Ein Vermieterwechsel heißt nicht immer gleich einen neuen Mietvertrag abschließen zu müssen. Ganz nach dem Motto „Kauf bricht nicht Miete“ aus § 566 BGB, ändert der Vermieterwechsel durch den Verkauf des Mietshauses oder der Eigentumswohnung nichts an dem Mietvertrag. Als Mieter können Sie sich nach wie vor auf alle Rechte aus dem Mietvertrag berufen. Es ändert sich nur der Vermieter. In der Praxis werden aber aus verschiedenen Gründen gerne auch neue Mietverträge gemacht, Pflicht ist das aber nicht. Es gibt verschiedene Vor- und Nachteile bei einem neuen Mietvertrag die jeder Mieter bedenken sollte.
Auf welche Punkte zu achten ist, wenn Sie bei einem Vermieterwechsel einen neuen Mietvertrag abschließen wollen erfahren Sie in diesem Artikel. Auch hier gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Inhalt: Bei Vermieterwechsel neuen Mietvertrag abschließen?
I. Ein neuer Vermieter kann keinen neuen Mietvertrag verlangen
II. Pro und Contra zum neuen Mietvertrag
III. Zusammenfassung: Vergleichen Sie den neuen Mietvertrag mit dem alten
I. Ein neuer Vermieter kann keinen neuen Mietvertrag verlangen
Nach § 566 BGB entsteht kraft Gesetz ein neues Mietverhältnis zwischen dem neuen Vermieter und dem Mieter. Die Besonderheit ist, dass der Inhalt des alten Mietverhältnisses bestehen bleibt. Alles was vorher Verkauf der Mietwohnung /des Mietshauses mit dem alten Vermieter vereinbart wurde gilt auch mit dem neuen. Das bezieht sich sowohl auf die Guten als auch auf die schlechten Dinge. Hat ein Mieter die Miete gegenüber dem alten Vermieter wirksam gemindert, muss er dies nicht noch einmal gegenüber dem neuen Vermieter tun. Hat sich der alte Vermieter zu Reparaturen oder der Gewährung von Sondernutzungsrechten oder ähnlichem verpflichtet, kann sich der Mieter auch gegenüber dem neuen Vermieter auf diese Verpflichtungen berufen (BGH NJW 06, 696 und 1800).
Ein neuer Mietvertrag muss daher bei Vermieterwechsel nach den gesetzlichen Regelungen nicht geschlossen werden.
II. Pro und Contra bei Vermieterwechsel und neuen Mietvertrag
Ganz nach der individuellen Fallgestaltung zeigen sich in der Praxis immer wieder Fälle, bei denen ein neuer Mietvertrag empfehlenswert ist und andere Fälle, bei denen das nicht ist.
Diese Dinge sprechen gegen einen neuen Mietvertrag bei Vermieterwechsel:
- Gerade bei sehr langen Mietverträge führen neue Mietverträge zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist; die Mindestfrist ist drei Monate, bei Verträgen mit einer Dauer von mehr als 8 Jahren 9 Monate. In manchen alten Verträgen sind auch Unkündbarkeitsklauseln vereinbart.
- Bei besonders günstiger Miete im Altvertrag: Gefahr der Mieterhöhung mit neuem Vertrag
- Insgesamt Gefahr der Abwälzung neuer Belastungen (auch durch Korrektur unwirksamer Klauseln im alten Mietvertrag).
Diese Dinge sprechen für einen neuen Mietvertrag bei Vermieterwechsel:
- Bessere Konditionen bei Mietzinszahlungen oder Renovierungspflichten
- Alter Vertrag bestand noch nicht lange (keine Gefahr der Verkürzung der Kündigungsfrist)
09.08.2020 - 13:28
„Gerade bei sehr langen Mietverträge führen neue Mietverträge zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist; die Mindestfrist ist drei Monate, bei Verträgen mit einer Dauer von mehr als 8 Jahren 9 Monate.“
Das stimmt nicht. Denn die Kündigungsfrist für Vermieter richtet sich nach der Wohndauer.
§ 573c Abs. 1 Satz 2:
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
10.08.2020 - 06:38
Hallo Anita,
genau so ist es.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.09.2020 - 07:51
Wir wohnen jetzt seit 12 Jahren in einer Wohnung. Jetzt hat vor paar Monaten ein Eige ntümerwechsel stattgefunden. Er hat der Formalitäthalber einen aktuellen Mietvertrag mit aktuellem Datum aufgesetzt.
Nach dem durchlesen ist auch soweit alles OK gegenüber dem alten Vertrag. Hab also so kein Problem diesen zu unterschreiben, auch wenn ich es nicht müsste.
Die einzige Frage ist:
Ändert sich hierdurch die Kündigungsfrist, bzw. wird die wieder auf 3 Monate anstatt den 9 Monaten oder mehr gesetzt? Schätze ihn allerdings nicht so ein, dass er wegen Eigenbedarf kündigt. Hat selbst ein Haus.
Vielen Dank
10.09.2020 - 11:39
Hallo Robert,
als Mieter ist ein neuer Vertrag selten vorteilhaft. Ich würde i.d.R. empfehlen beim alten Vertrag zu bleiben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.12.2020 - 17:13
Dazu noch eine Frage.
Wenn das Haus an verkauft wird und der neue Vermieter einen neuen Vertrag mit Mieterhöhung schreiben möchte, bin ich verpflichtet dies zu unterschreiben?
Und wenn ich den neuen Vertrag nicht unterschreibe, kann er mich direkt kündigen bzw. überhaupt kündigen? Und welche Miete muss ich dann zahlen?
Grüße
Raya
03.12.2020 - 08:36
Hallo Raya,
Kauf bricht Miete nicht. Der alte Vertrag hat weiter bestand. Mieterhöhungen und Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Möglichkeiten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.12.2020 - 16:46
Bei uns hat ein Vermieterwechsel (Erbe) statt gefunden. Unser neuer Vermieter hat uns einen neuen Mietvertrag vorgelegt mit einer erhöhten Miete 40%. Da uns der neue Vermieter mit der Aussage das seine Tochter einziehen will eingeschüchtert hat haben wir leider den neuen Mietvertrag mit der Erhöhung unterschrieben. Nachdem wir uns über die Preise im Umfeld erkundigten haben wir schriftlich Widerspruch bei unserem neuen Vermieter eingelegt. Ist dieser Widerspruch rechtsgültig?
Grüße
Markus
28.12.2020 - 17:30
Hallo Markus,
Sie können Widersprich einlegen, das wir an der Wirksamkeit des Mietvertrages vermutlich nichts ändern. Hier eine Hilfe: Mietvertrag rückgängig machen bzw. widerrufen
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.12.2020 - 16:09
Bei mir hat ein Eigentümerwechsel statt gefunden. Der neue Vermieter möchte einen neuen Mietvertrag aufsetzen da er Kleinigkeiten ergänzen möchte. Nun meine Frage, da ich schon 7Jahre hier wohne, wenn in der Änderung der alte mietbeginn mit eingetragen ist. Zählt dieser dann oder da wo es unterschriebeb bzw geändert wurde? Mit freundlichen Grüßen
29.12.2020 - 19:23
Hallo Sebastian,
bitten Sie den Vermieter um einen Nachtrag und schließen Sie keinen neuen Vertrag ab.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.01.2021 - 09:23
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Seite ist wohl seit dem 18.12.2016 online. Ist es noch niemandem aufgefallen, dass bereits im ersten Absatz mehrere Fehler versteckt? sind?
1.) Die Entscheidung einen neuenEin Vermieterwechsel
2) Verkauf des <> oder
3) Auf welche Punkte zu <> ist,
Vielleicht bei Gelegenheit mal ändern, könnte der Vertrauenswürdigkeit der Seite dienen.
mfg Emmi
04.01.2021 - 16:56
Hallo Emmi,
danke für das Feedback, ist korrigiert.
Viele Grüße
Dennis Hundt