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Nachbar stellt Müll ins Treppenhaus – Erlaubt? Was tun als Mieter?

Leere Flaschen, Altpapier, leere Pizzakartons, Müllbeutel — wird das Treppenhaus zur Müllhalte der Nachbarn stinkt das den anderen Mietern gewaltig. Nicht nur das Müll im Treppenhaus optisch nicht schön ist und den ungehinderten Durchgang im Treppenhaus stört. Er führt auch zu Geruchsbeeinträchtigungen und zieht Ungeziefer an. Außerdem stören Streitigkeiten zwischen Mietern über Müll im Treppenhaus den Hausfrieden. Alles Grund genug, um dagegen etwas zu unternehmen.

Der nachfolgende Artikel zeigt Mietern, was sie tun können, wenn Ihr Nachbar Müll ins Treppenhaus stellt.

I. Müll im Treppenhaus ist nicht erlaubt

Müllansammlungen im Treppenhaus sind schon im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht erlaubt. Danach haben sich Mieter bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass sie andere Mieter nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigen. Wird dieser Grundsatz verletzt spricht man im Mietrecht regelmäßig von einer Störung des Hausfriedens. Geruchsbelästigungen oder Streitigkeiten wegen Müll im Treppenhaus sind einer der typischen Fälle einer Hausfriedensstörung. Lesen Sie dazu auch den Artikel: Hausfriedensstörung durch Nachbarn – Was können Mieter tun?

Unabhängig von der Wirkung des Mülls auf die Nachbarn, ist eine Müllsammlung vor der Wohnungstür und im Treppenhaus auch eine „erhebliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht“ durch den Mieter, vgl. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier finden Vermieter Tipps, was Sie in einem solchen Fall tun können: Muster: Abmahnung des Mieters wegen Verwahrlosung der Wohnung.

II. Beschwerde beim Vermieter über den Nachbarn

Ist ein Gespräch mit dem Nachbarn selbst nicht erfolgreich verlaufen oder verspricht von vornherein keinen Erfolg, führt der erste Weg zum Vermieter.

Eine Beschwerde beim Vermieter über den Nachbarn, weil dieser Müll ins Treppenhaus stellt, löst für den Vermieter eine Handlungspflicht aus. Kurz gesagt, beschwert man sich, muss der Vermieter etwas tun. Das folgt aus der sog. Fürsorgepflicht des Vermieters gegenüber seinen Mietern, denn nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss er den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietwohnung während der Mietzeit erhalten. Mietmängel, wie Geruchsbelästigungen oder Gesundheitsgefährdungen sind zu beseitigen.

Kommt der Vermieter seiner Handlungspflicht nicht nach, kann man diese Abhilfepflicht auch gerichtlich durchsetzen.

Allerdings obliegt es der Entscheidung des Vermieters, wie er Abhilfe leistet und seine Fürsorgepflicht erfüllt. Er kann den Nachbarn abmahnen, zur Beseitigung des Mülls auffordern, den Müll des Nachbarn selbst beseitigen lassen, den Nachbarn zur Unterlassung auffordern und ggf. kündigen, falls der Nachbar es nicht unterlässt Müll im Treppenhaus abzustellen.  Bei besonders unzumutbarem Müllgestank kann er sogar fristlos kündigen (vgl. AG Münster, Urteil vom 08. März 2011, Az.: 3 C 4334/10).

Als Mieter hat man lediglich das Beschwerderecht. Wie Sie als Mieter eine Beschwerde formulieren können, lesen Sie hier: Vorlage Beschwerdebrief für Mieter: Störung des Hausfriedens.

Im Streitfall muss man als Mieter alle Störungen durch den Müll im Treppenhaus nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreiben können (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2017, Az.: VIII ZR 1/16). Das kann man z.B. mit Fotos belegen, Zeugen usw.

III. Minderung der Miete wegen Müll im Treppenhaus

Müll im Treppenhaus kann einen Mietmangel im Sinne des § 536 BGB darstellen, der den Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern. Ein Mietmangel besteht immer dann, wenn die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.

Das wurde z.B. in einem Fall bejaht, in dem eine Geruchsbelästigung im Treppenhaus so stark war, dass die Mieter über Wochen und Monate in der Regel nur mit einem vorgehaltenem Tuch das Treppenhaus passieren konnten und der Vermieter trotz Beschwerden nichts unternahm (AG Berlin ­ Charlottenburg, Urteil vom 12.07.2010, Az.: 213 C 94/10). Das Gericht hielt eine Minderung in Höhe von 10 % für angemessen. Ist das Treppenhaus durch Müll der Nachbarn  völlig verwahrlost kann sogar eine Minderung in Höhe von 20 % gerechtfertigt sein (AG Dortmund WuM 1998, 570).

In welcher Form Sie als Mieter eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen können lesen Sie hier: Mietminderung ankündigen oder einfach mindern? und 10 Schritte zur Mietminderung – So gehen Mieter vor

IV. Aufforderung des Vermieters den Nachbarn zu kündigen, wenn er weiter Müll ins Treppenhaus stellt

Grundsätzlich kann man den Vermieter zwar in einer Beschwerde dazu auffordern, dem Nachbarn zu kündigen, aber einen rechtlichen Anspruch auf eine Kündigung des Nachbarn, hat man als Mieter regelmäßig nicht. In der Rechtsprechung wird bisher nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Ermessensentscheidung des Vermieters, was er noch tun kann, um die Störung zu beseitigen auf null reduziert ist. Sind alle Handlungsmöglichkeiten, wie Abmahnungen, Unterlassungsklagen etc. ausgeschöpft, kann es ausnahmsweise sein, dass ein Mieter eine Kündigung des Nachbarn verlangen kann (vgl. Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 11.01.1999, Az.: 62 S 290/98). Diese Einzelfallentscheidung kann man aber nicht verallgemeinern.

Im Regelfall kann man als Mieter nicht von dem Vermieter verlangen, dass er dem Nachbarn kündigt, weil dieser Müll im Treppenhaus abgestellt hat.

V. Eigene Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Nachbarn

Bei Müll des Nachbarn im Treppenhaus, der zu Geruchsbelästigungen führt und Ungeziefer anzieht, ist man als Mieter unmittelbar durch den Nachbarn beeinträchtigt. Daher kann man sich auch selbst unmittelbar gegen den Nachbarn wehren. Mieter haben gegen ihren Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Beseitigung des Mülls und zukünftiger Unterlassung. Rechtsgrundlage ist § 862 BGB.  Danach können Mieter bei sog. Besitzstörungen durch den Nachbarn, von diesem die Beseitigung und zukünftige Unterlassung der Störung fordern (AG München, Urteil vom 23.05.2017, Az.: 283 C 1132/17, LG Bonn, Entscheidung vom 06.10.2009 Az. 8 S 142/09).

VI. Fazit und Zusammenfassung

Stellt der Nachbar Müll ins Treppenhaus, ist das nicht erlaubt. Mieter können sich beim Vermieter beschweren und ihn zur Abhilfe auffordern. Eine mögliche Mietminderung (diese muss berechtigt sein), kann den Druck auf den Vermieter erhöhen. Außerdem kann man bei einer Störung, wie z.B. Müllgestank selbst rechtlich gegen den Nachbarn vorgehen und besitzrechtliche Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung geltend machen. Eine Kündigung des Nachbarn durch den Vermieter kann man regelmäßig nicht erzwingen.

2 Antworten auf "Nachbar stellt Müll ins Treppenhaus – Erlaubt? Was tun als Mieter?"

  • R
    13.09.2023 - 08:47 Antworten

    Gilt das alles auch wenn der Nachbar seine Müllbeutel auf dem Boden stellt, in dem Müllschacht Platz?

    • Mietrecht.org
      13.09.2023 - 11:38 Antworten

      Hallo R,

      Müll muss sachgerecht entsorgt werden, diesen irgendwo stehen zu lassen ist natürlich nicht in Ordnung. Suchen Sie den Kontakt von Vermieter und bitten Sie diesen um Hilfe.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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