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Kaution mit Mietschulden verrechnen – Ein Leitfaden für Vermieter

Mietschulden sind für jeden Vermieter ein sehr leidiges Thema. Ob es während des Mietverhältnisses oder zum Ende ist, wenn Mietzahlungen ausbleiben denkt man als Vermieter zuerst an die Mietkaution. Und das zu Recht, denn mit dieser Mietsicherheit kann der Vermieter die rückständigen Mietzahlungen verrechnen. Für den Vermieter bietet sich damit eine sehr gut Möglichkeit seine Ansprüche schnell und einfach zu befriedigen.

Aber wann ist es möglich Mietschulden mit der Mietkaution zu verrechnen und so zu begleichen? Kann man als Vermieter bei Mietschulden jederzeit die Verrechnung mit der Kaution vornehmen?

Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und wie Sie als Vermieter am Besten vorgehen, wenn Sie Mietschulden mit der hinterlegten Kaution begleichen möchten erfahren Sie in nachfolgendem Artikel anhand eines Leitfadens für Vermieter.

I. Grundsätzliches für den Vermieter zur Mietkaution

Was Sie als Vermieter über die Mietsicherheit wissen müssen ist zunächst, dass die Mietkaution dem Begriff nach bereits der Sicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis dient.

In § 551 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Mietkaution gesetzlich beschrieben als eine Leistung die der Mieter für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit gibt. In der Praxis gilt daher für den Vermieter, dass die Mietkaution grundsätzlich eine Möglichkeit ist im Regelfall etwaige entstehende Ansprüche wegen Forderungen für Mietrückstände bereits im Vorfeld durch eine hinterlegte Geldsumme oder einen hinterlegten Vermögenswert des Mieters abzusichern.

Die Vorgehensweise und Voraussetzungen zur Befriedigung vermieterseitiger Ansprüche Mietschulden mit der Mietkaution als solche sind zwar nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Regelung gesondert geregelt, ergeben sich aber aus dem Sinn und Zweck sowie den zu beachtenden Grundprinzipien zum Schutz der Mietkaution.

Bei der Mietsicherheit sind grundsätzlich zwei Punkte zu beachten: die Zweckbindung und der Grundsatz der Insolvenzsicherung der Mietkaution (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Das heißt für den Vermieter vereinfacht gesagt, folgendes:

Zweckbindung der Mietkaution bedeutet für den Vermieter, dass er sich nur wegen bestimmter mietrechtlicher Ansprüche gegenüber seinem Mieter in dem entsprechenden Mietverhältnis aus der Kaution befriedigen kann. Die Mietkaution dient danach – soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die Kaution darf nur mit Ansprüchen verrechnet werden, die aus dem Mietverhältnis herrühren, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.Juli 2012, Az.: VIII ZR 36/12.

Der Grundsatz der Insolvenzsicherung der Mietkaution bedeutet für den Vermieter, dass die Mietsicherheit immer getrennt vom Vermietervermögen anzulegen und zu verwalten ist, um bei Vermieterinsolvenz nicht in die Insolvenzmasse zu fallen. Dieser Grundsatz beschränkt den Vermieter daher in seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Kaution.

Praxishinweis für den Vermieter:

Die Zugriffsmöglichkeit des Vermieters auf die Kautionssumme wird durch die Zweckbindung der Mietkaution und die Insolvenzsicherungspflicht beschränkt.

II. Wann kann ich Mietschulden mit der Kaution verrechnen?

Die Frage, wann die Mietschulden mit der Kaution verrechnet werden können, ob eine bestimmte Höhe oder ein zeitlicher Rückstand der Mietschulden erforderlich ist, ergibt sich für die Mietvertragsparteien nicht auf den ersten Blick.

Entscheidend für die Voraussetzungen einer zulässigen Verrechnung der Mietschulden mit der Mietkaution ist nämlich grundsätzlich der Zeitpunkt: Soll die Verrechnung während des laufenden Mietverhältnisses oder nach Beendigung des Mietvertrages stattfinden?

II. 1. Fallkonstellation A: Während dem Mietverhältnis

Die Mietzahlungen bleiben ganz oder teilweise aus und der Vermieter will während des Mietverhältnisses Rückgriff auf die hinterlegte Mietsicherheit nehmen.

Dies kann beispielsweise der Fall sein bei plötzlicher Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder bei einer durch den Mieter vorgenommenen Mietminderung.

Die Voraussetzungen, um in einem solchen Falle den rückständigen Mietzins mit der Kaution verrechnen zu können sind hier sehr streng. Die Rechtsprechung führt dazu aus, dass die vermieterseitige Forderung entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sein muss oder im Interesse des Mieters liegt, um Gegenstand einer Verrechnung mit der Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses zu sein, vgl. Palandt/Heidenkaff § 535 BGB Rn. 123. Eine Verrechnung von Mietforderungen seitens des Mieters während des Mietverhältnisses gilt grundsätzlich als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und ist unzulässig, so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.04.2013, Az.: VIII ZR 379/12.

Zur Befriedigung von Mietzinsansprüchen mit der Mietsicherheit führte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 2014, Az.: VIII ZR 234/13 erklärend aus, dass die Gründe für die hohen Voraussetzungen sich im wesentlich aus dem Grundsatz der Insolvenzsicherheit ergeben. Denn danach hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen:  „Mit der Pflicht zur treuhänderischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: IX ZR 132/06; Senatsurteil vom 13. Oktober 2011, Az.: VIII ZR 98/10) Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.“

Für den angeführten Beispielsfall heißt das, dass der Vermieter keine Verrechnung mit der Mietkaution vornehmen kann, solange die offenen Mietforderungen nicht rechtskräftig als berechtigt festgestellt sind oder vom Mieter anerkannt.

Merke für die Praxis: 

Damit bleibt festzuhalten, dass während dem Lauf des Mietverhältnisses eine Verrechnung von Mietschulden mit der Mietkaution nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Mietschulden unstreitig bestehen, rechtskräftig festgestellt sind oder eine Verrechnung im Interesse des Mieters liegt.

Vereinfacht gesagt, kann der Vermieter während des Mietverhältnisses keine streitigen Forderungen mit der Kaution verrechnen.

Hinweis! Keine Umgehung durch vertragliche Vereinbarung möglich:

Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unzulässig:

Dieses Ergebnis kann auch nicht durch eine entsprechende besondere Vereinbarung im Mietvertrag geändert werden, wie zum Beispiel mit einer Klausel die lautet:

 „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen.“ 

Eine solche Vereinbarung wäre zum Nachteil des Mieters und daher gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 2014, Az.:VIII ZR 234/13 festgestellt hat. Danach sei eine solche Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam, soweit sie den Vermieter dazu ermächtige, sich auch wegen streitiger und nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus der Kaution zu befriedigen. Bei einer solchen Auslegung verstoße die Formularklausel, gegen das in § 551 Abs. 3 BGB postulierte Leitbild der Insolvenzsicherheit der Mietkaution.

II. 2. Fallkonstellation B: Nach beendetem Mietverhältnis

Das Mietverhältnis ist bereits beendet und es bestehen Mietrückstände. Der Vermieter will die offenen Mietzahlungen von der zurückzuzahlenden Kautionssumme abziehen.

Dies ist zum Beispiel dann einschlägig, wenn ein Mieter die Wohnung kündigt und die letzten Mietzahlungen nicht leistet.

Im Unterschied zu der Fallkonstellation A befinden sich die Mietvertragsparteien hier bereits in einem Abwicklungsverhältnis bezüglich der Mietkaution, denn der Vermieter muss über die Kaution abrechnen.

Dies ergibt sich daraus, dass dem Mieter mit Ende des Mietvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht und der Vermieter bereits aus diesem Grund die Abrechnung über die Kaution beziehungsweise über das Kautionskonto vornehmen muss. Dem Vermieter steht hier nach allgemeiner Ansicht regelmäßig eine Prüfungs- und Abrechnungsfrist von ungefähr 6 Monaten zu, um berechtigte Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen und geltend zu machen.

Das heißt, wenn der Vermieter nach Beendigung noch offene Ansprüche gegen den Mieter hat, sind diese innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen und dürfen dann mit der Kaution verrechnet werden. Der Restbetrag der Mietkaution ist entsprechend an den Mieter zurück zu bezahlen.

In dem genannten Beispiel kann der Vermieter die berechtigten rückständigen Zahlbeträge zuzüglich Verzugszinsen geltend machen und vom Kautionsbetrag abziehen. Die restliche Kautionssumme ist entsprechend, gegebenenfalls mit weiteren Abzügen, an den Mieter zurückzuzahlen. Solche weiteren Abzüge sind beispielsweise Betriebs- oder auch Nebenkostenzahlungen und Nachzahlungen.

Lesen Sie hierzu auch die Artikel:Mietkaution mit Nebenkostennachzahlung verrechnen – Ist das zulässig?“ und “Kaution einbehalten: häufige Gründe die Vermieter anführen (Beispiele)“.

Merke für die Praxis: 

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter über die Kaution abrechnen und kann sich dann aus der Kaution befriedigen, soweit er berechtigte Gegenforderungen wie etwa aus Mietschulden besitzt.

III. Fazit: Vorgehen in der Praxis für Vermieter

Zusammenfassend ist für das richtige Vorgehen des Vermieters ausschlaggebend, ob zum Zeitpunkt seines Verrechnungsvorhabens das Mietverhältnis schon beendet ist oder noch besteht.

Abschließende Tipps für die Praxis:

  • Bei laufendem Mietverhältnis gilt, dass eine rechtssichere Verrechnung von Mietschulden mit der Kaution nur möglich ist, wenn Sie sich vorher die streitige Forderung titulieren lassen. Das heißt, Sie müssen erst eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die Ihre eingeforderte Mietzahlung als berechtigt bestätigt und können dann die Verrechnung beziehungsweise Aufrechnung vornehmen.
  • Nach Ende des Mietvertrages können Sie bestehende offene Mietzinsforderungen in der entsprechenden Höhe sofort mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.
  • Welche Verrechnungsart im Einzelfall in der Praxis vorzunehmen ist und was der Vermieter zu veranlassen hat, bestimmt sich nach der jeweiligen Hinterlegungsart der Kaution: je nach dem, ob eine Barkaution mit Sparbuchanlage oder eine Kautionsbürgschaft vorliegt:

Bei der Barkaution mit Sparbuchanlage ist bei der jeweiligen Bank die Auszahlung in Höhe des offenen Forderungsbetrages zu verlangen und gegebenenfalls –je nach Bank- auch ein Nachweis der Berechtigung bezüglich der Forderung zu erbringen.

Bei der Kautionsbürgschaft hat die Inanspruchnahme des Kautionsbürgen zu erfolgen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Kautionsbürgschaftsvereinbarung der Mietvertragsparteien.

14 Antworten auf "Kaution mit Mietschulden verrechnen – Ein Leitfaden für Vermieter"

  • andrereimer@yahoo.com
    03.02.2017 - 12:53 Antworten

    Hallo,

    wie verhält es sich in dem folgenden Fall:

    Der Mieter mindert die Miete wegen eines Mangels und hat somit am Ende natürlich einen Rückstand auf seinem Konto. An sich müsste der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Zahlungsklage einreichen, wenn er diese Minderung nicht für gerechtfertigt hält. Am Ende des Mietverhältnisses verrechnet er es nun aber einfach mit der Kaution, so dass der Mieter ja wieder “in die Pflicht der Klage” genommen würde, d. h. dieser müsste auf zu Unrecht einbehaltende Kaution klagen? An sich gibt es ja keinen zu verrechnenden Mietrückstand, da der Mieter ja nur die ihm zustehende Minderung geltend gemacht hat (wir gehen hier mal davon aus, dass die Höhe der Minderung angemessen war). Was muss der Mieter nun tun bzw. darf der Vermieter das?

  • Anja
    21.02.2018 - 15:28 Antworten

    Hallo,ich möchte wissen ob ich meinen Vermieter bitten kann meine Nebenkosten Nachzahlung von der Kaution zu nehmen obwohl das Mietverhältnis noch besteht! Ich kann die Summe so leider nicht zahlen!

  • S.
    28.10.2019 - 11:30 Antworten

    Hallo liebes Forum,
    wie verhält sich der folgende Fall? Ich freue mich auf Feedback!

    Hauptmieter kündigt den Untermietvertrag aufgrund von Kündigung des Eigentümers mit einer Frist von 3 Monaten.
    Der Untermieter kündigt daraufhin den Untermietvertrag fristlos mit einer Frist von fünf Tagen. Der Hauptmieter betrachtet diese Kündigung als gegenstandslos und besteht auf laufendem Mietvertrag (noch 3 Monate).
    Untermieter möchte die Mietsache vor dem Hintergrund der fristlosen Kündigung übergeben. Muss der Hauptmieter das Zimmer überhaupt abnehmen? ja oder nein? Wir nehmen einmal an, dass er das Zimmer abnimmt: (Hauptmieter nimmt das Zimmer ab und die Schlüssel entgegen) und vermerkt einseitig im Übergabeprotokoll, dass der Untermietvertrag weiterhin Gültigkeit habe.
    Der Untermieter verlangt nun die Kaution zurück, zahlt aber gleichzeitig seine Miete nicht mehr.

    Was darf / muss der UnterVERmieter (also der Hauptmieter) tun?
    Die Kaution einbehalten, da auch keine Miete mehr gezahlt wird (verrechnen)? Die Kaution ist allerdings in Summe geringer als 3 volle Untermieten?
    Oder muss er die Kaution zurückzahlen und seinerseits die drei Monatsmieten einklagen?
    Welcher Mietvertrag hat Gültigkeit? Der beidseitig geschlossene oder der fristlos (aus Sicht des Hauptmieters unzulässig) gekündigte Vertrag?

    Muss der Hauptmieter überhaupt auf die fristlose Kündigung seines Untermieters reagieren?

    Danke für euer Knowhow!

    VG
    S. aus Kempten

    • Mietrecht.org
      28.10.2019 - 14:28 Antworten

      Hallo S.,

      ob die Kündigung des Untermieter wirksam ist, können Sie hier prüfen lassen. Zu vielen weiteren Fragen finden Sie passende Artikel hier auf Mietrecht.org.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    28.11.2019 - 21:54 Antworten

    P.S.: Die Rückzahlungsfrist wäre bis wann?

  • A.
    25.02.2020 - 11:38 Antworten

    Hi liebes Forum,

    ich hätte folgende Frage, die ich eine Kaltmiete im Rückstand bin, darf ich den Vermieter beauftragen sich von der Kaution zu bedienen um die Mietschulden auszugleichen ?

    Liebe Grüße

    A. aus Hechingen

    • Mietrecht.org
      25.02.2020 - 19:16 Antworten

      Hallo A.,

      Zweck der Kaution ist nicht, laufende Mietschulden im bestehenden Mietverhältnis auszugleichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • K
    03.07.2020 - 17:43 Antworten

    Hallo,
    können Sie helfen wie es im folgenden Fall aussieht?
    Das Mietverhältnis wurde zu Ende Juli gekündigt. Die Übergabe erfolgt bereits Ende Juni. Nun verweigert der Mieter die Miete für den Juli.
    Wenn der Vermieter auf die Miete für Juli besteht, verlangt der Mieter, den Schlüssel zurück zu erhalten, um den Wohnraum bis Ende Juli nutzen zu können.
    Kann ein Mieter eine erneute Aushändigung des Schlüssels verlangen? Es wurde kein Übergabeprotokoll erstellt, das Erfolgen der Übergabe ist aber durch Nachrichtenprotokolle nachweisbar.
    Ich danke Ihnen herzlich für Ihren Rat!
    Beste Grüße,
    K aus Hamburg

    • Mietrecht.org
      06.07.2020 - 09:34 Antworten

      Hallo K,

      wenn der Mieter für eine Leistung zahlen soll, muss Ihm die Nutzung der Wohnung (Leistung) auch möglich sein. Anders kann es aussehen, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung treffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • P.
    07.09.2020 - 22:03 Antworten

    Hallo,

    Ich möchte gerne noch einmal den geschilderten Fall der ersten Kommentatorin aufgreifen:

    “Der Mieter mindert die Miete wegen eines Mangels und hat somit am Ende natürlich einen Rückstand auf seinem Konto. An sich müsste der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Zahlungsklage einreichen, wenn er diese Minderung nicht für gerechtfertigt hält. Am Ende des Mietverhältnisses verrechnet er es nun aber einfach mit der Kaution, so dass der Mieter ja wieder „in die Pflicht der Klage“ genommen würde, d. h. dieser müsste auf zu Unrecht einbehaltende Kaution klagen? An sich gibt es ja keinen zu verrechnenden Mietrückstand, da der Mieter ja nur die ihm zustehende Minderung geltend gemacht hat (wir gehen hier mal davon aus, dass die Höhe der Minderung angemessen war). Was muss der Mieter nun tun bzw. darf der Vermieter das?”

    Die Antwort auf die beschriebene Situation würde mich sehr interessieren. Kann mir hier jemand helfen, wie der Mieter in einem solchen Fall verfahren kann?

    Viele Grüße und bereits vielen Dank im Voraus!

    P.

    • Mietrecht.org
      10.09.2020 - 11:33 Antworten

      Hallo P.,

      in der Praxis wird der Mieter nun auf Auszahlung der Kaution klagen müssen, richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sahin
    19.12.2022 - 09:45 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich hoffe jmd. kann mir behiflich sein. Ich habe die Wohnung in Juni 2022 (Eintragung im Grundbuch) verkauft, allerdings hat der Mieter meine April Miete nicht bezahlt und weigert sich auch. Die Kaution habe ich dem neuen Eigentümer noch nicht überwiesen. Kann ich den Mietausfall aus der Kaution entnehmen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      19.12.2022 - 16:28 Antworten

      Hallo Sahin,

      schauen Sie zuerst in den Kaufvertrag – was wurde dort vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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