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Welche Bestandteile des Hausgeldes sind nicht als Nebenkosten umlegbar? (z.B. Verwaltung, Rücklagen)

Als vermietender Wohnungseigentümer hat man nicht nur eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen, sondern man erhält auch eine eigene Abrechnung: Die Hausgeldabrechnung. In der Abrechnung des Hausgelds findet der Wohnungseigentümer eine Aufstellung über die von ihm zu tragenden Kosten und Lasten des Wohnungseigentums nach § 16 Abs. 2,7 und 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Viele, aber nicht alle darin enthaltenen Kosten können von dem vermietenden Wohnungseigentümer auf den Mieter im Rahmen der Nebenkosten 1:1 umgelegt werden.

Doch welche Kosten des Hausgelds gehören nicht dazu und sind von einer Umlage ausgeschlossen? Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht.

Inhalt: Diese Hausgeld-Positionen dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden

I. Bestandteile des Hausgeldes

II. Dieses Hausgeld ist vom Vermieter zu tragen

III. Vermietertipp

I. Bestandteile des Hausgeldes

Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die

  • Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die
  • Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung,

und

  • sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.

Dieses sogenannte Hausgeld ist von den Wohnungseigentümern in monatlichen Vorauszahlungen zu leisten und wird der Höhe nach im Wirtschaftsplan festgelegt, § 28 Abs. 2 WEG. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Hausverwalter über die tatsächlichen Kosten abzurechnen gemäß § 28 Abs. 3 WEG.

II. Diese Teile des Hausgeldes sind vom Vermieter zu tragen

Grundsätzlich sind all die Kosten des Hausgeldes nicht auf den Mieter abwälzbar, die nicht unter den Begriff der „laufenden Betriebskosten“ nach § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1, 2 BetrKV fallen.

Im Einzelnen verbleibt die Kostenlast daher im Rahmen der folgenden Hausgeldpositionen beim Vermieter:

1. Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

  • Kosten der Instandhaltung bei verbrauchsbedingten Abnutzungserscheinungen; so etwa Kleinreparaturen an Elektro- und Sanitärinstallationen etc.
  • Kosten der Instandsetzung bei größeren Schäden und Mängel an der Bausubstanz; wie witterungs-, sturm- oder alterungsbedingte Schäden; auch bei Unterlassung der laufenden Instandhaltung oder Verursachung durch Dritte (Graffiti) entstanden sind
  • Beiträge zur angemessenen Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Satz 4 WEG
  • laufende Instandhaltungen
  • Kosten einer baulichen Veränderung

2. Kosten der Verwaltung

  • Verwalterkosten, beispielsweise die Vergütung des Verwalter oder sonstige Kosten für entsprechendes Hilfspersonal
  • Aufwandsentschädigungen des Verwaltungsbeirats
  • Kosten der Durchführung von Versammlungen der Wohnungseigentümer
  • Kosten für die Überprüfung einer Jahresabrechnung oder der Wirtschaftspläne durch einen Wirtschaftsprüfer
  • Kosten für Steuerberater
  • Geldverkehr: Bank- und Kontoführungsgebühren
  • Anwalts- und Gerichtskosten von Prozessen der Eigentümergemeinschaft: Nach § 16 Abs. 7 WEG: Kosten des Rechtsstreits gemäß § 18 WEG und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4 WEG sowie nach § 16 Abs. 8 WEG: Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 nur dann, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vergütungsvereinbarung handelt.

3. sonstige Kosten 

  • für Vorratskäufe, beispielsweise Kauf von Heizöl
  • Kosten der Verkehrssicherung der gemeinschaftlichen Wege, Zugänge, Zufahrten usw.
  • Anliegerbeiträge, Straßen- und Kanalbeiträge

III. Vermietertipp

Da es doch nicht wenige Posten betrifft, die von einer Umlage auf den Mieter ausgeschlossen sind, lohnt sich zur Abgrenzung auch ein Blick in die Betriebskostenverordnung. Die Übersicht über alle relevanten umlagefähigen Nebenkostenpositionen in dem Artikel: „Betriebskostenverordnung- Alles Wichtige für Vermieter und Mieter“ kann Ihnen hier eine Hilfestellung bieten.

Gleichen Sie als Vermieter die Abrechnung des Hausgeldes mit der Nebenkostenabrechnung, die Sie an Ihren Mieter geben nochmals ab und beachten Sie die obigen nicht umlagefähigen Kostenpositionen. Wichtig ist dabei auch die verschiedenen Umlageschlüssel zu beachten, denn das Hausgeld wird in seinen Kostenpositionen nach WEG-Anteilen berechnet, die Nebenkosten des Mieters sind allerdings ohne besondere Vereinbarung nach der Wohnfläche oder verbrauchsabhängig umzulegen, vgl. § 556 a BGB. Gerade bei der erstmaligen Erstellung einer Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter selbst ist es empfehlenswert professionelle Hilfe hinzuzuziehen, um sich spätere Streitigkeiten zu ersparen.

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