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Mietrecht: Sind Katzen Kleintiere oder nicht?

Im Mietrecht ist die Katzenhaltung immer wieder ein Streitthema. Fest steht zwar, dass Kleintiere in  die Mietwohnung erlaubnisfrei einziehen dürfen, aber gilt das auch für Katzen? Sind Katzen im Kleintiere oder nicht? Auf den ersten Blick scheint die Antwort eindeutig, denn große Tiere, sind Katzen in der Regel nicht. Der Kleintierbegriff hängt im Mietrecht aber nicht mit der tatsächlichen Tiergröße zusammen.

Lesen Sie, was im Mietrecht als Kleintier zählt und ob Katzen als Kleintiere gelten.

I. Was sind Kleintiere im Mietrecht?

Für den Begriff Kleintiere gibt es im Mietrecht keine gesetzliche Definition. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) gibt es allerdings mehrere Entscheidungen, die den Begriff Kleintier für die Tierhaltung in der Mietwohnung spezifizieren.

So entschied der BGH, dass zu dem Begriff Kleintiere generell ungefährliche Tierarten zählen, deren Haltung in einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Das betrifft alle ungefährlichen Tierarten, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06). Eine Beeinträchtigung der Vermieterbelange oder eine Störung anderer Hausbewohner ist bei dieser Art der Tierhaltung ausgeschlossen und die Haltung in der Mietwohnung deshalb erlaubnisfrei.

Namentlich zählen dazu:

  • Vögel und Kleinvögel in artgerechter Haltung in einem Vogelkäfig
  • Fische im Aquarium, Zierfische und Schildkröten (Aquarium in der Mietwohnung – Was müssen Mieter beachten?
  • Nagetiere wie Meerschweinchen Hamster und Zwergkaninchen (Aber nur bei Haltung in geschlossenen Behältnissen! Lesen Sie dazu: Kaninchen und Hasen als Haustiere in Mietwohnung – erlaubt?
  • Exotische Tiere, wie z.B. ungiftige Schlangen, kleine Echsen, Skorpione etc., wenn sie artgerecht in verschlossenen Behältnissen gehalten werden (vgl. AG Bayreuth, Urteil vom 02. Juni 2000, Az.: 4 C 62/00
  • Chinchillas (vgl. Amtsgericht (AG) Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az.: 90 C 1294/99)

Kleintierarten die Dritte oder die den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung gefährden könnten — z.B., weil sie giftig sind oder die Einrichtung beschädigen — zählen nicht zu den Kleintieren (BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Lesen Sie dazu z.B.:

II. Sind Katzen Kleintiere im Mietrecht?

Nein. Katzen sind keine Kleintiere im mietrechtlichen Sinne. Zum einen werden sie nicht in geschlossenen Behältnissen gehalten und zum anderen ist die Haltung nicht ausnahmslos störungsfrei für Dritte.

Diese Einordnung macht der BGH in der o.g. Entscheidung außerdem deutlich, als er zu der Frage Stellung nimmt, ob Katzen und Hunde zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehören. Er erklärt, dass es streitig ist, ob „abgesehen von Kleintieren (…) – die Haltung von Haustieren (…) namentlich von Hunden und Katzen, in Mietwohnungen zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört.“ Der BGH unterscheidet hier explizit zwischen Kleintieren und Haustieren wie z.B. Katzen (vgl. AG München, Urteil vom 26.7.2012, Az.: 411 C 6862/12).

III. Katzenhaltung ohne Erlaubnis des Vermieters?

Jein. Zwar gehören Katzen nicht zu den erlaubnisfreien Kleintieren, aber unterfallen im Einzelfall dem vertragsgemäßen Mietgebrauch im Sinne des § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dürfen in diesem Fall ohne Erlaubnis einziehen.

Maßgeblich dafür, ob Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen müssen, wenn Sie sich eine Katze anschaffen wollen, ist zunächst, ob es einen sog. Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag gibt oder nicht.

1. Bei Mietvertrag mit Tierhaltungsklausel

Gibt es im Mietvertrag eine Klausel, durch die der Mieter verpflichtet ist, den Vermieter, um Erlaubnis zu fragen, wenn er eine Katzen halten will, dann sollten sich Mieter daranhalten.

Unwirksam sind Klauseln die jegliche Tierhaltung oder Hunde-/Katzenhaltung ausnahmslos verbieten. Solche pauschalen Tierhaltungsverbote in formularvertraglichen Mietverträgen sind immer wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam(BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Bei einer Tierhaltungsklausel mit Erlaubnisvorbehalt, ist, um Erteilung der Erlaubnis zu fragen. Der Vermieter kann dann zwar grds. die Erlaubnis verweigern, aber er braucht dazu einen besonderen Grund. Die Katzenhaltung kann nur bei triftigen Gründen untersagt werden (vgl. AG München, Urteil vom 26.7.2012, Az.: 411 C 6862/12). Das kann eine Beeinträchtigung der Mietwohnung, eine unangemessene Störung der Mitmieter durch Herumlaufen der Katze oder Gefährdung einer anderer Person sein. Hier entscheidet der Einzelfall. So kann z.B. eine Katzenhaarallergie des Nachbarn im Einzelfall ein Grund sein, die Erlaubnis zu verweigern — aber auch nicht! So z.B. : Allergie als Weigerungsgrund bejaht in AG Köln, Urteil vom 12. Februar 1988, Az.: 219 C 565/87 und Allergie als Weigerungsgrund verneint in AG Bonn, Urteil vom 12. Dezember 1989, Az.: 6 C 463/89 und AG Köln, Urteil vom 09. August 2012, Az.: 210 C 103/12.

In den meisten Fällen ist die Katzenhaltung zu erlauben. Nur bei nicht artgerechter Katzenhaltung oder Katzen die als Freigänger gehalten werden, finden sich anderslautende Urteile: Lesen Sie dazu: So urteilen Gerichte: Katze als Haustier in Mietwohnung.

Wie Sie bei Ihrem Vermieter um Erlaubnis für die Katzenhaltung fragen können, zeigt der Artikel: Antrag auf Tierhaltung in der Mietwohnung: Tipps + Vorlage für Mieter

2. Bei Mietvertrag ohne Tierhaltungsklausel

Gibt es keine Regelung zur Tierhaltung oder ist eine bestehende Klausel unwirksam, muss der Mieter den Vermieter nicht fragen, bevor eine Katze mit in die Mietwohnung einzieht.

Der Hintergrund ist, dass eine normale artgerechte Haltung einer Hauskatze als Bestandteil des üblichen und nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Vermieter zu gewährenden Mietgebrauchs zählt (AG Berlin Mitte, Entscheidung vom 10.12.2014 , Az.: 119 C 130/14). Die Katze gehört damit im Allgemeinen zu vertragsgemäßen Mietgebrauch.

Will der Vermieter die Katzenhaltung verbieten, nachdem er davon erfährt muss er im Einzelfall konkrete, sich aus dem Mietverhältnis selbst oder der Besonderheit der Mietsache ergebende Interessen haben die einer Katzenhaltung explizit entgegenstehen und das Interesse des Mieters an der Katzenhaltung überwiegen. Weitere Einzelheiten dazu in dem Beitrag: Tierhaltung in der Mietwohnung- Was müssen Mieter und Vermieter wissen?

IV. Fazit und Zusammenfassung

Katzen sind keine Kleintiere. Die Haltung in einer Katze in der Mietwohnung ist daher  nicht immer erlaubnisfrei. Allerdings kann die Haltung einer Katze als Haustier nicht grds. verboten werden, sondern allenfalls von einer Zustimmung abhängig gemacht werden. Im Regelfall kann eine solche Zustimmung auch nicht verweigert werden — hier kommt es auf den Einzelfall an: So urteilen Gerichte: Katze als Haustier in Mietwohnung

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