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Heizkostenabrechnung nur nach Verbrauch – Folgen für Mieter und Vermieter

Die Heizkostenverordnung verpflichtet den Vermieter, den Energieverbrauch des Mieters für Heizung und Warmwasser mindestens zu 50 % und höchstens 70 % nach dessen Verbrauch abzurechnen (§§ 7,8 HeizkostenV).

1. Heizkostenabrechnung nur nach Verbrauch ist erlaubt

Zugleich bestimmt § 10 HeizkostenV, dass der Vermieter mit dem Mieter eine von diesen Vorgaben abweichende Regelung im Mietvertrag vereinbaren und demgemäß die Heizkostenabrechnung auch ausschließlich und nur nach dem Verbrauch und damit zu 100 % verbrauchsabhängig erstellen kann.

Voraussetzung ist, dass dann aber alle Mieter in einem Mehrfamilienhaus einbezogen sind. Die Abrechnung allein auf einen Mieter bezogen wäre nicht erlaubt. Ob und inwieweit die Heizkostenabrechnung nur nach dem Verbrauch für den einzelnen Mieter sinnvoll ist oder nicht, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Heizkostenabrechnung nur teilweise nach dem Verbrauch erstellt werden. Dies hat Gründe.

Linktipp: Heizkostenabrechnung prüfen: Bei diesen 10 Punkten müssen Mieter aufpassen

2. Folgen für den Vermieter

a. Verbrauchsabrechnung vernachlässigt Festkostenanteil

Der Kostenaufwand des Vermieters bestimmt sich nicht nur nach dem Verbrauch des Mieters. Der Vermieter hat auch Festkosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage zu tragen. So haben die Kaminreinigung, der Betriebsstrom oder die Wartungskosten nichts mit dem individuellen Verbrauch des Mieters zu tun.

b. Verbrauchsabrechnung vernachlässigt Wärmeverluste

Heizungen haben naturgemäß Wärmeverluste. Je nach ihrem Alter, Dimension und Ausstattung liegen die Verluste von öl- oder gasbefeuerten Heizungen zwischen 20 % bis 40 %. Nur 60 % – 80 % der verbrauchten Energie kann tatsächlich als Wärme eingespeist werden. Diese Verluste kann der Vermieter nicht nach dem Verbrauch erfassen. Die Verluste ergeben sich aus Abgasverlusten (10 – 20 %), Transportverlusten in den Versorgungsleitungen (5 – 10 %) und Kesselverlusten (5 – 10 %). Vor allem in älteren Gebäuden sind die Transportverluste infolge ungedämmter Leitungen besonders hoch.

Bei einer ausschließlich verbrauchsabhängigen Abrechnung müsste der Vermieter diese Kosten praktisch selbst tragen.

Sinnvoll kann eine solche Regelung allenfalls in einem Zweifamilienwohnhaus sein, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt. Zudem besteht hier keine Verpflichtung, überhaupt verbrauchsabhängig abzurechnen, so dass die Vereinbarung einer Warmmiete in Betracht kommt.

Achtung: Kein Kürzungsrecht bei verbrauchsabhängiger Abrechnung

Rechnet der Vermieter den Energieverbrauch vollständig verbrauchsabhängig ab, setzt dies eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Alternativ kann der Energieverbrauch zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig und der Restanteil nach einem vereinbarten Umlageschlüssel (Wohnfläche, Personenzahl) abgerechnet werden.

In diesen Fällen besteht kein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenV. Danach kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen, wenn der Vermieter die Heizkostenverordnung missachtet und ausschließlich verbrauchsunabhängig abrechnet. Ein Kürzungsrecht besteht also nur, wenn der Vermieter den Energieverbrauch nicht nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abrechnet, obwohl er dazu verpflichtet wäre (BGH GE 2004, 106).

Das Kürzungsrecht soll auf den Vermieter nämlich Druck ausüben, um ihn zu veranlassen, nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnen. Soweit die verbrauchsabhängige Abrechnung aber vereinbart und vom Vermieter auch dementsprechend vorgenommen wird, besteht kein Kürzungsrecht.

3. Folgen für den Mieter

a. Verbrauchsabrechnung vernachlässigt Wohnlage

Aus Sicht des Mieters ist der Verbrauch auch durch die Wohnlage im Gebäude bestimmt. Innen liegende und außen liegende Wohnungen haben einen unterschiedlichen Heizbedarf. Liegt die Wohnung des Mieters im inneren Bereich, wird sie von den umliegenden Wohnungen mit beheizt und zugleich gegen Wärmeverluste geschützt.

Da die außen liegenden Wohnungen von kalten Außenwänden umgeben sind, müssen sie mehr beheizt werden. Dies gilt vor allem für Wohnungen im Dachgeschoss, für Penthousewohnungen oder Wohnungen über Garagen oder Wohnungen über ungedämmten Kellerräumen. Solche Wohnungen haben oft zusätzliche Heizkörper oder größer dimensionierte Heizkörper.

Für den Mieter bedeutet dies, dass er trotz gleichem Heizverhalten in einer außen liegenden Wohnung weitaus mehr Heizkosten aufwenden muss als der benachbarte Mieter in der innen liegenden Wohnung.

Steht eine Wohnung längere Zeit leer und wird infolge urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit des Mieters nur wenig oder überhaupt nicht beheizt, steigt der Verbrauch an Heizenergie in der benachbarten Wohnung zum Nachteil dieses Mieters automatisch an. Derjenige, der die Wohnung nicht bewohnt oder beheizt, zahlt faktisch keinen Verbrauch.

b. Verbrauchsabrechnung vernachlässigt Festkosten

Ein weiterer Nachteil für den Mieter ergibt sich bei einer vollständig verbrauchsabhängigen Abrechnung, wenn er selbst mit beispielsweise 5 Personen eine 80 m² große Wohnung bewohnt im Vergleich zu einem alleinstehenden Mieter in einer 150 m² Wohnung.

Da der Festkostenanteil nicht berücksichtigt wird, schlägt der personenbedingte Mehrverbrauch eines 5-Personenhaushalts verhältnismäßig stärker zu Buche als bei einem Singlehaushalt in einer großen Wohnung. Damit nutzt der Single seine Wohnung verhältnismäßig kostengünstiger als der Familienvater.

4. Heizkostenabrechnung 100 % nach Verbrauch ist unpraktikabel

Nicht zuletzt aus diesen Gründen sieht das Gesetz in der Heizkostenverordnung und allgemein auch in § 556a BGB (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten) vor, dass ein Teil der Betriebskosten nach einem anderen Abrechnungsmaßstab als nach dem des Verbrauchs abgerechnet werden soll.

Demgemäß wird ein Teil der entstehenden Nebenkosten beispielsweise nach der Wohnfläche verrechnet. Gerade in Anwendung zweier Abrechnungsmaßstäbe soll eine höhere Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden.

Auch die Abrechnung nach der Personenzahl ist zumindest für den Vermieter ungünstig, da er nie genau weiß und im Zweifelsfall immer genau feststellen muss, wie viele Personen sich tatsächlich in der Wohnung aufhalten. Auch wäre festzustellen, ob ein Besucher als Bewohner anzusehen ist oder nicht.

Soweit ein mietvertraglich vereinbarter Abrechnungsmaßstabbei der Verteilung der Kosten zu Ungerechtigkeiten führt, kann ein benachteiligter Mieter keine Einwände erheben. Ungerechtigkeiten bei der Kostenverteilung sind grundsätzlich hinzunehmen (BGH WuM 2006, 200; 684).

33 Antworten auf "Heizkostenabrechnung nur nach Verbrauch – Folgen für Mieter und Vermieter"

  • Hans Kentrup
    17.11.2014 - 23:33 Antworten

    Habe bei einer 130 m2 Wohnung im 3 Familienhaus , 1 OG im letzten Abrechnungsjahr 01.07.13 – 30.06.14 nur 38 Einheiten Wärme verbraucht und soll 1100.00 € Grundkosten ( 50 % der Grundkosten ), bezahlen, ist das zu lässig ?
    Der Mieter im EG hat Nachstromheizung und zahlt keine Grundkosten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hans Kentrup

  • Chris
    07.02.2016 - 20:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    gesetz dem Fall es wäre mit den Mietern eine 100% verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vereinbart, wäre es zulässig, die Festkosten der Heizung, also Betriebstrom und Kaminkehrerleistung auch entsprechend des Heizverhaltens prozentual aufzuschlüsseln?
    Bsp: Brennstoffkosten werden mittels Wärmemengenzählern, die den Brennstoffverbrauch für die Beheizung der jeweiligen Wohnung und für die Warmwassererzeugung ermitteln, aufgeschlüsselt:
    Mieteinheit (ME)1 (50 qm): 10 mWh (50%) (1000€)
    ME 2 (130 qm): 2,5 mWh (12,5%) (250€)
    ME 3 (40 qm): 5 mWh (25%) (500€)
    Warmwasserboiler: 2.5 mWh (12,5%) (250€)
    (Warmwasserkosten werden dann noch mittels Warmwasserzählern auf die jeweilige Einheit umgelegt und können auch nochmals prozentual aufgeschlüsselt werden!)
    gesamt: 20 mWh entspricht 100%
    Brennstoffkosten: 2000 €

    Der so ermittelte Prozentsatz spiegelt das Heizverhalten und somit die Inanspruchnahme der Heizungsanlage entsprechend wider: Durch stärkeres Heizverhalten arbeiten auch die Pumpen der Heizung mehr und verbrauchen somit mehr Strom. Dementsprechend wäre die Umlegung des Betriebsstroms und auch der Kaminkehrerkosten nach diesem Schlüssel “verbrauchsabhängig”, auch wenn er nicht durch einen jeder Einheit zugeordneten separaten Zähler bestimmt werden kann.

    Wenn dies nicht zulässig wäre, wäre es dann zumindest zulässig, zu vereinbaren, Verbrauchskosten werden 100% nach Verbrauch, Fest/Grundkosten nach der Wohnfläche umgelegt, ohne einen festen Schlüssel, wie 70%/30% festzulegen?

    Durch fixe Verhältnisse werden Mieter, die beruflich viel unterwegs sind oder energiesparend heizen va. wenn sie in großen Wohnungen wohnen oder zusätzlich noch mit einem Holzofen heizen, mehr als benachteiligt, indem sie das übermäßige Heizverhalten der anderen mittragen: Das ist definitiv nicht fair! Auch auf Leerstand entfielen nur noch Festkosten und tatsächlicher Verbrauch.
    Deswegen finde ich oben beschriebene Variante als Abrechnungsmethode sehr interessant! Sie würde das Heizverhalten definitiv positv verändern, sofern sie zulässig ist!
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  • Linda
    06.10.2017 - 15:19 Antworten

    Hallo,

    Ich bin mitte des Jahres ausgezogen.
    Und nach Abnahme habe ich keine Heizkosten verbraucht.
    Jetzt bekam ich die Abrechnung und dort wurden die entstandenen Kosten einfach durch 2 geteilt.
    Ist das korrekt?

    Gruß

  • Anna
    04.01.2020 - 20:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe für meinen Abrechnungszeitraum vom 15.11.(Einzug) bis zum 31.12. meine Betriebskostenabrechnung erhalten. Meine Wohnung mit 72 q² befindet sich in einem Mietshaus mit 8WE . Erstablesung der Heizung (Fußbodebheizung), war bei meinem Einzug 174,40 kwh, auf der jetzigen Abrechnung sind meine Einheiten mit 2058,50 Kwh ausgewiesen. Was ich absolut nicht nachvollziehen kann. Es wurde bei mir auch keine Ablesung durch den Hausverwalter, ausser die bei meinem Einzug vorgenommen.
    Als Gesamteinheiten sind 499,70 qm² Wfl. und 8961,60 kwh auf der Abrechnung angegeben.
    Ich weiß nicht auf welcher Grundlage, die 2058,50 kwh berechnet werden und ob diese gerechtfertigt sind.

    • Mietrecht.org
      07.01.2020 - 12:53 Antworten

      Hallo Anna,

      bitte lassen Sie sich die Nebenkostenabrechnung im Zweifel durch den Verwalter erklären. Ich kann Ihnen hier ohne Unterlagen aus der Ferne leider nicht wirklich helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Siglinde Wallenfels
    17.04.2020 - 19:38 Antworten

    Guten Tag, haben im letzten Jahr allein im Zweifamilienhaus gewohnt. Unsere Heizkosten wurden immer durch 2 Mietsparteien geteilt. Die obere Wohnung wurde ab März nicht mehr vermietet. Nun kam die Abrechnung, in dem wir die Gaskosten zu 100 Prozent zahlen sollen. Im Mietvertrag steht aber, Abrechnung nach qm. So kommen wir fast auf deieselben Kosten, wie das Jahr zuvor.
    Ist das Rechtens?
    Freundlicher Gruß
    Siglinde

    • Mietrecht.org
      20.04.2020 - 07:16 Antworten

      Hallo Siglinde,

      der Vermieter ist bei einem nicht von ihm selbst bewohnen Zweifamilienhaus an die Heizkostenverordnung gebunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lothar
    30.04.2020 - 12:12 Antworten

    Die verbrauchsabhängige Berechnung, auch wenn sie prozentual ist (60%) ist nicht gerecht, weil sie sich aus einem Produkt ergibt dessen einer Faktor meine eigenen Verbrauchseinheiten sind, der andere Faktor aber ermittelt wird, indem man die Gesamtkosten durch die Gesamteinheiten teilt. Dieser nennt sich dann Preis je Einheit und wird mit meinen Einheiten multipliziert.
    Das heißt: meine verbrauchsabhängigen Einheiten werden mit einem Faktor multipliziert, den alle Mieter verursachen.

    Das heiß aber auch, dass ein unvernuftiger Vielheizer durch sein Verhalten diesen Faktor erhöht und die sparende Oma mit diesem Faktor auch abgerechnet wird.

    Und das ist dann nur noch zum Teil verbrauchsabhängig. Die Menge ja, der Multiplikationsfaktor nein.
    Wie kann man dieses Problem lösen?

    • Mietrecht.org
      04.05.2020 - 09:12 Antworten

      Hallo Lothar,

      da heben Sie vollkommen Recht, es ist nie ganz fair. Ihre sparsame Oma profitiert allerdings auch indirekt vom Heizverhalten des Vielheizers der unter ihr wohnt. Einfach als Gedanke.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silvia Hirsch
    07.07.2020 - 10:33 Antworten

    Hallo,
    der Vermieter hat Ende November 2019 die Öltanks gefüllt. Darf diese Tankfüllung bereits komplett auf die Nebenkostenabrechnung für 2019 angerechnet werden?
    Eine Tankfüllung reicht in der Regel für 20 Monate, also darf m.E. nur 1/20 für 2019 berechnet werden (für Dez 2019), der Rest muss in 2020/2021 umgelegt werden.
    Es handelt sich um ein 2-Familienhaus, beide Wohnungen sind vermietet.
    Liege ich falsch?

    Vielen Dank!

  • Dirk
    22.08.2020 - 17:00 Antworten

    Moin,

    Ich habe da mal eine grundlegende Frage.
    In meinem Mietvertrag steht zum Thema Nebenkosten und Heizung ein Umlagenschlüssel nach Verbrauch drin.
    Auch Schornsteinfeger, Hausstrom für Flur etc (6 Parteien im Haus) ist ein eigener Punkt.
    Wir wohnen zu zweit schon seit Mitte 2008 in der Wohnung.
    Vorletztes Jahr hat unser Vermieter auf die ista gewechselt und die lesen ab und erstellen die Rechnung. In dieser steht jetzt auch mit drin, das wir 30÷ der Heizung und 70÷ nach Verbrauch zahlen sollen.
    Wir selbst heizen gar nicht über die Haus eigene Heizung, sondern über eigene gekaufte Induktions Heizungen, die wie Bilder an der Wand hängen. So haben wir keine Verbrauchseinheiten, sollen uns aber an der Heizung beteiligen.
    Ist das rechtens, das wir einfach die 30÷ aufgedrückt bekommen? Sind fast 400€ für etwas was uns nicht betrifft und im Mietvertrag steht nach Verbrauch.
    Vielen Dank für eine Antwort.

    MfG
    Dirk

    • Mietrecht.org
      25.08.2020 - 08:28 Antworten

      Hallo Dirk,

      ja, dass ist korrekt. Sie profitieren indirekt von der Wärme im Haus durch die heizenden Nachbarn. Daher gibt es auch die Verteilung der Kosten nach der Heizkostenverordnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernhard Kramer
    07.12.2020 - 15:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Vor gut 20 Jahren haben wir in der kompletten Wohnung ( Mansarde ) alle Heizkörper abmontiert und heizen mit Kachelofen – 2 elektrischen Fußbodenheizungen sowie 2 elektr. Heizkörpern. In der Nebenkosten-Abrechnung ( 70% Verbrauch / 30% Grundkosten ) wurden immer nur die 30% Grundkosten berechnet. Seit der letzten Abrechnung werden nun auch Verbrauchskosten nach Strichen berechnet, ist das rechtens und das ganz ohne Heizkörper.
    Vielen Dank für Ihre Mühe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Bernd

    • Mietrecht.org
      07.12.2020 - 16:56 Antworten

      Hallo Bernhard,

      was meinen Sie nach “Verbrauchskosten nach Strichen”. Wo wird der Verbrauch abgesehen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Bernhard
        08.12.2020 - 10:16 Antworten

        Hallo Dennis,

        Verbrauchskosten 193,80 STR x 1,716020 € je STR
        mit STR meine ich sind die Ablesestriche gemeint und wo ,,,,keine Ahnung.
        Danke

        Beste Grüße

        Bernd

        • Mietrecht.org
          08.12.2020 - 14:09 Antworten

          Hallo Bernhard,

          erfragen sie beim Vermieter was hier wo abgelesen / gemessen wurde.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Marcel
    07.06.2021 - 10:06 Antworten

    Hallo,

    erst einmal vielen Dank für den Blog-Artikel!

    Wir (2 Personen) ziehen im Oktober in eine kernsanierte Mietswohnung. 130m², ausgebautet Dachgeschoss, bis zu 3 Meter hohe Decken. Das Haus beinhaltet noch eine weitere unterliegende Mietswohnung. In unserem Mietvertrag, den wir zur Einsicht erhalten haben, steht kein Verteilungsschlüssel. Sollen wir es nun dabei belassen und 100% Heizkosten abrechnen oder einen Grundkostenbetrag von x% einfordern? Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      08.06.2021 - 20:25 Antworten

      Hallo Marcel,

      der Vermieter ist an die Aufteilung nach der Heizkostenverordnung gebunden, sofern er nicht eine Wohnung in der Zweifamilienhaus selbst bewohnt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helmut Selinger
    09.06.2021 - 11:30 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    wir wohnen in einem 2 Familien-Haus mit 2 Wohnungen und 2 Eigentümern.
    In einer Wohnung 105 qm wohnen wir als Eigentümer, die andere Wohnung 76 qm ist vom 2. Eigentümer vermietet.
    Frage, sind wir an die Heizkostenverordnung gebunden wenn ein Eigentümer und ein Mieter das Haus bewohnen ?
    Wir haben bisher den Verbrauch nach Wohnfläche abgerechnet.
    Vielen Dank

    Helmut Selinger

    • Mietrecht.org
      09.06.2021 - 13:49 Antworten

      Hallo Helmut,

      Mieter und Vermieter müssen im Haus leben. Sie sind leider nicht der Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Kiesel
    16.10.2021 - 22:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Vermieter eines MFH.
    In der Betriebskostenabrechnung werden die Heizkosten zu 50% nach gemessenen Verbrauch und 50% nach Mietfläche berechnet.
    Wie können oder dürfen die rund 20% Wärme-/Energieverluste, z.B. Verluste an den Heizleitungen, in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden. Ist ein Umlageschlüssel, z.B. Mietfläche, möglich.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort

    Herzlichen Dank und Grüße

    Thomas

  • Thomas Kiesel
    16.10.2021 - 23:42 Antworten

    ….Nachtrag…

    rund 80% des gesamten Wärmeverbrauchs werden messtechnisch erfasst. 20% werden nicht messtechnisch erfasst und sind als Verluste am Heizungssystems zuzuordnen.

    • Mietrecht.org
      18.10.2021 - 11:42 Antworten

      Hallo Thomas,

      m.E. nutzen Sie den Gesamtverbrauch inkl. möglicher Verluste als Grundlage für die Aufteilung nach einzelnen Erfassungsgeräten. Bitte lassen Sie die Heizkostenabrechnung bei Bedarf von einem professionellen Anbieter erstellen oder lassen Sie sich für Ihren Einzelfall fachlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dieter Derichsweiler
    09.10.2022 - 10:13 Antworten

    Ich bin Eigentümer und Eigennutzer von 2 Penthauswohnungen im Dachgeschoß ohne Verbindung zu Nachbarwohnungen. Nur der Fußboden ist mit den darunterliegenden Wohnungen verbunden. Der Verteilerschlüssel ist 30/70 (Fest/Verbraucheinheiten). Meine Heizkosten sind im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch/Kosten der Liegenschaft sehr hoch, obwohl meine Wohnungstemperatur im Winter bei voll aufgedrehten Heizkörpern kaum über 20°C kommt. Das Mehrfamilienhaus hat 28 Wohnungen die bei Beginn der Eigentümergemeinschaft vorwiegend eigengenutzt wurden. Mittlerweile sind fast die Hälfte der Wohnungen an WG’s vermietet und teilweise umgebaut worden. Dementsprechend hoch sind die Personenzahlen in diesen Wohnungen und der Heizungsverbrauch natürlich auch. Sollte ich jetzt, wegen der Energiekrise sparen und meine Heizkörper runterdrehen, würde ich bei einem Festkostenanteil von 30% die Heizungskosten der WG’s mitfinanzieren. Kann man in diesem Fall die Abrechnung nach Verbrauchsanteilen erhöhen? Beim Wasserverbrauch (es gibt keine seperaten Wasserzähler in den Wohnungen) wird schon nach Kopfprinzip abgerechnet.

    • Mietrecht.org
      09.10.2022 - 12:37 Antworten

      Hallo Dieter,

      das sind die Vorgaben der Heizkostenverordnung. Sie rechnen bereits 70% nach individuellen Verbrauch ab. 50% sind das Minimum. Sie stehen also schon ganz gut da. Ich denke sie müssen mit der Situation leben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • G.Flack
    30.10.2022 - 16:26 Antworten

    Hallo,
    ich bin Mieter in einem 3 Parteien Haus.
    Es geht um die Heizkosten Verteilung. Eine Wohnung hat eine eigene
    Heizung/Therme, ok out. Die restlichen 2 Wohnungen hängen an einer
    Gasuhr/Gasheizung. Das Problem ist: eine 1.Wohnung hat Warmwasser über Gas
    und die andere 2.Wohnung hat Warmwasser über einen Durchlauerhitzer
    (Strom). Für die 2.Wohnung wurde ein Digitaler „Wärmemengenzähler“
    zwischen installiert, der den Vorlauf „qm3/kWh/Temperatur“ und Rücklauf erfasst.
    Es wird Digital berechnet und in qm3/kWh ausgegeben. Ich kann meinen
    Strang ( Heizung ) nach bedarf im Frühjahr Ab Schiebern und im Herbst wieder
    an machen. Fakt ist, die Gasheizung muss durchlaufen wegen Warmwasser.
    Meine Frage: Kann ich die kWh „ Wärmemengen Digital Zähler “ zu 100% vom
    gesamt Gasverbrauch „ umgerechnet in kWh “ abziehen?
    Z.B. Gasuhr für beide Wohnung soundso viel qm3 = 15000 kWh, Wärmezähler = 4000 kWh
    macht für 1.Wohnung = 11000 kWh und für die 2. Wohnung halt eben = 4000 kWh.
    Grüße
    Georg Flack

    • Mietrecht.org
      30.10.2022 - 17:05 Antworten

      Hallo Georg,

      danke für Ihren Beitrag. Bei so komplexen Konstellationen stößt die HeizkostenVO und auch mein Verständnis an Ihre/seine Grenzen. Tut mir leid, dass ich Ihnen hier nicht besser helfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • G.Flack
    31.10.2022 - 07:00 Antworten

    danke,
    im Grunde ist es so: Es gibt eine Hauptwasseruhr für’s ganze Haus ( 2 Wohnungen ) und eine für eine Wohnung.
    Nun, ich würde von der Hauptwasseruhr den verbrauch der einen Wohnung abziehen und OK ist es.

    Viele Grüße

    Georg

  • Carola N.
    18.01.2023 - 09:12 Antworten

    Hallo,
    Ich bin Vermieter eines 3 Familienhauses.
    Der Mieter im Erdgeschoss hat Heizkörper ( Verdunstungsröhrchen)und Fussbodenheizung mit Wärmemengenzähler.
    Die anderen beiden nur Heizkörper mit Verdunstunngsröhrchen.
    Die Nutzergruppe Heizkörper wird von der Ista mit 70/ 30 abgerechnet.
    Der alleinige Nutzer der Fussbodenheizung wird mit 100% Verbrauch abgerechnet.
    Die Heizkörper mit 70 / 30.
    Er muniert jedes Jahr die Abrechnung der Fussbodenheizung mit 100 % Verbrauch.
    lt der Ista sei dies Korrekt, da er der alleinige Nutzer ist.
    Was meinen Sie dazu?

    • Mietrecht.org
      19.01.2023 - 00:46 Antworten

      Hallo Carola,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann hier thematisch per Kommentar leider nicht so weit ausholen, suchen Sie nach “Wie berechne ich die Heizkosten mit Wärmemengenzähler?”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen R
    03.08.2023 - 18:29 Antworten

    Hallo,

    Wir wohnen in einem Gebäudekomplex der zum Teil aus Mietwohnungen zum Teil aus Büros / Gewerbeflächen besteht. Die Gebäude werden via Fernwärme beheizt. Bei der Nebenkostenabrechnung wurden nun die Gesamtkosten der Heizung nach der Fläche verteilt. Die Mietwohnungen machen rund 30 % der Fläche aus. Entsprechend wurden die Gesamtheizkosten des Komplexes genommen und davon 30% für die Wohnungen angesetzt. Sprich es wird angenommen das von dem Gesamtverbrauch des Komplexes 30 % durch die Mietwohnungen verbraucht wurden.

    Ist das so richtig oder müsste es einen eigenen Zähler für die Mietwohnungen geben damit entsprechend nach Verbrauch aufgeteilt wird und nicht nach Fläche?

    Vielen Dank vorab

    Freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      03.08.2023 - 19:46 Antworten

      Hallo Steffen,

      ich gehe davon aus, dass der Gesamte Verbrauch jeweils an den Heizkörpern oder z.B. über Wärmemengenzähler für jede Einheit erfasst wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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