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Lärmbelästigung durch Hundegebell: Urteile für genervte Nachbarn

Ständiges Hundegebell bei den Nachbarn stellt eine Lärmbelästigung dar. Zahlreiche Urteile geben den genervten Nachbarn recht: Tierliebe ist schön und gut, aber die Tierhaltung in der Mietwohnung sollte doch bitte so erfolgen, dass niemand dadurch gestört wird. Es verlangt natürlich niemand einen Maulkorb für die Vierbeiner, allerdings jedoch eine gewisse Erziehung, so dass die Ruhezeiten eingehalten werden und der Hund nächtlich nicht jault. Schließlich leidet durch das stundenlange Hundegebell nicht nur der unmittelbare Nachbar, sondern das ganze Mietshaus und die anliegende Nachbarschaft. Anwohner in Eigentumswohnungen oder Häusern können dabei ebenso beeinträchtigt sein, wie Mieter in dem selben Haus.

Sind Sie durch das Hundegebell bei dem Nachbarn gestört und wollen die wichtigsten Urteile in diesem Zusammenhang zum Thema Lärmbelästigung kennen? Dann sind Sie hier genau richtig.

I. Lärmbelästigung durch Hundegebell

Hundegebell ist immer laut und für den ein oder anderen mehr belastend: die Gerichte unterscheiden hier danach, was einem Mieter zumutbar ist und was nicht. Ist man als Mieter andauernd durch das Gebell unzumutbar gestört, führt das zu einer Lärmbelästigung. Der normale Wohngebrauch der Mietwohnung ist beeinträchtigt: Man kann weder schlafen noch sich ohne Hintergrundgeräusche ausruhen.

Und hier liegt auch die Grenze des Erlaubten, denn die Befugnis des Mieters, einen Hund oder eine Katze zu halten, hat ihre Schranken in der Obhutspflicht und der Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens. Die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens gebietet, dass der Mieter das Tier so hält, dass keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr als sozial-adäquat hingenommen werden können (so AG Dortmund, WuM 1989, 495, 496; AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006, Az.: 7 C 240/2005).

Die Gerichte sprechen Mietern daher das Recht zu, sich zu beschweren und die Miete zu mindern. Rechtliche Ansprüche gegen den Hundehalter selbst hat in erster Linie nur der Vermieter: die Rechtsfolgen für den Hundehalter reichen von Schadensersatzzahlungen über Abschaffung des Hundes, bis hin zur Kündigung der Wohnung.

Benachbarte Eigentümer können sich wegen einer Lärmbelästigung durch Hundegebell aus einer Mietwohnung sowohl an den Hundehalter als auch den Vermieter richten: hier bestehen besondere Ansprüche außerhalb des Mietrechts (vgl. unten Punkt III.)

Allgemeine Hinweise zur rechtlichen Bewertung der Hundehaltung finden Sie zusätzlich in dem Artikel: Tierhaltung in der Mietwohnung- Was müssen Mieter und Vermieter wissen?

1. Wann ist Hundegebell Lärmbelästigung?

Eine Lärmbelästigung durch Hundegebell ist immer dann unzumutbar, wenn dadurch der „Hausfrieden“ gestört ist: Das ist immer der Fall, wenn Störungen vielfach und dauerhaft auftreten, die auch bei einer toleranten Betrachtung nicht mehr hinnehmbar sind (AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006, Az.: 7 C 240/2005).

Art des HundegebellsRechtsfolge: unzumutbar oder nicht?
Dauerhaftes Bellen:

z.B. durchgehendes Hundegebell von ca. 45 Minuten bis 75 Minuten.

Ein dauerhaftes Bellen über einen Gesamtzeitraum von einer halben Stunde täglich, ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988, Az.: 22 u 265/87).
Bellen während der Ruhezeiten

z.B. Gebell in der Nachtzeit zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr nachts oder auch nach 23.00 Uhr

Dies gilt insbesondere zu den Ruhe- und Nachtzeiten von 21:00 bis 7:00 Uhr, sowie zur Mittagszeit als auch an Sonn- und Feiertagen (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1989, Az.: 22 U 249/89).

Zum Thema Ruhezeiten: Hundegebell: Welche Ruhezeiten müssen eingehalten werden?

Regelmäßiges Hundegebell zu verschiedenen Zeitpunkten

z.B. über Zeiträume von 5 – 10 Minuten bis zu über 4 Stunden zu vernehmen, wobei innerhalb dieser Zeiträume die Hunde immer wieder 1 – 5 Minuten lang bellten auch nach 22.00 Uhr

Für einzelne Tage durchgehendes Hundegebell „im Duett“ über den Zeitraum von 1 Stunde bis 3 Stunden an, wobei sich einzelne Zeiträume auch auf den Zeitraum nach 22.00 Uhr erstrecken, stört den Hausfrieden (AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006, Az.: 7 C 240/2005)
Kurzes BellenBellt der Hund dagegen nur kurz ist das außerhalb des Einflussbereichs des Hundebesitzers und daher zumutbar. 

2. Mietminderung wegen Hundegebell

Ihr Vermieter hat gemäß § 535 BGB den ordnungsgemäßen Mietgebrauch der Wohnung zu gewährleisten. Daher haben Mieter bei Lärmbelästigung und Ruhestörung durch Hundegebell regelmäßig einen Anspruch auf Mietminderung:

  • Vorausgesetzt ist dabei, dass das Hundegebell einem Mangel der Mietwohnung gleichsteht: Die Mietminderung greift nämlich nur dann, wenn die Mietsache mit einem Mangel behaftet, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt, § 536 Abs. 1 S. 1, 3 BGB (AG Hamburg, Urteil vom 06. März 2005, Az.: 49 C 165/05).
  • Zudem ist die Minderung der Miete wegen Hundegebell aber erst dann erlaubt, wenn der Vermieter nach einer Mängelanzeige mit Lärmprotokoll nicht hilft (BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: VIII ZR 268/11).

Für den Anspruch ist es irrelevant, ob der eigene Vermieter auch der Vermieter des Hundehalters ist.

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus wohnen A und B als Nachbarn in vermieteten Eigentumswohnungen. Der Vermieter des A ist der Herr Müller und der Vermieter des B ist die Frau Schiller. B wird durch das andauernde Hundegebell aus der Wohnung des A, tagsüber und nachts während den Ruhzeiten, gestört.

-> B kann sich bei seiner Vermieterin Frau Schiller beschweren und nach einem Nachweis der Lärmbelästigung, die Miete mindern. Frau Schiller muss sich darum kümmern, dass keine Belästigungen mehr vorkommen und hat sich an den Vermieter des A und direkt an A zu wenden. Insoweit kann Sie auch Rückgriff für die Einbuße durch die Mietminderung nehmen (vgl. hierzu unten Punkt 3.)

Wichtig ist für den Mieter, dass man nur dann mindern kann, wenn die Lärmbelästigung durch das Hundegebell nachgewiesen werden kann: Das Erreichen Sie am besten durch ein sogenanntes Lärmprotokoll und Zeugen. Einzelheiten dazu und ein Muster finden Sie in dem Beitrag: Lärmprotokoll vor Mietminderung führen? Tipps + Vorlage.

Urteile zur Mietminderung wegen Hundegebell in der Übersicht:
Fortdauerndes Hundegebell ist Mangel

 

Von einem erheblichen, und damit zur Minderung berechtigenden Mangel kann ausgegangen werden, wenn die von einem Hund ausgehenden Geräusche das normale Ausmaß deutlich übersteigen: So, wenn ein Hund regelmäßig langanhaltend laut bellt, sei es, weil er allein gelassen wird oder weil der Halter nicht willens oder in der Lage ist, den Hund zu beruhigen (vgl. AG Köln, WuM 2001, 493).

Gleiches gilt, wenn ein Hund sehr häufig anschlägt – z.B. auf nahezu jedes Fremdgeräusch -, so dass jederzeit mit plötzlichem Hundegebell gerechnet werden muss und Ruhephasen praktisch ausbleiben (vgl. AG Düren, WuM 1990, 117).

Mietminderung: QuoteDer Bundesgerichtshof hält bei einem andauernden Hundegebell eine Minderungsquote von 5% – 10% für angemessen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: VIII ZR 268/11). Dies entspricht der Quote bei einer Minderung wegen Ruhestörung.

3. Muss der Vermieter dem Nachbarn wegen dem Hundegebell kündigen?

Nein, es gibt keinen solchen direkten Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Nachbarn wegen der Lärmbelästigung durch das Gebell kündigt. Als Mieter hat man aber das Recht, ungestört zu wohnen kann und darf das auch vom Vermieter verlangen: Druckmittel ist hier die genannte Mietminderung.

Der Vermieter muss dann versuchen, Abhilfe zu schaffen und hat dafür seinerseits gewisse Ansprüche:

  • Schadensersatzansprüche z.B. in Höhe der erlittenen Mietminderung
  • Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch
  • Kündigungsrecht
Urteile für die Ansprüche des Vermieters:
Schadensersatzanspruch gegen Hundehalter wegen Mietminderung des Nachbarn aufgrund von Hundegebell

 

Ein Vermieter der durch die Mietminderung einen Schaden erleidet, kann diesen direkt von dem Halter des Hundes, der die Lärmbelästigung verursacht, im Rahmen der sogenannten Störerhaftung ersetzt verlangen (AG Köln, Entscheidung vom 04.04.2001, Az.: 130 C 275/00; AG Hamburg, Urteil vom 06.03.2005, Az.: 49 C 165/05). Störerhaftung meint dabei nichts Anderes, als dass derjenige, der die Störung bzw. Belästigung verursacht auch für aller Schäden verantwortlich ist, die dadurch entstehen. Störer kann auch der vermietende Eigentümer des Nachbargrundstücks sein (AG Köln, Urteil vom 04. April 2001, Az.: 130 C 275/00).
Widerruf der Erlaubnis gegenüber MieterDer Vermieter kann gegenüber seinem Mieter die Tierhaltungserlaubnis auch widerrufen, für den Fall, dass die Tierhaltung nicht störungsfrei verläuft. Ein Muster erhalten Sie hier: Widerruf der Tierhaltung in Mietwohnung – Vorlage für Vermieter.
Unterlassungsanspruch: Hund abschaffen

 

Ein Unterlassungsanspruch bezüglich zweier Hunde ist gem. § 541 BGB begründet, wenn von den Tieren Störungen oder Belästigungen ausgehen (LG Hildesheim WuM 1989, 9; AG Friedberg/Hessen WuM 1993, 398; AG Dortmund, WuM 1989, 459; AG Köln MDR 1997, 344; AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006, Az.: 7 C 240/2005).
Kündigung wegen Hundegebell Eine ständige Störung des Hausfriedens durch Hundegebell und Gestank begründet eine außerordentliche fristlose Kündigung (AG Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2001, Az.: 26 C 76/00).

Aber: Eine andauernde Belästigung durch Hunde der Nachbarmieter berechtigt den Vermieter dann nicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, wenn diese nicht binnen einer angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen wurde (LG Itzehoe, Beschluss vom 12. Oktober 2009, Az.: 9 T 42/09)

II. Praxistipp für Mieter: Hilfe gegen Hundegebell beim Nachbar

Im Alltag können Mieter gegen das Hundegebell in erster Linie nur probieren, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, um schnelle Abhilfe zu schaffen. Gleichzeitig ist es empfehlenswert ein Lärmprotokoll über die Dauer und die Zeiten des Gebells zu führen, dass später als Nachweis zum Umfang der Belästigung dienen kann. Der nächste Schritt ist die Beschwerde beim Vermieter. Hilft dieser auch bei entsprechendem Nachweis nicht, sollte eine Mietminderung in Erwägung gezogen werden. Eine Auflistung mit zusätzlichen Tipps zum weiteren Vorgehen erhalten Mieter in dem Spezialbeitrag: Hundegebell in der Nachbarwohnung – Was tun als Mieter?.

III. Praxistipp für benachbarte Eigentümer

Nachbarn in Wohnhäusern oder Eigentumswohnungen, die durch ständiges Hundegebell belästigt werden, haben ähnliche Abwehransprüche: hier greift allerdings nicht das Mietrecht, sondern das Eigentumsrecht und das öffentliche Recht.

Wohnt man zum Beispiel als Eigentümer in einer Wohnung und ist die Nachbar-Eigentumswohnung, aus der das Hundegebell kommt vermietet, kann man sich an den Vermieter oder den Hundehalter als Störer wenden. Hier gibt es nicht nur einen Schadensersatzanspruch, sondern auch einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Lärmbelästigung (vgl. oben zur Störerhaftung unter 3.). Wissenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Sie sich z.B. als Mieteigentümer nicht direkt gegenüber dem Mieter auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung berufen können: Ein in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenes generelles Katzen- und Hundehaltungsverbot ist nämlich Mietern gegenüber unwirksam. Eine derartige Verabredung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern (AG Hannover, Urteil vom 28. April 2016, Az.: 541 C 3858/15). Ihr Ansprechpartner ist hier immer nur der andere Miteigentümer.

Daneben kann ein Nachbar z.B. direkt bei der Gemeinde/Stadt in einigen Fällen auch eine konkrete Anwohnerbeschwerde über das anhaltende Hundegebell und die Lärmbelästigung einreichen.

In einem Fall des Oberverwaltungsgerichts Bremens hat dies zur Sicherstellung des Hundes geführt: Dabei ging es um eine ständige Lärmbelästigung durch das Gebell eines Wachhundes. Das Gericht ordnete die Sicherstellung eines Hundes wegen unzumutbarer Lärmbelästigung an. Ansatzpunkt war, dass nach einer Ortsvorschrift Tiere so zu halten sind, dass andere Personen durch Geräusche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die ständige Nichtbeachtung dieser Ortsvorschrift führt nach Ansicht des Gerichts zur Verletzung der sogenannten öffentlichen Sicherheit, durch die eine Sicherstellung des Hundes durch die Polizei gerechtfertigt ist (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 03. September 2009, Az.: 1 B 215/09).

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