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Katze verursacht Schäden in der Mietwohnung – Ratgeber für Vermieter und Mieter

Stubentiger sind sehr beliebt bei Mietern und doch kommt es oft zum selben Problem: Beim Auszug stellt der Vermieter Schäden fest, die durch die Katze verursacht wurden. Das können z.B. Kratzspuren an den Türen oder Fenstern sein, Urinflecken, die durch einen markierenden Kater entstanden sind oder ähnliches. Mieter sehen das meist ganz anders, denn schließlich lässt es sich bei einer Katze ja nicht immer vermeiden, dass mal die falsche Ecke als Kratzbaum benutzt wird oder bei einem Kätzchen das Katzenklo manchmal noch antrainiert werden muss. Doch, wie ist das nun eigentlich rechtlich? Für welche Schäden, die seine Katze verursacht muss ein Mieter eigentlich einstehen?

Der nachfolgende Artikel erklärt, für Mieter und Vermieter, welche Ansprüche bei Schäden durch eine Katzenhaltung in der Mietwohnung geltend gemacht werden können. Erfahren Sie hier was zu beachten ist.

I. Sind Mieter verantwortlich für Schäden durch Katzen?

Die klare Antwort ist hier: Ja. Verursacht eine Katze Schäden in der Mietwohnung haftet der Mieter rechtlich

  • aus dem Mietverhältnis wegen einer Obhutspflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB und
  • aus einer allgemeinen Gefährdungshaftung als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB.

1. Schadensersatz aus Mietvertrag

Der mietvertragliche Schadensersatzanspruch begründet sich damit, dass der Mieter seine Obhutspflicht verletzt, wenn seine Haustiere in der Mietwohnung einen Schaden anrichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB).

Nach dem Gesetz (§ 241 Abs. 2 BGB) kann ein Schuldverhältnis, wie der Mietvertrag, nämlich jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils verpflichten!  Bei einem Wohnungsmietverhältnis hat der Mieter daher eine Obhutspflicht. Das bedeutet, er hat die ihm überlassene Wohnung und die sonstigen Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln, Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen und drohende Beschädigungen, soweit es dem Mieter zumutbar ist, abzuwenden hat.

Verletzt der Mieter diese Obhutspflicht, indem er nicht verhindert, dass seine Katze die Mietwohnung oder Einrichtungsgegenstände beschädigt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich nach §§ 249ff. BGB. Danach hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, der Vermieter kann von dem Mieter die vollständige Beseitigung der Schäden verlangen, die durch eine Katze verursacht wurden oder alternativ den erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Neben dem eigentlichen Schadensersatz für die Beseitigung und Reparatur der Schäden kommen oft auch noch Mietausfallzahlung hinzu. Denn: Kann der Vermieter die Mietwohnung nicht nahtlos weitervermieten, weil noch Schäden des Vormieters zu beseitigen sind, kann er sich an seinen alten Mieter wenden und die entgangene Miete als Mietausfall verlangen.

Wichtig ist, dass Vermieter für diesen Schadensersatzanspruch immer eine Frist setzen (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 BGB). Vergisst der Vermieter das und beauftragt z.B. voreilig selbst einen Handwerker, riskiert er, dass er keinen Schadensersatz geltend machen kann, denn nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Fristsetzung für die Anspruchsentstehung entbehrlich. Daher sollten Vermieter darauf achten, dass sie dem Mieter für jede einzelne Arbeit oder Tätigkeit die eine Schadensbeseitigung erfordert, erstmal eine angemessene Frist setzen, damit der Mieter die Chance hat den Schaden zu beseitigen.

2. Schadensersatz als Tierhalter

Der Schadensersatzanspruch aus der Gefährdungshaftung folgt aus § 833 S. 1 BGB, der sog. Tierhalterhaftung. Danach ist derjenige, der ein Tier hält, demjenigen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, dem ein Schaden dadurch entsteht, dass durch das Tier eine Sache beschädigt wird. Das bedeutet für den Fall, dass eine Katze Schäden in einer Mietwohnung verursacht, dass der Mieter als Tierhalter dem Vermieter gegenüber haftet. Dabei ist es ganz egal, ob es sich um eine erlaubte oder nicht erlaubte Tierhaltung handelt. Denn auch bei einer erlaubten Tierhaltung heißt das nicht, dass das Haustier einen Freifahrtschein hat und die Wohnung beschädigen kann.

Voraussetzung für die Tierhalterhaftung ist lediglich, dass der entstandene Schaden sich im Rahmen der sog. Tiergefahr verwirklicht. Damit ist das jedem Tier innewohnende unberechenbare oder aber auch instinktgemäße selbsttätige tierische Verhalten gemeint, wodurch Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gefährdet sein können (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13). Verwirklicht sich so eine Tiergefahr, wenn z.B. der Hund die Tür ankaut, die Katze das Parkett zerkratzt oder der Kater die Wände in der Mietwohnung markiert, ist der dadurch entstandene Schaden vom Tierhalter zu ersetzen.

Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich dann, wie bei der mietrechtlichen Haftung (s. oben) nach §§ 249ff. BGB und umfasst nicht nur Reparaturen, sondern auch alle sonstigen damit zusammenhängenden Schäden wie z.B. Mietausfälle.

II. Wie hoch kann der Schadensersatz sein?

Wie tief Tierhalter bei Schäden in der Mietwohnung in die Tasche greifen müssen zeigt die Rechtsprechung: Das Amtsgericht Bremen entschied zum Beispiel in einem Fall, dass der Mieter dessen Katzen Schäden in der Mietwohnung verursacht haben, 1.500,00 Euro Schadensersatz zu zahlen haben. In der Entscheidung ging es darum, dass nach Auszug des Mieters vom Vermieter bemerkt wurde, dass die Mietwohnung erheblich nach Katzenurin riecht. Das Gericht sah darin eine Beschädigung des Mietobjektes, für die der Mieter nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB einzustehen hat (AG Bremen, Urteil vom 22. Dezember 2014, Az.: 19 C 479/13). In dem Fall des Amtsgerichts wohnte der Mieter mit zwei Katzen knapp drei Jahren in seiner Mietwohnung. Die beiden Katzenklos standen im Wohnzimmer und der Kater des Mieters markierte vorübergehend eine Stelle unter der Heizung. Im Wohnzimmer der Mietwohnung befand sich ein Teppichboden, der durch die Katzen so stark mit Urinflecken beschmutzt wurde, dass er entfernt werden musste. Dabei kam ans Tageslicht, dass der darunter befindliche Holzboden ebenso sehr stark durch Katzenurin beschädigt war und erheblich stinkt. Dadurch blieb nur das Abschleifen und eine hohe Schadensersatzforderung gegen den Mieter!

III. Das haben Vermieter zu beachten

Vermieter sollten ihre Schadensbeseitigungs- und -ersatzansprüche sofort geltend machen, sobald der Schaden entdeckt wird.

Findet man als Vermieter erst bei Auszug heraus, dass die Katze des Mieters Schäden in der Mietwohnung verursacht hat, ist das unbedingt im Wohnungsabnahmeprotokoll festzuhalten. Geht das nicht mehr braucht man Zeugen, die den Schaden bestätigen können. Wichtig ist das besonders dann, wenn Mieter die Schäden später bestreiten, denn als Vermieter muss man beweisen können, dass der Schaden nicht bereits vor Mietbeginn da war und dass er durch die Katzenhaltung entstanden ist.

Bevor Vermieter entdeckte Schäden beseitigen ist außerdem immer erst der Mieter anzuschreiben und zu einer Schadensbeseitigung unter Fristsetzung aufzufordern (s. oben unter I.1.). Auf keinen Fall sollte man sofort selbst den Schaden beseitigen und dem (bisherigen) Mieter die Rechnung schicken. Im Zweifel kann man dann nämlich nicht einmal den Schaden nachweisen. Deshalb: Immer erst den Schaden direkt beim Mieter anzeigen und unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern!

IV. Das haben Mieter zu beachten

Mieter sind in erster Linie gut beraten, wenn sie die Tierhaltung in der Mietwohnung so gestalten, dass keine Schäden durch das Haustier entstehen.

Beschädigt die Katze trotz aller Vorsicht z.B. die Türen, den Teppich oder sonstige Einrichtungsgegenstände, sollten Mieter immer genau prüfen, was bei Auszug alles vom Vermieter in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wird. Das Abnahmeprotokoll dient dem Vermieter nämlich später als Beweis für das Vorhandensein der Beschädigung. Mieter sollten hier nichts vorschnell unterschreiben.

Die Ersatzpflicht bezieht sich außerdem auch bezüglich der Haustiere nur auf Schäden und dazu zählen nur solche Verschlechterungen, die über normale Abnutzungen und Gebrauchsspuren hinausgehen (Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags Rn. 60). Der normale Verschleiß durch das Wohnen in der Mietwohnung stellt nach den Vorschriften des Mietrechts keinen Schaden dar (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2003, Az.: 110 U 46/03).

Genauso sind keine Schäden zu ersetzen, die an Einrichtungsgegenständen entstanden sind, die ohnehin nach Auszug ersetzt worden wären – also auch ohne die Schäden durch die Katzenhaltung erneuert werden würden bzw. müssten Das ist z.B. der Fall, bei einem bereits abgewohnten Teppich auf dem sich Urinflecken von Katzen befinden (AG Bremen, Urteil vom 22. Dezember 2014, Az.: 19 C 479/13).

V. Fazit: Mieter haften für ihre Katzen!

Versursacht eine Katze einen Schaden in der Mietwohnung haftet der Mieter – und zwar aus dem Mietvertrag und nach der allgemeinen Tierhalterhaftung. Der Mieter hat dann den Schaden zu beseitigen. Kann er das nicht, muss er an den Vermieter Schadensersatz in Höhe der anfallenden Beseitigungskosten zahlen. Je nach dem Einzelfall können hier Rechtsanwaltskosten, Mietausfälle und Zinsansprüche als Schadensersatz hinzukommen.

45 Antworten auf "Katze verursacht Schäden in der Mietwohnung – Ratgeber für Vermieter und Mieter"

  • Sandra K.
    29.12.2018 - 11:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin Mieterin und habe zwei Katzen. Vor meinem Einzug wurde die Wohnung kernsaniert. Leider fanden meine Katzen die Tapette toll und haben sie mir stellenweise von den Wänden geholt. Ich gehe davon aus ich muss dann bei Auszug tapezieren? Und darf ich dann selber tapezieren oder muss ich das vom fachmann machen lassen?

    MfG Sandra K.

    • Mietrecht.org
      01.01.2019 - 22:08 Antworten

      Hallo Sandra,

      Sie müssen die Schäden beseitigen. Ob Sie das fachgerecht selbst übernehmen oder an einen Handwerker abgeben, bleibt Ihnen überlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • AndreasS85
    11.01.2019 - 23:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter möchte eine Zusatzvereinbarung zu einem bereits bestehendem Mietvertrag machen. Diese Zusatzvereinbarung bezieht sich auf unser Katze, die in die Wohung “nachzieht”.
    Die Zusatzvereinbarung soll festgehalten werden, das ich als Mieter für Schäden an der Wohung und im Garten durch die Katze hafte.

    Ist dies überhaupt notwendig?
    Ist dies gemäß Mietrecht zulässig (vor allem dr Garten)?

    Vieln Dank schon im Voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen.

    Andreas S.

    • Mietrecht.org
      12.01.2019 - 07:38 Antworten

      Hallo Andreas,

      Sie haften ohnehin für alle Schäden, die Ihre Katze verursacht. Vor daher ist die Vereinbarung nur eine kleine Hürde für Sie als Mieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris
    03.02.2019 - 19:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter möchte Kratzer im Parkett der Katze zuordnen. Die Wohnung wurde OHNE Reparaturen vom Vormieter so übernommen. Welche Kratzer sind eindeutig einer Katze zuzuordnen? Meine kratzen weder an den Türen noch an der Wand noch an Möbeln noch machen sie irgendwo hin. Dennoch habe ich Bedenken, dass mir irgendwelche Gebrauchsspuren als Kratzer der Katzen “untergejubelt” werden.

    Vielen Dank im Voraus.

    Chris

    • Mietrecht.org
      04.02.2019 - 09:28 Antworten

      Hallo Chris,

      die Frage ist nicht, welche Schäden die Katzen verursacht haben, sondern welche Kratzer Ihnen als Mieter zuzuordnen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie Böttcher
    29.08.2019 - 21:24 Antworten

    Hallo!

    Nachdem unser Nachmieter vor einem einem Monat in unsere alte Wohnung eingezogen ist ist ihm gestern aufgefallen, dass es nach Katzenurin riechen soll. ( Er hat an diesem Tag mal nicht gelüftet, deshalb ist es ihm angeblich nicht vorher aufgefallen )

    Tatsächlich hatten wir in diesem Raum nie das Fenster auf, da unsere Katzen dort sonst fix hätten aufs Dach entschwinden können. Da es unser Wohnzimmer war haben wir uns dort aber täglich aufgehalten.

    Bei zwei Besuchen des Vermieters und bei der Wohnungsübergabe wurden keine Mängel festgestellt und niemand hat irgendwas gerochen und beanstandet. ( Und mal ehrlich, wer weiß wie Katzenurin riecht weiß auch, dass das nicht vier Wochen dauert bis da was kommt…)

    Bin ich jetzt wirklich in der Pflicht das Abschleifen des Bodens zu bezahlen? Einfach nur auf die Aussage hin da wäre etwas?

    Liebe Grüße Steffi

    • Mietrecht.org
      31.08.2019 - 10:02 Antworten

      Hallo Steffi,

      Sie sollten in Richtung “verdecker Mangel” recherchieren. Ich kann Ihnen hier pauschal leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Petra
      14.09.2019 - 11:47 Antworten

      Hallo Steffi, wir haben einen ähnlichen Fall. Haben Sie hier schon etwas herausfinden können?
      LG Petra

  • Bianca
    28.10.2019 - 11:35 Antworten

    Hallo, hätte auch mal ne Frage.
    lwir ziehen aus und nun sind Kratzer an Fenster und Türen im Haus von den Katzen. Die Fenster und Türen sind aber 40-50 Jahre mind alt und als wir eingezogen sind waren diese auch schon beschädigt vom Vermieter vorher durch den Hund. Müssen wir was bezahlen? Die Fenster sind doch nichts mehr Wert oder?
    Ich habe den Vermieter gesagt wir reparieren es und nun kam eine Nachricht wir dürfen das nicht sie holen eine Schreinerei die das in ihren Auftrag repariert. Und nun? Donnerstag ist Übergabe.

    • Mietrecht.org
      28.10.2019 - 14:26 Antworten

      Hallo Bianca,

      nur weil die Fenster keinen hohen Wert mehr haben, können Sie diese nicht ohne Folgen beschädigen (oder z.B. ausbauen). Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, müssen Sie diesen auch beheben. Auf der anderen Seite kann Ihnen der Vermieter sicher nicht die Kosten für neue Fenster in Rechnung stellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Bianca
        28.10.2019 - 20:29 Antworten

        Es ist so das sie vorher schon beschädigt waren und wir das auch schriftlich niedergelegt haben. Es steht klar dabei, dass die Fenster Reparaturbedürftig sind. Der Vermieter hat dies leider nie gemacht und hat sie mehr und mehr verkommen lassen muss ich schon sagen.

        Das Angebot sie zu reparieren haben die Vermieter ausgeschlossen. Ein Mietvertrag versteht auch nicht.

      • RAIMUND ZELDER
        23.12.2021 - 14:08 Antworten

        Hallo,
        Die Katzen des Mieters haben eine Rolf Benz Couch in der möblierten Wohnung stark beschädigt,
        Der Mieter weigert sich den entstandenen Schaden zu regulieren.,
        Was ist zu tun?
        Mfg R&S

        • Mietrecht.org
          23.12.2021 - 14:14 Antworten

          Hallo RAIMUND,

          denken Sie an die Mietkaution und ansonsten müssen Sie den rechtlichen Weg gehen und auf Zahlung klagen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Constanze
    02.12.2019 - 23:35 Antworten

    Seit März diesen Jahres habe ich Mieter mit zwei Katzen in einem Reihenhaus mit dreifach Verglasung. Die Katzen leben nur im Haus. Dadurch wurde das Haus kaum gelüftet und es entstand Schimmel. Ein Gutachter hat das Haus auf Feuchtigkeit gemessen und nichts Großartiges festgestellt was auf bauliche Mängel schließen liess. Er bat die Mieter eine Kommode von der Heizung zu entfernen, da die Luft nicht zirkulieren kann. Zehn Tage später stand die Kommode immer noch an derselben Stelle. Bei dem Rundgang stellte er auch fest, dass die Katzen das eine Zimmer beschädigt haben, ich habe es nicht gesehen. Meines Erachtens lüften die Mieter immer noch nicht so (2x täglich Stoßlüften) wie vom Gutachter angeraten, da sie Angst haben, dass ihre Katzen weglaufen. Im Übrigen habe ich den Eindruck, dass die Katzen oft alleine (tage- und nächteweise) gelassen werden. Im Haus befindet sich ein elektrischer Futterautomat, der zu bestimmten Zeiten Futter ausgibt. Ich habe den Mieter darauf angesprochen, dass seine Haftpflichtversicherung für diese Mietschäden aufkommen kann. Davon wollte er nichts wissen. Bisher hat es in diesem Haus (Bj. 1972) keine Entstehung von Schimmel gegeben. Jetzt ist guter Rat teuer. Was würden Sie mir empfehlen?

  • Steffen Zucker
    07.01.2020 - 10:33 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    unsere Katze hat an mehreren Türen die Dichtungsgummis beschädigt und an den Türzargen Kratzer hinterlassen. Diese Schäden sind bei der Wohnungsübergabe protokolliert worden. Jetzt haben wir vom Hausverwalter einen Kostenvoranschlag zum Wechsel aller Türen und Zargen erhalten. Wir haben aber noch keine Aufforderung zur Reparatur oder zur Zahlung erhalten. Welche Frist hat der Vermieter einzuhalten um uns zum Schadensersatz aufzufordern und ist es überhaupt zulässig, uns den kompletten Austausch der Türen in Rechnung zu stellen, da wir die Wohnung 22 Jahren bewohnt haben?

  • Matthias Emser
    10.05.2020 - 10:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine vor knapp 2 Monaten verstorbene Mutter hatte 13 Jahre in ihrer Mietwohnung gelebt und dort immer Katzen gehalten. Diese haben die vorhandenen Holzbalken zerkratzt. Dies wurde dem Vermieter vor Jahren von meiner Mutter auch angezeigt. Der Vermieter hat daraufhin selbst an den Holzbalken kratzfeste Teppiche befestigt um weitere Schäden zu vermeiden. Behoben wurden die Schäden von ihm allerdings nicht. Ich bin als Erbe gerade mit dem Räumen der Wohnung beschäftigt. Muss ich die Schäden an den Holzbalken beseitigen obwohl der Vermieter bereits seit mehreren Jahren von diesen wusste und auch selbst Teppiche an den Holzbalken angebracht hat um weitere Schäden zu vermeiden? Er hat von meiner Mutter auch offensichtlich nie eine Schadensregulierung verlangt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Matthias Emser

    • Mietrecht.org
      11.05.2020 - 10:02 Antworten

      Hallo Matthias,

      m.E. ändert der angebrachte Schutz des Vermieters nichts daran, das ein Mieter Beschädigungen spätestens bei Auszug beseitigen muss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Matthias Emser
        11.05.2020 - 11:21 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich dachte nur, dass evtl. die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche des Vermieters abgelaufen sein könnte. In Ziffer III.) oben steht ja, dass Vermieter diese unverzüglich geltend machen sollten. In meinem Fall wurde ja über Jahre hinweg kein Anspruch auf Beseitigung geltend gemacht, obwohl die Kratzspuren bekannt gewesen sind.

        Viele Grüße

        Matthias Emser

  • Schreiner
    18.01.2021 - 11:49 Antworten

    Guten Tag,

    meine Katze hat eine Badtür beschädigt, indem Sie hinter die Tür uriniert hat und die Tür unten aufgequollen ist.
    Schanden wurde der Hausverwaltung gemeldet. Schreiner hat die Tür ausgetauscht und mir als Mieter in Rechnung gestellt, 294 €. Diese habe ich fälschlicher Weise überwiesen und im Nachgang mir darüber Gedanken gemacht, dass ich als Mieter gar nicht der Auftraggeber wäre.
    Die Haftpflichtversicherung hat den Zeitwert 210 € mir erstattet.
    Meine Frage: Bekomme ich die Differenz mit einer Rechtsgrundlage vom Eigentümer zurück? Die Hausverwaltung hat dies schon abgewiesen.
    Und bin ich tatsächlich falsch als Rechnungsempfänger vom Schreiner angeschrieben worden?
    Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.

    • Mietrecht.org
      19.01.2021 - 12:19 Antworten

      Hallo Schreiner,

      ich verstehe die Sachlage nicht ganz. Der von Ihnen verursachte Schaden ist behoben. Sie haben diesen Schaden beglichen (über die Versicherung und einen Eigenanteil).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Müller
    12.09.2021 - 16:34 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    durch meine Katzen wurden an zwei Stellen der Wohnung die Tapete beschädigt. Diese Schäden werden selbstverständlich durch mich behoben. Hierfür habe ich bereits einen Maler konsultiert. Kostenpunkt 500€.
    Meine Vermieterin besteht darauf, dass die gesamte Wohnung neu tapeziert werden solle statt lediglich den Schaden auszubessern. Ich habe 8 Monate in der Wohnung gewohnt und die Wohnung durch einen Vormieter übernommen. Die Wohnung ist im Dachgeschoss, über 60qm und mit teilweise 5 Meter hohen Dachschrägen. Diese komplett zu tapezieren würde über 2000€ kosten.
    Meine Vemieterin stellt in Aussicht, die Kaution (1200€) nicht herauszugeben wenn ich dem nicht zustimme. Ist dies rechtens?

    • Mietrecht.org
      12.09.2021 - 21:38 Antworten

      Hallo Herr / Frau Müller,

      bei fachgerechter und nicht sichtbarer Behebung der Mängel sehe ich keinen Grund für die Gesamtrenovierung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Viola
    02.05.2022 - 08:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Die alte Mietwohnung riecht nach Katze. Keinerlei Markierungen hat die Katze gemacht. Es sind noch Restgerüche vom Katzenklo. Wie kann ich den Schaden als ehemaliger Mieter beseitigen, also den Geruch?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      02.05.2022 - 09:28 Antworten

      Hallo Viola,

      vielleicht ist ein Ozongerät eine sinnvolle Lösung?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffi
    02.06.2022 - 13:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Durch meine Katzen ist das Laminat an 2 Stellen aufgequollen.
    Die ist der Vermieterin erst nach dem Übergabeprotokoll aufgefallen, da ich sie bei der Übergabe nicht explizit darauf hingewiesen habe. Sie ist mit uns und einer von ihrer Seite gewählten Zeugin durch die Wohing gegangen.

    Jetzt fordert sie von uns Schadensersatz in Höhe des kompletten Laminats Wechsel und Mietausfall in Höhe der Kaltmiete.

    Ist dies gerecht fertigt?

    Mut freundlichen Grüßen

  • Daniel
    31.08.2022 - 23:19 Antworten

    Hallo,
    Meine Katzen haben vor meinem Auszug an eine Hausaußenwand (im Garten) und auf einen Lichtschacht gepinkelt. Obwohl ich habe es schon putze, sagen die neuen Mieter, dass es stinkt. Ich habe ihnen spezielle Reinigungsprodukte geschickt, aber sie sagen, dass sie nicht funktionieren und es noch stinkt. Meine ehemalige Vermieterin will mir dafür die Kaution nicht geben. Da der Schaden außerhalb des Hauses liegt, wie viel Verantwortung habe ich? Kann dies damit zusammenhängen, dass die Kaution nicht erhalten wird?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grußen

  • Marek
    25.10.2023 - 21:33 Antworten

    Hallo,
    Meine Katze hat “Kratzspuren” an der Leiste im Flur hinterlassen das ist auch das einzige was Sie verursacht hat wie hoch kann der Schadensersatz sein? 100 EUR?

    Vielen Dank

    Und mit freundlichen Grüßen
    Marek

    • Mietrecht.org
      26.10.2023 - 07:29 Antworten

      Hallo Marek,

      das kommt auf die Kosten der Beseitigung an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliwia
    09.05.2024 - 11:26 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne in einer möblierten Studenten Wohnung. Die ganze Wohnung sieht an sich super aus, nur leider ist die Couch zerkratzt von der Katze. Soll ich die Couch ersetzen oder reparieren? Muss ich Schadenersatz zahlen oder kann man mir einfach von der Kaution das Geld wegnehmen.
    Bald ist mein Auszug und ich weiß nicht was ich mit der Couch machen soll.
    Vielen Dank im Voraus
    LG
    Oliwia

    • Mietrecht.org
      09.05.2024 - 12:26 Antworten

      Hallo Oliwia,

      fragen Sie Ihrem Vermieter nach dem gewünschten Weg. Vieles ist möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah Licht
    10.05.2024 - 20:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Unsere Mietwohnung würde von Mietern bewohnt die zwei Katzen hatten. Sie sind bereits ausgezogen. Die Wohnung stinkt aber immer noch nach Katzenpinkel. Da die Katzen auch auf den Boden gepinkelt haben. Um die Wohnung wieder weiter zu vermieten muss ein neuer Boden rein. Wie können wir die Schadensersatzforderung gelten machen?

    Viele Grüße,

    Sarah Licht

    • Mietrecht.org
      12.05.2024 - 14:42 Antworten

      Hallo Sarah,

      finden Sie im Idealfall eine einvernehmliche Lösung mit den Mietern. Ich hoffe Sie haben den Schaden im Übergabeprotokoll vermerkt. Ansonsten sollten Sie nach verstecken Mangeln recherchieren. Lassen Sie sich bitte bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabina
    16.05.2024 - 03:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Ich wohne seit über zwanzig Jahren in meiner Mietwohnung. Siebzehn Jahre mit einer Katze. Kratzspuren konnten natürlich nicht vermieden werden auf dem Parkettboden. Dieser hatte allerdings schon bei meinem Einzug einige teilweise gravierende Abnutzungserscheinungen, welche im Mietvertrag dokumentiert sind. Sowie die üblichen Abnutzungserscheinungen im Lauf der Jahre. Leider hat meine Katze seit kurzem aufgrund Krankheit einige Urinflecken verursacht. Insbesondere an einer Stelle, wo ich nicht sicher bin ob das Abschleifen des Bodens ausreichend ist. Den Schaden werde ich meiner Vermieterin zeitnah mitteilen. Das Parkett ist ca. 34 Jahre alt und wurde noch nie abgeschliffen. Laut meiner Vermieterin ist ein abschleifen und Neuversiegeln der Böden generell geplant bei Auszug von langjährigen Mietern wegen der Abnutzung. Aber wie verhält es sich bei diesem Pinkelschaden, wenn mehr gemacht werden muss als abschleifen? Kann ich zu Schadensersatz verpflichtet werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      17.05.2024 - 03:03 Antworten

      Hallo Sabina,

      danke für Ihren Beitrag. Sie haften für alle Schönen, die Ihr Haustier verursacht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias Thurnbauer
    31.05.2024 - 12:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben drei Katzen, welche dir Angewohnheit haben an der Holzbalkontüre zu kratzen, deswegen haben wir im Vorfeld einen Kratzschutz angebracht. Trotzdem gelang es den Katzen durchzukratzen und dadurch die Innensprossen und die Balkontür selbst anzukratzen. Dass wir die Schäden beheben müssen ist klar, aber was könnte schlimmstenfalls passieren? Ein Schreiner hatte sich das schon angeschaut und gemeint, abschleifen, neue Innensprossen und lackieren. Aber könnte der Vermieter eine komplett neue Balkontür verlangen?

    Viele Dank für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      01.06.2024 - 19:26 Antworten

      Hallo Matthias,

      sofern der Schaden ohne Spuren repariert werden kann, sollte das m.E. genügen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lars Humbold
    22.06.2024 - 08:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    ich bin vor 3 Jahren in meine Mietwohnung eingezogen, zum damaligen Zeitpunkt ohne Katze. Nun habe ich seit ca. 1,5 Jahren 3 Katzen welche meine Tapeten in der gesamten Wohnung(65 qm)bis zu einer höhe von ca. 1 Meter abgekratzt haben.

    Aufgrund eines Wasserschadens im Bad hat mein Vermieter Katzen und Schaden gesehen.

    Was kann mir hier im Schlimmsten fall passieren ?

    Hätte ich die Katzen angeben müssen ?
    Kann ich hier gekündigt werden ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Lars Humbold

  • Ines Böser
    24.06.2024 - 09:23 Antworten

    Guten Tag Herr Huld,
    ich habe meine Wohnung in unrenoviert übernommen. Es gab damals schon deutliche Schäden an Parkettboden und an den Wänden von den Vormietern. Ich habe hier fast sechs Jahre gewohnt und es sind zusätzliche Schäden, auch durch meine Katze entstanden.
    Hier muss definitiv tapeziert werden wenn ich ausziehe.
    Bin ich dafür zuständig oder der Vermieter?
    Könnte man die Kosten teilen?

    Herzliche Grüße,
    Ines

    • Mietrecht.org
      24.06.2024 - 20:45 Antworten

      Hallo Ines,

      Sie haften als Mieterin für die Schäden Ihre Katze.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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