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Modernisierung der Heizung – Umlage, Berechnungsbeispiel und Mieterhöhung

Ohne Heizung ist jede Wohnung nahezu wertlos. Ältere Heizungsanlagen sind aufgrund ihres Energieverbrauchs zudem unwirtschaftlich und zunehmend reparaturanfällig. Sie machen mithin den Wohnwert einer Wohnung aus. Die Modernisierung von Heizungen ist mit vielfältigen Aspekten verbunden.

In diesem Artikel besprechen wir die Besonderheiten der Heizungsmodernisierung, deren Umlage in Form einer Mieterhöhung und geben ein entsprechendes Berechnungsbeispiel an.

Der Artikel richtet sich an Vermieter, die sich mit der Modernisierung beschäftigen, aber auch an Mieter, die eine Modernisierung der Heizung prüfen wollen.

1. Vorgaben der EnEV 2009 zur Heizungsmodernisierung

Modernisiert der Vermieter die Heizungsanlage, sollte auch der Mieter die rechtlichen Gegebenheiten kennen, die den Vermieter verpflichten, gewisse Standards einzuhalten.

a. Inhalte der EnEV 2009

Für Heizungsmodernisierungen gilt seit 1.10.2009 die Energiesparverordnung 2009 (EnEV). Sie enthält Bestimmungen zur Heizungserneuerung, insbesondere Anforderungen und Standards, die beim Neubau und Sanierung oder Modernisierung von älteren Wohngebäuden eingehalten werden müssen. Außerdem enthält sie bestimmte Pflichten zur energiesparenden Nachrüstung bestehender Wohngebäude. In der EnEV 2009 wurde die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung im Vergleich zur EnEV 2007 um ci. 30 % gesenkt.

b. Nachrüstpflichten für Bestandsbauten

Für alle Bestandsbauten gelten bestimmte Nachrüstpflichten. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.10.1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.

c. Elektrische Speicherheizsysteme bleiben erlaubt!

Ursprünglich war in der EnEV 2009 die Stilllegung von elektrischen Speichersystemen mit über 20 Watt Heizleistung in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten vorgegeben. Systeme, die bis Ende 1989 installiert wurden, sollten von den Eigentümern ab 2020 nicht mehr betrieben werden dürfen (§ 10 EnEV 2009).

Durch das EnEG 2013 gilt § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) der EnEV 2009 seit dem 13. Juli 2013 nicht mehr! Das EnEG 2013 hat diese bisherige Regelung der EnEV 2009 durch den Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung) aufgehoben.

In der Bundesrats-Plenarsitzung vom 7. Juni 2013 wurde dazu ausgeführt: … „Auf Grund der Zunahme des Anteils umweltfreundlicher, erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und der Notwendigkeit energiewirtschaftlicher Speicherkapazitäten hat sich diesbezüglich eine neue Sichtweise ergeben. Die heutige energiepolitische Situation ist eine andere als zu Zeiten der Einführung des Betriebsverbots.“

d. Bei Missachtung der EnEV drohen Bußgelder

Vermieter dürfen diese gesetzlichen Vorgaben nicht ignorieren. Wer vorsätzlich oder leichtfertig ein Wohngebäude erbaut oder saniert und dabei die Anforderungen der EnEV 2009 nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Es drohen Bußgelder (§ 27 EnEV).

Als Nachweis, dass die Vorgaben der EnEV beachtet wurden, müssen Unternehmen, die Heizungen installieren, entsprechende Erklärungen abgeben. Die Eigentümer müssen diese Erklärung fünf Jahre lang aufbewahren und sie auf Verlangen der Landesbehörde vorliegen.

e. Einhaltung der EnEV wird kontrolliert

Auch der Bezirksschornsteinfegermeister soll kontrollieren, ob Bestandsgebäude den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen (§ 26b EnEV). Bei der „Feuerstättenschau“ werden die Heizkessel im Bestand sowie die vorgegebene Dämmung der Rohrleitungen begutachtet.

Werden neue Heizungsanlagen installiert, überwachen die Bezirksschornsteinfegermeister auch, ob die Anforderungen in Bezug auf die Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erfüllt sind. Diese müssen gedämmt werden. Im Beanstandungsfall sollen Fristen zur Nacherfüllung gesetzt und im Extremfall die zuständige Behörde informiert werden.

2. Wann liegt eine Modernisierungsmaßnahme „Heizung“ vor?

Das Gesetz verpflichtet den Mieter, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (§ 555d I BGB). Nur in Ausnahmefällen (Härtefall § 555d II BGB) kann der Mieter der Modernisierungsmaßnahme widersprechen. Das Recht der Mieterhöhung bei Modernisierung richtet sich nach §§ 555b, 559 I BGB.

Zunächst ist der Begriff der Modernisierung zu definieren. Nicht jede als Modernisierung empfundene Maßnahme ist tatsächlich eine Modernisierung im Sinne des Gesetzes.

Wird an der Heizung gearbeitet, kann eine Maßnahme der Instandhaltung/Instandsetzung (Erhaltungsmaßnahme) oder eine modernisierende Instandhaltung oder eine Modernisierung vorliegen. Die Abgrenzung der Maßnahmen hat höchst unterschiedliche finanzielle Konsequenzen für den Mieter.

2.1. Erhaltungsmaßnahme (Kostenverantwortung bei Instandhaltung/Instandsetzung)

a. Instandhaltungspflicht des Vermieters

Lässt der Vermieter die Heizung warten und einzelne alters- oder verschleißbedingte und damit ausfallgefährdete Bauteile präventiv austauschen, handelt es sich um eine Maßnahme der Instandhaltung.

Lässt der Vermieter ein defektes Bauteil (z.B. neue Umwälzpumpe) ersetzen, handelt es sich um eine Maßnahme der Instandsetzung.

Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Modernisierungsmaßnahmen. In beiden Fällen trägt der Vermieter die Kosten. Er gewährleistet damit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter braucht nichts zu zahlen. Er bekommt das, wofür er Miete bezahlt.

b. Minderungsrechte des Mieters

Soweit die Heizung mangelhaft arbeitet, kaum mehr Heizleistung erbringt oder immer wieder ausfällt (Mangel der Mietsache), steht dem Mieter in Bezug auf die Miete ein Minderungsanspruch zu. Zugleich kann der Mieter den Vermieter auffordern, die Heizungsanlage so herzurichten, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache gewährleistet ist.

2.2. Modernisierende Instandsetzung (Kostenverantwortung)

Muss der Vermieter altersbedingt die den Dienst versagende Umwälzpumpe oder angerostete Heizkörper austauschen, kann er wählen, ob er den bisherigen Standard beibehält, insbesondere die alte Pumpe oder die Heizkörper durch gleichwertiges Material ersetzt. Dann handelt es sich grundsätzlich um eine Instandsetzungsmaßnahme. Der normale Verschleiß geht zu Lasten des Vermieters.

Entscheidet sich der Vermieter für neue moderne und meist teurere Umwälzpumpe (effektivere Leistung, geringerer Stromverbrauch), liegt eine modernisierende Instandhaltung vor. Gleiches gilt, wenn er neue, moderne Heizkörper einbaut.

Der Vermieter kann in diesem Fall die Miete erhöhen. Dazu muss er vom Gesamtkostenaufwand der Maßnahme jedoch die Kosten abziehen, die er für die reine Erhaltungsmaßnahme hätte aufwenden müssen und sich insoweit erspart (Erneuerung der vorhandenen Umwälzpumpe gegen gleiche Qualität, Ersatz alter angerosteter Heizkörper gegen moderne Heizkörper). Im Sprachgebrauch spricht man vom „Abzug neu für alt“ oder den „Sowieso-Kosten“ (OLG Hamburg WuM 1983, 13).

In Abhängigkeit vom Alter des Materials und seinem Zustand gilt regelmäßig ein hoher Anteil der bei einer Modernisierung aufgewandten Kosten als für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verwendet. Im Mieterhöhungsschreiben sollte der Vermieter dazu im Detail eingehen. Sinnvollerweise verwendet er dazu Kostenvoranschläge des Handwerkerbetriebs.

Sind die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen nicht im Detail zu ermitteln, sind sie durch Schätzung zu ermitteln (§ 559 II 2. Halbsatz BGB, so bereits BGH WuM 2004, 285). Der Vermieter ist dafür darlegungs- und beweispflichtig. Instandsetzungskosten können jedoch unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Verhältnis zu den Gesamtkostenaufwand nicht erkennbar ins Gewicht fallen (LG Hamburg ZMR 2002, 918: Verhältnis 3500 € zu 160.000 €).

2.3. Modernisierung (Kostenverantwortung)

a. Begriff der Modernisierung

Ersetzt der Vermieter die vorhandene Umwälzpumpe, Heizkörper oder Heizkessel durch neues, modernes Material, obwohl das vorhandene Material eigentlich nicht reparatur- oder erneuerungsbedürftig ist, dürfte es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handeln. Er handelt dann über den reinen Erhaltungsaufwand hinaus.

Typisches Merkmal ist, dass die Modernisierung ohne konkreten Reparaturanlass erfolgt. Der Mieter wäre auch zufrieden gewesen, wenn der Vermieter alles so belassen hätte.

Soweit der Vermieter aufgrund der EnEV 2009 verpflichtet ist, eine veraltete Heizungsanlage gegen ein modernes System zu ersetzen, bestimmt zudem § 555b Nr. 6 BGB, dass es sich in diesem Fall um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die der Vermieter aufgrund von Umständen durchführen muss, die er selbst nicht zu vertreten hat.

War die alte Heizung jedoch ausgefallen und hätte der Vermieter diese instand setzen müssen, handelt es sich um eine modernisierende Instandhaltung (siehe oben Ziffer 2.2). Dann muss der Vermieter den Instandsetzungsaufwand aus den Modernisierungskosten herausrechnen und insoweit selbst tragen (Argument aus § 555b Nr. 6 BGB).

b. Modernisierungseffekt bei Heizungsanlagen

Zugleich muss es sich um eine Maßnahme handeln, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht oder/und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Beim Einbau neuer Heizungssysteme dürfte dies regelmäßig der Fall sein. Insbesondere dürfte der Vorteil darin bestehen, dass Endenergie nachhaltig eingespart wird (§ 555b Nr. 1 BGB: energetische Modernisierung).

Diese Aspekte sollten in der Modernisierungsankündigung und im Mieterhöhungsschreiben zum Ausdruck gebracht werden. Dazu kann der Vermieter in der Modernisierungsankündigung hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

In Betracht kommt beispielsweise die Bezugnahme auf die „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 30.7.2009“. Darin finden sich pauschale Ansätze für die einzelnen Prozessbereiche der Anlagentechnik, die in der Modernisierungsankündigung verwendet werden können (Heizungsanlagen siehe Ziffer 4.1., 4.2).

Der Vermieter soll aber nicht verpflichtet sein, auch eine Berechnung des Wärmebedarfs beizufügen (BGH WuM 2002, 367). Es genügt neben der schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den jeweiligen Rechnungspositionen diejenigen Tatsachen vorzutragen, anhand derer der Mieter überschlagsmäßig nachvollziehen kann, ob die Maßnahme eine nachhaltige Einsparung an Heizenergie bewirkt.

Wichtig ist jedenfalls, dass dem Mieter durch die Maßnahme einen Gebrauchsvorteil oder eine Wohnwertverbesserung zugute kommt. Auf seine Wertschätzung kommt es dazu aber nicht an. Hält der Vermieter die Maßnahme für angemessen, muss der Mieter diese dulden. Der subjektive Nutzen für den betroffenen Mieter bleibt unerheblich (AG Lichtenberg GE 2007, 1054).

Eine Wohnwertverbesserung lässt sich auch damit begründen, dass der Vermieter eine Wohnung mit modernisierter Heizungsanlage künftig leichter vermieten kann (BGH NJW 2005, 2995).

c. Wärmecontracting (Wärmelieferungsvertrag)

Beim Wärmecontracting stellt der Vermieter seine Heizungsanlage auf eine gewerbliche Wärmelieferung um. Die vorhandene Heizungsanlage wird von einem „Contractor“ durch eine neue und effizientere Anlage ersetzt und betrieben. Teils wird auch die bereits vorhandene Heizungsanlage weiter benutzt, aber effizienter betrieben. Der Contractor verkauft die produzierte Wärme an den Vermieter und refinanziert sich.

Der Mieter wird im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung mit einem „Investitionskosten-Zuschlag“ belastet und insoweit an der Modernisierungsmaßnahme beteiligt. Die in diesem Zusammenhang diskutierte Reduzierung der Nettokaltmiete um die anteiligen Investitionen für die Heizungsanlage hat der BGH nicht als die passende Lösung angesehen BGH WM 2005, 456). Insoweit besteht rechtlich eine Grauzone, die einer Regelung bedarf.

Der Vermieter kann gemäß § 555c BGB die Kosten auf die Mieter auch im laufenden Mietverhältnis als Betriebskosten umlegen (BGH VIII ZR 202/06). Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV Bezug nimmt. Diese ist durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 2 Betriebskostenverordnung zum 1. Januar 2002 ersetzt worden.

Da Wärmecontracting nur für Gebäude mit einer Mindestanzahl von Wohneinheiten (13 WE) wirtschaftlich sinnvoll angeboten wird, kommt es für private Vermieter derzeit kaum in Betracht. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Vorschriften für Wärmelieferungsverträge durch eine Rechtsverordnung im Detail zu regeln. Derzeit sind viele Fragen offen.

d. Kostenpflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Sanierung als Modernisierungsmaßnahme zu dulden (§ 555d I BGB). Der Vermieter ist berechtigt, bis zu 11 % seines Kostenaufwandes auf den Mieter umzulegen (§ 555b I BGB). Soweit die Modernisierungsmaßnahme für mehrere Wohnungen durchgeführt wurde, sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (§ 559 III BGB).

Soweit der Kostenaufwand der einzelnen Wohnung zugerechnet werden kann, sind die Kosten für diese Wohnung maßgebend. Dies kann der Fall sein, wenn nur in dieser Wohnung die alten Heizkörper ausgetauscht wurden.

Wurde die Heizungsanlage im gesamten Haus modernisiert, kann der Kostenaufwand anteilig der Wohnfläche umgelegt werden.

Sind dann für eine einzelne Wohnung wesentlich höhere Kosten angefallen (mehr Heizkörper, längere Zuleitungswege), sollten diese Kosten entsprechend für diese Wohnung berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass der Mieter den Verteilungsmaßstab nachvollziehen und als gerechtfertigt und angemessen einschätzen kann.

e. Drittmittel sind nicht umlagefähig

Gerade wenn die Heizung modernisiert wird, kann der Vermieter oft auf öffentliche Zuschüsse oder Fördermittel zurückgreifen. Gemäß § 559a BGB Ist er verpflichtet, solche Drittmittel (Zuschüsse, zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentliche Haushalten, aber auch Mieterdarlehen, Mietvorauszahlungen) aus seinem Kostenaufwand herauszurechnen.

Der Staat fördert mit seinen KfW- Programmen Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO²-Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen beim Austausch der Heizung (Einbau von Brennwertkesseln, Niedertemperaturkesseln, Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah- und Fernwärme).

Wird eine Heizung mit einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien kombiniert, sind auch solarthermische Anlagen, Biomasse-Anlagen als automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden, Holzvergaser-Zentralheizungen und Wärmepumpen förderfähig.

Der verbleibende Modernisierungsaufwand nach Anrechnung der Drittmittel berechnet sich, indem sich der Jahresbetrag der Mieterhöhung um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens verringert. Bei linearer Förderung wird die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem ermäßigten Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Ende der Modernisierungsmaßnahme ermittelt und jeweils jährlich in Abzug gebracht.

3. Musterschreiben für Mieterhöhung nach einer Heizungsmodernisierung

Der Inhalt eines Mieterhöhungsschreibens muss sich an die gesetzlichen Vorgaben orientieren. Diese sind recht formalistisch. Nachlässigkeiten führen häufig zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung. Als Orientierungshilfe (unverbindlich, im Einzelfall zu konkretisieren) dient das nachfolgende Muster:

Absender: … Vermieter … Adresse

Empfänger: Franz Dunkel… Mieter1 … Adresse

Datum: 02.12.2013

Mietverhältnis über Ihre Wohnung Hofstraße 7, 12345 Domstadt

Sehr geehrter … Mieter …,

ich hatte Ihnen mit Schreiben vom 01.06.2013 angekündigt2, die Heizungsanlage in dem von Ihnen bewohnten Gebäude zu modernisieren. Wir haben unter Berücksichtigung der Energieeinsparverordnung 2009 den alten Heizkessel (Baujahr 1977) durch einen modernen Brennwertkessel der Marke „Bruderus Typ 007/99“ ersetzt, neue Zuleitungen in die Wohnungen verlegt, neue Heizkörper auch in Ihrer Wohnung installiert und alle warmwasserführenden Leitungen gedämmt.

Wegen der energetischen Qualität der neuen Heizungsanlage verweise ich auf die „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 30.07.2009“ (nähere Ausführungen inwiefern die neue Heizungsanlage verbesserte Energiewerte aufweist).

Die Arbeiten sind abgeschlossen. Sie sind verpflichtet, sich an meinem Kostenaufwand zu beteiligen.

Da sich durch die Maßnahme Ihre Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, Sie einen Gebrauchsvorteil genießen, Heizenergie einsparen und von der erhöhten Anlagensicherheit profitieren, bin ich gemäß § 559 II BGB berechtigt, 11 % meines Kostenaufwandes auf Ihre Jahreskaltmiete umzulegen. Daraus errechnet sich für Ihr Mietverhältnis die folgende Mieterhöhung.

Gesamtkostenaufwand Heizungsmodernisierung für das Gebäude Saalstraße 7, 12345 Hallstatt: 20.000 € (Kostenrechnung mit einer detaillierten Auflistung der Maßnahmen der Firma Hitzewallung vom 02.11.2013 liegt in Kopie bei).

Da die Heizung aufgrund der ständigen Ausfälle hätte instandgesetzt werden müssen, ist der damit verbundene Kostenaufwand in Höhe von 2.000 € vom Gesamtkostenaufwand abzuziehen. Somit ergibt sich ein anrechenbarer Kostenaufwand für die Modernisierung von 18.000 €. Ich verweise insoweit auf die Kostenveranschlagung der Handwerkerfirma (Kopie anbei).

Die Mieterhöhung berechnet sich wie folgt:

Gesamtwohnfläche = 300 qm², Ihre Wohnfläche = 75 qm², Ihr Anteil = 25 %.

25 % von 18.000 € Gesamtkostenaufwand = 4.500,00 € anteiliger Kostenaufwand für Ihre Wohnung,

davon 11 % Mieterhöhung = 495,00 €/Jahr = 41,25 € /Monat

Ihre bisherige Kaltmiete: 360,00 €

Ihre neue Kaltmiete: 401,25 €

Künftig zahlen Sie folgende Miete:

Nettokaltmiete nach Mieterhöhung: 401,25 €

Vorauszahlung auf die Nebenkosten wie bisher: 75,00 €

Garagenmiete wie bisher: 20,00 €

Gesamtmiete: 491,25 €

Die neue Miete zahlen Sie bitte mit Beginn des dritten Monats, nachdem Sie dieses Mieterhöhungsschreiben erhalten haben, also erstmals zum 1. März 2014.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Vermieter

Hinweise:

1Sind mehrere Personen Mieter, sind alle Mieter anzusprechen. Bei Eheleuten genügt ein Schreiben an die Adresse der Eheleute.

2Die Modernisierungsmaßnahme muss mindestens 3 Monate vor Beginn angekündigt werden. Die Ankündigung sowie die eigentliche Mieterhöhung müssen in Textform erfolgen (schriftlich, möglichst mit Unterschrift). In der Ankündigung ist zu begründen, warum der Balkon modernisiert werden soll. Erfolgt die Ankündigung zu spät, kann die Mieterhöhung erst nach 9 Monaten erfolgen!

55 Antworten auf "Modernisierung der Heizung – Umlage, Berechnungsbeispiel und Mieterhöhung"

  • Rudolf Dettmann
    16.01.2015 - 22:26 Antworten

    …super Artikel. Hilft uns bei der Vorbereitung einer Heizungserneuerung (Nachtspeicher auf verm. Gas-Zentralheizung). Auch die anderen Artikel scheinen recht fundiert (kurze Durchsicht). Habe die Seite in der Favoritenleiste gespeichert.

    Weiter so + Gruß R. Dettmann

    • Mietrecht.org
      17.01.2015 - 12:02 Antworten

      Hallo Herr Dettmann,

      danke für Ihr Feedback, ich freue mich, wenn Ihnen die Inhalte helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • familie.trey@web.de
    02.02.2015 - 15:59 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für die Informationen.

    Eine spannende Frage ergibt sich aber noch:

    Wenn die alte Öl-Heizungsanlage gegen eine neue Gas-Brennwert-Anlage getauscht wird und hierfür extra noch ein Gasanschluss (von der Straße ins Haus) gelegt werden muss, sind diese Kosten für den Gasanschluss dann bei der Mieterhöhung auch einbeziehbar?

    Viele Grüße

    Oliver Trey

    • Peter Kelzenberg
      20.04.2016 - 14:13 Antworten

      Mich interessiert auch die Umlage für den Gasanschluss.

  • Gabi Wenzel
    28.07.2015 - 21:41 Antworten

    Die Antwort auf diese Frage mit dem Erdgasanschluss würde mich auch interessieren , da ich aktuell vor diesem Problem stehe.

  • Helmut Seeliger
    12.10.2015 - 15:02 Antworten

    Guten Tag,
    Sie haben mir mit Ihren Artikeln über Fensteraustausch und Heizungstausch sehr geholfen. Ich kann Ihre Website jedem uneingeschränkt empfehlen.
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      12.10.2015 - 15:34 Antworten

      Hallo Helmut,

      schön das Sie hier die gewünschten Informationen gefunden haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Torsten Harnisch
    30.07.2016 - 12:51 Antworten

    Herr Dennis Hundt,

    Vielen Dank für diesen Beitrag.
    Ich würde noch Wissen wollen ob die neuen Heizkörper mit Ablesegeräten bestückt werden oder der Vermieter in einen Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen nach qm abrechnen kann?
    Die Heizungsanlage wurde jetzt neu Eingebaut. Vorher wurde noch mit Holz und Kohle geheizt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Torsten Harnisch

  • Müller
    29.06.2018 - 08:40 Antworten

    Hallo

    Eine Frage wurde nicht geklärt.

    Können die Kosten der Modernisierungs-maßnahme einer Heizung zeitlich unbegrenzt auf den Mieter umgelegt werden oder nur in dem Umfang, bis die laut Wohnungsgröße erreichte Beteiligung “abbezahlt” ist?

    Mit freundlichen Grüßen

    F. Müller

    • Mietrecht.org
      29.06.2018 - 14:49 Antworten

      Hallo F. Müller,

      eine Mieterhöhung (wegen Modernisierung) gilt immer für unbegrenzte Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp Hartung
    03.09.2018 - 13:37 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    vielen Dank für den tollen Artikel. Ich hätte noch eine Frage zur Mieterhöhung nach der Heizungs-Modernisierung.

    Wenn im Mietvertrag bei manchen Mietern eine Mieterhöhung für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen wurde (z.B. “Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Miete für den Zeitraum von 4 Jahren nicht erhöht wird.”) oder der Mietvertrag eine feste Laufzeit hat (z.B. Gewerbeeinheit) ist bei diesen Mietern auch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung erst im Anschluß daran möglich, richtig?

    Die Modernsierung könnte dennoch schon jetzt für das komplette Haus vorgenommen werden (z.B. weil die Heizung störungsanfällig ist), nur die Mieterhöhung müsste bei diesen Mietern im Schreiben entsprechend datiert werden (z.B. ab 1.2.2021), oder?

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

    Beste Grüße
    Philipp Hartung

  • Janine Hoormann
    06.11.2018 - 11:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ihre Artikel sind sehr informativ.
    Vielleicht könnten Sie mir auch helfen. Mein Schwiegervater wohnt in einer Mietwohnung. An dem Haus sollen umfangreiche Renovierungsarbeiten stattfinden (Ankündigung schriftilch form- und fristgerecht erfolgt). Unter anderem soll eine neue Heizungsanlange eingebaut werden. Und die Hausverwaltung möchte dann die Gasversorgung übernehmen.
    Jetzt werden meinem Schwiegervater schon seit drei Monaten Nebenkosten in Höhe von 76,00 EUR für eine Gasversorgung abgezogen, die noch gar nicht gewährleistet werden kann, weil noch keine Umbauten vorgenommen wurden.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtlich abgedeckt sein kann. Ich finde aber leider nichts zu dem Thema “Nebenkostenerhöhung vor Modernisierung im Netz”.

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in diesem Fall helfen könnten.

    Vielen Dank

    Mit freundlich Grüßen

    Janine Hoormann

    • Mietrecht.org
      06.11.2018 - 19:04 Antworten

      Hallo Janine,

      ich kann die besondere Situation leider nicht beurteilen, kann Ihrer Argumentation aber gut verstehen. Vielleicht hilft es sich bewusst zu machen, dass über die Vorahnungen abgerechnet wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ayhan Gümüsdere
    06.11.2018 - 14:49 Antworten

    Hallo,
    wenn eine alte Ölheizung gegen eine neue Gas-Brennwertanlage ausgetauscht wird, dazu ein neues Schornsteinrohr und an jeder Heizung neue Ventile eingebaut werden müssen, dauert das ca. 3 Tage bis die neue Heizung wieder läuft.
    Darf der Mieter für die drei Tage, die er keine Heizung (hat aber einen Holzofen) und kein Warmwasser zur Verfügung hatte, die Miete kürzen? Und wenn ja, in welcher Höhe und für wie lange?
    Herzlichen Dank im Voraus
    A. Gümüsdere

  • C. Borowski
    16.11.2018 - 18:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für diesen hilfreichen Artikel.

    Verstehe ich es richtig, dass der Austausch einer funktionsfähigen 30 Jahre alten Gastherme gegen ein moderneres Brennwertgerät als Modernisierung gilt und dass der Vermieter somit das Recht hat, die Miete um bis zu 11% der Modernisierungskosten zu erhöhen?

    Mein Nachbar ist Mitglied im Mieterverein und hat dort die Aussage erhalten, dass diese Modernisierung nicht gerechtfertigt ist.
    Ich selbst bin kein Mitglied und bekomme daher leider keine Auskunft/Beratung.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Borowski

    • Mietrecht.org
      17.11.2018 - 07:18 Antworten

      Hallo C. Borowski,

      ich würde mich im Zweifel auf die individuelle Einschätzung zu Ihrem Fall / zur Situation Ihres Nachbar verlassen. Ob die Sachlage bei Ihnen und Ihrem Nachbarn identisch ist, kann ich leider nicht beurteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • A. Schmidt
        23.01.2019 - 10:10 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        vielen Dank für ihre sehr informativen Beiträge. Es wäre sehr nett,wenn sie mir eine Auskunft geben könnten, wie ich mich Verhalten kann in der folgenden geschilderten Angelegenheit. Ich bin Vermieter eines Einfamilienhauses.Dort ist eine alte Heizungsanlage(Gastherme), die seit einiger Zeit ständig ausfällt. Der Monteur sage wirtschaftlich nicht mehr… Ich habe mich entschlossen diese durch eine neue moderne Gastherme zu ersetzen, diese dann auch in Keller zu verlegen. Nun ist es kalt und es bedarf einer schnellen Handlung.
        Ich muß ja diese Modernisierung mindestens 3 Monate vorher ankündigen.Diese Zeit habe ich aber nicht. Ich möchte diese Modernisierung umlegen und eine Mieterhöhung im dritten Monat durchführen. Kann ich das?
        Mit freundlichem Gruß
        A. Schmidt

  • Erhard Engfer
    19.03.2019 - 12:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    herzlichen Dank für Ihren sehr anschaulichen Artikel.

    Gilt der Austausch einer jetzt mehr als 40 Jahre alten Gasheizung, bei der der Schornsteinfeger mittlerweile die Betriebserlaubnis verweigern will, auch als Modernisierung? Wird sich die fällige Erneuerung der Anlage auf meine Miete auswirken?

    Mit herzlichem Gruß
    Erhard Engfer

  • Familie I.
    31.05.2019 - 14:49 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    danke für den interessanten Artikel. In unserem Altbau wurde 2017 eine Zentralheizung (Modernisierung) eingebaut. Im Keller sind weder der Kessel noch die Leitungen gedämmt worden. Wie ist hier zu verfahren? In Ihrem Artikel heisst es ja:

    “e. Einhaltung der EnEV wird kontrolliert

    Auch der Bezirksschornsteinfegermeister soll kontrollieren, ob Bestandsgebäude den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen (§ 26b EnEV). Bei der „Feuerstättenschau“ werden die Heizkessel im Bestand sowie die vorgegebene Dämmung der Rohrleitungen begutachtet.

    Werden neue Heizungsanlagen installiert, überwachen die Bezirksschornsteinfegermeister auch, ob die Anforderungen in Bezug auf die Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erfüllt sind. Diese müssen gedämmt werden. Im Beanstandungsfall sollen Fristen zur Nacherfüllung gesetzt und im Extremfall die zuständige Behörde informiert werden.”

    Offensichtlich hat niemand diese ungedämmten Rohre geprüft / die Anlage abgenommen, sonst wäre schätzungsweise nachträglich gedämmt worden.

    Über einen Tipp Ihrerseits würden wir Mieter uns sehr freuen, was den Geldbeutel als auch den Umweltschutz angeht. Danke.

    • Mietrecht.org
      03.06.2019 - 05:29 Antworten

      Hallo Familie I.,

      bitten Sie den Vermieter die Dämmung der Rohe nachzuholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Familie T.
    09.12.2019 - 15:39 Antworten

    Familie T.
    Sehr geehrter Herr Hundt,
    danke für die vielen Informationen. Wir sind Besitzer eines 7 – Familienhauses und haben in diesem Jahr eine neue Heizung installiert, von einer 25 Jahre alten Nachtspeicherheizung zur neuen Brennwert- Gasheizung. Neben der Rechnung der Heizungsfirma mussten wir für die Verkleidung der Steige- Hauptleitungen – Trockenbaurechnung, Malerrechnung, Elektorechnung und auch Fußbodenlegerrechnung begleichen. Die schon vorher modernisierten Fußböden in allen Wohnungen konnten immer nur bis zu den bodenstehenden Nachtspeicheröfen geführt werden,- daher die Rechnung des Fußbodenlegers. Diese Öfen konnten auf Grund ihre Gewichts nicht bewegt werden! Nun bitte meine Frage: Kann ich auch diese Rechnungen , die ja in Verbindung mit der neuen Heizungsanlage einher gingen auch auf die Mieter umlegen?
    Ich danke ihnen sehr für ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Familie T.

  • Mustermann Max
    09.03.2020 - 19:15 Antworten

    Achtung, seit 01.01.2019 dürfen nur noch 8% der Kosten umgelegt werden…

  • Gabriel
    27.06.2020 - 22:15 Antworten

    Mich würde interessieren ob eine 30000 teuere Gasheizung, die ich in einer Mietwohnung baue und die eine alte Schwerkraft Ölheizung tauscht sofort abzugsfähig ist, von den laufenden Mieteinnahmen. Ist ja sehr viel teuerer als die Vereinfachungsregel vorschreibt.

    • Mietrecht.org
      28.06.2020 - 14:53 Antworten

      Hallo Gabriel,

      das sollten Sie für Ihren Einzelfall mit Ihrem Steuerberater besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alice Beaucamp
    28.06.2020 - 16:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn in einem Einfamilienhaus die Heizung von Öl auf Gas umgestellt werden soll, wer zahlt dann den Abtransport des noch vorhandenen Heizöls, das dann nicht mehr benutzt werden kann?
    Sind es immer noch 11% des Kostenaufwandes, die auf den Mieter zukommen?

    Viele Grüße,
    Familie B.

    • Mietrecht.org
      06.07.2020 - 09:55 Antworten

      Hallo Alice,

      der Vermieter muss Arbeiten genau zwischen Instandhaltung und Modernisierung abgrenzen. Nur Modernisierungskosten führen ggf. zu einer Mieterhöhung beim Mieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Salewski
    11.08.2020 - 07:56 Antworten

    Wir sind ein Miethaus 18 Parteien auf 2 Häuser verteilt- alte Heizungsanlage wird ab 10.08.2020 ausgetauscht- es werden keine neue Leitungen verlegt-
    Das Problem ist, wir haben 3 Wochen vorher bescheid bekommen, das wir 1 Woche lang kein Warmwasser haben- Kaltwasser schon.
    Warum bot man uns Mieter keine Alternative an- z. B. mobile Warmwasserversorgung.
    Nun musste ich feststellen, das die Handwerker am 10.08.2020 nur 4 Stunden da waren, ob sie heute kommen- wer weiß das schon-
    Ich nehme an, das die Firma mehrere Baustellen hat.
    Meine Frage, müssen wir das hinnehmen 1 Woche kein Warmwasser?
    Der Hausverwalter meinte gestern, er muss bei Anfang der Umbauten nicht anwesend sein und die Abnahme übernimmt er auch nicht.

    • Mietrecht.org
      11.08.2020 - 18:57 Antworten

      Hallo Barbara,

      Sie müssen eine Sanierung i.d.R. dulden – Sie sollten zum Thema Mietminderung recherchieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paul Wiegelmann
    06.11.2020 - 09:42 Antworten

    In der Wohnung eines MFHauses ist die Heiztherme für € 4000 erneuert worden.
    Der Schornsteinfeger hat zwei Rechnungen geschickt:
    1. für die Prüfung, ob die Heizungsanlage betriebs- und brandsicher eingebaut wurde. (€ 120)
    2. für die Abgasprüfung als Erstmessung der Heizungsanlage (€ 59)
    Frage insb. w. 1. : sind beide Rechnungen als Nebenkosten vom Mieter zu zahlen?
    Danke für die Info PW

    • Mietrecht.org
      07.11.2020 - 14:42 Antworten

      Hallo Paul,

      der erste Punkt zählt sicher zu den Instandhaltungs- bzw. Herstellungskosten und muss von Vermieter getragen werden. Der zweite Punkt ist m.E. strittig – Argumentationen gegen und für Nebenkosten sind denkbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Damian
    18.12.2020 - 21:11 Antworten

    Hallo,

    ich hätte zwei Frage, weil ich diese mit dem Text nicht beantwortet bekommen habe:

    1. Die 11% Erhöhung bezieht sich auf ein Jahr. Muss die erhöhte Miete dann nur 12 Monate gezahlt werden oder darüber hinaus?
    2. Ab wann muss der erhöhte Betrag gezahlt werden? Nach der Ankündigung oder nach Installation der neuen Anlage?

    Vielen Dank vorab und schöne Grüße

    Damian

    • Mietrecht.org
      19.12.2020 - 14:18 Antworten

      Hallo Damian,

      heute sind es nur noch 8%. Und die Erhöhung bleibt auch über die 12 Monate hinaus bestehen – quasi für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages. Lassen Sie die Erhöhung des Vermieters bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • D. Frerichs
    05.05.2021 - 18:03 Antworten

    Sehr gute Seite mit anschaulichen Informationen. Allerdings ist die alte Angabe der 11 % (neu = 8%) sehr verwirrend. Vielleicht ist es besser die Angaben auf der Seite zu ändern.

    • Mietrecht.org
      05.05.2021 - 19:51 Antworten

      Hallo D. Frerichs,

      ja, die Rechtslage hat sich auf 8% geändert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • José Cruset
    04.09.2021 - 11:05 Antworten

    Super Artikel, vor allem, weil alle Punkte mit Gerichtsurteilen belegt sind. Vielen Dank für die Publikation.

  • Familie V.
    02.08.2022 - 10:18 Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für den Artikel.

    Die folgende Frage hätte ich. Wir sind in August 2021 in unser Mietreihenhaus eingezogen. Im Juli 2022 ging die alte Gasheizung (ca. 25 Jahre alt) kaputt. Jetzt tauscht der Vermieter den alten Kessel (und Boiler) auf neuere, weil die alte man nicht mehr einbauen darf.

    Mit der moderneren Heizung spart man natürlich Energie (aber kein Geld sparen , wegen der steigenden Kosten).

    Meine Frage wäre, ob auch in diesem Fall darf der VM die Kosten der Instandhaltung (mit Modernisierung) umlegen.
    – Wie ist es möglich die zwei Kostenarten (Instandhaltung und Modernisierung) zu trennen?
    – Wenn ich als Mieter dadurch nichts sparen kann (da es auch eine Gasheizung wird), muss ich trotzdem mehr Miete zahlen?

    Vielen Dank für die Antwort.

    • Mietrecht.org
      02.08.2022 - 17:32 Antworten

      Hallo Familie,

      die gestiegenen Energiekosten würden bei der alten Heizung noch mehr zu Buche schlagen. Eine neue und sparsamere Heizung ist daher durchaus eine Modernisierung. Der Vermieter muss die Instandhaltungen herausrechnen. Diese dürfen nicht per Mieterhöhung auf Sie umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Familie V.
        04.08.2022 - 12:15 Antworten

        Hallo,

        was genau meinen Sie mit dem Satz: “Der Vermieter was die stärke herausrechnet”? Der Vermieter soll ausrechnen, wie viel von der Arbeiten den Modernisierungsmaßnahmen gehören. Den Anteil darf er umlegen. Und die Frage ist, wie eine solche Berechnung in der Praxis aussehen könnte.

        Vielen Dank!

        • Mietrecht.org
          04.08.2022 - 19:57 Antworten

          Hallo Familie V.,

          ein Tippfehler, ist jetzt oben korrigiert.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Thomas
    05.08.2022 - 02:29 Antworten

    Hallo, ein sehr informativer Artikel. Als Vermieter stehe ich gerade vor einer wichtigen Frage, zu der ich im gesamten Netz leider nichts finden kann. Zu Mietvertragsbeginn mit meinen Mietern hatte mein 3-Familienhaus noch alte Nachtspeicheröfen und man konnte die Verbräuche auch noch nicht für jede Mietpartei genau ermitteln, da es nur einen einzigen Stromzähler für das gesamte Haus gab. Nun habe ich als Vermieter, auch auf Wunsch der Mieter, vor ca. 1,5 Jahren für über 35.000 Euro eine moderne Gaszentralheizung mit wasserführenden Leitungen, neuen Heizkörpern und Wärmemengenzählern einbauen lassen. Wir haben sogar für das Haus einen komplett neuen Gasanschluss bekommen, da es diesen vorher noch nicht gab. Ebenso habe ich für jede Wohnung eigene Stromzähler sowie einen zusätzlichen Zähler für Allgemein- und Heizstrom einbauen lassen. Kalt- und Warmwasserzähler sind ebenfalls eingebaut worden. Nun meine Frage: Mit den Mietern hatte ich zuvor eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbart, da es damals nicht anders ging. Ist diese Pauschale, welche auch die Heiz- und Warmwasserkosten beinhaltete, weiterhin gültig? Oder muss ich jetzt nicht sogar aufgrund § 2 der HeizkostenV nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen? Aufgrund der gestiegenen Gaspreise möchten alle Mieter natürlich bei ihrer “Pauschale” bleiben. Ich möchte aber als Vermieter gerne nach Verbrauch abrechnen. Wie ist es jetzt richtig und was kann ich tun? Die Mieter wollen auf keinen Fall weg von der Pauschale, da sie Angst vor weiter steigenden Gaspreisen haben. Soll oder werde ich als Vermieter jetzt auf den ganzen Kosten sitzen bleiben?

    • Mietrecht.org
      05.08.2022 - 09:13 Antworten

      Hallo Thomas,

      in der Praxis wäre ich wie folgt vorgegangen: Gespräche mit den Mietern suchen, Modernisierungsankündigung inklusive Mieterhöhungsankündigung, Feedback abwarten, Vereinbarungen zur Abrechnung nach HeizkostenVO abschließen, Einbau Gas-Heizung, Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung, Abrechnung nach neuen Modalitäten.

      Aus der heutigen Position würde mit einvernehmlichen Vereinbarungen arbeiten. Sollte das nicht möglich sein, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, wie Sie die verbrauchsabhängige Abrechnung aus der heutigen Lage am besten durchsetzen können.

      Grundproblem ist, dass Sie die Dinge etwas schleifen lassen haben und jetzt den verdreifachten Gaspreisen konfrontiert sind. 1,5 Jahre läuft die Heizung ja bereits.

      Ich hoffe ich konnte Ihnen trotzdem helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Thomas
        05.08.2022 - 18:51 Antworten

        Hallo Dennis,

        vielen Dank für Deine Antwort. Ja, diese Reihenfolge wäre in der Praxis durchaus besser gewesen, jedoch habe ich mit meinen Mietern Staffelmietverträge abgeschlossen, wodurch ich Modernisierungskosten grundsätzlich nicht anteilig umlegen kann. Es geht mir aber eigentlich auch nur um die Änderung der Betriebskostenpauschale für die “Heiz- und Warmwasserkosten” hinsichtlich der Heizkostenverordnung (§ 2) in eine zukünftige Vorauszahlung. Die Heizkostenverordnung geht individuellen Vereinbarungen eigentlich immer vor. Ich weiß nur nicht wie es sich in meiner Situation verhält, da es sich um bestehende Mietverträge handelt und sich die Heizungsanlage innerhalb der Mietzeit durch Modernisierung erst geändert hat. Vorher hatten wir ja Nachtspeicheröfen ohne eigene Zähler. Die Heizkostenverordnung (hier § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen) besagt eigentlich, dass sobald eine Zentralheizung betrieben wird, mann nach der HeizkostenV zwingend verbrauchsbezogen abrechnen “muss”. Die Pauschale hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten wäre somit ungültig. Die Frage ist jetzt nur, ob das wieder nur einseitig der Fall ist, also die Pauschale in eine Vorauszahlung nur geändert werden muss, wenn das ein Mieter so wünscht, oder ob ich das als Vermieter gleichermaßen einseitig entscheiden darf? Die Lösung muss doch eigentlich irgendwo zu finden sein. Denn es nützt ja nichts, wenn ich einen Streit vom Zaun breche, obwohl es eigentlich eine klare Regelung dafür gibt, die von vornherein dagegen sprechen würde.

        Viele Grüße
        Thomas

  • Meyer Johannes
    10.08.2022 - 19:50 Antworten

    Hallo Herr Hund,

    habe mit Interesse ihren Artikel gelesen. dazu mehrere Fragen:
    1. Haben sie eine aktueller Version als diese, oder gilt das immer noch so? Es gibt doch inzwischen das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz); sind dort nicht auch neue Grenzwerte gefordert?
    2. In meinem Mietshaus mit einem Mieter möchte ich die alte Gasheizung Bj. 1995 ersetzen durch eine Luft- Wärmepumpe. Mein Mieter zahlt nur noch ein Drittel seiner Verbrauchskosten; mit steigendem Gaspreis wird die WP immer günstiger in der Verbrauchskosten.
    3. Kann ich als Vermieter irgendwie davon partizipieren?
    Danke und
    Beste Grüße Johannes Meyer

    • Mietrecht.org
      10.08.2022 - 20:26 Antworten

      Hallo Johannes,

      die Erhöhung für Ihren konkreten Fall sollten Sie immer nochmals rechtlich prüfen lassen. Als Vermieter profitieren Sie von der Mieterhöhung. Diese gilt auch weiterhin, wenn die neue Heizung quasi “abgezahlt” ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • ThomasW
    07.09.2022 - 12:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    zuerst auch meinen Dank für Ihren sehr aufschlussreichen Artikel.
    Bevor ich meine Frage loswerde, kurz etwas zu unserer derzeitigen Situation:
    Wir wohnen im eigenen 4-Familien-Mietshaus und haben noch eine normale (30J. alte) Gasheizung, die wir nun aufgrund der Energiepreise und der Austauschpflicht (§72 GEG) durch eine Gas-Photovoltaik-Hybridheizung ersetzen wollen.
    Dass der Austausch gemäß § 555b Nr. 6 BGB vollständig als Sanierung zu bewerten ist, hatten Sie ja oben schon beschrieben. Investitionskosten ca. 30…40k€.
    Nun zu meiner Frage:
    Muss die Modernisierungsumlage grundsätzlich ausschließlich nach der Wohnfläche erfolgen oder kann ich sie auch nach dem Verbrauch in den jeweiligen 4 Wohnungen bemessen um Sparer zu “belohnen” und Schlendriane zu “bestrafen”?
    Die dafür notwendigen Daten hätte ich aus den Daten meines mit Ablesung und Betriebskostenerstellung betrauten Dienstes zur Verfügung (hier 70/30-Regel – siehe auch § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV).
    Vielen Dank vorab
    ThomasW

    • Mietrecht.org
      07.09.2022 - 16:52 Antworten

      Hallo ThomasW,

      m.E. müssen die Kosten über die Wohnfläche verteilt werden. Das ist m.E. auch fair, denken Sie zum Bespiel an Mieterwechsel und den damit einhergehenden Unklarheiten bei einer Umlage nach Verbrauch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • ThomasW
    07.09.2022 - 17:29 Antworten

    Danke für die schnelle Antwort Herr Hundt,
    werde es dann der Einfachheit halber auch über die m² umlegen. Wobei bei einem Mieterwechsel die Karten ja sowieso immer neu gemischt werden – wenn Sie wissen was ich meine 😉.
    Alles Gute für Sie und nochmals danke für den schnellen Service hier!

    • Dr. Angelika Eberding-Bader
      30.09.2022 - 09:59 Antworten

      Hallo Herr Hundt,
      meine Frage: Ist die Umstellung einer fast 30jährigen, tadellos funktionsfähigen Ölheizung auf Holzpellets in einem 3-Familien-Haus, vermietet, eine Modernisierung? Gibt es dazu Förderung?
      Im Voraus viele Dank für Ihte Antwort.

      Mfg
      A.Eberding-Bader

      • Mietrecht.org
        30.09.2022 - 13:59 Antworten

        Hallo Frau Eberding-Bader.

        in meinen Augen ist das eine klassische Modernisierung die auch eine Mieterhöhung nach sich ziehen würde. Bei korrekten Vorgehen. Förder Möglichkeiten sollten Sie individuell abklären. Hier kann ich Ihnen nicht helfen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Dr. Angelika Eberding-Bader
    30.09.2022 - 21:30 Antworten

    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    A.Eberding- Bader

  • P. Raackow
    08.02.2023 - 12:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ist das auf dieser Seite unter 3) veröffentliche Musterschreiben noch aktuell oder muss dieses an die Enev neu angepasst werden?

    mit freundlichen Grüßen Paul Raackow

    • Mietrecht.org
      08.02.2023 - 13:04 Antworten

      Hallo P. Raackow,

      wie Sie vielleicht gelesen haben, ist der Artikel bereits fast neun Jahre alt. Allein die 11 % stimmen schon nicht mehr. Ich würde eine individuelle Prüfung empfehlen und nicht einfach die Nutzung der Vorlage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian T.
    14.08.2023 - 11:33 Antworten

    Der Artikel ist von 2014 und dürfte nicht mehr aktuell sein. So ist z. B. das wichtige Urteil des BGH vom17.06.2020 Az. VIII ZR 81/19 nicht berücksichtigt.

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