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Anfrage auf Tierhaltung – Vermieter reagiert nicht. Was tun als Mieter?

Man fragt schriftlich bei dem Vermieter nach, ob man sich einen Hund anschaffen darf und erhält als Antwort: Schweigen. Wenn der Vermieter auf Anfragen zur Tierhaltung nicht reagiert, kann man meist davon ausgehen, dass ihm dieses Thema wohl nicht so ganz recht ist: Keine Antwort ist schließlich auch eine Antwort. Aber was kann man als Mieter tun? Rechtlich hat man als Mieter in vielen Fällen einen Anspruch auf die gewünschte Tierhaltung und kann den Vermieter dazu verpflichten seine Erlaubnis zu erteilen. Hier muss man dann wissen wie man diesen Anspruch durchsetzt.

Der nachfolgende Artikel zeigt Mietern kurz und knapp, was zu tun ist, wenn der Vermieter auf den Antrag zur Tierhaltung nicht antwortet.

I. Prüfen Sie: Tierhaltung erlaubnisfrei oder nicht?

Als aller erstes sollte man seinen eigene Wunsch nach der Tierhaltung noch einmal unter die Lupe nehmen: Brauche ich denn überhaupt eine ausdrückliche Erlaubnis für das gewünschte Haustier oder nicht? In vielen Fällen ist die Erlaubnis nämlich nicht notwendig, selbst wenn der Mietvertrag die Tierhaltung absolut verbietet.

Als Hilfestellung für die Prüfung der Erlaubnispflicht empfiehlt sich ein Blick in folgende Artikel:

II. Vorgehen bei erlaubnisbedürftiger Tierhaltung

Will man sich einen größeren Hund oder mehrere Katzen anschaffen, kommt man um die Erlaubnis des Vermieters nicht herum. Hier empfiehlt sich bei schweigsamen Vermietern wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Anfrage auf Tierhaltung bestimmt und nachweisbar stellen

Vermutet man als Mieter, dass der Vermieter sich nicht melden wird, empfiehlt es sich bereits beim ersten Antrag auf Tierhaltung wie folgt vorzugehen:

  • Schreiben Sie bereits im Antrag auf Tierhaltung, wie Sie vorgehen wollen, wenn sie keine rechtzeitige Rückmeldung erhalten: Zum Beispiel, dass Sie ohne fristgemäße Rückmeldung, davon ausgehen, dass der Antrag abgelehnt ist und Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen werden. Wichtig ist das eine solche unterstellte Deutung des Schweigens als Ablehnung nur zulässig ist, wenn die Anfrage zur Tierhaltung auch auf die richtige Weise gestellt wurde und alle Wichtigen Details enthält, die der Vermieter für seine Entscheidung braucht (hier finden Sie ein Beispiel: Antrag auf Tierhaltung in der Mietwohnung: Tipps + Vorlage für Mieter ). Anderenfalls ist ein Schweigen des Vermieters rechtlich weder eine Weigerung noch eine Zustimmung (LG Gießen, Urteil vom 28.4.1999, Az.:1 S 53/99, ZMR1999, 559).
  • Lassen Sie den Antrag auf Tierhaltung nachweisbar bei dem Vermieter zugehen: zum Beispiel mittels Postzustellungsurkunde oder mit Hilfe von Zeugen. Wichtig ist, dass sie sicherstellen können, dass nicht nur der Nachweis irgendeines Schriftstücks geführt werden kann, sondern dass auch der Inhalt nachweisbar ist.

Ist der erste Antrag – ohne die Beachtung dieser Tipps – schon raus und man bekommt keine Rückmeldung, sollte man ein zweites Schreiben aufsetzen, in dem man nachfragt, warum keine Antwort kommt. Dabei heftet man das erste Schreiben als Bezugspunkt nochmal an und setzt eine neue kurze Frist mit den obigen Hinweisen, für den Fall des fruchtlosen Ablaufs. Dieses Schreiben lässt man dem Vermieter dann nachweisbar zukommen.

Schritt 2: Rechtsbeistand suchen

Meldet sich der Vermieter trotz zugestelltem Antrag und dem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen nicht, bleibt Ihnen als Mieter keine andere Wahl als sich einen Anwalt zu suchen. Neben dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schriftsatz an den Vermieter ist es in einigen Bundesländern nämlich auch erforderlich in mietrechtlichen Streitigkeiten, wie über die Erlaubnis zur Tierhaltung ein Streitschlichtungsverfahren zu durchlaufen. Die Anwaltsgebühren muss Ihnen im Erfolgsfall regelmäßig der Vermieter als Aufwendungsersatz erstatten.

Schritt 3: Abwarten auf den Ausgang des Rechtstreits

Der letzte Schritt ist wahrscheinlich der schwierigste Schritt für Mieter, die sich ein Haustier anschaffen wollen. Besonders schwer fällt das natürlich, wenn der Vierbeiner oder das Kätzchen bereits schon gefunden sind und nur auf ihren Einzugstermin warten. Leider ist es aber nicht empfehlenswert dann bereits eigenmächtig zu handeln und das Tier zu sich zu holen. Schlimmstenfalls kann das nämlich zur Kündigung seitens des Vermieters führen. Grundsätzlich sind die außergerichtlichen und gerichtlichen Streitverhandlungen abzuwarten bis man sein neues Haustier einziehen lassen kann.

Eine Ausnahme ist nur in den Fällen denkbar, in denen die beabsichtige Tierhaltung für den Mieter absolut notwendig geworden ist, zum Beispiel aus medizinischen Gründen, wie bei einem Blindenhund. Ist dem Mieter das Abwarten dann aus einem solchen besonderen Grund nicht zumutbar, kann auch ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden, um den Prozess zu beschleunigen. Aber auch hier muss erst die richterliche Entscheidung abgewartet werden, bis ein Tier einziehen darf.

III. Fazit

Wie bei allen mietrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter führt nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel. Es kommt ganz auf ihren Einzelfall an welches Vorgehen sich empfiehlt. Je nach dem welches Haustier, angesichts welchem persönlichen Hintergrund bei ihnen einziehen soll, wird ihr Anspruch eher oder später durchsetzbar sein. Ohne einen Rechtsbeistand werden Sie allerdings im Regelfall nicht auskommen, wenn der Vermieter schweigt.

4 Antworten auf "Anfrage auf Tierhaltung – Vermieter reagiert nicht. Was tun als Mieter?"

  • Hannes Borsch
    08.11.2018 - 21:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt ,

    Wir haben letztes Jahr im Dezember eine Eigentumswohnung gekauft .
    Wir haben die Mieter zum 31.03.2019 ( 9 Monate Kündigungsfrist da sie 11 Jahre dort wohnhaft waren) gekündigt .
    Zwischenzeitlich haben sie selber gekündigt zum 30.11.2018 ( 3-Monatige Frist).
    Am 30.10.2018 erhielten wir dann spontan eine SMS das wir doch gern am 31.10.2018 zur Wohnungsübergabe kommen könnten .
    Da wir aber selber keine Doppelbelastung tragen können und uns terminlich auf den 30.11.2018 eingestellt haben , haben wir als Übergabetermin den 03.11.2018 an.
    Auch um zu wissen ob bis dahin die Miete für den November bei uns eingegangen ist.
    Natürlich ist diese nicht geleistet worden .
    Auch haben wir die Mieter darauf aufmerksam gemacht .
    Diese teilten uns mit das sie die Wohnung natürlich früher übergeben wollten ( natürlich nur weil wir es ja wollten) und haben daher die Zahlung eingestellt .
    Auch durch einige Diskrepanzen ist die Übergabe abgebrochen worden .
    Wir haben direkt danach die Mieter aufgefordert die Miete zu zahlen , aber bis heute ist kein Eingang auf unserem Konto vorhanden .
    Nun zu den Fragen :
    Dürfen die Mieter einfach die Zahlung verweigern ?
    Haben sie ein Recht anhand der Schilderung vorzeitig auszuziehen und keine miete mehr zu leisten ?
    Was sollen wir Ihrer Meinung nach tun?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Hannes

    • Mietrecht.org
      09.11.2018 - 07:29 Antworten

      Hallo Hannes,

      ich würde die Übergabe ganz Einfach auf Ende November / Anfang Dezember terminieren. Dann gibt es keinen Missverständnisse zur Mietzahlung. Besondere Vereinbarungen könnte man in einem Mietaufhebungsvertrag festhalten.

      Ihr Gedanke ist aus Ihrer Sinn gut, aber das der Mieter die Wohnung nicht übergeben wird und zusätzlich Miete zahlen möchte sollte auch klar sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marie Walter
    17.11.2020 - 09:53 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    kann ich dem Vermieter bei Angabe aller notwendigen Informationen zum Haustier eine Rückmeldefrist setzen und wenn ja, wie lange muss diese maximal sein?

    Herzlichen Dank

    Marie Walter

    • Mietrecht.org
      17.11.2020 - 19:11 Antworten

      Hallo Marie,

      eine Frist muss immer angemessen sein. Meines Erachtens, mindestens 2 Wochen, besser 4 Wochen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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