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Wo dürfen Mieter Fahrräder abstellen? Hof, Treppenhaus, Kellerflur?

Die ersten Sonnenstrahlen blitzen und Mieter holen ihre Fahrräder raus. Zu Freuden der Gesundheit und der Umwelt werden die meisten Besorgungen nun per Fahrrad erledigt. Vermieter und Hauseigentümer sehen das allerdings oft weniger positiv: Stehen die Fahrräder der Mieter doch viel zu oft im Hauseingang, im Treppenhaus, Hof oder Kellerflur. Doch, was ist verkehrt daran? Wo darf man als Mieter sein Fahrrad denn abstellen? Kann ein Vermieter verbieten, Fahrräder vor dem Haus oder im Hof abzustellen?

Der nachfolgende Artikel erklärt für Mieter und für Vermieter, was im Mietvertrag zum Abstellen der Fahrräder geregelt werden darf und was nicht.

I. Verbote zum Abstellen der Fahrräder in Mietvertrag und Hausordnung

Generell kann der Eigentümer bzw. Vermieter im Mietvertrag oder der Hausordnung das Abstellen der Fahrräder im Hausflur, Treppenhaus oder Kellerbereich verbieten. Er kann außerdem bestimmen, dass Mieter Fahrräder in einer speziellen Unterstellmöglichkeit, wie z.B. einem Fahrradkeller oder Fahrradschuppen, abstellen müssen.

Ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen und Treppen ist allerdings nicht wirksam, wenn keine zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder des Mieters besteht (LG Hannover, 17.10.2005, Az.: 20 S 39/05). Das bedeutet, der Vermieterdarf also kein unbeschränktes Abstellverbot für Fahrräder im oder am Haus aussprechen oder mit dem Mieter vertraglich vereinbaren.

Ein Verbot hingegen, dass es nur untersagt, Fahrräder im Hof, Treppenhaus oder Kellerflur abzustellen, ist dagegen zulässig, solange es andere zumutbare Unterstellmöglichkeiten gibt.

Mieter müssen sich an solche Regelungen grundsätzlich halten. Eine Ausnahme kann allerdings im Einzelfall zulässig sein, zum Beispiel wenn ein Mieter sein besonders wertvolles Rad in seiner Wohnung oder dem privaten Keller abstellen möchte (vgl. AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, Az.: 7 C 127/93).

Außerdem kann ein Mieter entgegen eines Verbotes einen Fahrradanhänger, der zum Transport von zwei Kleinkindern verwendet wird, im Hof des Mietshauses abstellen, wenn es keine zumutbaren anderweitigen Abstellmöglichkeiten gibt (AG Schöneberg, Urteil vom 12. Dezember 2005, Az.: 6 C 430/05). Nicht zumutbar ist es jedenfalls, den Fahrradanhänger nach jeder Benutzung im Keller abzustellen (AG Schöneberg, Urteil vom 12. Dezember 2005, Az.: 6 C 430/05).

II. Wohin mit dem Rad, wenn es keine vertragliche Regelung gibt?

Gibt es keine Regelung dazu, wo Fahrräder abzustellen sind, kommt es auf die Gegebenheiten vor Ort sowie die Interessen des Mieters und des Vermieters an, welcher Ort am geeignetsten ist.

Mieter haben grundsätzlich das Recht auch Gemeinschaftsflächen wie zum Beispiel den Innenhof, den Keller oder das Treppenhaus zu nutzen. Entscheidend ist, dass die Art der Nutzung einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt. Das bedeutet, die Nutzung muss so sein, wie es üblicherweise bei der Vermietung einer Wohnung im Haus zu erwarten ist:  Im Allgemeinen dienen Flure, Eingangsbereiche, Treppenhäuser und sonstige Durchgänge im Mietshaus dazu den Mietern den ungehinderten Zugang zu ihrer Wohnung oder den mitgemieteten Räumen zu gewährleisten. Als Abstellplatz für ein Fahrrad sind diese Räumlichkeiten daher grundsätzlich ungünstig und auch nicht typisch. Der Hof, Fahrradständer vor dem Haus, Schuppen oder Tiefgaragen sind besser geeignet. So kann nach dem LG Hamburg zum Beispiel ein Tiefgaragenstellplatz als Abstellplatz für ein E-bike genutzt werden (LG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2015, Az.: 318 S 167/14). In besonderen Fällen kann auch die eigene Wohnung ein guter Ort zum Abstellen des Fahrrads sein. Mehr dazu erfahren Sie hier: Darf der Mieter sein Fahrrad mit in die Wohnung nehmen?

III. Gewohnheitsrecht bei Fahrradabstellmöglichkeit?

Duldet der Vermieter, dass Mieter ihre Fahrräder im Hof, Treppenhaus oder Kellerflur abstellen und ist auch nichts dazu vertraglich geregelt, spricht erstmal nichts dagegen als Mieter sein Fahrrad an dem gewohnten Ort abzustellen: So zum Beispiel, wenn alle Mieter ihre Fahrräder immer im Innenhof abstellen und nicht im Fahrradkeller.

Wichtig ist allerdings, dass sich allein aus einer solchen Duldung kein Gewohnheitsrecht ergibt. Der Vermieter kann nämlich seine Meinung jederzeit ändern und das Abstellen an den gewohnten Orten nicht mehr dulden. Als Mieter hat man keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf den gewohnten Abstellplatz. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, in dem die jahrelange Duldung rechtlich als stillschweigende Vereinbarung, ergänzend zum Mietvertrag angesehen werden kann. Das ist aber die Ausnahme und in der Praxis kaum nachweisbar.

Allerdings gilt gleiches Recht für alle: Ohne besonderen Grund kann ein Vermieter nicht einfach bei einem Mieter das Abstellen im Hof erlauben und bei dem anderen verbieten. Mieter können hier eine Gleichbehandlung fordern. Das kann in der Konsequenz aber auch ein Verbot für alle bedeuten.

IV. Was passiert, wenn der Mieter entgegen dem Verbot sein Fahrrad im Hof oder Treppenhaus abstellt?

Ignoriert man ein Verbot, das wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde oder in der Hausordnung steht, verletzt der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten. Das kann eine mietrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Das bedeutet, gibt es z.B. ein wirksames Verbot, Fahrräder im Treppenhaus abzustellen und ein Mieter hält sich nicht daran, muss der Mieter abmahnen. Hält sich der Mieter trotzdem nicht an das Verbot und missachtet auch die Abmahnung kann ein Vermieter sogar zur ordentlichen Kündigung berechtigt sein. Eine fristlose Kündigung dagegen würde nicht greifen – auch wenn der Mieter auch noch so beharrlich gegen das Verbot verstößt.

V. Fazit

Eine allgemeine Regelung, die besagt, wo Mieter Fahrräder abstellen dürfen gibt es nicht. Ob im Hausflur, Treppenhaus, Hof oder Kellerflur – es entscheidet was per Hausordnung oder Mietvertrag geregelt ist. Ist ein bestimmter Ort als Abstellmöglichkeit untersagt, muss sich der Mieter regelmäßig daranhalten, solange er einen alternativen Ort am Mietshaus hat, um sein Fahrrad unter zu stellen.

Genauso sind gemeinschaftliche Unterstellmöglichkeiten wie ein Fahrradkeller zu nutzen, wenn die Hausordnung oder der Mietvertrag darauf verweist. Gibt es besondere Gründe für einen Mieter sein Rad woanders unterzubringen, z.B. weil es besonders wertvoll ist oder der Abstellort aus Altersgründen nicht zugänglich ist, muss der Vermieter Ausnahmen zulassen.

23 Antworten auf "Wo dürfen Mieter Fahrräder abstellen? Hof, Treppenhaus, Kellerflur?"

  • Wächter Bernhard
    03.08.2021 - 14:09 Antworten

    Lastenfahrräder ..
    werden zunehmend ein Problem ..

    Gibts da schon Rechtsprechung ?

    • Mietrecht.org
      03.08.2021 - 17:00 Antworten

      Hallo Bernhard,

      mir ist noch keinen Rechtsprechung bekannt. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass die sperrigen Lastenräder problematisch in Sachen Platzbedarf sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tom Schreiber
    20.09.2021 - 21:07 Antworten

    Hallo, mein Vermieter hat mein Fahrrad ohne vorherige Ankündigung/Mahnung aus dem Hausflur entfernt. Prinzipiell ist er glaube ich auf jeden Fall im Recht, da es auf der einen Seite einen Fahrradkeller im Hof gibt, und auf der anderen Seite das Fahrrad vermeintlich den Fluchtweg blockieren würde (was es nach Ansicht eines befreundeten Bauingeneurs jedoch eigentlich gar nicht tut!). Meine Frage ist nun: Muss mich der Vermieter bei der geschilderten Sachlage abmahnen oder nicht? Es gab zwar wohl schon einmal eine Mahnung vor über einem Jahr, aber zu diesem Zeitpunkt war ich gar kein Fahrradbesitzer und habe diese Mahnung nicht erhalten.

    Vielen Dank schonmal in Voraus für die Hilfe,

    Tom Schreiber

    • Mietrecht.org
      21.09.2021 - 19:39 Antworten

      Hallo Tom,

      eine Mahnung des Vermieters macht immer dann Sinn, wenn es um die Beweisbarkeit geht. Er “muss” Sie aber nicht abmahnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela Mederer
    03.10.2021 - 12:16 Antworten

    Ich bin zwar kein Radfahrer aus gesundheitlichen Gründen, wir haben einen schönen Innenhof in dem viele Fahrräder stehen, haben auch einen großen Abstellplatz + Fahrradkeller, beides reicht nicht aus, weil einige ihre Fahrradleichen Jahrelang im Hof stehen lassen, auch das Einschreiten vom Verwalter hilft hier nichts!
    Zu diesem Keller gibt es eine Außentreppe mit einem Geländer rundherum an dem auch Räder gekettet werden! Ok finde ich nicht schön aber was soll es.
    Mein Mann hat sein Rad im Fahrradkeller er nutzt es nicht oft.
    Aber meine Frage ist, wir haben im Innenhof natürlich Beleuchtung, insgesamt vier Lampen, seit einiger Zeit hat es sich eingebürgert, dass Räder im grünen Bereich an der Beleuchtung, die teils mit Efeu bewachsen ist, angekettet werden, das finde ich jetzt ehrlich gesagt nicht in Ordnung und Verwalter ist etwas träge in einigen Dingen, deshalb meine Frage ist das rechtlich in Ordnung?
    Danke

    • Mietrecht.org
      04.10.2021 - 09:40 Antworten

      Hallo Manuela,

      ich sehe grundsätzlich kein rechtliches Problem, wenn Fahrräder an einer mit Efeu bewachsene Lampe angeschlossen werden. Nicht schön, aber auch kein Problem, wenn der Vermieter dies so akzeptiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paula
    08.10.2021 - 11:12 Antworten

    Hallo :)

    Ich wohne in einem Haus mit überdachtem Fahrradabstellplatz im Hof. Im Haus gibt es ca 12 Wohnungen, im Hof nur 6 Stellplätze. Mein Fahrrad kette ich daher vor dem Haus an einen öffentlichen Stellplatz an. Ich besitze aber auch einen Fahrradanhänger zum Transport eines Hundes. Dieser ist teilweise aus Stoff, weshalb ich ihn (unangeschlossen) unter das Fahradstellplatzdach gestellt, und damit einen Stellplatz belegt habe.
    Darauf empfing mich heute früh folgende Nachricht an der Hoftüre: der Fahrradanhänger am Stellplatz nehme Platz weg, bis zum 15.10. sei er zu entfernen, sonst würde er als herrenlos erklärt und entrümpelt.
    Neben dieser mich betreffenden Nachricht, störte wohl auch das an einem Baum direkt neben dem Stellplatz angeschlossene Mountainbike eines Nachbarn, das ebenfalls bei nicht-Entfernung entrümpelt würde. Wenn die Besitzer nicht eruiert werden könnten, würden die Kosten der Entrümpelung in die Betriebskosten einfließen, man bitte um Infos, wenn jemand wisse wer die Besitzer seien.

    Meine Frage: Darf ich einen Fahrradanhänger am Stellplatz stehen haben? Ich bekomme vom Hauseigentümer weder Keller noch Dachboden zur Verfügung gestellt. Und darf die Hausverwaltung das Rad und den Anhänger entfernen lassen?

    Außerdem beträgt der Zeitraum von der Nachricht bis zur angekündigten Entrümpelung nur sieben Tage. Wäre ich im Urlaub, hätte mich diese Nachricht gar nicht erreicht – dabei hat die Hausverwaltung selbstverständlich Telefonnummern und E-mail-adressen aller Mieter*innen. Ist das rechtlich in Ordnung?

    Ganz unabhängig empfinde ich es als sehr merkwürdig, dass nicht die Besitzer*innen direkt dazu aufgefordert werden sich zu melden, sondern die anderen Mieter*innen gebeten, Infos weiterzugeben. Als nähme man an, dass die Besitzer*innen eines Rades das an einem Baum angeschlossen wurde und eines Fahrradanhängers an einem Fahrradabstellplatz nicht vertrauenswürdig seinen und sich nicht melden würden.

    Vielen lieben Dank!
    Paula

    • Mietrecht.org
      08.10.2021 - 12:35 Antworten

      Hallo Paula,

      die Grundfrage ist, ob das Abstellen eines Fahrradanhängers an einem Fahrstellplatz zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Ich vermute schon. Auf der anderen Seite wird es ggf. als unfair empfunden, wenn ein selten benutzter Anhänger ein oder sogar zwei Stellplätze für häufiger benutzte Fahrräder blockiert. Auch verständlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick
    22.05.2022 - 14:25 Antworten

    Hallo, wir stellen unsere Fahrräder auch im Keller ab. Darf der Vermieter uns verbieten durch das normale Treppenhaus raus zu gehen?
    Ich soll mein Rad immer durch einen Hintereingang raus bringen, bei dem ich manchmal nur schwer durch komme weil oben ein Anhänger nahezu den Weg versperrt.
    Es ist auch ziemlich eng dort sodass ich, wenn ich um die Kurve gehe, mein Rad bei hoch tragen der Treppe manchmal am der Wand verkratze

    Darf er das Verlangen?

    • Mietrecht.org
      22.05.2022 - 18:35 Antworten

      Hallo Patrick,

      verbindlich würde der Vermieter das nur im Mietvertrag oder in der Hausordnung regeln können. Ich gehe nicht davon aus, dass er veränderte Wege von Ihnen verlangen kann. Man kann das natürlich trotzdem machen und dem Vermieter damit entgegenkommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    03.06.2022 - 17:21 Antworten

    Hallo,
    ich habe ein Lastenrad, das ich gerne im Hof abstellen würde. Die Abstellplätze für Räder sind zuwenig im Hof und immer voll. Es gibt aber im Hof Platz für das Lastenrad. Der Vermieter hat mir untersagt, im Hof mein Lastenrad abzustellen, weil sonst andere das auch machen würden.

    Vor dem Haus ist ein kriminalitätsbelasteter Ort und deswegen würde ich das Rad sehr ungern draußen abstellen. Muss ich das?

    Vielen Dank Jan

    • Mietrecht.org
      06.06.2022 - 16:38 Antworten

      Hallo Jan,

      danke für Ihren Beitrag. Zum Thema Lastenräder wird sich noch Rechtsprechung entwickelt. Der Vermieter stellt Fahrradstellplätze zur Verfügung und wünscht natürlich, dass die Räder dort abgestellt werden. Wenn der Fahrrad Stellplatz voll ist, sieht es schlecht aus. Das gilt nicht nur für Lastenräder, sondern auch für normale Fahrräder.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • D.S
    08.09.2022 - 21:15 Antworten

    Hallo,

    Ich wohne in einem WG-Zimmer in einem Mehrfamilienhaus mit Garten. Der Vermieter verbietet das Waschen von meinem Rennrad im Garten, da die Reinigung mit Antriebs- und Bremsenreiniger u.s.w umweltschädlich sein soll und nicht gut für die Gräser sei. Ich wasche mein Rad gelegentlich 1x oder 2x im Monat, manchmal mit Wasser und manchmal nur Wachen mit Lappen. In dem Vertrag gibt es keine Regelung wer und wie der Garten benutzt werden soll. Meine Frage ob der Mieter rechtlich das Putzen vom Fahrrad im Garten verbieten kann? Danke im Voraus

    • Mietrecht.org
      09.09.2022 - 07:51 Antworten

      Hallo D.S,

      ich kann die Vorbehalte des Vermieters gegen Bremsenreiniger, Reinigungsmittel und Kettenöl verstehen. Die Frage ist, ob das Fahrradwaschen zum “vertragsgemäßen Gebrauch” zählt. Darüber lässt sich streiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Malte
    16.06.2023 - 06:04 Antworten

    Hallo,
    uns ist von der Hausverwaltung das Abstellen von Fahrrädern im Hof untersagt worden. Wir haben einen Fahrradkeller der über eine Treppe erreichbar ist. Immer wenn meine Frau alleine ihr Fahrrad ihr Fahrrad, dass sie mehrmals täglich nutzt, über die Treppe in den Keller tragen muss, sind die Kinder (2 und 4 Jahre) unbeaufsichtigt im Hof (der wird von Autos befahren) oder sie pressen sich an eine innen liegende Kellertür. Außerdem ist das Fahrrad mit zwei montierten Kindersitzen sehr schwer und es besteht bei jedem Tragen eine gewisse Verletzungsgefahr. Ist das ein zumutbarer Zustand oder entspricht das nicht eher dem Urteil zum Kinderanhänger?

    Viele Grüße und vielen Dank,

    Malte

    • Mietrecht.org
      19.06.2023 - 12:32 Antworten

      Hallo Malte,

      danke für die Frage. Ein schwieriger Einzelfall. Ich würde mit der Hausverwaltung ins Gespräch gehen, um eine vernünftige Lösung zu finden. Vor allem wenn der Hof genug Platz bietet, sehe ich grundsätzlich kein Problem. Ist hingegen kein Fahrrad-Stellplatz im Hof vorgesehen und werden Räder zum Beispiel an Geländern angeschlossen, ist das Vorgehen der Hausverwaltung durchaus nachvollziehbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Malte
        20.06.2023 - 15:54 Antworten

        Hallo Herr Hundt, vielen Dank für Ihre Auskunft!

  • BeBi
    29.06.2023 - 19:25 Antworten

    sehr geehrter Herr Hundt,
    danke für Ihre hilfreichen Antworten im Verlauf. diese habe ich alle gelesen, konnte aber für meinen Einzelfall keine passende Antwort finden.

    Ich wohne in einem sehr langen Mehrfamilienhaus, das von einer lokalen Hausverwaltung betreut wird.
    In der Realität gibt es im Keller Fahrradräume, welcher über Treppen und enge Gänge zugänglich sind. Zudem gibt es an der Einfahrt zu der großen Anlage (ca 150 – 200 m entfernt von meinem Hauseingang) Fahrradständer.
    Die Hausordnung ist vertraglicher Bestandteil. Darin heißt es, “das Aufstellen oder Parken vom Fahrzeugen im Hof ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestartet.”
    in meiner Stadt gibt es eine Stellplatzsatzung, nach der auch Fahrradstellplätze vorhanden sein müssen.
    Ich im speziellen habe nun ein Lastenrad. Das gilt, laut meiner Recherche bei ADAC, als Fahrrad. Die Hausverwaltung wünscht, dass ich das Lastenrad an den weit entfernten Fahrradständern anschließe. Argument gegen das abstellen im Hof vor der Kellertür: dann wollen es alle dem Roller Besitzer hatte man das auch kurz zuvor verboten.

    Wie sehen Sie den Fall?
    Ist die Entfernung von den vorgeschriebenen Fahrradständern in ca. 200m Entfernung zumutbar?
    Gilt mein (Lasten-) Fahrrad als Fahrzeug und brauche ich somit eine schriftliche Erlaubnis von der Hausverwaltung?
    Können wir als Mieter auf Fahrradständer, z.b. am entgegengesetzten Ende der langen Hausanlage, bestehen? Das wäre sicher vielen für kurzzeitiges Abstellen der Fahrräder im Sommer sehr willkommen. Und in meinem Fall sogar für dauerhaftes.

    Danke vorab für die Antwort!

    • Mietrecht.org
      29.06.2023 - 20:18 Antworten

      Hallo BeBi,

      ich vermute und gehe davon aus, dass Sie mit den vorhandenen Stellplätze vorlieb nehmen müssen. Einer Bitte an die Hausverwaltung steht aber nichts im Wege.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Detlef Hösel
    27.08.2023 - 17:43 Antworten

    wir sind Besitzer einer Eigentunswohnung! In den Verkaufsgesprächen wurde uns immer zugesichert das gemäß SäBo überdachte Abstelplätze errichtet werden müssen! Das Haus ist ohne Keller und Abstellräume saniert.
    im Treppenhaus (ehem. Industriegebäude) ist ausreichend Platz und es werden durch die Räder keine Fluchtwege versperrt!
    Nun droht die Hausverwaltung mit Beräuming mit Hinweis auf den Brandschutz!
    Müsste der Investor gemäß SäBo Abstellräune auf dem Grundstück schaffen?
    Sein Argument … es werden in Zukunft ca. 500 m entfernt auf einem anderen Grundstück Abstellplätze entstehen! Ist das Rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen
    Detlef Hösel
    Flöha

    • Mietrecht.org
      28.08.2023 - 13:17 Antworten

      Hallo Detlef,

      leider kann ich Ihnen in Ihrem speziellen Einzelfall nicht helfen. Lassen Sie sich am besten individuell rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S.Henderson
    31.01.2024 - 12:21 Antworten

    Hallo,

    in den letzten sechs Jahren hat mein Sohn sein Fahrrad immer auf der zur Wohnung gehörenden Terrasse abgestellt (Rückseite vom Haus) jetzt verlangt der Vermieter das, das Fahrrad im neu errichteten Fahrradschuppen abgestellt wird, allerdings ist dieser Stellplatz kostenpflichtig (20€/Monat).

    Kann der Vermieter uns dazu zwingen einen Stellplatz anzumieten auch wenn das Rad auf unserer Terrasse steht?
    Er begründet das mit dem gepflegten Erscheinungsbild der Immobilie (aber wir sind auf der Rückseite und mit Sichtschutz – wen soll das stören?)

    • Mietrecht.org
      31.01.2024 - 13:35 Antworten

      Hallo S. Henderson,

      sofern nichts besonderes im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist, vermute ich, dass der Vermieter eine schwache Position hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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