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Darf der Mieter früher ausziehen nach einer Eigenbedarfskündigung?

Drei, sechs oder neun Monate im Voraus die Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten? Das Abwarten längerer Kündigungsfristen ist für viele Mieter eine harte Geduldsprobe – sitzt man doch, wie auf heißen Kohlen, wenn die eigene Mietwohnung gekündigt wurde. Dann muss schnell eine Ersatzwohnung her. Doch wer findet schon die perfekte Wohnung, deren Einzugstermin sich mit dem eigenen Auszugstermin gut deckt? Doppelt Miete zahlen, will man als Mieter ja am liebsten vermeiden. Man könnte gerade bei einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter aber doch auch einen Anspruch geltend machen, dass man früher ausziehen kann, oder nicht? Ist man als Mieter denn noch an den Mietvertrag gebunden, wenn der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigt?

Der nachfolgende Artikel, erklärt, ob der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung eher ausziehen kann.

I. Eigenbedarfskündigung entbindet Mieter nicht vom Mietvertrag

Die Eigenbedarfskündigung ist für den Mieter zwar etwas Besonderes, mietrechtlich ist sie allerdings eine ganz normale ordentliche Kündigung. Das bedeutet der Mietvertrag besteht beidseitig mit all seinen Verpflichtungen und Rechten fort. Der Vermieter muss also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Mietgebrauch gewähren und der Mieter hat die Miete zu bezahlen. Natürlich kann man nach ausgesprochener Kündigung auch vorzeitig ausziehen, die Miete und die Nebenkosten sind aber trotzdem weiter zu bezahlen. Der Vermieter kann auf die Mietzahlung bis zum Mietvertragsende bestehen. Eine Eigenbedarfskündigung gibt dem Mieter kein Recht zum vorzeitigen mietbefreiten Auszug.

Wenn Sie mehr zu den allgemeinen Kündigungsfirsten und Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung erfahren wollen, sind folgende Beiträge für Sie zu empfehlen:

II. Möglichkeiten nach Eigenbedarfskündigung früher auszuziehen

Für den Mieter bleiben nach der Eigenbedarfskündigung nur zwei Möglichkeiten, um eher aus dem Mietvertrag zu kommen:

  • Eigene ordentliche Kündigung unter Einhaltung der normalen Frist von drei Monaten
  • Abschluss eines Aufhebungsvertrages, durch den der Mietvertrag eher beendet wird

Von anderen Methoden, wie etwa der, einfach die Miete nicht mehr zu zahlen, um den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung zu provozieren, ist unbedingt abzuraten. Denn, selbst wenn der Vermieter die Provokation nicht durchschaut und kündigt, kommen meist neben der Miete auch noch Schadensersatzforderungen auf den Mieter zu. Verschlimmert wird die Situation insbesondere dann, wenn der Vermieter trotz Provokation nicht kündigt: Anwaltskosten, Zinsen, Schadensersatz usw. können unnötige horrende Kosten für den Mieter bedeuten, der durch seine Provokation ja eigentlich Geld einsparen wollte.

1. Früher Ausziehen durch eigene Kündigung

Der einfachste Weg um die lange Kündigungsfrist der Eigenbedarfskündigung abzukürzen, ist die eigene Kündigung des Mietvertrages. Als Mieter kann man den Mietvertrag nämlich auch nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung noch selbst kündigen und dadurch eher beenden. Hier ist lediglich die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Eine fristlose Kündigung, weil der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat, ist nicht möglich. Das allein ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.

2. Früher Ausziehen durch Aufhebungsvertrag

Zudem kann auch eine Einigung zum vorzeitigen Auszug und der Mietvertragsbeendigung mittels Aufhebungsvertrag erreicht werden. Der Mieter und der Vermieter einigen sich in einem solchen Fall darauf den Mietvertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Mietvertragsende und Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden.

Der Vorteil für den Mieter ist, dass er eher ausziehen kann, wenn er zum Beispiel bereits eine Ersatzwohnung gefunden hat. Doppelte Mietzahlungen können dadurch vermieden werden.

Der Vorteil für den Vermieter ist, dass er eher wieder in den Besitz der Mietwohnung kommt. Der Nachteil ist natürlich, dass der Zeitraum der Mieteinnahmen dann vielleicht unerwünscht verkürzt wird. Hier muss man sich als Vermieter aber darüber im Klaren sein, dass man im Falle des Ablehnens einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages, weiterhin dem Risiko ausgesetzt bleibt, dass der Mieter keine geeignete Ersatzwohnung bis zum Mietvertragsende findet und dann der Eigenbedarfskündigung begründet widersprechen könnte. Bis zu zwei Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses darf der Mieter der Eigenbedarfskündigung nämlich widersprechen, § 574 Abs.1 BGB. Je nach Mieter ist das Risiko im Einzelfall geringer oder größer: Hat man zum Beispiel einen Mieter, der arbeitslos ist und mit seiner Großfamilie sowie zwei Hunden auf Wohnungssuche geht, stehen dessen Chancen auf dem umkämpften Wohnungsmarkt etwas zu finden generell schlechter als bei einem berufstätigen Pärchen als Mieter.

Lesen Sie hierzu auch: Eigenbedarfskündigung: Wenn der Mieter ein Härtefall ist (Härteklausel)

Fragt der gekündigte Mieter also wegen einer vorzeitigen Beendigung an, sollte man als Vermieter immer die Vor- und Nachteile im Einzelfall abwägen. Man sollte sich fragen: Wie wichtig ist es mir, dass der Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Miete zahlt? Und wie wichtig ist es mir, dass ich mit Sicherheit die Wohnung zum Ablauf der Kündigungsfrist in Besitz nehmen kann?

Entscheiden Sie sich daraufhin für eine vorzeitige Entlassung ihres Mieters aus dem Vertrag, kann der folgende Artikel Ihnen bei der Gestaltung helfen: Mietaufhebungsvertrag: umfangreicher Ratgeber + Muster.

III. Fazit

Zusammenfassend zeigt sich, dass der Mieter zwar sehr wohl eher ausziehen kann, er dadurch aber nicht von seiner Mietzahlungspflicht frei wird. Um das zu erreichen, muss der Mietvertrag anderweitig vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden. Das kann man entweder durch die Aufhebung des Mietvertrages oder eine eigene Kündigung erreichen. Letzteres empfiehlt sich selbstverständlich nur, wenn die eigene Kündigungsfrist kürzer ist, als diejenige die bei der Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wurde.

82 Antworten auf "Darf der Mieter früher ausziehen nach einer Eigenbedarfskündigung?"

  • Ben
    18.07.2018 - 14:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Vermieter wegen Eigenbedarf mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten kündigt, die Mieter daraufhin mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen und der Vermieter in der entstehenden Lücke von bis zu 5 Monaten die Wohnung zwischen vermietet. Danach aber wie angekündigt selbst einzieht. Hat der Mieter Anspruch auf Schadensersatz?
    Mit freundlichen Grüßen
    Ben

    • Mietrecht.org
      18.07.2018 - 15:42 Antworten

      Hallo Ben,

      dem ursprünglichen Mieter ist m.E. kein Schaden entstanden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Maria
        21.09.2018 - 21:42 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        wie verhält es sich, wenn aufgrund der langen Kündigungsfrist der Eigenbedarfskündigung (z.Bsp. 9 Monate), der Mieter selbst (innerhalb dieser bestehenden Frist) mit der gesetzl. 3-monatigen Frist das Mietverhältnis kündigt, da er bereits eine neue Wohnung gefunden hat, sich dann aber rausstellt, dass der Vermieter doch nicht in diese Wohnung einzieht und der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Besteht dann für den Mieter trotzdem das Recht auf Schadesersatzforderungen, obwohl er ja selbst gekündigt hat (was aber definitiv nur erfolgte, aufgrund der Eigenbedarfskündigung)…ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt;)

        Lg und vielen Dank!
        Maria

        • Mietrecht.org
          22.09.2018 - 12:47 Antworten

          Hallo Maria,

          ich würde einem Mieter in so einem Fall immer raten, in der Kündigung aufzunehmen, dass diese ausschließlich aufgrund der Eigenbedarfskündigung des Vermieters erfolgt. Somit hält der Mieter sich mögliche Ansprüche besser offen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Rolf Steinkampf
            27.12.2020 - 11:22

            Guten Tag Herr Hundt,

            besteht im von Maria geschilderten Fall ein Anspruch auf Schadensersatz für den Mieter auch, wenn er in seiner Kündigung eben nicht aufgenommen hat, dass diese ausschließlich aufgrund der Eigenbedarfskündigung des Vermieters erfolgt, so wie Sie es empfehlen? Wenn der Mieter also ein ordentliche Kündigung ohne weitere Angaben ausgesprochen hat?

            Gruß
            Rolf

          • Mietrecht.org
            28.12.2020 - 17:20

            Hallo Rolf,

            schwierig, ein Vermieter wird sich auf den freien Willen des Mieters bei der Kündigung beziehen. Recherchieren Sie nach Rechtsprechung zu Ihrer speziellen Frage.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

    • Tanja
      12.05.2022 - 15:16 Antworten

      Hallo Herr Hundt,

      wie gestaltet es sich , wenn der Mieter die Wohnung nicht zum ordnungsgemäß gekündigten Darum verlässt, der Vermieter aber einen unbestimmten Aufschub gewährt. Kann der Mieter im Anschluss jederzeit ausziehen auch innerhalb zB drei Wochen oder ist durch den fehlenden Auszug die Kündigung des Vermieters und beidseitiges Einverständnis der fortlaufenden Miete unwirksam und eine normale Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

      Danke & viele Grüße

      • Mietrecht.org
        16.05.2022 - 10:58 Antworten

        Hallo Tanja,

        die Antwort findet sich im BGB: § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses. Lesen Sie am besten direkt im BGB nach – dann spare ich mir die inhaltliche Kopie.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Eva
    31.08.2018 - 10:27 Antworten

    Hallo,
    wie sieht es aus, wenn ein Mieter 5 Jahre schon in der Wohnung wohnt und der Vermieter wegen Eigenbedarf mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigt. Empfiehlt es sich dann selbst zu kündigen um nach 3 Monaten gehen zu können ohne weiterhin Miete zahlen zu müssen?
    Viele Grüße
    Eva

    • Mietrecht.org
      03.09.2018 - 10:21 Antworten

      Hallo Eva,

      als Mieter können Sie trotz Kündigung des Vermieter mit Ihrer Frist kündigen. Wenn Sie also nach drei Monaten ausziehen wollen, müssen Sie kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Antoine
    12.09.2018 - 11:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Vielen Dank für diesen Artikel!
    Wir haben eine ähnliche Situation.
    Die Kündigung wegen Eigenbedarf haben wir nicht widersprochen.
    Und wir planen jetzt, 1 Monat früher auszuziehen.

    Die Vermieterin bietet uns einen Aufhebungsvertrag an, und wir sollten dann „nur“ die Hälfte der restichen Miete zahlen.
    Ich empfinde es als ungerecht.
    Ich würde mir auf diesen Aufhebungsvertrag einlassen, wenn unsere Ansprüche unberührt bleiben, insbesondere wenn der Eigenbedarf vorgetäuscht wurde.

    Hätten Sie einen Tipp für unseren Fall?
    Vielen Dank im Voraus,
    Viele Grüße,
    Antoine

    • Mietrecht.org
      12.09.2018 - 11:37 Antworten

      Hallo Antoine,

      nehmen Sie den Grund für die Auflösung des Vertrages in den Aufhebungsvertrag auf. Das ist das mindeste was Sie tun können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Antoine
        12.09.2018 - 12:32 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Rückmeldung.

  • Julchen
    06.10.2018 - 13:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Auch ich habe eine Frage dazu:
    In unserer Kündigung (wegen Eigenbedarf) wurde uns eine Frist von 3 Monaten gegeben, mit dem Zusatz: “hilfsweise auch zum nächsten möglichen Termin”

    Wie verhält es sich in dem Fall? Wir könnten zum November schon in eine neue Wohnung einziehen – und würden somit 2 Monate früher ausziehen. Haben unsere Vermieter da trotzdem noch Ansprüche auf Mietzahlungen? Müssen wir eine Frist beachten, in der wir den “nächsten möglichen Termin” unseren Vermietern mitteilen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus und viele Grüße,
    Julchen

    • Mietrecht.org
      08.10.2018 - 06:23 Antworten

      Hallo Julchen,

      “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” meint nicht, wann immer Sie als Mieterin ausziehen wollen. Hier ist der Zeitpunkt gemeint zudem der Vermieter gesetzlich kündigen könnte, falls er sich zum Beispiel bei der Fristenberechnung vertan hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Blankertz
    09.10.2018 - 21:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe 12/2017 eine an einen Mieter seid über 20 Jahren vermietete 3-Zimmer WHG als Geldanlage gekauft.
    2 Monate nach dem Kauf fragte mein Sohn mich, ob er mit seiner Freundin dort einziehen kann. Ich fand die Idee gut und kündigte den Mieter mit der Begründung des Eigenbedarf mit 10 monatiger Kündigungsfrist am 4.4.18 zum 31.03.2019. Ca. zu diesem Zeitpunkt wäre mein Sohn mit seiner Zusatzausbildung, seine Freundin mit dem Refendariat fertig.
    Nun hat der Mieter selbst mit der gesetzl. 3-monatigen Frist das Mietverhältnis zum 30.11.2018 kündigt, da er bereits eine neue Wohnung gefunden hat.
    Jetzt hat sich mein Sohn von seiner Freundin getrennt, sie ist aus der 1,5 Zimmer WHG ausgezogen und alleine könnte er nicht in die WHG einziehen, bzw. die Miete bezahlen.
    Wenn ich die WHG jetzt an einen neuen Mieter vermiete (ich möchte ja keinen Leerstand) sieht das ja aus, als das ich den Eigenbedarf nur vorgetäuscht habe. Besteht für den Mieter trotzdem das Recht auf Schadesersatzforderungen, obwohl er ja selbst gekündigt hat (was aber definitiv nur erfolgte, aufgrund der Eigenbedarfskündigung). Ein Vermerk darüber steht nicht in der Kündigung.
    Wie sollte ich mich korrekt verhalten?

    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus

    Frank

  • Peter Waidele
    21.11.2018 - 23:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Mein Vermieter hat mir wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (9 Monate) zum 31.07.2019 hilfsweise zum nächsten zulässigen Termin gekündigt.
    Kann ich nun früher ausziehen und selbst kündigen zu der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Vielen Dank im voraus
    mfg Peter

    • Mietrecht.org
      22.11.2018 - 13:02 Antworten

      Hallo Peter,

      als Mieter können Sie mit Ihrer gesetzlichen Frist kündigen, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dietmar Kamann
    27.12.2018 - 20:09 Antworten

    Meine Vermieter haben mir nach 9 Jahren gekündigt. Die Kuendigungszeit von 9 Monaten wurde ergänzt “oder früher”.

    Heißt das, ich kann damit ohne eigene Kündigung früher aus der gekündigten Wohnung raus.

    Danke für eine schnelle Antwort.

    Didi

  • Kateryna Kureliak
    08.02.2019 - 15:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe den Mietvertrag unterschrieben (01.02.2018 – 29.02.2019), wo steht, dass ich nicht früher den kündigen darf als am 01.07.2019. Aber gesetzlich besteht ja eine Kündigungsmöglichkeit auf Ende jeden Monats mit einem Kündigungsfrist von 14 Tage für möbliertes Einzelzimmer(so ein Zimmer miete ich).
    Meine frage ist, ob ich früher als am 01.07.2019 aus dem Vertrag raus kann?
    P.S.: der Grund der kurzfristigen Kündigung ist der Diebstahl (mir wurden die Ohrringe geklaut), und sind noch nicht 10 Tage vorbei, seitdem ich eingezogen bin. Weiß nicht, was noch passieren kann.

    Vielen Dank im Voraus!

    Lg Kateryna

  • Senol Tarhan
    09.02.2019 - 22:35 Antworten

    Hallo,

    Ich wurde wegen Eigenbedarf am 18.07.2018 zum 31.04.2019 (9 Monate) gekündigt. Der Vermieter schrieb auch dass es ihm: (Zitat)„…lieber wäre, wenn ich schon zum 31.12.2018 ausziehen könnte, da er selbst in der Zeit vom 01.01.19 bis 31.04.19 bei Familenangehörigen unterkommen muss“
    Ich habe jetzt eine kurzfristig eine Wohnung zum 01.03.19 gefunden und werde diese beziehen. Da ich nicht doppelt Miete zahlen möchte habe ich auch am 31.01.19 zum 28.02.19 gekündigt. Muss ich trotzdem die Miete für März und April zahlen, da ich erst am 31.01.19 gekündigt habe.
    Obwohl er schrieb, dass es Ihm lieber wäre, wenn ich schon am 31.12.19 ausziehen könnte…??

    Vielen lieben Dank schon mal für die Antwort

    • Mietrecht.org
      11.02.2019 - 14:56 Antworten

      Hallo Senol,

      wenn Sie mit dem Vermieter nichts anderes vereinbaren, müssen Sie Ihre Kündigungsfrist einhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Senol Tarhan
    09.02.2019 - 22:38 Antworten

    Hallo,

    Vielen Dank für diesen Artikel.

  • Susan Stosch
    11.02.2019 - 21:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    uns würde am 05.10.2018 zum 31.07.2019 zwecks Eigenbedarf gekündigt. Jetzt habe ich vorzeitig zum 01.04.2019 eine neue Wohnung gefunden. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten könnte ich nun nicht mehr einhalten. Ich habe nun einen Aufhebungsvertrag aufgesetzt und meinen jetzigen Vermieter um Unterschrift gebeten.
    Was kann ich tun wenn dieser den Vertrag nun nicht annimmt? Ich möchte ja die andere Wohnung nicht verlieren.
    Vielen dank für Ihre Antwort.
    Susi

    • Mietrecht.org
      12.02.2019 - 08:32 Antworten

      Hallo Susi,

      Sie können nichts weiter unternehmen – Sie sind auf den guten Willen des Vermieters angewiesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    26.02.2019 - 10:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind in der umgedrehten Situation. Was passiert, wenn wir in 5 Monaten gekündigt haben, aber der Vermieter uns in drei Monaten wegen Eigenbedarf kündigt? Es ist für uns ja utopisch für zwei Monate in der Stadt eine Wohnung zu finden und danach müssen wir die Stadt berufsbedingt verlassen.

    MfG

    • Mietrecht.org
      27.02.2019 - 07:28 Antworten

      Hallo Anna,

      grundsätzlich ist diese Konstellation möglich. Ich würde mit dem Vermieter einen Konsens suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Bollwinkel
    03.04.2019 - 08:41 Antworten

    Guten Tag,
    wir haben unserem Mieter fristgerecht wegen Eigenbedarf gekündigt. Dieser weigert sich jedoch auszuziehen und überweist seit 2 Monaten nur noch die Nebenkosten. Wir möchten ihm jetzt nochmal fristlos wegen der ausgefallenen Miete kündigen. Ist dies rechtens? Als nächstes müssen wir wohl eine Räumungsklage veranlassen.

    Vielen Dank

    Gruß
    Julia Bollwinkel

    • Mietrecht.org
      04.04.2019 - 16:59 Antworten

      Hallo Julia,

      bitte lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten, um in dieser Situation keine Fehler zu machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela Banz
    17.04.2019 - 19:56 Antworten

    Kann man, wenn man wegen Eigenbedarf gekündigt wurde, und früher geheb möchte, nicht wie bei normalen ausserterminlichen Kündigungen zwei solvente Nachmieter vorschlagen?
    Ist dies rechtlich machbar?
    Vielen Dank für Ihre Antwort,

    M.Banz

  • Denise
    25.06.2019 - 20:37 Antworten

    Hallo

    Wir haben eine Eigentumswohnung und diese fristgemäss dem Mieter gekündigt. Nach 6 Jahren eine Laufzeit von 6 Monaten. Jetzt hat aber der jetzige Mieter uns danach eine Kündigung geschrieben das er innerhalb 3 Monate auszieht. Ist das rechtens? Wir können selber erst im 6 Monaten dort einziehen da wir unsere alte Wohnung auch noch kündigen müssen. Mfg

    • Mietrecht.org
      27.06.2019 - 07:46 Antworten

      Hallo Denise,

      ja, das ist rechtlich in Ordnung. Unabhängig von Ihrer Kündigung kann der Mieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Michaelis
    30.06.2019 - 13:58 Antworten

    Hallo,
    unser Vermieter hat uns wegen Eigenbedarf gekündigt. Nun haben wir nach der Hälfte der Kùndigungsfrist eine Wohnung gefunden. Der Vermieter verlangt eine Kaltmiete als Entschädigung da wir 3 Monate frùher ausziehen wollen. Ist das rechtens?
    Mit freundlichen Grüßen
    Martin

    • Mietrecht.org
      01.07.2019 - 10:14 Antworten

      Hallo Martin,

      solange Sie Ihre (Mieter)Kündigungsfrist einhalten kann der Vermieter keine Entschädigung verlangen / mit Ihnen vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    15.07.2019 - 12:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie verhält es sich, wenn aufgrund von Eigenbedarf gekündigt wurde, der Mieter mit Zustimmung des Vermieters früher auszieht und sich nach dem Auszug rausstellt, dass der Eigenbedarf doch nicht mehr notwendig ist, aber der Vermieter das bis nach dem Auszug noch nicht wusste.

    Welche Frist muss hier für den Eigenbedarf eingehalten werden bzw. wie lange muss die Wohnung dennoch vom Vermieter bewohnt werden bis keine evtl. rechtlichen Konsequenzen mehr folgen können?

    Vielen Dank vorab.

    Beste Grüße
    Lisa

  • Lucy
    20.11.2019 - 10:30 Antworten

    Hallo,

    Ich wohne gerade zehn Monate in einer Wohnung und mein Vertrag ist auf drei Jahre befristet.
    Wohnen dort ist für mich aber mittlerweile sehr ungünstig und ich brauche so schnell wie möglich umziehen.
    Im Vertrag steht Kündigung nach einem Jahr möglich (+3 Monate Kündigungsfrist)- ist die einzige Möglichkeit, wie ich früher umziehen kann, Vereinbarung mit meinem Vermieter?
    Was kann mir passiert, wenn ich einfach umziehe und keine Miete weiter zahle? Es ist nicht richtig und darf man das nicht machen, aber ich sehe sonst keine andere Option.

    Danke für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Lucy

    • Mietrecht.org
      21.11.2019 - 20:30 Antworten

      Hallo Lucy,

      schließen Sie eine Aufhebungsvereinbarung und machen Sie sich die nächsten Jahre nicht unnötig schwer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Bayer
    24.03.2020 - 22:07 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt, ich bin Vermieterin und habe mit einer Wohnungssuchenden ein Zeitmietvertrag von 15.09.2019 bis 31.05.2020 abgeschlossen, die Mieterin hat nun eine Wohnung auf 15.03.2020 gefunden und mich vor die Tatsache gestellt, dass sie auszieht. Es erfolgte kein Aufhebungsvertrag oder Kündigung ihrerseits – nichts schriftliches. Nun stellt sich heraus, dass die Wohnung in dieser Zeit erhebliche Mängel aufweist, wegen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht (das ist aber ein anderes Thema). Müsste sie bis 31.05. die Miete (warm oder kalt) weiter bezahlen. Ich bedanke mir sehr für eine Antwort. Freundliche Grüße Andrea Bayer

    • Mietrecht.org
      25.03.2020 - 20:41 Antworten

      Hallo Andrea,

      grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die Mieterin bis Ende Mai die Warmmiete zahlen muss,´.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia
    22.07.2020 - 10:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe eine Wohnung befristet bis zum 31.01.2021 vermietet, aber keinen Grund für die Befristung angegeben. Mein Verständnis ist, dass die Befristung damit unwirksam ist. Ich möchte nun auf Grund von Eigenbedarf kündigen, wann kann ich die Kündigung dann beim Mieter einreichen?

    Vielen Dank im Voraus

    Claudia

  • Peter
    24.07.2020 - 08:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Sie schreiben:
    „Als Mieter kann man den Mietvertrag nämlich auch nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung noch selbst kündigen und dadurch eher beenden. Hier ist lediglich die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.“

    Welches Gesetz BGB §/Mietrecht § ist hierfür die Grundlage, daß nach erfolgter Eigenbedarfskündigung
    des Vermieters der Mieter mit dreimonatiger Kündigungsfrist das Mietverhältnis noch selbst kündigen kann und damit von seiner Mietzahlungspflicht frei wird ? S.o. “III Fazit“

    Danke im Voraus, Peter M.

  • Joni
    14.09.2020 - 14:32 Antworten

    Hallo,

    Wie sieht es aus, wenn der Mieter schon einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist in einer neuen Wohnung wohnt dabei aber die Eigenbedarfswohnung nicht freigibt?
    Der Fall ist, dass die Eigenbedarfswohnung komplett leer ist und der Vermieter renovieren möchte. Der Mieter stellt sich jedoch in den Weg.

    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      15.09.2020 - 06:24 Antworten

      Hallo Joni,

      der Mieter kann die Wohnung – auch nur theoretisch – bis zum letzten Tag der Mietvertragslaufzeit nutzen. Ob der Vermieter renovieren möchte, ist unerheblich. Ggf. ist eine Aufhebung mit entsprechendem Mieterlass eine Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Carola
        21.03.2023 - 20:24 Antworten

        Ich wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Aus Kulanz räumt mir der Mieter über die gesetzliche Kündigungsfrist hinaus (in dem Fall 3 Monate) zwei weitere Monate ein, um eine neue Bleibe zu finden. Kann ich trotzdem bereits nach 3 Monaten ausziehen, wenn ich früher etwas gefunden habe ohne zwei weitere Monate Miete zu zahlen?

        • Mietrecht.org
          21.03.2023 - 20:26 Antworten

          Hallo Carola,

          ich würde hier genau auf die Formulierung in der Kündigung achten. Entscheidend ist das Datum, zu dem Sie gekündigt wurden. Es steht Ihnen jederzeit frei, mit Ihrer dreimonatigen Frist zu kündigen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sonja Wehmann
    03.12.2020 - 22:21 Antworten

    Hallo Dennis,

    wir haben folgende Situation,
    Meine Tochter wohnt seit 01.09.2020 in …ich nenne es mal einem angemietetem Raum mit Küche und Bad. Das Zimmer hat keine eigene Haustür. Die Vermieterwohnen im Haus und die räumliche Trennung besteht nur durch eine Zimmertür.
    Nun bekam meine Tochter am 02.12. per Rechtsanwalt eine “ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf” zum 31.03.2021.
    Nach Rücksprache mit der Vermieterin ob sie evtl auch schon früher ausziehen könnte meinte sie nur sie muss bis März bezahlen.
    Kann man evtl die Frist aushebeln da es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt? Das Zimmer ist nur durch einen Treppenabgang im Hausflur der Vermieter getrennt. WG Kündigungsfrist als Gegenkündigung?
    Und.. muss meine Tochter Widerspruch einlegen?
    Vielen Dank schon mal
    Liebe Grüsse
    Sonja

    • Mietrecht.org
      04.12.2020 - 09:06 Antworten

      Hallo Sonja,

      ich kenne Ihre Situation leider nicht und kann die Sachlage hier per Kommentar nicht einschätzen. Bis zum 3. Dezember wäre eine ordentliche Kündigung zu Ende Februar möglich gewesen (drei Monate). Lassen Sie die Situation bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus M.
    02.02.2021 - 15:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben leider eine Eigenbedarfskündigung erhalten mit einer Frist von 9 Monaten. Nun haben wir nach nur einem Monat schon was neues und würden daher gerne selbst kündigen. Um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen würde ich wie oben beschrieben den Grund der Kündigung mit der vorangegangen Eigenbedarfskündigung anbringen.
    Entschuldigen Sie die Frage aber wie formuliert man das denn am besten?
    Sowas wie:
    “…hiermit kündige ich die Wohnung “Straße in Ort” zum 30.04.21 aufgrund ihrer vorangegangen Eigenbedarfskündigung.”

    Danke schonmal für eine Antwort.

    LG
    Klaus

    • Mietrecht.org
      02.02.2021 - 16:11 Antworten

      Hallo Klaus,

      ja, das könnte eine Formulierung sein. Oder auch “Grund für unsere Kündigung ist die von Ihnen ausgesprochene Eigenbedarfskündigung zum….”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David Charé
    28.03.2021 - 15:43 Antworten

    Hallo Dennis,
    ich stehe vor folgendem Problem. Ich habe eine Eigenbedarfskündigung erhalten mit Frist zum 30.06.2021. Allerdings hat mir mein Vermieter mitgeteilt, das er mir als Entschädigung 500€ pro Monat extra zahlt, an dem ich früher ausziehe in Aussicht gestellt. Jetzt hätte allerdings eine Wohnung ab 1.4. die aber mit Sicherheit noch nicht fertig gestrichen sein wird. Wenn ich diesen Mietvertrag unterschreibe zum. 01.04. aber auf Grund von Malerarbeiten noch nicht einziehen kann, bin ich ja gezwungen erstmal in meiner gekündigten Wohnung weiter zu wohnen. Ergo müsste ich ja dann für 2 Wohnungen Miete bezahlen. Oder etwa doch nicht?

    • Mietrecht.org
      28.03.2021 - 19:46 Antworten

      Hallo David,

      richtig, wenn zwei Mietvertrag parallel laufen, dann müssen Sie zweimal Miete zahlen. Anders kann es aussehen, wenn Sie mit den jeweiligen Vermietern etwas anderes vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kimberly
    08.10.2021 - 12:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe eine Kündigung wegen Eigenbedarf von meinem Vermieter bekommen und ein Mietaufhebungsvertrag. Jetzt habe ich die Kündigung unterschrieben, kann ich trotzdem den mietaufhebungsvertrag unterschreiben und ist dieser dann auch noch wirksam?

    • Mietrecht.org
      08.10.2021 - 12:31 Antworten

      Hallo Kimberly,

      wenn der Aufhebungsvertrag bereits vom Vermieter unterzeichnet wurde, sehe ich keine Grund, warum dieser nicht wirksam abgeschlossen werden könnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Krause
    20.10.2021 - 17:46 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ic hatte eine Eigendedarfskündigung mit Fristablauf Jan.2019. Ich habe keinen Widerspruch eingelegt und bin auch bis heute nicht ausgezogen weil ich keine Wohnung gefunden habe. Den Betrag der bisherigen Miete habe ich pünktlich weiter bezahlt.
    Nun habe ich eine Wohnung gefunden und möchte ausziehen. Jetzt verlangt mein Vermieter aber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    Zu dem gibt es jetzt Anzeichen, dass gar nicht die betreffende Person einziehen wird, sondern “Nachmieter”.
    Muss ich jetzt wirklich selbst kündigen?

    LG Heike

  • Wolfgang Haller
    19.11.2021 - 17:18 Antworten

    Mein neuer Vermieter hat mir nach 21 Jahren zwecks Eigenbedarf gekündigt müsste bis Ende Juni ausziehen. Die Wohnung wird Kernsaniert besteht da eine Möglichkeit früher auszuziehen ?

    • Mietrecht.org
      19.11.2021 - 19:15 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      Sie können jederzeit mit Ihre Mieter-Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen oder den Vertrag einvernehmlich mit dem Vermieter aufheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eddie
    30.01.2022 - 12:00 Antworten

    Hallo,

    wir haben ein Einfamilienhaus an eine Familie seit über 12 Jahren vermietet. Kündigungsfrist wäre hier neun Monate.
    Unser Sohn soll dieses Haus von uns überschrieben bekommen, da er auch dort selbst einziehen möchte.
    ( Er wohnt jetzt in einer fremden Mietwohnung)

    Sollte man das Haus erst überschreiben und er kündigt wegen Eigenbedarf?
    Sollten wir jetzt den Mietern wegen Eigenbedarf kündigen, bevor das Haus überschrieben wird?
    Was wäre hier das Beste?

    Vielen Dank im Voraus
    LG
    Eddie

    • Mietrecht.org
      30.01.2022 - 12:49 Antworten

      Hallo Eddie,

      ich würde das Haus erst an Ihren Sohn verkaufen/verschenken und dann Ihren Sohn kündigen lassen. Wenn Sie jetzt kündigen und dann zieht sich der Auszug der Mieter vielleicht länger als Sie denken, dann können Sie das Haus evtl. über einen längeren Zeitraum nicht an Ihrer Sohn übergeben.

      Unabhängig davon ist ein vermietetes Haus weniger Wert als ein bezugsfreies.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dastan
    22.05.2022 - 00:00 Antworten

    Hallo,

    uns wurde wegen Eigenbedarf zum 31.12.2022 gekündigt (9 Monate Frist). Wir ziehen zum 01.06.2022 allerdings schon in eine neue Wohnung und haben ca. einen Monat früher dem Vermieter bescheid gegeben. Er ist damit einverstanden. Wir haben per Post eine Kündigung verschickt, jedoch ist mir erst später bewusst geworden, dass eine fristlose Kündigung wegen Eigenbedarf nicht möglich ist. Jetzt fragen wir uns, ob der Vermieter noch Ansprüche auf Mietzahlungen erheben kann? Ist hier die einzige Möglichkeit ein Aufhebungsvertrag, um dies zu verhindern oder reicht es, wenn der Vermieter die Kündigung bestätigt?

    MfG

    Dastan

    • Mietrecht.org
      22.05.2022 - 11:31 Antworten

      Hallo Dastan,

      Sie sind an die Kündigungsfrist gebunden und können diese nur einvernehmlich mit dem Vermieter umgehen. Ein Aufhebungsvertrag kann auch auf die Kündigung wegen Eigenbedarf bezugnehmen “Wir schließen diesen Aufhebungsvertrag aufgrund der Kündigung des Vermieter…”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Denis Gerdt
    01.08.2022 - 17:49 Antworten

    Hallo,
    wir haben folgende Situation. Unsere Wohnung wurde wegen Eigenbedarf mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. In der Wohnung leben wir seit über 2 Jahre, was natürlich der Kündigungsfrist entspricht.
    Meine Frage:

    Wenn wir z.B. am 29.07.2022 eine Mietkündigung mit einer Frist bis zum 31.10.2022 erhalten haben und ich selber danach eine Kündigung zum 31.12.2022 abgebe ist das rechtens oder gilt die Kündigungsfrist, die der Vermieter (sein Anwalt) uns gesetzt hat?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Denis Gerdt

    • Mietrecht.org
      01.08.2022 - 18:44 Antworten

      Hallo Denis,

      Ihre Kündigung verlängert nicht die Kündigungsfrist des Vermieters. Sie müssten in Ihrem Bespiel also zum 31.12.2022 ausziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • jessica patricia dias andrade
    12.09.2022 - 12:22 Antworten

    Ich habe ein Haus gekauft, ich werde im Oktober einziehen, aber ich muss noch die Monate Oktober und November an den Eigentümer der Wohnung bezahlen, obwohl ich nicht hier wohne, aber ich habe zwei Fragen. Da ich nicht hier wohne, aber trotzdem die 3-monatige Kündigungsfrist bezahle, bin ich berechtigt, die Schlüssel zur Wohnung zu behalten, oder? und die zweite frage ist, ich weiß, dass der vermieter bereits eine familie hat, die im oktober hier leben wird, ist es legal, dass er meine zahlung für die wohnung und die der neuen familie erhält?

    • Mietrecht.org
      12.09.2022 - 12:56 Antworten

      Hallo Jessica,

      Sie können den Schlüssel natürlich bis zum Mietvertragsende bei sich behalten. Doppelt vermieten darf der Vermieter nicht. Heben Sie den Vertrag am besten einvernehmlich auf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anke
    16.11.2022 - 12:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank erst einmal für diese Seite und Ihre Antworten. Unsere Wohnung wurde zu diesem Monat verkauft und unser Vermieter wird sobald alles im Grundbuch eingetragen ist laut eigener schriftlicher Aussage eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Da dies aktuell einige Monate dauern kann, haben wir uns direkt eine neue Wohnung gesucht und werden dazu einen Aufhebungsvertrag formulieren. Dies ist bereits abgesprochen.
    Können wir mögliche Schadensersatzansprüche absichern, indem wir dem Aufhebungsvertrag hinzufügen, dass dies nur aufgrund der kommenden Eigenbedarfskündigung erfolgt oder hätten wir dafür warten müssen bis diese tatsächlich ausgesprochen wurde?

    Viele Grüße
    Anke

    • Mietrecht.org
      16.11.2022 - 19:02 Antworten

      Hallo Anke,

      gut wäre auf die Kündigung zu warten und dann auf deren Grundlage selbst zu kündigen. Jetzt wird es vermutlich schwer, das Vorhaben des Vermieters zu beweisen, zumal sich dessen Absichten ja auch ändern können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sara K
    20.01.2023 - 12:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meinem Falle wurde mir aufgrund von Eigenbedarf das möblierte Zimmer (Untermiete) gekündigt. In der Wohnung hat der Hauptmieter der zugleich auch Vermieter der Wohnung ist noch ein Zimmer. Frühzeitig habe ich meinen vorzeitigen Auszug angekündigt, dieser wurde 3 Wochen vor regulärerer Beendung des Mietverhältnisses schriftlich bestätigt. Nun habe ich bis zu meinem Auszug die Miete bezahlt. Der Vermieter möchte bis Ende der Mietzeit die Restsumme noch eintreiben. Allerdings hat der Vermieter direkt nach meinem Auszug angefangen die Wohnung bereits zu sanieren (u.a. Möbel entfernt und Türen entnommen).

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass dadurch der Gebrauch des ursprünglichen Vertragsgegenstandes nicht mehr möglich ist (wäre) und somit weitere Zahlunsansprüche seitens des Vermieters obsolet sind?

    Darüberhinaus ist zu erwähnen, dass ich eine Vereinbarung mit dem Vermieter telefonisch getroffen habe, dass wenn er früher in die Wohnung kann um zu sanieren, der Vertrag früher beendet werden kann. In der Kündigung schreibt der Vermieter übrigens, ein vorzeitiger Auszug ist nach Absprache möglich. Von einer schriftlichen Kündigung meinerseits, steht dort nichts geschrieben.

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

    Herzliche Grüße
    Sara K.

  • Vaibhav Tiwary
    21.01.2023 - 15:24 Antworten

    Hallo… ich hatte einen Untermietvertrag mit meinem Mitbewohner (Hauptmieter) ohne Enddatum.

    Mir wurde eine Kündigungsfrist für den Auszug aus der Wohnung zur Eigennutzung eingeräumt.
    In meinem Vertrag ist nichts über die Kündigungsfrist erwähnt. Wenn ich früher als 3 Monate ausziehe, muss ich dann für alle 3 Monate zahlen, da es sich um einen Untermietvertrag handelt?

    • Mietrecht.org
      22.01.2023 - 00:24 Antworten

      Hallo Vaibhav,

      Sie können jederzeit mit Ihrer Kündigungsfrist als Mieter den Vertag beenden und ggf. eher ausziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingo Bellersheim
    24.01.2023 - 16:31 Antworten

    Hallo

    Wir haben starken Schimmelbefall im Badezimmer und im Schlafzimmer. (Auch im Wohnzimmer und Küche ist etwas, wegen Kältebrücken an den Rollladen). Das Hauptproblem ist aber das Schlafzimmer das Badezimmer.
    Ich musste mir öfter anhören das ich schlecht lüfte, daraufhin bin ich im Dachboden hochgestiegen und habe zwei tropfende Stellen gefunden. Ich habe einen Bericht geschrieben und alles mit Bildern dokumentiert.
    Der Vermieter hat auch die die Dachdecker vorbeigeschickt und die haben die Undichtigkeiten beseitigt. Der ganze Schimmel muss jetzt aber entfernt werden. Eine Firma ist gekommen und hat die Schäden über 10 000 Euro beziffert.
    Der Vermieter hat sich bei mir gemeldet und gesagt das er nicht bereit ist so viel in der Wohnung zu investieren. (nach einem Jahr kann das Dach ja wieder irgendwo undicht werden).
    Er meinte es ist besser, wenn er uns kündigt. (9-monatige Kündigungsfrist). Wenn wir ausziehen, hat der Vermieter nicht vor die Wohnung weiter zu vermieten. (Wird Leerstehen oder abgerissen).
    Ich habe dem zugestimmt und gesagt das ich aber früher gehen werde, wenn ich etwas finden werde. (Ohne etwas zu bezahlen. Er hat dem “mündlich” zugestimmt.
    Soll ich vom Vermieter etwas schriftlich Vordern? Er kann auch sagen, nö, ich will 3 Monatsmieten. Wenn ich jetzt etwas zeitnah finde, kann er von mir dann Geld fordern, obwohl die Wohnung Schimmelig ist und er nicht bereit ist, 10000 Euro in die Hand zu nehmen, um das zu reparieren?
    Er hatte angeboten vorbeizukommen und mit Anti-Schimmelpaste etwas auf der Tapete zu klatschen, aber damit ist der Schimmel unter der Tapete ja auch nicht weg.
    Das bringt mir wenig. Ich will weg. Und zwar schnell. Habe ich das recht dazu? auch ohne Kündigungsfristen? Ich habe nachgewiesen, dass ich nicht schuld bin an dem Dilemma.

    Danke für die Hilfe !!!!
    Gruß
    Ingo

    • Mietrecht.org
      24.01.2023 - 16:42 Antworten

      Hallo Ingo,

      Sie sollten mit dem Vermieter eine kürzere Kündigungsfrist per Nachtrag zum Mietvertrag vereinbaren. Ansonsten sind Sie an die reguläre Kündigungsfrist gebunden. Aufgrund des Schimmelbefalls sollten Sie die Möglichkeit der Mietminderung prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ingo
        25.01.2023 - 07:28 Antworten

        Ja danke für die schnelle Antwort .
        Das mach ich dann
        Gruß
        Ingo

  • Andrea
    04.04.2023 - 01:11 Antworten

    Hallo.
    Wenn dem Mieter zum 31.3.2023 gekündigt wird. Dieser jedoch rechtzeitig Widerspruch einlegt mit Bitte um mehr Zeit. Der Vermieter dann nicht offiziell reagiert. Und der Mieter dann zum 15.03.2023 allerdings doch wieder ankündigt zum 31.3.2023 auszuziehen, muss der Mieter nun eine 3 Monatsfrist beachten? Muss dieser nun für die Monate April, Mai, und Juni trotzdem zahlen.
    Herzlichen Dank

  • Ludwig
    13.12.2023 - 18:54 Antworten

    Guten Tag,

    gilt diese Möglichkeit der Fristverkürzung, auch für die “Kündigung ohne Grund” eines Untermietverhältnisses?

    Der Hauptmieter hat mir offiziell ohne Grund gekündigt und mit Rücksicht auf alle zu beachtenden Umstände, gilt eine Frist von 12 Monaten.
    Kann ich, als noch Untermieter, diese Frist mit einer eigenen Kündigung auf drei Monate reduzieren?

    Die besten Grüße

    • Mietrecht.org
      14.12.2023 - 11:58 Antworten

      Hallo Ludwig,

      eine Kündigung des Hauptmieters steht einer zeitgleichen Kündigung des Untermieters (mit kürzerer Frist) nicht im Wege.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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