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Mieterhöhung

Mieterhöhung bei Mieterwechsel / Neuvermietung – Wo liegen die Grenzen?

Im laufenden Mietverhältnis darf der Vermieter die Miete nur nach Vorgabe der §§ 557 ff BGB erhöhen. Danach ist die Mieterhöhung möglich bei Vereinbarung einer Staffelmiete, einer Indexmiete oder bei einer Erhöhung der laufenden Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Eine Änderungskündigung, mit dem Ziel, dem gekündigten Mieter einen neuen Mietvertrag mit einer erhöhten Miete anzubieten, ist rechtswidrig. Bei einem Mieterwechsel und einer Neuvermietung gelten diese Einschränkungen nicht. Dennoch gilt es …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung: Zustimmungserklärung (Muster + Tipps)

Der Mieter muss dem Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters ausdrücklich zustimmen. Der Vermieter kann die gewünschte Mieterhöhung nicht von selbst in Kraft setzen. Allerdings hat der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 558 BGB einen Rechtsanspruch auf die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Verweigert der Mieter seine Zustimmung oder reagiert er auf das Mieterhöhungsschreiben nicht, muss ihn der Vermieter verklagen. Erweist sich die Mieterhöhung als begründet, wird der Mieter im Gerichtsverfahren zur …Artikel jetzt weiter lesen

Muster: Mieterhöhung bei Teilinklusivmiete (kostenlose Vorlage)

Als Vermieter können Sie nach den Vorgaben des § 558 BGB die Zustimmung Ihres Mieters zur Erhöhung des Mietzinses verlangen. Zur pflichtgemäßen Begründung können Sie sich u.a. auf einen Mietspiegel (§ 558e BGB), alternativ auf drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten berufen. Das Gesetz fordert, dass die Miete seit einem Jahr unverändert ist (Sperrfrist), die verlangte Miete die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum in Ihrer Gemeinde nicht übersteigt und die …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung bei einer Teilinklusivmiete – Was muss ich beachten?

Zum Begriff: Von einer Teilinklusivmiete ist die Rede, wenn der Vermieter einen Teil der Nebenkosten pauschal in die Miete einrechnet und einen bestimmten einheitlichen Betrag für die Miete und die Nebenkosten verlangt. Der Vermieter braucht dann die einbezogenen Nebenkostenarten nicht gesondert abzurechnen. Die Miete heißt also deshalb „teilinklusiv“, weil der Vermieter nicht alle Nebenkosten einbezieht. Es gibt allerdings keine einheitliche begriffliche Definition. Soweit die Heizkostenverordnung anwendbar ist, muss der Vermieter …Artikel jetzt weiter lesen

Streitwert bei einer Mieterhöhung

Fordert der Vermieter vom Mieter eine Mieterhöhung, kann er nicht einseitig handeln. Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen. Stimmt der Mieter nach Ablauf einer Überlegungszeit von zwei Monaten der Mieterhöhung nicht zu, muss der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung gerichtlich einklagen (Zustimmungsklage). Wir erklären hier, wie hoch der Streitwert bei einer Mieterminderung ist, wie sich dieser berechnet und zeigen zudem, welche Anwalts und Gerichtskosten bei einer Zustimmungsklage entstehen. …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung: Zustimmung unter Vorbehalt möglich?

Erhöht der Vermieter die Miete, tritt die Mieterhöhung nicht automatisch in Kraft. Sie bedarf der Zustimmung des Mieters (§ 558 b I BGB). Um den Mieter nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen, gesteht ihm das Gesetz eine Überlegungsfrist von mindestens zwei Monaten zu (§ 558 b II BGB). Spätestens mit Ablauf der Frist muss sich der Mieter entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt, diese ablehnt und/oder das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung trotz Mängel und Mietminderung?

Bisweilen kommt es doppelt dick. Der Mieter beanstandet die Wohnqualität (z.B. wegen Baulärm in der Wohnung), möchte die Miete mindern und bekommt dann eine Mitteilung des Vermieters in den Briefkasten, dass die Miete erhöht werden soll. Der Mieter fragt sich dann natürlich, wie beides zusammenpasst. Die Antwort ist juristischer Natur. Rein rechtlich hat das eine mit dem anderen unmittelbar nichts zu tun. Mieterhöhung und Mietminderung sind im Grundsatz unabhängig voneinander …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung: Kündigungsrecht des Mieters (Sonderkündigungsrecht)

Erhöht der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 558 BGB die bestehende Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Miete oder erhöht er die Miete infolge einer Modernisierungsmaßnahme gemäß § 560 BGB, gewährt das Gesetz in § 561 BGB dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete oder Indexmiete besteht das Kündigungsrecht des § 561 BGB nicht. Insoweit ist auch die Sonderregeln der §§ 557a, 557b BGB zu verweisen. Wir erklären …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung und Kündigung in zeitlicher Überschneidung – Was ist zu beachten?

Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen des § 558 BGB die bestehende Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Miete erhöhen oder infolge einer Modernisierungsmaßnahme gemäß § 560 BGB einen Teil seines Kostenaufwandes auf den Mieter umlegen und auch so eine Mieterhöhung herbeiführen. Oft gehen Mieterhöhung und Kündigung einher. In Bezug auf die Frage, wann eine Mieterhöhung mit vorheriger, zeitlicher und späterer Kündigung zulässig ist oder nicht, kommen mehrere Fallgestaltungen in …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung bei neuem Vermieter – droht eine höhere Miete?

Wohnungen sind oft Spekulationsobjekte. Ständig wechselt der Vermieter. Dennoch haben Mieter nicht unbedingt etwas zu befürchten. Zwar ist es so, dass ein neuer Vermieter den Erwerb besonders rentabel gestalten möchte und gerne eine Mieterhöhung ankündigt. Aber auch ein neuer Vermieter muss sich an die gesetzlichen Vorgaben einer Mieterhöhung halten. 1. „Kauf bricht nicht Miete“ Der maßgebliche Grundsatz findet sich zunächst in § 566 BGB. Es gilt: „Kauf bricht nicht Miete“. …Artikel jetzt weiter lesen