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Kleintiere in der Mietwohnung – Hasen, Hamster und Ratten willkommen?

In der Mietwohnung sind Kleintiere grundsätzlich immer erlaubt. Soweit der Mietvertrag so formuliert ist, dass jegliche Tierhaltung ausgeschlossen sein soll, ist die Vereinbarung regelmäßig nicht wirksam (BGH WuM 1993, 109).

Die Frage ist allerdings: was sind Kleintiere? Die Frage ist zumindest in gewissen Grenzfällen insoweit nicht ganz einfach zu beantworten, als die persönliche Einschätzung des Mieters als Tierhalter, die des Vermieters und letztlich die des zur Urteilsfindung berufenen Richters eine Rolle spielen.

Wir erklären hier, welche Tiere wirklich Kleintiere sind und auf was Mieter und Vermieter achten müssen.

Kleintiere aus körperlicher Sicht

Allgemein gehören zu den Kleintieren Ziervögel, wie Wellensittich und Kanarienvogel, Zierfische und Fische die, in normalen Aquarien gehalten werden können, Hamster, Mäuse, Meerschweinchen, Eidechsen, Schildkröten, Zwergkaninchen. Teils werden auch Katzen dazu gezählt (LG München WuM 1999, 217, gegenteilig: LG Berlin GE 1999, 46). Auch Kleinpapageien seien Kleintiere (AG Tempelhof-Kreuzberg GE 2001, 557).

Auch Kleintiere können nach außen wahrnehmbar sein

Maßgeblich wird darauf abgestellt, dass von einem Kleintier keine Belästigungen, Störungen oder Gefahren für die Nachbarn zu erwarten sind. Unter dieser Annahme soll auch ein kleiner Hund (LG Düsseldorf WuM 1993, 604) und ein kastrierter Kater (AG Bonn WuM 1987, 213) erlaubt sein, nicht aber das marderähnliche Frettchen (AG Köln WuM 1988, 234).

Hilfreich ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau (WuM 2002, 91). Danach bestimmt sich ein Kleintier nicht allein nach seiner Körpergröße. Vielmehr sind auch folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Mögliche Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Störungen von anderen Mietern (Verunreinigung des Treppenhauses, der Spielwiese, Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung)
  • Beeinträchtigungen der Bausubstanz (Beiß- und Nageschäden),
  • Erregung von Ekelgefühl anderer Hausbewohner (Ratten),
  • Anzahl der gehaltenen Tiere,
  • Besondere Gefährlichkeit der Tiere (Giftschlangen, Würgeschlangen, Spinnen, Skorpione).

Im Fall des AG Hanaus wurde die Haltung von fünf Chinchillas als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörig betrachtet. Auch soll die Haltung von Zierfischen oder Kleinvögel noch nicht vertragswidrig sein, wenn sie die regelmäßige Menge überschreiten (LG Kaiserslautern WuM 1989, 177 bei vier Vogelkäfigen und sechs Aquarien).

Hasen und Ratten sind problematisch

Inwieweit Hasen oder Ratten als Kleintiere betrachtet werden können oder zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehören, ist eigentlich schon Geschmackssache. Zwar handelt es sich um körperlich kleine Tiere.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Hasen infolge der beständigen Urinabgabe enorme Geruchsbelästigungen verursachen und demzufolge aus gutem Grund regelmäßig nur im Freien gehalten werden. Soweit eine Ratte nicht mit dem für viele Menschen ekelerregenden Anblick in Verbindung gebracht wird und keine Geruchsbelästigung verursacht, wird die Haltung einer nicht zu großen Anzahl in einem Käfig zugestanden werden können.

Letztlich entscheidet die Interessenabwägung

Insgesamt wird auf eine Interessenabwägung zwischen Mieter, Vermieter und anderen Mietern abgestellt. Das Grundrecht des einen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb seiner eigenen vier Wände findet dort seine Grenze, wo das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beginnt. Es geht nicht an, sich auf Kosten anderer frei entfalten zu wollen.

Die Ermessensausübung des Vermieters muss von vernünftigen Gründen getragen sein. Soweit beispielsweise von einer ungiftigen Königsnatter keine besonderen Gefahren oder objektiv massive Störungen ausgehen, könne sich der Vermieter nicht auf ein grundsätzliches Ekelgefühl berufen (AG Bückeburg NZM 2000, 238).

In der Katzenhaltung wird ein Unterlassungsanspruch des Vermieters oder anderer Mieter regelmäßig verneint, sofern Beeinträchtigungen von Mitbewohnern ausgeschlossen sind. Wenn aber ein Mieter 28 Kleintiere in der Wohnung hält und dadurch notwendigerweise eine Verwahrlosung der Wohnung und eine erhebliche Belästigung der Mitmieter verbunden ist, ist die Grenze sicher übertreten (AG Neustadt ZMR 1998, 785). Gleiches gilt für die Haltung eines Schweins in der Wohnung (AG Berlin-Köpenick GE 2000, 1187).

Jeder Tierhalter hat sein Schicksal selbst in der Hand

Dabei spielt sicher auch eine Rolle, wie der Mieter als Tierhalter seine Verantwortung wahrnimmt. Ein Mieter, der seinem Tier mehr Rechte einräumt als seinem Nachbarn und sich um dessen Empfindungen nicht weiter schert, wird mit mehr Gegenwehr zu rechnen haben als ein Mieter, der sein Tier artgerecht und für andere nicht oder kaum wahrnehmbar hält. So muss sich ein Mieter fragen lassen, welchen Sinn die Haltung eines Schweins im Wohnzimmer oder eines Krokodils in der Badewanne eigentlich haben soll. Eine Wohnung ist kein Zoo. Tiere sollen sich wohlfühlen und keine Gefangene der Willkür und Eitelkeit ihres Halters sein.

4 Antworten auf "Kleintiere in der Mietwohnung – Hasen, Hamster und Ratten willkommen?"

  • Anita Ristau
    20.05.2017 - 17:13 Antworten

    Hinweis:

    Hasen sind Wildtiere. Das was für gewöhnlich gehalten wird sind Kaninchen. Bitte den Begriff ersetzen.

  • Vanessa
    06.10.2017 - 18:42 Antworten

    Ich persönlich hätte eine Frage. Ich bin kürzlich in eine Art Mietwohnung gezogen. Das ist alles ein bisschen kompliziert. Das Haus ist eigentlich eine Reha-Einrichtung aber das oberste Stockwerk wurde nicht gebraucht und deshalb hat die Leitung diese Zimmer als Apartments vermietet. Diese ist nun meine Vermieterin die ausdrücklich gesagt hat dass nur Fische erlaubt sind. Das steht so auch in der Hausordnung. Meine Frage ist nun: Sind trotzdem Kleintiere gestattet? Ich würde sie im Käfig halten und sie würden doch niemanden stören. Kann meine Vermieterin mir das verbieten?

    • Mietrecht.org
      07.10.2017 - 08:40 Antworten

      Hallo Vanessa,

      ich würde rechtlich prüfen lassen, in wie weit der Wohnort “Reha-Einrichtung” Einfluss und Verbindlichkeit bzgl. des Tierverbotes hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura
    03.09.2018 - 10:13 Antworten

    Ich habe eine Frage.

    Ich bin in eine Mietwohnung gezogen. Meine Vermieterin hat die Klausel im Vertrag, dass jegliche Tierhaltung mit meiner Zustimmung verboten ist.
    Für mich zählten dazu allerdings keine Kleintiere, für die Vermieterin aber schon.
    Darf sie mir die Haltung eines Hamsters denn verbieten?

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