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Besonderheiten bei der Nebenkostenabrechnung für ein Zweifamilienhaus

Die Nebenkostenabrechnung hat grundsätzlich immer nach den gleichen rechtlichen Grundsätzen zu erfolgen und so gelten auch für Mieter in Zweifamilienhäusern die gleichen Rechte. Der Vermieter muss eine formell und materiell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erstellen, wobei sich die materielle Wirksamkeit der einzelnen Posten meist im Wesentlichen aus der Betriebskostenverordnung und der Heizkostenverordnung ergibt.

Besondere Regelungen für Zweifamilienhäuser gibt es bei den Einzelnen Nebenkosten lediglich im Rahmen der Heizkostenverordnung. Für die Fallkonstellation, dass in einem Zweifamilienhaus eine Wohnung vermietet und die andere vom Vermieter selbst bewohnt wird, sieht die Heizkostenverordnung nämlich vor, dass die Anwendbarkeit selbiger vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Die Konsequenzen dieser mietvertraglichen Regelungsmöglichkeit und die Auswirkungen in der Praxis werden sowohl für Mieter als auch für Vermieter im nachfolgenden Artikel aufgezeigt.

I. Heizkostenverordnung gilt grundsätzlich auch für Zweifamilienhäuser

Die Heizkostenverordnung regelt für alle Mieterverhältnisse verbindlich und unabdingbar, dass die Heizungs- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Nach § 7 der HeizkostenV müssen diese Kosten zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig für jede Mietwohnung gesondert abgerechnet werden. Das heißt, der Umlageschlüssel nach dem hier der jeweilige Anteil an Nebenkosten einer Mietwohnung bestimmt wird, darf auch nur zu 50 % verbrauchsunabhängig (also zum Beispiel nach der Wohnfläche oder der Personenanzahl eines Haushaltes) bestimmt werden.

II. Ausschluss der Heizkostenverordnung möglich

Bei Zweifamilienhäusern kann allerdings gemäß § 2 HeizkostenV vereinbart werden, dass auf die Anwendung der Heizkostenverordnung verzichtet wird, wenn folgende Voraussetzungen bei dem Mietverhältnis vorliegen:

  • es handelt sich um einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus und
  • eine Wohnung ist vom Vermieter bewohnt.

Den Ausschluss nach § 2 HeizkostenV können Mieter und Vermieter durch eine individuelle Vereinbarung im Mietvertrag ausdrücken, indem Sie die Umlage der Heizkosten verbrauchsunabhängig, wie zum Beispiel nach der Quadratmeterzahl bestimmen.

III. Folgen in der Praxis

In der Praxis ergeben sich bei dieser Besonderheit in der Nebenkostenabrechnung eines Zweifamilienhauses in der Regel nur dann Probleme, wenn das Mietobjekt zum Beispiel, um eine Wohneinheit erweitert werden soll, der Vermieter beabsichtigt auszuziehen oder die vermietete Wohnung als Eigentumswohnung an einen Eigentümer verkaufen will. In diesen Fallgestaltungen greift die Ausnahmeregelung nämlich nicht, und es muss die Heizkostenverordnung angewendet werden. Dies bedeutet in der Praxis dann auch den Einbau von entsprechenden Verbrauchszählern durch den Vermieter.

Hinweis – Falls die o.g. Bestimmungen nicht zutreffen:

Der Mieter kann die Anwendung der Heizkostenverordnung vom Vermieter verlangen und hat dabei auch verschiedene Durchsetzungsmöglichkeiten für seinen Anspruch. So kann er zum Beispiel etwaige Nachzahlungen verweigern, laufende Vorauszahlungen einbehalten und sogar gezahlte Beträge unter gewissen Voraussetzungen zurückfordern, wenn der Vermieter nicht nach der Heizkostenverordnung abrechnet.

48 Antworten auf "Besonderheiten bei der Nebenkostenabrechnung für ein Zweifamilienhaus"

  • Lars
    13.12.2016 - 14:53 Antworten

    Guten Tag,

    wie verhält es sich eigentlich, wenn in einem Zweiparteienhaus die eine Wohnung als Arztpraxis genutzt wird (der Praxisinhaber ist Eigentümer des Hauses) und die andere Wohnung vermietet wird? Kann man sich in diesem Fall auf §2 der HeizkostenV beziehen und auf deren Anwendung verzichten?

    Es heißt ja in der Verordnung, dass eine Wohnung vom Eigentümer “bewohnt” werden muss. Ist das wörtlich zu nehmen, oder wäre eine Nutzung als Praxis dem gleichgestellt?

    Besten Dank!

    • Mietrecht.org
      13.12.2016 - 15:40 Antworten

      Hallo Lars,

      das Gesetzt ist m.E. eindeutig. Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, sollten Sie nach entsprechender Rechtsprechung suchen oder einen Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne S.
    19.10.2017 - 07:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in unserem Mietvertrag ist eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,00 Euro für Heizung und Warmwasser festgeschrieben. Abweichend vom gesetzlichen Umlageschlüssel werden die Kosten nach Kopfzahl verteilt.
    Wir bewohnen das Dachgeschoß, unsere Vermieter das Erdgeschoß auf der einen Seite des Hauses. Auf der anderen Seite des Hauses befindet sich ebenfalls eine oder zwei Wohneinheiten. Die beiden Hausseiten sind grundstücksmäßig voneinander getrennt. Es gibt auch zwei Hofeinfahrten.
    Kann man hier dann auch von einem Zweifamilienhaus sprechen?
    Unsere Vermieter sind Eigentümer der einen Haushälfte.

    Da wir sehr sparsam sind und nur ganz selten heizen, würde ich die Kosten lieber nach Verbrauch abrechnen lassen.
    Unser Vermieter bezieht Depotatkohle, die er lediglich versteuern muss, zum heizen.

    Ist es rechtmäßig, dass die Heizkosten hier pro Kopf berechnet werden? Ich würde gerne nachvollziehen können, wie sich die Kosten zusammensetzen. Aber berechnet wurde die Kopfpauschale meines Erachtens nicht.

    Ich danke Ihnen für eine Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Susanne S.

    • Mietrecht.org
      19.10.2017 - 15:48 Antworten

      Hallo Susanne,

      auch eine Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen kann m.E. als Zweifamilienhaus betrachtet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Brigitte
    03.11.2017 - 22:20 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen.
    Wir haben 2012 die OG Wohnung in einem Zweifamilienhaus gekauft und bewohnen diese auch selbst.
    Unsere Wohnung wurde vor Einzug komplett renoviert (unter anderem auch neue Fenster und Rollläden), die Wohnung im EG ist noch im Zustand von 1972.

    Da wir nur einen Wärmezähler haben, werden die Kosten für Heizung und Wasser auf qm und Personen umgelegt.

    Mittlerweile ist der Besitzer der EG Wohnung verstorben und der Erbe hat diese an das Landratsamt als Ersteinrichtung für Flüchtlinge vermietet.
    Seit Januar 2016 lebt nun eine 5-köpfige Familie in der EG Wohnung.

    Bei der letzten Abrechnung vom 01.08.2016-31.07.2016 wurde nun eine Heizölverbrauch von 5.705 Liter für 160 qm gemessen!

    Im einzelnen differieren die Verbrauchswerte für die Heizung der beiden Wohnungen stark:

    – Im EG liegt der Verbrauchswert für die Heizung bei 24.169
    – Im OG liegt der Verbrauchswert für die Heizung bei 3.532

    Da wir 50% der Grund- und Verbrauchskosten für die Heizung bezahlen, erhöht sich dadurch auch der Wert pro Einheit was sich wiederum auf unsere Nebenkostenabrechnung auswirkt.

    Wir sind beide Berufstätig und den ganzen Tag außer Haus währen die Familie im EG den ganzen Tag zuhause ist. Zudem ist unsere Wohnung energetisch renoviert während die EG Wohnung noch die alten Fenster hat.

    Ist es denn rechtens dass wir hier den hohen Verbrauch vom EG mittragen müssen oder gibt es für solche Fälle eine spezielle Regelung?

    Vielen Dank im Vorauf für Ihre Rückmeldung,
    Brigitte

    • Mietrecht.org
      05.11.2017 - 08:18 Antworten

      Hallo Brigitte,

      Ihren Schilderungen nach zu urteilen, geht es um das Wohnungseigentumsrecht und nicht um das Mietrecht. Ich würde versuchen, eine Erfassung der Heizkosten, in der nächsten Eigentümerversammlung zu erwirken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Brigitte
        11.11.2017 - 20:30 Antworten

        Guten Abend Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Beste Grüße,
        Brigitte

  • Kroll Manfred
    24.08.2018 - 14:53 Antworten

    Hallo
    Ich habe 2005 ein Doppelhaus gebaut, eine Hälfte bewohne ich, die andere meine Tochter die demnächst auszieht und deren Hälfte -mit eigener Hausnummer- jetzt vermietet werden soll.
    Beide Haushälften werden von nur einer Wärmepumpe, die sich in meiner Hälfte befindet, beheizt. (Abrechnung über gesonderten Wärmestromzähler). Der Strom für die Heizung wurde bisher nur von mir bezahlt, soll aber jetzt bei Vermietung hälftig- da gleiche Größe- auf den Mieter angerechnet werden. Bisher gibt es für diese Hälfte keine gesonderten Wärmezähler oder ähnl.
    Meine Frage: Ist der Einbau von Wärmezählern und Abrechnung nach Heizkostenverordnung erforderlich oder kann dies nach § 2 HeizkVO mit Einverständnis des Neumieters unterbleiben, da das Gebäude als Zweifamilienhaus gerechnet werden kann?
    Wie muß das dann im Mietvertrag berücksichtigt werden?
    MfG

    • Mietrecht.org
      25.08.2018 - 07:05 Antworten

      Hallo Manfred,

      suchen Sie nach entsprechender Rechtsprechung. Ich vermute aber, dass eine eigenständige DHH mit separaten Grundstück / Grundbuch nicht unter den Mantel des Zweifamilienhauses fällt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Henning H.
    14.02.2019 - 11:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    folgende Situation: 4 Parteien Mietshaus des Bundes, bei dem ein Mieter,die Gemeinde X, diesen Wohnraum für die Unterbringung von Asylberechtigten zur Verfügung stellt.
    Seit Nutzung der Wohnung für diesen Zweck sind die Nebenkosten, insbesondere Heizkosten des gemeinsamen Heizkreises für alle 4 Parteien exorbitant angestiegen.
    Diese werden vom Betreiber des Hauses per Umlageschlüssel 70/30 auf die übrigen drei Mietparteien
    verteilt. Kann das richtig sein? Müssen beliebige Heizgewohnheiten von den übrigen Parteien geduldet werden?

    • Mietrecht.org
      14.02.2019 - 12:13 Antworten

      Hallo Henning,

      die Umlage nach Fläche (30%) und Umlage nach Verbrauch (70%) sollen diese und anderen Ungerechtigkeiten ausgleichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Henning H.
    21.02.2019 - 10:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ihre Stellungnahme vom 14.2., 12:13 beantwortet nicht meine Frage. Muessen vom selben Heizkreis versorgte Teilnehmer (Mieter) die Kosten für beliebig hohe Heizkosten, verursacht durch Nachbarmieter,
    aufkommen?
    VG Henning

    • Mietrecht.org
      21.02.2019 - 11:59 Antworten

      Hallo Henning,

      die Mieter zahlen nicht den Verbrauch der Nachbarmieter, sondern einen Anteil an den Flächenkosten (30%).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christa Waldhausen
    27.02.2020 - 13:07 Antworten

    Wir bewohnen mit dem Eigentümer ein 2-Familienhaus seit 23 Jahren. Jetzt haben wir Probleme mit der Nebenkostenabrechnung. Die ersten Jahre wurde der Verteilerschlüssel 50/50 angewandt. Die letzten 6 Jahre ein Verteilerschlüssel 60/40. Jetzt bekam ich die Nebenkostenabrechnung wieder mit 50/50 ausgestellt. Auf meine Frage, wieso nicht weiter 60/40 verwendet wird lautet. Er kann das machen wie er will. Das ist eine Großzügigkeit von ihm, wenn er 60/40 abrechnet. Wir wohnen mit dem Vermieter in einem Hausund möchte kein Krach, aber kann er so abrechnen wie er gelaunt ist??? Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Haftflicht wurden 60/40 abgerechnet. Er meint wir hätten die kleine Wohnung an Quadrat, stimmt nicht, Wir haben Schrägen in zwei Räumen und keinen Keller. Er besitzt jede Menge Kellerräume und Dusche 2x und einen riesen Garten und Garage. Ich möchte gerne von Ihnen eine Beantwortung meiner Frage. D ank im voraus.

    • Mietrecht.org
      28.02.2020 - 11:10 Antworten

      Hallo Christa,

      der Vermieter ist an den im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel gebunden. Lesen Sie dort nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    14.03.2020 - 21:53 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen in einem Zweifamilienhaus, der Vermieter renoviert seine hälfte das ganze Jahr 2019 und des deswegen steht sie leer und wird nicht beheizt. Im Mietvertrag ist eine Abrechnung der Heizkosten nach Wohnfläche vereinbart. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 soll ich 90% der Heizkosten zahlen und der Vermieter 10%. Muss ich wegen Leerstand jetzt nach Verbrauch zahlen? Des entspricht nicht dem Mietvertrag der ja eigentlich gilt oder?

    VG JM

    • Mietrecht.org
      15.03.2020 - 08:27 Antworten

      Hallo Peter,

      ich würde mich an Ihrer Stelle darauf stützen, dass eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt en muss. Wo hat Ihr Vermieter denn während der Renovierung gelebt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    15.03.2020 - 11:45 Antworten

    Hallo,

    der Vermieter hat das Haus mit den 2 Wohneinheiten gekauft um später nach der Renovierung der eigenen Einheit diese dann zu bewohnen. Er lebt in seinem eigenen Haus in einem anderen Dorf. Die Wohneinheit wird wie gesagt komplett (seit kauf 09/2018) kernsaniert.
    Den Verbrauch hat er nach Ölstandsanzeige und Einkauf/Verbrauch von Heizöl ermittelt. Es gibt keine ablesbare Wärmeverteiler (Heizkörper/Heizkreislauf). Im Mietvertrag ist wie gesagt kein Verteilerschlüssel der Nebenkosten/Heizkosten festgehalten worden, so das eigentlich ja nach BGB die Wohnfläche als Verteilerschlüssel festgelegt wird. Der Mietvertrag des alten Vermieters wurde vom neuen Vermieter beim Kauf der Immobilie so übernommen.

    VG Peter

    • Mietrecht.org
      16.03.2020 - 13:38 Antworten

      Hallo Peter,

      Sie sind sehr gut informiert und so würde ich auch gegenüber de Vermieter argumentieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha
    30.10.2020 - 10:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wollen in unserem selbst bewohnten Zweifamilienhaus eine Wohnung vermieten und dabei die Heizkostenverordnung komplett ausschliessen im Mietvertag und stattdessen eine Nebenkostenpauschale vereinbaren. Diese soll 20% der Kaltmiete betragen.
    Reicht es alleine diese Pauschale aufzuführen, die alle Nebenkosten abdeckt, oder müssen alle Kosten im Vertrag aufgeschüsselt werden.
    Vielen Dank.

  • Erwin Gaede
    03.12.2021 - 04:33 Antworten

    Ich grüsse Sie,

    Zum 1.Mai 2020 haben wir einen neuen Eigentümer des 2 – Familienhauses,und der neue Eigentümer wohnt selbst im Haus.
    Der neue Vermieter hat über ca. 18 Monate Umbauten in seiner Wohnung vorgenommen,und auch einen Heizkörper entfernt,
    Vormals,also beim alten Vermieter,hatte MINOL immer jährlich im Mai abgelesen.
    Den Vertrag mit Minol hat unser neuer Vermieter nicht übernommen,und uns dies verschwiegen.
    Es existiert also nach ca. 20 Monaten kein Ablesedienst,aber wir haben eine sehr hohe Heiz – und Warmwasserpauschale treu bezahlt,vehement überbezahlt,und haben nun ein erhebliches Guthaben,nachdem uns der Gasversorger die Ablesedaten für die Zeit ab 1.5.2020 bis 1.5.21,also für 12 Monate,für den Gesamtverbrauch mitteilte.
    Wir haben nun dem neuen Eigentümer vorgeschlagen, die Kosten nach QM v. 1.5.20 bis bisher 1.11.21 hochzurechnen, und das Guthaben von ca. 1.800 E verlangt.

    Der neue Vermieter ignoriert unseren Vorschlag.
    Müssen wir jetzt ein volles Jahr,also bis Ende April 2022 warten, bis die gesetzliche Frist zur Vorlage einer NK-Abrechnung 20/21 abgelaufen ist, um erst dann NK – vorauszahlungen zu verweigern als Druckmittel,oder können wir bereits jetzt eben dieses Druckmittel wegen der Praktiken,die eine Täuschung darstellen, ausüben.

    Oder können, bzw. müssen wir den Klageweg bestreiten,um an die bereits hohe Überzahlung zu gelangen ?

    Herzlichen Dank für Ihren Rat.

    Freundlichst
    E. G.

    • Mietrecht.org
      03.12.2021 - 09:39 Antworten

      Hallo Erwin,

      ich kenne leider nicht die genaue Situation bei Ihnen im Haus und auch nicht die Vereinbarungen im Mietvertrag. Im Zweifel steht dem Vermieter die zwölfmonatige Frist für die Heiz- und Nebenkostenabrechnung zu. Erst dann werden Nachzahlungen beziehungsweise Guthaben ausgewiesen und entsprechend ausgeglichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Saskia
    25.01.2022 - 09:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne zur Miete in einem Zweifamilienhaus, meine Vermieter wohnen unter mir. Ich zahle eine Warmmiete in der Wasser und Gas eingeschlossen sind. Nun gehe ich für 4 Monate ins Ausland.
    Muss ich in der Zeit die Wasser und Gas nebenkosten zahlen? Oder habe ich einen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung? Soweit ich mich belesen habe, kann ich diese in meiner Situation nicht einfordern.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Saskia

    • Mietrecht.org
      25.01.2022 - 19:29 Antworten

      Hallo Saskia,

      ich sehe keine Möglichkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate Bayer
    14.04.2022 - 09:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Meine Mutter musste ins Altersheim, aus ihrem 2 Familienhaus.
    Beide Wohnungen sind identisch.Ihre Wohnung steht leer.
    Die 2. Wohnung wird von Ehepaar bewohnt.
    Wie müssen wir den Leerstand berechnen, keine Messgeräte für Heizung vorhanden.

    Vielen Dank im Vorraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beate Bayer

  • Marcel
    27.07.2022 - 20:14 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    ich hoffe Sie könne mir bei meinem Problem weiter helfen.

    Und zwar sind wir ein 2 Parteien Haus welches von den jeweiligen Eigentümer selbst bewohnt wird.

    Kann hier auch durch einen eigenständiges Schriftstück auf die Heizkostenverordnung verzichtet werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Marcel

    • Mietrecht.org
      27.07.2022 - 20:18 Antworten

      Hallo Marcel,

      wenn Sie als Eigentümer allstimmig die Abrechnung nach XYZ beschließen – wer sollte etwas dagegen haben?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marcel
        27.07.2022 - 20:32 Antworten

        Hallo Dennis,

        erstmal danke für die schnell Antwort.

        Es dreht sich primär darum, dass wir unsere Nebenkosten bei einem Hausverwalter abrechnen lassen, dieser kommt uns jetzt mit der bitte zur Umrüstung auf Fernablesbare Heizkostenverteiler, da dies ja mittlerweile Gesetz ist.
        Da diese Umrüstung natürlich sehr kostenintensiv ist, würden beide Parteien gerne darauf verzichten und weiterhin auf die Altmodische Art abgelesen zu werden.
        Daher auch meine Frage, wird sind ja dann durch diesen Paragraph sozugen befreit von dieser Erneuerung oder?

        Freundliche Grüße

        Marcel

        • Mietrecht.org
          27.07.2022 - 22:13 Antworten

          Hallo Marcel,

          Sie wollen also nach der Heizkostenverordnung bzw. nach Verbrauch abrechnen, aber mit Ihren alten Gerätschaften. Ich denke hier sind sie einfach daran gebunden, was der Ablesedienst vorschreibt und überhaupt verarbeiten kann. Es ist also eher eine Frage der Praxis, als der Theorie.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Marcel
            28.07.2022 - 10:05

            Guten Morgen Dennis,

            die Maßnahme begründet sich aber auf die Heizkostenverordnung und wenn diese bei uns keine Anwendung findet, dann sehe ich dahinter auch keinen Grund dieser Anweisung zu folgen.

            Technisch bleibt ja alles wie gehabt, denke nicht dass es an der Praxis scheitert die Ablesung vorzunehmen.

            Die Umrüstung kostet ja auch an die 2000€ sowie jährliche Gebühren von fast 200€.
            Denke das ist eher der Grund und natürlich auch die gesetzliche Vorschrift.

            Aber das der Hausverwalter einen diese Gesetzliche vorschrift nicht näher bringen kann ist für mich schon sehr enttäuschend.

            Erstrecht weil letztens unser Warmwasserverbrauch an Hand der qm Zahl geschätzt wurde und nicht nach den Zählern verrechnet wurden, da diese abgelaufen waren. Aufgrund der Heizkostenverordnung.

            Dennoch vielen Dank für die Hilfe.

            Wünsche noch eine schönen Tag

            Grüße Marcel

  • Thomas
    09.12.2022 - 19:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne zur Miete in einem Zweifamilienhaus, laut Mietvertrag beteiligt sich der Vermieter zu 1/3 an der Gasrechnung. Da er laut eigener Aussage nur noch mit Holz heizt und kein Warmwasser mehr benötigt hat er mich heute aufgefordert einen handgeschriebenen Zettel zu unterschreiben, der besagt, er werde im nächsten Jahr nur noch pauschal 100€ zu den Heizkosten beisteuern.
    Eine Möglichkeit den Einzelverbauch zu ermitteln besteht nicht. Die Gastherme befindet sich in der Wohnung des Vermieters und alle Heizkörper haben einen gemeinsamen Vorlauf.
    Wie soll ich mich wegen der Änderung der Heizkostenabrechnung verhalten?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Thomas

    • Mietrecht.org
      10.12.2022 - 13:41 Antworten

      Hallo Thomas,

      ich würde erstmal im Mietvertrag nachlesen und genau prüfen, was dort vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johannes Radtke
    27.01.2023 - 20:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne zur Miete in einem Zweifamilienhaus. Die zweite Wohnung wird renoviert und ist zur Zeit ohne Heizungsanlage. An dem Wohnungseingang der unteren Wohnung (Baustelle) befindet sich nur eine alte Holztüre, die beiden Wohnungen sind nur durch eine Trockenbauwand ohne Wärmedämmung voneinander getrennt.
    Laut meinem Vermieter sind die gesamten Heizkosten von mir zu tragen, weil er die “Baustelle” ja nicht beheizt.
    Ist dies richtig? Muss ich die gesammte Luft der Baustelle mitheizen?

    Vielen Dank schon im Voraus

    Johannes Radtke

  • Maria Schmidt
    03.02.2023 - 21:06 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit 2 Jahren in einem Zweifamilienhaus. Bisher habe ich die Nebenkosten Pauschal bezahlt und daher auch keine Abrechnung bekommen. Nun wurde das Haus im Juli 22 verkauft und die neuen Vermieter renovieren ihre Wohnung und wohnen so lange noch nicht hier.

    Im Gespräch im September teilten sie mir dann mit, dass sie künftig nicht mehr pauschal abrechnen würden, sondern sie bis Ende des Jahres prüfen wie viel ich verbrauche und ich dann meinen Verbrauch bezahle (auch rückwirkend). Was ist wenn ich damit nicht einverstanden bin? Ich muss ja keinen neuem Vertrag zustimmen.
    Ich weis dass man pauschal nur abrechnen darf wenn der Vermieter mit im Haus wohnt. Wie aber ist es eben in besagten Fall? Sie ziehen ja ein sobald ihre Baustelle fertig ist.

    Liebe Grüße und danke schon mal für die Antwort.

    • Mietrecht.org
      05.02.2023 - 18:31 Antworten

      Hallo Maria,

      eine Pauschale kann unter gewissen Umständen auch erhöht werden (bei tatsächlich und nachweislich höheren Kosten). Für die Umstellung auf Vorauszahlung + Nebenkostenabrechnung sehe ich keine Möglichkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Nawrat
    13.03.2023 - 08:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe ein Zweifamilienhaus. Ich wohne selber (alleine) in einer Wohnung mit 220qm und habe die andere Wohnung mit 70qm vermietet .
    Die Mietwohnung wird von 2 Personen bewohnt.
    Wie kann ich die Heizkosten umlegen?
    Ich habe jetzt aber auch seit Februar separate Zähler an den Heizkörpern angebracht über Brunata um eine genaue Abrechnung zu bekommen.
    Trotzdem muss ich die Nebenkosten (welche ich seit 9 Jahren nicht erhöht wurden) anpassen für dieses Jahr.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      13.03.2023 - 09:46 Antworten

      Hallo Melanie,

      wie Sie vielleicht bereits gelesen haben, ermöglicht der Gesetzgeber eine vereinfachte Abrechnung, sofern sie eine Wohnung in Ihrem Zweifamilienhaus selbst bewohnen. Schauen Sie in den Mietvertrag, was Sie vereinbart haben. Die einfachste Abrechnung wäre nach Wohnfläche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Weber
    26.06.2023 - 10:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    zunächst danke für diese tolle Seite mit vielen wertvollen Informationen.

    Ich selbst haben folgendes Problem: Ich wohne zusammen mit einer anderen Familie in einem Zweifamilienhaus. Der Vermieter wohnt nicht im Haus. Nebenkosten wie Müll, Wasser-Abwasser sollen direkt mit der Gemeinde abgerechnet werden und Öl müssen wir alleine besorgen.

    In der Vergangenheit ging alles gut. Eine Partei meldete Wasser an, die andere den Müll und so kamen dann die Rechnungen, die man teilte. Öl wurde zusammen bestellt und geteilt. Nun ist die Familie unten ausgezogen und ein junges Paar eingezogen. Wir wohnen mit unserem Kind im Haus. Wir sind somit einen Person mehr. Jetzt gibt es ständig Ärger wegen den Nebenkosten. Wasserverbrauch sei bei uns höher ebenso Heizkosten etc. Wir würden mehr Pflanzen im Garten gießen usw. Es gibt keine Wasseruhren oder ähnliches.
    Kann ich den Vermieter zwingen die Nebenkosten selbst bei der Gemeinde anzumelden und eine NK-Abrechnung durchzuführen? Ich würde dann auch monatlich BK-Vorauszahlungen leisten.
    Über eine gute Idee wäre ich dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    U. Weber

    • Mietrecht.org
      26.06.2023 - 13:36 Antworten

      Hallo U. Weber,

      schön, dass es so lang unkompliziert und einvernehmlich lief. Sie übernehmen damit aber die Aufgabe des Vermieters. Bei einem Einfamilienhaus wäre die direkte Abrechnung üblich, bei einem Zweifamilienhaus steht der Vermieter in der Pflicht der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sander
    27.07.2023 - 20:56 Antworten

    Frage bzgl Nachzahlungen aus Strom/Heiz etc

    Ich wohne oben im Zweifamilienhaus ohne separate Zähler, Kein Mietvertrag! Mündliche Vereinbarungen einer all inklusive Miete ohne weitere Kosten. Wohnung EG wird vom Vermieter bewohnt während Arbeitszeiten und oft auch gemeinsam mit Untermieter. Wohnung ist gekündigt und jetzt die Forderung zur Beteiligung an offenen Nachzahlungen, muss ich dem nachkommen oder hat sich der Verm. mit Verzicht auf Mietvertrag nicht genug abgesichert?

  • Gunda Lein
    11.09.2023 - 19:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    in einem vor 1924 erbauten Haus mit zwei Wohnungen wird nun nach langer Zeit der Eigennutzung eine der beiden Wohnungen vermietet. Im Mietvertrag ist eine Nebenkostenpauschale vereinbart. Weil der Vermieter mit im Haus wohnt, muss keine Heizkostenabrechnung erstellt werden.
    Wie aber sieht es mit den abzugsfähigen Werbungskosten aus? Müssen die detailliert aufgelistet werden oder kann man statt des vermutlich viel höheren tatsächlichen Betrags die Höhe des Pauschbetrags auch bei den Werbungskosten ansetzen?

    • Mietrecht.org
      11.09.2023 - 21:53 Antworten

      Hallo Gunda,

      alle Werbungskosten (Heizung, Gärtner, Grundsteuer, Afa, usw.) müssen Sie mit Belegen nachweisen. Demgegenüber stehen die Einnahmen (Kaltmiete + Nebenkostenpauschale).

      Ihren Einzelfall sollten Sie im Zweifel durch einen Steuerberater prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna Karina
    27.11.2023 - 12:30 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben vor wenigen Wochen ein Zweifamilienhaus gekauft, dessen eine Wohnung wir zu zweit bewohnen. In der zweiten Wohnung wohnt ein Mieter alleine. Beide Wohneinheiten sind baugleich und haben dieselbe Größe.
    Besagter Mieter heizt seine Wohnung auf 25 °C, wir sind die gesamte Woche nicht im Haus und kommen dann zu 15 °C zurück. Wenn wir da sind, halten wir die Temperatur immer unter 20 °C.
    Im Mietvertrag (vom Vorvermieter so übernommen) sind zwei verschiedene Dinge vereinbart:

    1. unter Heiz- und Warmwasserkosten findet sich der Passus: “Handelt es sich um ein vom Vermieter selbst bewohntes Zweifamilienhaus, werden die Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche verteilt.”

    2. unter Umlagemaßstab steht zusätzlich: “Heizkosten nach der Personenzahl!”

    Welcher der beiden Punkte ist nun rechtens? Wir sind natürlich daran interessiert, uns auf die Wohnfläche berufen zu können, da wir aufgrund der Baustellensituation aktuell nicht im Haus duschen und aufgrund fehlender Küche auch nicht spülen können (also kein Warmwasserverbrauch) sowie wie bereits oben geschrieben nicht wirklich heizen. Wenn wir nun Zwei-Drittel des Verbrauchs zahlen müssten, obwohl wir nur maximal 10 % davon verursachen, käme uns das nicht fair vor.
    Wie werten Sie die Situation?
    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!

    Anna Karina

    • Mietrecht.org
      29.11.2023 - 10:53 Antworten

      Hallo Anna,

      ich kann ihn leider nicht sagen, welcher der beiden vereinbarten Umlagemaßstäbe angewendet werden muss. Ich würde Heizkostenverteiler nachrüsten, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter treffen und dann verbrauchsabhängig abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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