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Heizkostenabrechnung: Unterjährig nach Auszug des Mieters

Bei einem Mietverhältnis stellen die Heizkosten den größten Kostenfaktor dar. Daher dürfte ein Mieter, der unterjährig vor Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode aus der Wohnung auszieht, daran interessiert sein, möglichst schnell die Heizkostenabrechnung zu erhalten und sein Haushaltsbudget kalkulieren zu können.

Soweit der Mieter vor Ablauf seiner mietvertraglichen Kündigungsfrist auszieht, bleibt er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vertraglich zur Zahlung der Heizkosten und sonstigen Nebenkosten verpflichtet.

Wir erklären hier, wie die Heizkostenabrechnung funktioniert, wenn ein Mieter mitten im Jahr auszieht und somit z.B. nur ein paar Monate eines Jahres in der Wohnung lebt. Ein Ratgeber-Artikel für Mieter und Vermieter.

Der unterjährige Auszug bestimmt den Abrechnungszeitpunkt

Für die Heizkostenabrechnung des unterjährig ausziehenden Mieters ist der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses maßgebend. Zieht der Mieter vorzeitig aus der Wohnung aus, muss er trotzdem die Heiz- und Nebenkosten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses tragen.

Der nachfolgende Mieter trägt die Heiz- und Nebenkosten ab dem Zeitpunkt sdes Beginns seines Mietverhältnisses. Zieht er erst später in die Wohnung ein, ist er dennoch zur Zahlung der Nebenkosten ab Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet. Ein zeitweiliger Leerstand geht zu Lasten des Vermieters.

Vermieter braucht keine Teilabrechnungen zu erstellen

Der Vermieter ist nur verpflichtet, bei Mieterwechsel eine Zwischenablesung vorzunehmen (§ 9b HeizkostenV). Er ist aber nicht verpflichtet, eine auf den Tag des Mieterwechsels abgestellte Teilabrechnung der Heizkosten zu erstellen. Gleichfalls kann der Mieter keine Teilabrechnung verlangen. Vielmehr muss er sich bei einem Auszug im Laufe der Abrechnungsperiode auf das Ende des Abrechnungszeitraums verweisen lassen. Das Gesetz ist insoweit eindeutig (§ 556 III S. 3 BGB).

Allerdings kann der Vermieter die Heizkostenabrechnung freiwillig erstellen oder bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine Verpflichtung zur Teilabrechnung für den Fall des Auszugs vereinbaren.

Da die Heizkosten gemäß der Heizkostenverordnung mindestens zu 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen sind, muss der Vermieter praktisch immer eine Heizkostenabrechnung erstellen.

Eine Ausnahme besteht nur bei Zweifamilienhäusern, in denen die Parteien die Anwendung der Heizkostenverordnung vertraglich ausschließen können. Ist in diesem Fall eine Warm- oder Inklusivmiete vereinbart, kommt es auf eine Heizkostenabrechnung nicht an, da die Miete maßgebend ist.

Zwischenablesung der Verbrauchskosten

Werden die Heizkosten nach Verbrauch erfasst, müssen die Messvorrichtungen beim Auszug des Mieters abgelesen werden. Grundlage ist § 9b Heizkostenverordnung: „Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel“. Wechselt der Mieter mehrfach, ist jeweils nach dieser Vorschrift zu verfahren.

Wichtig ist, dass der Mieter zum Ablesetermin den Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht, soweit die Messeinrichtungen in der Wohnung sind (z.B. Verdunstungsröhrchen am Heizkörper).

Die Heizkostenverordnung erlaubt es dem Vermieter nach zwei vergeblichen Ableseversuchen den Verbrauch auf der Grundlage vergleichbarer Räume oder dem prozentualen Vorjahresanteil zu schätzen bzw. nach der Gradzahlentabelle abzurechnen (§ 9b HeizkostenV).

Unterlässt der Vermieter die Zwischenablesung, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, kann der Mieter den nicht verbrauchsabhängigen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).

Die Zwischenablesungskosten gelten mangels laufender Entstehung nicht als Nebenkosten und können nicht auf den Mieter umgelegt werden (BGH WuM 2008, 85).

Heizkostenabrechnung nach der Gradzahlentabelle

Bei einem Mieterwechsel sind die verbrauchsabhängigen Heizkosten mittels einer Zwischenablesung festzustellen. Soweit im Mietvertrag keine individuelle Vereinbarung über die Abrechnung der verbrauchsunabhängigen Heizkosten getroffen ist, sind die übrigen Kosten (Grundkosten) nach der Gradzahlentabelle oder zeitanteilig zwischen dem ein- und dem ausziehenden Mieter aufzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Zwischenablesung aus faktischen oder technischen Gründen nicht möglich ist (§ 12 II, III HeizkostenV).

In der Gradzahlentabelle wird den Jahreszeiten entsprechend bestimmt, wie hoch der anteilige Jahresverbrauch im Monat einzuschätzen ist. Die Gradzahlen werden vom Deutschen Wetterdienst ermittelt und stellen einen Maßstab für den Temperaturverlauf einer Heizperiode dar. So beträgt der Promilleanteil für den Januar 170/1000, für die Sommermonate nur 30 bzw. 40 Anteile. Ein Mieter, der von Dezember bis Februar die Wohnung bewohnt, müsste danach 48 % der Heizkosten bezahlen. Wird zeitanteilig aufgeteilt, ist auf die Wohndauer der beiden Mietparteien abzustellen und die Heizkosten sind entsprechend zu aufzuteilen.

Wird nach der Gradzahlentabelle abgerechnet, muss die Abrechnung verständlich sein. Die bloße Wiedergabe der Tabelle genügt nicht. Allerdings brauchen die Rechenschritte nicht im Detail dargestellt zu werden (BGH WuM 2005, 579).

Ungeachtet dieser Vorgabe können die Parteien mietvertraglich auch nach der Wohnfläche oder der Personenzahl abrechnen.

Verspätete Rückgabe der Wohnung

Räumt der Mieter die Mieträume nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig, muss er die bisher geleisteten Vorauszahlungen weiterhin zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, die bislang eventuell zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen auf das ortsübliche Niveau anzuheben (BGH NZM 1999, 803).

Wenn der Mieter verstirbt

Für den Fall, dass der Mieter verstirbt, trifft das Gesetz eine Sonderregelung (§§ 563 ff BGB). Lebte der Mieter mit seinem Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt, tritt der Partner in das Mietverhältnis ein. Vom Zeitpunkt des Todes des Mieters an trägt er die Heizkosten. Er ist auch zu Nachzahlungen für den laufenden Abrechnungszeitraum verpflichtet. Ihm stehen, sofern er zugleich Erbe ist, eventuelle Erstattungsguthaben zu.

Vertraglich geregelte Übergänge

Erfolgt der Mieterwechsel durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter, früherem und neuem Mieter, tritt der neue Mieter anstelle des alten Mieters in den Mietvertrag ein. Er übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Bereits entstandene Heizkostenforderungen muss der neue Mieter nur tragen, wenn dies vereinbart wird.

Sofern der Vermieter mit dem alten Mieter außerhalb der Kündigungsfristen einen Mietaufhebungsvertrag und mit dem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag schließt, gelten allgemein die Grundsätze für die Beendigung des Mietverhältnisses.

Zurückbehaltungsrecht der Kaution

Geht der Vermieter von einer Nachzahlungsforderung aus der Heizkostenabrechnung aus, darf er von der Kaution einen angemessenen Betrag einbehalten, um die voraussichtlich zu erwartende Nachzahlung abzudecken (BGH ZMR 2006, 431). Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der Abrechnungsfrist ab, muss er die Kaution vollständig erstatten.

90 Antworten auf "Heizkostenabrechnung: Unterjährig nach Auszug des Mieters"

  • Marcus Pegoski
    05.08.2014 - 21:58 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Frage hierzu: Bei einem unterjährigen Auszug dürfte der Vermieter doch nur den Ölverbrauch
    meinen Verbrauchseinheiten gegenüberstellen, der bis zum Ende des Mieterverhältinis entstanden ist oder? In meinem Fall muss ich durch hohe Ablesewerte bis zu meinem Auszug, einem geringen Verbrauch der zweiten Mietspartei und durch Leerstand nach meinem Auszug ca. 80% des Ölverbrauchs nach meinem Auszug zahlen. Das sind ca. 700 Euro. Ist das gerechtfertigt?

    • Mietrecht.org
      08.08.2014 - 09:20 Antworten

      Hallo Marcus,

      leider verstehe ich Ihr Anliegen nicht so recht. Die Zwischenablesung sort für eine Aufteilung der Kosten. Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung hier prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Mike Hiepel
        13.09.2023 - 12:38 Antworten

        Wenn ich im März ausziehe ,wieso muss das Öl für Oktober-Dezember mitbezahlen?

        • Mietrecht.org
          13.09.2023 - 12:51 Antworten

          Hallo Mike,

          könnten Sie Ihr Anliegen bitte etwas mehr ausformulieren? Ohne Zusammenhang ist es schwer zu verstehen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

        • edgar dörfner
          07.11.2023 - 10:02 Antworten

          Ich habe das gleiche Problem.
          Wir sind Ende Oktober 2022 ausgezogen aber uns hat man die Öllieferung Ende Dezember2022 anteilig mit berechnet.
          Ist diese Heizkostenabrechnung( Jahresabrechnung ) gerechtfertigt.

    • Daniel Steffen
      22.01.2015 - 16:03 Antworten

      Hallo Marcus,

      Wir haben im Moment ein sehr ähnliches Problem, hast du schon eine Lösung gefunden?

      Für die, die das Grundproblem nicht ganz nachvollziehen können:

      Beim unterjährigen Auszug wurden natürlich die bis dahin entstandenen Wärme- Verbrauchkosten abgelesen.
      Allerdings wurde zum Ende des Abrechnungszeitraumes der Schlüssel, mit dem die Verbrauchs- und Flächenbezogenen Heizungskosten berechnet wurden erstellt unter Benutzung der Ölkosten für den gesamten Abrechnungs- und nicht nur unseres Nutzungszeitraumes.

      Auf gut Deutsch, wir müssen zum Beispiel pro Quadratmeter Ca 2,95 € bezahlen, obwohl wir bereits acht Monate vor Ende des Abrechnungszeitraumes ausgezogen sind. Der Schlüssel von 2,95 € errechnet sich aber hauptsächlich aus den Kosten für das Heizöl im gesamten Abrechnungszeitraum und nicht aus unserem Nutzungszeitraum von vier Monaten.

      Würde ich auf Grundlage des Nutzungszeitraumes eine Berechnung durchführen, indem ich zwar die Gesamtkosten her nehme, diese aber erst mal auf ein Drittel reduziere (vier Monate nutzungszeitraum in zwölf Monaten abrechnungszeitraum), dann komme ich für uns auf einen quadratmeterschlüssel von nur 0,98 €.

      Die Frage ist nun, warum unser Schlüssel am gesamt Verbrauch im Abrechnungszeitraum berechnet wird und nicht nur anhand des tatsächlichen Nutzungszeitraumes.

      Ich hoffe, irgendjemand kann uns/mir helfen…

  • Annika
    11.04.2016 - 19:31 Antworten

    Guten Abend,

    ich ziehe nach 4 Jahren aus meiner Wohnung aus und meine Vermieterin hat bereits eine Nachzahlung der Betriebskosten angekündigt.

    Die Sache ist, dass ich in den vergangenen Jahren nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten habe. Auch meine Vormieterin hat nie eine bekommen. Falls ich jetzt eine Abrechnung beim Auszug erhalten sollte, habe ich meines Erachtens keine Möglichkeit diese zu überprüfen, da es keinen Vergleichszeitraum gibt. Hinzu kommt, dass ich einfach verglaste Fenster habe und Rahmen, durch die der Wind weht. Eine Nachbesserung hat meine Vermieterin immer abgelehnt.

    Ich habe den Eindruck, dass meine Vermieterin noch mal abkassieren möchte und an meine Kaution ran will. Kann ich mich dagegen wehren?

    Danke für Ihren Rat!

  • Andreas Arndt
    29.04.2016 - 19:03 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei meinem Auszug aus meiner Wohnung wurde im Juni 2015 ein Wärmeverbrauchswert festgehalten, welcher um 600 kWh niedriger ist, als der letzte geschätzter Wert aus Dezember 2014.

    Obwohl eindeutig eine Differenz zu meinen Gunsten vorhanden ist für den Zeitraum Januar bis Juni 2015, verweigert mein Vermieter den Rückerstattungsbetrag. Er begründet dies damit, dass der Verbrauchswert für 2014 geschätzt wurde und bereits abgerechnet ist.

    Er vertritt die Auffassung, dass der beim Auszug im Juni 2015 festgestellter Negativ Verbrauch nicht geheilt werden kann.

    Mir ist bewusst, dass die Auffassung von meinem ehemaligen Vermieter falsch ist. Jedoch benötige ich eine gesetzliche Grundlage bzw falls vorhanden, ein Gerichtsurteil im ähnlich gelagerten Fall.

    Ist Ihnen ein ähnlicher Fall bekannt?

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Arndt

    • Mietrecht.org
      30.04.2016 - 06:16 Antworten

      Hallo Andreas,

      ein besonderer Fall, mir ist leider kein Urteil bekannt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • W. Lindner
      05.02.2020 - 18:53 Antworten

      Es kommt nicht auf die Differenz zwischen dem letztem und dem aktuellem Wert an, sondern auf die Differenz zwischen voraus bezahlter Summe der in der monatlich gezahlten Warmmiete anteilig gezahlten Nebenkosten der aktuellen Mietdauer. In diesen Nebenkosten sind die Heizkosten eine von, so glaube ich im Augenblick zu wissen, insgesamt 11 Positionen. Nur wenn die Summe der in der aktuellen Mietzeit insgesamt monatlich gezahlten Nebenkosten größer ist als die Summe als die tatsächlich angefallenen Nebenkosten, erhalten Sie Geld zurück, egal ob die Heizkosten aktuell niedriger oder größer sind als in der vorhergegangenen Abrechnungsperiode.

  • Martin
    22.05.2016 - 11:46 Antworten

    Hallo,

    Ich habe meine Wohnung letztes Jahr fristgerecht zum 31.10.2015 gekündigt und bin aber schon am 10.10.2015 ausgezogen. Hierbei fand auch bereits schon die Schlüsselübergabe an den Vermiter statt und es wurde auch ein Übergabeprotokoll mit den Ablesewerten erstellt. D.h. Ich bin da. 20 Tage vor dem Ende der Kündigungsfrist ausgezogen. Fairerweise muss ich sagen, dass der Vermieter die Wohnung erst zum 01.11.2015 weitervermietet hat und nicht schon vorher.

    Bei der Betreibskostenabrechnung sind jetzt alle Kosten, die nicht verbrauchsabhängig sind (z.B. Hausmeister und ähnliches) mit 10/12 angesetzt (also zum Tag der Kündigung und nicht des Auszuges). Bei den Verbrauchsabhängigen Kosten gab es eine Abrechnung von Techem ebenfalls mit dem Zeitraum 01.01. – 31.10.

    Ist dies so korrekt? Vereinfacht ist die Frage, ob sowohl bei den nicht Verbrauchsabhängigen Kosten sowie den Verbrauchsabhängigen immer das Datum zählt, zu dem man eine Wohnung kündigt oder bei vorzeitigem Auszug (inkl. Schlüsselübergabe etc.) dieses Datum.

    Herzlichen Dank.

    Gruß
    Martin

    • Mietrecht.org
      22.05.2016 - 21:54 Antworten

      Hallo Martin,

      haben Sie den mit dem Vermieter eine besondere Vereinbarung dazu getroffen. Ansonsten könnte ja jeder Mieter dem Vermieter den Schlüssel in den Briefkasten werden und die Nebenkostenabrechnung mit Datum der Schlüsselübergabe fordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martin
        23.05.2016 - 06:23 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Es war so, dass wir einen Termin zur Wohnungsübergabe ausgemacht hatten, da ich diese nicht mehr nutzen musste (ich hatte bereits eine neue Wohnung zu dem Zeitpunkt) und mein Vermieter auf seine Kosten noch streichen konnte vor dem Einzug von neuen Mietern. Die Schlüssel wurden also im Rahmen der Wohnungsübergabe persönlich an den Vermieter übergeben. Insofern bestand wohl keine besondere Vereinbarung.

        Aber Ihre Aussage ist schon richtig, Herr Hundt, dass sonst jeder die Schlüssel einfach früher übergibt um Nebenkosten zu sparen ist sicher nicht die Idee. Vermutlich ist die Abrechnung dann so richtig.

        Vielen Dank!
        Martin

  • Herbert Lederer
    08.02.2017 - 11:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum 31.10. des letzten Jahres ausgezogen. Nun bekam ich die Abrechnung. Die Heizkosten wurden nach dem Zählerstand des Auszugs berechnet. Andere Kosten, z.B. Hausversicherungen wurden mit 10/12 angesetzt.
    Allerdings soll ich den gesamten Betrag der Heizungswartung übernehmen mit der Argumentation, dass ich zum Zeitpunkt der Wartung Mieter war. Müssten die nicht auch zu 10/12 berechnet werden ?
    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      08.02.2017 - 17:22 Antworten

      Hallo Herbert,

      auch die Wartung der Heizung wir zeitanteilig abgegrenzt. Sonst müsste ein Mieter er nur einen Monat in der Wohnung lebt, die Wartung alleine zahlen, weil diese in diesem Monat erfolgte – das macht natürlich keinen Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ashteru
    06.03.2017 - 14:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind zum 28.02.2017 ausgezogen. Übergabe der Wohnung war auch am 27.02.2017.
    Fotos vom beidseitig (beide Parteien) unterschriebenen Übergabeprotokoll liegt mir vor.

    Nun ist dem Vermieter einen Tag später aufgefallen das er die falschen Heizungswerte abgelesen hat. (elektronisches Messverfahren mit digital-Anzeige von zweiten Werten – Stichtagswert: 31.12.2016 und aktueller Wert) er hat natürlich den Stichtag 31.12.2016 (oder der Wert der letzten Messung) abgelesen – diese Werte sind auf jedenfall gleich mit denen auf der Abrechnung 2015/2016.

    Wie soll mal nun vorgehen.

  • Manuela
    21.06.2017 - 10:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 29.02.2016 ausgezogen, die nun vorliegende Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung wurde nach Gradtagszahlen aufgeteilt.

    Im Jahr 2015 hatte ich Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von insgesamt 376,74 Euro. Gemäß der vorliegenden Berechnung sollen nun beinahe die Hälfte der Vorjahreskosten für lediglich zwei Monate 177,42 Euro auf mich entfallen. Da lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass die Monate Januar und Februar die höchsten Werte gemäß Gradtagstabelle aufweisen. Der Gesamtverbrauch für das Anwesen hat sich nur geringfügig erhöht.

    Offensichtlich hat mein Nachmieter einen wesentlich höheren Verbrauch, den ich, da die Heizkosten nur zeitanteilig (d.h. ohne Zwischenablesung) abgerechnet wurden, anteilig mittragen soll. So wurden für nur zwei Monate 4,14 m³ Warmwasserverbrauch ermittelt, wobei mein Gesamtverbrauch im Jahr 2015 bei 2,97 m³ (!) lag.

    Hat dies seine Richtigkeit? Vielen Dank.

    • Niko
      05.05.2022 - 13:45 Antworten

      Hallo,

      wir haben das gleiche Problem. Wir haben einen Anteil von 1/12. Und zwar müssen wir für einen Monat 100€ nachzahlen. Im letzten Jahr mussten wir für 12 Monate nur 350€ nachzahlen. Das heißt mein Nachmieter hatte mehr als den dreifachen Verbrauch. Einfach verrückt. Es macht kein Sinn für Sommermonate zu zahlen, wenn man da nicht geheizt hat.

      • Mietrecht.org
        05.05.2022 - 13:51 Antworten

        Hallo Niko,

        eine gute Hausverwaltung sollte wissen, dass die Nachzahlung für einen Wintermonat nicht 1:1 auf das kommenden Jahr hochgerechnet werden kann.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Paul
    01.03.2018 - 16:09 Antworten

    Hallo,
    nach meinem Auszug wurde u.a. das Bad auf Kosten des (Ex-)Vermieters renoviert.
    Beim Übergabeprotokoll wurden die Zählerstände von Heizung und Wasser notiert.
    Nun werden mir die Kosten von Heizung und Wasser durch die Handwerker in Rechnung gestellt, ist dies rechtens?

    Vielen Dank im Voraus
    Paul

  • Selale
    28.06.2018 - 12:34 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt;

    auch ich habe dies bezüglich eine Frage:

    Ich bin im Februar diesen Jahres aus meinem kleinen Studentenappartement ausgezogen. Meine Vermieterin hat mit mir zu meinem Auszug den Zählerstand von 11.271 kwh abgelesen und im Abnahmeprotokoll unterschrieben. Nun, über vier Monate später hat sie mir eine Mail geschrieben, in welcher sie einen Ablesefehler ihrerseits meldet. Es seien wohl doch 12.271 kwh gewesen. Sie gab diese Verbesserung direkt an den Energieanbieter weiter, welcher eine beträchtliche Summe per Lastschrift eingezogen hatte.
    Nun wollte ich wissen ob ich für diese Summe aufkommen muss oder ob meine Vermieterin für ihr selbstverschulden aufkommen sollte, da ich nicht weiss wie der Stromverbrauch meines Nachmieters in den letzten vier Monaten aussah?

    Ich wäre Ihnen über eine kurze Aufklärung sehr verbunden.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Selale

    • Mietrecht.org
      29.06.2018 - 14:59 Antworten

      Hallo Selale,

      Sie können sich m.E. nur auf das Protokoll beziehen. Anders würde ich vorgehen, wenn die Vermieterin ihren Fehler irgendwie nachweisen kann, z.B. mit einem Foto.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • André Rohde
    17.09.2018 - 16:00 Antworten

    Guten Tag.

    Ich habe ein Problem ähnlicher Art.

    Wir ziehen jetzt im September 2018 aus und nun fordert die Vermieterin noch eine Heizungswartung, die jährlich anfällt. Unsere letzte Wartung passierte Nov 2017, vertraglich ist geregelt, dass es 1x pro Jahr passieren muss. Ich bin der Meinung, dass es nicht heißt “alle 12 Monate”, weil dann würde ich nicht fragen müssen.

    Können Sie bitte vielleicht Rat geben, wie es sich hier verhält? Ich bin eigentlich nicht bereit noch eine Wartung durchführen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A Rohde

    • Mietrecht.org
      18.09.2018 - 14:15 Antworten

      Hallo André,

      die Wartungskosten werden zweitanteilig auf den Mieter umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie
    15.12.2018 - 17:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin im Juli letzten Jahres in eine 2Zimmerwohnung gezogen. Bin allerdings im Dezember 2017 auch wieder ausgezogen. Ich muss dazu sagen, dass ich seit Ende September nicht mehr in der Wohnung war aber selbstverständlich trotzdem bis Dezember Miete+NK gezahlt habe. Demzufolge hatte ich nie die Heizung an.
    Ich habe eine Nebenkostenabrechnung bekommen, allerdings noch keine Heizkostenabrechung, bis wann müsste mir diese Vorliegen? Den Vermieter habe ich schon mehrfach kontaktiert erhalte aber keinerlei Reaktion.

    • Mietrecht.org
      15.12.2018 - 17:30 Antworten

      Hallo Stefanie,

      es ist möglich, dass der Abrechnungszeitraum für die kalten und warmen Betriebskosten nicht identisch ist. Fragen Sie beim Vermieter nach, wie der Zeitraum für die Heizkosten im Jahr liegt – z.b. 01.06.17 bis 31.05.18.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zehra Yildiz
    13.01.2019 - 23:02 Antworten

    Wir haben diese Woche die Heizkostenabrechnung unserer alten Wohnung erhalten, die wir im Jahr 2017 nur im Januar bewohnt haben. Für diesen einen Monat wurden Miete + NK natürlich gezahlt, allerdings haben wir nun eine Nachzahlung von ca 50€ erhalten, obwohl wir bereits mitten im Monat ausgezogen sind und somit nicht geheizt haben. Das ist für mich sehr unverständlich zumal wir innerhalb der 4 Jahre, die wir dort wohnhaft waren IMMER eine Rückzahlung erhielten, weil wir generell nicht so viel heizen…Und jetzt sollen wir für den einen Monat so viel nachzahlen??

    • Mietrecht.org
      14.01.2019 - 13:20 Antworten

      Hallo Zehra,

      wenn Sie nur im Winter in der Wohnung leben, dann fehlen Ihnen die Vorauszahlungen für die Heizkosten aus dem Sommer. Das es zu einer Nachzahlung kommt ist normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie
    15.05.2019 - 19:28 Antworten

    Hallo
    Ich habe folgendes Problem… Vielleicht kann mir jemand helfen.
    Und zwar habe ich meine Nebenkostenabrechnung bekommen und eine Rückzahlung erhalten. Jetzt teilt mir meine Vermieterin mit, dass die Abrechnung falsch ist, ich sie bitte vernichten soll und ihr das Geld zurück überweisen soll, damit es kein Durcheinander gibt… Die neue Abrechnung bekomme ich dann in ca 2 Wochen.
    Meine Vermieterin hat eine externe Firma für die Abrechnung und die Ablesung der Heizkosten beauftragt. An den Heizkörpern befinden sich diese elektronischen Röhrchen. Angeblich hätte der Mann, der abgelesen hat, ausversehen 2 mal auf das Knöpfchen gedrückt und somit den Wert von dem Vorjahr abgelesen. Am 31.10.18 bin ich dort ausgezogen, also ist nicht mehr nachvollziehbar, was ich verbraucht habe und was der neue Mieter verbraucht hat…. Irgendeinen Wert einfach prozentual zu errechnen würde auch zu meinem Nachteil sein, da ich bin Juni bis Ende Oktober fast nicht zu Hause war.
    Wie wird der Verbrauch jetzt ermittelt?
    Ich bin um jede Hilfe oder Rat wie ich mich verhalten soll dankbar.

  • Teresa Sacco-Atzeni
    16.05.2019 - 19:05 Antworten

    Hallo, wir haben nach 4 Monaten hier wohnen eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Klar wir sind im September eingezogen. Wir haben aber nie mehr als auf 2 die Heizungen gedreht, außer im Bad. Nun müssen wir 140Euro zahlen. Die Vermieterin erklärte mir, dass es mit dem Vormieter geteilt wird und wenn er mehr verbraucht hatte, haben wie Pech….. ich sehe es aber nicht ein.

    Ist das rechtens? Dürfen die das ? Überlege echt ob ich zum Mieterschutz gehe . Hoffe Sie können mir helfen und schnell eine Antwort geben ohne Mieterschutz am besten mit paragraf . Danke

    • Mietrecht.org
      17.05.2019 - 06:00 Antworten

      Hallo Teresa,

      wenn Sie nur in der kalten Jahreszeit in einer Wohnung leben, dann kommt es aufgrund der Heizkosten regelmäßig zu hohen Nachzahlungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert
    05.11.2019 - 13:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben folgendes Problem: wir haben unsere Wohnung normal in Juni 2018 gekündigt und nach 3 Monaten am 30-9-2018 sind wir ausgezogen, Übergabe, war alles in Ordnung, Kaution zurück, Mietvertrag abgelaufen. Wir waren seit 1 Jahr in der Wohnung (seit 1-7-2017), es war so, dass die Heizung dann Ende Oktober abgelesen wird und erst dann verrechnet.

    Jetzt hat der ehemalige Vermieter eine Nachforderung uns angekündigt (am 30.10.2019 ist der Brief angekommen) wegen Heizung- u. Warmwasserkosten, und sie wollen, dass wir eine Nachzahlung leisten. Die Ablesung erfolgte unterjährlich von einer externen Firma, da soweit ich weiss die Vermieter die Wohnung verkauft haben daher ist der Abrechnungszeitraum für die Heizung und Warmwasser 1.1-31.10, das Ablesedatum war 28.10.2018, der normale Abrechnungszeitraum ist 1.1-31.12.

    Sie sagen die Wohnung war leer, daher müsste das unser Verbrauch sein, und wir waren sowieso noch Besitzer der Wohnung obwohl keine Miete gezahlt wurde.

    Gibt es sowas wirklich? Wir sind nicht frühzeitig ausgezogen. Meiner Meinung nach müssten die Vermieter nur bis Ende des Mietvertrages die Kosten geltend machen…

    vielen Dank,
    Robert

    • Mietrecht.org
      07.11.2019 - 06:47 Antworten

      Hallo Robert,

      Sie zahlen nur die verbrauchsabhängigen Kosten bis zum Mietvertragsende, also bis 30.09.2018.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Celine
    06.12.2019 - 10:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt, ich habe folgendes Problem ich bin am 31.05.18 aus meiner Wohnung ausgezogen und am 01.06.18 wurde die Wohnung schon wieder vermietet. Ich habe aber erst jetzt im November eine Nachzahlung für den Februar (in dem ich eingezogen bin) bis Mai 2018 eine Nebenkostenabrechnung von 222,67€ bekommen. Er hat 77€ Nebenkosten verlangt in den Monaten und jetzt schreibt er mir eigentlich hätte er die Kosten auf rund 147€ haben müssen, hat er da nicht auch die NK zu niedrig angesetzt? Da gibt es doch auch Ausnahmen zur Zahlung und hätte mein Vermieter nicht früher das Geld einfordern müssen spätestens bis Mai diesen Jahres? Oder zählt da der 01.01.18-31.12.18 sodass er es noch geschafft hat mir eine Rechnung innerhalb der 12 Monatsfrist zu schicken und auf die zu bestehen?

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 14:38 Antworten

      Hallo Celine,

      die Abrechnung für das Kalenderjahr 2018 muss bis Ende 2019 beim Mieter eingehen. Wenn Sie nur im Winter in einer Wohnung leben kommt es regelmäßig zu Nachzahlungen, da die angesparten Vorauszahlungen aus den Sommermonaten fehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dana
    17.12.2019 - 21:01 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall und bin etwas ratlos:

    Es liegt eine WG vor. Ein Mieter ist im Oktober ausgezogen, der andere blieb bis Dezember. Wie teile ich die Kosten nun auf?
    Es liegt nur ein Wärmemengenzähler für die Wohnung als Ganzes vor.

    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 12:06 Antworten

      Hallo Dana,

      wenn Sie die Vermieterin sind, tragen Sie die Kosten für den Leerstand.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuel
    11.02.2021 - 08:20 Antworten

    Hallo,

    wir hoffen auf Ihre Hilfe, wir sind Mieter und haben folgendes Problem:

    Unser Vermieter hat uns wegen Eigenbedarf zum 30.06.2021 gekündigt (1-Familienhaus) und möchte jetzt im Winter eine Heizungswartung (durch Installateur) durchführen lassen und uns diese Wartung in der Betriebskosten/Nebenkostenabrechnung bei Auszug in Rechnung stellen.
    In den Letzten 4 Jahren hat der Vermieter keine Heizungswartung durchführen lassen, ist also keine Regelmäßigkeit erkennbar.
    Die Heizungsanlage läuft einwandfrei, alle Werte sind laut Schornsteinfeger in Ordnung.

    Unsere Fragen:
    Müssen wir jetzt im Winter eine “unnötige” Wartung zulassen, und darf der Vermieter die kosten der Wartung in der Nebenkostenabrechnung aufführen obwohl keine Regelmäßigkeit besteht?
    Müssen wir die Kosten trotzdem übernehmen und wie hoch darf der Anteil sein?

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    • Mietrecht.org
      11.02.2021 - 11:51 Antworten

      Hallo Manuel,

      natürlich müssen Sie die Wartung dulden – die Kosten werden zeitanteilig umgelegt. Als regelmäßig kann auch ein mehrjähriger Rhythmus gelten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    27.02.2021 - 20:23 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir sind zum Ende März aus unserer Wohnung ausgezogen. Es wurde keine Zwischenablesung vorgenommen. Nun sollen wir nur für den verbrauchsabhängigen Anteil an den Heizungskosten etwa dreimal so viel bezahlen wie in den Vorjahren insgesamt, der Jahresverbrauch hat sich also durch unsere Nachmieter verzehnfacht, was wegen unseres sparsamen Verbrauches schon sein kann.

    Natürlich hat sich dadurch auch der verbrauchsunabhängige Anteil erhöht, was ich aber wegen der Aufteilung nach Gradzahltagen akzeptieren muss.

    Aber muss ich bei diesem exorbitanten Mehrverbrauch und einer nicht erfolgten Zwischenablesung wirklich den vollen Verbrauchsanteil zahlen, wenn keine Zwischenablesung vorgenommen wurde und ich unseren konsistent niedrigeren Verbrauch durch Rechnungen über sieben Jahre hinweg belegen kann?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      28.02.2021 - 13:45 Antworten

      Hallo Markus,

      ein Gedanke: von Januar bis März kommt es immer zu einer Nachzahlung, weil die Vorauszahlungen der Sommermonate fehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Roman
      28.12.2021 - 12:27 Antworten

      Hallo Markus,
      wir haben exakt die gleiche Situation. Keine Zwischenablesung beim Mieterwechsel, Jahresverbrauch durch Nachmieter stark gestiegen und als Folge hohe Nachzahlung für den verbrauchsabhängigen Anteil bei der Abrechnung nach Gradzahltagen.
      Mich würde interessieren wie es in Ihrem Fall ausgegangen? Hat der Vermieter die 15% Kürzung akzeptiert oder wurde gar andere Methode für die Abrechnung angewendet z.b. auf Basis von Durchschnittsverbrauchs in der Vergangenheit?
      Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

  • Markus
    27.02.2021 - 21:37 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    noch als Nachtrag zur vor einer Stunde gestellten Frage – der Vermieter stellt sich auf den Standpunkt, dass wegen eines Dienstleisterwechsels die Zwischenablesung nicht möglich gewesen sei. Kann dies als Ausnahmefall gewertet werden, der das Kürzungsrecht um 15% bei nicht erfolgter bedarfsabhängiger Abrechnung nach §12 HeizkostenV obsolet macht?

    Nochmals vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      28.02.2021 - 13:46 Antworten

      Hallo Markus,

      Dienstleister sind Erfüllungsgehilfen des Vermieters – Probleme gehen i.d.R. zu Lasten des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Müller
    06.03.2021 - 15:11 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt!

    Wir sind im Oktober letzten Jahres ausgezogen. Wir hatten ein paar Einbauten in der Wohnung in Abstimmung mit dem Vermieter eingebaut Aufputzsteckdosen). Die haben wir nicht zurückgebaut. Den Abbau der Einbauten hat der Vermieter dann vorgenommen und uns von der Kaution abgezogen. Ein Anwalt sagte uns, dass er das dürfe. Nun will er aber auch die Nebenkosten für die Zeit der Handwerksarbeiten in der Wohnung zu unseren Lasten abrechnen. Das sind immerhin zwei Wochen. Und er möchte die Kosten für die zweite Ablesung der Heizkostenverteiler erstattet haben – weil wir die ja verursacht hätten! Darf er das?

    Viele Grüße!

    • Mietrecht.org
      06.03.2021 - 15:34 Antworten

      Hallo Christian,

      beiden Themen betreffen den Schadenersatzanspruch des Vermieters. Recherchieren Sie danach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    25.03.2021 - 18:41 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin im Dezember 2020 in eine neue Wohnung eingezogen und habe jetzt die Jahresabrechnung der Heizkosten für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.12.2020 bekommen.
    Muss diese Rechnung vom Vermieter für die 11 Monate bezahlt werden oder muss ich diese für das gesamte Jahr bezahlen obwohl ich nur einen Monat im Jahr 2020 in der Wohnung war.

    Die Wohnung hat kein Messgerät. Die Heizkosten werden für das gesamte Wohnhaus berechnet.
    Ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.

    Vielen Dank im Voraus für und liebe Grüße!

    • Mietrecht.org
      25.03.2021 - 20:39 Antworten

      Hallo Sarah,

      Sie zahlen nur die Heizkosten/Nebenkosten für Ihre Mietzeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Saskia
    03.04.2021 - 17:37 Antworten

    Hallo,

    ich habe mein Mietverhältnis zum 31.03.20 aufgelöst. Nun habe ich eine Abrechnung der Heizkosten am 03.04.21 erhalten. Muss ich die Nachforderung zahlen? schließlich sind 12 Monate bereits vergangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      05.04.2021 - 17:36 Antworten

      Hallo Saskia,

      über das Kalenderjahr 2020 (Abrechnungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020) muss der Vermieter bis Ende 2021 abrechnen. Ihr Auszug spielt grundsätzlich keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura
    01.11.2021 - 17:54 Antworten

    Hallo,

    ich habe meine Wohnung seit dem 1.8.2021 gemietet. Davor gab es einen längeren Leerstand (etwa seit Herbst/Winter 2020). Es befinden sich Verdunstungsröhrchen an den Heizkörpern, die zuletzt am 8.12.20 abgelesen wurden. Die Vermieterin meinte bei Einzug, dass niemand geheizt hätte, daher möchte sie sich die erneute Ablesung sparen. Dem Ablesedienst hatte ich nun Fotos der anfänglichen Wärmezählerstände geschickt, da ich zwischenzeitlich erfahren habe, dass ein Bekannter der Vermieterin hier eine Weile gewohnt hatte. Die Ablesefirma hat mit geschrieben, dass ein Verbrauch entstanden war.
    Die Vorauszahlung der Heizkosten sind im Mietvertrag mit den Nebenkosten zusammengefasst/ nicht einzeln aufgeführt. Der Betrag ist 130€/mtl.
    Ich habe die Vermieterin umgehend informiert und um eine schnellstmögliche Ablesung gebeten.
    Meine Frage: Es gibt keinen korrekten Zählerstand für die Monate August, September, Oktober, der meiner Meinung nach durch das Verschulden der Vermieterin entstanden ist. Wie darf die Vermieterin mir nun Heizkosten berechnen? Welches Recht habe ich, die Zahlung zu verweigern?

    Vielen Dank für Ihre Auskunft
    und mit freundlichen Grüßen

  • Jennifer
    01.01.2022 - 21:21 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe am 30.12.21 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 meiner alten Wohnung erhalten.
    Ende des Mietvertrags war der 30.04.2020
    Im Februar, März und April war die Wohnung de facto nicht bewohnt, da wir beide Ende Januar bereits woanders untergekommen sind, lediglich Möbel standen noch in der Wohnung. Nachbarn und auch Vermieterin waren über diesen Umstand auch unterrichtet. Es hat weder Warmwasserverbrauch stattgefunden, noch wurde die Wohnung in dieser Zeit beheizt.
    Die Vermieterin hat offensichtlich versäumt, eine Zwischenablesung vornehmen zu lassen, da die Abrechnung der Fremdfirma, die beiliegt, das gesamte Jahr auf unsere Namen umfasst.
    Der WEG Verwalter hat nun alle verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten per Gradtagstabelle auf uns umgelegt, sodass wir mit 53% der Kosten belegt werden und ca. 200 Euro (inkl. der anderen aufgelaufenen Nebenkosten) für den Zeitraum Januar bis April nachzahlen sollen.
    Für den Wasserverbrauch existieren keine Zähler in den Wohnungen, an den Heizungen gibt es die klassischen Verdunstungsröhrchen, durch die der Verbrauch festgestellt wird.
    Selbst wenn wir nun 15% der verbrauchsunabhängigen Kosten mangels Zwischenablesung abziehen würden, müssten wir demzufolge dennoch einen großen Teil des Verbrauchs unserer Nachmieter mitfinanzieren, was m.E. eine unbillige Härte darstellt.

    Welche Möglichkeiten haben wir, uns gegen diese Abrechnung zu wehren? Widerspruch haben wir bei der Verwaltung pro forma schon eingelegt.

    Vielen Dank für etwaige Ratschläge.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      02.01.2022 - 12:59 Antworten

      Hallo Jennifer,

      danke für das Schildern Ihrer Erfahrung. Ihr Fall ist er besonders, da sie in den Wintermonaten offensichtlich kaum geheizt haben. Das weiß natürlich niemand, da die Ablesung versäumt wurde. Die 15 % mögen in Ihrem Fall zu gering erscheinen, ich kenne allerdings auch keine andere Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eva Bisetto
    08.01.2022 - 13:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wie ist das eigentlich mit der Abrechnung, wenn der Verbrauch für Heizung/WW in den Abrechnungen für den Zeitraum 01.04. – 31.03. angegeben ist?
    Meine Tochter hat die NK-Abrechnung für 2020 im Dez. 2021 erhalten. Im Januar 2021 hatte sie die Vorauszahlung um 30 €/monatl. erhöht. Die Abrechnung von Techem ist für den Zeitraum 01.04.20 bis 31.03.2021. Müsste der Vermieter dann nicht die erhöhte VZ für die ersten 3 Monate berücksichtigen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Eva Bisetto

    • Mietrecht.org
      08.01.2022 - 13:31 Antworten

      Hallo Eva,

      ja, der Vermieter muss die Vorauszahlungen auf die Heizkosten für den Abrechnungszeitraum beachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marina Kantar
    27.01.2022 - 17:49 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich ziehe Ende Februar aus meiner jetzigen Wohnung aus und habe eine Aufforderung von meinem Vermieter bekommen, 800€ Vorauszahlung zu tätigen, da sich die Heizölkosten um ca. 60% seit September 2021 erhöht haben. Dies sollte als Absicherung für den Vermieter dienen, falls ich etwas für den Zeitraum vom September 2021 bis Ende Februar 2022 nachzahlen sollte. NK wurden davor aber entsprechend nicht erhöht.

    – Muss ich es im Voraus zahlen?
    – Wer trägt die Kosten, wenn eine Zwischenabrechnung gemacht wird und nicht nur eine Ablesung?

    Ich danke Ihnen sehr für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marina Kantar

    • Mietrecht.org
      28.01.2022 - 12:51 Antworten

      Hallo Marina,

      der Vermieter hätte die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen können. Ob das jetzt für einen Monat noch Sinn macht, ist eine andere Frage. Die Kosten kommen auf Sie als Mieterin ohnehin zu, spätestens mit der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre
    10.05.2022 - 19:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin am 30.04.21 ausgezogen. Ich habe nun die Heizkosten Abrechnung von techem vom 13.03.22 erhalten. Darin wird mein Anteil der Gesamtkosten mit 30% der Grundkosten und 70% der Verbrauchskosten berechnet. Ablesewerte werden mit dem 30.04.21 angegeben. Soweit sieht alles okay aus. Nun werden aber unter “Kostenaufstellung des gesamten Objekts” folgende Punkte aufgelistet (Zusatzkosten Heizung):
    Heizung 13.12.21 379,51€
    Schornsteinfeger 07.12.21 82,43€
    Brennerwartung 01.06.21 288,58€
    Gerätemiete (kein Datum) 227,89€

    Ist die Anrechnung dieser (zumindest 3 datieren) Zusatzkosten rechtmäßig, obwohl sie nach meinem Auszug entstanden/datiert sind?
    Für die Grundkosten wurde ein Zeitfaktor von 530 Gradtagen über eine Gradtagtabelle festgelegt.
    Der Abrechnungszeitraum geht vom 01.01. bis 31.12.21.

    Vielen Dank für die Auskunft.
    MFG

    • Mietrecht.org
      11.05.2022 - 18:07 Antworten

      Hallo Andre,

      ganz viele Positionen entstehen nach ihrem Auszug, zum Beispiel die Schornsteinreinigung durch den Schornsteinfeger, die Endablesung oder die Erstellung der Abrechnung. In meinen Augen ist es absolut rechtmäßig, dass sie anteilig mit den Kosten belastet werden. Bitte lassen Sie die Abrechnung bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen Fröhlich
    24.05.2022 - 08:32 Antworten

    Hallo Dennis, (alle Siezen immer und dann antworten sie per du, daher erspar ich mir das.

    Ich habe nach unterjährigem Auszug (31.5.) meine anteilige Heizkostenabrechnung erhalten. Laut dieser wurde der Öltank am 26.03. und am 8.11. befüllt. Der Ölpreis hat sich zwischen den beiden Befüllungen um ca. 20ct erhöht.

    Faktisch habe ich ja nur das „günstige“ Öl verbraucht, jedoch wurden die Gesamtkosten des Jahres für Heizöl gemittelt und dann für die Berechnung meinen Verbrauchsanteils laut Heizkostenverteiler herangezogen. Also zahle ich auch das „teure“ Öl das ich nicht verbraucht habe.

    Ist dieses Vorgehen anfechtbar?

    Danke im Voraus und Mit freundlichen Grüßen

    Steffen Fröhlich

    • Mietrecht.org
      24.05.2022 - 13:30 Antworten

      Hallo Steffen,

      ich antworte immer per Sie und mit Vornamen :-).

      Es gilt grundsätzlich „First in – First out“. Ich kann mir aber gut vorstellen, dann ein Teil der Herbst-Betankung auf den Jahresölpreis einzahlt und Sie auch damit belastet werden. Recherchieren Sie am besten, ob Sie dazu Rechtsprechung finden. Das „First in – First out“ Prinzip bei untertänigen Wechseln perfekt zu beachten ist m.E. recht kompliziert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silvia
    20.06.2022 - 23:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Letztes Jahr habe ich vom 1. Mai bis 31. Oktober eine Wohnung gemietet. Kürzlich erhielt ich einen Brief von der vorherigen Vermieterin, in der sie um eine Nachzahlung von 500 EUR für die Deckung der Heizkosten gebeten wurde. Laut ihrem Schreiben beliefen sich die gesamten Heizkosten für diesen Zeitraum auf 750 EUR.
    750 EUR klingt zu teuer, wenn man bedenkt, dass ich dort hauptsächlich im Sommer gelebt habe und ich sicher nie die Heizkörper anmache. Mir ist bekannt, dass zu Beginn oder am Ende unserer Mietzeit keine Messung vorgenommen wurde. Was würden Sie in dieser Situation raten? Soll ich die Details der Berechnung anfordern? Ist die Vermieterin gesetzlich verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      21.06.2022 - 16:15 Antworten

      Hallo Silvia,

      die Vermieterin ist an die Heizkostenverordnung gebunden und muss verbrauchsabhängig abrechnen. Kann die Vermieterin dies nicht, steht Ihnen wahrschlich ein 15%iges Kürzungsrecht zu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt+

  • Marco Bramer
    11.07.2022 - 08:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin am 30.06.2021 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe nun die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2021 bekommen. Demnach habe ich eine Nachzahlung i.H.v. ca 150€ zu leisten. Die letzten zehn Jahre hatte ich immer eine Erstattung bekommen, mein Heizverhalten hat sich im Jahr 2021 nicht geändert. Die letzten drei Jahre wurde ein Verbrauch von 2.200 bis 2.500 gemessen (davor sogar noch niedriger). Es wurde keine Zwischenablesung bei meinem Auszug vorgenommen. Für 2021 wurde ein Verbrauch von 6.000 Einheiten gemessen. Nach der Aufteilung nach Gradtagen (ca 58% für Jan – Jun) entfallen somit knapp 3.480 Einheiten auf mich.
    Die Aufteilung nach Gradtagen spiegelt nicht meinen Heizverbrauch wieder, da der Nachmieter offensichtlich ein deutlich höheres Heizverhalten hat als ich. Ich empfinde in diesem Fall die Forderung der Nachzahlung faktisch als eine Kostenübernahme für das Heizen des Nachmieters. Ist es möglich eine realistische Aufteilung der Heizkosten zu verlangen? Z.B. auf Grundlage meiner Abrechnungen der letzten Jahre.
    Es handelt sich hier um ein 11-Parteienhaus. Nach meinen Informationen ist der Nachmieter jemand, der bereits eine andere Wohnung im selben Gebäude gemietet hatte und diese auch weiterhin mietet. Ist es möglich als Argumentation auf die bisherigen Verbrauchseinheiten seiner ersten Wohnung zu verweisen, um den Unterschied im Heizverhalten zu bekräftigen?

    Mit freundlichem Gruß
    Marco Bramer

  • Camila O.J.
    21.10.2022 - 14:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 31.12.2020 aus meiner Wohnung ausgezogen Gestern habe ich nun (am 20.10.2022) eine E-Mail von der Hausverwaltung mit einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung erhalten (sie haben mich wohl postalisch nicht erreicht, da ich wieder verzogen bin – deswegen den Brief eingescannt. Aber das Datum darauf war der 20.10.2022. Bei Intervall wurde 11/2021 angegeben. Per Mail sagte man mir, dass der Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 offen sei. Da habe ich noch drin gewohnt. Aber wie kann es sein, dass man mich erst zwei Jahre später informiert? Geht so etwas?

    Muss ich das einfach akzeptieren und noch zahlen? Oder ist das evtl. schon verjährt? Auch wenn sie mich postalisch nicht erreicht haben – sie hatten ja offensichtlich meine E-Mail Adresse.

    Vielen Dank schon einmal im Voraus und herzliche Grüße,

    Camila O.J.

    • Mietrecht.org
      21.10.2022 - 15:14 Antworten

      Hallo Camila,

      Sie stehen in der Pflicht Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Für die Nebenkostenabrechnung hatte der Vermieter bis Ende 2021 Zeit. Wenn der Brief nicht zugestellt werden kann, geht das m.E. erstmal zu Ihren Lasten. Ob die weiteren Verzögerungen bis Oktober 2022 vertretbar sind, muss im Zweifel rechtlich geklärt werden. Aufgrund dessen, dass Sie zumindest eine Mitschuld trifft, sollten sich vielleicht einlenken und die Nachzahlung leisten. Alles andere macht nur Aufwand und verursacht gegebenenfalls unnötige weitere Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Camila O.J.
        21.10.2022 - 16:32 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        lieben Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!! Ich hatte die neue Adresse natürlich mitgeteilt – bin allerdings etwa ein halbes Jahr später wieder umgezogen (diese habe ich dann nicht mehr mitgeteilt – eigentlich hatte ich auch einen Nachsendeauftrag eingerichtet.. Aber hier kann dann niemand etwas dafür – nur die Post :-)). Es sind auch nur 194 EUR. Ich habe nur noch nie erlebt, dass es dann … 2 Jahre dauert. Aber gut, vielleicht haben Sie da auch Recht. Und es ist die Mühe nicht wert. Wenn die Hausverwaltung das Argument mit der möglichen Zustellung nimmt (wobei auf diesem eingescannten Brief ja das Datum von diesem Jahr steht…)

        Herzlichen Dank Ihnen noch einmal für ihre Hilfe!

        Viele Grüße,
        Camila

      • Camila O.J.
        25.10.2022 - 19:29 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        jetzt habe ich doch noch einmal eine Frage. Ich habe jetzt etwas recherchiert und habe festgestellt, dass ich meine Adresse doch (!) nach einem erneuten Umzug per E-Mail mitgeteilt haben.

        In der besagten E-Mail ging es auch um die Kautionsrückzahlung (d.h. auf diese E-Mail wurde auch geantwortet). Die Heizkostenabrechnung kam dann (nicht wie vorher angekündigt im März 2021, sondern im Oktober 2021) – aber fälschlicherweise an die “alte” Adresse.

        Gilt dann die Verjährung trotzdem? Da ich meine Adresse ja mitgeteilt habe und das nicht meine Schuld ist? Bin ich dann trotzdem Schuld und muss das zahlen?

        Vielen Dank noch einmal und entschuldigen Sie bitte die Zumbombardirerei :)

        Camila Ortega

        • Mietrecht.org
          26.10.2022 - 13:46 Antworten

          Hallo Camila,

          die Forderung einer Nachzahlung nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist ist nur dann möglich, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Wenn Sie Ihre Adresse mitgeteilt haben, sehe ich hier keinen Grund, dass der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Serdar Gültekin
    25.11.2022 - 11:27 Antworten

    Hallo,
    ich bräuchte bitte einen Rat.
    Ich bin Ende Juli 2021 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe jetzt meine Nebenkosten Abrechnung erhalten. So weit so gut. Damals habe ich von allen Zählern den Stand abfotografiert und jetzt mit denen der Abrechnung verglichen. Es wurde eine Zwischenablesung durchgeführt, Kalt, Warmwasser stimmen überein. Vom Heizkostenzähler jedoch steht kein Stand drin, und es wurde zeitanteilig berechnet. Die verbrauchsabhängigen Kosten verstehe ich, aber wieso hat man es auch beim Verbrauch gemacht? Das Gerät war funktionsfähig. Zwischen der zeitanteiligen Kalkulation und dem abfotografierten Wert liegen über 1500kwh, die zu über 150€ zu meinem Nachteil sind.
    Weiterhin soll ich die Zwischenablesung bezahlen.
    Wie kann ich hier verfahren? Einspruch werde ich erheben, doch was ist rechtlich erlaubt?
    Vielen Dank und Grüße

    • Mietrecht.org
      25.11.2022 - 13:51 Antworten

      Hallo Serdar,

      fragen Sie beim Vermieter nach, warum die Werte nicht mit den protokollierten Werten übereinstimmen. Das wäre mein erster Schritt. Ansonsten ist wichtig zu wissen, dass Ihnen ggf. ein 15%iges Kürzungsrecht zusteht, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roman Schmidt
    29.11.2022 - 16:08 Antworten

    Hallo,

    ich habe wenig Hoffnung auf eine positive Antwort, aber ich versuche es trotzdem Mal.

    Wir haben die Wohnung zum 31.10.2021 gekündigt und eigentlich schon kurz vorher die Wohnungsübergabe gemacht. Ausgezogen sind wir sogar schon Anfang des Monats. Jetzt bekomme ich die Abrechnung für 2021 und muss, bei gleichem Verbrauch, 300% mehr nachzahlen als im Vorjahr. Der Grund dafür sind die enorm gestiegenen Gaspreise. Jedoch sind diese laut Verivox erst im November und Dezember 2021 gestiegen. Zum Zeitpunkt unseres Auszugs waren die Preise noch vollkommen normal. Der Vermieter nimmt jedoch den Jahresgesamtpreis für die Heizungsbetriebskosten und wir müssen 10/12 davon bezahlen, obwohl wir zwei kalte und dazu noch extrem teure Monate gar nicht mehr in der Wohnung waren.

    Kann ich da irgend etwas tun, oder habe ich da einfach Pech?

    Viele Grüße und danke im Voraus.

  • k. Maurer
    10.01.2023 - 15:06 Antworten

    Meine Tochter ist im September mit ihrem Freund zusammengezogen. Im Mietvertrag steht, dass die Mieter die jährliche Wartung der Heizung zahlen müssen. Im Oktober haben die beiden sich getrennt und die Wohnung fristgerecht zum 31.1. gekündigt. Wartung der Heizung war im Januar. die Mieter sollen nun die Wartungskosten komplett, also für ein ganzes Jahr, zahlen. ist das rechtens?

    • Mietrecht.org
      11.01.2023 - 08:32 Antworten

      Hallo K. Maurer,

      die Kosten müssen zeitanteilig abgegrenzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marina
    10.02.2023 - 19:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meiner alten Wohnung sind Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip montiert. Dies hatte ich erst mitgeteilt bekommen, als ich die Ablesewerte auf der Heizkostenabrechnung nicht nachvollziehen konnte.

    Die Verdunstungsrörchen wurde Ende September ausgetauscht (Firma Brunata) und ich bin Ende Februar ausgezogen und es erfolgte eine Zwischenablesung.

    Da der Verbrauch fast überall im Nullbereich lag, hat die Firma den Verbrauch nach Gradtagen zwischen mir und Nachmietern aufgeteilt. Das traurige daran ist, dass ich die Hälfte der Zeit (5 Monate) immer zwei Wochen in jedem Monat nicht in der Wohnung war und in einer 3-Zimmer Wohnung nur in einem Zimmer gelebt habe (mehrere Gründe).

    Jedenfalls wäre mein Verbrauch sowieso ziemlich niedrig gewesen, bis auf ein Zimmer.
    Nun ist es aufgeteilt worden und die Zwischenablesung wird quasi einfach ignoriert.

    Darf man sie einfach ignorieren? Dass sowas passiert, wurde mich überhaupt nicht mitgeteilt.

    Ich danke Ihnen sehr für Ihre Rückmeldung!

    Mit freundlichen Grüßen
    Marina Kantar

    • Mietrecht.org
      11.02.2023 - 08:08 Antworten

      Hallo Marina,

      der Vermieter muss verbrauchabhängig abrechnen und die Zwischenablesung beachten. Bitten Sie um Korrektur. Sollten eine Verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich sein, steht Ihnen m.E. ein 15%iges Kürzungsrecht zu. Belesen Sie sich dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marco Hirsch
    15.02.2023 - 12:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir sind im Juni vergangenen Jahres aus unserer Mietwohnung ausgezogen und haben ein Eigenheim bezogen. Nun kam die Abrechnung und wie befürchtet, müssen wir die fast doppelt so hohen Ölkosten mittragen, die nach unserem Auszug entstanden sind, weil da dann noch zweimal aufgetankt wurde.
    Wir aber haben ja von Januar bis Juni noch “günstiges Öl” verbraucht. Ich musste ja schon in unserem Haus teuer betanken und nun soll ich doppelt teuer bezahlen für das ganze Jahr? Das kann doch eigentlich nicht richtig sein, oder?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße

    • Carolin R.
      17.05.2023 - 15:51 Antworten

      Hallo Herr Hirsch,
      ich habe aktuell exakt dasselbe Problem und weiß keinen Rat. Haben Sie in Ihrem Fall die Nachzahlung beglichen oder wie sind Sie weiter vorgegangen?

      Liebe Grüße

  • Florian
    18.07.2023 - 13:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin letztes Jahr von meinem eigengenutzten Reihenhaus in ein anderes Haus gezogen und habe das Reihenhaus vermietet. Von meiner Hausverwaltung habe ich nun eine Abrechnung bekommen in der Ich und mein Mieter denselben Preis pro kWh für Fernwärme bezahlen obwohl der Preis quartalsweise angepasst wird und insbesondere im letzten Quartal ordentlich angestiegen ist (fast 100%). Meine Hausverwaltung meint, dass das so rechtens ist, was ich mir aber nicht vorstellen kann.

    Viele Grüße und danke im Voraus.

    • Mietrecht.org
      18.07.2023 - 14:58 Antworten

      Hallo Florian,

      das ist eine besondere Situation des letzten Jahres – vielleicht wird sich hierzu noch Rechtsprechung ergeben. Zuvor hat kein Mensch über unterjährige Kostensteigerungen gesprochen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • B.G
    15.12.2023 - 23:28 Antworten

    Guten Tag,

    Mein Vermieter hat im Mietvertrag, den ich unterschrieben habe, festgehalten, dass ich für die Kosten und für die Veranlassung sowie für den Nachweis der Zwischenablesung verantwortlich bin. Ist die Klausel über die Verantwortlichkeit der Veranlassung der Zwischenablesung gültig?

    Ich danke im Voraus für die Informationen.
    Liebe Grüße

  • Benjamin Böwing
    14.02.2024 - 11:38 Antworten

    Hallo Dennis,

    wissen Sie bereits von Rechtssprechnungen, was die unterjährigen Preisanpassungen von Gas pro kwH betrifft.

    Zu unserem Fall: wir sind am 31.07.2022 aus unserer gemieteten Wohnung ausgezogen. Gas haben wir in den NK an unseren Vermieter gezahlt, da es ein 3-Parteien-Anwesen ist und über eine Zentralheizung betrieben wird. Diese wurden immer anteilig an den qm verteilt.

    Vom 01.01.2022 bis 31.07.2022 hatten wir einen netto Arbeitspreis von 4,01 ct/kWh. Der Auszugszählerstand wurde zum 31.07.2022 festgehalten. Ab dem 01.08.2022 hat sich der Arbeitspreis auf 18,34 ct/kWh netto erhöht.

    In der Nebenkostenabrechnung scheinen aber nicht die tatsächlich in unserem Mietzeitraum (01.01. – 31.07.) angefallen Kosten anteilig umgelegt worden zu sein, sondern die gesamte Gasrechnung für 2022 einfach nur auf Mietmonate runtergerechnet und dann anteilig auf die qm verteilt worden zu sein. Dadurch haben wir für unseren Zeitraum einen mehr als dreimal so teuren Arbeitspreis erhalten. Wir zahlen also für den teureren Abrechnungszeitraum mit, obwohl wir hier nicht mehr Mieter waren.

    Ich hoffe Sie haben da schon eine Rechtssprechnung gefunden. Gerecht finde ich das nicht. Wenn ich selbst Gas hätte anmelden können, hätte ich ja auch eine taggenaue Abrechnung mit dem abgeschlossenen Arbeitspreis erhalten.

    Freundliche Grüße
    Benjamin Böwing

    • Mietrecht.org
      14.02.2024 - 12:51 Antworten

      Hallo Benjamin,

      ja, mit einer Gas-Therme wären Sie klar im Vorteil gewesen. Ich weiss nicht, wie Ihre Wohnsituation im Anschluss aussah, ggf. profitieren Sie hier wiederum.

      Ich kann Ihnen hier leider nicht mit hilfreicher Rechtsprechung dienen. Sollten Sie Ansatzpunkte finden, lassen Sie uns hier gerne dazu diskutieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Grubats
        12.03.2024 - 19:51 Antworten

        Hallo.
        Was ist ihre Meinung hierzu, fogender Sachverhalt:

        Meine Eltern sind am 31. April 22 aus der Mietwohnung ausgezogen.

        Bei der Heizkostenabrechnung sind aufgelistet eine Betankung vom Februar 22 für 3000€ (ok) und vom Oktober 22 für 6000€ (?)
        Diese beiden Werte sind zusammengezählt und als Rechengrundlage für die Abrechnung von 2022 genommen worden, wo dan anteilig durch Gradzahltage umgeschlüsselt wurde.

        Darf die Betankung vom Oktober hier reingerechnet werden?

        Es erfolgte am 31.4.22 eine Zwischenablesung und der Ölstand wurde erfasst.

        Würde mich über eine Antwort freuen

        Grubats

        • Mietrecht.org
          13.03.2024 - 06:40 Antworten

          Hallo Grubats,

          im Grunde ist die Situation ähnlich wie oben diskutiert. Es gilt First-In Frist-Out, aber es wird m.E. nicht mehr nach unterjährigen Auszügen unterschieden. Ich könnte mir vorstellen, dass es bei einem Einfamilienhaus mit einem Öltank / einem Nutzer eine mieterfreundlichere Lösung geben könnte. Wie geschrieben, hier muss sich die Rechtsprechung entwickeln.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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