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Heizkostenabrechnung: Wann und wie werden Gradtagszahlen genutzt?

In so manch einer Nebenkostenabrechnung ist er schon aufgetaucht: der Begriff der Gradtagszahlen oder der Gradtagszahltabelle. Doch was steckt dahinter? Wann und wie spielen Gradtagszahlen denn eine Rolle und wie werden Sie genutzt?

Zum Verständnis, woher der Begriff der Gradtagszahlen kommt ist schon ein Blick in die Richtlinie VDI 2067 ausreichend, denn dort werden verschiedene standardisierte Berechnungen der Wirtschaftlichkeit von gebäudetechnischen Anlagen (GTA) aufgezeigt und die Gradtagszahl ist ein wichtiger Nenner in eben solchen.

Die Gradtagszahl, auch GTZ abgekürzt, dient als Maßeinheit für den Wärmebedarf eines Gebäudes in der Heizperiode und wird daher zur Messung des Zusammenhangs zwischen der gewünschten Raumtemperatur und der durchschnittlichen Außenlufttemperatur herangezogen. So können zum Beispiel Temperaturschwankungen und sogar ein Temperaturabfall bei der Heizungsanlage bestimmt werden.

Im nachfolgenden Artikel wird erklärt, was Sie als Mieter und Vermieter zu dem Thema Gradtagszahlen wissen sollten und wie Sie eine Gradtagszahltabelle nutzen.

I. Berechnung der Gradtagszahl

Die Berechnung der Gradtagszahl erfolgt nach unterschiedlichen Methoden, je nach dem zu welchem Zweck die Gradtagszahl benötigt wird und ist regelmäßig die Summe aus einem angenommenen GTZ-Sockelbetrag von 2 und der Differenz aus der durchschnittlichen Rauminnentemperatur von 20°C und der jeweiligen durchschnittlichen Tagesaußentemperatur.

Die Details der unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind für die Mietparteien in der Regel uninteressant, da bei den mietrechtlich relevanten Gradtagszahlberechnungen die sogenannte Gradtagszahltabelle (s.u.) herangezogen wird.

II. Wann ist die Gradtagszahl im Mietrecht entscheidend?

Die Gradtagszahl ist im Mietrecht immer dann entscheidend, wenn ein bestimmter Heizbedarf beziehungsweise eine bestimmte Heizleistung festgestellt werden soll.

So zum Beispiel bei:

  • einem Mieterwechsel in dem laufenden Abrechnungszeitraum ist es grundsätzlich schwierig die genau angefallenen Heizkosten des einen und des anderen Mieters zu berechnen. Um hier eine Abrechnungsgerechtigkeit bei der Kostenaufteilung zu gewährleisten ist es i in § 9b Abs. 2 HeizkostenV vorgeschrieben, das ein Teil der Heizkosten (der verbrauchsunabhängige Teil / auch als Grundkosten in der Heizkostenabrechnung bezeichnet) immer nach der sogenannten Gradtagszahltabelle auf die anteilige Mietzeit umgerechnet werden. Dies wird auch die Gradtagszahlmethode genannt. Für die Umrechnung nach der Gradtagszahltabelle teilt man den tatsächlichen Heizkostenverbrauch für die zwölf Monate des Abrechnungszeitraums durch 1000 Gradtagszahlen. Das Ergebnis wird im Anschluss mit der Summe der Gradtagszahlen für den Mietzeitraum multipliziert. Ein Beispiel zu dieser Berechnungsmethode finden Sie unter IV.
  • Mietminderungen wegen einem Heizungsausfall. Die Minderungsquote bei einer Heizminderleistung oder einem Heizungsausfall pro Monat und Tag kann unter Berücksichtigung der Gradtagszahltabelle bestimmt werden; Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 536 BGB, Rn. 292. Dies ergibt sich daraus, dass die Gradtagszahltabelle die Verteilung der Heizleistung in den einzelnen Monaten darstellt und sich somit im Umkehrschluss auch bei einem Heizungsausfall der Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung in einzelnen Monaten verhältnismäßig feststellen lässt (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 19. November 2013, Az.: 425 C 5019/12)

III. Wie erfolgt die Nutzung der Gradtagszahltabelle 2016

Die Gradtagzahltabelle wurde aus durchschnittlichen Grad-Tags-zahlwerten (aus ganz Deutschland) ermittelt und gibt anteilig den Heizbedarf nach GTZ, in den einzelnen Monaten und Tagen wieder. Die Summe der Anteile ergibt 1000 Gradtagszahlen für zwölf Monate. Zu finden ist Sie in der DIN- Norm DIN 4713-5.

 

MonatGTZ-Anteile des Heizbedarfs pro MonatGTZ-Anteile des Heizbedarfs pro Tag
Januar170 Anteile170/31 = 5,48
Februar150 Anteile150/28 = 5,35
150/29 = 5,17
März130 Anteile130/31 = 4,19
April80 Anteile80/30 = 2,66
Mai40 Anteile40/31 = 1,29
Juni, Juli und August zusammen40 Anteile40/92 = 0,43
September30 Anteile30/30 = 1,00
Oktober80 Anteile80/31 = 2,58
November120 Anteile120/30 = 4,00
Dezember160 Anteile160/31 = 5,16

IV. Beispiel: Umrechnung der Kostenlast nach der Gradtagszahltabelle bei Mieterwechsel

Bei einem unterstellten Abrechnungszeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 in einer Mietwohnung erfolgt zum 01.11. 2015 ein Mieterwechsel.

Mieter A bewohnte die Mietwohnung im Jahr 2015 somit vom 01.01-31.10. des Abrechnungszeitraums.

Mieter B bewohnte die Mietwohnung im Jahr 2015 somit vom 1.11.- 31.12. des Abrechnungszeitraums.

Bei einem Heizkostenverbrauch in Höhe von insgesamt 300,00 € für 2015 ergibt sich daher folgende Kostenverteilung aufgrund des Nutzerwechsels:

300,00 Euro : 1000 = 0,3 Euro

Mieter A Januar bis Oktober gibt= 720 Anteile x 0.3 = 216, 00 €

170 Anteile (Januar)
150 Anteile (Februar)
130 Anteile (März)
80 Anteile (April)
40 Anteile (Mai)
40 Anteile (Juni, Juli, August)
30 Anteile (September)
80 Anteile (Oktober)
Gesamt= 720 Anteile 

Mieter B von November bis Dezember= 280 Anteile x 0,3= 84,00

120 Anteile (November)
160 Anteile (Dezember)
Gesamt = 280 Anteile

Im Ergebnis hat Mieter A 216,00 € und Mieter B 84,00 € von den insgesamt angefallenen Kosten in Höhe von 300,00 € zu bezahlen.

31 Antworten auf "Heizkostenabrechnung: Wann und wie werden Gradtagszahlen genutzt?"

  • Hans-Dieter Feischen
    01.08.2016 - 17:45 Antworten

    Ein Winter kann im Schnitt sehr warm sein und ein Sommer kann recht viele kühle Tage haben, sodass geheizt werden muss. In solchen Fällen ist eine Gradtagtabelle ungenau. Im Zeichen des Klimawandels dürfte diese Abrechnungsmethode nicht mehr zulässig sein. Es müsse das Recht geschaffen werden, Monatsendwerte zu ermitteln. Nicht nur für Heizung, sondern auch für Wasser. Nur so kann ich auch Mieter von ihren Kosten überzeugen. Aber wer traut sich denn schon daran, etwas zu verändern. Hauptsache die Gebühren fliessen. Egal, wie sie entstehen.
    Mit freundlichen Grüssen

  • Christian D.
    08.11.2017 - 21:52 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren
    sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihren unterstützenden o. a. Beitrag.
    Bitte gestatten Sie mir folgende Fragen:

    Das BGH-Urteil v. 16.11.2005 – VIII ZR 373/04 sieht vor:
    ‘Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.’

    Wie würde die Berechnung für eine Wohnung aussehen, die sich in einem Mehrfamilienhaus (5 Parteien) befindet, in der das alte Messgerät ausgefallen ist und nur z.B. für die Monate Nov und Dez Werte vorliegen?

    Könnte man es sich so einfach machen, das man für die zwei Monate den Verbrauchswert abliest, durch die Summe GTZ der Monate Nov und Dez teilt und dann mit 1000 multipliziert
    (x MWh : 280 * 1000=geschätzter Jahresverbrauch)?

    Würde mich freuen, wenn ich eine Antwort bekommen würde; hierfür im Voraus meinen Dank.

    MfG Christian D.

  • Heike Otto
    26.10.2018 - 10:21 Antworten

    In meinem Feriendomizil in Norddeutschland wird in GTZ abgerechnet. In den Kalten Monaten bin ich nicht vor Ort und habe die Heizung auf Frostsicherung gestellt. Mir werden aber hohe GTZ vo 160 in den Wintermonaten berechnet. Was kann ich machen?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.
    M.f.G. Heike O:

    • Mietrecht.org
      26.10.2018 - 10:24 Antworten

      Hallo Heike,

      ich würde versuchen herauszufinden, warum Ihrem Eigentümergemeinschaft so abrechnet. Gibt es keine Verbrauchserfassung?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kristof P.
    07.12.2018 - 19:37 Antworten

    Guten Tag,

    uns stellt sich die Frage, ob auch verbrauchsunabhängige Posten in der Nebenkostenabrechnung (z.B. Versicherung oder Grundsteuer) mittels Gradtagszahlen umgelegt werden dürfen?

    Vielen Dank und mfG
    Kristof P.

  • Sven Oppel
    19.02.2020 - 20:23 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin im Mai 2018 in meine Wohnung gezogen und stelle jetzt fest, dass bei meiner BK Abrechnung 2018 die Gradtagszahlen – Tabelle nicht angewandt wurde, was für mich einen Nachteil in der Berechnung von 75 EUR darstellt.
    Kann ich der gerechten Abrechnung halber, auf die Abrechnung per Gradtagszahlen Tabelle bestehen ?

    Danke vorab.

    MfG.
    Sven O.

    • Mietrecht.org
      20.02.2020 - 16:09 Antworten

      Hallo Sven,

      auf welcher Grundlage wurde denn abgerechnet?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sven Oppel
        24.02.2020 - 21:17 Antworten

        Hallo Dennis,

        bei der Berechnung der Heizkosten wurden wie üblich 50% nach dem abgelesenen Verbrauch und 50% nach der Fläche abgerechnet.
        Aber bei der Abrechnung nach Fläche wurden die 244 Kalendertage (von Mai bis Dezember) genommen ohne die übliche Gradtagszahlen- Tabelle zu nutzen.
        Wodurch für mich eine höhere Rechnung entsteht.

        Danke vorab.
        Gruß Sven

        • Mietrecht.org
          25.02.2020 - 19:18 Antworten

          Hallo Sven,

          dann würde ich erstmal darauf hinweisen, dass nach HeizkostenVO nach Gradtagszahlen abgerechnet hätte werden müssen und erfragen, warum das nicht erfolgt ist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Sara
        05.06.2021 - 17:47 Antworten

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        Ich hätte auch gerne eine Frage. Mein Vermieter hat gewechselt und ich habe eine Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2020-31.08.2020 bekommen, leider wurde diese von Gradtagszahlen nicht gezählt. Sowohl Vermieter neu als auch alt machen getrennte Zählung.

        ist es richtig?

  • Christa Regina Fattler
    04.02.2022 - 06:32 Antworten

    Christa R.
    04.02.2021

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    darf ich zwei Fragen an Sie richten:

    ist es zulässig, dass bei einem Mieterwechsel in einem 6-Familienhaus während
    des Jahres dann für alle Mietparteien die Abrechnung über Gradzahlen erfolgt und

    ist es zulässig, das bei einem Tausch der Wärmezähler (keine Verdunstungszähler)
    innerhalb des Jahres die Heizkosten für alle Mieter über Gradzahlen berechnet
    werden.
    Wir hatten dies zuvor nie und stellen jetzt eine gravierende Erhöhung der Kosten
    fest
    Vielen Dank
    Grüße
    Regina

    • Mietrecht.org
      04.02.2022 - 09:45 Antworten

      Hallo Regina,

      ein Mieterwechsel hat keinen Einfluss auf die verbrauchsabhängige Abrechnung. Hier werden einfach die Zählerstände erfasst und die Kosten dann zwischen den beiden betroffenen Mietern verteilt.

      Auch ein Austausch von Wärmemengenzählern ist kein Grund mit Gradtagszahlen zu arbeiten. Es werden einfach die Zählerstände vom alten und vom neuen Messgerät erfasst und in der Abrechnung einbezogen. Anders kann es aussehen, wenn der Vermieter aus irgendwelchen Gründen versäumt hat die Zählerstände korrekt zu erfassen. Bedenken Sie bitte, dass ihnen dann gegebenenfalls ein Kürzungsrecht für die Heizkosten zusteht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang
    06.04.2022 - 16:02 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    anhand Ihrer Antwort vom 04.02.2022 stellt sich mir die Frage ob die Abrechnungsform nach Gradtagszahlen bei einem Tausch von Heizkostenverteilern zulässig ist.
    Zusätzlich wundere ich mich in meiner Nebenkostenabrechnung über die Berechnung der Gradtagszahlen. Der Abrechnungszeitraum beläuft sich vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021. Die HKV wurden am 11.02.2021 getauscht. In der Nebenkostenabrechnung erfolgt die Abrechnung über diesen Zeitraum mittels Unterscheidung von zwei Nutzergruppen. Hierbei wird die Gesamtwohnfläche des Mehrfamilienhauses unter Berücksichtigung der Gradtagszahlen zu zwei virtuellen Wohnflächen geteilt und anhand des Anteils meiner Wohnfläche am Gesamten Wohnraum die Grundkosten ermittelt.

    Für die Nutzergruppe 1 (alte HKV) werden 583 Gradtage angenommen.
    Für die Nutzergruppe 2 (neue HKV) werden 417 Gradtage angenommen.
    Bei Berücksichtigung der Gradtage im Januar und Februar komme ich auf 228,85 Gradtage der Nutzergruppe 1.

    Der Ablesezeitraum vor dem Tausch der HKV belief sich bisher immer von Anfang Februar bis Anfang Februar des darauffolgenden Jahres. Durch die neuen HKV mittels Funk und Speicher Funktion sind Ablesezeitraum und Abrechnungszeitraum nun identisch.

    Ist meine Annahme der Gradtage so korrekt oder sind durch die Anpassung des Ablesezeitraums die 583 Gradtage der NG 1 richtig?

    mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      06.04.2022 - 17:34 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann mich hier per Kommentar leider nicht so tief in die Heizkostenabrechnung einarbeiten wie Sie. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie die Abrechnung rechtlich prüfen lassen oder Ihrer Hausverwaltung Ihre Fragen zusenden und erstmal abwarten. Tut mir leid, dass ich Ihnen hier nicht besser helfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hollermann, Helga
    08.08.2022 - 10:44 Antworten

    Hallo,
    Ich bin im Juni 21 in eine Mietwohnung gezogen , die schon
    seit Januar leer stand.
    Nun wurden mir gradtage berechnet von Januar bis Mai.
    Es kann ja eigentlich nicht mein Problem sein, wenn die Wohnung
    nicht vermietet war.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      08.08.2022 - 12:51 Antworten

      Hallo Helga,

      nach Gradtagszahlen wird abgerechnet, wenn z.B. die Ablehnung verpasst wurde oder die Zähler defekt sind. Leerstand oder Vermietung hat damit nichts zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    14.09.2022 - 08:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Energielieferant wird ab dem 01.10.2022 den Gaspreis aufgrund der gesetzlichen Zuschläge um ca. 3 Ct erhöhen. Macht es Sinn, den Zählerstand zum 30.09.2022 abzulesen und zu übermitteln und so eine scharfe Abgrenzung zu erreichen? Die Alternative ist ja, den Verbrauch über das Jahr mithilfe der Gradtagstabelle vom Anbieter ermitteln zu lassen und somit eine Schätzung vor bzw. nach Preiserhöhung zuzulassen. Fährt man damit schlechter? Oder ist das in der Regel egal und der Unterschied nur marginal?
    Lieben Dank für Ihre Antwort
    Mit freundlichem Gruß

    • Mietrecht.org
      14.09.2022 - 17:11 Antworten

      Hallo Christian,

      Zwischenabgesungen machen zu diesen Zeiten immer Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Lerch
    09.12.2022 - 10:27 Antworten

    Hallo, muss man die Grundkosten auch nach Gradtagzahlen abrechnen?

  • Dieter Glaser
    26.02.2023 - 21:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Sohn hat diese Woche seine Nebenkostenabrechnung bekommen.
    In dieser werden die Heizkosten nach der Gradtagszahlentabelle abgerechnet.
    Dabei wird ein gesamtes EG als Berechnungsgrundlage für die in diesem EG entstandenen Heizkosten genommen (220 qm), seine Wohnung ist aber nur 30 qm groß.
    Berechnung u, Verteilung der Kosten:
    4892€ (Gesamtkosten) : 222 qm (Gesamtheizfläche) x 30 qm (Ihre Heizfläche) = 661€
    661€ : 1000 (Gradtagszahlen) x 736 = Ihr Anteil 486€
    Er hat zwei Heizkörper in der Wohnung, die beide keinen Heizkostenverteiler haben.
    Das kann doch keine gerechte Berechnung sein?
    Wenn die anderen Mietparteien heizen ohne Ende, schlägt sich das doch auch auf die Zahlungen meines Sohnes aus, selbst wenn er sehr sparsam heizen würde?
    Oder sehe ich das falsch?

    Vielen Dank für Ihre Rückantwort
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      27.02.2023 - 08:20 Antworten

      Hallo Dieter,

      danke für Ihren Beitrag. Das sehen Sie absolut richtig. Der Vermieter muss in der Regel nach Heizkostenverordnung abrechnen. Also verbrauchsabhängig. Wenn das nicht möglich ist, muss anderweitig abgerechnet werden. Hier nach Gradtagszahlen. Das ist nicht unüblich, aber natürlich nicht so fair wie nach Heizkostenabrechnung. Recherchieren Sie nach dem 15-prozentigen Kürzungsrecht, bei nicht verbrauchsabhängige Abrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tobias
    02.06.2023 - 09:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    das letzte Jahr ist sicherlich ein Spezialfall in vielen Punkten. Wir sind mitte des Jahres aus unserer alten Wohnung ausgezogen. In der Abrechnung findet das für den Grundpreis auch Berücksichtigung mit den Gradtagen.
    Uns liegt die Original Rechnung der Stadtwerke für das gesamte Haus vor, in der Quartalsweise die unterschiedlichen Engergiepreise ersichtlich sind.
    Nun sticht da besonders Q4 mit den drastisch gestiegenen Energiepreisen hervor.

    Eigentlich dachten wir, wir wären den Hohenenergiepreisen rechtzeitig entflohen, aber die Einheitspreise für Grundkosten und individuelle Verbrauchskosten berechnen sich über den gesamtjahres Schnitt.
    Der dann mit Gradtagen/Promille für die Grundkosten und den eigenen einheiten für die Verbrauchskosten multipliziert wird.

    Da die Energiepreise i Q4 dermaßen gestiegen sind, zahlen wir nun indirekt über den Schnitt tatsächlich die Heiz und Warmwasserkosten der verbleibenden Mieter und Nachmieter mit.
    Grobüberschlagen macht das sogar weit über 300 Euro aus.

    Mein Bauchgefühl sagt mir da ist nichts zu machen, aber ich dachte ich frage mal, ob es hier vielleicht doch noch etwas zu retten gibt.

    Viele Grüße
    Tobias

    • Mietrecht.org
      02.06.2023 - 20:22 Antworten

      Hallo Tobias,

      diese besondere und vielleicht einmalige Situation wurde in den Kommentaren auf Mietrecht.org schon öfters ausgegriffen. Und ich sehe es ähnlich wie Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tobias
        08.06.2023 - 11:14 Antworten

        Danke für die schnelle Antwort. Insgesamt vielen Dank für die vielen Antworten hier auf Mietrecht!
        Das ist wirklich eine hevorragende Seite.
        Tobias

        • Mietrecht.org
          08.06.2023 - 14:12 Antworten

          Hallo Tobias,

          danke für Ihr Lob.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christian S.
    17.04.2024 - 15:15 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für den Beitrag!

    Ich habe noch einmal eine konkrete Frage zum Gradtagzahl-Verfahren.

    In Gasvertrag unserer Vermieter ist für die Zentralheizung eine quartalsweise Anpassung der Gaspreise nach Börsenwerten fixiert. Dadurch haben sich die Preise von Q1 auf Q4 in 2022 verdreifacht. Es gibt jedoch nur eine jährliche Ablesung und keine quartalsweise wodurch das Gradtagzahl-Verfahren angewandt wurde. Ist dieses Vorgehen angesichts dieser Preissprünge zulässig oder muss der Vermieter auch eine quartalsweise Ablesung (ob manuel oder digital) gewährleisten, wenn er solche Verträge abschließt? Bestünde in diesem Fall das 15%ige Kürzungsrecht für uns?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      17.04.2024 - 21:34 Antworten

      Hallo Christian,

      eine sehr spezielle Frage, bei der ich Ihnen leider nicht helfen kann. Das Kürzunsgrecht bezieht sich vor allem darauf, wenn innerhalb der Wohnung nicht abgelesen werden kann. Die Gesamtkosten also nicht korrekt verteilt werden können. Bei Ihnen stehen zumindest die Gesamtkosten fest.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christian S.
        14.05.2024 - 10:29 Antworten

        Lieber Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort. Was würden Sie uns denn raten in diesem Fall? Offenbar gibt es dazu keine Rechtsprechung.

        Ich finde es schräg, dass man auf der einen Seite quartalsmäßige Preise veranschlagt, die sich an der Börse orientieren und auf der anderen Seite dann den Verbrauch schätzt. Die Schätzung je nachdem, wann wie viel Gas verbraucht wurde macht ja bei Preissprüngen in dieser Größenordnung sehr viel aus (Verdreifachung). Das Jahr 2022 ist ja auch geprägt von geänderten Verbrauchsverhalten, Erst nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine haben die Leute ja effektiv eingespart. Das Heizverhalten hat sich also zu vergangenen Gradtabellen verändert.

        Schöne Grüße,

        • Mietrecht.org
          14.05.2024 - 11:43 Antworten

          Hallo Christian,

          ich frage mich, wie die Gaskosten ohne Zwischenablesung durch den Versorger abgerechnet werden? Ich kann mir die regelmäßig Anpassung gut bei einem Tagesaktuellen digitalen Zäher vorstellen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Christian S.
            14.05.2024 - 14:49

            Lieber Herr Hundt,

            die werden laut der zugrunde liegenden Rechnung des Energieversorgers (die Rechnung liegt uns vor) errechnet und somit nicht abgelesen oder übermittelt.

            In der Erklärung der Rechnung steht am Ende folgendes:
            “Modifiziertes Gradtagzahl-Verfahren
            Liegen für die Ermittlung des Erdgas-Verbrauchs keine abgelesenen Messwerte vor, wird der Verbrauch auf Basis des sog. „modifizierten Gradtagzahl-Verfahrens“ errechnet.”

            Schöne Grüße

          • Mietrecht.org
            14.05.2024 - 15:22

            Danke für die Erklärung. Ich würde abschließend vorschlagen, dass Sie Ihre Argumente beim Vermieter vorbringen und ggf. eine einvernehmliche Lösung finden.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

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