Wenn der Mieter bei Beginn der des Mietverhältnisses eine Mietkaution an den Vermieter bezahlt hat und nach Beendigung des Mietverhältnisses seine gezahlte Kaution zurückfordert, ist es für die Beweisführung im Streitfall von enormer Wichtigkeit, dass der Mieter eine Quittung als Zahlungsnachweis hat.
Es kann durchaus vorkommen, dass ein Vermieter gegen die Forderung des Mieters die Einwendung erhebt, eine Zahlung der Kaution habe er nie erhalten.
Es sind auch Fälle bekannt, wo während des laufenden Mietverhältnisses der Vermieter wechselt und der neue Vermieter einwendet, er habe keine Unterlagen darüber, dass der Mieter die Mietkaution auch wirklich bezahlt habe.
Praxisfall: In einem entschiedenen Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek hatte der bisherige Vermieter das Mietobjekt veräußert und dem neuen Eigentümer die Belege über die gezahlte Mietkaution nicht übergeben. Der neue Vermieter bestritt sodann die tatsächliche Zahlung der Mietkaution durch den Mieter (vgl. Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 25.07.2005, Az: 812 C 322/03).
Mieter: Warum eine Quittung für die Zahlung der Kaution wichtig ist!
In solchen Streitfällen ist die Quittung über die Zahlung der Kaution sehr bedeutend, da vor Gericht der Mieter die Beweislast trägt.
Das heißt, der Mieter muss beweisen, dass er eine Kaution beim Einzug tatsächlich auch bezahlt hat. Der Mieter muss einen entsprechenden Nachweis einer Zahlung führen.
Allein die Tatsache, dass im Mietvertrag eine Mietkautionsklausel vereinbart worden ist, welche den Mieter zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, reicht nicht aus, um zu beweisen, dass die Mietkaution auch tatsächlich bezahlt worden ist.
Als entsprechend sicherer Nachweis für eine Zahlung dient die Quittung. Die Quittung ist eine Privaturkunde. Die Beweisführung mittels Vorlegung solch einer Urkunde wird als Urkundenbeweis bezeichnet.
In der Zivilprozessordnung wird die Urkunde als das sicherste Beweismittel erachtet.
Gemäß § 416 ZPO begründen solche Urkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Darüber hinaus wird nach § 440 Abs. 2 ZPO widerlegbar vermutet, dass die über der Unterschrift einer Quittung stehende Schrift ebenfalls echt ist. Wird die Urkunde von dem Gegner also nicht bezweifelt, wird deren Inhalt wie ein unstreitiger Tatsachenvortrag des Klägers behandelt.
Die Folgen bei fehlender Quittung
Eine sichere Möglichkeit diesen Beweis auch zu erbringen, ist die Vorlage des Kontoauszuges oder eines Überweisungsbeleges.
Es handelt sich hierbei um wichtige Schriftstücke, anhand deren man Kontobewegungen belegen kann. Für den Beweis, dass man tatsächlich die Mietkaution auch bezahlt hat, können Kontoauszüge oder Überweisungsbelege wie auch die Quittung als rechtlich gültiger Beweis im Prozess herangezogen werden.
Eine weitere Möglichkeit der Beweisführung ist der Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO).
Falls jemand bei der Zahlung der Kaution anwesend war, kann dieser als Zeuge benannt werden, um die tatsächliche Zahlung zu bezeugen.
Dieser Beweis ist in der gerichtlichen Praxis der häufigste, aber auch der unzuverlässigste und unsicherste Beweis.
Denn es obliegt dem Gericht im Einzelfall, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu würdigen. Falls das Gericht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht überzeugt ist, wird die Beweisführung schwierig.
Hier ein weiterer Artikel: Was tun, wenn die Kautionsquittung verloren gegangen ist?
Fazit:
Es sollte immer eine Quittung über die Zahlung der Mietkaution von dem Vermieter verlangt werden, um eine Sicherheit im einem Streitfall zu haben!
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