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Umlegbare Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung

Die alljährliche Nebenkostenabrechnung bringt immer wieder die Frage mit sich, was kann der Vermieter auf den Mieter umlegen und welche Kosten muss der Vermieter selber tragen.

Aufschluss über diese Frage gibt die Betriebskostenverordnung, wobei in § 1 BetrKV festgehalten ist, dass Betriebskosten Kosten sind, welche dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Daraus ist jedoch noch nicht ersichtlich, welche Kosten tatsächlich umgelegt werden können, so dass diese Kosten in §2 BetrKV näher beschrieben sind.

Im Folgenden werden diese Kosten aufgezählt und kurz beschrieben.

Die umlegbaren Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung

1) Grundsteuer

Auf den Eigentümer/Erbbauberechtigten eines Hauses kommt entweder durch das Finanzamt oder die Gemeinde eine Belastung in Form der Grundsteuer zu, welcher dieser auf den Mieter umlegen kann. Der Grundsteuerbescheid wird dabei nicht alljährlich neu erlassen, sondern kann durchaus bis zu5 Jahre oder mehr bestehen, so dass sich dieser Posten in einer Betriebskostenabrechnung selten ändert.

2) Wasserversorgung

Zu den Kosten der Wasserversorgung zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasserzähler, die Kosten der Berechnung und Aufteilung sowie für eine Wasseraufbereitungs- und eine Wasserhebeanlage. Zu den Kosten der Wasserzähler zählen auch die Eichkosten.

3) Entwässerung

Die Kosten der Entwässerung sind städtische Kanalgebühren oder entsprechende Kosten für eine private Anlage. Diese Gebühren werden aufgrund gemeindlicher Gebührenordnungen durch Abgabenbescheid gegenüber dem Eigentümer jeweils für ein Rechnungsjahr festgesetzt. Der Vermieter darf nicht nur die Gebühren für die Entwässerung des Hauses, sondern des gesamten Grundstücks umlegen. Deshalb kann er den Mietern die Kosten für Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser berechnen.

Ist das Haus hingegen nicht an das öffentliche Kabelnetz angeschlossen, gehören z.B. die Kosten der abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube zu den Kosten der Entwässerung.

4) Aufzug

Zu den Kosten des Aufzuges gehören der Betriebsstrom, die Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung. Das Landgericht Gera hat auch entschieden, dass die Kosten einer Notrufbereitschaft zu den umlegbaren Kosten zählen.

5) Straßenreinigung und Müllabfuhr

Zu den Kosten der Müllbeseitigung zählen die an die Gemeinde zu zahlenden Gebühren und die Kosten der vom Vermieter selbst durchgeführten Müllentsorgung.

Umlegbar sind die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen.

Die anfallenden Kosten werden dann jeweils nach der Verursachung umgelegt.

Die Kosten für einen Müllcontainer darf der Vermieter nur umlegen, wenn er der laufenden Entsorgung dient. Bei Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten darf der anfallende Bauschutt zwar entsorgt, die dabei anfallenden Kosten jedoch nicht umgelegt werden.

Stehen in einem Mehrfamilienhaus zu viele Müllbehälter zur Verfügung, ist der Vermieter verpflichtet, diese überzähligen Container abzuschaffen. Der Vermieter ist verpflichtet, Größe und Anzahl der Müllbehälter am Bedarf auszurichten.

Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die von der Gemeinde erhobenen Kosten und Gebühren, die für die Säuberung der Fußwege angefallen sind. Dazu zählen auch die Kosten für den Winterdienst.

6) Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Gebäudereinigung

Hierzu gehören alle Kosten, welche für die Säuberung der von den Mietern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Innenraum des Aufzuges aufgewendet werden.

Ungezieferbekämpfung

Diese Kosten fallen nur an, wenn sie tatsächlich für die Bekämpfung von Ungeziefer  aufgewendet wurden. Die Kosten sind in der Regel als gering einzuschätzen und fallen etwa für Schädlingsbekämpfungsmittel an.

7) Gartenpflege

Die Kosten der Gartenpflege umfassen aufgewendete Mittel, welche für die Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Neuanlegung des Rasens anfallen.

Nicht zu den Kosten der Gartenpflege zählen die Kosten für die Erneuerung der Gehwegplatten sowie die Kosten für die Neuanschaffung von Gartengeräten.

8) Beleuchtung

Die Beleuchtungskosten sind die Stromkosten des für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche.

9) Schornsteinfeger

Die anfallenden Schornsteinfegerkosten sind auf den Mieter umlegbare Kosten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Kosten auch über die Heizkostenverordnung abgerechnet werden dürfen. Dabei sollten Mieter darauf Acht geben, dass nicht doppelt gezahlt wird.

10) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Zu diesen Kosten zählt die Gebäudeversicherung, die Brand-, Leitungswasser, Sturm- und Hagelschäden abdeckt. Außerdem sind die Kosten der Glasversicherung sowie der Haftpflichtversicherung für das Gebäude und die Versicherung für den Öltank und den Aufzug umlegbar.

11) Hauswart

Zu den Kosten des Hauswartes gehören der Lohn sowie die Sozialbeiträge, welche der Vermieter zahlt. Zudem gehören zu den Hauswartkosten auch die Kosten für die Unfallversicherung.

Vorsicht ist dabei geboten, wenn der Hausmeister neben den typischen Hausmeistertätigkeiten auch kleinere Reparaturen durchführt und Hausverwaltungsarbeiten. Diese Kosten sind nicht umlagefähig, da Verwaltungstätigkeiten und Instandhaltungsarbeiten nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

12) Kosten der Gemeinschaftsantenne und des Kabelfernsehens

Kosten der Gemeinschaftsantenne

Zu diesen Kosten zählen die des Betriebsstroms, die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und ggf. die Miete für die Antennenanlage.

Kosten des Kabelfernsehens

Hierzu zählen die Kosten des Kabelfernsehens, wobei die Wartungskosten und der Betriebsstrom für das Hausverteilernetz anfallen sowie die monatliche Grundgebühr.

13) Kosten der Wäschepflege

Zu den Kosten der Wäschepflege zählen die laufenden Kosten für die Gemeinschaftswaschmaschine, den Trockner, Bügelautomaten und ähnliches. Dies können sein: Betriebsstrom, Überwachung, Pflege und Reinigung, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung.

14) Sonstige Betriebskosten

Unter die Rubrik der sonstigen Betriebskosten fallen solche Kosten, welche konkret im Mietvertrag benannt wurden. Dabei kommen in Betracht die Kosten für ein Schwimmbad, Sauna, Prüfgebühren für einen Feuerlöscher, Kosten der Dachrinnenreinigung sowie die Kosten für einen Pförtner.

Die vorgenannten Kosten werden von der Hausverwaltung oder dem Eigentümer jeweils gesondert berechnet, wobei die Heizkosten sowie die Kosten der zentralen Warmwasserbereitung ebenfalls umlagefähig sind aber häufig von externen Anbietern aus- und abgerechnet werden.

15) Kosten der Heizung

Nach der Heizkostenverordnung dürfen bei einer Zentralheizung folgende Posten abgerechnet bzw. umgelegt werden:

  • Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihre Lieferung
  • Kosten des Betriebsstroms
  • Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
  • Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit
  • Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
  • Kosten der Messung nach Bundesimmissionsschutzgesetzes und Schornsteinfegerkosten (wenn diese nicht schon unter der Rubrik „Schornsteinfeger“ abgerechnet wurden)
  • Kosten der Verbrauchserfassung
  • Kosten der Verbrauchanalyse

Diese Heiznebenkosten müssen in der Abrechnung mit den einzelnen Rechnungssummen aufgeführt werden. Wird nur ein Gesamtbetrag angegeben, ist die Abrechnung unwirksam.

16) Kosten der Warmwasserbereitung

Erhält der Mieter Warmwasser aus einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage so gehören folgende Dinge zu den umlegbaren Kosten:

  • Kosten der Wassererwärmung
  • Kosten des Wasserverbrauchs
  • Grundgebühren und Zählermiete
  • Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, Eichkosten für Warmwasserzähler
  • Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und Wasseraufbereitungsanlage einschließlich Aufbereitungsstoffe

Fazit

Die Mieter, welchen eine Nebenkostenabrechnung vorgelegt wird, sollten zunächst darauf schauen, ob die abgerechneten Kosten auch tatsächlich umlagefähig sind. Sobald ein Punkt nicht zum oben genannten Katalog der Betriebskostenverordnung zählt, sind diese Kosten nicht durch den Mieter zu tragen und können reklamiert werden.

Es handelt sich bei dem Katalog der BetrKV um einen abschließenden Katalog, welcher lediglich durch Nr. 17 (sonstige Betriebskosten) ein wenig aufgeweicht wird, aber auch dort gelten die oben genannten strengen Regeln, wonach nur bei einer konkreten Benennung im Mietvertrag diese Kosten umgelegt werden dürfen.

59 Antworten auf "Umlegbare Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung"

  • Andrea S.
    19.03.2014 - 12:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    dürfen Kosten für ein Lohnabrechnungsbüro (Erstellung von Gehaltsabrechnungen für die Reinigungskraft) in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden?
    Mein Vermieter behauptet er dürfe es umlegen, ich bin davon ausgegangen, dass dies Kosten der Verwaltung sind.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Vielen lieben Dank.

    • Mietrecht.org
      19.03.2014 - 12:37 Antworten

      Hallo Andrea,

      wenn eine externer Dienstleister dem Vermieter eine Rechnung stellt, sind dort alle Lohnnebenkosten (z.B. Sozialbeiträge und Lohnabrechnung) einkalkuliert. Wenn der Hausmeister oder die Reinigungskraft direkt (beim Vermieter) angestellt ist, dann sind folglich auch die Lohnnebenkosten umlegbar. Wenn Sie diese Aussage mit einem Urteil untermauert wissen wollen, sollten Sie sich durch einen Anwalt absichern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Renatte
        10.07.2022 - 13:26 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Wir haben vor kurzem unsere nebenkostenabrechnung bekommen mit einer saftigen Nachzahlung von 830€ bekommen jetzt meine frage: in der Abrechnung wurden die Punkte
        Grundsteuer
        Niederschlagswasser
        Putz u. Reinigungsdienst
        Gartenpflege
        Gebäudeversicherung
        Haftpflichtversicherung
        Allgemeinstrom
        Abfallbeseitigung
        Kaltwasser+Kanal
        Und natürlich die heizkosten berechnet aber im Mietvertrag stehen nur die Punkte

        Gartenpflege
        Allgemeinstrom
        Müllentsorgung und
        Heizkosten

        Ist das so rechtens oder nicht

        • Mietrecht.org
          11.07.2022 - 11:16 Antworten

          Hallo Renatte,

          es können nur die Positionen umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Renatte
            11.07.2022 - 14:28

            Vielen lieben Dank für die Antwort.

            Eine Frage hätte ich noch die ich vergessen habe

            Kann ich noch was gegen die letzten 2 Abrechnung unternehmen da bei den beiden genau das selbe problem war ich es aber bis jetzt nicht wusste und mich jetzt jemand drauf hingewiesen hatte

  • Andrea S.
    19.03.2014 - 12:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Die Putzkraft ist direkt beim Vermieter angestellt. Dieser läßt die Gehaltsabrechnung aber über ein Lohnabrechnungsbüro erstellen. Sind diese Kosten umlegbar von meinem Vermieter?
    Lohnnebenkosten wie Sozialleistungen etc. sind mir klar, dass diese umgelegt werden können.
    Lieben Gruß

    • Mietrecht.org
      19.03.2014 - 13:07 Antworten

      Hallo Andrea,

      wie gesagt, in meinen Augen ja. Sprechen Sie im Zweifel bitte mit einem Anwalt, dieser kann Sie entsprechend beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea S.
    19.03.2014 - 13:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.
    Lieben Gruß

  • Karolina R.
    12.03.2015 - 21:33 Antworten

    Guten Abend,

    der Vermieter darf doch die Kosten für einen Ableseservice für zum Beispiel Wärmemengenzähler auf die Mieter umlegen. Darf der Vermieter auch Kosten für das Ablesen- und Abrechnen des Stromverbrauches durch eine externe Firma auf die Mieter umlegen?

    • Mietrecht.org
      13.03.2015 - 10:51 Antworten

      Hallo Karolina,

      beides sind in meinen Augen umlagefähige Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karolina R.
    17.03.2015 - 08:55 Antworten

    Vielen herzlichen Dank für die Auskunft !

  • Mathias T
    15.02.2016 - 07:10 Antworten

    Guten Morgen,

    mich würde interessieren, wie es sich mit den Kosten der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung durch eine Hausverwaltung, die durch den Vermieter hinzugezogen wurde, verhält. Ist die Rechnung ,die diese Firma erstellt, umlagefähig?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      15.02.2016 - 22:05 Antworten

      Hallo Mathias,

      die Kosten für eine Hausverwaltung sind nicht umlagerfähig. Der Vermieter muss dafür aufkommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karen Wrobel
    22.04.2016 - 16:17 Antworten

    Guten Tag,

    wie sieht es mit Kontoführungsgebühren aus, sind die umlagefähig?
    Es handelt sich um ein Mehrparteienhaus und bei dem Konto scheint es sich um ein Eigentümer-Gemeinschaftskonto zu handeln.

    Vielen Dank vorab für eine kurze Rückmeldung,

    Karen Wrobel

    • Mietrecht.org
      22.04.2016 - 23:31 Antworten

      Hallo Karen.

      Kontoführungsgebühren gehören zu den Verwaltungskosten und sind nicht umlagefähig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Doris Bartsch
    28.05.2016 - 10:40 Antworten

    Guten Morgen,

    wenn die Kosten für eine Gemeinschaftswaschmaschine umgelegt werden dürfen, wie sieht es dann mit den Einnahmen aus dieser Waschmaschine aus?
    Es handelt sich um eine Waschmaschine, die nur gegen Münzeinwurf funktioniert.

    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Mietrecht.org
      28.05.2016 - 21:23 Antworten

      Hallo Doris,

      der Münzeinwurf entspricht doch die Kostenumlage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Doris Bartsch
        28.05.2016 - 22:49 Antworten

        Ich habe mich vermutlich etwas falsch ausgedrückt:
        Ich soll für das letzte Jahr einen Anteil an der Gemeinschaftswaschmaschine zahlen, obwohl ich sie nicht nutze (habe meine eigene Waschmaschine).
        Dieser Posten in der Abrechung ist neu, obwohl es eine Gemeinschaftswaschmaschine schon immer gibt.
        Bei der Abrechnung meines Vermieters liegt eine Aufstellung der Hausverwaltung bei, in der auch die Einnahmen aufgeführt sind, die die Kosten um fast das Doppelte übersteigen.
        Warum sollte ich dann etwas zahlen? Er verdient doch sowieso noch etwas daran.

        Viele Grüße
        Doris Bartsch

        • Mietrecht.org
          29.05.2016 - 22:36 Antworten

          Hallo Doris,

          sehe ich ebenso wie Sie. Die Kosten werden von den Parteien getragen, die die Waschmaschine nutzen. Eine weitere Umlage wäre m.E. eine doppelte Belastung der Mieter.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jasmin
    22.08.2016 - 20:45 Antworten

    Hallo, mein Vermieter oder Hausbesitzer lässt das Wohnhaus seit letztes Jahr durch eine Firma verwalten. Seit dann haben die eine Hauswartfirma eingestellt und bei meinem Einzug vor 12 Jahren stand nichts vom Hauswart im Mietvertrag, also dieser Punkt ist eindeutig durchgestrichen. Kann der Verwalter einfach die Kosten des Hauswarts in die Nebenkosten umlegen obwohl ich damit nicht einverstanden bin? Gruss Jasmin

    • Mietrecht.org
      23.08.2016 - 16:32 Antworten

      Hallo Jasmin,

      grundsätzlich kann der Vermieter nur die Nebenkosten umlegen, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hermann
    24.01.2017 - 15:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unser Vermieter berechnet uns in den Betriebskosten die Wiederkehrenden Beiträge zur Abgeltung der Kosten von Vorrichtungen für die Oberflächenentwässerung. Ist dies rechtens? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Gruß Hermann

    • Mietrecht.org
      24.01.2017 - 15:53 Antworten

      Hallo Herr Hermann,

      Beiträge für das Niederschlagswasser sind typische Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kleinschmidt
    30.08.2017 - 12:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben gestern von unserer Vermietern unsere Nebenkostenabrechnung mit einer saftigen Nachzahlung von über 1.000,– € erhalten.
    Davon sind zum größten Teil die Umlage der Investition der Solaranlage für Warmwasser.
    Das ist doch niemals relevant und schon gar nicht auf den Mieter umzulegen oder?

    Für eine Antworte wäre ich dankbar.

    • Mietrecht.org
      31.08.2017 - 15:05 Antworten

      Hallo Herr Kleinschmidt,

      die Anschaffungskosten für eine Solaranlage haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Gunter Klugmann
        04.03.2021 - 12:11 Antworten

        Sind die Kosten für “Solaranlage prüfen” sowie “Wartung und Material” sowie die
        “Pumpenprüfung” umzulegen?

        MfG
        Gunter Klugmann

  • Corina Lärl
    11.09.2017 - 15:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    eine Dame wohnt in einer Seniorenwohnanlage und bezahlte in der Betriebskostenabrechnung für den Posten “Brandmeldeanlage” 2015 334,45 Euro und 2016 440,06 Euro;
    als Gesamtfläche sind 2.961 m3 angegeben (gesamt für 2015 Euro 14.563,40 und für 2016 Euro 19.162,07) . Ihre Fläche beträgt 68 m3 .
    Sind diese Kosten nachvollziehbar und gerechtfertigt?
    Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen, bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Bemühung.
    Corina Lärl

    • Mietrecht.org
      11.09.2017 - 15:55 Antworten

      Hallo Corina,

      ich würde die Rechnungen anfordern und herausfinden bzw. erfragen, was hier genau abgerechnet wird und wie es zu der Steigerung kam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Corina Lärl
        25.09.2017 - 17:59 Antworten

        Hallo, Herr Hundt,

        Betreff: Umlegbare Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung

        ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Antwort auf meine Anfrage vom 11.09.17; entschuldigen Sie bitte meine späte Reaktion, aber ich hab’s grad erst wieder gefunden. Aber können Sie sich diese Kosten (nicht die Erhöhung) eher schon oder eher nicht vorstellen, bzw. in welcher Höhe dürfen diese umgelegt werden?
        Also ob gewissermaßen die Abrechnungs-Kosten für Brandmeldeanlage in Höhe von 334 €, bzw. 440 € möglich sein können? Ich bedanke mich nochmal ganz herzlich und hoffe, meine Frage ist nicht zu umständlich formuliert.

        Mit freundlichen Grüßen

        Corina Lärl

  • Lisa
    06.11.2017 - 09:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    habe meine Heizungsabrechnung bekommen und muss ich mehr als das doppelte zahlen als letztes Jahr zahlen und die Vermieterin meinte ich wollte ja das sie den Heizkessel auf 60 grad erhöht und nicht das auf 50 bleibt….Alle bekommen Geld zurück nur ich habe satte Rechnung bekommen.Auf der Abrechnung steh noch über Abrechnungsservice und sonstige betriebskosten “Holz”.Dabei nur die Vermieterin hat sie einen Kamin und sie wärmt sich davon,macht garnicht die Heizung an.Wir sind 2 Wohnungen mit 45qm und 2 mit 100 qm,summe Heiznebenkosten 4000 euro und ich selber muss ich 1030 euro zahlen…Bin skeptisch!
    Danke im voraus.

    Gruss,Lisa

  • Michael A.
    22.11.2017 - 12:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ebenfalls habe ich Fragen zu einer vorliegenden Betriebskostenabrechnung. Aufgeführt werden eine Trinkwasserüberprüfung, sowie Wartungen für Feuerlöscher/Toranlagen/Brandschutz und eine TÜV Prüfung. Ist das alles rechtens?
    Danke vorab!

  • Gina
    29.01.2018 - 23:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne in einem Haus mit Eigentums- und Mietwohnungen ( 11 ) sowie einem Frisör im Erdgeschoss.
    Unklar ist mir immer wieder, wer die Kosten der beauftragten Firma ( Ista ) für die Wartung, Service und Ablesung der erforderlichen Daten für die Nebenkostenerstellung trägt! Es gibt da immer 3 Rechnungen der Firma für Wartung, Service und Schlussrechnung, insg. ca 3020.-€ / Jahr.
    Welche Rechnung(en) dürfen in die Betriebskostenabrechnung mit eingebracht werden, bzw. sind umlagefähig, sicher gehören sie aber nicht mit auf das Instandshaltungskonto als Abzug???

    Ich würde mich sehr über eine Antwort von Ihnen freuen und sage schon mal Dankeschön im voraus,

    Gina

    • Mietrecht.org
      30.01.2018 - 08:19 Antworten

      Hallo Gina,

      aus der Entfernung kann Ihnen niemand eine gute Antwort geben. Es kommt einfach darauf an, welche Leistungen sich hinter den Rechnungen verbergen. Das sollten Sie im Zweifel prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eva-Sabine Petry
    08.04.2018 - 20:40 Antworten

    Hallo,
    ich verwalte unser Haus mit 4 Familien/Parteien. Wir haben jetzt eine Judo-Impflösung für unsere Wasserversorgung bekomme, die die Leitungen schützt und das Wasser dafür aufbereitet. Kann ich die Judo-Lösung in den Betriebskosten umlegen?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    E-S Petry

  • Heiner Schmidt
    14.05.2018 - 22:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich lebe mit meiner Familie in einem Haus mit 20 Wohnungen. Kann der Vermieter Sachen wie Schornsteinfegerkosten, Heizungswartungen , Gemeinschaftszähler ( Licht Treppenhaus und Draußen ) , Reinigngskraft fürs Treppenhaus , Gärtner für Außenanlage , ect. so berechnen das es an der m2 – Zahl der Wohnung angerechnet wird ? Also wer die größere Wohnung hat zahlt somit auch mehr der Kosten die eigendlich für jede Wohnung gleich sein sollten , da alle ja auch das Treppenhaus gleichermaßen nutzen und in jeder Wohnung die gleiche Arbeit auf den Schornsteinfeger zu kommt.Unabhängig von der Größe der Wohnung.

    • Mietrecht.org
      15.05.2018 - 14:47 Antworten

      Hallo Heiner,

      die Wohnfläche ist genau genommen sogar der häufigste Umlageschlüssel. Wenn z.B. kein Verteilerschlüssel vereinbart wurde, gilt nach BGB die Umlage nach Wohnfläche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lara Hillebrand
    20.07.2018 - 13:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich (Eigentümerin) habe über die Hausverwaltung eine Rechnung von Techem zugeschickt bekommen. In dieser geht es um diverse Gegenstände, die am Wasserzähler eingebaut wurden (Ventilzählergehäuse und Ventilzähleranschlussstücke, je 2x).

    Darf ich diese Kosten auf die Mieterin umlegen?

    Vielen Dank schon im Voraus für eine Antwort!

    Herzliche Grüße
    Lara Hillebrand

  • Mario Kowalski
    25.07.2018 - 09:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    die Formulierungen zum Thema Abrechnungsservice sind mir nicht ganz klar.

    Wir bekommen in einer großen Wohnanlage (ca. 170 Wohneinheiten) die Abrechnung für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser von der Firma Minol.
    In den Heiznebenkosten ist der Punkt Abrechnungsservice mit 5.070,12€ enthalten. Dies entspricht
    12,8% der Brennstoffkosten (Holzpellets).
    Ist dieser Punkt in dieser Höhe umlegbar?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort von Ihnen freuen und sage schon mal Dankeschön im voraus,

    Mario Kowalski

  • Martina Borgwardt
    21.08.2018 - 12:04 Antworten

    Ist die Eichgebühr und der Austausch eines Gartenwasserzähler umlegbar auf die Mieter des Hauses.

  • Gerhard Rentsch
    24.03.2019 - 22:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, eine Verwalterin, welche nicht mehr für mich als Eigentümer tätig ist, hatte in den Mietverträgen mit zwei verschiedenen Mietern einmal die Kosten für die Gartenpflege und bei der zweiten Mieterin die Kosten für den Aufzug ausgeschlossen. Ist das nach der Nebenkostenverordnung überhaupt möglich? Die Folge is, dass die übrigen Wohnungsmieter für diese beiden Mieter die Kosten mit übernehmen müssen. Ich möchte den beiden Mietern diese Vereinbarung kündigen – vielen Dank für Ihre Azskunft

    • Mietrecht.org
      30.03.2019 - 18:56 Antworten

      Hallo Gerhard,

      nicht die übrigen Mieter müssen die Kosten tragen, sondern der Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fabian Schulte
    25.03.2019 - 11:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in unseren Nebenkosten hat der Verwalter einen Posten berücksichtigt, in dem er den Service abrechnet, der den Punkt “Mülltonnenservice” berücksichtigt. Sprich die Gelbe / Blaue Tonne sollen durch den Hausmeister heraus- und wieder hereingestellt werden. Leider geschieht dies sehr unzuverlässig. Wenn gerade die Blaue Tonne voll ist, kann man sich mit Sicherheit vorstellen, dass es unangenehm ist, die erneut einen Monat hinauszuzögern.
    Im Gespräch letzte Woche versuchte ich den Verwalter davon zu überzeugen, dass ich diesen Punkt unsinnig finde. Erstens versucht er nur unnötig Kosten, die ja zu 100% auf die Hausgemeinschaft umgelegt werden kann, zweitens erzeugt die Unzuverlässigkeit Unmut. Die immense Beratungsresistenz des Verwalters bringt mich jedoch zur Verzweiflung. Ich musste mich schon fast rechtfertigen, warum ich diesen “Service” manchmal selbst übernahm. Das Geld für 2 Minuten Arbeit / Woche kann man sich aber dafür gepflegt sparen – der Verwalter war davon leider nicht zu überzeugen!
    Weitere Arbeiten übernimmt im Haus übernimmt “der Hausmeister” m.E. nicht!

    Ist es möglich, wenn Einigkeit unter den Mietern herrscht, diesen Service abzulehnen? Sprich ein Schreiben im Sinne aller Mieter an die Hausverwaltung.

    Für Ihre Hilfe bedanke ich mich schon im voraus!

    Fabian Schulte

    • Mietrecht.org
      30.03.2019 - 18:53 Antworten

      Hallo Fabian,

      es ist leider die Entscheidung des Vermieters, wie die Entsorgung organisiert wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Feld
    27.07.2020 - 10:38 Antworten

    Guten Morgen,
    meine Frage bezieht sich auf die Umlage der wiederkehrenden Kosten, die der Vermieter für den Straßenbau bezahlt. Sind diese Kosten auf den Mieter umlegbar?

    Vorab schon vielen Dank für die Info.

    Mit freundlichen Grüßen
    Waltraud Feld

    • Mietrecht.org
      28.07.2020 - 17:00 Antworten

      Hallo Frau Feld,

      Kosten die der Vermieter in Raten für die Erneuerung der Straße zahlt, sind nicht umlagerfähige Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Johann Hinzmann
    22.01.2021 - 14:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    bei den Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage müssen manchmal die Heizkörper- Thermostate ausgetauscht werden. Sind diese Kosten Umlagefähig, da die Heizung-Firma in den Wartungsarbeiten aufführt.
    mfg

    K:J: hinzmann

    • Mietrecht.org
      22.01.2021 - 20:16 Antworten

      Hallo Klaus,

      davon sollten Sie besser nicht ausgehen. Recherchieren Sie zum Thema “Kleinmaterial bei der Wartung”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marita Weise
    02.09.2021 - 14:30 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich wohne als einzige Mieterin in einem Geschäftshaus im Dachgeschoss. Im Treppenhaus ist die Beleuchtung ganztägig bis in den späten Abendstunden und teilweise an den Wochenenden in Betrieb.
    Leider ist die Vermieterin nicht wirklich bereit nach 30 Jahren sich der modernen Technik anzupassen.
    Muss ich die Kosten in vollem Umfang mittragen oder doch eher Geschäftskosten der einzelnen Firmen im Haus.
    Vielen Dank

    Marita Weise

    • Mietrecht.org
      03.09.2021 - 09:16 Antworten

      Hallo Marita,

      was genau meinen Sie mit “moderner Technik”?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria Petersen
    29.01.2022 - 12:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    in meiner aktuellen Nebenkostenabrechnung taucht der Posten „Abrechnungsservice“ in Höhe von 25€ auf. Mein Vermieter hat die Rechnung selbst erstellt und die Ablesungen von Heizung und Wasser zusammen mit seinem Bruder vorgenommen. Ich weiß nicht, ob der Bruder möglicherweise ein Gewerbe in dem Sektor hat.
    Letztes Jahr hat jedenfalls eine externe Firma die Ablesungen und Erstellung der Nebenkostenabrechnung übernommen.
    Ist es in beiden Fällen rechtens, „Abrechnungsservice“ auf den Mieter umzulegen?
    Vielen Dank im Voraus und mfG!

  • Ute Leskowitz
    04.09.2022 - 10:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zur Abrechnung Grundgebühr Wasser/Abwasser.
    Meine Wohnfläche beträgt 59qm + Terrasse gesamt 85,20qm.

    Darf die Grundgebühr einschließlich Terrasse berechnet werden?

    Auch wurde die Ablesung KWZ und Miete KWZ auf die gesamte Fläche berechnet.

    Ist das rechtens?

    Vielen Dank
    Ute

    • Mietrecht.org
      04.09.2022 - 12:28 Antworten

      Hallo Ute,

      es wird so abgerechnet, wie vereinbart. Im Grunde hat man mit wenigen Personen und viel Fläche immer einen “gefühlten” Nachteil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen Engel
    04.01.2024 - 11:36 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ist das Beködern von Pharaoarmeisen umlegbare Kosten, man muss mindestens 4 mal beködern. Wäre schön wenn sie mir dazu eine Info geben könnten, ob ich das umlegen kann oder als Instandhaltung verbuche.

    Mit freundlichen Grüßen

    Steffen Engel

  • Renate Emke
    24.01.2024 - 21:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Mutter ist im “betreuten Wohnen” untergebracht und es gibt viel Ärger mit der Nebenkostenabrechnung. In diesem Jahr hat der Vermieter erstmalig die Kosten für die Trocknerwartung in Höhe von 1.450,00 Euro auf die Mieter umgelegt. Im Mietvertrag steht nichts dazu und die Kosten für die “Wäsche” ist in der Verpflegungspauschale enthalten. Können Sie mir weiterhelfen?

    Liebe Grüße
    Renate

    • Mietrecht.org
      25.01.2024 - 10:10 Antworten

      Hallo Renate,

      grundsätzlich kann der Vermieter nur Kosten umlegen, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Verweisen Sie auf den Mietvertrag und bitten Sie um Korrektur der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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