.

1. Gartennutzung nicht gestattet

Die Umlagefähigkeit der Gartenpflegekosten auf den Mieter ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Garten von dem Mieter auch tatsächlich benutzt werden darf, BGH, Urteil vom 26. Mai 2004, Az.:III ZR 135/03. Dies wird damit begründet, dass eine gepflegte Gartenfläche auch ohne Nutzungsmöglichkeit den Mietern zugute kommt, während ein vernachlässigter Garten den Gesamteindruck eines Wohnanwesens beeinträchtigt und damit auch den Wohnwert für die Mieter herabsetzt. Anders verhält es sich nur bei Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, wie etwa die Pflege eines vom Vermieter privat genutzten Gartenbereichs (BGH, Urteil vom 26. Mai 2004, Az.:III ZR 135/03).

Entscheidend ist danach vielmehr, ob es sich bei dem jeweiligen Garten, der nicht benutzt werden darf, um einen Ziergarten oder eine Nutzgarten handelt:

Die Gartenpflegekosten bei einem vom Eigentümer allein genutzter Ziergarten sind umlagefähig, wenn

  • dieser Garten zur Verschönerung des Gesamtanwesens dient und
  • so auch den Mietern durch den Wohnmehrwert zugute kommt.

Bei einem allein dem Eigentümer oder Drittem vorbehaltenen Nutzgarten ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Pflege und Unterhaltung des Gartens Sache des Nutzungsberechtigten sein soll. Die Gartenpflegekosten sind daher nicht umlagefähig

In den Fällen eines Mischgartens, also Teil Zier- und Nutzgarten sind folglich nur anteilige Gartenpflegekosten umlagefähig.

2. Widmung des Gartens zur öffentlichen Benutzung

Bei Gartenpflegekosten, die für Garten- oder Parkflächen in einer Wohnanlage anfallen, deren Nutzung durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Öffentlichkeit bestimmt ist, ist eine Umlage auf die anliegenden Mieter nicht zulässig; BGH, Urteil vom 10. Februar 2016, Az.: VIII ZR 33/15. Dies ergibt sich daher, dass der erforderliche Bezug zum Mietobjekt und damit der Mietsache fehlt, der eine Grundvoraussetzung für die Ansatzfähigkeit bestimmter Kosten als Nebenkosten darstellt. Nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Nebenkosten nämlich nur solche, die wegen des (- oder auch für den -) bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache anfallen. Sobald allerdings eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vorliegt, so dass es jedermann gestattet ist, die Garten- und Parkflächen zu benutzen, unabhängig davon, ob diese Person eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat, können die Pflegekosten für diese Flächen nicht als Nebenkosten auf die Wohnraummieter der Wohnanlage abgewälzt werden, BGH, Urteil vom 10. Februar 2016, Az.: VIII ZR 33/15.

V. Zusammenfassung

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Kosten für Gartenpflegearbeiten grundsätzlich als Nebenkosten auf den Mieter im Rahmen der Pauschale oder den Nebenkostenvorauszahlungen auf den Mieter umgelegt werden können.

Vorausgesetzt ist: 

  1. Es liegt eine Umlagevereinbarung für Nebenkosten vor.
  2. Die Kosten der Gartenpflege beinhalten nur laufend anfallende Tätigkeiten der bestehenden Garten- und/oder Rasenfläche, des Hecken oder Baumbestandes.
  3. Die Gartenpflegekosten sind nicht unwirtschaftlich.
  4. Es liegt kein Sonderfall einer Nutzungsbeschränkung oder Ausweitung vor: dann ist der Einzelfall entscheidend (s.o.).

169 Antworten auf "Gartenpflege in den Nebenkosten – Was darf umgelegt werden?"

  • Dorothea Heinig
    12.04.2017 - 11:28 Antworten

    Guten Tag,

    gibt es bei der Gartennutzung durch Mieter so etwas wie ein Gewohnheitsrecht?
    Konkret geht es darum, daß der Vermieter die bislang gestattete Benutzung des Gartens (eine Art recht großer Mehrzweckfläche mit Wiese und Parkplätzen sowie Stellplatz für Müllcontainer) durch die Mieter (8 Parteien) zum Wäschetrocknen, in der Sonne sitzen und sehr gelegentlichem Grillen ohne jegliche Angabe von Gründen untersagt hat. Um dies durchzusetzen, wurden die Schlüssel zur Gartentüre, die zuvor jedem Mieter ausgehändigt wurden, eingesammelt. Eine Ausnahme wurde lediglich bei der Enkelin des Vermieters gemacht, die ebenfalls im Haus wohnt. Zwar gibt es keine Vereinbarung zur Gartennutzung im Mietvertrag, jedoch in der gemeinschaftlich genutzten Waschküche einen entsprechenden Aushang des Vermieters, der dies ausdrücklich gestattet. Das Nutzungsverbot stößt insbesondere bei den langjährigen Mietern, die schon seit über 30 Jahren dort wohnen, auf Unverständnis. Übrigens wird über die Nebenkosten auch die Gartenpflege (Baumschnitt, Fegen, Rasenmähen) umgelegt, was mir unter den gegebenen Umständen nicht korrekt erscheint.
    Hinzu kommt, daß nun auch die Mülltonnen in einem recht kleinen Innenhof aufgestellt sind, was schon erste Ratten angelockt hat (eine Falle mußte bereits aufgestellt werden) und für die Sommermonate muß mit Geruchsbelästigung gerechnet werden.
    Beides vermindert nach meinem Empfinden die Wohnqualität, so daß sich die Frage stellt, ob hier Gründe für eine Mietminderung vorliegen könnten.

    Vielen Dank für Ihre Auskunft.
    D. Heinig

  • Andrea
    14.05.2017 - 11:56 Antworten

    Hallo,
    Wir haben gerade unsere Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 erhalten. Hierin sind Gärtnerarbeiten in Höhe von 1787€ Euro (8 Vorjahre lang je 600€) enthalten.
    Müssen wir 5 Mietparteien eine 300%ige Erhöhung akzeptieren? Haben wir nicht die Möglichkeit unser Grundstück wie auch die dazugehörigen Grünanlagen selber zu pflegen bzw die Arbeiten eigenständig zu vergeben?
    Dankeschön
    LG Andrea

    • Mietrecht.org
      14.05.2017 - 13:10 Antworten

      Hallo Andrea,

      der erste Schritt ist immer die Frage an den Vermieter, wie es zu der Steigerung gekommen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nina Liehmann
    22.05.2017 - 20:19 Antworten

    Hallo, Ich bin Vermieter von einem 2 Parteienhaus. Der Mieter des EG hat die Pflege des Vorgartens im Mietvertrag stehen. Dies tut er leider nur sehr sporadisch und ohne jegliche Kenntnisse. ( Er hat das Blumenbeet mit neu gepflanzten Stauden mit dem Rasenmäher bearbeitet…) um den an den Seiten liegenden Teil des Gartens und auch die Hecken etc. kümmert er sich nicht. Es sieht inzwischen furchtbar aus. Kann ich solche arbeiten in Auftrag geben und Umlegen? Muss ich dies vorher schriftlich ankündigen?
    In welchen Umfang kann ich Ihm die Gartenpflege entziehen?

    Danke für die Antwort

  • U. Meißner
    17.06.2017 - 15:22 Antworten

    Hallo, ich habe gestern die Betriebskostenabrechnung für 2016 erhalten.
    Darin sind als Einzelpositionen Hausmeisterkosten, Reinigungskosten, Gartenarbeiten und Winterdienst aufgeführt, obwohl diese alle vom Hausmeister erledigt werden. Ist dies so richtig oder darf das dann gar nicht einzeln berechnet werden? M.E. habe ich einmal gelesen, wenn diese Arbeiten alle durch den Hausmeister erledigt werden, darf dies nicht als jeweilige Einzelposition berechnet werden.

    Vielen Dank im voraus für eine Antwort.

    U. Meißner

    • Mietrecht.org
      17.06.2017 - 15:26 Antworten

      Hallo U. Meißner,

      entweder Sie zahlen einmal 100% für eine Gesamtportion oder 4 x 25% für die Einzelpositionen. Hier besteht kein Unterschied. Eine Aufschlüsselung ist für Sie eher von Vorteil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Petra Dietze
        13.05.2022 - 11:12 Antworten

        Einen schönen guten Morgen,
        ich zahle für Gartenpflege 200€ jährlich bei einer 50m2 Wohnung. 7 Parteienhaus, 35 m2 begrünten Vorgarten und ca. 20m2 z. Teil vernachlässigte Randbegrünung (Bäume und ein paar Sträucher) im Innenhof.
        Gartenpflege findet kaum statt.

        Entspricht das noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot? Ich hab gehört, dass Mieter nur 10 Cent pro m2 bezahlen müssen. Stimmt das? Dann würden bei mir jährlich nur 60€ anfallen. Wenn dem so ist, auf welches Gesetzt oder Urteil kann ich mich dann beziehen?

        Vielen Dank im Vorraus für ihre Antwort
        Petra

        • Mietrecht.org
          16.05.2022 - 10:40 Antworten

          Hallo Petra,

          die Wirtschaftlichkeit ist schwer von außen zu beurteilen. Ich würde mir die Stundennachweise/Rechnungen der ausführenden Firma anschauen, dann einen Stundenlohn berechnen. Kommt da zum Beispiel ein Stundenlohn von 150 Euro für ein Gärtner raus, ist das sicherlich unangemessen hoch und der Vermieter müsste nachbessern bzw. eine andere Firma beauftragen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Pozi
    20.06.2017 - 12:46 Antworten

    Hallo, ich habe die Nebenkostenabrechnung für 2016 bekommen.
    ich habe aber nur bis 30.6 dort gewohnt, können mir die Kosten für Heckenschnitte und Baumstutzungen die NACH meinem Auszug durchgeführt wurden, angerechnet werden?

    • Mietrecht.org
      20.06.2017 - 13:59 Antworten

      Hallo Pozi,

      Sie zahlen zeitanteilig die Gartenpflege und Ihr Nachmieter zahlt zeitanteilig den Winterdienst (Januar bis März).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hinz, Kerstin
    21.06.2017 - 10:43 Antworten

    Hallo, ich wohne in einem Mehrparteienhaus. Im nicht abgeschlossenen Innenhof befindet sich eine Grünfläche, ein kleiner Spielplatz und ein kleiner Grillplatz. Dieses Gelände ist von der Straße aus öffentlich zugänglich. Muss ich hier Gartenpflege durch den Hausmeister bezahlen oder kann ich das verweigern oder kürzen da das Grundstück für jeden zugänglich ist ? Muss ich hinnehmen, das die Eigentümer mit der Hausmeisterfirma einen monatlichen Pauschalbetrag für Winterdienst festlegen und ich soll hier für eine Leistung bezahlen die im Jahr 2016 nicht einmal erbracht werden musste oder kann ich die Zahlung verweigert oder sie kürzen ? vielen Dank für Ihre Antwort K.Hinz

    • Mietrecht.org
      21.06.2017 - 14:10 Antworten

      Hallo Kerstin,

      einen Vorgarten könnten theoretisch auch Passanten betreten – für die Umlegbarkeit spielt das m.E. keine Rolle.

      Die Abrechnung über eine Winterdienstpauschale ist m.E. normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T. Jost
    07.07.2017 - 10:43 Antworten

    Hallo,
    Wir hatten eine Kellerwohnung in Nießbrauch. In der eben erhaltenen abschließenden Betriebskostenabrechung wird die Gartenpflege mit 950 € angegeben. Der Garten wurde nach der Rückgabe der Kellerwohnung in Eigenarbeit der neuen Eigentümer total gerodet. Kann das auf die Betriebskosten umgelegt werden, wenn die Rodung nicht durch ein Unternehmen (Arbeitsstunden) erfolgt ist? Meines Wissens dürfen nur Arbeiten in der BKA aufgenommen werden, die mit Rechnung eines Unternehmenes vorliegen. Ist das richtig? Dürfen private Entsorgungskosten des Gartenabfalls umgelegt werden?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
    Viele Grüße

    T. Jost

  • Schneider
    07.07.2017 - 15:25 Antworten

    Hallo!!

    Ich wohne seit 12 Jahren in einem 7-Parteien Haus. Wir haben nun alle die Nebenkostenabrechnung für 2016 erhalten. In der Nebenkostenabrechnung sind auf einmal 168,00 € für Gartenpflege uns berechnet worden. Vor 1 Monat war eine Garten-Firma in unserem Garten und hat alle Himbeerbüsche abgesägt. In unseren Mietverträgen ist nichts von Gartenpflege vereinbart. Daraufhin waren wir bei unserem Vermieter angefragt, und er sagte uns, es gibt eine neue Rechtssprechung, die besagt, wir sind dafür zuständig ist. Was machen wir jetzt??

    • Mattheo Fehse
      18.10.2019 - 05:51 Antworten

      Guten Tag,

      ich soll laut meiner Nebenkostenabrechnung 97€ jährlich für Gartenplege bezahlen. Diser sogenannte Garten ist ein komplett gepflasterter und unbegrünter Bereich (ca. 7x7m) wo Mülltonen und Fahrräder stehen.
      Das einzige was dort ansteht, ist im Herbst Laub aufsammeln von den Nachbarbäumen.

      Ist dies rechtens, einen Betrag von 97€ zu veranschlagen?

      Vielen Dank!

      • Mietrecht.org
        21.10.2019 - 08:57 Antworten

        Hallo Mattheo,

        ohne alle Rahmenbedingungen zu kennen, kann die Höhe der Kosten nicht eingeschätzt werden. Grundsätzlich muss der Vermieter wirtschaftlich agieren.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Tom Ill
    10.07.2017 - 09:22 Antworten

    Hallo,

    Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus und hier wird seit Jahren die 3-4 malig wechselnde Bepflanzung von Pflanzenkübeln berechnet. Dadurch entstehen ständig Kosten für eine Neubeschaffung. Sind diese Kosten in dem Zusammenhang überhaupt umlagefähig? Unserem Wunsch eine einmalige “vernünftige” Bepflanzung zu machen, die man pflegt wurde mit dem Argument der Gestaltungsfreiheit des Vermieters/Eigentümers widersprochen. Ich persönlich sehe das eher als Hobby, welches durch die Mieter mit finanziert wird.

    Danke für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      22.07.2017 - 14:14 Antworten

      Hallo Tom,

      Bäume und z.B. Heckenpflanzen werden i.d.R. nur einmalig geplant. Blumen kann man in meinem Augen durchaus jedes Jahr oder auch unterjährig pflanzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wilhelm
    21.07.2017 - 14:54 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    in der Nebenkostenabrechnung 2016/2017 taucht nun erstmals der Posten Gartenpflege auf.
    Wir wohnen in einem Drei-Parteien-Haus. Das Erdgeschoss mit alleiniger Nutzungsberechtigung des Gartens wird vom Sohn der Vermieterin bewohnt. Er hat wohl in Eigenarbeit zwei Bäume gefällt und das Gehölz abtransportiert und die Hecke zurückgeschnitten, die den Garten zur Straße begrenzt.
    In der Nebenkostenabrechnung werden für das gesamte Haus 458,15€ für die Gartenpflege berechnet und anteilig nach Wohnfläche umgelegt. Der Garten ist aber wie beschrieben zur alleinigen Nutzung durch den Sohn der Vermieterin bestimmt. Ist das Umlegen korrekt? Ich weiß auch nicht, wie die Kosten konkret zustande kommen. Kann ich verlangen, entsprechende Gärtnerechnungen zu sehen, die ich z.B. ggf. steuerlich geltend machen könnte? Ich vermute, es gibt keine Gärtnerrechungen, sondern die Arbeit wurde vom Sohn gemacht und ein Phantasiepreis angesetzt…

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,

    mit freundlichen Grßen,.

    K. Wilhelm

    • Mietrecht.org
      22.07.2017 - 12:57 Antworten

      Hallo Wilhelm,

      hier ein Artikel zum Thema Eigenleistungen. Aber wie Sie unter “1. Gartennutzung nicht gestattet” gelesen haben, sehe ich ohnehin keine Umlegbrkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sanne
    26.07.2017 - 11:18 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen in einer Anlage von 8 Doppelhaushälften, die um einen gemeinschaftlich genutzen Garten erbaut wurden. 4 der Häuser haben die Adresse Strasse A, 4 der Häuser haben die Adresse Straße B (Grundstück liegt zwischen den parallel verlaufenden Straßen).

    in der Nebenkostenabrechnung wurden Straßenreinigungsgebühren auf alle Parteien umgelegt, obwohl von den Stadtwerken nur für Straße A Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. In Straße B – wo wir wohnen – gibt es keine Straßenreinigung. Ist das korrekt?

    Weiter werden für Hauswart und Gartenpflege seit Jahren konstant 8.200 EUR umgelegt. Die Personalkosten beliefen sich laut Rechnung aber nur auf 8.000 EUR.
    Woran kann das liegen?

    Danke.

  • Klaus Ohrendorf
    28.07.2017 - 16:35 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen in einer Wohnanlage mit 6 Parteien ( alles Mieter und 6 Eigentümer) .In den letzten 23 Jahren wurde der Winterdienst und die Pflege der Aussenumlage von den Bewohnern ausgeführt. Nun haben die Situation das 1 Bewohnerin keiner Arbeiten mehr übernehmen will. Das hat zu Folge das wir seit dem Winter 2016 ein externes Unternehmen dafür haben und alle Mieter die Kosten dafür anteilig zahlen müssen. ( zB. 60 Euro für 3 Minuten Salz streuen.) Nun hat die gleiche Mieterin über ihren Eigentümer – Vermieter erreicht das die gesamte Aussenanlage neu bepflanzt wird. Das heißt alle alten Planzen entfernen und neue Gewächse einbringen, und dann die Umlage von März bis Oktober extern pflegen zu lassen. ( 120 EURO je Monat ) Welche Kosten dürfen auf die einzelnen Mieter umgelegt werden?

  • Carina
    31.07.2017 - 09:14 Antworten

    Hallo,

    wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für 2016 erhalten.
    Hier werden uns gerundet 1.300€ Gartenpflege in Rechnung gestellt.
    Wir mähen selbst den Rasen (Nutzung durch unsere Vermieterin und uns) und schneiden auch die Hecke (da wir sonst nicht auf den Parkplatz kämen oder in die Wohnung) selbst. Dies ist nur auf mündlicher Basis besprochen.

    Im Mietvertrag steht keine Regelung über die Gartenpflege.
    Nach Recherche auf Ihrer Seite, haben wir herausgefunden, dass die gesetzl. Regelung für die Kostenumlegung die Quadratmeter der Wohnfläche ist. In unserer Nebenkostenabrechnung wurde jedeoch einfach durch 2 geteilt.

    Unsere Vermieterin bestellte für letztes Jahr einen Gärtner zur Stutzung der Bäume. Dies ist unserer Meinung in Ordnung.
    Wir haben uns bzgl. der hohen Kosten an die Vermieterin gewandt und die Rechnungen angefordert. Hier war die Rechnung für das Baumstutzen drin, Benzin für den Rasenmäher, Rindenmulch und Ameisenköder.-> dies ist unserer Ansicht nach i.O. ABER: Außerdem war dort ein Beleg (Kopie): die Rückseite eine Hagebau-Kassenbons (handschriftlich steht dort 550,00€ drauf), daran getackert eine Visitenkarte eines Gärtners und ein Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk: 650,00€ gezahlt am xx.xx.2016.

    Nun unsere Fragen:
    1. Müssen wir die Rechnung über die 650,00€ anerkennen?
    2. Der Umlageschlüssel ist wirklich auf die Wohnfläche zu rechnen?
    3. Können wir unsere Arbeit auch in Rechnung stellen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      31.07.2017 - 10:42 Antworten

      Hallo Carina,

      ich weiss leider nicht, was im Baumarkt eingekauft wurde. Grundsätzlich können auch Anschaffungen von z.B. Blumen umlagerfähig sein. Wenn kein anderer Umlageschlüssel vereinbart wurde, gilt nach BGB die Umlage nach Wohnfläche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Carina
        31.07.2017 - 11:53 Antworten

        Hallo Dennis,

        vielen Dank für die Antwort. Wir wissen es leider auch nicht. Werden da aber noch mal nachhaken. Sollte dies nur ein Schmierzettel sein, dass sie einen Gärtner schwarz beschäftigt hatte, können wir dies doch ablehnen, oder?

        Des Weiteren können wir unsere Mäh-Arbeit dagegen rechnen?

        Viele Grüße

  • Sonja Mönchmeyer
    10.08.2017 - 08:54 Antworten

    Guten Tag,

    Ich hab meine Nebenkostenabrechnung auch bekommen für 2016, ich wollte mal wissen ob der Garten durch die Quadratmeter der Wohnung verrechnet werden darf, weil meine Nachbarn z.B eine 124 Quadratmeter Wohnung haben und ich 50 und sie doppelt so viel zahlen müssen wie wir. Dabei ist der Garten nur 50 Quadratmeter groß.

    Mit freundlichen Grüßen

    S. Mönchmeyer

    • Mietrecht.org
      10.08.2017 - 10:25 Antworten

      Hallo Sonja,

      schauen Sie in den Mietvertrag, welcher Umlageschlüssel dort vereinbart wurde. Die Umlage nach Wohnfläche ist üblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Agota-Noemi
      28.09.2022 - 14:35 Antworten

      Hallöchen. Ich möchte fragen ob meine Vermieter darf jedes Jahr mit 100-150 Euro die Kosten für Hausmeister erhöhen?gibt keine Grenze für so was?

      • Mietrecht.org
        28.09.2022 - 14:40 Antworten

        Hallo Agota-Noemi,

        grundsätzlich spricht nichts gegen regelmäßige Preiserhöhungen. Auf der anderen Seite muss der Vermieter wirtschaftlich handeln. D.h. die Kosten des Hausmeisters müssen vergleichbar sein mit anderen Dienstleistern. Nimm sie im Zweifel Beleg Einsicht und prüfen Sie die Stundensätze des Hausmeisters.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Julian Gonska
    13.08.2017 - 12:40 Antworten

    Hallo Dennis,

    auch wir haben inzwischen unsere Nebenkostenabrechnung bekommen mit einem unerfreulichen Inhalt bezüglich Außenanlagen. Im Jahr 2015 wurden für die Außenanlagen 920 Euro verrechnet, unser Anteil lag bei 71 Euro. Für das Jahr 2016 werden nun 4511 Euro verrechnet; unser Anteil beträgt somit 346 Euro. Auf Rückfrage bezüglich d. Erhöhung erklärte die Hausverwaltung, dass ein neuer Gärtner mit der Pflege d. Außenanlagen beauftragt wurde. Nun meine Frage: müssen wir diese Erhöhung um knapp Faktor 5 akzeptieren?

    Grüße, Julian

    • Mietrecht.org
      13.08.2017 - 17:01 Antworten

      Hallo Julian,

      die Frage kann so nicht beantwortet werden. Sie sollten Einsicht in die Rechnungen nehmen und prüfen, welche Arbeiten zu welchem Preis erfolgten. Erst dann können Sie einen Bezug zum Wirtschaftlichkeitsgebot herstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine Schwandt
    19.08.2017 - 22:06 Antworten

    Hallo,

    wir haben heute unsere Betriebskostenabrechnung 2016 bekommen. (Wir wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete) Dort wurden 300€ für Gartenpflege berechnet, die Pflege des Gartens machen wir aber selbst. Darf der Vermieter trotzdem kosten auf uns umlegen? Wir wissen auch nicht was da abgerechnet wurde,weil keine Firma bei uns war. Das Grundstück ist auch immer abgeschlossenen und nur wir haben einen Schlüssel. Auch den Winterdienst machen wir selbst.

    Viele Grüße Nadine

    • Mietrecht.org
      20.08.2017 - 09:35 Antworten

      Hallo Nadine,

      der Vermieter kann nur Kosten umlegen, die auch angefallen sind. Fragen Sie nach, was hier abgerechnet werden soll.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert
    18.09.2017 - 13:10 Antworten

    Hallo,
    wir haben heute ein Schreiben erhalten, dass ab sofort eine Firma die Gartenarbeiten, sowie Schneeräumung und Reinigung der Garage übernehmen soll. Es handelt sich um ein Objekt, dass zum größten Teil vom Vermieter bewohnt und benutzt wird, er jedoch alles komplett ansetzen will, was er selbst bewohnt, sowie ausschließlich nutzt. Es handelt sich um eine parkähnliche Anlage, die nur in den von ihm benutzten Bereichen gepflegt wird. Über die Hälfte wird von ihm selbst genutzt und es besteht ein “unausgesprochenes Nutzungsverbot”.
    Hinzu kommt, dass bisher unserer genehmigter Hund im Garten laufen durfte, aus fadenscheinigen Gründen nun jedoch “ausschließlich an der kurzen Leine” zu führen ist. Somit fällt für uns die Gartennutzung – die zuvor genehmigt war – weg. (Es gibt 2 weitere Hunde auf dem Grundstück, denen die Nutzung weiterhin wie bisher erlaubt ist.)
    Was können/sollten wir tun? (Außer ausziehen, das ist sowieso der Plan…)
    Vielen Dank + freundlicher Gruß!

  • Nüse
    24.10.2017 - 12:36 Antworten

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage.

    Und zwar bewohne ich nun seid 4 Jahren eine Mietwohnung ohne Gartenanlage oder einen Garten generell.

    Es gibt zwar ein Hinterhof wo Mieter ihre Autos parken allerdings ist es kein Garten in dem Sinne.

    Auch im Mietvertrag ist der Abschnitt “Garten” durchgestrichen.

    Nun habe ich heute meine aktuelle Nebenkostenabrechnung erhalten und dort ist aufgeführt das
    ich 60 Euro für “Aufwendungen Garten” zu bezahlen habe.

    Diese Aufwendungen waren in den letzten Nebenkostenabrechnungen nie vorhanden.

    Nun die Frage:

    Im Hinterhof wurde dieses Jahr die alte Mauer zum gegenüberliegenden Fremdgrundstück abgerissen und ein Zaun errichtet , auch wurde dieses Jahr dort ein alter Baum gefällt der allerdings ebenso auf den Fremdgrundstück gewesen ist.

    Ist es möglich und rechtens das der Vermieter diese oben genannten Sachen als “Aufwendungen Garten” abrechnet?

    • Mietrecht.org
      24.10.2017 - 21:59 Antworten

      Hallo Nüse,

      fragen Sie beim Vermieter nach und lassen Sie sich die Rechnung für die Arbeiten zeigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Olsch
        26.04.2021 - 09:38 Antworten

        Hallo, unser Vermieter hat die Gartenarbeit 5 Jahre lang nach Aufwand abgerechnet. Nun hat er beschlossen pauschal 14€ je monat je Wohnung (gesamt 3 Whg) abrechnen. Fakt ist dass 2020 nur 3 mal Gartenarbeit erledigt wurde. Ab August und bis heute fand keine Gartenarbeit statt. Der Vermieter will künftig immer pauschal abrechnen, auch ohne Leistung. Ist dss rechtens? Im Vertrag ist keine Pauschale vereinbart

          • Olsch
            26.04.2021 - 11:53

            Das bedeutet, wenn der Vermieter selbst oder wenn er nienanden zur Gartenpflege veranlasst, kann er das auch nicht pauschal abrechnen. Bedeutet keine pauschale Abrechnung wenn keine Leistung.oder?
            Weiterhin, kann er eine Pauschale einführen, ohne die Mieter darüber zu informieren?
            Und noch etwas, der Vermieter will 14€ monatlich pro Wohnung. Dieser Preis sei gemessen an den Vorjahren. In den Vorjahren hat der Vermieter jedoch nicht nur unseren kleinen Garten abgerechnet, sondern den hinter dem Zaun angelegten Waldstück, welcher ihm nicht gehört, sondern der Stadt. Auch sagte er, wir sollen seinen Garten nicht nutzen sondern nur dieses Waldstück, obwohl im Mietvertrag Gartennutzung erlaubt ist. Er hat also immer zu viel abgerechnet. Ist das rechtens? Danke

          • Olsch
            26.04.2021 - 11:57

            Und bitte noch was, darf der Vermieter habdschriftlich Tage der Gartenarbeit als Nachweis vorlegen, wenn diese Angaben falsch sind. Wir Mieter schreiben uns die Tage auf wann Gartenarbeit gemacht wurde. 2019 legte er und nach unserer Aufforderung ein Zettel hin auf dem einfach die Daten aufgeschrieben wurden. Reicht das als Nachweis etwa? Da kann er ja jedes Jahr irgendetwas aufschreiben.
            Ausserdem, muss bei der Pauschale auch ein Nachweis durch Vermieter erfolgen?

  • Burkhard Maikath
    08.11.2017 - 11:02 Antworten

    Wohneigentumsanlage, 4 Eigentümer, 10 Mieter
    Gartenteil ca. 50 m² mit Bäumen, Hecken, Rasen und Beeten
    Sind Kosten für Beschneiden von Bäumen und Hecken umlagefähig, sind Kosten für das
    Fällen von Bäumen und Hecken umlagefähig.
    Sind regelmäßige Bepflanzungen mit Frühlingsblühern bzw. Herbstblumen umlagefähig.

    Danke für Ihre Hilfe.

    • Olsch
      30.04.2021 - 11:10 Antworten

      Hallo, nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung sollte mir der Vermieter bis 30.04.21 200€ zurück überweisen. Nach Prüfung der Nebenkostenabrechnung ist diese falsch und der Betrag der Rückzahlung an mich sollte höher ausfallen. Ich habe reklamiert und gab ihm eine 14tägige (Werktage) Frist zur Korrektur.
      Bis heute gibgen die 200 € auf meinem Konto nicht ein. Bedeutet das, weil mir mehr als 200 zustehen, bezahlt er bis zur Klärung garnichts zurück? Die Klärung kann sich Monate lang hinziehen.
      Danke

  • Roland Häusler
    11.11.2017 - 18:46 Antworten

    Hallo, ich habe heute meine Abrechnung für 2016 erhalten. Darin erscheint 1 Posten für Pflege Aussenanlagen. Pauschal festgelegt mit 125 Euro. Die Vermieterin pflegt den Garten selbst, it. Mietvertrag ist die Gartennutzung erlaubt. Ist diese Pauschale rechtens?

    Danke
    Roland

  • Sonja Teusch
    18.11.2017 - 22:38 Antworten

    Hallo, ich habe von November 2012 – 31.12.2016 als Haushälterin gearbeitet. Darum musste ich die Einliegerwohnung im Haus meines Chefs beziehen. Im Mietvertrag gibt es keine Vereinbarung bezüglich der Gartenpflege. In den Betriebskostenabrechnungen von 2012 – 2015 wurden solche Kosten auch nicht umgelegt. Mit der Betriebskostenabrechnung von 2016 wurde ich mit 300 € belastet. Nur Hausbesitzer selbst hat den Garten genutzt. Darf er die Kosten umlegen?

    Danke

    Sonja

  • A.Kita
    13.12.2017 - 20:29 Antworten

    Guten Tag,
    wie hoch ist der marktübliche Stundenlohn für Rasenmähen durch einen Nachbarn (ohne Gewerbeanmeldung) im Mehrparteienhaus? Und ich muss doch nur die tatsächlich geleistete nachgewiesene Arbeit bezahlen oder? Selbst hätte ich auch im Sommer, als dieser Nachbar länger im Urlaub war, mähen können, aber er hat alle notwendigen Geräte verschlossen und einen Bekannten von anderswoher mit dem Rasenmähen beauftragt. :-)
    Danke und viele Grüße
    A. Kita

  • Dr.
    20.12.2017 - 10:11 Antworten

    Guten Tag,

    auch wir haben vor ca 2 Wochen unsere Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 bekommen,
    nachdem die ersten 5 Jahre die Kosten für die Gartenpflege bei ca 1200€ betrugen stiegen diese in den letzten beiden Jahren auf über 3000€. Dies hatten wir auch so akzeptiert das es ja auch vorkommen kann das Arbeiten über eine längeren Zeitraum erbracht werden mussten. Doch nun beläuft sich die Gartenpflege auf über 5000€ weil im letzten Jahr 2 Bäume gefällt werden mussten und ein neuer eingepflanzt wurde. Begründung war bei dem einen das die Stadt dies als behördliche Auflagen angewiesen hat als Notfällung und der zweite wurde gefällt um Gefahr zu verhindern. So hat unser Vermieter dies auch in seiner Nebenkostenabrechnung begründet. Nachdem ich ihn schriftlich darauf hingewiesen habe das diese Kosten keine umlagefähigen Kosten wären sondern Instandsetzungskosten bekamen wir lediglich einen kurzen 2 Zeiler inklusive Kopien aus dem Mietrecht mit Kommentierung von Schmidt/ Futterer (ich gehe davon aus das dies Vermieterfreundlich geschrieben ist). Nun habe ich ihm nochmals ein Schreiben zu kommen lassen in dem darauf hingewiesen wird das mehrere Gerichte entschieden haben das die Kosten nicht umlagefähig sind.
    Wie wäre denn das weitere vorgehen, sind wir in der Pflicht den Betrag zu bezahlen und das ganze dann gerichtlich entscheiden zu lassen und das Geld zurück zu fordern sollte zu unseren Gunsten entschieden werden?

    Danke und beste Grüße
    Dr.

  • Clas Bastian
    31.05.2018 - 14:15 Antworten

    Guten Tag,

    wir sind zum 30.03.2017 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Jetzt Mitte Mai haben wir endlich die Nebenkostenabrechnung erhalten. Ein wesentlicher Punkt sind u.a. die Gartenarbeiten, die wiederum im 1. Quartal auch witterungsbedingt nicht stattfinden.

    Ist es daher rechtens, dass der Vermierter diese Kosten uns in Rechnung stellt?

    Vielen Dank für eine kurze Einschätzung

    • Mietrecht.org
      01.06.2018 - 06:40 Antworten

      Hallo Clas,

      Sie zahlen zu 3/12tel die Gartenpflege und Ihr Nachmieter zu 9/12tel den Winterdienst, der in Ihrer Mietzeit ausgeführt wurde. Das ist korrekt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra
    12.06.2018 - 21:49 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne in einem großen Wohnpark. Die Miethäuser sind von großen Rasenflächen mit Hecken und Bäumen umgeben. Die Öffentlichkeit benutzt diese Anlage zum Spaziergang und Hundeauslauf. Der Spielplatz ist für die Öffentlichkeit freigegeben. Muss ich für die Anlage die Gartenpflege über die Betriebskosten entrichten oder greift hier das BGH Urteil vom 10.02.2016 AZ.: VIII ZR 33/15. Im Mietvertrag wurde die Gartenpflege in den Betriebskosten aufgeführt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Petra M.

  • Jörg Müller
    13.06.2018 - 07:18 Antworten

    Hallo mietrecht.org!

    Unser Vermieter möchte uns Kosten für “Entfernung Unrat auf Dachflächen inkl. Eingangsbereichen” (4-stöckiges Haus, Flachdach und kleine Vordächer) abrechnen. Ich hatte ihn daraufhin hingewiesen, dass diese Dachreinigungen mMn nicht umlagefähig sind. Jetzt kam die Antwort:

    “Die Position entspricht nicht Kosten für ‘Dach und Fach’, sondern betrifft die Grünanlagenpflege der Außenflächen, welche sich hierbei objektspezifisch auch auf dem Flach- bzw. Vordach befindet. Insofern sind diese Kosten umlagefähig.”

    Weil mich die Formulierung auch verwirrt hat, sei noch erwähnt: nein, auf den Dächer befindet sich keine Begrünung. Außerdem sei noch erwähnt, dass keiner der Bäume im Gemeinschaftsgarten so hoch wie das Gebäude ist.

    Wie ist ihre Einschätzung – gibt es ein Grundlage weiterhin dagegen vorzugehen?

    Danke im Voraus + BG

  • Kerstin Mattern
    01.07.2018 - 09:35 Antworten

    Hallo ,
    Wir wohnen in einem 6 Parteienhaus mit Garten.
    Die Pflege des Gartens wie Hecke schneiden und auch Wiese mähen machen ich und mein Mann selber . Wir bekommen von unserem Vermieter auch das Geld .
    Trotz allem steht die Gartenarbeit auf der der Nebenkostenabrechnung auch immer noch bei uns drinnen . Jetzt diskutieren mein Mann und ich ob das rechtens ist da wir ja die Arbeit machen . Genauso das mit Flurreinigung. Wir putzen alle selber und in der Abrechnung steht jedes Mal Flurreinigung.
    Danke im Vorraus für eine Antwort

    • Mietrecht.org
      01.07.2018 - 16:34 Antworten

      Hallo Kerstin,

      das ist korrekt. Sie bekommen als “Dienstleister” Geld und bezahlen als Mieter anteilig den “Dienstleister”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Renate Mayer
    26.08.2018 - 08:10 Antworten

    Hallo,
    ich wohne in einem Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss.
    Es ist vereinbart, mündlich, dass die Miete etwas niedriger angesetzt ist und dafür die Mieter vom EG und ich die Gartenarbeit übernehmen. Nachdem es Probleme mit den Bewohnern der Einliegerwohnung gab (Psychoterror), sind die Mieter im EG vor zwei Jahren ausgezogen, nach Räumungsklage auch die in der Einliegerwohnung. Die EG-Wohnung wurde gerichtet und steht seither leer. Ich mache weiterhin meinen Anteil an der Gartenarbeit, darüber hinaus auch noch Unkrautpflege Rückschneiden der Stauden usw., was vorher der Mieter im EG gemacht hat. Dieser hat auch Rasen gemäht. Das wird jetzt im Auftrag des Vermieters von einer Gartenfirma übernommen. Ist es rechtens, dass diese Kosten, die ja anfallen, weil einfach noch nicht wieder vermietet wurde, nun mit anteilmäßig in Rechnung gestellt werden? Obwohl ich schon den größten Teil der Gartenarbeit übernommen habe?

  • Chris
    21.09.2018 - 07:46 Antworten

    Guten Tag,
    Ich wohne in einem 2-Familienhaus mit einem großen Rasengrundstück zur Miete. Der Nachbar hat früher die Rasenpflege hobbymäßig übernommen, altersbedingt wird nun eine Gärtnerei dafür beauftragt. Der Vermieter verlangt nun von mir, dass ich mich an den monatlichen Umlagekosten beteilige, etwa 50 Euro, die mir zu schaffen machen. Muss ich diese Kosten übernehmen?
    Gruß
    Christian

  • Werner Berwig
    22.09.2018 - 14:50 Antworten

    Hallo liebe Leute, meine Frage an alle!
    Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit einer Großen Rasenanlage und Rabatte die die Mieter in laufe der Jahren bepflanzt hatten, nun in diesen Sommer durfte der Hausmeister die Rasen und Pflanzfläche nicht Bewässern! Wurde von der Hauseigentümerin verboten. Meine Frage: Darf Sie das!?
    Gruß
    Werner

  • Jürgen
    19.10.2018 - 08:05 Antworten

    Hi ihr Lieben,

    in einer kleinen Wohnanlage mit 5 Mietparteien haben wir bis jetzt immer unseren Garten gepflegt und keine Nebenkosten für die Pflege des Gartens bezahlt. Im letzten Jahr hat die Vermieterin den Garten umgestalten lassen ohne das mit uns abzusprechen. Nun sollen wir die Kosten für die Umgestaltung, in den Nebenkosten als Pflege aufgeführt, in Höhe von über 400 Euro mitübernehmen.

    Geht das überhaupt, wenn bis jetzt noch nie Nebenkosten für Gartenpflege angefallen sind und wir das selbst pflegen? Hinzu kommt noch das der Garten auch vorher schon wunderschön war und die Gärtner eigentlich schon bedenken hatten den Garten umzugestalten.

    Schöne Grüße
    Jürgen

  • Beate
    21.10.2018 - 12:23 Antworten

    Hallo,
    Unser Vernieter hat – als Voraussetzung für Bautätigkeiten, die in diesem Jahr begonnen haben – in 2017 alle Bäume auf dem Grundstück fällen lassen. Grünpflege hat danach nicht sichtbar stattgefunden. Nun kommt die Betriebskostenabrechnung für 2017 und enthält 3.300 Euro Grünpflege. Das kann eigentlich kaum sein, oder ?
    Welche Möglichkeiten haben wir hier als Mieter ?

  • Benjamin
    14.01.2019 - 13:12 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen in einem Mehrparteienhaus in U-Form. Dabei gehört ein Teil des Us einer Tagespflege. Das Grundstück in der Mitte (Garten, Spielplatz, Bänke, etc.) wir sowohl von den knapp 100 Mietparteien als auch der Tagespflege genutzt. Des Weiteren ist es durch die Wege öffentlich zugänglich und wird von den umliegenden Familien ebenfalls genutzt.
    Die Gartenpflege wird aber nur auf den Teil des Us umgelegt, in dem die Mieter wohnen. Die Tagespflege zahl hierfür keine Kosten.
    Ist dies rechtens?
    Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.
    Mit freundlichem Grüßen,
    Benjamin

  • Katrin T.
    20.01.2019 - 18:01 Antworten

    Hallo,
    im Dezember habe ich meine Betriebskostenabrechnung erhalten und habe Belegeinsicht angefordert. Dazu waren unter anderem Rechnungen dabei, bei den ich nicht weiß ob diese umlagefähig sind bzw. ich sie vllt unter der Gesetze der Betriebskostenverordnung anzweifeln kann. Können Sie mir bitte weiter helfen?

    Gebäudereinigung
    • Reinigung der Flächen unter den Balkonen
    • Reinigung Glas Vordächern und Glasscheiben
    • Reinigung Hauseingangstür

    Gartenpflege
    • Baumpflege für Herstellung der Verkehrssicherheit Baumpflege LHD
    • Efeu entfernt
    • Neugestaltung des Blumenrodelles mit Zierkies und Bepflanzung
    • Bepflanzung des Rondells
    • Baumfällung, Wurzelentfernung und Entfernung Baumring
    • Lieferung und Einbau von Oberboden ,Herstellung von Feinplanum und Rasenansaaat
    • Lieferung und Einbau Rindenmulch,Schichtdecke 2 cm

  • Werner Heinzl
    25.02.2019 - 14:20 Antworten

    Hallo!
    Wir wohnen in einem 3 Parteien-Haus im 1. OG.

    Die Gartenfläche wird ausschließlich vom Mieter des Erdgeschosses genutzt – wobei in unserem Mietvertrag hinsichtlich einer Gartennutzung nichts erwähnt wurde.

    Nun sind im Herbst rund um das Haus Bäume und Hecken beschnitten worden und un haben wir erstmals eine Umlage der Kosten in unserer Betriebskostenabrechnung erhalten.

    Ist dieses Rechtens?

    • Mietrecht.org
      25.02.2019 - 15:54 Antworten

      Hallo Werner,

      wenn der Garten nur von einem Mieter nutzbar ist, dann sind die Kosten i.d.R. nicht auf die übrigen Mieter umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • MonikaSch.
    06.05.2019 - 12:15 Antworten

    Guten Tag! Bisher wurden bei uns der Winterdienst von meinem Mann und das Rasenmähen von unserem Vermieter übernommen. Sowie mündlich vereinbart. Wir wohnen in einem 2 Familienhaus. Vermieter wohnt mit ihm Haus. Bisher klappte es wunderbar, bis unser Vermieter der Meinung auf einmal war, dass mein Mann auch in Abständen den Rasen mähen könnte. Zusätzlich! Mein Mann hat selber gesundheitliche Problem, ich bin schwerbehindert. Er lehnte das nun ab, noch zusätzlich den Rasen zu mähen. Jetzt kommt unser Vermieter, dass er eine Firma ab diesen Sommer beauftragen will. Für das Rasenmähen und den Winterdienst! Weil mein Mann den Rasen nicht noch zusätzlich mähen kann. Wie viel kann unser Vermieter von uns verlangen anteilmäßig? Einen Nachtrag zum Mietvertrag haben wir bekommen für diese Beauftragung. Die Rasenfläche ist ca. 600qm groß.

    • Mietrecht.org
      06.05.2019 - 18:57 Antworten

      Hallo Monika,

      die Nebenkosten für Gartenpflege und Winterdienst können nur dann umgelegt werden, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Einer Änderung müssen Sie i.d.R. nicht zustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias Koczy
    27.05.2019 - 13:01 Antworten

    Hallo,

    bei uns stehen im Mietvertrag zwei Sätze drin:
    1. Der Mieter übernimmt die Pflege des Gartens
    2. Der Vermieter trägt die Kosten für die Pflege des Gartens

    Nun gefällt dem Vermieter nicht wie der Garten gepflegt wird. Er hätte gerne, dass der Rasen z.B. alle 2 Wochen gemäht wird.
    Daher möchte er Eine Firma beauftragen. Kann er wegen der zweiten Formulierung die Kosten auf die Mieter im Haus umlegen?

    Viele Grüße
    Matthias Koczy

    • Mietrecht.org
      27.05.2019 - 18:46 Antworten

      Hallo Matthias,

      ganz allgemein: Gerichte legen umdeutige Klausel i.d.R. zu Gunsten des Mieters aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura Zumdick
    01.07.2019 - 16:05 Antworten

    Hallo,
    wir haben soeben unsere Nebenkostenabrechnung bekommen. Hier wurden Gartenarbeiten auf die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung umgerechnet. Ist das rechtens? Da es sich dabei nur um ein Großes Beet vor dem Haus handelt, haben wir ja durch unsere Wohnungsgröße keinen Vorteil. Wieso müssen wir also mehr bezahlen, als die kleineren Wohnungen?

    Beste Grüße
    Laura Zumdick

    • Mietrecht.org
      02.07.2019 - 07:16 Antworten

      Hallo Laura,

      ist die Umlage nach Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart? Grundsätzlich ist die Umlage nach Fläche sogar der üblichste Verteilerschlüssel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • lilli
    06.08.2019 - 16:52 Antworten

    Hallo,
    unter den vorhergehenden Fragen sind 2, die die gleiche Thematik haben,die auch mich interessiert (Nina Liehmann 22.5.2017 und Jürgen 19.10.2018 ) aber beide wurden leider nicht beantwortet.
    Daher hier meine ähnliche Frage:
    Der Großteil des Gartens eines 3 Parteienhauses ist vor 2,5 Jahren mit der Erdgeschosswohnung vermietet wurden. Die Mieterin hat keinen Ahnung von Gartenpflege, hat z.B. zwei Staudenbete seither nicht vom Unkraut befreiet, entfernt wahrlos Büsche und Bäume, obwohl ich dass nicht möchte … wir hatten eine gemeinsame Begehungen und später habe ich Fotos auf whatsapp geschickt, was zu ändern ist ..ich habe eine abmahnung geschickt….nichts passiert. … Zweige wachsen durch den Zaun auf den Gehweg, sodass die Bürger hier ausweichen müssen usw….
    Wie kann ich dafür Sorgen, dass der ursprünglich schöne und gepflegte Garten nicht vollkommen verunkrautet und hier weiterhin Bodendecker, Büsche und Sträucher entfernt werden, sodass hier nur noch die blanke Erde zu sehen ist??
    Kann ich einen Firma beauftragen die verunkrauteten Beete zu reinigen, die Bodendecker und Büsche nachzupflanzen und die ständige Pflege des Gartens zu übernehmen und kann ich diese Kosten dann auf den Mieter der Erdgeschosswohnung umlegen?
    Über einen Antwort würde ich mich sehr freuen.
    lilli

    • Mietrecht.org
      07.08.2019 - 06:04 Antworten

      Hallo lilli,

      im Idealfall haben Sie im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten für die Gartenpflege (bei nicht Durchführung durch den Mieter) über die Nebenkosten umzulegen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Charitas Berthold
    03.11.2019 - 19:30 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für die informativen und hilfreichen Seiten.

    Ich habe am 27.10.19 die Nebenkostenabrechnung für 2017 erhalten und muss eine Nachzahlung für Wasser und Abwasser leisten. Ist die Frist hierfür verjährt oder muss ich die Zahlung noch leisten, da der Verbrauch nicht Bestandteil der Fixkosten ist?
    Des Weiteren musste ich jährlich 100 € und ab diesem Jahr das Doppelte für die Pflege von Hof und Garten leisten, obwohl nichts gemacht wird. Wie kann ich mich in diesem Falle gegen die Zahlungsfordrungen wehren?

    Herzliche Grüße
    Chari

    • Mietrecht.org
      04.11.2019 - 11:39 Antworten

      Hallo Charitas,

      über das Kalenderjahr 2017 muss der Vermieter bis Ende 2018 abrechnen. Wenn Sie Zweifel an den Kosten für die Gartenpflege haben, sollten Sie als erstes die Belege beim Vermieter einsehen und die Arbeitsnachweise prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Koitzsch
    07.11.2019 - 17:29 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne in einen Mietshaus mit sechs Wohnungen. Im Grundstück befinden sich mehrere Garagen, die auch von Fremden genutzt werden. Auch geht die Zufahrt zu einem Nachbarhaus durch das Grundstück.
    Die Kosten für den Winterdienst werden aber immer nur unter den sechs Mietparteien aufgeteilt. Müssten nicht auch die anderen Garagenmieter und der Nachbar, die ja alle die geräumten Wege nutzen, mit beteiligt werden?
    Danke.
    Viele Grüße
    Claudia

    • Mietrecht.org
      14.11.2019 - 15:21 Antworten

      Hallo Claudia,

      ja, das wäre fair

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon
    11.03.2020 - 09:02 Antworten

    Hallo,
    In der Gärtnerrechnung wurde Rindenmulch berechnet, der im Garten ausgebracht wurde. Ist dieser auf die Mieter umlegbar? Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.
    Gruß Simon

    • Mietrecht.org
      11.03.2020 - 10:44 Antworten

      Hallo Simon,

      ich würde davon ausgehen, dass die regelmäßige Ergänzung ggf. auch das erstmalige Ausbringen von Rindenmulch umlegbar ist. Rindenmulch dient ja neben der Verbesserung der Optik auch zum Unterdrücken von Unkraut und verringert so den weiteren Gärtnerischen Aufwand.

      Wenn Sie ein passendes Urteil finden, geben Sie hier gerne Bescheid.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Born
    20.04.2020 - 13:12 Antworten

    Wir sind Mieter in einem MFH welches hauptsächlich aus ETW besteht. Die Kosten für die Pflege rund ums Haus werden umgelegt. Kann ich dann auch den Rasen benutzen. (Sonnen evtl. grillen)

    • Mietrecht.org
      23.04.2020 - 06:35 Antworten

      Hallo Klaus,

      gemeinschaftliche Flächen (z.B. ein Garten oder Grünflächen) dürfen i.d.R. angemessen von allen Bewohner genutzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Richard
    03.05.2020 - 15:55 Antworten

    Hallo, im unserer Nebenkostenabrechnung taucht der Punkt Gartenarbeiten auf. Es handelt sich um eine vermietete eigentumswohnung und unser umgelegter Anteil beläuft sich auf € 282. Dafür wird 2x im Jahr etwas 30 Meter Dornenbusch beschnitten, der Schnitt entfernt und das war es da der Vorgarten ein Steingarten ist und die Hecken von 2 Wohnungen von den Bewohnern selbst geschnitten werden. Der Vermieter selbst betreibt einen Garten und Landschaftsbau. Ist die Forderung in der Höhe gerechtfertig und muss die Arbeit laut Rechnung belegbar sein ?

    • Mietrecht.org
      04.05.2020 - 08:55 Antworten

      Hallo Richard,

      der Vermieter muss wirtschaftlich handeln. Wenn er eine eigenen Firma beauftragt, muss Preis- und Leistung einem Drittvergleich standhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ela Laduch
    14.05.2020 - 10:47 Antworten

    Hallo,
    wir haben bis 15.05.2019 in unserer alten Wohnung gelebt.
    Auf der NK-Abrechnung für 2019 war ersichtlich, dass die Kosten für die Gartenpflege von 645,-€ in 2018 auf 1.375,-€ in 2019 (= 729,-€ teurer) gestiegen sind.
    Die Einsicht in die Rechnungsunterlagen für Gartenpflege hat ergeben, dass mehrere Leistungen erst nach unserem Auszug getätigt wurden.
    Nun unsere Frage: Sind wir verpflichtet, die über das gesamte Jahr angefallenen Kosten für die Gartenpflege dennoch zu bezahlen? Oder haben wir den Anspruch, nur die bis zu unserem Auszug angefallenen Positionen zu zahlen?
    Herzlichen Dank vorab und viele Grüße,
    Ela Laduch

    • Mietrecht.org
      14.05.2020 - 14:18 Antworten

      Hallo Ela,

      an den Arbeiten nach Ihrem Auszug beteiligen Sie sich zeitanteilig (z.B. mit 5/12tel, wenn Sie Ende Mai ausgezogen sind). Ihr Nachmieter trägt übrigens auch die anteiligen Kosten vor seinem Einzug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ela L.
        15.05.2020 - 08:36 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        wir haben es vermutet ;-)
        Vielen Dank für die Info und die schnelle Antwort.

        Viele Grüße,
        Ela L.

  • Bernd Haubold
    29.05.2020 - 17:03 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne mit meiner Vermieterin in einem 2-Parteienhaus. Das ganze Jahr über helfen der älteren Dame zwei “befreundete Helfer” aus der Stadt beim Pflanzen von unzähligen Stiefmütterchen etc in Blumenkübel und -Kästen, die dann um das Haus herum aufgestellt werden. Ich als Mieter soll nun meinen Anteil der Kosten von etwa 200 Euro für die Blumen übernehmen, ich bin aber mit den immer wieder neu bepflanzten Blumenkübeln weder einverstanden noch sind sie notwendig, geschweige denn, dass die “Helfer” Stunden damit zubringen sie in die Töpfe und Kübel zu setzen, was dann vermutlich auch noch abgerechnet wird. Muss ich die Kosten dafür übernehmen bzw. kann das auf mich als Mieter umgelegt werden?

    vielen Dank für eine kurze Antwort und frohe Pfingsten

    • Mietrecht.org
      29.05.2020 - 18:15 Antworten

      Hallo Bernd,

      das würde ich durchaus zur umlegbaren Gartenpflege zählen. Das muss Ihnen auch nicht unbedingt gefallen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Bernd
        30.05.2020 - 07:41 Antworten

        Danke Ihnen für die schnelle Antwort.

  • Cornelia
    28.07.2020 - 13:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Mann und ich sind am 01.04.2018 in eine 4 – Parteien Wohnung gezogen. Obwohl der Sommer 2018 sehr trocken und heiß war und das Gras kaum gewachsen ist und dementsprechend eigentlich auch nicht gemäht werden muss, hat uns der Vermieter in der NK Abrechnung für dieses Jahr n u r für die Mäharbeiten 394 € berechnet. So ergibt sich eine jährliche Gartenpflegepauschale von 2.180 € für ca.
    1200 m² Gartenfläche. Von dieser Pauschale ist im Mietvertrag nichts aufgeführt. Es wurde einfach verschwiegen. Gemäht wird alle 2 Wochen während der Saison, auch wenn der Rasen von der Hitze schon fast zerstört ist. Der Vermieter, der auch der Eigentümer des Hauses ist, arbeitet selbst am und im Haus, inkl. Mäharbeiten. Und rechnet den “Hausmeisterlohn” mit einer Pauschale von 291,30 € ab. Ist das nicht gesetzeswidrig? Entweder ist er Eingentümer o d e r Hausmeister für eine andere Firma. Wie geht das denn?
    Müssen wir den Betrag trotzdem bezahlen?
    Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

  • Daniela Schüller
    07.08.2020 - 12:52 Antworten

    Guten Tag,
    wir wohnen in einem 2 Parteien Haus, Erdgeschoss mit Garten. Der Garten wird nur von uns benutz und sehr gut gepflegt. Die Gartenpflege wurde auch im Mietvertrag vereinbart.
    Die Vermieterin teil uns jetzt mit dass die Seitenanlage des Hauses an einen Gärtner übertragen wird und auf die Nebenkosten umgelegt. Das wurde im Mietvertrag nicht so vereinbart und deshalb möchte ich Sie höflich um einen Rat bieten ob die Umlage akzeptieren muss. Diese Seite des Gartens geht Richtung Parkplatz, damit haben wir nichts zu tun. Außerdem sind die Pflanzen sehr schön, um diese Anlage habe ich mich nebenbei auch gekümmert (freiwillig und ehrenamtlich).
    Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar und bedanke mich recht herzlich.

    Viele Grüße,

    Daniela Schüller

    • Mietrecht.org
      07.08.2020 - 15:00 Antworten

      Hallo Daniela,

      für die Teile des Gartens, die Sie nicht mietvertraglich vereinbart pflegen, kann die Vermieterin einen Gärtner beauftragen und die Kosten umlegen. Voraussetzung für die Umlage ist die Vereinbarung der Kostenumlage im Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sylvia
    09.08.2020 - 17:54 Antworten

    Guten Tag,
    wir wohnen in einem Drei-Parteien Haus, der Vermieter im Erdgeschoss. Nur dieser hat einen direkten Zugang zum Garten, wir und die Mieter im DG müssten außen ums Haus herum.
    Angeblich möchte man, dass alle den sogenannten Garten (Hanglage, dadurch gepflasterter Hof, großer Teich, Terrassenförmig angelegte Blumenkübel und ein Weg an der obersten Terrasse vorbei), allerdings gibt es nicht die Möglichkeit sich alleine im Garten aufzuhalten, da die Vermieter uns als Unterhaltungsprogramm ansehen und sofort rauskommen wenn sie jemanden bemerken. Zu diesem Zweck wurde auch eine Kamera am Ende des Gartens installiert.
    Nun hat der Vermieter ohne Absprache m.E. überflüssige Arbeiten wie das Ausbringen von Kies auf ein bisher unbepflanztes Beet, das Beschneiden und Trimmen von Grundstücksteilen die angeblich gar nicht zum eigentlichen Eigentum gehören. Außerdem will er auf der neu entstandenen Kiesfläche eine Bank aufstellen. Er hat bereits angekündigt, das er für die entstehenden / entstandenen Kosten eine Beteiligung der Mieter erwartet.

    Müssen wir diese einmaligen Kosten tatsächlich mittragen.

    Anmerkung: im Mietvertrag und der sehr löchrigen BK-Vereinbarung taucht ein Garten oder eine Gartennutzung überhaupt nicht auf.

    Freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      10.08.2020 - 06:37 Antworten

      Hallo Sylvia,

      ich denke die Möglichkeit den Garten zu nutzen genügt, um die Kosten wirksam umlegen zu können. Dafür bedarf es aber eine Vereinbarung im Mietvertrag. Ist die Gartenpflege dort nicht erfasst, können die Kosten auch nicht auf die Mieter umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nikki Taylor
    24.08.2020 - 11:17 Antworten

    Guten Morgen!
    Wir wohnen in der denkmalgeschützten Siedlung “Flusspferdhof” in Berlin. Sämtliche Anlagen sind frei zugänglich und werden von Nicht-Mietern wie Mietern zum Verweilen und die Wege als “Abkürzung” benachbarer Wohnanlagen u. a. zu den umliegenden Einkaufsmöglichkeiten und zum ÖPNV genutzt. Diese Siedlung ist von der Architekten in den 1930er Jahren nicht nur derart offen und großzügig gestaltet worden, um allen – nicht nur den Anwohnern – den Zugang zu diesem Ensemble zu ermöglichen (viele Wege, große Durchgänge, keine abgegrenzten Innenhöfe aufgrund seitlich offener Häuserriegel), sondern der Vermieter lud mehrmals alle Berliner zur Besichtigung und einem geführten Rundgang durch die gesamte Anlage ein. Darf hier ein derart parkähnlicher Charakter aufgrund der architektonischen Gestaltung oder aufgrund der offiziellen Listung als Denkmal in Berlin oder aufgrund der Einladung zur Besichtigung eine Widmung für die Öffentlichkeit angenommen werden, aufgrund derer der erforderliche Bezug zum Mietobjekt angezweifelt oder sogar verneint werden darf?
    (Nach Studium des Artikels und der Antworten auf vorherige Fragen ist mir bereits klar, dass wegen der öffentlichen Zugänglichkeit alleine der Bezug zum Mietobjekt NICHT verloren geht.)

  • Nikki Taylor
    24.08.2020 - 11:44 Antworten

    Guten Morgen!
    Weniger eine Frage, sondern vielmehr eine Feststellung hinterher, die hier ganz gut in den Kontext umlagefähiger Nebenkosten und insb. der Grünpflege passt: Laut Mietspiegel in Berlin ist die sichtbegrenzende Bepflanzung der Müllstandsflächen ein Wohnwert-erhöhendes Merkmal, das bei uns mit ca. 0,50 €/m² zu Buche schlägt (von mir angegebener Wert kann online von jedermann geprüft werden) – bei einer 100 m² Wohnung somit knapp 50 €/Monat für uns. Bei über 800 Mieteinheiten zwischen 40 und 100 m² in der Flusspferdhof-Siedlung … na jeder kann sich denken, dass dabei ein recht erkleckliches Sümmchen weit jenseits der tasächlichen Kosten pro Monat für die Vermieterin zusammenkommt.
    Wir bezahlen aber eben genau jene Bepflanzung auch schon über die umgelegten Kosten (Umlage auf m²) für die Gartenpflege/-gestaltung. Auch hier sind wir mit der 100 m² Wohnung ganz vorne mit dabei!
    Obwohl im Streit mit der Wohnungsbaugesellschaft auch ein Gericht die mehrfache Bezahlung der Bepflanzung erkannte, änderte das nach Ansicht der Richterin nichts an der Zulässigkeit, dass die 0,50 €/m² auf die Miete draufgeschlagen werden dürfen.
    Ein Aspekt und m. E. eine Schweinerei, der den allerwenigsten Mietern bewusst sein dürfte!

    • Mietrecht.org
      25.08.2020 - 08:17 Antworten

      Hallo Nikki,

      danke für die Darstellung des Zusammenhangs zwischen Mietspiel/Mieterhöhungsmerkmal und Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    25.08.2020 - 23:42 Antworten

    Hallo!
    Hätte hier gerne mal gewußt, ob ich als Mieter auch einen Anspruch auf Auskunft des Vermieters über die geleistete Arbeitsstunden; z.B gewerblicher Gartenbaubetrieb habe. Bekannt ist mir, das die Abrechnungen des Gartenbaubetriebes (Kosten) durch den Vermieter zur Einsicht überlassen werden müssen.

    Beispiel: Gartenbaubetrieb benötigt für 10qm Rasen 1Stunde, rechnet aber mit 10 Stunden ab und reicht
    auch die Kosten für 10 Stunden an dem Vermieter weiter.

    Der Vermieter kann so etwas schlecht überprüfen; die Mieter allerdings durch Notizen schon.

    Also eher Betrug durch die beauftragte Gartenbau Firma.

    • Mietrecht.org
      26.08.2020 - 07:57 Antworten

      Hallo Peter,

      grundsätzlich muss der Vermieter wirtschaftlich handeln und auch pauschale Abrechnungen sind denkbar. Daher sehe ich keine Möglichkeit dir Stunden zu überprüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carsten
    06.09.2020 - 21:16 Antworten

    Hallo!
    Unser Vermieter hat letztes Jahr die Fußwege und Treppen des Mehrfamilienhauses, von der Straße zur Haustür, neu pflastern lassen, neue Treppen und Luken über den Kellerfenstern gesetzt, Kies ausgelegt usw.
    Das hat alles die Gartenbaufirma übernommen, welche auch für die eigentliche Gartenpflege (Rasenmähen) zuständig ist.
    Jetzt sind die Kosten für Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung explodiert bzw. um 400% gestiegen. Dadurch ist uns eine deftige Nebenkostennachzahlung sowie eine Mieterhöhung entstanden!

    Das kann doch nicht Rechtens sein bzw. ist das doch Betrug?!

    Mir freundlichem Gruß aus Freudenberg!

    • Mietrecht.org
      07.09.2020 - 09:35 Antworten

      Hallo Carsten,

      nehmen Sie Belegeinsicht und prüfen Sie, welche Leistungen hier über die Gartenpflege abgerechnet werden sollen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph R
    05.10.2020 - 21:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir haben heute Alle (6 Mieter) unsere Nebenkostenabrechnung erhalten. Dort sind für 2019 über 7000 € Gartenarbeit vermerkt und auf uns Mieter anteilig umgelegt.
    Der Anteil pro Wohnung ist teilweise schon enorm. Die Arbeiten waren letztes Jahr die Rodung einer Buxhecke befallen durch den Zünsler, und teilweise wurde was gepflanzt.
    Jetzt die Frage: ist diese Arbeit und das teilweise bepflanzen anrechenbar?
    Der Garten wird von keinem der Mieter genutzt sonder nur durch die im Haus wohnende Vermieterin gepflegt, „genutzt“ kann man nicht sagen. Aussage „ sie wollen es doch auch schön“..
    Bei einer Nachbarin steht explizit die „Nicht“-Nutzung im Mietvertrag.
    Belege wurden noch nicht gesichtet.

    Grüße Christoph

  • Kornelia
    15.10.2020 - 12:18 Antworten

    Guten Morgen, Herr Hundt,

    wiederholt erhalte ich von meinem Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung Belege für Garten-
    arbeiten. In diesen Belegen ist der Name des Gartenarbeiters und der Betrag für die ausgeführten Arbeiten ersichtlich. (Die Nebenkostenabrechnungen waren für das Jahr 2017 und für das Jahr 2019.)
    Leider stimmt die Adresse des Gartenarbeiters nicht. Gemäß Erkundigungen meinerseits ist und war dieser Gartenarbeiter in unser Stadt und der angegebenen Adresse niemals gemeldet .
    Wie kann ich vorgehen?
    Würde mich über Ihre Meinung sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Kornelia

    • Mietrecht.org
      16.10.2020 - 13:54 Antworten

      Hallo Kornelia,

      was ist Ihr Ziel / Ihre Absicht?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tiffy
    09.11.2020 - 10:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnen in einem Privatweg in einem Haus. In diesem Privatweg stehen insgesamt 9 Häuser (keine Mehrfamilienhäuser). Jedes Haus hat einen Vorgarten und einen Garten hinter dem Haus. Alle fallen unterschiedlich Groß aus. Ein anderes Haus im Privatweg hat im Garten einen alten Baum stehen.

    Grundlage: Wir haben eine Abrechnung erhalten von ca. 6000 Euro. Diese Summe wurde durch Anzahl der Häuser geteilt. So ist unser Anteil bei knapp 500 Euro.

    – Aufgelistet wurden Positionen die niemals ausgeführt wurden.
    – Ebenso müssen wir einen Anteil bezahlen von einer Baumpflege, wo der Baum bei einem Nachbar im Garten steht.

    Ist das Rechtens?
    Muss nicht jedes Mietshaus seinen eigenen Anteil zahlen von Leistungen die Ausgeführt wurden? Wie geht man vor wenn Leistungen nicht erbracht wurden – aber abgerechnet werden?

    • Mietrecht.org
      09.11.2020 - 19:45 Antworten

      Hallo Tiffy,

      in einer WEG zahlen alle Eigentümer für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Das ist schonmal die Wurzel des Ganzen. Ob es in Ihrem Fall individuelle Regelungen in der Teilungserklärung gibt, sollten Sie (oder Ihr Vermieter) entsprechend prüfen. Bitten Sie Ihr Hausverwaltung um Belege der ausgeführten arbeiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karleitner
    17.11.2020 - 15:56 Antworten

    Schönen guten Tag Herr Hundt,

    ein 6-Parteien-Mietshaus steht auf einem großen Grundstück. Rückwertig befindet sich 700qm reine Rasenfläche umringt von einer Buchenhecke, welche der Mieterschaft zur allgemeinen Verfügung steht (Wäsche trocknen, Sonnenbaden, Drachen steigen lassen, etc etc…). Die Frage bezieht sich auf die Pflege der Fläche und Hecke.

    Option 1
    Firma beauftragen und 35€ die Stunde für die Gartenpflege bezahlen.

    Option 2
    Ein Mieter übernimmt die Pflege und bekommt die nötigen Materialien vom Vermieter gestellt. Mäht regelmäßig den Rasen, führt hierüber Buch und legt die entstandenen Kosten inkl. Zeitaufwand (10€/h) dem Vermieter am Jahresende vor, damit dieser die Kosten für die Pflege der Allgemeinfläche in den Nebenkosten auf die 6 Mieter umlegen kann.

    Option 1 ist klar. ABER ist Option 2 überhaupt möglich? Kann ein Mieter aus dem Haus für die Pflege der allgemeinen Fläche “genutzt” werden und sind diese Kosten dann auf die Mieter umlegbar? Oder müsste der Mieter gar ein Gewerbe anmelden um diesem Auftrag überhaupt nachkommen zu können?

    Option 2 würde ja der Allgemeinheit zu Gute kommen, da die Kosten erheblich geringer wären. Ich finde aber keine Aussage darüber ob das so überhaupt rechtens wäre.

    Haben Sie vielen Dank für Ihre Einschätzung,

    F. Karleitner

    • Mietrecht.org
      17.11.2020 - 19:07 Antworten

      Hallo F. Karleitner,

      in der Regel wird der Vermieter mit dem Hausmeistermieter eine geringe Miete vereinbaren und dann die Differenz entsprechend auf alle Mieter im Haus umlegen. Der Vermieter kann nur Kosten umlegen, die er belegen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lurtz
    19.11.2020 - 15:38 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    darf im Rahmen von Nebenkosten für die Gartenpflege auch das Reinigen von Dachrinnen, die wegen Laubfalls von benachbarten Bäumen im Herbst Verstopfungsgefahr aufwiesen, auf den Mieter umgelegt werden oder handelt es sich hier um Instandsetzungskosten, die der Vermieter zu tragen hat?
    Für Ihre Antwort im voraus ein herzliches Dankeschön.
    Viele Grüße
    C. Lurtz

  • Grete Lang
    27.11.2020 - 18:53 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wohnen mit 4 Parteien in einem Haus. Der Vermieter wohnt im Erdgeschoss und nutzt den Garten allein. Zur Straße steht eine Hecke von 3,50m Höhe. Die Einfriedungsordnung erlaubt 2m. Kann der Formschnitt (dass der Gehweg nicht zuwächst) über die Nebenkosten (Hausmeisterkosten) umgelegt werden, obwohl die Hecke nicht der vorgegebenen Norm entspricht? Wir möchten einen zivilen Rechtsstreit mit dem Ziel, die Hecke normgerecht kurz zu halten, vermeiden. Allerdings haben die Normen in der Einfriedungsordnung einen Sinn, den wir gut nachvollziehen können und den wir durch Nichtbeteiligung an einem nicht ausreichenden Heckenschnitt unterstreichen möchten.
    Viele Grüße
    G. Lang

    • Mietrecht.org
      03.12.2020 - 10:47 Antworten

      Hallo Grete,

      nett von Ihnen, dass Sie Einfriedungsverordnung unterstützen wollen. Ich denke aber, dass die Umlage der Nebenkosten davon unabhängig erfolgen kann. Wenn Sie das ernsthaft weiterverfolgen wollen, sollten Sie die Sache rechtlichen prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schmidt
    07.04.2021 - 15:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ist es rechtens das die Kosten der Gartenpflege für eine begrünte Dachfläche (Rasen und Sträucher), einer am Mietshaus angebauten Tiefgarage, auf die Nebenkosten der Mieter der Wohnungseinheiten umgelegt werden?
    Alle anderen Kosten der Tiefgarage werden gesondert erfasst.
    Laut Mietvertrag der Wohnungseinheiten besteht kein Nutzungsrecht der Grünanlage.
    Mieter der Wohnanlage und Dritte können Stellplätze der Tiefgarage anmieten. Ein Stellplatz ist nicht in der Miete der Wohnungsmiete inkludiert.

    Viele Grüße

    A. Schmidt

    • Mietrecht.org
      07.04.2021 - 18:55 Antworten

      Hallo A. Schmidt,

      komplizierte Frage. Ich würde sagen, wenn das Dach für die Mieter sichtbar ist (ähnlich eines begrünten Ziergartens), könnte ich mir gut vorstellen, dass die Umlage möglich ist. Es kommt aber m.E. auf den Einzelfall an. Vielleicht recherchieren Sie auch nach detaillier Rechtsprechung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Thiel
    14.04.2021 - 14:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    seit Jahren sind wir Mieter eines 4 Parteien Hauses zur berechtigt den Garten zu nutzen. Dann zog die Schwester des Vermieters ein und übernahm gegen Bezahlung die Gartenarbeit. Bis hierher alles ok.
    Doch im Laufe der letzten 4 Jahre hat sie den Garten zu ihrem eigenen Garten gestaltet. Inzwischen hat sie sich sehr viele große Beete für Gemüse und Salate angelegt. Dazu riesige Tomatentöpfe die gesamte
    Hauswand entlang und ein kleines Gewächshaus. Liegen oder Stühle sin d nicht mehr im Gartenhäuschen deponierbar, das nutzt sie alleine. Die Trasse aus Stein ist von ihr alleine beschlagnahmt mit Bank, Tisch und Stühlen. Das wässern der Gemüsepflanzen und Salate und Tomaten ist ein vielfaches von dem was das reine Wässern des Rasens und der Büsche betrifft. Dennoch werden uns diese Kosten berechnet.
    Was kann ich, bzw. die anderen Nachbarn tun ?

    • Mietrecht.org
      14.04.2021 - 22:04 Antworten

      Hallo Claudia,

      sprechen Sie den Vermieter an und erfragen Sie, ob Sie den Garten weiterhin nutzen können (es hilft nicht viel, wenn Sie nur denken, dass Sie den Garten nicht mehr nutzen können – Gedankenspiel: überlegen Sie, wenn sich ein anderer Mieter so verhalten würde – was würden Sie tun?).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T.Schultze
    18.04.2021 - 15:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    seit 6 Jahren wohne ich in einem 3 Parteien Haus mit großem Wiesengrundstück auf dem Land zur Miete. Die Rasenpflege wird lt. Vereinbarung von den Mietern seit jeher selbst durchgeführt. Bisher nutzten wir den vom Vermieter zur Verfügung gestellten uralten Benzinrasenmäher für unzugänglichere Bereiche, um dessen Instandsetzung wir uns auch selbst kümmerten. Für große Flächen leihen wir uns vom Nachbarn privat einen Rasentraktor. Plötzlich verschließt der Vermieter den bisher für alle zugänglichen Schuppen mit dem besagten alten Rasenmäher. Auf meine Anfrage, ob er den Mäher wieder frei gibt, da nun bald entsprechende Arbeiten anfallen, entgegnete dieser: “Wieso, ich denk ihr leiht euch von drüben immer einen.” Diskusion Ende…Nunja, über den Geisteszustand und die Launen des Herren möchte ich hier nicht debattieren, jedoch habe ich nirgends eine eindeutige Regelung gefunden, was die grundsätzliche Bereitstellung von eben solchen Gerätschaften angeht, bzw. ab welcher Grundstücksgröße und dem damit verbundenen Arbeitsumfang am Mietgrundstück man vom Mieter erwarten kann, Landwirtschaftliche Geräte selbst anzuschaffen.
    Der Vermieter verfügt allerdings über alle dazu notwendigen Geräte wie Traktor und Mäher ect. ,aber die gehen uns natürlich nix an.

    Über helfende Hinweise wären wir sehr dankbar.

    mit freundlichen Grüßen

    T.Schultze

    • Mietrecht.org
      19.04.2021 - 12:04 Antworten

      Hallo T. Schultze,

      ich fürchte Sie können das Problem nur alleine lösen (Anschaffung Rasenmäher). Die Alternative ist die Pflege durch eine Firma und die entsprechende Umlage über die Nebenkosten. Alternativ können Sie versuchen nach Rechtsprechung zu suchen, die Ihren Fall annähernd abdeckt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dorothea Huntington
    16.09.2021 - 10:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne in einem Zweifamilienhaus mit Garten, der von meinen Vormietern und der anderen Familie im EG früher gemeinschaftlich genutzt wurde. Da ich kein Interesse an der Gartennutzung habe, wird der Garten jetzt ausschließlich von der Familie im EG genutzt. In unseren Mietverträgen stehen keine Vereinbarungen zur Gartennutzung. Allerdings ist in den Betriebskosten die Gartenpflege genannt. Muss ich die Gartenpflegekosten wirklich anteilig bezahlen, obwohl der Garten exklusiv von der anderen Familie genutzt wird?

    Besten Dank im Voraus für eine Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dorothea Huntington

    • Mietrecht.org
      16.09.2021 - 16:16 Antworten

      Hallo Dorothea,

      schwierig, weil Sie den Garten ja nutzen könnten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roland
    05.11.2021 - 20:13 Antworten

    Wir wohnen in einem 2 Familienhaus zur Miete. Die Vermieterin ist die Eigentümerin, die hier auch wohnt.
    Es existiert ein Garten, den die Eigentümerin völlig alleine nutzt. Wir haben als Mieter kein Nutzrecht des Gartens. Der Garten ist auch nur auf der Hinterseite vom Haus, also dient dieser auch nicht unbedingt der Verschönerung als Vorgarten für uns etc. Wir haben mit dem Garten quasi nichts zu tun und rein gar nichts von diesem. Nun hat die Vermieterin ihren Garten von einer Firma schneiden, sägen, Mähen lassen etc. und dafür ca. 1000€ bezahlt. Die Original Rechnung liegt uns vor. Fast die Hälfte der Kosten müssten Sie nun nach Quadratmetern auf uns umlagern. Also hat Sie in den Nebenkosten fast 450€ für unsere ca. 100qm Wohnfläche veranschlagt.
    Müssen wir als Mieter, die den Garten nicht nutzen dürfen, diese Kosten tragen?
    Im Mietvertrag ist das Thema Garten und dessen Pflege nicht erwähnt. (Standard Mietvertrag Vordruck)
    Welchen Gütevorschlag kann man ggf. der Vermieterin unterbreiten, wenn man möchte, dass der Haussegen gerade bleiben soll?

    • Mietrecht.org
      06.11.2021 - 13:57 Antworten

      Hallo Roland,

      m.E. gibt es keine rechtliche Grundlage zur Umlage der Kosten auf Sie. Der Garten ist für Sie nicht nutzbar und es handelt sich auch nicht um einen Ziergarten (z.B. Vorgarten).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martin
        02.01.2022 - 07:46 Antworten

        Guten Morgen und frohes Neues Jahr!

        Vor ein paar Tagen hat der BGH ein interessantes Urteil in Sachen Gartenpflege veröffentlicht: VIII ZR 107/20

        Danach sind Baumfällungen auf Mieter als Nebenkosten umlegbar, wenn es sich um morsche, gefährdete Bäume handelt.

        Wie sieht es aus, wenn ein Vermieter einen Baum aus Sicherheitsgründen kürzen lässt? Gilt diese Entscheidung dann auch für diesen Baum? Und wie sieht es aus mit Bäumen, die über die Grundstücksgrenze wachsen und geschnitten werden müssen? Auch umlagefähig?

        Ich bin Vermieter und stehe jetzt am Jahresbeginn vor der Frage, welche Kosten ich auf meine Mieter umlegen kann. Der Baum wurde im Januar zurückgeschnitten, die Mieter zogen im Ende April aus und neue Mieter zogen im Mai ein. Kann ich den Betrag auf jeweils beide Mietparteien umlegen? Also vier Monate auf die alten Mieter und acht Monate auf die neuen Mieter?

        Danke schon mal im voraus

        Martin

        • Mietrecht.org
          02.01.2022 - 12:58 Antworten

          Hallo Martin,

          danke für Ihren Kommentar und den Hinweis auf das Urteil. Der Baumschnitt gehört meines Erachtens schon immer zu den umlagefähigen Nebenkosten. Verbrauchsunabhängigen Kosten teilen Sie zeitanteilig auf. D.h. der Folgemieter zahlt auch anteilig die Kosten der Gartenpflege vor seinem Einzug.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Martin
            03.01.2022 - 11:46

            Hallo Herr Hundt,

            Danke für Ihre Antwort.

            Hätten Sie einen Link für mich, wo ich nachlesen kann, dass Baumschnitt zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören? Bisher habe ich nur Websites gefunden, die vom genauen Gegenteil ausgehen, dass Baumschnitt eben nicht umlagefähig ist. Daher auch meine Frage, ob sich durch das BGH Urteil vom letzten Monat etwas geändert hat in der Hinsicht. Meiner Meinung nach schon, wie ist Ihre Meinung dazu?

            Mit freundlichen Grüßen, Martin

          • Mietrecht.org
            03.01.2022 - 16:26

            Hallo Martin,

            hier ein Urteil (auf die Schnelle): LG Tübingen Urteil vom 18.10.2004, 1 S 29/04

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Lilli
    05.01.2022 - 12:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    die Gartenpflege ist auch in meinem Mietvertrag aufgeführt. Jedoch hatte ich in der Nebenkostenabrechnung für 2019 (we auch alle anderen Mieter) keine Kosten diesbezüglich. In der Rechnung für 2020 fallen jetzt jedoch ca. 7000 € an, was für diesen kleinen Vorgarten sowieso zu viel ist.
    Ist eine Argumentation der laufenden Kosten denn schon dadurch gestützt, dass 2019 nichts gezahlt wurde?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      05.01.2022 - 17:10 Antworten

      Hallo Lilli,

      der Turnus in dem Kosten anfallen, muss nicht jährlich sein. Auch Kosten die alle zwei- oder drei Jahre anfallen wären laufende und damit umlegbare Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lilli
        07.01.2022 - 11:21 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Ich warte jetzt erst noch die Rechnungen ab.

        Aber ich frage mich, ob die Zufahrt mit Garagen, die nur von bestimmten Mietern genutzt werden dürfen (mit abschgeschlossenem Tor) auch zu der “Garten”Fläche zählen dürfen. Gibt es da eine Entscheidung zu?

        Viele lieben Dank im Voraus

        • Mietrecht.org
          07.01.2022 - 13:21 Antworten

          Hallo Lilli,

          wenn Sie die Fläche nicht nutzen können, sind die Kosten m.E. nicht umlegbar. Ausnahme: die Fläche sind für niemanden zugänglich (z.b. Vorgarten / Ziergarten).

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Rebecca Neuser
    03.02.2022 - 13:30 Antworten

    Hallo,
    Ich habe eine Frage, wir haben im vergangen Jahr im Juni unsere Mietswohnung gekündigt zum 1.9. Ein bis zwei Wochen später wurde plötzlich eine Gartenfirma von der Vermieterin beauftragt den kompletten Hang/Böschung vor unserer Wohnung inklusive aller Bäumen, Sträucher und Pflanzen zu beseitigen. Die Arbeiten hielten ein paar Wochen an und zum Schluss war nichts mehr übrig von der Bepflanzung. Die Pflanzen und Bäume waren unseres wissen nach alle gesund und nicht von Schädlingen befallen oder beschädigt durch irgendetwas. Wir wurden auch in keinerweise über die Arbeiten informiert, dass diese überhaupt stattfinden oder was und wie viel dort weg gemacht wird. Mal davon abgesehen dass wir somit die letzten Wochen bis zu unserem Auszug keinerlei Sicht- und Lärmschutz mehr zur unten angrenzenden Straße hatten, haben wir nun eine Nebenkostenabrechnung bekommen, wo wir aufgefordert werden 550€ für die Gartenpflege zu zahlen hätten. Der zweite Mieter des Hauses müsste auch laut dieser Abrechnung nur 300€ zahlen, sofern er überhaupt etwas auf der Abrechnung berechnet bekommen hat (da kein Kontakt, können wir das nicht erfragen). Das mähen vom Rasen und beschneiden der Bäume und Sträucher auf unserer Terrasse haben wir so wie im Mietvertrag vereinbart immer regelmäßig durchgeführt.

    Kann die Vermieterin nun wirklich diese hohen Kosten auf uns umwälzen? A) war unser Mietvertrag dort bereits gekündigt und B) wurde halt die komplette Böschung ohne ersichtlichen Grund komplett gerodet und beseitigt.
    Bis heute ist dort auch nichts neues angepflanzt worden oder hat sonst irgendwas an dieser Böschung stattgefunden.

    Vielen Dank schon mal für Antworten!

    • Rebecca Neuser
      03.02.2022 - 13:33 Antworten

      Was ich vielleicht auch noch dazu ergänzen kann, die Böschung war niemals so angelegt, dass wir sie in irgendeiner Form hätten als Garten nutzen können und haben diese auch niemals genutzt.

    • Mietrecht.org
      03.02.2022 - 15:50 Antworten

      Hallo Rebecca,

      die Gartenpflege, wozu m.E. auch ein radikaler Rückschnitt gehören kann, kann grundsätzlich auf Mieter umgelegt werden. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag, ob die Umlage dort vereinbart ist oder ab Ihnen als Mieter die Pflege obliegt. Ansonsten ist das Verhalten des Vermieters, mit der Zeitanteiligen Umlage grundsätzlich korrekt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annika
    18.02.2022 - 07:36 Antworten

    Hallo, ich habe gestern die Nebenkostenabrechnung bekommen. Wir wohnen in einem 1 Familienhaus mit einem Garten wo ein 18 Meter hoher alter Walnussbaum steht. Wir wohnen dort seit 2017 und der Baum wurde bisher nie gepflegt, bzw. beschnitten. Nach einem Sturm war der Baum sehr beschädigt und dicke Äste drohten herabzufallen. Der Garten war nicht zu betreten. Ich habe unseren Vermieter angerufen und Bilder geschickt und er hat eine Firma beauftragt die Sturmschäden zu beseitigen. Diese Firma hat aber auch erkannt, das der baum noch nie gepflegt wurde und hat dementsprechend auch totholz rausgeschnitten. Nun bekommen wir in der NK Abrechnung die gesamte Rechnung i.H.v. 1200.-€ berechnet. Auf der Rechnung selber steht auch “Sturmschaden-Beseitigung”.
    Müssen wir die Rechnung bezahlen??
    Der Baum wurde nie gepflegt bisher!!

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      18.02.2022 - 09:19 Antworten

      Hallo Annika,

      die Kosten müssen m.E. aufgeteilt werden, Pflege und Sturmschaden. Gartenpflege ist umlegbar, die Beseitigung des Sturmschadens hingegen nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annika
    18.02.2022 - 13:25 Antworten

    Vielen Dank für die schnelle Antwort :-)

    VG

    Annika

  • Frau Richter
    19.03.2022 - 12:00 Antworten

    Einen schönen guten Tag,

    ich bin Mieterin in einem 6 Familien Wohnhauses. Seit einigen Jahren werden Gartenarbeiten auf die Mietparteien pro m2 umgelegt obwohl wir seinerseits ein Schreiben erhalten haben….. 20 Euro pro Partei pro Monat.

    Es ist ein großer Unterschied ob ich 240 Euro im Jahr zahle oder wie aktuell weit über 400 Euro, weil ich hier die größte Wohnung anmiete.

    Außerdem steht in diesem Schreiben, dass sich die Summe aus 65 Stunden für den Gärtner zusammensetzt. Aktuell beobachten wir, dass der Gärtner maximal 10 Stunden im Jahr bei uns tätig ist.

    Die Jahreskosten belaufen sich auf 1600 Euro insgesamt.

    Kann das korrekt sein?

    • Mietrecht.org
      19.03.2022 - 19:11 Antworten

      Hallo Frau Richter,

      der Vermieter darf nur die Kosten umlegen, für die aus Arbeiten erledigt wurden. Nehmen Sie Einblick in die Abrechnungsunterlegen (z.B. Rechnungen des Gärtners). Es gilt der Umlageschlüssel der im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine Änderung kann nur beidseitig (per Nachtrag) vereinbart werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hajo
    10.04.2022 - 11:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Handt
    mit großem Interesse habe ich den Artikel in Mietrecht.org vom 30.03.2016 bezüglich der Umlage Gartennutzung gelesen. Unter IV. Sonderfälle Punkt 1 Gartennutzung nicht gestattet, finde ich unsere Situation 1 : 1 wieder.
    Nur hat in unserem Fall das im Artikel aufgeführte Urteil : BGH, Urteil vom 26. Mai 2004, AZ.:III ZR 135/03, unser Mieter als Begründung herangezogen, dass die Gartenpflege nicht umgelegt werden darf.
    Nach Durchsicht des Urteils kann ich keine Bestätigung für die Möglichkeit der Umlage der Gartenpflege erkennen.
    Bitte erläutern Sie mir die doch sehr ausführliche Darlegung und für mich auch nachvollziehbare Möglichkeit der Umlage aus Ihrem Artikel, möglichst mit Quellenangabe, damit die von unserem Mieter gewünschte Beschreibung der Rechtslage erfolgen kann.

    • Mietrecht.org
      12.04.2022 - 08:24 Antworten

      Hallo Hajo,

      das Urteil besagt nach meinen Verständbnis, dass zum Beispiel die Kosten für die Pflege eines (nicht nutzbaren) Ziergartens auch umgelegt werden können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mann
    22.04.2022 - 13:38 Antworten

    Hallo Herr Hunt,
    wir wohnen in einen Reihenhaus mit Garten zur Miete. Im MIetvertrag ist die Pflege des Gartens nicht geregelt, wir bewirtschaften den Garten jetzt seit 10 Jahren, auch der Vermieter hat den Garten schon mehrmals besichtigt.
    Die am Ende des Garten stehende riesige Fichte musste nun gefällt werden, weil sie auf Grund von Klimawandel abgestorben ist.
    Nun haben die Mieter bzw. Eigentümer des Nachbarhauses (ca.20 Wohnungen) volle Einsicht in unser gemietetes Grundstück und beschweren sich beim Vermieter über den nicht schönen Anblick. Im Einzelnen geht es u.a. um 2 Schubkarren, die wir hinter dem Gartenhaus aufbewahren, einen Stapel mit Säcken voller Erde, einen angelegten Totholzhaufen, in dem Igel wohnen, eine Tonne, in dem die Pflanzstäbe aufbewahrt werden usw. Jetzt verlangt der Vermieter, dass wir alles so aufräumen und gestalten, dass der Anblick für die Nachbarn wieder “schön” ist?
    Darf uns der Vermieter verpflichten, den ästhetischen Ansprüchen von Nachbarn zu genügen und die daraus resultierenden Arbeiten zu erledigen?
    Ich würde mich über eine Antwort freuen.
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      22.04.2022 - 14:10 Antworten

      Hallo Mann,

      die Frage ist, nutzen Sie den Garten vertragsgemäß. Sie beschreiben eine m.E. normale “Wirtschaftsecke”. Die Grenzen sind aber vermutlich fließend… sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und finden Sie möglichst einen Kompromiss – z.B. ein Sichtschutz am Zaun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix
    29.04.2022 - 21:39 Antworten

    Hallo,

    wir haben vor dem Haus eine Denkmalgeschützte Efeuhecke.
    Diese wurde seit mindestens 4 Jahre nicht geschnitten.
    Nun kommen Sonderkosten in höhe von knapp 2.300€ auf alle Mietpateien zu.

    Sind diese umlagefähig und ist dies noch eine periodische Gartenarbeit?
    Zu dem war ein Gerüst im Einsatz, dass nur 1 Tag benutzt wurde, aber 4 Wochen vorgehalten werden soll.
    Ist dieser Posten umlagefähig?

    Mit freundlichen Grüßen

    Felix

    • Mietrecht.org
      30.04.2022 - 13:24 Antworten

      Hallo Felix,

      zum Gerüst: der Vermieter muss wirtschaftlich handeln – dass heisst, er muss die Kosten im marktüblichen Bereich halten.

      Zur Gartenpflege: Es ist sicherlich eher ein Grenzfall. Ich kann hier per Kommentar leider nicht mit “ja” oder “nein” antworten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Axel
    31.07.2022 - 20:13 Antworten

    Bedeutet das Wort “Gartenpflege” nur Rasenmähen?

    Der Eigentümer nutzt dafür ein externes kleines Unternehmen, die vielleicht mal den Rasen mäht, aber die Umgebung bei einem 2×4 Parteienhaus sieht einfach nur runtergekommen aus, der Rasen sieht vernachlässigt aus, Unkraut wird auch nicht gemacht, der Vorgarten sieht ebenfalls verwahrlost aus, wie auch der allgemeine Garten, der von vielen Mietern gar nicht genutzt wird, da sich die Mieter in Parterre eher gestört fühlen.

    Zum Thema “Pflege” kenne ich es so, dass es auch optisch eher ein Augenschmaus sein sollte und nicht die Augen schädigt, da alles verwahrlost aussieht. 8 Parteien zahlten für letztes Jahr laut Jahresabrechnung über 2.400 Euro für den Posten “Gartenpflege”, darunter wurde der Rasen einige Male gemäht. Ich habe minimale Ahnung von “Gartenpflege”, von daher würde es, wenn ich den machen würde, tatsächlich gepflegter sein, wobei ich damals selber den “Urwald” an der Seite des Hauses aufwendig vom Gestrüpp befreite, da es in den Kellerräumen dunkel war.

    Dem Eigentümer scheint es total egal zu sein, dass es außen seit über 12 Jahren runtergekommen aussieht, aber dafür hohe Kosten den Mietern in Rechnung stellen ist nicht nachvollziehbar.

    Kann man vom Eigentümer/Hausverwaltung eine Auflistung geben lassen, was der Posten “Gartenpflege” alles beinhaltet?

    • Mietrecht.org
      01.08.2022 - 14:53 Antworten

      Hallo Axel,

      Sie haben das Recht die Rechnung des Gartenunternehmens einzusehen. Dort finden Sie die vereinbarten Leistungen und können diese mit der Realität abgleichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    03.08.2022 - 10:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Frage bzgl. der Betriebsabrechnung zum Punkt „Kosten Gartenpflege“. Letzte Woche erhielt ich die Betriebsabrechnung für das Jahr 2021 von meiner Hausverwaltung. Ich wohne als Mieter in einem 10 Parteien-Mietshaus. Das Grundstück dieses Hauses grenzt an ein öffentliches Grundstück, welches der Stadt gehört. Auf diesem öffentlichen Grund stehen große alte Eichen. Meine Hausverwaltung hat im Oktober letzten Jahres eine Firma beauftrag, bei drei dieser Eichen eine Totholzentnahme bzw. einen Hausprofilschnitt (Einkürzung der Krone um 3-4m) durchzuführen. Hintergrund ist, dass diese großen Bäume über die Grundstücksgrenze und zum Teil auch über das Mietshaus ragen. Es sind dabei Kosten von ca. 1.800 € entstanden. Diese Kosten wurden bei der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 voll auf die Mieter umgeschlagen (mein Anteil ca. 180,- €). Normalerweise wird die Gartenpflege komplett durch die Hausmeisterfirma übernommen (separater Punkt in der Betriebskostenabrechnung). Anfang dieser Woche habe ich Einsicht in die Belege bei der Hausverwaltung nehmen können.

    Kann die Hausverwaltung im Auftrag des Eigentümers einen Baumschnitt von Bäumen veranlassen, welche sich nicht auf dem Mietobjekt befinden (die Bäume stehen auf öffentlichen Grund) und die dann entstanden Kosten auf die Mieter übertragen.

    PS: Ein ähnlicher Baumschnitt fand im Jahr 2016 schon einmal statt. Damals lag ein Schreiben der Betriebskostenabrechnung bei, dass 50% der Kosten vom Eigentümer und 50% der Kosten von den Mietern zu tragen sein. Dieses Mal wurden die Kosten zu 100% auf die Mieter umgelegt.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Dennis

    • Mietrecht.org
      03.08.2022 - 13:36 Antworten

      Hallo Dennis,

      wenn ich mich richtig erinnere, gibt es durch aus Rechtsprechung, die Grundstückseigentümern erlaubt, überhängende Bäume zu beschneiden. Von daher sehe ich keinen Unterschied zu einem Baum, der sich auf dem Grundstück befindet. Recherchieren Sie nach Rechtsprechung. Meines Erachtens können die Kosten umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J
    15.08.2022 - 11:03 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich wohne zur Miete in einem Haus mit 4 Parteien.

    Die Parteien haben unterschiedliche Mietverträge, da sie schon unterschiedlich lang dort wohnen. So haben 2 der Parteien (“die Alten”) *nicht* in ihrem Mietvertrag stehen, dass sie Kosten für Gartenarbeit übernehmen, die anderen 2 Parteien (“die Jungen”) jedoch schon.

    Bisher war das kein Problem, da mein Vermieter ohnehin keinen Gärtner bestellt hat. In diesen Jahr jedoch hat mein Vermieter zum ersten mal einen Gärtner beauftragt.

    Ich hätte gerne von Ihnen eine Einschätzung, wie mein Vermieter diese Kosten auf seine Mieter umlegen wird. Wird er wohl die gesamten Kosten auf die 2 “jungen” Parteien umlegen? Oder wird er die Kosten auf alle 4 Parteien umlegen, dann jedoch die Kosten der 2 “alten” Parteien aus eigener Kasse zahlen?

    Viele Grüße
    J

    • Mietrecht.org
      16.08.2022 - 08:13 Antworten

      Hallo J,

      die anteiligen Kosten für die alten Verträge muss der Vermieter selbst tragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • J
        17.08.2022 - 16:34 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die Rückmeldung.

        J

  • MV
    10.10.2022 - 20:08 Antworten

    Guten Tag,

    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Mietparteien. Den EG Mietparteien wurde nach einer Renovierung jeweils eine eigene große Gartenfläche, die vorher öffentlich war, zur alleinigen Nutzung zugeschlagen.

    In allen anderen Häusern unserer Straße (gleiche Bauart, gleicher Vermieter, gleiche Gartengröße) steht jeweils eine Biotonne, bei uns zwei. Die zweite ist nur deshalb erforderlich, weil eine der EG-Mietparteien ihren Garten mit großvolumigen Pflanzen gefüllt hat, durch die eine große Menge von Schnitt und Abfällen entsteht. In den anderen Häusern werden übermäßige Abfälle (Rasenschnitt) von den Mietern über von diesen gekaufte Bioabfallsäcke entsorgt, lediglich bei uns erfolgt die Entsorgung über die beiden Biotonnen, für die die gesamte Hausgemeinschaft zur Kasse gebeten wird.

    Ist der Vermieter verpflichtet, auf Verlangen einer Mietpartei eine der Tonnen abzubestellen, wenn die verbleibende Tonne (wie bei den anderen Häusern) ausreicht, um die üblich anfallenden Abfälle (also ohne die Entsorgung aus diesem speziellen Garten) aufzunehmen? Schließlich ist der Vermieter zu einem wirtschaftlichen, bedarfsgerechten Vorgehen verpflichtet, und Kosten für Gärten, die nur bestimmte Mieter nutzen können und dürfen – z. B. ein nur dem Erdgeschossmieter zugänglicher Hintergarten – sind ausschließlich von diesen zu tragen – also auch die Entsorgung?

    • Mietrecht.org
      11.10.2022 - 13:39 Antworten

      Hallo MV,

      Sie können die Abschaffung der Bio Tonne sicherlich nicht verlangen, gleichzeitig muss ich der Vermieter an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Die Kosten der Gartenpflege (z.B. Grünschnitt und Entsorgung) für einen Mieter-Garten dürfen nicht auf alle Mieter umgelegt werden, sondern müssen vom jeweiligen Nutzer getragen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Familie Kirchhoff
    15.11.2022 - 18:22 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Wir wohnen zur Miete in einem Haus..sind laut Mietvertrag für die Gartenpflege und jährlich für die Stutzung der Hecke zuständig…
    Nach unserer Kündigung fing die Vermieterin jetzt plötzlich an, alle Bäume zu beschneiden….die Jahre vorher wurde nichts dergleichen erledigt! Müssen wir die entstehenden Kosten jetzt 1:1 übernehmen???

  • Thomas F.
    07.02.2023 - 16:38 Antworten

    Wir haben gemietet. es gibt im hinterhof einen kleinen Garten.
    Der Eigentümer hat gewechselt und nun sehen wir oft Handwerker werkeln, so wurde der kaputte Zaun ausgetauscht und der doch recht verwilderte Garten wieder auf Vordermann gebracht. Sprich Rosenschnitt, Baumschnitt zum Teil Entfernung abgestorbenen Gehöze und Ersatz.

    Wir haben nun die Befürchtung, dass wir es sehr teuer überdie Nebenkosten bekommen werden.
    Die Jahre zuvor wurde nichts gemacht, mal sporadisch der Rasen gemäht. Entsprechend mussten wir quasi nichts zahlen, da der Eigentümer mit im Mietshaus wohnte und der Strom für den Rasenmäher über den Hausstromzähler lief.

    Müssen wir wirklich die nun höheren Kosten tragen, da der neue Eigentümer für alles eine Firma beauftragt hat. Strassenreinigung, Schneebeseitung, Hausreinigung, gartenpflege, hausmeister, verwalter usw.

    • Mietrecht.org
      07.02.2023 - 17:03 Antworten

      Hallo Thomas,

      Sie beschreiben klassische Nebenkostenpositionen. Wenn diese Mietvertrag verankert sind, müssen Sie diese Kosten als Mieter übernehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kim
    13.04.2023 - 19:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe im November 2021 ein Haus bezogen, dessen Garten stark verwildert war. Ein Monat nach dem Einzug standen unangekündigt zwei Gärtner vor der Tür und haben alles zurechtgestutzt.
    Nun kam die NK-Abrechnung in der die Kosten i.H.v. ca. 2.300 € mit einem einem Anteil von 225 € auf mich umgelegt wurden. Das Haus stand jedoch vor meinem Einzug knapp zwei Jahre leer. Kann der Vermieter nun die Kosten auf mich umlegen? Meiner Ansicht nach handelt es sich hier nicht um regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, welche zudem bei einer Pflege in der Zeit des Leerstands vermieden hätten werden können.

    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    • Mietrecht.org
      13.04.2023 - 19:50 Antworten

      Hallo Kim,

      sicherlich ein Grenzfall. Auf er anderen Seite halte ich eine angemessene Beteiligung für fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin Oelschlägel
    08.06.2023 - 10:56 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt,

    unser Vermieter betreibt einen Obst-und Gemüsehandel und ist außerdem als Verwalter ( Besitzer) mehrerer Immobilien tätig.
    Ein Mitarbeiter seines Obsthandels führt auf Minijob-Basis die Gartenpflege des Mietobjekts durch, in dem wir wohnen.
    Bei der Akteneinsicht zur Betriebskostenabrechnung wurde mir hinsichtlich der Abrechnung der Kosten der
    Gartenpflege lediglich ein kleiner ( A5 ) handgeschriebener Zettel vorgelegt, der nur Datum, Anzahl der gearbeiteten Stunden und Tätigkeit ( mähen oder Hecke schneiden ) dokumentierte.
    KEINE Angaben zum Mietobjekt, KEINE Angaben zum Minijobber, KEINE Bestätigung der Durchführung
    der Arbeiten ( durch Unterschrift ) vom Verwalter oder eines Beauftragten.
    Muss ich einen solchen “Stundenzettel” als Abrechnung anerkennen oder widerspricht ein solcher
    Handzettel den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, da er ja auch jedem anderen
    Mietobjekt des Verwalters zugeordnet werden könnte…

    • Mietrecht.org
      08.06.2023 - 14:14 Antworten

      Hallo Katrin,

      es gibt gesetzliche Anforderungen für Rechnungen (Datum, Rechnungsnummer, etc.). Für Stundenzettel ist mit keine vorgeschriebene Form bekannt, wenngleich diese sicherlich verständlich und nachvollziehbar sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lina H.
    19.08.2023 - 02:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    In unserer Nebenkostenabrechnung ist jetzt neu die Gartenpflege aufgetaucht. Der Garten ist durch uns nicht nutzbar und auch nicht im Mietvertrag aufgeführt.
    Ich finde im Mietvertrag zwar einen Umlageschlüssel, aber keine konkrete Umlageverrinbarung – ist das so auch gültig?
    Der Garten wird komplett von der Mutter der beiden Wohnungsbesitzer genutzt (sie bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss) und sie hat alleiniges Stimmrecht was Gestaltung und Pflege durch die Firma angeht. Vorher hat sie diese Arbeiten selbst durchgeführt, ist jedoch nicht mehr fähig aufgrund ihres Alters. Sie baute letztes Jahr in diesem Garten ihr Gemüse an und baut ihre Dekorationen auf. Kann ich also davon ausgehen, dass hier ein Sonderfall greift? Meines Erachtens nach ist sie hier die Nutzungsberechtigte (wir haben keinen Zutritt zum Garten). Wie schätzen Sie das ein, ist das in diesem Fall 100% auf alle Mieter umlagefähig?

    Vielen Dank!

  • Silvia Weiß
    07.12.2023 - 11:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnen in einem 6 familienhaus und die Kosten für Gartenpflege belaufen sich seit Jahren auf rd. 3.100,– bis 3.200,00 Euro.

    nun hat unser Vermieter im letzten Jahr einen riesigen Baum zur Straße hin beschneiden lassen, da er wohl die Aufforderung der Stadt dazu bekommen hat.
    in der Nebenkostenabrechnung sind nun 6.300,00 Euro an Gartenpflegekosten aufgeführt. mir ist nach 9 Jahren leben in unserem Haus nicht bekannt, dass er die großen Bäume zur Straße hin jemals hat schneiden lassen.
    nun meint er aber wir müssen die Kosten tragen, da er die uns sichtbaren Bäume im Garten zwischendurch auch hat beschneiden lassen.
    Können Sie mir bitte sagen, ob dies rechtens ist ?

    Vielen Dank
    Weiß

    • Mietrecht.org
      08.12.2023 - 09:11 Antworten

      Hallo Silvia,

      danke für Ihren Beitrag. Grundsätzlich sind die Kosten für den Baumschnitt umlegbar. Die Arbeiten müssen grundsätzlich regelmäßig, aber z.B. nicht jährlich oder zweijährlich ausgeführt werden. Ob Sie die Baum sehen oder ob dieser sich z.B. im Vorgarten befindet, spielt keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike Heinrich
    18.03.2024 - 15:44 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    darf ich als Verwalter die Erneuerung von Rindenmulch/Hackschnitzeln auf den Rabatten meiner Wohnanlage (abgegrenztes Gelände) umlegen oder verhält es sich hier wie mit dem Kies für Wege?

    • Mietrecht.org
      18.03.2024 - 18:00 Antworten

      Hallo Ulrike,

      ich kann Ihnen hier leider keine abschließende Antwort geben. Recherchieren Sie auch Rechtsprechung. Die Abdeckung für die Beete führt zu einem geringeren Wasserverbrauch und zu weniger Unkraut / weniger Gartenpflege. Daher sehe ich hier grundsätzlich gute Chancen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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