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Mieter entsorgt Eigentum des Vermieters – Was tun?

Hat der Mieter einen Teppichboden aus der Mietwohnung entsorgt, die Einbauküche verkauft oder andere im Eigentum des Vermieters stehende Einrichtungsgegenstände aus der Mietwohnung entfernt, haben Vermieter einen Schadensersatzanspruch. Mieter haben kein Recht Eigentum des Vermieters zu entsorgen — egal wie alt es ist und ganz unabhängig von der Frage, ob sie es nutzen. Befindet sich in der Mietwohnung z.B. eine Einbauküche und baut der Mieter diese aus und stellt seine eigene Küche auf, ist er verpflichtet die Einbauküche des Vermieters einzulagern und bei Auszug zurückzubauen. Das gleiche gilt für Fußbodenbeläge, wie Teppiche und Laminatböden, Fenster, Türen, Waschmaschinen oder sonstige elektrische Geräte.

Der nachfolgende Artikel zeigt Vermietern, welche Rechte Sie haben wenn der Mieter ihr Eigentum auf eigene Faust entsorgt.

I. Mieter hat Fürsorgepflicht bzgl. Eigentum des Vermieters

Alle Einrichtungsgegenstände die sich bei Mietvertragsbeginn in der Mietwohnung und mitvermieteten Räumlichkeiten, wie z.B. dem Keller und der Waschküche etc. befinden, gehören dem Vermieter. Dem Mieter obliegt durch den Mietvertrag eine sog. Obhut- und Fürsorgepflicht, vgl. §§ 541, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 563 c BGB.

Mieter haben dafür zu sorgen, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung und der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände erhalten bleibt. Beschädigungen sind zu vermeiden und Gefahren abzuwenden.

Unter den Begriff der Einrichtungsgegenstände fallen dabei auch Möbel die objektiv keinen Wert mehr haben. Befindet der Mieter also z.B. einen Teppich in der Wohnung als abgenutzt und wertlos und schmeißt diesen weg, verletzt er seine vertragliche Pflicht. Entscheidend ist allein, dass der Vermieter Eigentümer ist und er allein darüber verfügen kann. Der Mieter darf das Eigentum des Vermieters nicht entsorgen — selbst dann, wenn der Mieter es für „Müll“ hält.

II. Vermieter: Anspruch auf Schadensersatz und Kündigung

Entsorgt der Mieter Eigentum des Vermieters, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch. Rechtlich kann er sich dabei auf Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB wegen einer mietvertraglichen Pflichtverletzung berufen, zum anderen auf § 823 Abs. 1 BGB, der bei einer rechtswidrigen Handlung dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch zuspricht. Die Entsorgung fremden Eigentums ist rechtswidrig, als sog. verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB.

Wichtig ist, dass der Mieter schuldhaft gehandelt haben muss, also vorsätzlich oder fahrlässig. Erlaubt der Vermieter dem Mieter die vorhandenen Einrichtungsgegenstände zu entsorgen, kann später kein Schadensersatz verlangt werden. Stimmt man also z.B. dem Austausch des alten Teppichbodens durch den Mieter zu und erklärt sich mit der Entsorgung einverstanden, dann besteht kein Schadensersatzanspruch. Wurde nie über eine Entsorgung gesprochen, ist der Mieter verpflichtet ausgebaute Einrichtungsgegenstände einzulagern. Sind diese dann bei Auszug verschwunden haftet der Mieter mit Schadensersatz.

Darüber hinaus kann der Vermieter dem Mieter im äußersten Fall wegen der Verletzung seiner mietvertraglichen Pflicht ordentlich kündigen. Vorausgesetzt ist für die Wirksamkeit allerdings eine vorhergehende erfolglose Abmahnung bzgl. des Fehlverhaltens des Mieters. Ist die Entsorgung des Vermietereigentums ein einmaliger Vorfall, wird das wohl kaum als Kündigungsgrund ausreichen.

III. Berechnung Schadensersatz

Wieviel Schadensersatz der Vermieter bekommt, hängt davon ab, welchen Wert der Einrichtungsgegenstand in dem Zeitpunkt hatte in dem er entsorgt wurde.

Grundsätzlich bekommt man im Wege des Schadensersatzes den sog. Zeitwert ersetzt. Entsorgt der Mieter also z.B. eine Einbauküche des Vermieters, die nur noch einen Wert von 500,00 € hatte, kann der Vermieter auch nicht mehr verlangen. Er darf also nicht den Neuwert ansetzen.

IV. Geltendmachung

Entsorgt der Mieter Eigentum des Vermieters kann der Vermieter in dem Moment in der davon erfährt Schadensersatz verlangen. Das kann durch ein einfaches Schreiben und bei Weigerung auch im Wege einer Schadensersatzklage durchgesetzt werden.

Wird erst bei Auszug festgestellt, dass Einrichtungsgegenstände in der Mietwohnung fehlen kann der Vermieter seinen Schadensersatzanspruch mit der Kaution verrechnen. Deckt diese Summe die Schadensersatzforderung nicht ist der Restbetrag separat einzufordern.

V. Fazit und Zusammenfassung

Möbel, Elektroeinrichtungen und sonstige Einrichtungsgegenstände, die bereits bei Mietbeginn in der Wohnung vorhanden sind, zählen regelmäßig zum Eigentum des Vermieters und gelten als mitvermietet. Mieter dürfen das Eigentum des Vermieters nicht ohne dessen Zustimmung entsorgen. Mieter die das nicht beachten sind gegenüber ihrem Vermieter schadensersatzpflichtig.

8 Antworten auf "Mieter entsorgt Eigentum des Vermieters – Was tun?"

  • Lena
    02.08.2022 - 16:00 Antworten

    Hallo! Falls den Mieter ein Herd (Eigentum des Vermieters) entsorgt hat, kann die Hausverwaltung als Schadenersatz die kosten für ein neues Herd vordern?
    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      02.08.2022 - 17:28 Antworten

      Hallo Lena,

      der Mieter muss natürlich Ersatz besorgen bzw. eine Ausgleichszahlung leisten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Robert Kuhlee
        03.01.2023 - 15:56 Antworten

        Hallo,
        Kann vom Vermieter die Entsorgung/ der Abbau einer 20J. alten abgenutzten Einbauküche, die bei Einzug bereits vorhanden war und nicht mit vermietet wurde, sondern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurde, verlangt werden, damit vom Mieter eine neue modernen Standards entsprechenden Küche eingebaut werden kann? Wer müsste die Kosten für Abbau und Entsorgung der alten Küche tragen?

        Danke & VG

        • Mietrecht.org
          04.01.2023 - 00:08 Antworten

          Hallo Robert,

          so wird man das m.E. nicht “durchdrücken” können. Solche besonderen Konstellationen löst am besten per individueller Vereinbarung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Nicole Thomson
    30.08.2022 - 09:36 Antworten

    Hallo.

    Wir haben die Wohnung mit Möbeln übernommen und durften entsorgen, was wir nicht brauchen. Wir ziehen aufgrund Eigenbedarfskündigung nun aus. Übrig geblieben ist u. a. ein Sofa, Doppelbett, Tisch, Stühle, einige Gardinen – da diese im Besitz des Vermieters waren, können wir diese dort lassen, oder müssen wir alles entsorgen?

    • Mietrecht.org
      30.08.2022 - 20:56 Antworten

      Hallo Nicole,

      entscheidend ist die Vereinbarung. Haben Sie die Möbel geschenkt bekommen, stehen Sie nun in der Pflicht der Entsorgung. Gehören die Möbel dem Vermieter, müssen diese in der Wohnung verbleiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hilde Zöllner
    05.12.2022 - 13:01 Antworten

    Ich hatte eine möblierte 1-Zi-Wohnung vermietet. Der Mieter hat nach 6 Monaten eine größere Wohnung gefunden und gekündigt. Nach Auszug habe ich festgestellt, dass Möbel, Bett, Wollteppich und Gartenmöbel, sowie Geschirr, Tisch- und Bettwäsche fehlten. Bei der Übergabe war ich sowas von überrumpelt dass ich der Rückzahlung einer Teilkaution zugestimmt habe. Kann man trotzdem was tun? Meine Strafanzeige wegen Unterschlagung wurde seitens der Staatsanwaltschaft abgelehnt.
    H. Zöllner

    • Mietrecht.org
      05.12.2022 - 16:19 Antworten

      Hallo Hilde,

      haben Sie ein Übergabeprotokoll angefertigt? Die Vereinbarungen dort sind bindend.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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