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Vorlage: Kündigung eines möblierten Zimmers

Mieten Studenten oder Auszubildende ein Zimmer in Uni Nähe bzw. Nähe zum Ausbildungsort, ist das Mietverhältnis oft nur von vorübergehender Natur. Eine Kündigung sollte dann schnell und problemlos möglich sein.  Die kürzeste Kündigungsfrist von knapp zwei Wochen hat die Kündigung eines möblierten Zimmers in der Wohnung oder dem Haus des Vermieters nach § 573 c Abs. 3 BGB. Stellt sich nur die Frage, wie man die Kündigung eines möblierten Zimmers formuliert? Gibt es bei der Kündigung eines möblierten Zimmers eine bestimmte Form zu beachten?

Mieter und Vermieter bekommen hier eine Vorlage für die Kündigung eines möblierten Zimmers nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 573 c BGB.

I. Gibt es eine vereinfachte Kündigung bei einem möblierten Zimmer?

Mieter können ein möbliertes Zimmer jederzeit zum 15. des Monats kündigen. Stimmt das?! Nicht immer. Nur wenn die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 573 c BGB vorliegen: Das heißt, das Zimmer befindet sich im Wohnbereich des Vermieters und ist als sog. Einliegerwohnung zu qualifizieren. Das Zimmer ist von dem Vermieter „überwiegend“ auszustatten (muss also möbliert) sein. Von möbliert spricht man, wenn der Vermieter das vermietete Zimmer mit Einrichtungsgegenständen, wie z.B. einem Bett, Schrank, Schreibtisch, Tischen und Stühlen ausstattet. Außerdem darf das Zimmer nicht der dauerhafte „Familienwohnsitz“ des Mieters und dessen Familie bzw. Lebenspartner sein. Dann greift das besondere Kündigungsrecht für ein möbliertes Zimmer. Anderenfalls gelten die allgemeinen Kündigungsregelungen.

Mehr dazu lesen Sie hier: Ab wann gilt eine Wohnung als möbliert? und Möblierter Wohnraum: Kündigungsrecht und Kündigungsfrist

II. Muster: Vermieter Kündigung eines möblierten Zimmers

Hier bekommen Vermieter eine kostenlose Vorlage für die Kündigung eines möblierten Zimmers nach § 573 c Abs. 3 BGB.

Muster Kündigung möbliertes Zimmer § 573 c Abs. 3 BGB*

*Hinweise zur Formulierung sind in Klammern gesetzt.

 (…) (– Absender –)

(…)(– Ort, Datum –)

An (…)(– Anschrift der/des Mieter/s –) 

Kündigung des Mietvertrages nach § 573 c Abs. 3 BGB

Sehr geehrter Herr / Frau (…)(– Mieter –)

hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag vom (…) über das möblierte Zimmer (…)  (– genaue Bezeichnung z.B. im ersten Stock meines Hauses etc. –) in (…)(– Adresse mit Straße und Ort angeben –) zum Monatsende, den (…).

Ich bitte Sie daher, das Zimmer am (…) in vertragsgemäßem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

(…)

(– Unterschrift Vermieter –)

……………………………..

(– Achtung: Bewohnt der Mieter das möbliert vermietete Zimmer dauerhaft mit seiner Familie bzw. einem Lebenspartner, kann er sich auf Mieterschutzvorschriften berufen: Das bedeutet, die Kündigung muss dann mit einer berechtigten Vermieterinteresse begründet sein und mit einer Widerspruchsbelehrung erfolgen; wie das geht steht z.B. in diesem Muster: Kündigung: Vorlage § 573a BGB / Vermieter wohnt im Zweifamilienhaus –)

III. Muster: Mieter Kündigung eines möblierten Zimmers

Hier bekommen Vermieter eine kostenlose Vorlage für die Kündigung eines möblierten Zimmers nach § 573 c Abs. 3 BGB.

Muster Kündigung möbliertes Zimmer § 573 c Abs. 3 BGB*

*Hinweise zur Formulierung sind in Klammern gesetzt.

(…) (– Absender –)

(…)(– Ort, Datum –)

An (…)(– Anschrift des Vermieters –)

Kündigung des Mietvertrages nach § 573 c Abs. 3 BGB

Sehr geehrte/ r  Frau/Herr (…) (Vermieter –),

Ich kündige den Mietvertrag vom (…)(– Datum Mietvertragsabschluss –) zum Monatsende den (…)(–Kündigungstermin kann immer bereits das aktuelle Monatsende genannt werden, wenn die Kündigung bis jeweils zum15. zugeht –).

Mit freundlichen Grüßen

(…)

(— Unterschrift Mieter —)

19 Antworten auf "Vorlage: Kündigung eines möblierten Zimmers"

  • Joachim F. Schelb
    09.08.2022 - 10:26 Antworten

    Aus Ihrem Ratschlag geht leider nicht hervor, wie man einen Untermieter dann dazu zwingen kann, dass er wegzieht.

    Ich habe hier einen Fall, wo mehrere, sehr aggressive Untermieter, schon seit fast 2 Jahren keine Miete und keine Nebenkosten mehr bezahlt haben und auch ständig “Freunde” beherbergen, die Drogen konsumieren.

    Eine Räumungsklage in 2 Wochen durchzuziehen ist eine totale Illusion. Kann man diese Leute wegen Hausfriedensbruch anzeigen, damit sie dann von der Polizei rausgeschmissen werden?

  • Karin
    10.02.2023 - 23:09 Antworten

    mein Mann hat ein möbliertes WG-Zimmer an die Mutter der eigentlichen Mieterin (damals noch nicht ganz 18) vermietet, jetzt schickt mir (ich bin nicht Vermieterin, sondern mein Mann) die Tochter, (inzwischen volljährig) die den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, eine Kündigung.
    Ist die Kündigung rechtskräftig ?
    Eigentlich müsste doch die Mutter bei meinem Mann kündigen?

    • Mietrecht.org
      11.02.2023 - 08:05 Antworten

      Hallo Karin,

      kündigen können nur Vertragspartner. Die Kündig muss von Mieter an den Vermieter gehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Larissa
    05.04.2023 - 15:34 Antworten

    Hallo,
    kann ich als Mieterin das WG Zimmer frühzeitig bis zum 15. April kündigen, wenn im Mietvertrag drin steht, der Vertrag beginnt mit dem… und endet mit dem…(befristet)?

    Die Situation, ich bin in eine Horror WG eingezogen, wo die Vermieterin mit uns lebt. Zimmer ist möbliert.
    Der Vertrag geht vom 01.03.2023 – 31.05.2023
    Nun will ich gerne von § 573 c Abs. 3 BGB Gebrauch machen und vor dem 15. April zum 30. April kündigen.

    Geht das?

    Liebe Grüße
    und Danke!!!!

  • Sophie Meinz
    04.10.2023 - 20:01 Antworten

    Guten Tag,

    ich vermiete ein Zimmer in meiner Eigentumswohnung, in der ich auch selber lebe. Die Mieterin ist schwierig und ich war so freundlich (und dumm), ihr zu sagen, dass sie ausziehen soll. In dem Gespräch, haben wir vereinbart, dass sie so bald wie möglich eine neue Wohnung sucht und nur bis zu dem Tag Miete zahlt, bis zu dem sie hier wohnt. Danach habe ich eine Kündigungsvereinbarung geschrieben und sie weigert sich nun, diese zu unterschreiben. Im Mietvertrag haben wir eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Wenn ich nun eine ordentlich Kündigung per Einschreiben schicke, muss ich diese drei Monate einhalten.

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Sophie

    • Mietrecht.org
      06.10.2023 - 08:36 Antworten

      Hallo Sophie,

      Sie sind m.E. an die Kündigungsfrist gebunden und eine vorzeitige Beendigung ist nur einvernehmlich möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Corina-Ana Rusu
    03.11.2023 - 12:54 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich bin Untermieterin, eine möblierte Wohnung, die “geteilt” wird, es gibt einen Abstellraum im Haus, wo die Vermieterin Sachen lagert.
    Allerdings habe ich etwas Fragwürdiges im Untermietvertrag entdeckt, obwohl ich im Dachgeschoss wohne, war der 2. Stock in Vetrag angegeben – wo die Vermieterin tatsächlich wohnt, sie sagte, das gehört dazu, was schwer zu glauben ist. Könnte dies den Vertrag unwirksam machen?
    Da ich ab Mitte Dezember aus DE wegziehe, möchte ich meinen Untermietvertrag kündigen, die Kündigungsfrist beträgt laut Vertrag 3 Monate, leider nicht 2 Wochen wie üblich:( Ich würde es vorziehen, für Januar nicht zu zahlen, da die Wohnung ab Mitte Dezember leer stehen wird. Auf jeden Fall will sie mindestens die Hälfte der Miete oder sie muss sich einen anderen Mieter suchen. Muss ich das in das ordentliche Kündigungsschreiben aufnehmen?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, da ich nicht genau weiß, wie ich vorgehen soll.
    Vielen Dank im Voraus!

    • Mietrecht.org
      05.11.2023 - 15:59 Antworten

      Hallo Corina-Ana,

      im Zweifel sollten Sie Klauseln im Mietvertrag und die Kündigungsmöglichkeit rechtlich prüfen lassen. Ich würde immer eine einvernehmliche Lösung mit der Vermieterin suchen und hilfsweise bereits mit der vereinbarten Frist kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zarah
    18.12.2023 - 12:46 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für die Informationen im Text. Ich habe dazu einige Fragen da unsere Situation sehr kompliziert ist.

    Mein Freund und ich haben ein möbliertes Zimmer gemietet (unbefristet). Wir haben aber keinen Mietvertrag, da unser Hauptmieter (der auch in der Wohnung Wohnt) eigentlich ein guter Freund war. Wir haben aber einen schriftlichen Nachweis über einen Whatsappverlauf, dass das Zimmer möbliert vermietet wurde. Ein paar von den Möbeln haben wir aber im Keller gelagert.

    Kann ich in dieser Situation trotzdem gebrauch von der genannten Kündigungsfrist machen?

    Ich denke nicht, dass es von Relevanz ist aber volgendes ist noch zu wissen: unser Hauptmieter ( unser ehemaliger Befreudeter) ist selber Untermieter. Er mietet aber die ganze Wohnung vom eigentliche Hauptmieter.

    P.S.: Dieser “Freund” macht uns das leben unmöglich und wir können nicht anders als hier ausziehen. Wir haben aber gelernt immer Mietverträge ab zu schliesen… Kann ich jedem nur empfehlen.

  • Micha
    14.01.2024 - 13:06 Antworten

    Hallo,
    zunächst vielen Dank für die Infos in dem Artikel und das hilfreiche Muster!

    Ich (Hauptmieter) vermiete 1 vollausgestattetes Zimmer (inkl. Bettzeug, Handtücher etc.) in der von mir bewohnten Wohnung. Benannte Mietsache: “Ein möbliertes Zimmer”. Überschrift des Vertrags “Zeitmietvertrag zur Untermiete eines möblierten Zimmers”.
    Weitere Modalitäten: “Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2024 und endet am 31.05.2024. Der Mietvertrag läuft nur zum vorübergehenden Gebrauch der Mieträume und endet daher zum oben angegeben Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.” Der letzte Satz wurde handschriftlich hinzugefügt vor Vertragsunterzeichnung auf mehrfache Bitte des Untermieters.

    Der Mieterverein sagte, es könne nicht als Zeitmietvertrag gewertet werden, es liege kein Kündigungsausschluss vor, es gelte die 14-tägige Kündigungsfrist aufgrund der benannten Kündigungsfrist + möbliert in meiner Wohnung. Eine andere Rechtsberatung sagte, Kündigungsausschluss sei unwirksam, aber es gelte die angegebene einmonatige Kündigungsfrist und die am 11.01. übergebene Kündigung wird zum 11.02. wirksam. Was ist richtig? Zu wann kann ich dem Untermieter kündigen? (gekündigt wurde sicherheitshalber “zum 31.01.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.”)

    Vielleicht sprengt das den Rahmen. Aber ich bin mir sicher, die Beantwortung würde vielen helfen und die Situation gibt es so recht häufig.

    Haben Sie vielen Dank!
    Viele Grüße

    P.S. Der Untermieter hält sich nicht an Absprachen und hat mich beleidigt. Vielleicht geht da was?

      • Micha
        15.01.2024 - 13:18 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich hoffte natürlich auf ein “Antwort A ist richtig” oder ein “Nein, beides total falsch” ;) Meine Anwältin ist momentan leider nicht verfügbar, weshalb ich mir über diesen Weg und telefonische Rechtsberatungen weiterhelfen muss.
        Ich werde also Ihren Rat für eine Kündigungsprüfung befolgen und eine Drittmeinung einholen, was aber etwas dauern wird.
        Da heute der 15. ist, könnten sie mir zumindest sagen, ob ich die Kündigung richtige formuliert habe?
        Vielen Dank & beste Grüße

  • Angelika Andres
    31.01.2024 - 15:39 Antworten

    Hallo und schönen guten Tag,
    müsste es nicht Wohnraum statt möbliertes Zimmer heißen nach § 573c BGB?
    Als Hauptmieter und Vermieterin habe ich meine Wohnung mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet und zwar mehr als die Hälfte, die für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände meine Mitbewohnerin mitbenutzen kann, wie Möbel, Spüle, Herd, Gardinen, Spülmaschine, einen eignen Kühlschrank, Staubsauger, Spülmaschine und Lampen etc.. Das Zimmer meiner Mitbewohner habe ich mit einer Lampe (Decke), Gardinen und Gardinenstange ausgestattet. Von den möblierten Räumen nutzt die Mieterin den Flur, Balkon, Küche, Speisekammer, Bad und WC sowie den Keller. Alle genannten Zimmer sind ausgestattet mit meinen Möbeln etc.

    Das Zusamenleben mit meiner Untermieterin unerträglich und ich habe sie ohne Hinweis auf die einschlägige Norm am 01.12.2023 gekündigt nach der 3 Monatsfrist.

    Wäre auch in dem Fall auch der § 573c III BGB wirksam oder müsste ich danach die Kündigung nochmals wiederholen.

    Oder müsste ich laut § 573 Abs. 2 BGB wäre ein berechtigtes Interesse angeben für eine Kündigung?

  • Mélanie
    10.03.2024 - 21:42 Antworten

    Hallo, ich bin in Deutschland für ein VIE (eine Art von Graduate-Programm). Ich war in einer Untermiete eines möblierten Zimmers mit einem befristeten Vertrag (von März 2023 bis Januar 2024), wo auch die Person, die mir das Zimmer vermietet hat, gelebt hat. Ich wollte die Wohnung einen Monat früher verlassen, also Ende Dezember 2023. Wir hatten Ende Oktober mündlich besprochen, dass ich wahrscheinlich früher gehen würde, ohne genaue Termine anzugeben, und meine Mitbewohnerin war einverstanden (sie hatte sogar Mitte November eine Anzeige auf WG geschaltet, um jemanden ab dem 1. Januar zu finden). Als ich ihr am 5. Dezember mitteilte, dass ich meinen Vertrag zum Ende Dezember kündigen wollte, hat sie das nicht akzeptiert und gesagt, ich hätte sie zu spät informiert und sie habe noch niemanden für Januar gefunden. Sie hat einen Teil meiner Kaution einbehalten, der dem halben Monatsmietpreis für Januar 2024 entspricht! (Ich habe ihr die Schlüssel am 14. Dezember zurückgegeben). Das Problem ist, dass ich mein Kündigungsschreiben per WhatsApp ohne ein formelles Kündigungsschreiben abgeschickt habe. Hat WhatsApp rechtliche Gültigkeit? Kann ich ein Verfahren einleiten, um meine Kaution vollständig zurückzuerhalten, oder bin ich im Nachteil? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

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