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Haustiere des Mieters: Ein Ratgeber für Mieter und Vermieter

Kann ich als Mieter ein Haustier ohne Erlaubnis in der Mietwohnung halten? Muss der Vermieter um Zustimmung gefragt werden, wenn ich mir einen Hamster, ein Kaninchen, einen Hund oder eine Katze anschaffen will? Was ist mit einem Frettchen oder einem Papagei? Wird das Minischwein wie ein Hund in der Mietwohnung gehalten? Diese typischen Fragen aus der Praxis könnten unendlich weiter gestrickt werden und dabei ist die Antwort ganz juristisch immer die Gleiche – Es kommt darauf an! Und zwar kommt es bei der Tierhaltung in der Mietwohnung immer darauf an, welche Tierart, in welcher Mietwohnung, im Rahmen welcher mietvertraglichen Vereinbarungen gehalten werden soll. Daran knüpfen sich dann auch alle Antworten zu den Fragen der Erlaubniserteilungen zur Tierhaltung, zum Unterlassungsanspruch, zu Belästigungen der Nachbarn durch die Tierhaltung, und so weiter.

Welche Haustiere bei dem Mieter, ob und zu welchen Bedingungen, in der Mietwohnung mit einziehen dürfen, hängt somit vom Einzelfall ab. Der ist zwar immer unterschiedlich, jedoch ergibt sich ein gewisses Schema bei dem Vermieter und Mieter auch in ganz speziellen Fällen eine Antwort erhalten. So lassen sich bereits zu vielen Tierarten Entscheidungen der Rechtsprechung finden die aufzeigen, was bei dem jeweiligen Haustier beachtet werden muss.

Nachfolgend finden Sie daher nicht nur Rat zu den verschiedensten Vorgehensweisen bei dem Thema Tierhaltung in der Mietwohnung, sondern auch konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung zu einzelnen Tierarten.

I. Welcher Tierart ist das Haustier zuzuordnen?

Im Gesetz sucht man vergeblich nach einer Regelung zur Tierhaltung in der Mietwohnung. Ob und wann die Anschaffung eines Haustieres für Mieter in einer Mietwohnung zulässig ist, wird daher danach entschieden, ob ein tierischer Mitbewohner zum vertragsgemäßen Mietgebrauch einer Mietwohnung zu zählen ist oder nicht. „Vertragsgemäßer Mietgebrauch“ bedeutet dabei nichts Anderes als, die Wohnung auch zum Wohnen nutzen zu dürfen.

Hier gilt: Kleintiere dürfen regelmäßig mit einziehen!

Bei den sogenannten Kleintieren, wie z.B. Vögeln, Zierfischen, Schildkröten, Hamstern, Zwergkaninchen, Meerschweinchen oder vergleichbare Tiere, handelt es sich nämlich um einen „normalen“ Mietgebrauch. Daher sind diese Kleintiere erlaubnisfrei, solange sie in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und nicht frei in der Wohnung herumlaufen (so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Dieses Recht des Mieters auf Kleintierhaltung ergibt sich direkt aus dem Mietverhältnis: denn der Vermieter muss den vertragsgemäßen Gebrauch gestatten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), was eben auch die Haltung eines Haustieres beinhaltet. Weitere Details zu den Rechtsgrundlagen der Tierhaltung in der Mietwohnung erhalten Sie in dem Beitrag: „Tierhaltung in der Mietwohnung – Was müssen Mieter und Vermieter wissen?“.

II. So ordnet die Rechtsprechung einzelne Haustiere ein: Kleintier oder nicht?

Hier haben wir für Vermieter und Mieter eine kleine Liste zu den verschiedensten Haustieren in der Mietwohnung und der einschlägigen Rechtsprechung zusammengetragen die Ihnen als Orientierungshilfe zur Einschätzung der Rechtslage bezüglich des gewünschten oder bereits gehaltenem Haustier dienen kann:

TierartRechtsprechung: Kleintier oder nicht?
Hamster / Kaninchen und Meerschweinchen

 

Kleintiere: Die Haltung dieser Tiere ist erlaubnisfrei, soweit sie nicht im Übermaß und in geschlossenen Behältern erfolgt (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Wenn Kaninchen oder Hasen in Freilaufgehegen gehalten werden sollen, kann je nach Haltungsart eine Erlaubnis des Vermieters notwendig sein.

Frettchen

 

Kein Kleintier, daher Zustimmungserfordernis des Vermieters, AG Neukölln, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: 2 C 340/11

Welche Anforderungen an die Haltung von Frettchen in der Wohnung sonst noch bestehen zeigt der Beitrag: „Frettchen als Haustier in Mietwohnung – erlaubt oder verboten?“.

IgelKein Kleintier, sondern Wildtier. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau führt auch die Unterbringung auf dem Balkon zu einer mietvertraglichen Pflichtverletzung, die im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (Urteil vom 11. November 2014, Az.: 12 C 133/14)
KatzeKein Kleintier, aber nach dem Bundesgerichtshof kann die Katzenhaltung auch nicht pauschal verboten werden, sondern maximal unter den Vorbehalt einer Erlaubnis gestellt werden (BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12). Wobei der Vermieter die Katzenhaltung dann nicht ohne besonderen Grund verbieten kann (selbst die Minderung eines anderen Hausbewohners wegen einer Katzenhaarallergie reicht nicht AG Bad Arolsen, WuM 2007, 191).

Die Katzenhaltung wird grundsätzlich zu erlauben sein. Eine Entscheidungsübersicht zur Rechtsprechung bezüglich Katzen finden sie in dem Artikel: „So urteilen Gerichte: Katze als Haustier in Mietwohnung“.

HundKein Kleintier, aber ein pauschales Verbot ist nicht möglich: der Vermieter kann verlangen nach seiner Erlaubnis gefragt zu werden und dies auch vertraglich so bestimmen (BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Eine Erlaubnispflicht soll auch dann bestehen, wenn keine vertragliche Regelung zur Hundehaltung getroffen wurde (LG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Februar 2002, Az.: 5 S 121/01).

Eine Pflicht zur Erteilung der Erlaubnis der Hundehaltung kann sich allerdings z.B. bei kleinen, nicht störenden Hunderassen oder Therapiehunden etc. ergeben: hierzu hilft mit weiteren Entscheidungen der Artikel: „Hund als Haustier in Mietwohnung – große Urteilssammlung“.

Bei einer Hunderasse, die zu den sogenannten Kampfhunden zählt gelten ganz besondere Regelungen und auch ein allgemeines Verbot wäre zulässig: mehr dazu in dem Beitrag „Kampfhund in Mietwohnung erlaubt oder verboten?“.

Exotische Tiere

Schlangen

Spinnen

Leguane

Regelmäßig Kleintiere, aber nur dann erlaubnisfrei, wenn nicht gefährlich oder als Wildtiere einzuordnen:

Sind die Tiere giftig oder wildlebend, wie z.B. nichtheimische Arten der Giftschlangen, giftige Spinnen, Skorpione, Riesenschlangen usw. stehen sie unter dem Vorbehalt der Erlaubnis des Vermieters so z.B. AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az.: 90 C 1294/99; allerdings besteht hier keiner Pflicht des Vermieters zur Gestattung (AG Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az.: 3 C 1049/86 für die Haltung von 2 Königspythonschlangen in der Mietwohnung besteht keine Erlaubnispflicht).

Eine artgerechte Haltung in geschlossenen Behältern erlaubnisfrei bei: Schildkröten, ungiftigen Spinnen; auch das Halten von Schlangen kann nicht ohne weiteres untersagt werden (AG Bayreuth, Urteil vom 02. Juni 2000, Az.: 4 C 62/00).

ChinchillasKleintiere; erlaubnisfreie Haltung möglich (nach dem AG Hanau im Urteil vom 18. Februar 2000, Az.: 90 C 1294/99 sogar bis zu 5 Stück in einer 3 -Zimmer – Wohnung)
MinischweinKein Kleintier: bedarf Erlaubnis des Vermieters, die zu gewähren sein kann, wenn sich die Haltung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält und keine konkreten Gefahren oder Belästigungen von dem Tier ausgehen (AG München, Urteil vom 06. Juli 2004, Az.: 413 C 12648/04)
Vögel

(Kleine Vögel /

Große Vögel wie Papageien)

Kleintier

III. Haustiere: Haltungsfragen und Schadensersatz

Ob erlaubnisfrei oder nicht: hält der Mieter ein Haustier (mit Zustimmung des Vermieters) in der Mietwohnung darf er damit das „normale“ Wohnen, im Sinne des vertragsgemäßen Gebrauchs, nicht überstrapazieren. Eine Haltung zu vieler Tiere, eine Tierzucht oder eine Art Auffangstation für Tiere ist in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht vertragsgemäß. Ebenso, wenn von dem Tier starke Geruchs- oder Lärmbelästigungen ausgehen.

Verbessert der Mieter die Tierhaltung in so einem Fall nicht, begeht er eine Pflichtverletzung des Vertrages. Die fehlerhafte Haltung und die Belästigungen durch das Tier können dann zur Abmahnung und zum Schadensersatz führen. Auch ein Widerruf der Erlaubnis zur Tierhaltung und eine Kündigung können die Folge sein.

IV. Praxistipps zur Tierhaltung für Mieter

Grundsätzlich ist es allen Mietern zu empfehlen, sich hinsichtlich des eigenen Mietvertrages über die Voraussetzungen der Tierhaltung zu erkundigen, bevor ein Haustier angeschafft werden soll. In den meisten Praxisfällen hat sich nämlich gezeigt, dass z.B. eine Katzenhaltung oder Hundehaltung für Vermieter nur dann wirklich zum Dorn im Auge wird, wenn Mieter auf „Überrumpelung“ setzen. Eine Absprache mit dem Vermieter ist daher immer der beste Weg.

Lässt sich keine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter finden, kann die Erlaubnis auch von dem Vermieter verlangt werden. Der Vermieter sollte in Fällen der Erlaubnispflicht immer schriftlich darauf hingewiesen werden, dass er die Tierhaltung zu gestatten hat, wenn er keine besonderen Gründe gegen eine Tierhaltung vorbringen kann. Für die Erteilung der Erlaubnis – beziehungsweise den Vortrag des Verweigerungsgrundes – ist vom Mieter eine Frist zu setzen. Erteilt der Vermieter die Erlaubnis dann immer noch nicht, obwohl er müsste, begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung. Dem Mieter sollte sich dann mit Hilfe eines Anwalts Recht verschaffen und seinen Anspruch auf die Tierhaltung gerichtlich durchsetzen. Einfach trotz Versagung das gewünschte Tier anzuschaffen ist rechtlich nicht zulässig, selbst wenn ein Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht!

Wie Sie den Vermieter anschreiben können, wird Ihnen zum Beispiel hier gezeigt: Antrag auf Tierhaltung in der Mietwohnung: Tipps + Vorlage für Mieter

V. Praxistipps zur Tierhaltung für Vermieter

Erhält man als Vermieter die Anfrage eines Mieters bezüglich der Erlaubnis zur Tierhaltung, kann eine Erlaubnis nur dann versagt werden, wenn

  • eine Erlaubnispflicht besteht (–das bedeutet, es darf sich nicht um ein Kleintier handeln, das ohnehin zum Wohngebrauch gehört–)

und

  • ein besonderer Versagungsgrund besteht: das kann die Gefährlichkeit einer bestimmten Rasse, die Unmöglichkeit einer Artgerechten Haltung durch die Wohnungsgröße oder den fehlenden Freilauf und auch eine Beeinträchtigung anderer Hausbewohner durch die Tierhaltung sein usw.

Wichtig ist für Vermieter, dass eine Anfrage auf Tierhaltung nicht einfach pauschal abgelehnt werden kann und gerade bei typischen Haustieren wie Hund und Katze braucht man ein gutes Argument um ablehnen zu können. Zudem ist es nicht gerechtfertigt unsachliche Unterschiede bei den Mietparten zu machen: Erteilt man einem Mieter eine Erlaubnis, kann man umso weniger die Haltung desselben Tieres gegenüber einem anderen Mieter verbieten, wenn nicht ein besonderer Grund besteht (z.B: unterschiedliche Wohnungsgröße: Dobermann in großer Wohnung mit Gartenanteil ja, aber nicht in Ein-Zimmerwohnung).

Für Vermieter ist daher zu empfehlen, sich angemessen Zeit zulassen, um die richtige Entscheidung im jeweiligen Einzelfall zu treffen und nicht vorschnell abzulehnen. Hat man die Zustimmung zur Tierhaltung erteilt, kann man diese auch widerrufen, wenn der Mieter die Grenzen des Erlaubten überschreitet.

Hat der Mieter hingegen ohne Erlaubnis ein Tier angeschafft, kann man als Vermieter abmahnen und kündigen, wenn es sich um ein Haustier handelt, dass einer Erlaubnis bedarf.

VI. Zusammenfassung

Eine pauschale Antwort auf die Frage, ob Haustiere zulässig sind gibt es nicht. Nur bei solchen Haustieren die den Kleintieren zuzuordnen sind und in Behältnissen gehalten werden, spricht grundsätzlich nichts gegen eine Haltung in der Mietwohnung. Bei Hunden und Katzen ist immer eine Erlaubnis einzuholen.

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