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Untervermietung: Telefon-, Internet- und Fernsehnutzung

Eine rein praktische Frage. Recht spielt in diesem Fall keine große Rolle. Wer als Untermieter einzieht, will natürlich auch telefonieren und das Internet nutzen. Telefon, Internet und Fernsehen sind heutzutage Standard.

Die Parteien müssen in diesen Fällen eine Kostenregelung finden. Nach § 2 Nr. 15 BetrKV sind die Betriebskosten und die Grundgebühren für eine Gemeinschafts-Antennenanlage und eine Kabelverteileranlage umlagefähige Nebenkosten und müssen vom Mieter, also auch dem Untermieter bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag bezahlt werden.

Es besteht zwar keine Pflicht mit seinem Untermieter abzurechnen, aber spätestens wenn eine dem Hauptmieter eine Nachzahlung vom Vermieter droht, wird das Thema Nebenkosten (inkl. Telefon, Internet und Fernseher) wieder interessant.

Telefon

Gibt es nur ein einziges Festnetztelefon, müssen sich Vermieter und Untermieter sämtliche Kosten (Anschlussgrundgebühr, Anschaffungskosten Telefon) unter Einbeziehung der Nutzungsintensität teilen. Die Nutzungsintensität kann nach althergebrachter Methode dadurch erfasst werden, dass der Untermieter jedes einzelne Telefonat und dessen Dauer notiert und am Monatsende mit dem Vermieter abrechnet. Bei modernen Anschlüssen stellen die Telefonanbieter aber auch detaillierte Abrechnungen mit Angabe des angerufenen Gesprächspartners und die Dauer des Telefonats zur Verfügung.

Besteht eine Flatrate, erübrigt sich die individuelle Abrechnung. Hier genügt die angemessene Kostenteilung.

Um die Abrechnung unbürokratisch und problemlos zu gestalten, bietet es sich allerdings an, dem Untermieter eine eigene Leitung zur Verfügung zu stellen. ISDN-Anschlüsse bieten mindestens zwei Leitungen mit mehreren Telefonnummern. Wird eine Leitung oder eine Telefonnummer dem Untermieter zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen, erfolgt auch die Abrechnung der geführten Telefonate eigens unter dieser Telefonnummer. Die gegenüber dem Vermieter ausgewiesenen Kosten für diese Telefonnummer trägt dann der Untermieter. Notfalls muss sich der Untermieter mit seiner Handyverbindung begnügen.

Telefax

Betreibt der Untermieter ein Faxgerät, gehört der Betrieb zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es handelt sich um ein Zusatzgerät zum Telefon, für das keine zusätzlichen Leitungen oder sonstige Installationen notwendig wären. Der Untermieter darf es genauso wie einen Anrufbeantworter in seiner Wohnung nutzen.

Internet

Bei der Nutzung des Internets ist die Situation etwas schwieriger. Da der Zugang in der Regel über eine einzige Leitung erfolgt und die einzelnen Computer über einen Router mit dem Internet verbunden werden, riskiert der Vermieter als Anschlussinhaber, dass er unter Umständen für Rechtsverstöße des Untermieters (Verstöße gegen das Urheberrecht) in die Verantwortung genommen wird (kostenträchtige Abmahnung).

Hier bietet es sich an, dass der Untermieter das Internet vielleicht über eine separate WLAN-Verbindung nutzt, so dass sich die individuelle Abrechnung der Kosten mit dem Vermieter erübrigt und kein Haftungsrisiko besteht.

Tipps zum Vertrag:

In den meisten Untermietverträgen gibt es für die Nutzung der jeweiligen Medien bereits Regelungen. Hier kann man auf einen (oft) kostenlosen Standard-Untermietverrag zurückgreifen. Muster die man anpassen kann, findet man z.B. im Mietrecht-Bereich von Immoscout24 unter dem Punkt Checklisten (http://www.immobilienscout24.de/umzug/mietrecht/).

Viele weitere Artikel zur Vertragsgestaltung bei der Untervermietung finden Sie hier: www.Mietrecht.org/Thema/Untervermietung/.

Fernsehen

Nutzt der Untermieter den Kabelanschluss des Vermieters zum Fernsehempfang, muss er sich an den Kosten beteiligen. Modernisiert der Vermieter den Kabelanschluss, muss der Untermieter sich an den Kosten beteiligen, wenn es sich um eine echte Modernisierungsmaßnahme handelt. Maßgebend ist dabei der Umfang der Verbesserung des Fernsehempfangs (BGH WuM 2005, 576).

Parabolantenne

Mit einer Parabolantenne (SAT-Anlage) lassen sich unabhängig vom Kabelfernsehen Satellitenprogramme empfangen. Steht ein Kabelanschluss zur Verfügung, ist der Vermieter regelmäßig nicht verpflichtet, dem Untermieter eine Parabolantenne zu erlauben (BVerfG WuM 2007, 379).

Ansonsten kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer möglichst unauffälligen Parabolantenne verlangen, sofern das Haus weder Gemeinschaftsparabolantenne noch Kabelanschluss hat und der Untermieter alle anfallenden Kosten und Gebühren trägt. Allerdings muss der Untermieter den Vermieter vorher fragen. Der Vermieter darf einen empfangsgeeigneten Montageort bestimmen (BVerfG WuM 1996, 82). Im Detail gibt es hierzu eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen.

8 Antworten auf "Untervermietung: Telefon-, Internet- und Fernsehnutzung"

  • Claudia
    07.06.2014 - 20:12 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage: wieso ist der Vemieter nicht in der Haftung (z.B. bei Urheberschutzverletzungen) wenn der Untermieter per WLAN surft?

    Danke.

    • Mietrecht.org
      10.06.2014 - 14:34 Antworten

      Hallo Claudia,

      gemeint ist eine separate Internetverbindung oder auch ein separater W-Lan Zugang zum Router des (Unter)Vermieters. So kann man die Nutzung separat erfassen und dies auch entsprechend vertraglich vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens
    13.02.2017 - 18:15 Antworten

    Im Vertrag für meinen Untermieter ist die Nutzung des Internets nicht erfasst. Zum einen habe ich garnicht daran gedacht, das mit einzusetzen, zum anderen bin ich auch jetzt noch der Meinung, dass das mit der Mietsache nichts zu tun hat – schließlich stellt mir mein Vermieter ja auch keinen Zugang. Nun behauptet aber der Anwalt meines Untermieters, dass, weil es eben keine Erwähnung im Untermietvertrag findet, die Kosten für Internet bereits mit der Kaltmiete abgedeckt seien. Wie kann das denn bitte sein? Und was passiert, wenn ich das Internet einfach sperre? Schließlich wird im Mietvertrag auch kein Internetzugang zugesichert.

    • Mietrecht.org
      14.02.2017 - 08:59 Antworten

      Hallo Jens,

      ich sehe auch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Untermiete und Internetzugang.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert
    27.06.2017 - 09:14 Antworten

    Hallo,

    wie sieht es bei solchen Kosten in der Steuererklärung aus? Bin im Moment etwas verwirrt.

    Ich habe ein Zimmer in meiner Mietwohnung im Rahmen einer WG untervermietet. Da wir nur zu zweit waren und sowohl mein Zimmer als auch das vermietete Zimmer ungefähr gleich groß waren, haben wir alle Kosten einfach geteilt (Kaltmiete, NK, Strom- und Heizungsrechnungen, Rundfunkbeitrag, Telefon, WLAN, TV, usw.). Im Untermietvertrag standen nur die Kaltmiete und die Nebenkosten, jeweils 50% des monatlichen Betrags, den ich an den Vermieter zahlte.

    Meine Frage: Muss ich auch die Zahlungen vom Untermieter für private Strom und Heizung, TV, WLAN, GEZ in der Anlage V angeben (Einnahmen/Werbungskosten), oder geht es da nur um die Kaltmiete und Nebenkosten wie sie im Untermietvertrag stehen. Letzendlich gab es meinerseits kein Gewinnabsicht, es ging lediglich um eine 50/50 Kostenabdeckung.

    Danke und Grüße,

      • Robert
        27.06.2017 - 17:21 Antworten

        Hallo Dennis,

        Danke für deine Antwort, aber leider beantwortet der Beitrag meine Frage nicht.

        Gebe ich nur Miete und Nebenkosten an (so wie im Hauptmietvertrag), oder muss/kann ich auch die Einnahmen und Ausgaben für Strom, WLAN, GEZ auch angeben? (also: WLAN kostet 50 euro im Monat, geteilt durch zwei, usw.)

        Wie werden Gutschriften und Nachzahlungen behandelt? Wenn ich eine Stromrechnung bekomme, und 300 Euro nachzahlen muss, dies aber alleine trage, hat das eine Wirkung auf den “Gewinn”?

        Danke nochmal.

        • Mietrecht.org
          27.06.2017 - 18:02 Antworten

          Hallo Robert,

          in einer Steuererklärung gibt man nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben an. Gewinn = Umsatz – Kosten.

          Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einen Steuerberater beraten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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