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Bitte beachten: Nebenkostenabrechnung beim Mieterwechsel

Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist für die meisten Vermieter eine unangenehme Aufgabe. Schon im Normalfall ist die Gefahr groß, dass sich Fehler einschleichen, die zur Unwirksamkeit der Abrechnung führen oder zumindest eine Korrektur erfordern. Umso schlimmer ist es für viele Vermieter, wenn Sonderfälle vorliegen, die die Abrechnung zusätzlich erschweren. Einen solchen Sonderfall stellt der Mieterwechsel dar, wenn er während der laufenden Abrechnungsperiode erfolgt. In diesem Fall wissen Vermieter oft nicht, bis zu welchem Zeitpunkt sie die Nebenkostenabrechnung zu erstellen haben und wie die Kosten auf den alten und den neuen Mieter zu verteilen sind.

Beachten Sie unsere Hinweise, und die Erstellung der Nebenkostenabrechnung wird für Sie auch im Falle eines Mieterwechsels zu einer lösbaren Aufgabe.

Inhalt: Nebenkostenabrechnung beim Mieterwechsel

  1. Es ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen, die ein Mieterwechsel auf den Abrechnungszeitpunkt auf der einen Seite und auf den Inhalt der Abrechnung auf der anderen Seite hat
  2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Zwischenabrechnung zu erstellen
  3. In der Nebenkostenabrechnung sind die Kosten anteilig auf den alten und auf den neuen Mieter zu verteilen
  4. Die Aufteilung der nach Verbrauch zu verteilenden Heiz- und Warmwasserkosten erfordert eine Zwischenablesung
  5. Die Aufteilung der verbrauchsunabhängig zu verteilenden Heiz- und Warmwasserkosten hat auf der Grundlage von Gradtagszahlen oder zeitanteilig zu erfolgen
  6. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, erfolgt auch die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage von Gradtagszahlen oder zeitanteilig
  7. Über die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf den alten und den neuen Mieter kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden
  8. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, erfolgt die Aufteilung der übrigen Nebenkosten im Falle einer Verbrauchserfassung auf Grund einer Zwischenablesung, anderenfalls zeitanteilig
  9. Steht die vom Mieterwechsel betroffene Wohnung zwischen der Beendigung des alten und dem Beginn des neuen Mietverhältnisses zeitweise leer, hat der Vermieter die entsprechenden Kosten zu tragen
  10. In der Nebenkostenabrechnung ist die Art und Weise der Aufteilung so differenziert darzulegen, dass die Mieter diese nachvollziehen und überprüfen können
  11. Fazit und Zusammenfassung

1. Es ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen, die ein Mieterwechsel auf den Abrechnungszeitpunkt auf der einen Seite und auf den Inhalt der Abrechnung auf der anderen Seite hat

Geht es um die Frage, welche Auswirkungen ein Mieterwechsel auf die Erstellung der Nebenkostenabrechnung hat, muss differenziert werden zwischen den zeitlichen und den inhaltlichen Folgen. In zeitlicher Hinsicht ändert sich in der Regel nichts (s. dazu Hinweis Nr.2). Der Inhalt der Nebenkostenabrechnung hingegen muss im Falle eines Mieterwechsels an die besondere Situation angepasst werden (vgl. Hinweis Nr.3).

2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Zwischenabrechnung zu erstellen

Gem. § 556 Abs.3 S.1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung hat der Vermieter gem. § 556 Abs.3 S.2 BGB innerhalb einer Frist von einem Jahr zu erstellen. Diese Jahresfrist beginnt mit dem Ende der zwölfmonatigen Abrechnungsperiode, über die abzurechnen ist. Hieran ändert auch ein Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode nichts. Endet ein Mietverhältnis vor Ablauf der Abrechnungsperiode, hat dies nicht zur Folge, dass mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses auch die Frist für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung zu laufen beginnt. Der spätest mögliche Zeitpunkt zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung wird nicht nach vorne verlagert. Auch im Fall einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Abrechnungsperiode bleibt es dabei, dass die Frist mit dem Ende der Abrechnungsperiode beginnt. Die Abrechnungsperiode wird durch die Beendigung des Mietverhältnisses nicht verkürzt und läuft weiter, auch wenn der Vertrag mit dem Mieter beendet ist. Der Vermieter hat daher die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende der Abrechnungsperiode zu erstellen, so dass zwischen der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Ablauf der Jahresfrist bis zu 23 Monate liegen können.

Mit dieser Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter über die gesamte Abrechnungsperiode, in die der Mieterwechsel fällt, abrechnen, da sich der Abrechnungszeitraum durch einen Mieterwechsel nicht verändert. Zu einer Zwischenabrechnung, mit der vorzeitig nur über den auf den alten Mieter entfallenden Teil abgerechnet wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet (vgl. AG Wetzlar, Urteil vom 8. 9. 2005 – 38 C 968/05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mietvertrag eine abweichende Vereinbarung enthält.

3. In der Nebenkostenabrechnung sind die Kosten anteilig auf den alten und auf den neuen Mieter zu verteilen

Während ein Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode auf den Zeitpunkt der Abrechnung und den Zeitraum, über den abgerechnet wird, keinen Einfluss hat, sind die Auswirkungen des Mieterwechsels auf den Inhalt der Abrechnung groß. Der Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung die gesamten in der Abrechnungsperiode entstandenen umlagefähigen Nebenkosten anteilig auf den alten und den neuen Mieter zu verteilen. Hierbei kann der Vermieter allerdings nicht vorgehen, wie es ihm gerade passt. Damit es zu gerechten Ergebnissen kommt, ist er an bestimmte Vorgaben gebunden, die wiederum von der Art der Nebenkosten anhängen.

4. Die Aufteilung der nach Verbrauch zu verteilenden Heiz- und Warmwasserkosten erfordert eine Zwischenablesung

Gem. § 7 Abs.1 S.1 und § 8 Abs.1 der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten und die Warmwasserkosten mindestens zu 50 %, höchstens jedoch zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer zu verteilen. Für die Verteilung dieser verbrauchsabhängigen Nebenkosten bestimmt § 9b Abs.1 HeizkostenV, dass der Gebäudeeigentümer (im Regelfall der Vermieter) bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes eine Zwischenablesung vorzunehmen hat. Gem. § 9b Abs.2 HeizkostenV sind die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten auf der Grundlage der Zwischenablesung auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

Beachte: Die Kosten für die Zwischenablesung, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 19/07). Mehr zur unterjährigen Heizkostenabrechnung nach Auszug des Mieters.

5. Die Aufteilung der verbrauchsunabhängig zu verteilenden Heiz- und Warmwasserkosten hat auf der Grundlage von Gradtagszahlen oder zeitanteilig zu erfolgen

Die übrigen 30-50 % der Heizkosten, die nicht nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer zu verteilen sind, müssen gem. § 7 Abs.1 S.5 HeizkostenV nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum verteilt werden. Für die übrigen Warmwasserkosten besteht ein Wahlrecht zwischen einer Verteilung nach Wohn- oder Nutzfläche (vgl. § 8 Abs.1 HeizkostenV). Kommt es zu einem Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode, bedarf es für die anteilige Aufteilung dieser verbrauchsunabhängig auf die Mieter umzulegenden Heiz- und Warmwasserkosten keiner Zwischenablesung. Gem. § 9b Abs.2 HeizkostenV ist der verbrauchsunabhängige Teil der Heizkosten auf der Grundlage von sog. Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufzuteilen. Für die verbrauchsunabhängig umzulegenden Warmwasserkosten ist die Aufteilung nach Gradtagszahlen nicht zulässig. Die Aufteilung auf den alten und den neuen Mieter hat hier gem. § 9b Abs.2 HeizkostenV stets zeitanteilig zu erfolgen.

Die Gradtagszahlen geben in Promillewerten für jeden Tag bzw. Monat des Jahres Auskunft darüber, wie hoch der Anteil des Heizungsverbrauchs an dem Verbrauch des gesamten Jahres ist. Die Werte beruhen auf langjährigen Erfahrungswerten und werden in folgender Gradtagszahlen- Tabelle (Richtlinie VDI 2067) zusammengefasst:

MonatPromillewert pro MonatPromillewert pro Tag
Januar1705,484
Februar1505,357
März1304,194
April802,667
Mai401,290
Juni, Juli, August zusammengefasst400,435
September301,000
Oktober802,581
November1204,000
Dezember1605,161

Beispiel für eine Aufteilung der verbrauchsunabhängigen Heizkosten auf der Grundlage von Gradtagszahlen:

Vermieter V vermietet zehn Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 600 qm. Die Heizkosten, die für den Abrechnungszeitraum 01.01. 2012 bis 31.12.2012 EUR 6.000,00 betrugen, werden von V zu 50 % verbrauchsunabhängig nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt. Wohnung Nr.5 ist 60 qm groß. Sie wurde im Jahr 2012 in den Monaten Januar bis März an Mieter alt (MA) und von April bis Dezember an Mieter neu (MN) vermietet.

Von den insgesamt im Abrechnungszeitraum entstandenen Heizkosten wird die Hälfte, also EUR 3.000,00, verbrauchsunabhängig auf die Mieter umgelegt. Auf Wohnung Nr.5 entfallen hiervon EUR 300,00 entsprechend dem Anteil der Größe der Wohnung zur gesamten Wohnfläche des Gebäudes (10 %). Diese EUR 300,00 sind auf MA und MN auf der Grundlage der Gradtagszahlen zu verteilen.

Danach entfallen auf MA 450 Promille (170 für den Monat Januar, 150 für den Monat Februar und 130 für den Monat März). MN wird für die Monate April bis Dezember zu 550 Promille belastet. Von den insgesamt für die verbrauchsunabhängigen Heizkosten auf die Wohnung Nr.5 entfallenden EUR 300,00 hat MA daher EUR 135,00 und MN EUR 165,00 zu zahlen.

Die zeitanteilige Aufteilung der verbrauchsunabhängigen Heizkosten richtet sich allein nach dem Anteil der Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse am gesamten Abrechnungszeitraum unabhängig davon, in welchen Monaten das Mietverhältnis bestand. Im vorangegangenen Beispiel hätte MA daher nur 3/12 der EUR 300,00 und damit EUR 75,00, MN hingegen 9/12 der EUR 300,00 und damit EUR 225,00 zu tragen.

Diese zeitanteilige Art der Verteilung kommt auch für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten zur Anwendung. Für diese besteht die Möglichkeit der Verteilung nach Gradtagszahlen nicht.

§ 9b Abs.2 HeizkostenV eröffnet zwar ein Wahlrecht des Vermieters zwischen der Aufteilung nach Gradtagszahlen und einer zeitanteiligen Verteilung der Heizkosten auf den alten und den neuen Mieter. Dieses hat der Vermieter jedoch nach billigem Ermessen auszuüben. Nicht selten ist sein Ermessen derart eingeschränkt, dass nur eine Verteilung nach Gradtagszahlen billigem Ermessen entspricht. Liegt nämlich der Mieterwechsel zeitlich so, dass auf einen Mieter ein Großteil der Heizperiode entfällt, während der andere die Wohnung größtenteils außerhalb der Heizperiode bewohnt hat, würde Letzterer unbillig benachteiligt, wenn er trotz seines geringen Verbrauchs entsprechend dem Anteil der Dauer seines Mietverhältnisses an der gesamten Abrechnungsperiode mit den Heizkosten belastet würde.

Beachte: Für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten kommt es nicht darauf an, wann die Wohnung von den jeweiligen Mietern tatsächlich bewohnt wurde. Entscheidend ist der Bestand des Mietverhältnisses. Ebenso wenig wie der alte Mieter dadurch entlastet wird, dass er vordem Ende des Mietverhältnisses auszieht, kann der neue Mieter seine Kostenlast dadurch reduzieren, dass er später einzieht.

6. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, erfolgt auch die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage von Gradtagszahlen oder zeitanteilig

Es kann vorkommen, dass eine Zwischenablesung, die gem. § 9b Abs.1 HeizkostenV zur Verteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten auf den alten und den neuen Mieter notwendig ist, nicht vorgenommen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Geräteausfall vorliegt. Beim Einsatz von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip kann es außerdem vorkommen, dass wegen des Zeitpunktes des Mieterwechsels (kurz nach dem Austausch der Messampulle oder gegen Ende der Abrechnungsperiode) aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile möglich ist.

Für diese Fälle bestimmt § 9b Abs.3 HeizkostenV, dass auch die verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten nach dem unter Hinweis Nr.2 für die Aufteilung der verbrauchsunabhängig zu verteilenden Heiz- und Warmwasserkosten geschilderten Verfahren zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass die gesamten Heizkosten auf der Grundlage von Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die gesamten Warmwasserkosten zeitanteilig auf den alten und den neuen Mieter zu verteilen sind.

Hat der Vermieter die Gründe, aus denen die Zwischenablesung nicht durchgeführt werden kann, schuldhaft herbeigeführt, und erfolgt die Abrechnung verbrauchsunabhängig, können die betroffenen Mieter die auf sie entfallenden Anteile in entsprechender Anwendung des § 12 Abs.1 HeizkostenV um 15 % kürzen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 18.03.1988 – 11 S 202/87).

Beachte: Die Vorschrift des § 9b Abs.3 HeizkostenV darf nicht mit § 9a HeizkostenV verwechselt werden. Auch § 9a HeizkostenV enthält eine Regelung für Fälle, in denen eine Ablesung der Messgeräte nicht möglich ist. Die durch § 9a HeizkostenV eröffnete Möglichkeit der Schätzung gilt jedoch nur für die Verteilung der in einem Gebäude entstandenen Gesamtkosten auf die einzelnen Mieteinheiten. § 9b Abs.3 HeizkostenV hingegen findet auf die Verteilung der auf die einzelne vom Mieterwechsel betroffene Mieteinheit entfallenden Kosten zwischen dem alten und dem neuen Mieter Anwendung. Beide Vorschriften können allerdings nebeneinander zur Anwendung kommen.

7. Über die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf den alten und den neuen Mieter kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden

§ 9b Abs. 4 HeizkostenV ermöglicht es den Parteien, eine von den in den Hinweisen 4 bis 6 geschilderten Grundsätzen abweichende Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten zu vereinbaren. Erforderlich ist herbei, dass sowohl der Gebäudeeigentümer (im Regelfall der Vermieter) als auch der alte und der neue Mieter an der Vereinbarung beteiligt sind. Inhaltlich können die Beteiligten z.B. vereinbaren, dass eine Zwischenablesung nicht erfolgen soll und sämtliche Heizkosten auf der Grundlage von Gradtagszahlen und alle Warmwasserkosten zeitanteilig nach § 9b Abs.2 HeizkostenV aufzuteilen sind. Auch umgekehrt kann vereinbart werden, dass alle Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig nach dem Ergebnis der Zwischenablesung verteilt werden. Erfolgt die abweichende Vereinbarung formularvertraglich ist § 307 Abs.2 Nr.1 BGB zu beachten, wonach eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Voraussetzung ist daher, dass eine Orientierung der Kostenverteilung am Verbrauch oder der unterschiedlichen Nutzungsdauer nicht vollständig unterbleibt. Eine pauschalierte Verteilung der Kosten ist daher bedenklich, es sei denn, sie orientiert sich am Vorjahresverbrauch.

Wirksam ist hingegen eine zwischen Vermieter und altem Mieter getroffene Vereinbarung, durch die die Kosten für die gem. § 9b Abs.1 HeizkostenV vorzunehmende Zwischenablesung dem ausziehenden Mieter auferlegt werden (vgl. AG Wetzlar, Urteil vom 26.02.2002 – 39 C 2295/01 (39)).

8. Liegt keine abweichende Vereinbarung vor, erfolgt die Aufteilung der übrigen Nebenkosten im Falle einer Verbrauchserfassung auf Grund einer Zwischenablesung, anderenfalls zeitanteilig

Werden Nebenkosten, die nicht durch die Beheizung oder Warmwasseraufbereitung entstanden sind, nach einem erfassten Verbrauch abgerechnet, hat der ausziehende Mieter- falls keine abweichende Vereinbarung vorliegt- das Recht, eine Zwischenablesung zu verlangen, auf Grund derer dann auch die Aufteilung der entstandenen Kosten auf den alten und den neuen Mieter erfolgt. Dies gilt beispielsweise für die Kaltwasserkosten, über die auf Grund der in den Landesbauordnungen enthaltenen Verpflichtung zur Ausstattung einer Wohnung mit einem Wasserzähler (vgl. z.B. § 43 Abs.2 S.1 der Bauordnung für das Land Berlin) gem. § 556a Abs.1 S.2 BGB nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen ist.

Sonstige verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung zeitanteilig auf den alten und den neuen Mieter zu verteilen.

Auch von diesen Grundsätzen können die Parteien durch eine Vereinbarung abweichen.

9. Steht die vom Mieterwechsel betroffene Wohnung zwischen der Beendigung des alten und dem Beginn des neuen Mietverhältnisses zeitweise leer, hat der Vermieter die entsprechenden Kosten zu tragen

Nicht immer schließt im Falle eines Mieterwechsels das neue Mietverhältnis nahtlos an das alte an. Das Risiko eines Leerstandes zwischen zwei Mietverhältnissen trägt der Vermieter. Er kann die Nebenkosten für diesen Zeitraum weder dem alten noch dem neuen Mieter aufbürden. Ebenso wenig kann er sie auf die übrigen Mieter des Gebäudes verteilen.

10. In der Nebenkostenabrechnung ist die Art und Weise der Aufteilung so differenziert darzulegen, dass die Mieter diese nachvollziehen und überprüfen können

Der Vermieter ist zwar nicht zu einer Zwischenabrechnung verpflichtet und kann über die gesamte Abrechnungsperiode, in die der Mieterwechsel fällt, eine einheitliche Nebenkostenabrechnung erstellen. An diese sind jedoch bereits in formeller Hinsicht gegenüber „gewöhnlichen“ Abrechnungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Der Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung zusätzlich zu den für jede Abrechnung notwendigen Angaben Folgendes mitzuteilen:

  • Den für jede Nebenkostenart gesondert ermittelten Gesamtbetrag, der auf die vom Mieterwechsel betroffene Mieteinheit entfällt,
  • den Verteilungsmodus für die Aufteilung dieser Gesamtkosten auf den alten und den neuen Mieter,
  • die Einzelbeträge, mit denen der alte und der neue Mieter jeweils belastet werden.

Führt der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung z.B. nur die auf die Mieter bereits umgerechneten Einzelbeträge auf oder lässt die Abrechnung nicht erkennen, auf welche Art und Weise die Aufteilung auf den alten und den neuen Mieter erfolgt ist, führt dies zur formellen Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung mit der Folge, dass der Vermieter etwaige Nachzahlungen von den Mietern nicht verlangen kann, sofern er den Fehler nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs.3 S.3 BGB korrigiert.

Fazit und Zusammenfassung:

  1. Vollzieht sich während der laufenden Abrechnungsperiode ein Mieterwechsel, ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem alten Mieter eine Zwischenabrechnung zu erteilen.
  2. Der Vermieter kann sich mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung bis zu einem Jahr seit dem Ende der -trotz des Mieterwechsels- fortlaufenden Abrechnungsperiode Zeit lassen und dann eine Abrechnung für die gesamte Abrechnungsperiode erstellen.
  3. In dieser Abrechnung müssen die Nebenkosten auf den alten und den neuen Mieter aufgeteilt werden. Insbesondere für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bestehen differenzierte gesetzliche Vorgaben, von denen der Vermieter nur im Einvernehmen mit den Mietern abweichen kann.
  4. In der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter für jede Nebenkostenart die auf die vom Mieterwechsel betroffene Mieteinheit entfallenden Gesamtkosten, den Verteilungsmodus und die jeweils vom alten und neuen Mieter zu tragenden Einzelbeträge aufzuführen.

21 Antworten auf "Bitte beachten: Nebenkostenabrechnung beim Mieterwechsel"

  • roland
    01.11.2017 - 23:49 Antworten

    Wie sieht es mit Sperrmüllkosten in der Wohnanlage aus, die erst nach Auszug angefallen sind, dürfen die auch einfach Anteilig auf den Vormieter mit umgelegt werden?

    Also Mieter 1 bewohnt bis Juni eine Wohnung, in der NK abrechnung sind ausschließlich mehrere Sperrmüllbeseitigungsaufwändungen zwischen August und Dezember vermerkt

    Können trotzdem 5/12tel der kosten von mieter 1 verlangt werden?

    • Mietrecht.org
      02.11.2017 - 17:11 Antworten

      Hallo Roland,

      was unterscheidet die Kosten für Sperrmüll im Vergleich zur Gartenpflege oder zum Winterdienst?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Gideon Grimmel
        13.03.2018 - 22:33 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        der Unterschied liegt zumindest für einen Leien in der Tatsache, dass Sperrmüll keine regelmäßigen Kosten erzeugt. Bei Gartenpflege ist hingegen von regelmäßigen Kosten auszugehen. Winterdienst wird im Regelfall mit der tatsächlich notwendigen/erbrachten Leistung abgerechnet.
        Könnten Sie den Sachverhalt beim Sperrmüll bitte kurz darlegen?

        Mit freundlichen Grüßen

        Gideon Grimmel

  • K
    05.01.2018 - 13:08 Antworten

    Hallo,

    Ich habe gerade den Nebenkostenabrechnung für 2016 erhalten.

    Ich ersetze einen alten Mieter und bin erst mitte 2017eingezogen und den Vertrag ubernommen. Der andere Mieter war ein wenig länger da, aber nicht für die gesamte Dauer des berechneten Zeitraums.

    Muss ich als neuer Hauptmieter (ab Juli 2017) eine Rechnung fuer ganzes 2016 bezahlen?

    Danke im Voraus.

    • Mietrecht.org
      08.01.2018 - 08:58 Antworten

      Hallo K,

      wenn Sie einen Mietvertrag übernehmen, dann tun Sie das mit allen Rechten und Pflichten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • P. B.
    12.11.2018 - 10:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe letztes Jahr zum 1.4. 2017 für meine Wohnung einen Mietvertrag unterschrieben. Bei der Wohnungsübergabe wurden sowohl die Heizverbrauchswerte, also auch der Kalt- und der Warmwasserzähler vom Hausmeister abgelesen und im Übergabeprotokoll festgehalten. Aufgrund diverser Reparaturen und Verzögerungen konnte ich erst Ende August 2017 in meine Wohnung einziehen.
    Nun habe ich für das Jahr 2017 meine Betriebskostenabrechnung erhalten und bin aus allen Wolken gefallen. Obwohl ich für VIER Monate Nebenkosten bezahlt, jedoch nicht darin gewohnt habe (also weder Warmwasser noch Heizung verbraucht habe) soll ich angeblich 500 Euro nachzahlen.
    Bei der Abrechnung fiel mir folgendes auf:
    1. Bei den Verbrauchswerten der einzelnen Heizungen tauchen die Werte vom Übergabeprotokoll nicht auf, sondern weit niedrigere (vermutlich Werte der letzten Ablesung aus dem Jahr 2016), betitelt mit der Bezeichnung “Stand alt”
    2. Sowohl der Warmwasser- als auch der Kaltwasserzähler werden doppelt aufgeführt. Einmal mit dem Vermerk “Zählerstand BIS 16.09.2017” und einmal mit dem Vermerk “Zählerstand AB dem 17.09.2017” (Tag der Ablesung durch die Ablesefirma). Letztere Werte sind für mich schlüssig.
    Der erste Wert jedoch (Zählerstand bis…) hat als Berechnungsgrundlage nicht die Werte der Wasseruhren aus dem Übergabeprotokoll, sondern weit niedrigere. Die Berechnung in dieser Rubrik erfolgt dann tageweise. D.h. der Vormieter soll für 196 Tage bezahlen, ich für 169 Tage. Dies bedeutet für mich, dass ich angeblich 12.000 l Warmwasser von April bis 16.9.2017 verbraucht habe. Da ich aber erst ENDE August eingezogen bin, habe ich von ein paar Eimern Warmwasser zum Putzen überhaupt kein warmes Wasser bis August verbraucht. Die Werte aus dem Übergabeprotokoll bei der Wohnungsübergabe tauchen auch hier überhaupt nicht auf.
    Bei Kaltwasser ist es ähnlich. Hier hätte ich angeblich 40.000 l Wasser in dem Zeitraum verbraucht. Nehme ich den Wert aus meinem Übergabeprotokoll reduziert sich das Ganze auf 4.000 l, was realistisch ist, denn sowohl Geschirrspüler als auch Waschmaschine wurden erst ab Einzug Ende August genutzt (und waren generell erst ab Ende Juli vorhanden). Das ich für die verbrauchsunabhängigen Kosten ab April 2017 aufkommen muss, ist selbstverständlich, aber wie sieht es mit Warmwasser und Kaltwasser aus? Ist es nicht verpflichtend nach Verbrauch abzurechnen, wenn in allen Wohnungen Wasseruhren angebracht sind?

    Darf ein Vermieter nach Kalendertagen abrechnen, wenn Wasseruhren installiert sind und diese auch bei der Wohnungsübergabe vom Hausmeister abgelesen werden? Und falls ja: warum wird dann bei Wohnungsübergabe überhaupt abgelesen? Für mich würde das ein großer Nachteil bedeuten. Zum einen, weil ich die Wohnung 4 Monate nicht genutzt habe, zum anderen weil vor mir fünf Personen in der Wohnung lebten und wir nur zu dritt sind. Und fünf Personen verbrauchen definitiv mehr Wasser für duschen/baden und für die Toilettenspülung.
    Ein weiteres Problem ist folgendes: bei der Wohnungsübergabe hatte der Hausmeister vergessen den Heizkörper im Wohnzimmer abzulesen. Dies fiel uns auf, als er weg war und wir die Werte aus dem Übergabeprotokoll noch einmal in Ruhe mit den Werten auf den Ablesegeräten verglichen haben. Damals fotografierten wir den fehlenden Heizkörper mit gut lesbarer Zählernummer und Zählerstand und meldeten es noch am selben Tag der Hausverwaltung inklusive Fotos. Kann uns dies nun zum Nachteil gereichen? Oder haftet für das Versäumen des Hausmeisters der Vermieter?
    Darf ich bis zur Klärung der Angelegenheit die von mir zu leistende Nachzahlung verweigern?

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Einschätzung mitteilen könnten. Sollten meine Berechnungen stimmen, wenn ich die Werte aus dem Übergabeprotokoll als Berechnungsgrundlage nehme, dann müsste ich eigentlich knapp 200 € zurück bekommen, anstatt 500 € nachzubezahlen.

    Im Voraus herzlichen Dank!

    • Mietrecht.org
      13.11.2018 - 20:10 Antworten

      Hallo P. B.,

      danke für Ihren Kommentar. Leider kann ich Ihnen zu Ihrem komplexem Anliegen hier nicht helfen. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Heike Hoyer
        03.12.2018 - 11:05 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        meine Mutter hat nun die Abrechnung der Betriebskosten für 2017 erhalten. Darin werden Kosten für den Kaltwasserverbrauch (sowie für Abwasser) für das –gesamte– Jahr 2017 in Rechnung gestellt, allerdings mietete meine Mutter die Wohnung erst ab 01.09.2017 an. Damals wurde der Wasserzähler nicht abgelesen; meine aufgrund einer starken Sehbehinderung schwerbehinderte Mutter, die zudem noch durch das 2 Tage vor Einzug erfolgte Ableben ihres Ehemannes unter Schock stand, hatte leider bzgl. der korrekten Übergabe der Wohnung auf die Vermieterin vertraut, die auch ihre Schwester ist.
        Im Mietvertrag steht “Für verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten gilt der gesetzlich zulässige Maßstab als vereinbart”. Zwar wurde der Kaltwasserverbrauch für die Abrechnungsperiode der Nebenkosten von insgesamt einem Jahr erfasst, jedoch nicht bzgl. des Mieterwechsels. Von der Vermieterin (Schwester) hatte meine Mutter mal nebenbei erfahren, dass die Vormieter ihre Wasserrechnung nicht beglichen hatten. Kann meine Mutter verlangen, dass ihr die Wasserkosten nur anteilig entsprechend ihrer Mietperiode von 4 Monaten im Jahr 2017 (Sept-Dez.) berechnet werden, mangels verbraucherabhängiger Erfassung wie lt. Gesetz vorgeschrieben?
        Herzlichen Dank im Voraus!
        Mit freundlichen Grüßen

        Heike Hoyer

        • Mietrecht.org
          03.12.2018 - 12:27 Antworten

          Hallo Heike,

          natürlich muss ein Mieter nur die verbrauchsabhängigen Kosten tragen, die während seiner Mietzeit angefallen sind. Nicht verbrauchsabhängige Kosten werden entsprechend zeitanteilig abgerechnet.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Walter Mayer
    29.04.2019 - 22:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind am 15.06.2017 nach knapp 4 Jahren umgezogen und haben die Tage unsere Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 erhalten, wobei sich unser Berechnungszeitraum entsprechend vom 01.05.2017 bis 15.06.2017 (Zeitanteil 46/365) erstreckt.

    Soweit ist die erstellte NK-Abrechnung auch korrekt. Jedoch gibt es den speziellen Umstand, dass kurz NACH unserem Auszug von der Hausverwaltung eine Fremdfirma für die Gebäudereinigung und den Winterdienst beauftragt wurde. Zuvor wurde dies von den Mietparteien übernommen.
    Somit taucht nun dieser Posten erstmals und mit knapp 2000€ als deutlich größter in den umlagefähigen kalten Betriebskosten auf. Jetzt sollen wir entsprechend unserem Zeitanteil diese Kosten der Fremdfirma mittragen, obwohl wir während unseres Mietzeitraums diese Leistungen nie genutzt bzw erhalten haben.

    Ich sehe mich im Recht, dass ich diese neuen Betriebskosten nicht tragen muss, da sie erst nach dem Mietverhältnis zustande gekommen sind.
    Oder andersherum gesehen: Wäre der Abrechnungszeitraum ein anderer, würden unsere Kosten an den verbrauchsunabhängigen kalten Betriebskosten variieren, bei gleichbleibender/m Nutzung / Leistungserhalt, was für mich keine Sinn ergibt.

    Ich wäre dankbar, Ihre fachliche Meinung zu dieser Lage zu hören.

    Beste Güße
    Walter Mayer

    • Mietrecht.org
      30.04.2019 - 07:11 Antworten

      Hallo Walter,

      Ihr Gedanke ist nachvollziehbar. Ich erkläre diesen Sachverhalt immer an zwei Beispielen:

      1. Ein Sommermieter zahlt auch zeitanteilig für den Winterdienst. Der Wintermieter beteiligt sich an der Gartenpflege.

      2. Als Mieter zahlen Sie zum Beispiel auch zeitanteilig für die Heizungswartung die erst nach Ihrem Auszug erfolgte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Walter Mayer
        01.05.2019 - 08:59 Antworten

        Danke Herr Hundt für Ihre Antwort.

        Noch ein kleiner Nachtrag bzw Nachfrage von mir:

        Bei Ihren Punkten kann ich das auch nachvollziehen, wenn man diese Dienstleistungen während seines Mietverhältnisses auch schon immer genossen hat, also quasi ein laufenden Posten darstellen, zB die Heizungswartung.
        Wäre erst nach unserem Mietverhältnis ein Heizung installiert worden sein, müssten wir auch dann die Wartungskosten dafür zeitanteilig übernehmen, nur weil die Heizungsinstallation in den beliebig gewählten Abrechnungszeitraum fällt?

        Beste Grüße

  • Kathrin Grafe
    07.09.2022 - 15:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    können Sie mir mitteilen, auf welche Quelle Sie sich mit Punkt 10 Ihrer Ausführungen stützen. Ich bin selbst Verwalterin einer Wohnanlage und eine unserer Mieterinnen begründete ihren Widerspruch zur Abrechnung mit genau diesem Zitat Ihrer Ausführungen. Da unser Verwaltungsprogramm bei einem Mieterwechsel keinen Ausweis des auf die Wohnung entfallenden Anteils an den Gesamtkosten zulässt bin ich mit einer entsprechenden Anfrage an den Softwarehersteller herangetreten. Er fragt jetzt nach einem entsprechenden Urteil oder Gesetzestext.

    Ich bedanke mich vorab für Ihre Bemühungen.

    Viele Grüße

    Kathrin Grafe

    • Mietrecht.org
      07.09.2022 - 16:59 Antworten

      Hallo Frau Grafe,

      die Ausführungen basieren auf der grundsätzliche Nachvollziehbarkeit der Nebenkostenabrechnung durch den Mieter. Die Abgrenzungen zwischen alten und neuen Mieter erfolgt i.d.R. über die Darlegung der Gesamtkosten eines Jahres und der Abgrenzung auf den Wohnzeitraum eines Mieters. Als z.B. Gesamtkosten Gartenpföege: 1.000 Euro, Ihr Anteil: 155/365tel (Tage) = 424,66 Euro.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Omer
    17.05.2023 - 13:34 Antworten

    guten Tag,

    ich bin aus einer Wohnung ausgezogen im siebten Monat. Bis zu diesem Tag wurden die Rauchmelder in dem Auszugsjahr noch nicht gewartet, jedoch wurden diese bei mir auch in der Nebenkostenabrechnung umgelegt. Darf der Vermieter diese Kosten immer umlegen oder nur wenn diese Kosten wie Beispielsweise: Dachrinnenwartung, Rauchmelderwartung, usw in meinem Mietzeitraum stattgefunden haben? Müssen diese Kosten nicht dann vom neuen Vermieter erst bei anfallenden tatsächlichen Kosten umgelegt und bezahlt werden? So könnte doch jeder Vermieter alles was danach im gleichen Jahr passiert umlegen, obwohl ich nichts mehr damit zu tun habe?

    lg und danke im Voraus.

    • Mietrecht.org
      17.05.2023 - 18:25 Antworten

      Hallo Omer,

      die Kosten können zeitanteilig umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alaeticia
    01.09.2023 - 12:14 Antworten

    guten Tag,

    als Vermieterin hatte ich vom 19.2. bis Ende Juni (Auszug) eine Mieterin. Der Mietvertrag lief jedoch bis 31,August.
    Da nur Einfamilienhaus mit Einlieger ( ich wohne im EG) haben wir Gaskosten nach beheizbaren Quadratmetern vereinbart ( Mieter 46 % der Gaskosten, ich 54 %.

    Ist es richtig, wenn ich (maximal) 70 % der Jahres-kosten an Gas (Rechnung Januar 2024) , als nicht-verbrauchabhängig deklariere und der Mieterin 46 % davon in Rechnung stelle, damit auf den Nachmieter nicht ungerecht hohe Winter-Gaskosten zukommen ? Natürlich nur für die 194 Tage (19.2.-31-8-)

    Danach werden anhand der Zählerablesungen 30% der Gaskosten zwischen 19.2. und 31.8. ermittelt. Davon zahlt die Mieterin wiederum 46 %, welche zu dem obigen Betrag (70%) addiert werden.

    Vielen Dank im voraus

    • Mietrecht.org
      01.09.2023 - 16:25 Antworten

      Hallo Alaeticia,

      nach Heizkostenverordnung müssen 50 bis 70% der Kosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Bei einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus kann auch anderweitig abgerechnet werden. Siehe auch: Heizkostenabrechnung für Einliegerwohnung

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carl Napp
    02.10.2024 - 18:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hatte bis zum 31.05. eine Wohnung gemietet, bei der es bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Pflege der Außenanlage (Gartenpflege) noch einen Winterdienst gab. Diese beiden Dienstleistungen wurden von der Hausverwaltung erst zum 01.07. des Jahres neu abgeschlossen. In meiner NK-Abrechnung für Jan-Mai stehen diese beiden Positionen aber anteilig drin. Kann mein Vermieter diese beiden Dienstleistungen anteilig auf mich umlegen, obwohl ich davon keinerlei Nutzen hatte?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      03.10.2024 - 15:17 Antworten

      Hallo Carl,

      Sie tragen zeitanteilig die “Sommerkosten” und der Sommermieter zeitanteilig “Ihre” “Winterkosten”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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