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Formulierung für „Tierhaltung“ im Mietvertrag – Muster für Vermieter

In Mietverträgen finden sich teils sehr unterschiedliche Formulierungen zur Tierhaltung. Die Rechtsprechung hat viele dieser Klausel für unwirksam erklärt, da sie den Mieter meist in unangemessener Weise benachteiligen.

Bei der richtigen Formulierung ist darauf zu achten, dass die Interessen von Mieter und Vermieter gleichberechtigt gegenüberstehen und gleichermaßen Berücksichtigung finden. Eine sollte klar sein: Die ideale, absolut sichere, unumstößliche Formulierung gibt es nicht. Vor allem wird es immer irgendwo einen Kritiker geben, der Anstoß nimmt. Letztlich kommt es auch auf die individuelle Situation an.

Ausgangspunkt ist, dass die unerlaubte Haustierhaltung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt und den Vermieter berechtigt, nach einer Abmahnung des Mieters Entfernung des Tieres zu verlangen und im Weigerungsfall den Mieter zu kündigen. Demgemäß ist die Tierhaltung nur im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache erlaubt.

Lesen Sie auch: Tierhaltung in der Mietwohnung – Was müssen Mieter und Vermieter wissen?

Überblick zum Inhalt dieses Artikels

  1. Unbeschränkte Erlaubnis zur Tierhaltung kann problematisch sein
  2. Tierhaltungsverbot muss individuell vereinbart werden
  3. Tierhaltung mit Erlaubnisvorbehalt formulieren
  4. Formulierung für „Tierhaltung“
  5. Negativbeispiele

1. Unbeschränkte Erlaubnis zur Tierhaltung kann problematisch sein

Eine Formulierung kann darin bestehen, dass dem Vermieter die Tierhaltung allgemein gestattet wird. Dann ist der Mieter berechtigt, alle zumindest üblichen Haustiere zu halten und sich auch anstelle des bisherigen Tieres ein neues Tier anzuschaffen.

Allerdings wird eine derartige weitgehende Klausel dem Interesse des Vermieters meist nicht gerecht, da der Vermieter dann überhaupt keine Einflussmöglichkeiten hat. Zwar kann diesen Fällen auf der Grundlage einer Interessenabwägung im Einzelfall durchaus noch immer ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden. Sofern der Mieter sich das Tier (Phyton in der Badewanne, Kampfhund) bereits angeschafft hat, ist der Vermieter darauf angewiesen, dass der Mieter das Tier wieder entfernt. In der Praxis ergeben sich in der Durchsetzung gewichtige Probleme.

2. Tierhaltungsverbot muss individuell vereinbart werden

Die Haustierhaltung kann auch durch eine individualvertragliche Vereinbarung, nicht aber durch eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag ausgeschlossen werden.

Wünscht der Vermieter also nicht, dass der Mieter irgendwelche Tiere in die Wohnung aufnimmt, sollte er das Tierhaltungsverbot mit dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich besprechen, verhandeln und individuell im Mietvertrag formulieren.

3. Tierhaltung mit Erlaubnisvorbehalt formulieren

Soweit dem Mieter die Tierhaltung in Grenzen gestattet werden soll,  geht die Formulierung dahin, dass die Tierhaltung dem Mieter nicht generell untersagt wird, sondern vielmehr im Einzelfall über die Zulässigkeit zu entscheiden ist. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt trifft die Wirklichkeit am besten und kann als Standard angesehen werden.

Zu berücksichtigen ist, dass der Vermieter eine Erlaubnis nicht nach Belieben verweigern kann und im Regelfall einen wichtigen Grund dafür darlegen muss. Insoweit darf eine Formulierung die Erlaubnis zur Tierhaltung nicht ins Ermessen des Vermieters stellen.

Wichtig ist auch, dass eine Klausel, wonach der Mieter zur Tierhaltung immer der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters bedarf, unwirksam ist. Dies wird damit begründet, dass dann dem Mieter der Nachweis einer eventuell mündlich ausgesprochenen Erlaubnis abgeschnitten werde.

4. Formulierung für „Tierhaltung“ (unverbindlicher Entwurf)

Tierhaltung

1. Die Haltung von Haustieren bedarf der Erlaubnis des Vermieters.

2. Der Vermieter wird die Erlaubnis regelmäßig erteilen, wenn Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern oder eine erteilte Erlaubnis nur aus wichtigem Grund widerrufen.

3. Der Mieter bedarf zur Haltung von Kleintieren keiner Erlaubnis, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält.

Hinweis: Der wiedergegebene Formulierungsvorschlag ist unverbindlich und ist nur als Entwurf zu verstehen. Ggf. sollte er der individuellen Situation noch angepasst werden.

5. Negativbeispiele

Die Klausel: …“Das Halten von Haustieren ist unzulässig“… ist unwirksam, da der vollständige formularmäßige Ausschluss jeglicher Tierhaltung den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH WuM 1993, 109).

Die Klausel: …“Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“ …, ist unwirksam, da der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass auch die Haltung unproblematischer Kleintiere (Hamster, Schildkröten), die insbesondere in einem geschlossenen Behältnis gehalten werden, verboten wird (BGH URt.v.14.11.2007, VIII ZR 34/06).

Die Klausel: …“Haustiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten werden“…. ist unwirksam, da damit auch die Haltung von Kleintieren ausgeschlossen wird und dem Mieter der Nachweis einer eventuell mündlich erteilten Erlaubnis vorenthalten wird (LG München WuM 1994, 372).

Die Klausel: …“Der Vermieter behält sich vor, eine Erlaubnis zur Tierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen“ …, ist unwirksam, da unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Erlaubnis widerrufen will (LG Berlin Az. 63 S 493/12).

43 Antworten auf "Formulierung für „Tierhaltung“ im Mietvertrag – Muster für Vermieter"

  • Witt
    22.06.2014 - 10:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre sehr ausführlichen und interessanten Darlegungen.Nach dem Lesen verschiedener Ihrer Artikel ist für mich aus Mietvertragssicht noch Folgendes ungeklärt:

    Mit Verwendung der von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung zur Tierhaltung im Mietvertrag:

    “1. Die Haltung von Haustieren bedarf der Erlaubnis des Vermieters.

    2. Der Vermieter wird die Erlaubnis regelmäßig erteilen, wenn Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern oder eine erteilte Erlaubnis nur aus wichtigem Grund widerrufen.

    3. Der Mieter bedarf zur Haltung von Kleintieren keiner Erlaubnis, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält.”

    stellt es sich für mich so dar, als ob eine Katzenhaltung nicht explizit genehmigt werden muss.
    Im Umkehrschluss würde das m.E. bedeuten, dass damit, wie von Ihnen an anderer Stelle aus einem Urteil zitiert:

    “Kratzspuren auf einem Parkettboden gehören dann zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung, wenn der Vermieter die Tierhaltung geduldet hat. Dann gehöre auch die durch das Tier verursachte Abnutzung des Bodens zum üblichen Mietgebrauch (AG Berlin Köpenick Az. 8 C 126/98).”

    Meine Frage an dieser Stelle:

    Wie muss es im Mietvertrag (oder besser in der Zusatzvereinbarung?) formuliert werden (Erstbezug nach Kernsanierung), damit trotz Genehmigung einer Katze / Duldung der Haltung von Kleintieren bei Auszug des Mieters, alle durch die Katze verursachten Schäden durch den Mieter auf eigene Kosten beseitigt werden (z.B. Kratzer im Parkettboden / an den Wänden, etc.).

    Vielen Dank im Voraus.
    Witt

    • Mietrecht.org
      23.06.2014 - 14:34 Antworten

      Hallo Frau Witt,

      eine Individualvereinbarung ist für eine derartiges Vorhaben immer besser als ein Formularmietvertrag, keine Frage. Gerade wenn es sich um einen hochwertigen Neubau handelt, würde ich die Formulierung möglichst Rechtssicher von einem Anwalt erstellen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna Neumann
    25.07.2014 - 20:41 Antworten

    Hallo, wir hätten eine Frage bezüglich der Katzenhaltung.
    Wir haben insgesamt 4 Zwergkaninchen, die in unserer 58 qm Wohnung in einem seperaten halben Zimmer ca 8 qm, in einem sehr gepflegten Zustand, leben. Dieser Bereich ist vom Rest der absolut gepflegten Wohnung abgesperrt, sodass die Kaninchen keine Schäden anrichten können.

    Nun würden wir liebend gerne eine Wohnungskatze (für den Rest der Wohnung) adoptieren und nun stellt sich die Frage, ob wir diese im Umfang unserer bisherigen Tierhaltung ebenso dürfen?
    Im Mietvertrag steht, dass Katzen-/Hundehaltung eine Zustimmung des Vermieters bedürfen und eine schriftliche Anfrage haben wir vor 5 Tagen bereits an unsere Hausverwaltung mit dem Vermieter (kein Tierfreund), der über uns wohnt, in sein Briefkasten eingeworfen.
    Bisher haben wir nichts von ihm zu hören bekommen.
    Deshalb unsere Frage:

    1.) Wie lange darf sich der Vermieter bzgl. seiner Antwort Zeit lassen?
    2.) Darf der Vermieter eine Katzenhaltung verbieten, da man bereits 4 Kleintiere (in einem seperaten Raum) hält (ist das ein trifftiger Grund für ein ausgesprochenes Verbot)?

    Wir müssen dazu sagen, dass wir in einem äußers gepflegten und außerordentlich sauberen Haushalt leben und die Sauberkeit und Hygiene bei uns oberste Priorität hat.

    Vielen Dank für Ihre Antowort!

    • Mietrecht.org
      29.07.2014 - 12:12 Antworten

      Hallo Anna,

      Sie ahnen bereits, es kommt auf zwei Dinge an:

      1. Auf die Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag.

      2. Auf den individuelle Einzelfall, hier kann es eine Roll spielen, dass Sie schon mehrer Tier in der Wohnung halt.

      Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten. Vor allem, wenn der Vermieter nicht in den nächsten Wochen antwortet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin
    19.12.2014 - 02:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    In unserem Mietvertrag steht folgendes zur Tierhaltung:
    “Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen bedarf der Einwilligung des Vermieters. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
    Aus einer anderweitigen Tierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten.”

    Wir wollten uns gern eine Katze zulegen, also fragte ich telefonisch nach, ob dies möglich wäre. Meine Vermieterin teilte mir daraufhin mit, das wir einen Mietvertrag unterzeichnet hätten, der die Tierhaltung untersagt. Nach dem ich ihr den genauen Wortlaut des Mietvertrages vorlas, meinte sie dann sie erlaubt es uns nicht uns eine Katze zuzulegen und wir hätten noch einen alten Mietvertrag in den neueren Verträgen hätte sie die Haltung von Katzen und Hunden untersagt. Nach ein paar Wochen fragte ich erneut nach, und dann begründete sie die Ablehnung mit dem Satz, sie hätten schlechte Erfahrungen mit Mietern mit Katze gemacht, und die würden nur alles kaputt machen (Hausfassade, Tapeten) und deswegen will sie das nicht. Mein Einwand, das wir ja für Schäden in der Wohnung aufkommen würden, wurde zur Kenntnis genommen, war aber letztendlich egal. Sie erlaubt die Katzenhaltung einfach nicht. Kann die Vermieterin uns die Haltung mit dieser Begründung überhaupt verbieten?
    Nun ist es aber so, das wir sie gefragt hatten, weil uns eine Katze zugelaufen war, und diese wollten wir gern behalten. Aber nach der Ablehnung haben wir die zugelaufene Katze trotzdem immer mal wieder bei uns gehabt bis sie irgendwann ganz bei uns eingezogen ist. Die Vermieterin hat die Katze im Garten und am Haus auch schon gesehen und gefragt, ob es unsere wäre. Dies haben wir dann immer verneint, weil sie ja erstens nicht uns war und zweitens sie die Haltung der Katze ja untersagt hatte. Das ganze ist jetzt schon 3 Jahre her und in der Zwischenzeit hatten wir die eigentlichen Katzenbesitzer kennen gelernt und diese wollten die Katze nicht mehr haben. Im Sommer letzten Jahres haben wir die Katze daher aus dem Tierheim zu uns geholt, auch hier hatte ich nochmals meine Vermieterin gefragt, ob wir diese Katze halten dürften. Sie erlaubte es nach wie vor nicht. Sie sah die Katze dennoch, wenn sie nach den Rechten sah immer wieder mal im Garten sitzen oder am Kellerfenster. Sie hat nichts dazu gesagt. Jetzt haben wir eine Woche vor Weihnachten ein Anschreiben bekommen, dass sie es nicht duldet, das diese Katze vor dem Haus oder im Haus ist, und wir was dagegen tun sollen, ansonsten würde sie die Konsequenzen daraus ziehen.
    Ich weiß gar nicht, was ich darauf antworten soll. Ich will sie nicht anlügen, aber wenn ich sage dass die Katze uns ist, müssten wir sie entweder abgeben oder ausziehen. Beides wollen wir eigentlich nicht. Wir sind nur zwei Parteien im Haus und der Nachbar hat nichts gegen die Katze und wir verstehen uns gut.

    Vielen Dank schon mal im voraus

      • Kerstin
        20.12.2014 - 22:24 Antworten

        Hallo Her Hundt,

        Danke für die Antwort, aber so wirklich schlau bin ich nicht daraus geworden. Vielleicht hätte ich meinen Kommentar dort posten sollen. Laut Rechtsberatung darf meine Vermieterin ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die Wohnung beschädigt oder andere Personen gefährdet oder gestört werden können. Im Prinzip wurde mir das Urteil des AG München ans Herz gelegt. Was meinen Sie dazu?

        Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

        Viele Grüße
        Kerstin

        • Mietrecht.org
          21.12.2014 - 10:22 Antworten

          Hallo Kerstin,

          der Tenor ist, dass Katzenhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören kann, aber nicht muss. Es kommt auf den Einzelfall an. Daher ist es schwierig, ein klares Ja oder Nein in den rahm zu stellen. Ich weiss, das hilft Ihnen auch nicht wirklich weiter, aber so ist die Lage.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jochen
    18.07.2015 - 00:25 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich halte in meiner Wohnung lediglich zwei Zwergkaninchen in einem Käfig.
    Mit großem Interesse hab ich daher Ihre sehr aufschlussreichen Hinweise zur Tierhaltung in Mietverträgen gelesen. In meinem Mietvertrag ist ausdrücklich auf die Erlaubnis zur Haltung von Kleintieren hingewiesen, “soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt”.
    Nun zu meiner Frage:
    Darf ein Mitmieter dennoch aufgrund einer vermeintlichen Geruchsbelästigung lediglich eine Unzuträglichkeit anführen mit dem Ziel, dass ich meine Kaninchen entfernen muss? Oder ist das Anführen dieser Unzuträglichkeit bereits unwirksam, weil die Haltung von Kleintieren – soweit sie natürlich keine unangemessenen Belästigungen darstellt – grundsätzlich erlaubt ist?
    Vielen Dank im Voraus.
    mfg. und LG

    Jochen

    • Mietrecht.org
      18.07.2015 - 13:09 Antworten

      Hallo Jochen,

      einfaches Beispiel, wenn es aus einer Wohnung ständig unangenehmer Geruch ins Treppenhaus zieht, dann ist das offensichtlich eine “Unzuträglichkeit”. Nicht das es in Ihren Fall so wäre – aber ich wollte damit darlegen, dass auch der Kleintierhaltung Grenzen gesetzt sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina Meier
    04.02.2016 - 12:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    In meinem Mietvertrag steht folgendes:

    “Tierhaltungsverbot

    Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.

    Der Mieter verpflichtet sich, das Füttern von Möwen, Tauben usw. vom Gründstück aus wegen Verschmutzung des Hauses und Belästigung der Mitbewohner zu unterlassen.”

    Ist diese Klauses wirksam? Ich habe einen Hund und würde gerne mit ihm da einziehen. Die Wohnung ist im EG hat einen grossen Garten (40m2 etwa) und die Wohnfläche belaufen sich auf ca 60m2, die ich allerdungs mit meinem Mitbewohner teilen werde. Die Vormieter hatten seit 3 Jahren einen Hund in der Wohnung gehalten, allerdings ohne schriftliche Bewilligung.

    Wie sieht es rechtlich aus? Könnte ich mit Hund einziehen und wenn es keine Nachbaren stört (Studentenhaus – bis jetzt hat sich niemand an dem Hund der Vormieterin gestört), ggf eine Tierhaltung einklagen, resp eine Abmahnung / Auszug / Abgeben des Hundes rechtlich wirksam verhindern?

    Freundliche Grüsse,

    • Mietrecht.org
      05.02.2016 - 03:58 Antworten

      Hallo Sabrina,

      wenn der Vermieter keinen Hund in seiner Wohnung möchte, sollten Sie das in meinen Augen respektieren. Alles andere bringt unterm Stich nur jede Menge Ärger.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kirana Black
    14.02.2016 - 11:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit einem halben Jahr in der Wohnung und würde mir nun gerne zwei Katzen zulegen. Im Mietvertrag steht:

    1. Halten und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und Inpflegenahme kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für die anderen Hausbewohner und Nachbarn enstehen. Nicht zustimmungspflichtig ist eine Haltung oder Inpflegenahme von Kleintieren, die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt (z.B. Zierfische, Käfigvögel usw.)

    2. Die Haltung von Kampfhunden sowie sonstiger Tiere, von denen erfahrungsgemäß eine Gefahr ausgehen kann, ist nicht gestattet.

    3. Eine erteilte Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung kann auch wichtigem Grund wiederrufen werden.

    Ich habe bislang nicht mitbekommen ob die anderen Bewohner im Haus Tiere halten. Katzen werden zwar als Kleintiere gesehen, aber es sind keine Tiere die in Käfig oder Teraium leben. Brauche ich dann eine Zustimmung vom Vermieter um mir zwei Katzen zuzulegen oder nicht?

    Viele Grüße
    Kirana Black

    • Mietrecht.org
      14.02.2016 - 19:09 Antworten

      Hallo Kirana,

      die Katzenhaltung unter “Kleintierhaltung” anzusehen ist zumindest strittig. Ich würde daher auf jeden Fall eine Genehmigung einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lilly
    16.06.2017 - 17:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ihre Internetseite ist äußerst informativ und ansprechend und ich danke Ihnen für die Veröffentlichung der Informationen.

    In unserem Mietvertrag steht handschriftlich unter “Sonstige Vereinbarungen: Der Mieter erklärt sich keine Tiere, insbesondere keine Exoten zu halten bzw. halten zu wollen.”

    Als wir den Vertrag unterschrieben standen wir natürlich unter dem Druck eine Wohnung zu finden und haben den Mietvertrag unterschrieben. Nun hat sich die Situation geändert da meine (bei meinen Eltern lebende Katze) verstorben ist, wünsche ich mir nun sehr eine Katze in unserer Wohnung aufzunehmen. Sie ist schon älter und wird als reine Wohnungskatze gehalten. Ich habe meinen Vermieter gefragt, aber er hat Bedenken bezüglich der Katzenhaltung geäußert und mir die Erlaubnis nicht erteilt.

    Ist die Klausel des Mietvertrags unwirksam? Mich verunsichert es, dass der Abschnitt handschriftlich notiert ist.

    Ich wäre über eine kurze Einschätzung ihrerseits sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Dewier
    04.03.2018 - 13:19 Antworten

    Hallo ,

    wir sind in einer neuen Erdgeschoss Wohnung mit Garten ein gezogen. Zur Tierhaltung steht folgendes: Tiere, auch auch Haustiere mit Ausnahme von Ziehrfische, nicht störende Ziervögel, und andere Kleintiere ohne Außenwirkung (z.B Hamster ) , dürfen in den Miethäuser nicht gehalten werde. Wir haben aber jetzt mitbekommen das zwei Reihenhäuser weiter ein Hund gehalten wird. Und wir wollen auch gerne ein zulegen der Vermieter sag zu uns aber nein. Können wir da irgendwas machen?

  • Anna-Lena
    18.04.2018 - 14:03 Antworten

    Es geht um folgendes:
    Und zwar möchten mein Mitbewohner und ich eine Katze adoptieren.
    In unserem Mietvertrag steht, dass dies vorab der Zusage unserer Vermieterin bedarf. Nun habe ich sie gefragt und mir wurde gesagt, dass wir keine Katze aufnehmen sollten, da diese nicht artgerecht gehalten werden würde und die Wohnung Schaden nehmen würde.
    (Ich habe die Vermieterin vorab informiert um welche Rasse es sich handelt, da diese gut für die Wohnungshaltung geeignet ist. Des Weiteren haben wir zu Anfang eine Kaution gezahlt und würden selbstverständlich für Schäden aufkommen.)
    Jetzt ist meine Frage ob ich diese Aussage so hinnehmen muss? Ich habe ein wenig recherchiert und bin davon ausgegangen, dass ein Vermieter die Tierhaltung nur aufgrund objektiver bzw. triftiger Gründe verbieten kann.
    Sind die oben genannten Gründe als solche anzusehen?

    • Mietrecht.org
      19.04.2018 - 07:11 Antworten

      Hallo Anna-Lena,

      dieser allgemeine Ablehnungsgrund reicht m.E. nicht aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Julia
      22.01.2021 - 12:48 Antworten

      Hallo Herr Hundt

      Wie ist die Klausel “ein Hund wird geduldet” zu verstehen?

      Bezieht sich dieses auf einen Hund? Oder auf Hunde dürfen gehalten werden? (2)

      • Mietrecht.org
        22.01.2021 - 13:41 Antworten

        Hallo Julia,

        jeder Vertragspartner wird die Klausel im Zweifel zu seinen Gunsten auslegen. Im Zweifel “ein Hund” = Anzahl: 1.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Wegner Uwe
    30.04.2018 - 08:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir bewohnen seit 4,5 Jahren eine Wohnung auf dem Lande, wir sind im Dez. 2013 mit zwei Katzen und einen Hund eingezogen.
    Was damals für den Vermieter kein Problem war. In unserem Mietvertrag steht auch nichts weiter drin. Letztes Jahr ist unser Hund verstorben, und nun soll ein neuer Hund bei uns einziehen.

    Im Mietvertrag steht die Klausel:” Jede Tierhaltung, mit aus Ausnahmen von Kleintieren, wie z.B. Zierfischen…… etc etc. Der Mieter haftet für alle aufgrund der Tierhaltung entstehenden Schäden.

    Wir haben unseren Vermieter über unseren neuen Hund informiert. Mündliche Antwort “Schön” und “Gut”.

    Gestern bekamen wir einen ganz merkwürdigen Brief, als Ergänzung zum Mietvertrag, wo alles was für Schäden passieren könnten aufgelistet wurde, unteranderem Kratzer Bodenbeläge.

    Einmal Steht doch im Mietvertrag drin, dass der Mieter haftet für alle entstehenden Schäden aufgrund der Tierhaltung haftet.

    1. Muss man da einen Ergänzungsmietvertrag unterschreiben?

    Dann die Laminatböden sind nun gut 13 Jahre alt, ich habe gelesen, dass durchschnittlich Laminatböden nach 10 Jahren abgewohnt sind, also hätten wir doch Anspruch auf einen neuen Bodenbelag oder wir leben mit diesen “alten” Bodenbelag.

    Dann habe ich gelesen, hat der Vermieter die Erlaubnis für einen Hund einmal erteilt, ist er diese Entscheidung gebunden. Es sei der Vermieter hat die Erlaubnis nur für einen bestimmten Hund im Mietvertrag erlaubt.

    2. Ist das Richtig? Weil. wir hatten von Anfang an einen Hund und zwei Katzen mit in der Wohnung, keines der Tiere wurde besonders im Mietvertrag aufgeführt (wir hätten auch nie gedacht, das es mal Probleme gibt). Darf der Vermieter jetzt bedenken haben oder es verbieten oder den Mietvertrag ergänzen?

    Uns ist klar und das war es auch immer, wir sind für alles Schäden die unsere Tier machen verantwortlich und müssen die auch wieder in Stand setzen. Wir haben auch extra ein Tier Haftpflicht, wo extra Mietwohnen und auch Ferienmietwohnungen mit versichert ist.

    Ich würde mich freuen wenn sie meine 2 Fragen beantworten könnten.

    Vielen Dank
    Uwe

    • Mietrecht.org
      30.04.2018 - 19:47 Antworten

      Hallo Uwe,

      ein Nachtrag kommt nur dann zustande, wenn beide Parteien diesen unterzeichnen. Es wird Sie niemand zwingen können ein Schriftstück zu unterzeichnen. Wenn die Hundehaltung generell erlaubt ist, braucht es m.E. keine neue Genehmigung.

      Bitte wenden Sie sich mich Ihnen Fragen bei Bedarf an einen Anwalt der Ihre Unterlagen prüfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Svenja
    21.07.2018 - 20:17 Antworten

    Hallo Hr Hundt,

    ich möchte mir gerne einen Hund zulegen.
    In meinem Vertrag steht händisch geschrieben: “Tierhaltung nur nach Rücksprache. ”
    Nach ewiger überzeugungsleistung war ihr wohl bewusst das sie mir die Haltung nicht generell untersagen darf ?
    Wir sind mündlich so verblieben, dass ich mich nach einem Hund umsehe und ich ihr aber im Vorfeld unbedingt noch sagen muss was für eine rasse. Nach zwei Tagen meine Rückmeldung: Dobermann. Hier in Niedersachsen kein Listenhund, o.ä. Nur in Brandenburg als ” Gefahr vermutet aber nicht nachweislich belegbar”.
    Sie will mir ganz klar diese rasse untersagen, in einem 3 Parteienhaus mit einer 120qm wohnung direkt auf denn Land am Feld.
    Kann sie mir die Rasse untersagen und was würde passieren wenn ich mir den dobermann trotzdem zulege ?
    Er ist sehr ruhig, verträglich mit Katzen und bellt kaum. ( Katze ist bereits unten im Haus).

    Ich bedanke mich km Vorfeld herzlichst für ihre Mithilfe denn ich bin sehr verzweifelt.

    • Mietrecht.org
      22.07.2018 - 07:00 Antworten

      Hallo Svenja,

      ich kann die Vermieterin gut verstehen, warum Sie keinen so großen Hund in Ihrer Wohnung (in einem sehr kleinen Haus) haben möchte. Ihnen würde ich empfehlen, dass Sie die Vermieterin um eine schriftlich Begründung für die Untersagung bitten. Nur so kommen Sie weiter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Swenja
        24.07.2018 - 09:23 Antworten

        Guten Tag Herr Hundt,
        sie schrieb jetzt: ein “XXL Hund” gehöre ihrer Meinung nach nicht in ein Mietshaus. Mit dieser Angabe kann ich wenig anfangen. Ein Dobermann wiegt zwischen 30-45kg, das hat mein früherer Labrador auch gewogen.
        Zudem hat sie noch den allgemeinen Hausfrieden und die gem. Gartennutzung ( 2 Mieter haben festgelegte qm) angegeben. Ich habe beide Partein gefragt, sie hätten kein Problem wenn ich mir einen Hund zulegen würde.

        Davon weiß meine Vermieterin aber sie stellt sich trotzdem wegen der Rasse quer, was sie meines Wissens nicht machen kann.

  • Jana Ulrich
    23.08.2018 - 11:24 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt.
    Ich wohne seit etwas mehr als 2 Jahren in meiner Wohnung und habe jetzt doch scheinbar ein Broblem mit meiner Hausverwaltung. Kurz zur Erklährung des Sachverhaltes. Ich habe mich schon vor Besichtigung der Wohnung telefonisch bei dem zuständigen Mitarbeiter informiert ob die Hundehaltung erlaubt sein.Ich erklärte, das der Hund um den es sich handelt bei meinem Exmann sei und gegebenenfalls wieder bei mir leben würde wenn er dies entlich zuließe. Mir wurde gesagt das dies kein Problem sei die mieter vor mit hätten auch Hunde gehalten und ich solle wenn es soweit ist einfach nochmal bescheid geben das das Tier jetzt da ist. Nun habe ich bei unterschreiben des Mietvertrages ja kein Tier angegeben da es ja nicht hier war und auch nicht fest stand ob ich es irgenwann bekomme. Ich habe nach 2 Jahren Kampf nun dank einem Anwalt mein Tier bekommen und es auch kurz schriftlich angemeldet. Die Antwort darauf war nicht sehr schön. Man könne der Haltung des Hundes nicht zustimmen. Begründung war das ich in der Selbstauskunft keinen Hund angegeben habe(Der ja auch nicht bei mir war) und bezüglich der Haltung im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen wurde.

    Diese besagt laut Klausel :
    “Die Haltung von Kleintieren, die üblicherweise in geschlossenen Behältnissen gehalten werden , bedarf keiner zustimmung. Für eine darüber hinausgehende Tierhaltung ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.Die Zustimmung kann aus wichtigem Grund wiederrufen werden.”.
    Der Damals zuständige Mitarbeiter weis von nichts mehr “oh Wunder”
    Es handelt sich um einen Labrador, einen ruhigen Vertretter seiner Rasse. Weitere Mieter im Haus sind die Wohnung neben mir die den Hund am liebsten dauernd miit Leckerchen beglücken würden.Zwei Büros ,wovon eins sagt wenn sie mich nicht mit ihr sehen würden wüssten sie nicht das ein Hund im Haus ist. Die anderen sehe ich leider nie.
    und die Bank die sich im Haus befindet. Von denen hat auch noch keiner was gesagt.Der Hund ist nun seit Ostern 2017 hier.
    Meine Frage nun : Ich habe um ein persöhnliches Gespräch mit der Hausverwaltung gebeten und nun entlich einen Termin. Mir gegenüber war man am Telefon nicht sehr freundlich und auf Nachfrage warum das Tier jetzt stört sagte man der Hausflur würde riechen. Was allerdings nicht stimmt!! Es konnte mir auch nicht genannt werden,wer sich den gestört fühlt. Wie sind meine Möglichkeiten für dieses Gespräch????? Ich würde die Wohnung ungern verliehren genau so wie ich mein Tier, das schon 9 Jahre ist, extrem auf mich bezogen und das ich zur Arbeit nutze, da ich Nebenberuflich als Hundetrainer arbeite, nicht abgeben werde. Ich gebe ja auch kein Kind weg,weil der Vermieter das möchte. Ich hoffe inständig das sie mir helfen können damit ich nicht völlig per plex aus diesem Gespräch heraus gehe und vieleicht besser darauf vorbereitet bin wie ich argumentieren kann.

    • Mietrecht.org
      24.08.2018 - 07:47 Antworten

      Hallo Jana,

      Ihre Schilderung bestätigt, dass Sie solche Vereinbarungen immer schriftlich festhalten sollten. Ansonsten unterliegt die Sache der üblichen Rechtsprechung – warum Hundehaltung erlaubt/verboten werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudi
    30.09.2019 - 16:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    die meisten Fragen in diesem Forum zur Haustierhaltung in Mietwohnungen werden ja augenscheinlich von Mietern gestellt, weshalb meine Frage hier eventuell etwas aus dem Rahmen fällt.

    Wir vermieten zum ersten Mal (es handelt sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit Terrasse und großem Garten) und ich suche eigentlich nur nach einer juristisch korrekten Formulierung die besagt, dass Haustiere ERLAUBT sind. Leider hab ich bisher nichts Entsprechendes gefunden?

    Oder sollte man lieber eine neutrale Formulierung verwenden und eine separate Erlaubnis erteilen?

    Bin etwas überfragt, weil sich die meisten Formulierungen immer auf die Absicherung der Einrichtungsgegenstände, Böden und durch Tier verursachte Schäden beziehen…

    Vielen Dank im Voraus,

    Claudi

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 08:27 Antworten

      Hallo Claudi,

      wenn Sie Haustiere erlauben wollen, dann lassen Sie die Verbotsklauseln einfach weg. Ich denke Sie kennen die Risiken, die damit einhergehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    09.12.2019 - 18:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir möchten gerne eine Wohnungskatze aufnehmen. In unserem Mietvertrag steht folgendes:

    “Die Haltung von Kleintieren ( Vögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen etc. ), welche in geschlosse- nen Behältnissen gehalten werden, ist gestattet. Die Haltung von Tieren, welche nicht in geschlossenen Behältnissen gehalten werden sowie von Hunden und Katzen, ist nicht erlaubt.”

    Ist das so tatsächlich rechtskräftig?
    Unsere Nachbarn haben einen Hund in der Wohnung. Kann man im Notfall damit argumentieren?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    Julia

  • Katrin
    13.02.2021 - 13:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe folgendes Problem.
    Lt. Mietvertrag muss ich die Erlaubnis haben für die Anschaffung eines Hundes. Meine Vermieterin würde mir dies gern erlauben, da es sich nur um einen kleinen Hund handelt, aber sie vermietet hier im Umkreis mehrere Wohnungen und hat sehr schlechte Erfahrungen mit der Erlaubnis zur Hundehaltung gemacht. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass sie, wenn sie es mir erlaubt auch allen andern erlauben muss, hat sie mir eine Absage erteilt.
    Meine Frage wäre nun, ob man eine Klausel treffen kann, wo sie nur ausschließlich mir die Erlaubnis erteilt und auch die andere Mieter dazu nichts entgegen bringen können.
    Gibt es hier rechtlich irgendwelche Möglichkeiten?
    Vielen Dank Katrin

    • Mietrecht.org
      17.02.2021 - 14:44 Antworten

      Hallo Katrin,

      mir kommt es so vor, als wenn Ihre Vermieterin sich der Frage diplomatisch entziehen möchte. Jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ute Dannert
    26.05.2022 - 20:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt, folgendes Problem! Meine einzige Mieterin, die mit mir und meinem Mann in einem kleinen Dreifamilienhaus wohnt,wobei die EG Wohnung auch von uns benutzt wird, hat seit ca einem 3/4 Jahr einen Freund, der voriges Jahr ein paarmal am Wochende zu Besuch zu ihr kam. Weihnachten waren mein Mann und ich für längere Zeit auf den Kanaren, wobei ich mit meiner Mieterin regelmäßig telefoniert habe. Bei unserer Rückkehr stellte ich zuerst fest,dass das Treppenhaus (Teppichboden)
    sehr verschmutzt war.Mieterin war bei ihrem Freund, der 200 km weg wohnt.
    Dann kam sie zurück, mit Freund, der sich im Dezember einen Welpen Collie zugelegt hat,der mittlerweile schon eine stattliche Größe hat.Wir hatten eine Unterhaltung in der sie mir erzählte, das sie und ihr Freund zeitlich sehr flexibel wären( Freund im Home Office). Das ganze stellt sich jetzt so dar:, seit Februar 1 Woche Freund mit Hund hier im Haus, die nächste Woche sie bei ihrem Freund usw.Ich habe ihr bei unserer Unterhaltung gesagt, dass sie selbstverständlich Besuch haben kann, aber keine dauerhafte Regelung Besuch mit Hund, außerdem hätte sie mich zuerst fragen müssen, so wie im Mietvertrag vereinbart. Sie meinte, der Hund gehört ihr nicht und wäre ja nur der Hund ihres Freundes.Wie gesagt, Besuch dürfte sie ja haben.Das Ganze geht jetzt schon 3 Monate, Ende offen. Hinzu kommt ,dass der Hund jetzt sein langes Haarfell verliert und die Haare im Treppenhaus herumfliegen ich reagiere allergisch darauf .Außerdem bellt er, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeigeht und auch auf dem Balkon.Der Welpe muss auch sehr oft Gassi gehen und dieses ständige Türenschlagen empfinden wir als Belästigung in dem kleinen Haus.Die Wohnung ist 50 qm groß und meines Erachtens zu klein für für 2 Erwachsene und einen großem Hund.Da die Mieterin seit 7 Jahren hier wohnt und ich bisher ein sehr gutes Verhätnis zu ihr hatte,weiß ich nicht wie ich mich verhalten soll.Ich möchte ihr ungern eine Abmahnung schicken,aber anders geht es wohl nicht ? Über eine Antwort ihrerseits würde ich mich freuen.Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      27.05.2022 - 13:13 Antworten

      Hallo Ute,

      danke für Ihren Beitrag. Rechtlich werden sie nichts unternehmen können. Besuch ist Besuch. Und wenn der Besuch einen Hund mitbringt dann ist es so. Die Sache wird in meinen Augen nicht gut ausgehen. Sie stört die Sachlage und in einem kleinen Haus würde ich als Vermieter ebenso Rücksichtnahme und verantwortungsbewusstes Verhalten erwarten wie Sie. Sämtliche Reaktionen ihrerseits werden das Verhältnis belasten. In aller Regel wird das erst wieder mit Auszug der Mieterin zu lösen sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • D.E.
    21.08.2022 - 03:14 Antworten

    Tierhaltung
    so steht es in meinen Mietvertarg
    1. Die Haltung von Haustieren bedarf der Erlaubnis des Vermieters.
    2. Der Vermieter wird die Erlaubnis regelmäßig erteilen, wenn Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern oder eine erteilte Erlaubnis nur aus wichtigem Grund widerrufen.
    3. Der Mieter bedarf zur Haltung von Kleintieren keiner Erlaubnis, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält.

    Auszug aus einer E.-Mail vom Vermieter
    Generell ist laut verwendetem Standard-Mietvertrag die Genehmigung der
    Hundehaltung durch den Vermieter in jedem Einzelfall erforderlich. Bei
    Ihrem Einzug haben wir die Haltung ihres jetzigen Hundes gestattet,
    woraus sich jedoch kein Anspruch auf Genehmigung für eine künftige
    Hundehaltung ableiten lässt.

    Beim meinen Einzug wurde mir die Haltung meines jetzigen Hundes (Dalmatiner 12 Jahre) gestattet. Kein Anspruch auf Genehmigung für eine künftige Hundehaltung.
    Möchte mir aber nach den Ableben meines jetzigen Hundes eine Deutsche Dogge zu legen dies wird mir nun vom Vermieter verweigert.
    Es wurden zwei Gründe genannt aufgrund dessen mir die Haltung eines neuen Hundes verweigert wird.

    1. Gründ
    Unser Korridor der gemeinsam genutzt wird sei zu klein für zwei Parteien. Er ist nicht mal 2m breit.
    2. Grund
    Angeblich stinkt es jetzt aufeinmal im gemeinsamen Korridor was von meinen Hund kommen soll.

    • Mietrecht.org
      21.08.2022 - 11:54 Antworten

      Hallo D.E.,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen. Wenn Sie die Begründung des Vermieters prüfen lassen möchten, würde ich eine rechtliche Beratung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcus
    18.01.2023 - 18:49 Antworten

    Schönen Guten Tag,

    ich hatte mir vor der Unterzeichnung meines Mietvertrags (für eine Mietwohnung, 2010) die mündliche Genehmigung (Makler war anwesend) für die Haltung von Katzen eingeholt. Diese Genehmigung wurde mit folgendem Wortlaut unter der Rubrik “Sonstige Vereinbarung” in den Mietvertrag eingetragen: “Tierhaltung laut vorheriger Absprache mit dem Vermieter ist erlaubt.(Katzen)”.

    Ich verstehe diesen Eintrag so das mir die Haltung einer Katze (oder im Rahmen sogar mehr) erlaubt ist, und ich nicht für jede “neue” Katze eine neue Genehmigung benötige. Die Formulierung “laut vorheriger Absprache mit dem Vermieter” bezieht sich (m.M.n.) ja auf die bereits erfolgte Absprache bei/vor der Unterzeichnung des Mietvertrags.

    Wie bewerten Sie das juristisch?

    Hintergründe der Frage:
    1,
    Mein Vermieter ist Mitte 2021 verstorben, da Haus befindet sich seitdem in einer Nachlassverwaltung und soll (demnächst) verkauft werden.

    2,
    Ich wollte mir kürzlich eine “neue” Katze aus einem Tierheim holen, hatte in der Vergangenheit unter Vorlage des Mietvertrages bereits 4 Katzen von dort bekommen. Nun möchten das Tierheim eine aktuelle Erlaubnis meines Vermieters und erkennen den oben genannten Wortlaut nicht als Erlaubnis an.

    Bin gespannt auf Ihre Antwort.
    Vielen Dank vorab und beste Grüße
    Marcus

    • Mietrecht.org
      19.01.2023 - 01:00 Antworten

      Hallo Marcus,

      ich kann Ihnen bei der Bewertung dieser nicht eindeutigen Formulierung leider nicht behilflich sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra Helmus
    25.01.2024 - 12:51 Antworten

    Guten Tag,
    wir wollen gerne einen Hund aus dem Tierheim. Mit der Selbstauskunft waren die Pfleger absolut zufrieden. Aber Sie lehnten ab, weil im Mitvertrag steht, dass die Haltung eine Hundes vorab einer Genehmigung bedürfe (Standartmietvertrag). Hinzugefügt steht im Mietvertrag: Anschaffung eines Hundes wird vorab genehmigt.
    Die Vermieter sind sehr schlecht zu erreichen, da sie immer unterwegs sind. Man kann also nicht nachfragen. Aus meinem Verständnis heraus ist aber die Haltung eines Hundes gestattet.
    Lieben Gruß

    • Mietrecht.org
      25.01.2024 - 17:57 Antworten

      Hallo Alexandra,

      ich kann Ihnen nur dringend raten, dass Sie schriftlich unter Fristsetzung beim Vermieter um Genehmigung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra Helmus
    25.01.2024 - 19:23 Antworten

    Herzlichen Dank für die Antwort :)

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