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Verhalten als Mieter bei einer Besichtigung (Vermieter, Makler, Verkauf…)

Ungebetener Besuch in der eigenen Wohnung ist von den meisten Mietern nicht gern gesehen. Dies gilt erst recht, wenn der eigene Vermieter vor der Tür steht und um Einlass bittet. Hierzu kommt es nicht selten, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung veräußern oder weitervermieten möchte. In der Regel wird er dann auch noch von einem Makler und Kauf- bzw. Mietinteressenten begleitet. Viele Mieter wissen in einer solchen Situation nicht, wie sie sich verhalten sollen. Dieser Beitrag gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Wohnungsbesichtigung aus Anlass einer beabsichtigten Veräußerung oder Vermietung.

Link-Tipp: Besichtigungsrecht des Vermieters: Anlass, Dauer und Zeiten (umfassender Ratgeber)

1. Muss ich Vermieter, Makler und Kauf – bzw. Mietinteressenten in die Wohnung lassen?

Hier trifft tatsächlich zu, was man aus dem Munde von Juristen häufig hört: „Es kommt drauf an.“ Die Frage, ob ein Mieter eine Besichtigung seiner Wohnung dulden muss, kann weder allgemeingültig bejaht noch verneint werden. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend dafür, ob und ein Besichtigungsrecht besteht.

Grds. gilt, dass der Vermieter die Wohnung nur dann betreten und besichtigen darf, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13). Solch einen Grund stellt die konkrete Absicht des Vermieters dar, die Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten und sie deshalb ggf. zusammen mit oder vertreten durch einen Makler Kauf- oder Mietinteressenten zu zeigen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01). Bei einer beabsichtigten Neuvermietung gilt dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Kündigung des Mietverhältnisses bereits ausgesprochen (vgl. AG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 24. 11. 1982 – 1 C 630/82) und deren Wirksamkeit zwischen den Parteien unstreitig sein muss. Hat der Mieter die Kündigung als unbegründet zurückgewiesen und der Vermieter den Räumungsanspruch auch noch nicht gerichtlich geltend macht, besteht kein Bedürfnis für den Vermieter, die Wohnung mit Mietinteressenten zu betreten, da er angesichts der bestehenden Ungewissheiten über den Bestand des augenblicklichen Mietverhältnisses noch keinen neuen Mietvertrag über die Wohnung abschließen kann (vgl. AG Ibbenbüren, Urteil vom 04. 01.1991 – 3 C 1078/90).

Dass dem Vermieter grds. ein Recht zusteht, die Wohnung im Falle einer beabsichtigen Veräußerung oder Vermietung zusammen oder auch vertreten durch einen Makler zusammen mit Kauf- bzw. Mietinteressenten zu besichtigen, bedeutet allerdings noch lange nicht, dass dieses Recht auch im konkreten Fall besteht und der Mieter dem Vermieter, dem Makler und den Interessenten den Zutritt gewähren muss. Der Vermieter kann von seinem grds. Besichtigungsrecht nicht nach Belieben Gebrauch machen. Zunächst gilt, dass er den Zutritt zur Mietwohnung nur verlangen kann, wenn er die Besichtigung rechtzeitig vorher angekündigt hat (vgl. AG Köln, Urteil vom 30. 01. 1986 – 208 C 790/85). Geschieht dies nicht, kann der Mieter den Zutritt verweigern, ohne berechtigte Konsequenzen fürchten zu müssen. Wer sich nun fragt, wann die Ankündigung als rechtzeitig und wann als verspätet anzusehen ist, muss sich zunächst erneut mit der Antwort begnügen: „Es kommt drauf an“, und zwar in der Regel darauf, ob der Mieter berufstätig ist oder nicht. Von nicht berufstätigen Mietern wird grds. erwartet, dass sie sich innerhalb von 24 Stunden auf die Besichtigung einstellen und diese ermöglichen können (vgl. AG Köln, Urteil vom 30. 01. 1986 – 208 C 790/85). Ist der Mieter berufstätig, muss ihm mehr Zeit eingeräumt werden. Verbindliche Zahlen können allerdings nicht genannt werden. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich. Während nach Auffassung einiger Gerichte eine Vorlauffrist von drei Tagen genügt, (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01; AG Ansbach, Urteil vom 12. 11. 2013 – 3 C 1238/13), wird von anderen Gerichten eine längere Vorlauffrist von einer Woche (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2009 – 33 C 3806/09), teilweise sogar von zwei Wochen (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.12.2008 – 7 C 187/07; AG Coesfeld, Urteil vom 15. 10. 2013 – 4 C 210/13) verlangt.

Um keine Gefahr zu laufen, den Zutritt wegen vermeintlich nicht rechtzeitiger Ankündigung zu Unrecht zu verweigern, ist der Mieter daher gut beraten, die Besichtigung auch bei einer Ankündigung, die nur drei Tage vor dem Termin erfolgte, nicht zu verweigern.

Zu beachten ist allerdings, dass auch eine noch so frühzeitige Ankündigung dem Vermieter nichts nützt, wenn dieser in seiner Ankündigung den Zweck der Besichtigung nicht nennt (AG Hamburg, Urteil vom 23. 02. 2006 – 49 C 513/05). Geschieht dies nicht, muss der Mieter die Besichtigung nicht ermöglichen.

Hat der Vermieter die Besichtigung rechtzeitig angekündigt, muss dies immer noch nicht bedeuten, dass der Mieter diese auch tatsächlich dulden muss. Zu der grundsätzlichen Pflicht des Vermieters, sein Besichtigungsrecht möglichst schonend auszuüben, gehört nämlich auch, dass er einen für den Mieter zumutbaren Besichtigungstermin auswählen muss. An Sonn- und Feiertagen kann es dem Mieter in der Regel nicht zugemutet werden, Vermieter, Makler und Interessenten in seine Wohnung zu lassen. Doch auch werktags muss der Vermieter bei der Auswahl der Uhrzeit Rücksicht auf die Belange des Mieters nehmen. Vor 9 Uhr morgens und nach 19 Uhr abends muss der Mieter in der Regel keine Besichtigung dulden. Allerdings gibt es auch bzgl. der Zeiten keine verbindlichen Vorgaben, so dass die Rechtmäßigkeit der Besichtigung je nachdem, welches Gericht entscheidet, unterschiedlich beurteilt wird. Von einigen Gerichten wird eine Besichtigung nur in der Zeit von 10 -18 Uhr für zulässig gehalten (vgl. AG Coesfeld mit Urteil vom 15. 10. 2013 – 4 C 210/13). Von anderen wird die Mittagszeit von 13-15 Uhr ausgespart (vgl. AG Ansbach, Urteil vom 12. 11. 2013 – 3 C 1238/13). Vereinzelt wird aber auch eine Besichtigung noch nach 19 Uhr für zumutbar gehalten (vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01). Der Mieter ist daher gut beraten, die Besichtigung nicht voreilig mit der Begründung, die Uhrzeit sei unzumutbar, zu verweigern.

2. Muss ich einer unbegrenzten Zahl von Kauf – bzw. Mietinteressenten den Zutritt zu meiner Wohnung gewähren?

Hat der Vermieter die Besichtigung rechtzeitig vorher angekündigt und erscheint er auch zu einer zumutbaren Zeit, sollte der Mieter noch nicht aufhören zu prüfen, ob er tatsächlich verpflichtet ist, den Zutritt zu seiner Wohnung uneingeschränkt zu gewähren. Nicht selten steht der Vermieter mit einer ganzen Schar von Kauf- bzw. Mietinteressenten vor der Tür. Für den Vermieter ist es in der Regel am effektivsten, alle Interessenten an einem Termin durch die Wohnung zu schleusen. Dies muss der Mieter jedoch nicht immer uneingeschränkt dulden. Eine verbindliche Obergrenze gibt es allerdings nicht. Die zumutbare Anzahl hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der Größe der Wohnung ab. Mehr als drei bis vier Personen pro Besichtigung wird man jedoch grds. nicht mehr für zumutbar halten können.

3. Muss ich einen Makler in Abwesenheit des Vermieters hereinlassen?

Der Vermieter muss grds. nicht persönlich erscheinen. Er kann sich von einem Makler vertreten lassen. Allerdings muss der Mieter nicht jedem, der sich als vom Vermieter beauftragter Makler ausgibt, den Zutritt gewähren. Hierzu ist er nur dann verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter vorher mitgeteilt hat, dass er sich bei der Besichtigung durch einen bestimmten Makler vertreten lässt oder der Makler dem Mieter eine Vollmacht im Original vorlegt.

4. Kann ich von den Kauf- bzw. Mietinteressenten verlangen, dass sie sich ausweisen?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 17. 06. 1993 – 461 C 2972/93 – hat der Mieter ein Recht darauf, sich von den Kaufinteressenten, die die Wohnung besichtigen möchten, den Ausweis zeigen zu lassen und deren Namen zu notieren. Das Gleiche muss für Mietinteressenten gelten.

5. Wann darf ich zum Verlassen der Wohnung auffordern?

Kauf- bzw. Mietinteressenten möchten in ihrer potentiellen neuen Eigentums- bzw. Mietwohnung oft alles ganz genau unter die Lupe nehmen. Der Mieter hingegen sehnt in der Regel den Moment herbei, in dem der ungebetene Besuch seine Wohnung wieder verlässt. Geschieht dies nach einer gewissen Zeit nicht unaufgefordert, muss der Mieter den Verbleib zeitlich nicht unbegrenzt dulden. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter pro Besichtigung in der Regel 30 bis 45 Minuten zu (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01; AG Hamburg, Urteil vom 21. 02. 1992 – 43b C 1717/91).

6. Wie oft muss ich eine Besichtigung aus Anlass eines geplanten Verkaufs bzw. einer Weitervermietung dulden?

Soll eine Wohnung verkauft oder vermietet werden, gibt es in der Regel mehrere Interessenten. Dass diese die Wohnung alle an ein und demselben Termin besichtigen, ist meistens nicht möglich. Der Mieter muss es daher dulden, dass seine Wohnung mehrfach besichtigt wird. Beliebig oft darf der Vermieter allerdings nicht erscheinen. Auch hier gilt jedoch, dass es eine verbindliche Obergrenze für die zulässige Anzahl an Besichtigungsterminen nicht gibt. Das LG Kiel entschied mit Urteil vom 01.06. 1992 – 1 S 26/91-, dass der Mieter sich nicht vertragswidrig verhält, wenn er die Besichtigung durch den Vermieter zusammen mit Kaufinteressenten nur einmal pro Woche zulässt.

Allgemein gilt:

Je öfter der Vermieter in der Vergangenheit bereits eine Besichtigung durchgeführt hat, desto seltener muss der Mieter weitere Besichtigungen dulden. In einem Fall, in dem die Wohnung des Mieters in den letzten eineinhalb Jahren an mehr als fünfzig Terminen von zweihundert Interessenten besichtigt worden war, entschied das AG Hamburg mit Urteil vom 21.02.1992 -43 b C 1717/91-, dass weitere Besichtigungen mit Kaufinteressenten nur noch einmal im Monat stattfinden dürfen.

7. Muss ich es dulden, dass Fotos gemacht werden?

Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass Kauf- oder Mietinteressenten als Entscheidungshilfe Fotos machen wollen oder der Vermieter oder der Makler Bilder für ein Expose anfertigen möchte, muss der Mieter es nicht dulden, dass von seiner Wohnung Fotos gemacht werden (vgl. AG Steinfurt, Teilurteil vom 10.04.2014 – 21 C 987/13).

Dennoch wird es für den Mieter oft schwer sein, sein Recht, die Anfertigung von Fotos zu unterbinden, auch durchzusetzen. In Zeiten von Smartphone & Co können Bilder auch unbemerkt schnell gemacht werden. Der Mieter sollte daher wachsam sein und genau beobachten, ob ein Interessent sein Handy zückt, um möglicherweise Fotos oder ein sogar eine Videoaufnahme zu machen.

8. Kann ich verlangen, dass sich Vermieter, Makler und Kauf- bzw. Mietinteressenten die Schuhe ausziehen?

Besonders im Winter oder bei schlechtem Wetter ist die Gefahr groß, dass durch das Betreten einer Wohnung mit Straßenschuhen Schmutz in die Wohnung getragen wird. Dennoch hat der Mieter– so entschied es das AG München mit Urteil vom 17.06.1993 – 461 C 2972/93 – kein Recht, von seinem Vermieter, einem Makler oder den Kauf- bzw. Mietinteressenten zu verlangen, dass diese sich die Schuhe ausziehen. Dass Schmutz in die Wohnung getragen wird, könne -so das AG München- auch auf schonendere Weise verhindert werden, wie zum Beispiel durch das Tragen von Überschuhen, worauf der Mieter einen Anspruch habe.

9. Muss die Wohnung vor der Besichtigung aufgeräumt oder geputzt werden?

Zwar gehört es zu den Nebenpflichten des Mieters aus dem Mietvertrag, sich so zu verhalten, dass die Veräußerung bzw. Weitervermietung nicht mutwillig behindert wird. Hieraus folgt aber nicht, dass der Mieter seine Wohnung vor der Besichtigung aufräumen oder sogar putzen muss. Der Mieter sollte aber aufpassen, dass er seine Wohnung nicht in verwahrlostem Zustand präsentiert. Hiermit riskiert er nämlich eine Kündigung durch den Vermieter.

10. Muss ich den Vermieter, den Makler und die Kauf- bzw. Mietinteressenten in alle Räume lassen?

Anders als bei einer Besichtigung, die z. B. zum Zwecke der Begutachtung eines Mangels oder zum Ablesen von Zählerständen erfolgt, muss der Mieter im Falle einer Besichtigung, die aus Anlass einer beabsichtigten Veräußerung oder Weitervermietung erfolgt, die Inaugenscheinnahme alle vermieteten Räume ermöglichen. Nur dann können sich Kauf- bzw. Mietinteressenten einen hinreichenden Eindruck von der Wohnung verschaffen, den sie für ihre Entscheidung, ob sie die Wohnung kaufen bzw. anmieten möchten, benötigen.

11. Darf ich auf Missstände / Mängel hinweisen?

Möchte der Vermieter die vermietete Wohnung verkaufen, ist dies für den Mieter häufig mit der großen Sorge verbunden, dass der neue Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte und das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt wird mit der Folge, dass der Mieter seine Wohnung verliert. Da entsteht bei dem einen oder anderen Mieter durchaus einmal der Wunsch, den Kaufinteressenten abzuschrecken, indem dem auf Nachteile der Wohnung aufmerksam gemacht wird.

In diese Zusammenhang gilt: Sind Mängel oder sonstige Nachteile tatsächlich vorhanden, darf der Mieter hierauf hinweisen, solange er sachlich und bei der Wahrheit bleibt. Erfindet der Mieter hingegen Mängel, die gar nicht existieren oder nimmt er bewusst Handlungen vor, die die Wohnung in einem negativen Licht erscheinen lassen, wie z.B. das Veranlassen von Lärm, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Interessent aus diesem Grund von dem Erwerb der Wohnung Abstand nimmt und der Vermieter dadurch einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 10.07.2003 – 2Z BR 56/03- zur Käuferabschreckung durch einen anderen Wohnungseigentümer, der die Wohnung ebenfalls erwerben wollte).

Soweit er bei der Wahrheit bleibt, verhält sich der Mieter im Übrigen auch dann nicht vertragswidrig, wenn er einen Kaufinteressenten darüber informiert, dass und aus welchen Gründen er im Falle einer Eigenbedarfskündigung einen Widerspruch wegen unzumutbarer Härte gem. § 574 BGB erheben wird.

12. Was kann ich tun, wenn der Vermieter sich gegen meinen Willen Zutritt zu meiner Wohnung verschafft?

Der Vermieter ist nicht berechtigt, sich gegen den Willen des Mieters ggf. gewaltsam Zutritt zu dessen Wohnung zu verschaffen. Unabhängig davon, ob ein Besichtigungsrecht besteht oder nicht, begeht er Hausfriedensbruch und macht sich – sofern keine Gefahr im Verzug ist- strafbar, wenn er in die Wohnung eindringt, ohne dass der Mieter ihm dies gestattet hat

Selbst wenn ihm ein Besichtigungsrecht zusteht, muss der Vermieter dieses Recht im Falle der Zutrittsverweigerung durch den Mieter mit gerichtlicher Hilfe und notfalls unter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers durchsetzen. Tut er dies nicht, stellt das unbefugte Eindringen nicht nur eine Straftat, sondern auch verbotene Eigenmacht i. S. d. § 858 BGB dar mit der Folge, dass der Mieter nicht nur die Polizei einschalten kann, sondern ihm gem. § 859 Abs.1 BGB auch ein Selbsthilferecht zusteht. Er kann sich der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren, ohne sich selbst strafbar zu machen oder seine mietvertraglichen Pflichten zu verletzen. Die Gewaltanwendung darf allerdings das im konkreten Fall erforderliche Maß nicht überschreiten. Wählt der Mieter nicht das mildeste Mittel, macht er sich ggf. selbst strafbar und schadensersatzpflichtig (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.07.1977 – 8 U 1414/76).

13. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich den Zutritt zur Wohnung unberechtigt verweigere?

Verweigert der Mieter dem Vermieter oder dem diesen vertretenden Makler und / oder den Kauf- bzw. Mietinteressenten den Zutritt zur Wohnung, obwohl ein Besichtigungsrecht besteht, verletzt er seine mietvertraglichen Pflichten, was die unterschiedlichsten Folgen haben kann.

Zunächst steht dem Vermieter gegen den Mieter gem. § 280 Abs.1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Vermieter infolge der nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindenden Besichtigung einen Vermögensschaden erleidet. Hierzu kommt es z. B. dann, wenn der Vermieter die Wohnung nicht oder nur zu einem geringeren Kaufpreis verkaufen kann oder die Weitervermietung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder zu einem niedrigeren Mietzins möglich ist (vgl. AG Wedding, Urteil vom 20.05.1997 -11 C 211 / 96).

Auf die Frage, ob dem Vermieter auch ein Recht zusteht, dass Mietverhältnis zu kündigen, gibt es keine allgemeingültige Antwort. Wie so oft, sind auch hier die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Das LG Oldenburg hat mit Urteil vom 03.08.2012 – 6 S 75/12- in der unberechtigten Verweigerung des Zutritts durch den Mieter eine erhebliche Pflichtverletzung erblickt und daher ein Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung gem. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB bejaht.

Um eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs.1 BGB zu rechtfertigen, muss die Vertragverletzung des Mieters noch schwerer wiegen als es für eine ordentliche Kündigung gem. § 572 Abs.2 Nr.1 BGB erforderlich ist. Außerdem bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, die ergeben muss, dass das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses schwerer wiegt als das Interesse des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses.

Das LG Frankfurt z.B. sprach dem Vermieter mit Beschluss vom 01.10.2015 – 2-11 S 172/15- ein Recht zur fristlosen Kündigung in einem Fall zu, in dem der Mieter den Zutritt trotz eines vorheriger eindringlichen Hinweises auf seine Pflichten durch ein Gericht verweigert hatte. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine fristlose Kündigung immer möglich ist, wenn der Mieter den Einlass nicht gewährt.

Dennoch ist jedem Mieter zu raten, kein Risiko einzugehen und den Vermieter lieber einmal zu viel als einmal zu wenig in die Wohnung zu lassen.

14. Fazit und Zusammenfassung

  1. Der Vermieter ist grds. berechtigt, die vermietete Wohnung zusammen mit einem Makler und Kauf- bzw. Mietinteressenten zu besichtigen, wenn er die konkrete Absicht hat, die Wohnung zu verkaufen oder weiter zu vermieten.
  2. Der Vermieter muss sein Besichtigungsrecht allerdings möglichst schonend ausüben. Hieraus folgt insbesondere, dass er
  • die Besichtigung rechtzeitig vorher ankündigen muss,
  • nicht zur Unzeit erscheinen darf,
  • nicht zu lange in der Wohnung bleiben darf und
  • die Zahl der Interessenten und der Termine begrenzen muss.
  1. Der Vermieter kann sich bei der Besichtigung von einem Makler vertreten lassen, dessen Legitimation allerdings nachweisbar sein muss.
  2. Von Kauf- bzw. Mietinteressenten kann der Mieter verlangen, dass sie sich ausweisen.
  3. Der Mieter muss es dulden, dass alle vermieteten Räume besichtigt werden.
  4. Dass Fotos oder Videos angefertigt werden, muss er hingegen nicht hinnehmen.
  5. Der Mieter verhält sich nicht vertragswidrig, wenn er wahrheitsgemäß und sachlich auf Mängel oder Nachteile der Wohnung hinweist. Wahrheitswidrige Angaben können hingegen eine Schadensersatzpflicht des Mieters auslösen.
  6. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Mieters, die Wohnung vor der Besichtigung aufzuräumen oder zu putzen. Um zu verhindern, dass die Wohnung durch den Vermieter und dessen Begleitpersonen verunreinigt wird, kann der Mieter verlangen, dass diese Überschuhe anziehen.
  7. Verschafft sich der Vermieter gegen den Willen des Mieters Zutritt zur Wohnung, kann der Mieter nicht nur die Polizei einschalten, sondern sich selbst, soweit es erforderlich ist, ggf. gewaltsam zur Wehr setzen.
  8. Vereitelt der Mieter die berechtigte Besichtigung durch den Vermieter und kann dieser die Wohnung deshalb nicht oder nur zu einem geringeren Kaufpreis verkaufen oder sie erst zu einem späteren Zeitpunkt oder zu einem niedrigeren Mietzins weitervermieten, macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig. Je nach Schwere der Vertragsverletzung ist auch eine fristgerechte oder sogar fristlose Kündigung durch den Vermieter möglich.

98 Antworten auf "Verhalten als Mieter bei einer Besichtigung (Vermieter, Makler, Verkauf…)"

  • Patricia Mahl
    08.06.2018 - 12:38 Antworten

    Vielen Dank für den informativen Artikel zum Thema Wohnungsbesichtigung.
    Eine paar weitere Fragen habe ich allerdings:
    Dürfen Interessenten bei der Besichtigung persönliche Dinge berühren, z.B. Möbel verrücken und Vorhänge öffnen?
    Wer haftet, wenn bei der Besichtigung etwas abhanden kommt oder ein Schaden entsteht?
    Wie verhalte ich mich bei einem “offenen” Besichtigungstermin (in diesem Fall im Rahmen eines Bieterverfahrens zum Verkauf eines kleinen Hauses), bei der eine große Anzahl von Menschen die Wohnung besichtigen möchte, die dem Eigentümer selbst nicht namentlich bekannt sind?

    • Mietrecht.org
      08.06.2018 - 14:48 Antworten

      Hallo Patricia,

      als Mieterin sollten Sie grundsätzlich keine unkontrollierte Massenbesichtigung zulassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Sabine
      06.12.2018 - 15:48 Antworten

      Hallo Patricia,

      habe mit Interesse den Artikel gelesen und würde nun auch gerne wissen, ob Käufer und Vermieter bei einer Besichtigung pers. Dinge berühren und Möbelstücke sowie Umzugskartons verrücken dürfen.

      Gruss Sabine

  • Heidemarie Schmelz-Leinberger
    04.08.2018 - 07:02 Antworten

    Vielen Dank für diesen sehr informativen Artikel, welcher mir einige Fragen beantwortet hat. Leider habe ich das Problem, dass ich krank und gehbehindert bin und vorraussichtlich in absehbarer Zeit wieder ins Krankenhaus muss. Ich habe niemanden, welcher in dieser Zeit meine Wohnung, welche in eine Eigentumswohnung gewandelt wird, betreut.

    Muss mein jetztiger Vermieter mit den Besichtigungsterminen darauf Rücksicht nehmen?

    • Mietrecht.org
      07.08.2018 - 10:11 Antworten

      Hallo Heidemarie,

      natürlich muss der Vermieter Ihre persönliche Situation berücksichtigen. Informieren Sie den Vermieter rechtzeitig, dann hat dieser Planungssicherheit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Saskia Lipken
        02.08.2023 - 14:38 Antworten

        Hallo zusammen :)
        Wir haben Mitte Juli einen Brief zur Mieterhöhung für den 1.10.2023 erhalten. Am 16.8 haben wir einen Termin beim Mieterbund und vorher haben wir schon selbst gut recherchiert. Aufgrund von 3 Punkten können wir der Mieterhöhung erst mal nicht zustimmen.
        Der Vermieter möchte die Wohnung aber, pünktlich zur Mieterhöhung am 1.10.23, verkaufen. Damit wirbt er in seiner Anzeige.
        Kann man uns daher auf Schadensersatz klagen, weil wir dem ganzen nicht zustimmen und er vielleicht die Wohnung nicht verkauft bekommt ?
        Liebe Grüße

        • Mietrecht.org
          02.08.2023 - 14:41 Antworten

          Hallo Saskia,

          wenn Sie nicht zustimmen, muss der Vermieter aus Zustimmung klagen. Alles anderes spielt m.E. keine Rolle.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Susanne Trotnow
    28.09.2018 - 17:48 Antworten

    Guten Tag,

    Vielen Dank für die ausführliche Information.

    Eine Frage habe auch ich noch: sind wir verpflichtet, während unserer Urlaubszeit jemandem den Schlüssel zu geben, damit Besichtigungen zum Verkauf des Hauses stattfinden können?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung und freundliche Grüße
    Susanne Trotnow

  • werner Neumann
    23.10.2018 - 17:05 Antworten

    Guten Tag,
    der Vermieter will über uns die Wohnung vermieten.Dieser Mieter ist zur zeit nicht erreichbar.Nun sollen Wir unsere Wohnung von Wohnungsintressenten besichtigen lassen weil unsere Wohnung gleich ist.
    Wir haben aber dem Vermieter gesagt das wir keine Fremden in unsere Wohnung lassen wollen auch nicht
    zur Besichtigung.Auch wenn es nur 5 Minuten dauern würde.Daraufhin meinte der Vermieter,das wäre
    Grundgesetz.Ich muss doch keine Fremden in meiner Wohnung dulden wenn ich es nicht will.Dann muss
    er sich die Schlüssel eben von der Vermieteten Wohnung besorgen und nicht uns belästigen.Wie sehen Sie das???

    • Mietrecht.org
      23.10.2018 - 17:52 Antworten

      Hallo Werner,

      ich bin da bei Ihnen. Verweisen Sie auf die zur Vermietung stehende Wohnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Birgit Henkel
        04.03.2022 - 13:32 Antworten

        Unsere Mietwohnung wird verkauft… wieviel Interessenten muss ich an einem Tag erdulden? Die Makler wollen jedesmal mit 3 oder 4 Interessenten kommen,und für jeden Interessenten 30 Minuten zeit nehmen,das sind jedesmal 2 Stunden was auf mein zeitkonto geht…muss ich das hinnehmen?
        Muss ich Interessenten die nach Zigaretten Rauch, Alkohol oder Schweiß zum besichtigen in die Wohnung Lassen?

        • Mietrecht.org
          04.03.2022 - 14:45 Antworten

          Hallo Birgit,

          Sie müssen zumindest mitwirken. Ihre Fragen werden oben zum Teil schon beantwortet. Lesen Sie am besten noch mal detailliert nach.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Tobias
    21.11.2018 - 22:54 Antworten

    Hallo,

    Oben ist von einem “zumutbaren Besichtigungstermin” die Rede. Frage ist wenn ich dem Vermieten einen Ausweichtermin anbiete – hat er dann ebenfalls das Recht auf einen “zumutbaren” Termin?

    Angenommen man ist Schichtarbeiter – kann man den Vermieter dann am selben Tag statt 10-11 Uhr 05-06 Uhr anbieten?
    Angenommen man arbeitet normal hat aber einen langen Arbeitsweg so das man z.b. Mo-Fr immer von 06:00 bis 20:00 unterwegs ist – muss ich dann als Mieter einen Tag Urlaub verschwenden damit der Vermieter besichtigen kann? Oder muss der Vermieter dann hinnehmen das er außerhalb zu ungewöhnlich Zeiten oder am Wochenende kommen muss?

    • Mietrecht.org
      22.11.2018 - 13:04 Antworten

      Hallo Tobias,

      m.E. muss Ihr Ausweichtermin auch angemessen sein. Zwischen 5 und 6 Uhr ist vermutlich nicht angemessen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Simone Eichler
        29.07.2021 - 12:15 Antworten

        Hallo, das Haus in dem meine Schwester wohnt, wird verkauft. Der Mieter möchte die Kaufinteressenten ohne Begleitung (weder er noch ein Makler) durchs Haus und Wohnung laufen lassen. Meine Schwester ist gesundheitlich eingeschränkt und kann den Interessenten nicht herumführen. Das Haus hat sehr steile Treppen. Und der Vermieter möchte sich nicht die Mühe machen sein Haus selbst zu zeigen. Einen Makler will er auch nicht beauftragen. Muss meine Schwester akzeptieren, dass wildfremde Menschen durch ihre Wohnung laufen ohne dass ein Verantwortlicher Besitzer oder Makler dabei ist?
        Danke für Infos!

        • Mietrecht.org
          29.07.2021 - 14:40 Antworten

          Hallo Simone,

          der Eigentümer oder der Makler muss die Besichtigung organisieren und durchführen. Mieter brauchen diese Aufgabe nicht übernehmen. Irgendjemand muss das Haus ja “zeigen”, die Interessenten durch das Haus führen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christian
    27.11.2018 - 20:43 Antworten

    Hallo,

    ich möchte mein Haus dessen Mieter gekündigt haben weitervermieten, bei 3 Besichtigungen durch Interessenten war das Haus jedesmal sehr unaufgeräumt (dreckige Wäsche auf dem Boden im Bad etc) und unangenehmer Geruch. Muss ich das als Vermieter ertragen?

    Danke

    Gruss

    • Fabi
      30.04.2019 - 13:46 Antworten

      Hallo zusammen und ebenfalls vielen Dank für den informativen Artikel. Gibt es auf diese Anfrage eine klare Antwort? Ich habe ein ähnliches Problem. Der aktuelle Mieter,der von sich aus gekündigt hat, hält die Wohnung nicht sauber und es steht alles voll. Es ist in diesem Zustand meiner Meinung nach nicht zumutbar die Wohnung zu besichtigen, da dadurch potentielle ordentliche Mieter abgeschreckt werden oder es fühlen sich höchstens genauso unordentliche Menschen angesprochen. Ich will in diesem Zustand aus den gleichen Gründen auch keine Fotos inserieren..
      Ich habe ihn bereits mehrfach aufgefordert, die Wohnung aufzuräumen. Passiert ist bislang nichts und seit der Kündigung ist bereits ein Monat vergangen. Ich habe also nur noch 2 Monate Zeit und ich befürchte, dass die Wohnung nahtlos von einem unaufgeräumten schmutzigen Zustand in einen unaufgeräumten, schmutzigen mit umzugskartons zugestellten Zustand übergeht. Kann ich die Mietkaution einbehalten, wenn ich aufgrunddessen keinen Nachmieter finde bzw. Ich eben aufgrunddessen keine Besichtigungen durchführen kann? Oder was kann ich machen?

  • Alex
    15.01.2019 - 19:54 Antworten

    Hallo,

    ich würde gerne wissen, bis zu welchem Zeitpunkt vor meinem Umzug ich Besichtigungstermine tolerieren muss.
    Gekündigt wurde die Wohnung Ende Oktober; bis Ende Dezember passierte nichts; der erste Besichtigungstermin kurz vor Silvester, den ich trotz kurzer Vorlaufzeit gelassen habe, wurde vom Makler ohne Absage nicht eingehalten, der zweite fand jetzt, also Mitte Januar statt. Der Makler hat dabei angedeutet, dass er in den nächsten Tagen wiederkommt.
    Ich ziehe in zehn Tagen um und werde die Wohnung 2-3 Tage später auch endgültig übergeben. Die letzten sieben Tage (bzw. die nach der Berufstätigkeit und weiteren Terminen verbleibende Zeit) hätte ich schon in Anbetracht der Wohnungsgröße gerne für’s Packen.
    Darf ich mit Verweis darauf weitere Besichtigungstermine ablehnen?

    Danke und viele Grüße.

    • Mietrecht.org
      18.01.2019 - 15:10 Antworten

      Hallo Alex,

      die Termine müssen zeitlich angemessen sein. Jeder wird nachvollziehen können, dass Sie kurz vor einem Umzug stärker eingebunden sind und schlichtweg weniger Zeit zur Verfügung haben. Es gibt hier leider keine harte zeitliche Grenze.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Desy
    11.03.2019 - 10:02 Antworten

    Hallo, ich möchte gerne wissen, ob der Vermieter eine Besichtigung ohne Anwesenheit des Mieters durchführen darf? Wenn ja, unter welche Voraussetzungen?
    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      11.03.2019 - 17:20 Antworten

      Hallo Desy,

      ohne Mieter kann der Vermieter die Wohnung nicht betreten (Stichwort Schlüssel).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gold
    14.05.2019 - 18:23 Antworten

    Hallo,
    Wie oft muss man den gleichen Kaufinteressenten als Mieter in die Wohnung lassen? Zumal wenn er beim 2. Termin unverschämt wurde und ich ihn der Wohnung verwiesen habe?

    • Mietrecht.org
      15.05.2019 - 10:33 Antworten

      Hallo Frau Gold,

      mir ist leider nicht bekannt, ob es dazu konkrete Rechtsprechung gibt. Allgemein muss die Besichtigung m.E. zumutbar sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Anna Rother
      07.12.2019 - 16:17 Antworten

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Unser gemietetes Haus soll vom Eigentümer verkauft werden. In der Verkaufsanzeige steht: Haus zur Kapitalanlage zu verkaufen
      Nun kamen schon mehrere Interessenten, auch welche, die später selbst einziehen wollen.
      Es heißt doch immer, Kauf bricht Miete nicht.
      Wieso können Leute ein Haus als Kapitalanlage kaufen und dann sofort den Mietern kündigen?
      Gibt es da keinen zeitlich befristeten Kündigungsschutu?
      MfG.
      Anna

  • Marvin
    16.05.2019 - 17:19 Antworten

    Hi zusammen,
    die Maklerin und ich hatten vereinbart, dass wir 2 Tage vor Besichtigung noch die Uhrzeit absprechen. Das ist aber nicht geschehen. Ist das ausreichend, um die Besichtigung zu verweigern und einen neuen Termin auszumachen? Schließlich hatten wir eine mündliche Absprache.

    P.S. einen schriftlichen Termin gibt es nicht. Somit stünde es Aussage gegen Aussage.

  • Linda
    28.06.2019 - 22:35 Antworten

    Hallo,
    Vielen Dank für den lesenswerten Artikel.
    Uns gehen auch diverse Fragen durch den Kopf.

    Unser Vermieter hat eine Sonderkündigung aufgrund einer Mieterhöhung erhalten und akzeptiert. Termin des Auszuges 31.7.! Er will die Wohnung danach deutlich teurer und modernisiert vermieten. Geplant zum 1.10.
    Letzte Woche habe ich ihm zwei Termine an direkt aufeinander folgenden Tagen ermöglicht. Diese hat er mit insgesamt sechs Interessenten besetzt. Scheinbar hat keiner sofort Hurra geschrien und unterzeichnet. Jetzt kam drei Tage nach der letzten Besichtigung eine neue Anfrage für “morgen und übermorgen”. a) beide berufstätig mit Terminen nach Feierabend b) selber dabei alles mögliche wegen des anstehenden Umzuges zu regeln. Wir haben ihm mitgeteilt, dass uns die Termine sehr unglücklich treffen und ihm für eine Woche später als gewünscht Termine angeboten. Leider sieht der Vermieter es jetzt so, daß er die Wohnung definitiv noch im Juni besichtigen lassen will, damit er diese noch pünktlich zum 1.10. vermietet bekommt.
    Es ist nur leider terminlich absolut nicht anders möglich, zu mal wir bei den letzten Termin schon alles umgeschmissen haben, um ihm gerecht zu werden.
    Jetzt lauert er uns seit zwei Tagen auf und stand heute auf der Terrasse und sagte, dass es eine frechheit sei, das wir zuhause seien und ihn nicht reinlassen würde. Er wurde Schadenersatz geltend machen, wenn er sie nicht zum 1.10. vermietet bekäme. Und wurde auch recht laut.
    Wir haben in den ganzen Jahren nicht wirklich ein gutes Verhältnis mit ihm gehabt. Hallo und tschüss. Er hat stets pünktlich die Miete bekommen und wir haben viel durchgehen lassen, was Lärm, Wasserschäden und Co. angeht. Der Dank dafür ist dieses respektlose und rücksichtslose Verhalten seit Eingang unserer Kündigung und letzten Endes die Droherei jetzt.
    Jetzt stellt sich uns die Frage, ob und inwieweit wir jetzt verpflichtet sind, weitere Termine zu ermöglichen? Kann er uns wegen Schadenersatz wirklich verklagen? Ich mein, es ist schon nicht unbegründet, daß wir lieber ausziehen, als eine Mieterhöhung zu akzeptieren und das keine Zusage durch neue Mieter sofort erfolgt spricht auch für sich, dass kann aber ja alles nicht unser Problem sein, oder?
    Vielen Dank für Ihren Rat!

  • Sybille V.
    29.03.2020 - 03:50 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt,

    mein Vermieter saugt sich ständig spontan “Besichtigungsgründe” aus den Fingern, zu denen es aktuell gar keine Probleme gibt bzw. die absolut unlogisch sind: [wie z. B. einen Wasserschaden besichtigen wollen, der vor 15 Monaten vollständig beseitigt wurde. Oder er meint, er müsse den Duschkopf (mit fest integrierten Legionenfilter) überprüfen.]

    Auch zwingt mein Vermieter mir ständig durch Streitprovokationen Gespräche auf, obwohl ich ihm mitgeteilt habe, dass ich grundsätzlich mit ihm alles nur noch schriftlich klären möchte – wegen der besseren Gerichtsverwertbarkeit!

    1. Wie kann ich mich am wirksamsten vor dieser “Wohnungsbegehung” rechtlich schützen?

    2. Darf ich als Mieterin einen Besichtigungstermin (z. B. um die Roststellen in der Badewanne zu besichtigen) auch zeitlich begrenzen wie z. B “von 11 bis 11:15 Uhr”, um so Streitprovokationen eher vermeiden?

    Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort- Bemühungen.

    Mit frendlichen Grüßen

    Sybille V.

    • Mietrecht.org
      29.03.2020 - 09:08 Antworten

      Hallo Sybille,

      ich kann Ihnen leider nur sehr allgemein helfen: Der Vermieter muss angemessen agieren, was die Anzahl und die Dauer der Termine angeht. Zudem brauchen Sie zur Planung einen gewissen zeitlichen Vorlauf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sybille V.
    07.04.2020 - 13:06 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt,

    darf ich als Mieterin mich von einem Freund vertreten lassen und selbst abwesend sein, wenn mein Vermieter sich (streitsuchend) zu einer Besichtigung ankündigt?

    Ich würde dann meinem Freund eine schriftliche Vollmacht geben und den Vermieter vorher darüber schriftlich informieren.

    Ist das rechtlich erlaubt?

    (Anmerkung: Mein entmietender Vermieter kommt nämlich immer NUR für „Gespräche“ vorbei, damit ich nach dieser ‚mündlich-Begegnung‘ nicht mehr jede ärgerliche Äußerung vor Gericht sicher beweisen kann :-(
    Angebotene schriftliche Klärung sowie Mediation lehnt mein Vermieter rigoros ab.)

    Mit freundlichen Grüßen
    Sybille V.

    • Mietrecht.org
      09.04.2020 - 14:06 Antworten

      Hallo Sybille,

      wenn der Vermieter die Wohnung aus einem konkreten Anlass besichtigen will, Sie aber nicht teilnehmen können, sehe ich kein Problem sich vertreten zu lassen. Generell macht es ggf. Sinn, auf Mieterseite zu zweit aufzutreten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Harald
    03.07.2020 - 13:22 Antworten

    Guten Tag

    wir haben unsere Wohnung fristgerecht gekündigt und werden keinen Nachmieter suchen, da wir nicht vorzeitig ausziehen werden.
    Unser Vermieter möchte von uns jetzt Fotos der Wohnung und unsere Telefonnummer etwaigen Interessenten weiter geben.
    Meine Frage wäre nun: Muss ich von der Wohnung im bewohnten Zustand Fotos machen für den Vermieter? Wir möchten hier keine Inventarliste für einen möglichen Einbruch veröffentlicht wissen.
    Ich habe wo anders gelesen, dass prinzipiell der Vermieter die Wohnung einem Nachmieter zeigen muss. Stimmt das?
    Da wir auf Grund von verschiedenen für uns extrem negativen Erlebnissen hier ausziehen wäre für uns ein “anpreisen” der Wohnung unmöglich.

    Viele Grüsse

    Harald

    • Mietrecht.org
      06.07.2020 - 09:35 Antworten

      Hallo Harald,

      Sie müssen Besichtigungen dulden, müssten m.E. aber selbst nicht die Rolle des Maklers / Vermieters einnehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Jan
      29.07.2020 - 11:34 Antworten

      Hallo Harald,
      Wir sind gerade in einer vergleichbaren Situation und ich stöbere auch gerade nach weiteren Informationen. Aber mal ein paar Punkte dazu.

      Besichtigungen müssen vom Vermieter oder einem Bevollmächtigten (Makler) durchgeführt werden. Dementsprechend hast du auch nicht mit den Interessenten zu tun. Eine Telefonnummer weiterzugeben ist schlichtweg nicht zulässig.
      Bei den Fotos hast du das Recht dieses zu verweigern, dazu am besten auch den Grund angeben, der berechtigt ist. Im Zweifel kannst du dich auf die Gesetzeslage und Rechtsprechungen berufen. (BVerfGE 109, 279/309)
      Wenn es dir möglich ist schlage vor, dass du selbst Fotos machst. Hier hast du mehr Optionen Gegenstände wegzuräumen. Und mach in deiner kommenden Wohnung unbedingt vor Einzug Fotos von der neuen Wohnung die du dann dem Vermieter bereitstellen kannst ;).
      Kompromisse sparen hier manchmal mehr Nerven als die Sorgen bereiten würden.

      Besichtigungen von Interessenten sind hingegen rechtens, diese müssen aber rechtzeitig angekündigt werden. Beachte hier auch in der Corona-Zeit Hygiene-Maßnahmen zu verlangen (Mundschutz, Handdesinfektion etc.). Mit diesem Punkt kannst du auch Sammelbesichtigungen ablehnen.
      Du musst aber nicht beliebig Viele Besichtigungen dulden.

      Anpreisen musst du die Wohnung schon mal gar nicht, das ist ‘Aufgabe’ des Vermieters, Am besten hüllst du dich in Schweigen und Antwortest nur auf Fragen, sei da aber auch nur ehrlich. Sei aber auch ehrlich dem Vermieter gegenüber, es ist auch in seinem Interesse die Nachbarschaft zu kennen.

      Ich hoffe Das hilft dir weiter, Ich bin hier aber auch kein Experte sondern schlage mich hier auch durch’s web ;)

      Gruß, Jan

      • Mietrecht.org
        29.07.2020 - 18:49 Antworten

        Hallo Jan,

        danke für das Teilen dieser sinnvollen Kompromisse.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Antje Müller
    23.07.2020 - 15:50 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    dies ist mal ein Artikel, der auch auf die Befindlichkeiten von Vermietern eingeht, danke dafür.

    Wir haben eine Wohnung die wir nunmehr veräußern möchten. Dafür haben wir einen Makler beauftragt, um uns nicht selbst kümmern zu müssen. Der Makler hat einmal Zugang zur Wohnung Mitte April erhalten, um ein Expose erstellen zu können.
    Seitdem reagiert unsere Mieterin weder auf telefonsiche noch schriftliche Terminanfragen des Maklers. Als Eigentümer haben wir uns nun doch eingeschaltet und eine E-Mail mit Terminanfragen an unsere Mieterin und ihren Lebenspartner gesendet. Dabei haben wir um Termmin Mitte August 2020 gebeten. Der Lebensgefährte, der zwar in der Wohnung wohnt, jedoch nicht unser Mietvertragspartner ist, hat uns nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Mieterin im Juli zur Kur ist und er keine Termine wahrnimmt. Wir sollen uns an unsere Vertragspartnerin wenden und das ist ja nur sie. Grundsätzlich haben wir etwas Zeit zum Verkauf eingeplant, aber dass nun seit drei Monaten nicht mal “eine” Besichtigung möglich war, ist doch sehr unbefriedigend. Was kann ein Eigentümer tun, wenn der Mieter so gar nicht auf seine – sehr freundlichen – Bitten zur Besichtigung mit entsprechendem Zeitvorlauf reagiert.
    Wenn wir jetzt klagen, sind doch wieder die Eigentümer die doofen.
    Vielen Dank & herzliche Grüße
    Antje

    • Mietrecht.org
      24.07.2020 - 13:06 Antworten

      Hallo Antje,

      schwierig, ich würde versuchen es zwischenmenschlich zu klären. Zum Beispiel richten Sie mit dem guten Willen des Mieters den Fokus auf Käufer, die eine Kapitalanlage suchen und der Mieter somit in der Wohnung bleiben könnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine
    23.07.2020 - 23:59 Antworten

    Hallo,

    ich wohne bereits nicht mehr in meinem WG-Zimmer. Der Mietvertrag läuft aber noch 2 Monate, weil fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit nicht akzeptiert wurde. Das Zimmer (groß) ist geräumt. Der Vermieter bot schriftlich an, falls ich zum Monatsbeginn bereits ausziehen wolle, dass er Besichtigungstermine mit Interessenten durchführen würde. Allerdings sei dann eine Wohnungsübergabe nötig. Miete zahlen bis Ende September werde ich müssen. Das Zyliner-Türschloss ist von mir eingebaut, weil vorheriges keinen Schlüssel hatte und ein Bartschloss war (WG mit vielen Bewohnern). Ich habe mehr als 1 Schlüssel dafür. Kostenmässig beteiligen wollte sich Vermieter einst nicht für das Schloss. Mit dem alten Schloss stünde das Zimmer offen quasi.

    Muss ich mit dem Vermieter tatsächlich eine Wohnungsübergabe mit allen Schlüsseln und meinem neuen Schloss machen incl der Wohnungs- /Haustür- und Briefkastenschlüssel?Oder mit dem alten Schloss? Der Nachsendeauftrag z. B funktioniert nicht immer bei der DHL. Oder kann man rechtlich gesehen ihm einen Schlüssel für das Zimmer geben und das genügt. Oder gibt es so etwas wie eine VorAbnahme des Zimmers?
    Hintergrund ist auch, innerhalb der WG gab es Schikanen. Deshalb wohne ich bereits woanders befristet, allerdings gleiche Stadt.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      24.07.2020 - 08:43 Antworten

      Hallo Christine,

      auch wenn Sie früher ausziehen, können Sie den Schlüssel und Mieträume entspannt am letzten Tag Ihres Mietverhältnisses übergeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine
    24.07.2020 - 10:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    das bedeutet, der Vermieter kann von mir einen Schlüssel fürs Zimmer erhalten (Zylinderschloss), damit er Besichtigungen übernehmen kann (er arbeitet 5 Gehminuten entfernt im Immobilienbereich sogar).. Er hat für das gesamte Haus mindestens 3 Wohnungsanzeigen laufen :)
    (Jetzt ist Umzugszeit der Studenten hier in der Stadt).

    Die 2te Anzeige für unsere WG macht eigentlich nur Sinn, wenn meine Zimmer (2zusammenhängend) vermietet sind (wenn eine gerade eingezogene Mitbewohnerin in meine Zimmer umsiedeln will und dadurch ihre getrennten Räume frei werden, die dann wiederum anders zusammengewürfelt inseriert wären (qm-Zahl weiteres Inserat würde dann stimmen.).

    Dann muss der Vermieter mir halt mal glauben, dass ich nicht nachts heimlich einbreche und den Boden verschmierre (dann wäre es ja “besichtigungsunfähig” oder übernächtige oder die Küche verwüste ;o) Das kann man wohl an Vertrauen verlangen, oder?

    Da könnte ich quasi eine Vereinbarung anfertigen und die Schlüssel für Haustür und Briefkasten behalten solange er keinen Nachmieter für einen Vertrag gefunden hat.

    ——————–
    3 von uns Mitbewohnern haben im März Dokumente unterschrieben, dass die Endabrechnung der Betriebskosten/Nebenkosten entfällt, mit der Pauschale alles abgegolten ist. Das sollte auch für 2019 schon gelten (Vermieter wollte sich über 2000 Euro Kosten für Ablesungen/Abrechnungen im Haus ersparen). Die Miete und die pauschale sollte über Jahre dafür konstant bleiben (das steht entweder schwammig oder nicht im Dokument). Diese Dokumente haben wir uns leider nicht als Kopie geben lassen. An dem Tag waren gerade Besichtigungen für neue Bewohner. Normalerweise dürften die Nebenkosten aber gedeckt sein mit der Pauschale, eigenen Stromzähler habe ich.
    —————–

    Das könnte man schon einen fairen Deal nennen? Rechtlich ok, oder?

    Etwas lang die Anfrage, bin da einfach zu unwissend und wir haben nu großen Kindergarten mit Schikane in WG, obwohl wir alle aus Studentenalter raus sind, ups.

    Viele Grüße
    Christine

  • Gina
    30.08.2020 - 11:42 Antworten

    Hallo,
    Kann ich einem Makler einen Schlüssel für Wohnungsbesichtigung überlassen?
    Ich habe die Wohnung bereits geräumt (Vertrag läuft noch einen Monat) und kann es mir zeitlich nicht einrichten, an Besichtigungen vor Ort zu sein.
    Oder brauche ich dann Bevollmächtigten? Wie sieht es mit der Haftung aus?

    • Mietrecht.org
      30.08.2020 - 19:11 Antworten

      Hallo Gina,

      ja, natürlich können Sie einen Schlüssel abgeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole Matheus
    05.10.2020 - 02:54 Antworten

    Hallo
    Unser Vermieter möchte das Haus verkaufen und verlangt die Besichtigung mit jeweils zwei Personen zu verabredeten Terminen.
    Er möchte das wir uns in dieser Zeit nicht auf der gleichen Etage aufhalten und die Besichtigung ohne unsere Anwesenheit stattfindet. Ist es tatsächlich zumutbar für uns das wir fremde Menschen unbeaufsichtigt in unsere privat Räume lassen?
    Vielen Dank für ihre Bemühungen
    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      07.10.2020 - 13:34 Antworten

      Hallo Nicole,

      ich denke nicht, dass der Vermieter dies wirksam verlangen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frederik
    30.12.2020 - 21:21 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für Ihren tollen Artikel. Das mit mir schon sehr geholfen.

    Ich habe leider ein kleines Problem: Ich ziehe aus meiner Wohnung am 28.02.2021 (fristgerecht gekündigt) und die Wohnung wird danach weitervermietet.

    Nun möchte meine Vermieterin einen Anwalt einschalten, weil Sie Besichtigungstermine für Mietinteressenten am 07.01.2021 durchführen möchte aber ich leider nicht da bin und erst am 15.01. zurückkomme. Sie hat mir am 29.12.2020 die Termine per WhatsApp durchgesagt und ich ihr gleich geantwortet, dass ich leider nicht da bin. Ich habe ihr bereits mehrere Ausweichtermine ab den 16.01.2021 angeboten. Sie meine es handelt sich hierbei um Vereitlung und sie möchte einen Anwalt auf meine Kosten einschalten, um eine objektive Meinung einzuholen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hier helfen könnten.

    • Mietrecht.org
      04.01.2021 - 17:17 Antworten

      Hallo Frederik,

      es gilt das Bestellerprinzip. Wer den Anwalt beauftragt, zahlt diesen auch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Denise Drewa
    29.01.2021 - 04:10 Antworten

    Hallo,

    Ich habe am 27.1.2021 das Mietverhältnis fristgerecht zum 30.4.2021 gekündigt.
    Mein Vermieter hat mir gestern eine WhatsApp geschickt in dem er für heute eine Wohnungsbesichtigung von 14-16 Uhr möchte. Ich habe diese abgelehnt weil ich nicht zu Hause bin( Krankenhaus) ich habe ihm auch einen Ersatztermin genannt, das würde dann mein Arbeitskollege übernehmen . Gestern Abend wieder eine WhatsApp

    Rein theoretisch hätte er die Kündigung erst Sonntag am 31.1.21 bekommen, da ich wie gesagt im Krankenhaus bin habe ich die Kündigung 27.1.21 abgegeben.
    Wie verhalte ich mich jetzt?
    Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar

    • Mietrecht.org
      29.01.2021 - 08:20 Antworten

      Hallo Denise,

      Sie machen nicht verkehr gemacht. Sie haben noch viele Wochen Zeit die Wohnung mit dem Vermieter und mit Nachmietern zu besichtigen. Machen Sie einige Vorschläge für Alternativtermine.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang Heilmann
    30.01.2021 - 09:45 Antworten

    Zu den jetzigen Coronazeiten:wie lange kann der Makler für einen Tag einen Samstag Termine zur Besichtigung machen zb. von 10Uhr bis 16Uhr ist das noch statthaft.

    • Mietrecht.org
      30.01.2021 - 11:35 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      sechs Stunden am Stück Einzeltermine ist m.E. auch ohne Corona zu viel. Angemessen wäre m.E. ein zwei Stunden Zeitfenster.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Orianna
    04.02.2021 - 21:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter moechte mir eine Art Aufwandpauschale in Hoehe von 150 Euro berechnen, da er einen Nachmieter fuer mein WG Zimmer sucht. Allerdings hat er in der Anzeige meine Telefonnummer angegeben, sodass ich die Vorarbeit leiste, um Interessenten rauszufiltern. Darf er solch eine Pauschale berechnen? Ich habe es nur muendlich, nicht schriftlich mitgeteilt bekommen

    Ich kuendige leider nicht fristgerecht (6 Wochen, anstatt 3 Monaten), da ich ins Ausland ziehen werde. Einen adaequaten Nachmieter hatte ich bereits gefunden ab dem 01.03., den er grundlos und ohne vorherigem Kennenlernen einfach abgesagt hat. Muss ich noch weitere Interessenten fuer ihn finden?

    • Mietrecht.org
      05.02.2021 - 19:28 Antworten

      Hallo Orianna,

      ich finde einen solchen Kompromiss eine gute Lösung. Bedenken Sie, was es bedeuten würde, wenn der Vermieter auf die korrekte Kündigungsfrist bestehen würde. Besichtigungen sind nur ein Teil der Arbeit. Unterlagen einsammeln und prüfen, Telefonieren, Mietvertrag ausarbeiten etc. ist der andere Teil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Melanie
        15.02.2021 - 15:27 Antworten

        Hallo vielen Dank für den tollen Artikel.

        Ich habe eine spezielle Frage und zwar hat und der Vermieter jetzt wegen Eigenbedarf zum 30.06. gekündigt. Wir haben eine Wohnung zum 1.05. gefunden. Jetzt möchte der Vermieter aber bereits mitte Februar seiner Freundin die Wohnung zeigen. Wieviele Besichtigungen muss ich da erdulden und darf sie in diesem Fall wirklich alles sehen?
        Vielen Dank schon mal.

        • Mietrecht.org
          16.02.2021 - 08:29 Antworten

          Hallo Melanie,

          “Angemessenheit” ist das Stichwort. Ich denke ein bis zwei Termine wäre angemessen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jens Mönch
    28.02.2021 - 05:16 Antworten

    Guten Tag. Ich kann, bedingt durch die Pandemie, mein Mietverhältnis (ganzes Haus 175 qm) nicht mehr aufrecht erhalten. Mein Vermieter, will die Immobilie nun verwerten und hat vorab 3 Makler beauftragt, eine Bewertung vorzunehmen. Eine Maklerin, war zur erstmöglichen Kontaktaufnahme mit mir,
    gegenüber ihren
    Mitbewerbern sehr aufdringlich! Sie rief innerhalb 6 Std 4x an und sendete mir am Abend noch eine SMS, bzgl einer Terminabsprache. Ich habe dieses Verhalten, via
    WhatsApp gegenüber ihr ….
    Sie hat es galant ignoriert. Kam ohne Maske herein.
    war 15 min zu früh …..
    Ich hatte ihren Termin, zusammen mit ihrer Mitbewerberin zeitgleich für 13 Uhr geplant.
    Sie war freundlich und bestimmend. Ich habe beide durch das Haus geführt (ohne Vermieter)…. :- der wohnt ca 180 km entfernt…
    Die aufdringlich, respektlose Maklerin, hat nach der Besichtigung meinem Vermieter zeitnah eine Bewertung der Immobilie ausgesprochen. Sie hat sich aber auch über den Umstand beschwert, daß sie zeitgleich mit einer Mitbewerberin von mir, durch das Haus geführt wurde, ähnlich einem viehtrieb! Das stimmt natürlich nicht! Vielmehr wollte sie die Räumlichkeiten lieber allein besichtigen!!!
    JETZT, zum eigentlichen Problem. Sie hat meinem Vermieter via Email, einen unangenehmen Zustand des Hauses vermittelt. Diese darüber informiert, daß die Betten nicht ordentlich “gemacht ” waren…. DARF DIESE PERSON, DER ICH DEN ZUGANG GEWÄHRE, SICH SUBJEKTIV ÜBER DEN ZUSTAND ÄUßERN????? ….von einer Verwahrlosung, kann überhaupt nicht die Rede sein! Ich vermute eine deutlich negative Äußerung, um ihre (vermeintliche) Kompetenz zu akquirieren….
    Ich bin sehr verärgert und auch traurig, da mein Verhältnis zu den Mietern seit 2013, ein vertrauensvolles war.
    lieben Dank für Ihre Nachricht….
    Jens Mönch

  • gnr
    20.05.2021 - 16:40 Antworten

    Mein offizieller Mietvertrag endet am 30. Juni. Allerdings werde ich Anfang Juni ausziehen. Mein Vermieter wohnt in einer anderen Stadt und sagt, er kann erst Ende Juni kommen, um die Schlüssel abzuholen. Er sagt, dass ich Besichtigungstermine mit Mietinteressenten vereinbaren muss, obwohl ich nicht in der Wohnung wohne. Er begleitet die Mieter auch nicht zu den Besichtigungen. Kann ich die Besichtigung mit dem Hinweis verweigern, dass ich schon früher ausgezogen bin? Die Miete ist hier nicht die Frage, ich bin bereit, die gesamte Monatsmiete zu zahlen. Die Frage ist, dass der Vermieter die Übergabe der Wohnung hinauszögert, obwohl ich bereits ausgezogen bin, und mich trotzdem bittet, Besichtigungen zu vereinbaren. Ist dies vom Vermieter legal? Welche Rechte habe ich in diesem Fall? Er beauftragt auch keine Makler, also bin ich in diesem Fall indirekt als Makler für ihn tätig, richtig? Kann ich eine Entschädigung für die Besichtigungen verlangen?

      • gnr
        21.05.2021 - 17:56 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort.Ich habe in dem Link gefunden:

        “In Abwesenheit des Vermieters muss der Mieter die Besichtigung allein durch die Kauf- bzw. Mietinteressenten grds. nicht dulden. Der Vermieter kann sich allerdings durch einen Makler vertreten lassen.”

        Er wird nicht durch einen Makler vertreten und er kommt auch nicht. Kann ich also eine Besichtigung unter Angabe dieses Grundes ablehnen?

      • Ana jessica
        21.10.2023 - 16:45 Antworten

        Hallo, ich wohne in einer Wohnung ohne jegliche Isolierung und die Heizungen sind alt und funktionieren nicht mehr richtig, es herrscht viel Luftfeuchtigkeit und der Winter ist extrem kalt. Die Eigentümerin des Hauses möchte nicht renovieren, weil sie lieber verkaufen möchte. Meine Frage ist. Bin ich verpflichtet, den Hausbesitzern 3 Monate Zeit zu geben, bevor ich ausziehen kann?

        • Mietrecht.org
          26.10.2023 - 21:29 Antworten

          Hallo Ana,

          Sie sind i.d.R. an die vereinbarte Kündigungsfrist gebunden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jürgen
    03.06.2021 - 17:47 Antworten

    Ich bin Mieter in einer Wohnung, die der Eigentümer verkaufen will. Damit wurde eine Maklerfirma beauftragt. Jetzt gibt es jede Woche Mammuttermine. D.h. spätnachmittags kommen ca. 5 bis 7 Parteien in einem Zeitraum von zwei bis zweieinhalb Stunden in meine Wohnung zur Besichtigung. Ist das rechtens und muss ich diese Mammuttermine hinnehmen?

  • Mildred
    23.07.2021 - 17:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für den informativen Artikel.

    Ich habe eine Frage zu unserer Situation: Wir haben unsere Wohnung zum Ende September diesen Jahres fristgerecht gekündigt. Am 15.07. bekam ich eine Email von unserem Vermieter. Ich war als Adressatin nur ins CC gesetzt wurden, und der Vermieter hat mir so den Gesprächsverlauf mit einer Mietineressentin geschickt. Er hat meine Telefonnummer und Emailadresse an sie weitergeleitet, ohne mich vorher zu fragen. In der Email schreibt er der Mietinteressentin, dass sie sich mit mir einen Termin ausmachen soll (ohne mit mir irgendwelchen Kontakt hergestellt zu haben, ob das okay ist, oder ob ich Mietinteressenten allein in die Wohnung lassen möchte). Wenn mein Vermieter bei dieser Besichtigung nicht dabei ist, habe ich es aus Ihren Artikeln so verstanden, dass ich diese Besichtigungen nicht über mich ergehen lassen muss. Ist das richtig?

    Ich habe eine zweite Frage: Mein Mann und ich wandern nach unserem Umzug nach Australien aus. Deshalb sind wir sehr vorsichtig, was die Corona-Sicherheitsmaßnahmen angeht, denn wenn wir infiziert sind, können wir nicht auswandern. Es geht bei uns finde ich um mehr als nur darum, ob z.B. ein Urlaub durch eine Corona-Infektion abgestagt wird. Aus diesem Grund haben wir nie Besuch in der Wohnung, und möchten eigentlich auch keine Mietinteressenten reinlassen. In einer freundlichen Nachricht habe ich der Mietinteressentin mitgeteilt, dass wir uns mit einer persönlichen Besichtigung nicht sicher fühlen und wir haben ihr eine Videobesichtigung mit allem, was dazu gehört ( auch Außenbereiche, Fahrradraum etc.) angeboten. Kommen wir damit unserer Pflicht, Mietinteressenten die Wohnung zu zeigen, nach? Ab September haben wir eine Zweitunterkunft, werden also nicht mehr in unserer alten Wohnung schlafen. Das habe ich auch der Mietinteressentin mitgeteilt mit dem Hinweis, dass sie dann gern persönlich besichtigen kann.

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
    Mildred

    • Mietrecht.org
      23.07.2021 - 19:24 Antworten

      Hallo Mildred,

      ich würde es garnicht zu kompliziert machen, Ihre Lage schildern und sich ab September extrem flexibel zeigen. Es ist in der Praxis immer ein geben und nehmen – der Vermieter es vielleicht bis Ende August aushalten mit Besichtigungen. Videobesichtigungen sind ein “Handreichen” ihrerseits.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eva
    27.08.2021 - 08:21 Antworten

    Vielen Dank für den Beitrag. Bei mir besteht folgende Sache: Ich habe meine Wohnung zum 31.10 gekündigt. Mein Vermieter war diesen Monat bereits mit 11 Besichtigungen alleine in diesem Monat bei mir in der Wohnung. Nun möchte er die dritte Besichtigung für diese Woche (es waren bereits 3 Interessenten da) und mir passt dieser Termin nicht. Begründung sei, es sei so dringend, da die Interessentin ja dann bald kündigen müsste, um zu gewissen Zeitpunkt in die Wohnung zu können. Dies ist aber sicherlich nicht mein Problem. Ich bin zeitlich weder gewillt noch vor Ort, um die Besichtigung beizuwohnen und einen Termin 9 Tage später angeboten. Nun hat mein Vermieter versucht mich zu drängen, die Besichtigung doch stattfinden zu lassen oder die Wohnung ohne meine Anwesenheit besichtigen zu lassen, was ich aber direkt abgelehnt habe. Stattdessen habe ich als Kompromiss angeboten, Fotos als auch Videos der Wohnung zur Verfürgung zu stellen. Dennoch lässt mein Vermieter nicht davon ab und versucht mich weiterhin zur alleinigen Besichtigung zu überreden, obwohl ich ihm meinen Standpunkt erklärt habe und bereits in Vergangenheit keine guten Erfahrungen gemacht wurden, ich vertraue ihm schlechtweg nicht und möchte mir hier nicht in meine Privatsphäre eindringen lassen.

    Ist er bereichtigt trotz Kompromisse (für welchen ich nichtmal verpflichtet bin) und den Ausweichtermin berechtigt, mich auf Schadensersatz zu verklagen? Die Frau könnte ja auch dennoch kündigen oder gar ihre Kündigung zurückziehen, dies liegt ja nicht in meiner Hand.

    • Eva
      27.08.2021 - 08:24 Antworten

      Nachtrag: Ich werde bis zu dem Termin 6.9 weder Zeit noch Kapazität haben, eine Besichtigung durchzuführen, da ich bis dahin Termine habe und auch unterwegs bin. Danke!

      • Mietrecht.org
        27.08.2021 - 09:41 Antworten

        Hallo Eva,

        Sie müssen nicht alle Terminvorschläge des Vermieters wahrnehmen. Sie haben ja auch ein Privatleben, Ihre eigenen Termine oder sind z.B. im Urlaub. Bieten Sie Alternativen an – damit muss der Vermieter leben können.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Sybille V.
    14.10.2021 - 07:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Mein Vermieter versucht seit Jahren mittels spontan ausgedachten Gründen mich per häufigen Besichtigungsverlangen regelrecht zu schikanieren!
    Und währenddessen möchte er stets in der Wohnung “Klärungsgespräche” führen (gegen meinen ausdrücklichen Willen, denn ich möchte mit ihm nur noch schriftlich alles klären!!!) ☹️

    Meine Fragen dazu an Sie:

    1. Darf ich als Mieterin JEDES MAL bei den Wohnungsbegehungsterminen von Freunden (die von mir eine schriftliche Vollmacht erhalten!) bewusst MICH VERTRETEN LASSEN, um vermieterforcieren Direkt-Streit vor Ort zu vermeiden❓❓
    Oder muss ich mietrechtlich unbedingt persönlich den Vermieter empfangen ❓

    2. Darf ich als Mieterin von meinem Vermieter verlangen, dass nur die Handlungen in der Wohnung vorgenommen werden, die vorher schriftlich abgeklärt werden❓❓
    Oder darf der Vermieter in der Wohnung spontan alles machen was er will❓

    3. Darf ich meinem Vermieter vorher mitteilen,
    dass meinerseits im Falle von Streit-Eskalationen sofort über 110 die Polizei alarmiert wird ❓❓
    Oder ist das etwa schon eine unzulässige Drohung an den Vermieter❓

    Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich bei Ihnen für die Beantwortung meiner Fragen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Sybille V.

    • Mietrecht.org
      14.10.2021 - 10:22 Antworten

      Hallo Sybille,

      bitten Sie den Vermieter schriftlich um Stellungnahme, was bei einem Termin gemacht werden soll und wieviel Zeit Sie einplanen sollen. Lassen Sie sich vertreten oder noch besser, holen Sie sich eine Begleitung als Zeugen dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Schlittert
    13.12.2021 - 16:01 Antworten

    Guten Tag
    Vielen Dank für diesen Beitrag.
    Ich habe gerade auf die aktuelle Corona-Krise einige Fragen die noch offen sind.
    Mieter A hat Mietwohnung fristgerecht gekündigt. Vermieter B möchte schon 3 Monate vor Auszug Besichtigungen mit Mietintressenten durchführen.
    Die sollen noch vor Weihnachten statt finden.
    In der Familie von Mieter A sind leider Personen die sehr krank sind und auch pflegestufen haben. Mieter A möchte kein Risiko eingehen und vor Weihnachten an Corona zu erkranken.
    Mieter A hat Vermieter B den Vorschlag gemacht Besichtigungen durch zuführen wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt ist ca. 1 1/2 Monate vor Auszug.
    Ist diese Vorgehensweise rechtens? Oder muss Mieter A mit Schadensersatz Forderung rechnen?
    1 1/2 Monate sollten ausreichen um passende Mietintressenten zu finden oder nicht?
    Weiter stellt sich Mieter A die Frage wie wohbungsbesichtigungen durch zuführen sind.
    Ist Mieter A berechtigt nur Mietintressenten Zutritt zu verschaffen sofern Sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind?
    Vielen Dank für ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      13.12.2021 - 17:35 Antworten

      Hallo Peter,

      danke für Ihren Beitrag. Sie stellen berechtigte Fragen, zu der die Rechtsprechung möglicherweise noch gar keine Antworten gefunden hat. Sofern sie ihre Position gut untermauern können, sehe ich kein Problem mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass erst nach Auszug besichtigt wird. Hier kommt es sicherlich auch auf das Verhältnis zum Vermieter an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michelle
    01.06.2022 - 11:13 Antworten

    Hallo,

    mein Freund und ich bewohnen aktuell die Wohnung und es liegt keine Kündigung von unserer Seite vor. Da aber im selben Haus eine größere Wohnung frei geworden ist, hatten wir mit unserer Vermieterin mündlich vereinbart, dass wir dort einziehen. Zum Zweck der nahtlosen Vermietung unserer aktuellen Wohnung, stimmten wir zu unsere Nummern an eine junge Dame weiterzugeben um sie zu besichtigen. Bisher wurde noch nichts schriftlich festgehalten.

    Am Sonntag bat unsere Vermieterin per SMS um eine Besichtigung für Dienstag, mit der Begründung dass Sie dann danach weitere Entscheidungen treffen kann.
    Zu Anfang stand sie mit ihrem Mann auf unserem Balkon (dieser ist ohne Wohnungsschlüssel begehbar) und will dort einen „Teppich“ der wie rasen aussieht nicht mehr liegen haben, denn es könnte Ja ins Mauerwerk einziehen.
    Als Sie das Wohnzimmer sah (es lagen noch ein paar Unterlagen unordentlich da und der Tisch hatte noch Krimskrams drauf liegen) sagte sie: also mit so einer polnischen Lebensweise das geht nicht! Und in der Küche waren ihr die Küchenfronten zu dreckig (die Küche gehört zur Wohnung dazu). In das Schlafzimmer wollten wir sie nicht rein lassen, die Tür war geschlossen und auf die Verneinung des Betretens, ging sie trotzdem rein. Das war ihr auch zu dreckig und nicht aufgeräumt genug.

    Ich war leider nicht anwesend und mein Freund hat sie dann gebeten, da sie alles gesehen hat die Wohnung zu verlassen. Nun will Sie uns raus kündigen.

    Was sollten wir jetzt tun?

    • Mietrecht.org
      01.06.2022 - 13:03 Antworten

      Hallo Michelle,

      “Unordnung” ist zum Glück kein Kündigungsgrund. Die Vermieterin ist an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden, zum Beispiel Eigenbedarf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franziska W
    01.11.2022 - 20:51 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in als Mieterin in einem Haus, welches durch den Vermieter über einen Makler verkauft werden soll.

    Dieser hat folgendes geschrieben:
    Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß §14 „Betreten der Mieträume durch den Vermieter“ dazu verpflichtet sind, dem von uns beauftragten Makler & Interessenten nach vorheriger Absprache an Werktagen auch tagsüber Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Hintergrund hierfür ist, dass es Interessenten ermöglicht werden muss die Räume bei Tageslicht zu sehen. Aufgrund der Jahreszeit ist dies in den Abendstunden nun leider schwierig machbar.
    Der Makler möchte jeweils die Wohnungen (2) und das Haus den Interessenten beim gleichen Termin anbieten.

    Ich muss Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 17:30 Uhr arbeiten. Daher kann ich leider erst Termine ab 18 Uhr anbieten. Außerdem kann ich samstags Termine anbieten. Alternativ kann ich noch Besichtigungen frühmorgens beispielsweise um 8 Uhr oder 8:30 Uhr anbieten (da kann meine Nachbarin jedoch nicht, sie ist 81). 

    Ich habe folgende Frage dazu. Kann der Vermieter von mir Termine während meiner Arbeitszeit verlangen?

    Vielen Dank, beste Grüße

    • Mietrecht.org
      02.11.2022 - 17:30 Antworten

      Hallo Franziska,

      wenn Sie Alternativen anbieten können (zum Beispiel samstags oder auch werktags in den Morgenstunden bei Tageslicht) wird es der Vermieter/Makler schwer haben seine Zeiten durchzusetzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael H.
    23.02.2023 - 11:17 Antworten

    Guten Tag! Mein Vermieter ist seit Neujahr ein Großkonzern aus Bochum und hat schriftlich angekündigt, in Abständen von mehreren Jahren seine Mietwohnungen zu begehen, um Wohnungsmerkmale und technische Ausstattung in seinem System zu aktualisieren. Laut diesem Schreiben geht es ausschließlich um Informationen über Verglasung der Wohnung und Ausstattung des Badezimmers, der Termin dient nicht zur Mängelaufnahme (das wird im Schreiben ausdrücklich ausgeschlossen!), ich habe nicht vor zu kündigen und es steht auch kein Weiterverkauf an. Die Wohnung befindet sich in einer Wohnanlage mit 16 identischen Häusern mit identischer Ausstattung. Der Vermieter hat für das Objekt einen persönlichen Betreuer eingesetzt, dessen Name und Telefonnummer öffentlich im Schaukasten des Treppenhauses veröffentlicht wurde, wegen einer größtenteils unverständlichen Notausgangsregelung ist dieser Schaukasten für jeden Passanten, der sich dafür interressiert, einsehbar.

    Auf meine Anfrage, wie der Name des Mitarbeiters, der die Besichtigung durchführen will, sei und wie sich dieser ausweisen wird teilte der Konzern per Email mit, dass diese Information dem Datenschutz unterliegen würde und ich keinen Anspruch auf eine persönliche Benennung des Mitarbeiters hätte, der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin würde sich aber mit einem (mir unbekannten) Betriebsausweis legitimieren.

    Kann ich darauf bestehen, den Namen vorab zu erfahren oder müsste ich jeden, der irgendeinen Betriebsausweis vorlegen kann (das wäre dann wohl jeder vom Betriebshandwerker bis zur Empfangsdame) in die Wohnung lassen? Muss ich dieser Besichtigung überhaupt zustimmen, da die Begründung doch eher allgemeiner Art ist (der Hinweis auf die Verglasung dient doch offensichtlich nur dazu, tatsächlich jeden Raum zu besichtigen). Falls NEIN, gibt es dafür rechtliche Grundlagen, auf die ich in meiner Antwort an den Konzern hinweisen kann? Muss ich eventuell sogar vorsichtig wegen krimineller Aktivitäten durch Dritte sein, wenn mir die im Schreiben benannte Emailadresse für Rückantworten nicht mal den Namen ihres eigenen Objektbetreuers nennen kann/will und praktisch Jeder mir einen selbstgebastelten “Ausweis” vorzeigen könnte? Andere Mietparteien (in diesem Haus) haben dieses Schreiben übrigens nicht erhalten, die im Schaukasten angegebene Nummer des Objektbetreuers habe ich noch nicht kontaktiert, da ich erst eine rechtliche Grundlage erhalten möchte.

    Vielen Dank für Ihre Mühen

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      23.02.2023 - 21:00 Antworten

      Hallo Michael,

      eine Besichtigung nach dem Erwerb halte ich für nichts ungewöhnliches. Machen Sie es lieber nicht zu kompliziert und bitten Sie um rechtzeitige Bekanntgabe des Termins.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kev
    03.04.2023 - 13:06 Antworten

    Hallo, danke erstmal für diesen sehr informativen Artikel.

    Bei mir ist die Situation etwas kompliziert, da ich auswärts eine Ausbildung mache. Bin ich eigentlich nur ab Samstag Nacht bis Sonntag Abend in der Wohnung, und auch nicht jede Woche.

    Jetzt möchte mein Vermieter die Wohnung über einen Makler verkaufen.

    Muss ich jetzt ständig ungeplant zu der Wohnung fahren um Besichtigungen zu ermöglichen? Wer übernimmt die Kosten dafür?

    • Mietrecht.org
      03.04.2023 - 17:34 Antworten

      Hallo Kev,

      geben Sie dem Vermieter für Sie planbare Termin vor, dann sehe ich kein Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Toni Polster
    15.04.2023 - 23:19 Antworten

    Guten Tag,

    meine Frage habe ich hier noch nicht gefunden habe, sie treibt mich trotzdem um und deshalb moechte ich sie stellen. Meine angemietete Wohnung soll verkauft werden, meine Vermieter kenne ich nicht, sie wohnen 400 km weg und haben einen Makler beauftragt. Soweit so gut und normal. Allerdings hat mir dieser Makler versichert, dass er die Wohnung nicht selbst vermitteln (auch 400 km weg) will, sondern er gibt das an einen anderen (lokalen) Makler ab. Diesere lokale Makler (letzlich ohne Vollmacht der Vermieter) war heute bei mir mit (sehr sympathischen) Interssenten in der Wohnung und hat aber leider keine Ahnung gehabt. Er hat kaum eine konkrete Nachfrage beantworten können, er hat auch klar eklatante unwahre Dinge über die Wohnung erzählt. (z.B. Nutzungsrecht des Gartens, Gemeinschaftseigentum, Heizung). Sogar einen Stellplatz hat er dazu gedichtet. Ich wohne lange dort und wusste es (denke ich) besser, habe aber ihn nicht verbessert, er hat mich auch nicht beachtet. Ich denke nun nach wie verhalte ich mich richtg, wenn ein Makler die Unwahrheit sagt (bewusst oder unbewusst) aber ich es besser weiss. Ich kenne die Interessenten ja nicht, es sind aber potentiell bald meine Vermieter. Der Verkauf ist nicht meine Sache, aber muss ich die Interessenten oder Eigentuemer ueber das Verhalten des Makler informieren? Das hat ja evtl. sogar rechtliche Konsequenzen, muss ich einspringen (Sorgfaltspflicht oder so?) wenn ein Makler unrichtiges oder unwahres, natuerlich beschöningendes Zeug erzaehlt?
    Danke für eine Antwort,

    Toni

    • Mietrecht.org
      16.04.2023 - 10:54 Antworten

      Hallo Toni,

      ich würde mich an Ihrer Stelle nicht einmischen. Antworten Sie einfach bestmöglich, wenn Sie gefragt werden. Damit verhalten Sie sich m.E. nicht falsch. Sollten Sie sich dennoch äußern wollen, sprechen Sie doch mit dem Makler unter vier Augen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela Deutsch
    12.05.2023 - 16:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vorab: besten Dank für Ihren sehr informativen Beitrag woraus ich schon “viel Nützliches” gelesen habe.

    Mein Problem ist wie folgt:
    Die Mietwohnung (Eigentumswohnung) meiner Eltern soll / wird verkauft. Das Ganze durch einen Makler, welcher mit dem derzeitigen Eigentümer verwandt / verschwägert ist.
    Schon beim ersten Besichtigungstermin, der über den ganzen Vormittag mit insgesamt 6 Interessen verlief, kamen Spannungen zwischen Makler und mir hoch. Zum einem wegen der Schimmelbildung in der Wohnung meiner Eltern (ältere EG-Whg., Schimmelbildung auch in der Nachbarwohnung bzw. Keller), zum anderen wies ich den Makler an, die nächsten Besichtigungen frühzeitig und mit maximal 3-4 Interessenten durchzuführen.
    Antwort: ” dann komm ich halt öfter!”
    Der “Makel” bezüglich dieser Schimmelbildung wurde bzw. wird bei der Besichtigung, durch den Makler, meiner Mutter zugeschoben wg. falschem Lüftung etc.
    Hier war oder bin ich “inzwischen so frei” und kläre jeweilige Interessen darüber auf, dass die Wohnung wohl ein Problem hat, da schon der Vormieter meine Eltern auf die Schimmelbildung hingewiesen hat.
    Auch die Wartungsfugen im Bad, welche nicht mehr schön aussehen, wollte der Makler meiner Mutter “unterjubeln”. Hier war ich jetzt auch so frei darauf hinzuweisen, dass die Erneuerung der sogenannten Wartungsfugen Sache des Makler sei.
    Ich finde es unhöflich / frech meine Mutter (über 80) hier in ein so schlechtes Licht zu setzen.

    Jetzt, bei der jüngsten Begehung, meinte dieser Makler, ich solle ihm nicht ständig dazwischenfunken etc.

    Meine Fragen diesbezüglich:
    Interessenten auf Mängel – auch versteckte – aufmerksam zu machen bin ich berechtigt?
    Kann ein Makler das bei einer Begehungen mir verbieten? Hausrecht obliegt doch beim Mieter?
    Kann ich bei weiteren “Problemen” den Makler der Wohnung verweisen?

    Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße
    Manuela

    • Mietrecht.org
      12.05.2023 - 19:18 Antworten

      Hallo Manuela,

      ich würde die Dinge nicht so ernst nehmen. Benenn Sie die Themen, wenn Sie gefragt werden. Ich würde mich an Ihrer Stelle nicht eigenständig einmischen und die Interessenten verunsichern. Das fällt Ihnen im Ende nur auf die Füße.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ines Denef
    22.09.2023 - 09:05 Antworten

    Hallo
    Hier sind super viele tolle Fragen beantwortet worden.

    Aber ich konnte auf meine Frage keine Antwort finden:

    Wenn mein Vermieter den Hausverkauf an einen Makler abgegeben hat, muss ich dann den Vermieter noch in die Wohnung lassen?

    lieben Gruß

    • Mietrecht.org
      22.09.2023 - 20:48 Antworten

      Hallo Ines,

      natürlich müssten Sie auch den Vermieter mit einem Interessenten in die Wohnung lassen. Es steht dem Vermieter frei, das Haus über einen Makler und auch parallel privat anzubieten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dieter Probst
    16.10.2023 - 19:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich will meine Mietwohnung zum März 2024 verkaufen. Diese ist seit 9 1/2 Jahren an den gleichen Mieter vermietet. Seit der Mieter von dem Verkauf weiß (März 2023) legt er uns Steine in den Weg. Er gibt uns seit Juni nicht die Möglichkeit, die Holzfenster außen zu streichen, jetzt ist Mitte Oktober, das Wetter schon sehr feucht und der Anstrich hat nicht mehr die Bedeutung, die er haben sollte. da das Holz jetzt schon feucht ist. Nun beschwert er sich, dass es reinregnen würde. Ferner müsste der Boiler getauscht werden, da der Mieter ihn nie hat entkalken lassen. Der Mieter hat dem Handwerker eigenmächtig abgesagt. Mehrfache Anfragen bzgl. Besichtungstermine von Interessenten und Maklern schiebt er immer wieder auf, er hätte im Oktober keine Zeit mehr. Ich habe ihm schon eine Abmahnung gechrieben, keine Änderung seines Verhaltens. Nun diskreminiert er mich sogar und meint, er würde nur noch mit meiner Frau sprechen/schreiben wollen. Ich denke, ich brauche jetzt anwaltliche Unterstützung, da er unsere Interessen zur Erhaltung und zum Verkauf der Wohnung verletzt.

    • Mietrecht.org
      20.10.2023 - 17:46 Antworten

      Hallo Dieter,

      ich vermute auch, dass eine rechtliche Unterstützung in dieser Situation hilfreich sein könnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wilfried DÖBLIN
    19.11.2023 - 15:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Seit 01.Juni 1986 Bewohner ich als Mieter eine Eigentumswohnung !
    Ich würde von einer Maklerin per SMS\telefonisch um einen Besichtigungstermin ersucht!
    Leider bin ich darauf eingegangen !
    Weil der Eigentümer mich nicht per E-Mail erreichen konnte.
    Diesen Ablauf finde ich unhöflich!
    Nun möchte ich nur noch grundsätzlich schriftlich mit Ihm kommunizieren !
    Muss ich auf E-Mail/SMS/Telefon reagieren ?
    In welcher Form kann ich auf schriftliche Verständigung bestehen,ohne unhöflich zu werden !

    Danke im voraus für Ihre Bemühungen

    LG Wilfried

    • Mietrecht.org
      21.11.2023 - 15:52 Antworten

      Hallo Wilfried,

      bitten Sie die Maklerin per Brief, dass Sie nur noch schriftlich per Brief kontaktiert werden möchten und auch so die Termine abstimmen möchten. Das macht es natürlich kompliziert, langsam und Sie vielleicht ein Stück weit angreifbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hund

  • Nadine
    13.02.2024 - 14:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Meine Wohnung soll besichtigt werden. Dabei kommt der Kaufinteressent mit 5 weiteren Leuten (Familie) muss ich dies zulassen?
    Die besagte Familie wollte vorab die Wohnung erwerben ist aber vom kauf zurück getreten. Muss ich nun zulassen das sie mitkommen zur Besichtigung?

    • Mietrecht.org
      14.02.2024 - 10:49 Antworten

      Hallo Nadine,

      mit sechs Personen gleichzeitig zu besichtigen ist m.E. schwer zumutbar. Bitte Sie darum, z.B. nur jeweils zwei Personen gleichzeitig in die Wohnung zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene Hickmann
    12.03.2024 - 10:51 Antworten

    Guten Tag,

    Ich ziehe zum 30.5 aus meiner Wohnung aus.

    Jetzt soll Ich bald den Vermieter / Mietinteressenten in die Wohnung lassen.

    Mir wäre recht das es erst am Anfang Mai passiert damit Ich schon alle Möbel weg habe …Ist das zu spät oder anders gefragt kann der Vermieter sagen “ne wir wollen jetzt schon in die Wohnung “?

    Und darf Ich die Mängel in der Wohnung sind den Mietinteressenten sagen oder mach Ich mich damit strafbar ? ( 2 Mängel die der Verwaltung bekannt sind den Vermieter auch und deren Lösung war “Wir machen nichts” auch wenn die Handwerker mir gesagt haben das es nur Repariert werden kann…was die auch in Ihren Berichten mit reingeschrieben haben. )

    Danke :)

    • Mietrecht.org
      12.03.2024 - 16:22 Antworten

      Hallo Rene,

      je eher Sie Interessen Zugang gewähren, desto eher ist der Vorgang der Vermietung abgeschlossen. Wenn Sie jemand nach Ihrer Meinung fragt / nach Mängeln fragt, sehe ich kein Problem, Ihre Erfahrungen offen zu kommunizieren.

      Geraten Sie bitte nicht in den Verdacht die Nachmietersuche zu verzögen / zu verhindern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nika
    25.03.2024 - 12:19 Antworten

    Guten Tag,

    unser Vermieter verkauft z.Z. die Wohnung, in der wir wohnen. Sie steht schon seit bald drei Jahren zum Verkauf, es findet sich aber kein Käufer. In der ganzen Zeit kommen zwar nicht häufig, aber regelmäßig Interessanten, was auch vollkommen in Ordnung ist.

    Nun haben wir Post von der Anwältin unseres Vermieters bekommen, da sich die Marklerin wohl beschwert hat, wir würden die Besichtigungen mutwillig mit unserem Verhalten sabotieren. Wir würden unsere Kinder (3+5 Jahre) dazu anstiften, laut zu sein, extra laut Leergut verräumen usw. Die Kinder waren zugegeben wirklich laut, aber das sind sie meistens. Ist es zumutbar, dass ich sie extra wegen den Besichtigungen, die wie oben erwähnt seit drei Jahren laufen, immer ermahne leise zu sein? Oder auch selbst alles stehen und liegen lasse, wenn die Leute kommen? Ich laufe nicht mit durch die Wohnung, sondern mache einfach die Tür auf, lasse sie rein und erledige weiter meine Aufgaben, ist dieses Verhalten falsch?
    Ich habe den Vermieter natürlich schon kontaktiert und meine Sicht geschildert, trotzdem würde ich gerne wissen, ob ich verpflichtet bin komplett leise zu sein (Stichwort Sachen einräumen, natürlich nicht Staubsaugen etc), die Kinder vor den Fernseher zu setzen, damit sie nicht stören usw.
    Ich habe das Gefühl, dass die Marklerin die Wohnung nicht verkauft bekommt und versucht uns deswegen zu beschuldigen.

    • Mietrecht.org
      25.03.2024 - 16:20 Antworten

      Hallo Nika,

      m.E. können Sie Ihren Alltag angemessen weiterleben – insbesondere mit Kindern. Zeigen Sie guten Willen und verweisen Sie ggf. freundlich darauf, dass die Besichtigungen auf der anderen Seite auch Ihre Privatsphäre beeinflussen, Sie aber bemüht bleiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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