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Welche Tiere sind in der Mietwohnung erlaubt, welche nicht?

Die Sichtweise, aus der die Frage zu beantworten ist, muss objektiv sein. Die Sicht des überzeugten Tierfreundes darf ebenso wenig maßgebend sein, wie das Interesse des Vermieters an einer tierfreien Wohnung oder das Interesse des Mieters, seine Wohnung mit einem vierbeinigen Gesellen zu teilen.

Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob und inwieweit die Haltung eines Tieres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung besteht darin, dass der Mieter darin wohnt und seinen Lebensmittelpunkt begründet.

Der vertragsgemäße Gebrauch besteht aber nicht darin, die Wohnung zu einer Herberge für Tiere zu machen. Auch insoweit ist die Sichtweise des Vermieters einzubeziehen, dessen Vorstellung ebenfalls dahin geht, dem Mieter die Wohnung zum Wohnen zu überlassen. Auch hier gilt der im Mietrecht überall anzutreffende Grundsatz, dass das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters dort endet, wo das Persönlichkeitsrecht des Vermieters beginnt und umgekehrt.

1. Was steht im Mietvertrag?

Maßgebend ist zunächst eine eventuell bestehende Vereinbarung zur Tierhaltung im Mietvertrag. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, von denen viele aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt sind, andere aber durchaus zulässig sind. Die Antwort auf die Frage ist nicht ganz einfach. Selbst wenn der Mietvertrag ein grundsätzliches Tierverbot beinhaltet, darf der Mieter dennoch zumindest Kleintiere halten. Und selbst wenn der Mietvertrag keine Regelung beinhaltet oder die Tierhaltung pauschal erlaubt, muss der Vermieter dennoch nicht jedes Tier dulden.

Im Idealfall ist die Haltung eines bestimmten Tieres im Mietvertrag ausdrücklich geregelt. Bringt der Mieter bei Einzug in die Wohnung einen Hund mit, sollte er die Tierhaltung im Idealfall im Mietvertrag geregelt haben. Dann gibt es keine Probleme. Dann gehört die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch.

2. Kleintierhaltung ist immer erlaubt

Kleintiere sind grundsätzlich immer erlaubt (BGH WuM 1993, 109). Kleintiere sind Ziervögel (Wellensittiche, Kanarienvögel), Zierfische und Fische die, in normalen Aquarien gehalten werden können, Meerschweinchen, Schildkröten, Hamster, Mäuse, Eidechsen, Zwergkaninchen. Teils werden auch Katzen dazu gezählt (LG München WuM 1999, 217, gegenteilig: LG Berlin GE 1999, 46). Auch Kleinpapageien seien Kleintiere (AG Tempelhof-Kreuzberg GE 2001, 557).

Aber auch der Grundsatz, dass Kleintiere immer erlaubt sind, gilt nicht uneingeschränkt. Auch von einem Kleintier dürfen keine Belästigungen, Störungen oder Gefahren für die Nachbarn ausgehen. Unter dieser Annahme sollen auch ein kleiner Hund (LG Düsseldorf WuM 1993, 604) und ein kastrierter Kater (AG Bonn WuM 1987, 213) erlaubt sein, nicht aber das marderähnliche Frettchen (AG Köln WuM 1988, 234).

Das Amtsgericht Hanau (WuM 2002, 91) beurteilt ein Kleintier nicht allein nach seiner Körpergröße. Vielmehr sind auch folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Eventuelle Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Störungen anderer Mietern (Verunreinigung des Treppenhauses, der Spielwiese, Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung)
  • Beeinträchtigungen der Bausubstanz (Beiß- und Nageschäden),
  • Erregung von Ekelgefühl anderer Hausbewohner (Ratten),
  • Anzahl der gehaltenen Kleintiere,
  • Besondere Gefährlichkeit der Kleintiere (Giftschlangen, Würgeschlangen, Spinnen, Skorpione).

Im Fall des AG Hanaus wurde die Haltung von fünf Chinchillas als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörig betrachtet. Auch sollen die Haltung von Zierfischen oder Kleinvögel noch nicht vertragswidrig sein, wenn sie die regelmäßige Menge überschreiten (LG Kaiserslautern WuM 1989, 177 bei vier Vogelkäfigen und sechs Aquarien). Was die regelmäßige Menge sein soll, ist unklar, dürfte sich aber nach der Größe der Wohnung, den sozialen Umfeld (Einfamilienhaus, Einzimmerwohnung, Stadt- oder Landwohnung) und der Wahrnehmbarkeit nach außen hin richten.

3. Hasen und Ratten sind problematisch

Hasen oder Ratten sind eigentlich Kleintiere. Ob sie allerdings noch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehören, ist schon eher Geschmackssache.

Wenn Hasen infolge der beständigen Urinabgabe enorme Geruchsbelästigungen verursachen und demzufolge aus gutem Grund regelmäßig nur im Freien gehalten werden, ist Ihre Haltung in einer Mietwohnung unangebracht und gehört nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Soweit eine Ratte nicht mit dem für viele Menschen ekelerregenden Anblick in Verbindung gebracht wird und keine Geruchsbelästigung verursacht, wird die Haltung einer nicht zu großen Anzahl in einem Käfig zugestanden werden können. Gleiches gilt für Mäuse.

4. Hunde in der Mietwohnung

In den meisten Fällen geht es um die Hundehaltung in der Mietwohnung. Nicht jeder Hund passt in jede Wohnung. Eine verantwortungsvolle Hundehaltung erfordert eine artgerechte Haltung. In einer Mietwohnung ist dies oft nicht der Fall.

Yorkshire-Terrier zählen meist als Kleintiere (LG Düsseldorf 1993, 604), ebenso ein Chinchilla (AG Hanau WuM 2002, 91). Als Kleintiere dürfen sie regelmäßig gehalten werden. Erweist sich jedoch der Yorkshire-Terrier als Kläffer, der alle Nachbarn durch sein beständiges Bellen in der Nacht um den Schlaf bringt, kann der Vermieter die Haltung durchaus untersagen (AG München WuM 2005, 649).

Ein Vermieter braucht demgemäß auch keinen Bullterrier (LG Krefeld WuM 1996, 533) oder einen Rottweiler (AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341) zu erlauben.

Teils wird gefordert, dass der Mieter seine Eignung zur Haltung eines Kampfhundes nachweisen müsse (LG Krefeld WuM 1996, 533. Das LG Offenburg (WuM 1998, 285) fordert, dass bei Kampfhunden eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden muss und allein das abstrakte Risiko nicht genügt. Demgegenüber ist das LG Gießen (NJW-RR 1995, 12; ebenso LG Nürnberg-Fürth ZMR 1991, 79) der Meinung, dass der Vermieter verlangen kann, einen Bullterrier allein schon wegen der rassebedingten Eigenschaften zu entfernen.

Bei einem Blindenhund überwiegt regelmäßig das Interesse des sehbehinderten Mieters (AG Blankenese WuM 1985, 256).

Inwieweit ein Hund erlaubt ist oder nicht, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BGH unter anderem nach der Rasse und Größe des Tieres, Verhalten und Anzahl weiterer Hunde oder anderer Tiere in der Wohnung, soziales Umfeld, persönliche Verhältnisse des Mieters, insbesondere Alter und berechtigte Interessen des Mieters (Blindenhund), Vermieters und der Mitbewohner, Anzahl weiterer Tiere und Hunde im Haus (BGH WuM 2008, 23).

5. Katzen in der Mietwohnung

Katzen sind eigentlich kaum wahrnehmbar. Dennoch stellen sie für Allergiker ein hohes Risiko dar. Vielfach zählen sie als Kleintier. Sofern die Haltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, muss ihre Anzahl dennoch begrenzt werden. Wo die Grenze verläuft, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Haltung eine Vielzahl von Tieren lässt sich oft nicht mehr allein mit Tierliebe rechtfertigen. Oft sind psychische Probleme im Spiel. Droht die Wohnung zu verwahrlosen oder werden Nachbarn durch die Umstände ihrer Haltung beeinträchtigt, ist die Grenze schnell überschritten.

6. Exotische Tiere / Gefahrtierverordnungen der Bundesländer

Tierhaltung bedeutet auch Verantwortung gegenüber dem Tier. Tiere sind keine Sachen (§ 90a BGB). Sie unterliegen dem Tierschutzgesetz. Wer Tiere nicht artgerecht hält oder entgegen den Gefahrtierverordnungen der Bundesländer hält, verhält sich mindestens ordnungswidrig, wenn nicht strafbar.

Exotische Tiere gehören nicht unbedingt in eine deutsche Mietwohnung. So verbietet beispielsweise die Gefahrtierverordnung Niedersachsen, privat Giftschlangen oder Grizzlybären zu halten. Sofern von dem Tier keine Gefahr für Dritte ausgeht, kann ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden. In einer der Verordnung beigefügten Anlage werden die Tiere bezeichnet, die der Verordnung unterliegen.

Teilweise wurden Gefahrtierverordnungen zumindest teilweise für nichtig erklärt, soweit sie das uneingeschränkte Verbot von Kampfhunden betreffen. Aber selbst dann, wenn die Haltung eines solchen Tieres nach der Verordnung erlaubt wäre, bedeutet dies noch nicht, dass damit die Haltung auch im Verhältnis zum Vermieter erlaubt ist. Die Gefahrtierverordnungen sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die das Halten bestimmter Tiere regeln, selbst aber keine mietrechtlichen Zielrichtung haben.

7. Letztlich entscheidet die Interessenabwägung

Nicht jeder Einzelfall lässt sich pauschal entscheiden. Kommt es zum Streit, stellt die Rechtsprechung auf eine Interessenabwägung zwischen Mieter, Vermieter und anderen Mietern ab. Das Grundrecht des einen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb seiner eigenen vier Wände findet dort seine Grenze, wo das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beginnt. Es geht nicht an, sich auf Kosten anderer frei entfalten zu wollen.

Dabei bleibt außer Betracht, dass die Gemeindesatzung die Haltung eines bestimmten Tieres durchaus erlaubt (AG Berlin-Mitte GE 2002, 739), da öffentlich-rechtliche Vorschriften keinen Einfluss auf das mietrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter haben können.

Die Ermessensausübung des Vermieters muss von vernünftigen Gründen getragen sein. Soweit beispielsweise von einer ungiftigen Königsnatter keine besonderen Gefahren oder objektiv massive Störungen ausgehen, könne sich der Vermieter nicht auf ein grundsätzliches Ekelgefühl berufen (AG Bückeburg NZM 2000, 238).

Soweit ein Mieter geltend macht, dass die Weggabe eines Hundes mit einer erheblichen seelischen Belastung aufgrund seiner depressiven Veranlassung verbunden sei, wurde ihm gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Sauberkeit des Treppenhauses, Spielplatzes und der Grünanlagen der Vorrang eingeräumt (LG Mannheim ZMR 1992, 545). Umgekehrt ist das Vermieterinteresse vorrangig, wenn der Mieter in einer kleinen Mietwohnung zwei Schäferhunde halten will( AG Frankfurt WuM 2000, 569).

Ein Unterlassungsanspruch des Vermieters oder anderer Mieter wird bei der Katzenhaltung regelmäßig abgewiesen, sofern Beeinträchtigungen von Mitbewohnern ausgeschlossen sind. Wenn aber ein Mieter 28 Kleintiere in der Wohnung hält und dadurch notwendigerweise eine Verwahrlosung der Wohnung und eine erhebliche Belästigung der Mitmieter verbunden ist, ist die Grenze sicher übertreten (AG Neustadt ZMR 1998, 785). Bei der Haltung eines Schweins in einer Wohnung ist dies ebenfalls sicher anzunehmen (AG Berlin-Köpenick GE 2000, 1187).

3 Antworten auf "Welche Tiere sind in der Mietwohnung erlaubt, welche nicht?"

  • Silke Meyer
    05.08.2015 - 17:48 Antworten

    Ich suche wegen sechsfachem Mäusebefall, Lärmbelästigungen und extreme Anfeindungen der Nachbarn dringend eine neue Wohnung. Doch es gibt ein großes Problem, denn sehr viele Vermieter wissen einfach nicht, dass sie Kleintiere(ich habe 2 Wellensittiche) nicht verbieten dürfen. Ständig stoße ich auf Wohnungsangebote in denen keine Tiere erwünscht, ohne Tiere usw. steht. Vielleicht sollte da mal besser aufgeklärt werden.

  • Anna
    16.12.2021 - 20:16 Antworten

    Wichtige Frage…

    Folgender Sachverhalt: Als der Mietvertrag noch nicht unterschrieben war, versicherte uns die Vermieterin, dass eine Katze kein Problem darstellen würde, solange wir es vorher mit ihr absprechen. Aus diesem Grund haben wir uns ja auch für die Wohnung entschieden, da wir sowieso vorhatten uns früher oder später ein Kätzchen zuzulegen.

    Seit einigen Tagen haben wir nun beschlossen uns tatsächlich eins zu holen, mit dem Hintergedanken, dass es ja kein Problem darstellen sollte.

    Gestern habe ich nun wie vereinbart eine Mail an die Vermieterin geschrieben und nach Ihrem Einverständnis gefragt. Allerdings wusste sie auf einmal nichts mehr von dieser Vereinbarung und behauptet stattdessen, dass die Haltung von Katzen grundsätzlich in ihrer Wohnung verboten sei (es handelt sich hierbei um ihre Eigentumswohnung, die sie nun an uns vermietet).

    Zudem verwies sie ausdrücklich auf einen Paragraphen im Mietvertrag, der folgendes besagt: “Tiere dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, die ohne weiteres gehalten werden dürfen. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Bei der für die Entscheidung der Erteilung oder Versagung der Erlaubnis erforderlichen Abwägung der Umstände des Einzelfalles hat der Vermieter die Interessen des tierhaltenden Mieters nach pflichtgemäßem Ermessen angemessen zu berücksichtigen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.”

    Die einzige Begründung, die sie uns nannte für die plötzliche Verweigerung war, dass die Vormieterin Katzen gehalten hatte und sich die Wohnung beim Auszug in einem unerträglichen Zustand befand. Ist das eine rechtmäßige Begründung um uns eine Hauskatze, die sich nur in der Wohnung aufhalten würde, zu verbieten? Schließlich können wir nichts dafür, dass die Vormieterin scheinbar nicht ordentlich war. Außerdem besitzen wir eine private Haftpflichtversicherung, in der Schäden durch Katzen mit abgesichert sind.

    Wir haben jedes ihrer Argumente, die dagegen sprechen widerlegt und ihr geschrieben, allerdings immer noch keine Antwort erhalten. Was sollen wir tun, wenn Sie mit der Begründung, dass sie es schlichtweg einfach nicht möchte, antwortet? Auf einigen Internetseiten steht, dass Katzen genaugenommen noch als Kleintiere bezeichnet werden, solange sie keine Nachbarn stören und sich nur in der Wohnung aufhalten? Sind wir im Recht trotzdem ein Kätzchen zu adoptieren? Schließlich wird so unsere persönliche Entfaltung eingeschränkt und wir als Mieter werden eindeutig benachteiligt.

    Nebenbei war das nicht das einzige Versprechen was sie uns vor Einzug gegeben hat und im Anschluss aus heiterem Himmel zurückzog. Sie ist so unberechenbar und wir haben Angst, dass wir ihrer puren Willkür ausgeliefert sind.

    Ich hoffe jemand kann uns weiterhelfen :(

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